GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als
G von der Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG von der Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
GVG werden dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 26.11.2015 Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als Inhaber einer mit Gas befeuerten Feuerstätte mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung, und zwar eines Gasdurchlaufwasserheizers mit 18,2 kW Nennwärmeleistung (Baxi Luna Blue 180i, Baujahr 2009), in der Wohnung in Wien, H.-straße, insofern unterlassen, diese Feuerstätte auf die von ihr ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades einmal in fünf Jahren durch ein bestelltes Überprüfungsorgan nachweislich überprüfen zu lassen, als der zuständige Rauchfangkehrer trotz Einräumung einer Frist bis zum 08.07.2015 zur Mängelbehebung bei einer Überprüfung von 08.06.2015 weder das Vorliegen eines diesbezüglichen Überprüfungsbefundes noch eine Prüfplakette feststellen konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 15g Abs.2 in Verbindung mit § 15g Abs.3 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1957 in der geltenden FassungParagraph 15 g, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15 g, Absatz 3, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17 aus 1957, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.260,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 3 Stunden
a in Verbindung mit § 18 Abs.3 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz.Geldstrafe von € 1.260,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 3 Stunden
Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz. Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 126,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.386,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Einschreiter aus, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, sondern diese offenbar aus dem Chaos der zuständigen Rauchfangkehrermeisterin S. oder der Schlampigkeit eines Mitarbeiters entstanden sei. Er hätte kurz nach der Hauptkehrung einen entsprechenden Termin nachweislich und rechtzeitig für 15.09.2015 vereinbart. Dieser sei auch am 15.09.2015 vollzogen worden. Er lasse seine Therme inklusive Emissionsprüfung regelmäßig warten und sei ein nächster Termin für das Service schon vereinbart. Es sei ihm vom Kundendienst für Baxi-Thermen die Auskunft erteilt worden, dass diese bei der Wartung aufgeklebte Etikette sehr wohl einen entsprechenden Prüfstatus im Sinne der Strafandrohung darstelle. Er habe dies jedoch nicht nachgeprüft. Im Akt der belangten Behörde liegt ein Foto ein, auf welchem ein Aufkleber mit dem nächsten Servicetermin datiert mit 10/2015 ersichtlich ist. Weiters teilte die Rauchfangkehrermeisterin nach Anfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.09.2015 mit, dass sie diese Messung nicht anerkennen könne, da kein Formblatt verwendet worden sei.Im Akt der belangten Behörde liegt ein Foto ein, auf welchem ein Aufkleber mit dem nächsten Servicetermin datiert mit 10 aus 2015, ersichtlich ist. Weiters teilte die Rauchfangkehrermeisterin nach Anfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.09.2015 mit, dass sie diese Messung nicht anerkennen könne, da kein Formblatt verwendet worden sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.02.2016 führt der Beschwerdeführer aus, dass er davon ausgegangen sei, dass der mit dem Installationsunternehmen U. vereinbarte Termin Oktober 2015, wie dies auch auf seiner Thermenplakette vermerkt sei, jener Termin sei, bei dem die Überprüfung stattzufinden habe. Dass es sich bei der gegenständlichen Überprüfung um eine fünfjährige gehandelt habe, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Er sei davon ausgegangen, dass die Überprüfung jährlich stattzufinden habe. Die Firma S. habe die Messung im September 2015 durchgeführt und dafür auch EUR 23,- kassiert. Die Messung sei darüber hinaus im Auftrag der Hausverwaltung E. erfolgt. Er sei am 11.06.2015 von der E. über den einzuhaltenden Termin am 15.09.2015 informiert worden. Er habe daher davon ausgehen können, dass die von Frau S. eingeräumte Frist eingehalten worden sei. Er sei vom Rauchfangkehrer nicht aufmerksam gemacht worden, dass es sich beim Überprüfungsprotokoll um jenes handle, welches im Rahmen der fünfjährigen Überprüfung der Abgasanlage vorzulegen sei. Es habe sich auf der Therme auch keine Überprüfungsplakette befunden, aus welcher der Fünfjahreszyklus hervorgegangen wäre. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz sind Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch Überprüfungsorgane (§ 15f) auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades nachweislich überprüfen zu lassen. Insbesondere sind die Temperatur, der CO-Gehalt, der -Gehalt, der -Gehalt und der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase festzustellen. Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind darüber hinaus hinsichtlich der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizwärmebedarf des Gebäudes zu überprüfen. Wurden seit der letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Heizwärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage nicht erforderlich.
