Vm § 23 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. 593/1995, idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau A. T., vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.10.2015, Zl. MBA ... - S 41987/15, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), Bundesgesetzblatt 593 aus 1995,, idgF, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 560,00 auf EUR 363,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden auf 16 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafsanktionsnorm wie folgt lautet: § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 und 7 GütbefG idgF.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 560,00 auf EUR 363,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden auf 16 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafsanktionsnorm wie folgt lautet: Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 und 7 GütbefG idgF. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit EUR 36,30 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 36,30 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin (§§ 39 und 370 Abs. 1 GewO 1994) der T. KG mit Sitz in Wien, H., zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 14.8.2015 um 10.55 Uhr in Enzersfeld im Weinviertel, Schnellstraße, Richtung Wolkersdorf, nicht dafür gesorgt hat, dass in dem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug, ein Lastkraftwagen IvE., mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., während der gesamten Fahrt ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.„Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, GewO 1994) der T. KG mit Sitz in Wien, H., zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 14.8.2015 um 10.55 Uhr in Enzersfeld im Weinviertel, Schnellstraße, Richtung Wolkersdorf, nicht dafür gesorgt hat, dass in dem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug, ein Lastkraftwagen IvE., mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., während der gesamten Fahrt ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Das Fahrzeug wurde zum Tatzeitpunkt von Herrn S. gelenkt, welcher das gegenständliche Dokument nicht vorzeigen konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs.1 Z.2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. 593/1995 in der geltenden FassungParagraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), Bundesgesetzblatt 593 aus 1995, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 560,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden gem. § 23 Abs.1 Z.2. leg.citgem. Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 56,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 616,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf.), mit welcher diese unter anderem vorbringt, dass es die Erstbehörde unterlassen hätte, den Umstand, dass nach Ansicht der Bf. das Mitführen einer Kopie des beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister sowie Gewerbeschein und Firmenbuchauszug für die Erfüllung der Pflichten aus dem Güterbeförderungsgesetz 1995 ausreichend seien, genügend zu würdigen. Folglich hätte sich die Erstbehörde mit dem Schuldausschließungsgrund des unverschuldeten Rechtsirrtums auseinandersetzen müssen, was sie jedoch versäumt hätte. Die Außerachtlassung der objektiven gebotenen und subjektiven möglichen Sorgfalt könne der Bf. nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihr unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch zumutbar war, sie tatsächlich anzuwenden. Weiters sei keine ausreichende Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erfolgt. Es sei lediglich angemerkt worden, dass keine Milderungsgründe vorliegen. Die Begründung der Strafzumessung müsse jedoch ausdrücklich zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen. Eine diesbezügliche Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen fehle im vorliegenden Fall. Antragsgemäß führte das Verwaltungsgericht Wien am 12.1.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Ehegatte der Bf. und ein rechtfreundlicher Vertreter für diese teil. Folgendes wurde zu Protokoll gegeben: Der Vertreter der Bf.: „Es wird zugestanden, dass die objektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt worden war, sehr wohl fehlte es aber an der subjektiven Tatseite. Es kann vorgewiesen werden die beglaubigte Abschrift aus dem Gewerberegister. Damals wurde lediglich eine Kopie davon mitgeführt. Es wurde zwar eine Vorstrafe erschwerend gewertet, welche aber nicht im Gewerberegister der Strafen aufzufinden ist. Allerdings wurden keine Milderungsgründe angeführt. Anzuführen wäre, dass die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.“ Der Ehegatte der Bf.: „Wir beschäftigen als kleines Familienunternehmen 20 Mitarbeiter. Wir haben nie Probleme mit Finanzamt, Behörden, Polizei gehabt. Auch die Sozialversicherungsabgaben werden regelmäßig geleistet sowie die Abgaben an die Stadt Wien. Ich sehe nicht ein, dass in diesem Fall eine Strafe ausgesprochen wird.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Es steht unbestritten fest, dass die T. KG zur Tatzeit am Tatort den verfahrensgegenständlichen LKW zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet und der Fahrer auf dieser Fahrt keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt hat. Es wurde im Fahrzeug lediglich eine Kopie des beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister mitgeführt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Verwaltungssakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen des Ehegatten der Bf. in der mündlichen Verhandlung. Rechtliche Beurteilung:
G, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 23/2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.
Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006,, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Absatz 4, erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.
Abs 1 Z 2 leg cit begeht – abgesehen von
dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen – eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs 1 oder 2 zuwiderhandelt.
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit begeht – abgesehen von
dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen – eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt.
Abs 4 leg cit hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen
Abs 1 Z 1 und 2 mindestens 363 Euro zu betragen.
Paragraph 23, Absatz 4, leg cit hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, Ziffer eins und 2 mindestens 363 Euro zu betragen.
O 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt worden ist, der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen.
Paragraph 23, Absatz 7, leg cit ist, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, GewO 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt worden ist, der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Aufgrund der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 GütbefG ist davon auszugehen, dass die T. KG, deren gewerberechtliche Geschäftsführerin die Bf. ist, dafür Sorgen hätte müssen, dass im verfahrensgegenständlichen LKW ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird und vom Lenker den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt werden kann. Durch das Mitführen einer Kopie des beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister wird den gesetzlichen Vorgaben keineswegs Genüge getan.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG ist davon auszugehen, dass die T. KG, deren gewerberechtliche Geschäftsführerin die Bf. ist, dafür Sorgen hätte müssen, dass im verfahrensgegenständlichen LKW ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird und vom Lenker den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt werden kann. Durch das Mitführen einer Kopie des beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister wird den gesetzlichen Vorgaben keineswegs Genüge getan. Der objektive Tatbestand der der Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung war somit als verwirklicht anzusehen. Zur subjektiven Tatseite - somit zum Verschulden - ist Folgendes auszuführen: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird von der Bf. nicht erstattet. Die Bf. als gewerberechtliche Geschäftsführerin der T. KG wäre verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. Da die Bf. dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachgekommen ist (hat sie doch offensichtlich angenommen, dass sie die in Rede stehende gesetzliche Verpflichtung durch das Mitführen einer Kopie des beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister erfüllt), ist davon auszugehen, dass, sollte ein Rechtsirrtum tatsächlich vorgelegen sein, dieser nicht unverschuldet und daher unbeachtlich ist und die Bf. nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG zu entschuldigen vermag. Somit war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird von der Bf. nicht erstattet. Die Bf. als gewerberechtliche Geschäftsführerin der T. KG wäre verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. Da die Bf. dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachgekommen ist (hat sie doch offensichtlich angenommen, dass sie die in Rede stehende gesetzliche Verpflichtung durch das Mitführen einer Kopie des beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister erfüllt), ist davon auszugehen, dass, sollte ein Rechtsirrtum tatsächlich vorgelegen sein, dieser nicht unverschuldet und daher unbeachtlich ist und die Bf. nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG zu entschuldigen vermag. Somit war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Das Straferkenntnis war somit in der Schuldfrage zu bestätigen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bf. zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unbedeutender Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut an der Gewährleistung effektiver Kontrollmöglichkeiten im gewerblichen Güterverkehr. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im vorliegenden Fall nicht als geringfügig anzusehen., Die der Bf. zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unbedeutender Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut an der Gewährleistung effektiver Kontrollmöglichkeiten im gewerblichen Güterverkehr. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im vorliegenden Fall nicht als geringfügig anzusehen. Das Verschulden der Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Hinsichtlich der allseitigen Verhältnisse der Bf. geht das Verwaltungsgericht Wien von den Angaben in der mündlichen Verhandlung aus, wonach die Bf. über ein durchschnittliches Einkommen verfügt, ein Haus, wenn gleich auch mit Kredit belastet, besitzt und sorgepflichtig für zwei Kinder ist. Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung davon aus, dass mildernd kein Umstand war und wertete eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Nach Einsichtnahme im beim Magistrat der Stadt Wien geführten Register der Bezirksamtstrafen zeigt sich jedoch, dass zur Tatzeit (14.8.2015) keine rechtskräftigen Vormerkungen vorliegen und auch keine einschlägige Vormerkung, welche erschwerend wirken würde. Im Hinblick darauf, dass der Bf. somit zur Tatzeit der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt und keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe erschwerend zu werten war, war die verhängte Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe (unter die Mindeststrafe) kam aber insbesonders aufgrund von generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs. 2 VStG und § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.021.13723.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.