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{'item': 'VGW-031/083/13764/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.02.2016 GeschäftszahlVGW-031/083/13764/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VOZu 1) bis Euro 726,--

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Zu 2) bis Euro 2.180,--

§ 37Abs.

1 und Abs. 2a Zu 2) bis Euro 2.180,--

Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG und einer Mindeststrafe von EUR 20,- Zu 3) bis Euro 5.000,--

§ 134Abs.

1 KFGZu 3) bis Euro 5.000,--

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Zu 4) bis Euro 5.000,--

§ 134Abs.

1 KFGZu 4) bis Euro 5.000,--

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Zu 5) bis Euro 5.000,--

§ 134Abs.

1 KFGZu 5) bis Euro 5.000,--

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Zu 6) bis Euro 5.000,--

§ 134Abs.

1 KFGZu 6) bis Euro 5.000,--

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Zu 7) bis Euro 5.000,--

§ 134Abs.

1 KFGZu 7) bis Euro 5.000,--

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Zu 8) bis Euro 5.000,--

§ 134Abs.

1 KFGZu 8) bis Euro 5.000,--

Paragraph 134, Absatz eins, KFG sind die über die Beschwerdeführerin verhängten Strafen Zu 1) in der Höhe von Euro 42,-- Zu 2) in der Höhe von Euro 65,-- Zu 3) in der Höhe von Euro 70,-- Zu 4) in der Höhe von Euro 28,-- Zu 5) in der Höhe von Euro 42,-- Zu 6) in der Höhe von Euro 42,-- Zu 7) in der Höhe von Euro 42,-- Zu 8) in der Höhe von Euro 140,-- selbst angesichts der in der Verhandlung vorgebrachten unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, liegen sie doch im untersten Bereich der jeweiligen Strafrahmen. Schlussendlich stand einer Strafreduzierung sowohl die spezial- als auch die generalpräventive Komponente sowie die in der Verhandlung nicht gezeigte Schuldeinsicht der Beschwerdeführerin entgegen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. Ad II) Die Vorschreibung der Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich infolge der Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde aus der zwingenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG.Ad römisch zwei) Die Vorschreibung der Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich infolge der Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde aus der zwingenden Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG. Ad III.) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur StVO, dem KFG und dem FSG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere behandelt die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen nur einzelfallbezogene Fragen.Ad römisch drei.) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur StVO, dem KFG und dem FSG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere behandelt die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen nur einzelfallbezogene Fragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.083.13764.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.