Paragraph 15 g, Absatz eins, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz sind Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch Überprüfungsorgane (Paragraph 15 f,) auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades nachweislich überprüfen zu lassen. Insbesondere sind die Temperatur, der CO-Gehalt, der ris-attachment://image001.png-Gehalt, der ris-attachment://image002.png-Gehalt und der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase festzustellen. Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind darüber hinaus hinsichtlich der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizwärmebedarf des Gebäudes zu überprüfen. Wurden seit der letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Heizwärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage nicht erforderlich.
Abs. 2 leg. cit. genügt bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung eine Überprüfung einmal in fünf Jahren; die Feststellung des Gehaltes an festen Bestandteilen entfällt.
Absatz 2, leg. cit. genügt bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung eine Überprüfung einmal in fünf Jahren; die Feststellung des Gehaltes an festen Bestandteilen entfällt. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Gasfeuerstätte in seiner Wohnung in Wien, H.-straße betreibt und für diese anlässlich einer Überprüfung am 08.07.2015 auch nach Einräumung einer Nachfrist kein Abgasemissionsüberprüfungsbefund vorgelegt werden konnte. Die Überprüfung erfolgte am 26.01.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität zu einer Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität zu einer Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn es geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen in gleicher Art abzuhalten. Der Beschwerdeführer konnte dokumentieren, dass er jährlich seine Therme warten lässt und im Zuge dieser Überprüfung auch eine Dichtheitsprüfung der Therme durchgeführt wird. Weiters geht aus dem Schreiben der Rauchfangkehrermeisterin vom 03.09.2015 hervor, dass das Fehlen des Überprüfungsbefundes – welcher zwischenzeitig nachgeholt wurde - im gegebenen Fall lediglich ein Formerfordernis darstellt, welches nicht fristgerecht erbracht wurde. Damit ist auch der geringfügige Unrechtsgehalt erwiesen. Aufgrund der geschilderten Umstände blieb im gegenständlichen Fall das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, weshalb
G von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte und
G aus spezialpräventiver Sicht eine Ermahnung auszusprechen war, um in Hinkunft die im Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz normierten Verpflichtungen (auch den formalen wie Befund und Plakette) des Betreibers einer Abgasanlage durch den Beschwerdeführer zu gewährleisten.Der Beschwerdeführer konnte dokumentieren, dass er jährlich seine Therme warten lässt und im Zuge dieser Überprüfung auch eine Dichtheitsprüfung der Therme durchgeführt wird. Weiters geht aus dem Schreiben der Rauchfangkehrermeisterin vom 03.09.2015 hervor, dass das Fehlen des Überprüfungsbefundes – welcher zwischenzeitig nachgeholt wurde - im gegebenen Fall lediglich ein Formerfordernis darstellt, welches nicht fristgerecht erbracht wurde. Damit ist auch der geringfügige Unrechtsgehalt erwiesen. Aufgrund der geschilderten Umstände blieb im gegenständlichen Fall das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, weshalb
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte und
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG aus spezialpräventiver Sicht eine Ermahnung auszusprechen war, um in Hinkunft die im Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz normierten Verpflichtungen (auch den formalen wie Befund und Plakette) des Betreibers einer Abgasanlage durch den Beschwerdeführer zu gewährleisten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.017.15025.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.