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{'item': 'VGW-032/036/38/2016'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 52§ 24§ 5§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.02.2016 GeschäftszahlVGW-032/036/38/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Begründung Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18.11.2015, wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe am 29.07.2015 um 14.23 Uhr in Wien, L.-straße, als Lenker (der Zusatz „in“ im Spruch des Straferkenntnisses ist völlig überflüssig, handelt es sich doch beim Bf unzweifelhaft um einen Mann) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „6-21 Uhr, ausgenommen Rettungsfahrzeuge“. Der Bf habe dadurch § 99 Abs. 3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit.a StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 98,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 10,-- Euro bestimmt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18.11.2015, wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe am 29.07.2015 um 14.23 Uhr in Wien, L.-straße, als Lenker (der Zusatz „in“ im Spruch des Straferkenntnisses ist völlig überflüssig, handelt es sich doch beim Bf unzweifelhaft um einen Mann) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „6-21 Uhr, ausgenommen Rettungsfahrzeuge“. Der Bf habe dadurch Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 98,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 10,-- Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde aus, es lägen die Voraussetzungen für die Annahme einer Notstandssituation nicht vor. Der Bf hätte sein Fahrzeug nur am nächstgelegenen legalen Parkplatz abstellen dürfen. Wenn dies aufgrund der Schwere der Erkrankung seiner Frau nicht möglich gewesen sei, hätte die Rettung verständigt werden müssen, denn es sei alleine das Rettungsfahrzeug berechtigt gewesen, unmittelbar vor dem Krankenhaus zu halten. Der Bf habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Krankentransportes, Rettungswagen oder eines Taxis bzw. einer zusätzlichen Begleitperson in keinem Fall bestanden habe und es ihm unmöglich gewesen wäre, einen vorschriftsgemäßen Abstellplatz für das Fahrzeug zu finden. Die Tat sei daher erwiesen. Auch sei es dem Bf nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, mit der Ärztin seiner Frau und dem Krankenhauspersonal sei seine Vorgangsweise genau abgesprochen gewesen. Die Krankengeschichte seiner Frau und die Dringlichkeit seien sowohl der behandelnden Ärztin als auch dem Krankenhausmedizinern und dem Pflegepersonal bekannt gewesen. Seine Frau sei bereits seit längerer Zeit Patientin des Krankenhauses gewesen (auch in stationärer Behandlung). Seine Frau sei auch nicht mehr in der Lage gewesen, alleine zu gehen. In diesem Fall sei ein eklatanter Notfall vorgelegen, da der Zustand seiner Frau besorgniserregend gewesen sei und sie so rasch wie möglich versorgt habe werden müssen. Ihm könne kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 08.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Bf bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes angab: „Meine Ehegattin war vor diesem Tag im Spital, sie war dort 05.07.2015 bis 24.07.2015 in stationärer Behandlung. Am 24.07.2015 habe ich sie mit dem Auto abgeholt. Sie wurde probehalber entlassen. Über das Wochenende ging es ihr dann schlechter. Ich habe mit der Hausärztin gesprochen, am Mittwoch war ich persönlich bei der Hausärztin. Diese sagte mir, ich solle mit dem Spital Kontakt wegen einer Wiederaufnahme aufnehmen. Ich habe dann mit dem Spital telefoniert. Um 13:13 Uhr wurde ich informiert, dass ich sofort anreisen soll. Sie werde wieder aufgenommen und stehe ein Bett zur Verfügung. Ich solle vor dem Spital stehen bleiben. Ich habe meine Frau hineinbegleitet und bin ich dann nach Hause gefahren. Sie ist dann bis 06.08.2015 stationär gewesen. Bei der Glastüre ist der Eingang, beim braunen Tor ist aber eine Einfahrt nicht möglich. Meine Gattin arbeitet jetzt wieder, und zwar Teilzeit für 24 Stunden. Ich bringe sie in die Arbeit und hole sie wieder ab.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 24Abs. 1 lit. a St

VO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b verboten. Nach der zuletzt zitierten Bestimmung zeigt das dort abgebildete Zeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, verboten. Nach der zuletzt zitierten Bestimmung zeigt das dort abgebildete Zeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE" zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT" zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z. 13a sinngemäß.Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Ziffer 13 a, sinngemäß.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 6VSt

G ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Der Bf beruft sich im Verfahren darauf, dass er damals seine Ehegattin (auf Anraten der Hausärztin) wegen ihres besorgniserregenden Zustandes sofort in das Krankenhaus gebracht, das Fahrzeug nach Rücksprache mit dem Personal des Krankenhauses in der hier in Rede stehenden Halteverbotszone abgestellt und er daher keinesfalls schuldhaft gehandelt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand

§ 6VSt

G ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass die Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigten, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 26.5.1999, Zl. 99/03/0049 und vom 15.11.2000, Zl. 2000/03/0264). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand

Paragraph 6, VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass die Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigten, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre vergleiche z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 26.5.1999, Zl. 99/03/0049 und vom 15.11.2000, Zl. 2000/03/0264). Im Beschwerdefall wurde der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... angezeigt, weil dieser sein Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit im Bereich des Vorschriftszeichens „Halte und Parken verboten mit dem Zusatz „6-21 Uhr, ausgenommen Rettungsfahrzeuge“ abgestellt gehabt habe. Aus der Anzeige lässt sich nun kein Hinweis darauf entnehmen, ob der Meldungsleger z.B. beim Portier des Krankenhauses nachgefragt habe, ob allenfalls von Seiten des Krankenhauses ein Abstellen des Fahrzeuges „gestattet“ wurde, um den Transport einer schwer kranken Person in das Krankenhaus zu ermöglichen. Es besteht nämlich kein Zweifel daran, dass es sich beim Fahrzeug des Bf nicht um ein Rettungsfahrzeug gehandelt hat (dass ein privater PKW für einen Krankentransport verwendet wird, heißt nämlich nicht, dass es sich dabei um „ein Rettungsfahrzeug“ handeln würde). In seinem Einspruch vom 29.10.2015 brachte der Bf vor, er habe damals sein Fahrzeug nur für wenige Minuten – mit eingeschaltener Blinkanlage – an der Tatörtlichkeit abgestellt gehabt. Es wäre noch Platz für mindestens zwei Rettungsfahrzeuge gewesen. Der Zustand seiner Frau sei dringlich gewesen, er habe nach Anfrage im Krankenhaus sofort die Zusage für deren Aufnahme bekommen. Wie aus den vom Bf in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigungen hervorgeht, war seine Ehegattin vom 05.07.2015 bis 24.07.2015 und dann wiederum vom 29.07.2015 bis 06.08.2015 stationär im Krankenhaus aufgenommen worden. Der Bf hatte auch einen Arztbrief vorgelegt gehabt, in dem (bei den Diagnosen) verschiedene Leiden und Beschwerden der Ehegattin des Bf angeführt sind. Aus dem Umstand, dass die Ehegattin sich insgesamt rund einen Monat stationär im Krankenhaus befunden hat, kann schon darauf geschlossen werden, dass es sich damals um eine erhebliche Erkrankung gehandelt hat. Das Verwaltungsgericht Wien geht nun aufgrund des glaubwürdigen Eindruckes, den der Bf in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, davon aus, dass sich der Vorfall damals genau so abgespielt hat, wie er es in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. So wurde dessen Gattin zunächst am 24.07.2015 – probehalber - entlassen. Über das Wochenende hat sich dann ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Am fraglichen Tag hat er mit der Hausärztin gesprochen und hat ihm diese gesagt, er solle unverzüglich Kontakt mit dem Krankenhaus wegen einer Wiederaufnahme aufnehmen. Er habe um 13.13 Uhr mit dem Krankenhaus telefoniert. Er habe die Auskunft bekommen, dass ein Bett zur Verfügung stehe. Er solle sofort kommen und vor dem Spital stehen bleiben. Er habe dann seine Ehegattin (diese konnte alleine nicht mehr gehen) in das Spital begleitet und sei dann mit seinem Fahrzeug sofort wieder weggefahren. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass es aufgrund des damaligen schlechten Gesundheitszustandes der Ehegattin des Bf dringend geboten war, dass sich diese zur Behandlung in das hier in Rede stehende Spital begibt (das ist ihr von der Hausärztin und auch vom Personal des Krankenhauses nahegelegt worden). Die belangte Behörde hat dem diesbezüglichen Vorbringen des Bf entgegnet, er hätte einen Rettungswagen oder ein Taxi rufen sollen. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.03.1977, Zl. 0641/76, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichthof zum Ausdruck gebracht hat, dass die Verbringung einer Person in besorgniserregendem Zustand in ein Krankenhaus, ohne die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht eine andere Transportgelegenheit, insbesondere ein Rettungsfahrzeug, das als Einsatzfahrzeug nicht an die Beschränkungen der Fahrgeschwindigkeit oder der Abstellmöglichkeiten gebunden ist, zur Verfügung steht, keinen Notstand hinsichtlich der Übertretung der StVO 1960 zu begründen vermag. Im vorliegenden Fall hat der Bf aber glaubwürdig dargelegt, dass ihm von Seiten des Krankenhauses die von ihm letztlich gewählte Vorgangsweise nahegelegt worden ist (nämlich sofortiger Transport seiner Ehefrau mit dessen PKW zum Krankenhaus, Abstellen des Fahrzeuges in der gegenständlichen Halteverbotszone, um seine Gattin, die alleine nicht mehr gehen hätte können, in die Aufnahme des Krankenhauses zu bringen). Im vorliegenden Fall kann aber ohnehin dahingestellt bleiben, ob ein Notstand im oben dargelegten Sinne tatsächlich vorgelegen ist. Denn schon die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Bf entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar wäre (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1993, Zl. 91/10/0196). Im vorliegenden Fall ist dem Bf (einem medizinischer Laien) von der Hausärztin und von dem Krankenhauspersonal nahegelegt worden, aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes seiner Ehegattin diese unverzüglich in das Krankenhaus zu bringen (und zwar mit seinem Fahrzeug und dieses vor dem Krankenhaus in der gegenständlichen Halteverbotszone abzustellen, der Portier sei darüber informiert). Der Bf hat also nicht nur die Information der Hausärztin eingeholt, sondern hat auch im Krankenhaus, für welches die hier in Rede stehende Halteverbotszone eingerichtet worden ist, nachgefragt. Gerade beim Portier (oder einem sonstigen hierfür verantwortlichen Mitarbeiter) des Krankenhauses sollte bekannt sein (auch Rettungsfahrzeuge werden in der Regel vorangemeldet), ob Patienten von Rettungsfahrzeugen in das Spital geliefert werden. Im vorliegenden Fall hat man sich offenbar entschieden, dem Bf nicht anzuraten, erst die Rettung zu rufen und diese dann den Transport durchführen zu lassen, sondern hat man diesem erklärt, er solle seine Ehegattin zum Spital bringen und dürfe er das Fahrzeug für kurze Zeit in der hier in Rede stehenden Halteverbotszone abstellen (und sei der Portier hierüber informiert). Aus diesen Gründen ist dem Bf jedenfalls ein nicht vorwerfbarer Irrtum über das Vorliegen eines Notstandes zuzubilligen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bf nicht deswegen bestraft werden durfte, weil er zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „6-21 Uhr, ausgenommen Rettungsfahrzeuge“ abgestellt hatte. Aufgrund der obigen Überlegungen war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision ist im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.036.38.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.