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{'item': 'VGW-141/023/1505/2016'}

Obsah (11)§§ 4§ 28§ 25a§ 1§ 3§ 5§ 81§ 7§ 8§ 10§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.02.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/1505/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F, iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau J. R., Wien, E.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 28.12.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2015/1040546-001, mit welchem der Antrag vom 24.12.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum von 24.12.2015 bis 31.01.2016

Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF, iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. Dezember 2015, wurde der Antrag der nunmehr Beschwerde führenden Bedarfsgemeinschaft auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe für den Zeitraum zwischen
  2. Dezember 2015 und
  3. Jänner 2016 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2015/01040546-001 abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die gemeinsame Leistung des Arbeitsmarktservices Wien überschreite den Mindeststandard der Bedarfsgemeinschaft und sei das Nettoeinkommen des Gatten der Beschwerdeführerin fiktiv anzurechnen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde sinngemäß dargelegt, Herr K. O. beziehe seit Dezember 2015 kein Gehalt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und auch keine Leistungen vom AMS Wien, da sich dieser „im Ausland“ befinde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf das Erfordernis der Beantragung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1980 geborene Beschwerdeführerin bildet mit ihrem Ehegatten, dem am ... 1985 Herrn K. O., eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Beschwerdeführerin ist wie ihr Ehegatte nigerianische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Herr K. O. verfügt über einen bis
  4. Februar 2017 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Diese Bedarfsgemeinschaft brachte mit Eingabe vom
  5. Dezember 2015, bei der Behörde eingelangt an diesem Tage, einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nämlich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe, ein. Herr O. bezog bis
  6. Dezember 2015 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 23,51 täglich, seitdem ist er nicht als arbeitslos gemeldet. Frau R. J. bezieht seit
  7. Dezember 2015 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 21,36 täglich. Sie befindet sich seit
  8. Dezember 2015 beim Arbeitsmarktservice in Schulung. Herr K. O. ist weiters als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der G. GmbH sozialversichert, aktuelle Gehaltsbestätigungen wurden durch die Bedarfsgemeinschaft nicht vorgelegt. Frau J. R. ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, E.-straße. Für diese Wohnung fallen Bruttomietkosten in der Höhe von monatlich EUR 432,40 an. Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht nicht. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge befand sich ihr Gatte seit
  9. Dezember 2015 auf Urlaub „in Afrika“ und werde dieser voraussichtlich Mitte Februar 2016 wieder nach Österreich zurückkehren. In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Die Bedarfsgemeinschaft brachte mit
  10. Jänner 2016 einen weiteren Antrag auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein. Auf Grund der zuletzt dargestellten Behauptungen der Beschwerdeführerin wurde der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom
  11. Jänner 2016 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2016/00076053-001 Mindestsicherung seit Februar 2016 zuerkannt, wobei der gegenständliche Antrag nur durch die Beschwerdeführerin unterzeichnet ist. Das Gehalt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Herrn K. O. seit
  12. Februar 2016 sowie sein Bezug von Notstandshilfe wurde fiktiv mit
  13. Februar 2016 angenommen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 3Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

§ 3Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 4Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 7Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 7Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 8Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

§ 8Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;

  1. 50 vH des Wertes nach Z 1
  2. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

§ 8Abs.

3 WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Paragraph 8, Absatz 3, WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Nach § 8 Abs. 4 WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 10Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 11Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

  1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  2. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
  3. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  4. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  5. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
  6. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), 2.Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
  7. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  8. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
  9. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

§ 8Abs.

2 Z 1.5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Einleitend ist anzumerken, dass in Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen haben, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Dementsprechend ist sie

§ 5Abs.

2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und stehen ihr daher Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.Einleitend ist anzumerken, dass in Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen haben, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Dementsprechend ist sie

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und stehen ihr daher Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Abgesehen davon ist jedoch festzuhalten, dass Herr K. O. weder über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ noch über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“, sondern über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt. Somit war zu prüfen, ob einer der im § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes angeführten Gleichstellungstatbestände auch für Herrn K. O. verwirklicht ist. Nach dem Einleitungssatz des Abs. 2 der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegt. Somit war zu prüfen, ob einer der im Paragraph 5, Absatz 2, dieses Gesetzes angeführten Gleichstellungstatbestände auch für Herrn K. O. verwirklicht ist. Nach dem Einleitungssatz des Absatz 2, der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegt. Als Gleichstellungstatbestand kommt bei Herrn K. O. nur jener des § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Betracht. Demnach müsste er Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde Herrn K. O. jedoch unbestrittenermaßen bislang nicht erteilt. Auch ist ausdrücklich festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht österreichischen Staatsangehörigen gleichstellt und daher dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen Titel innehat, keine weitere Bedeutung zuzumessen ist. Als Gleichstellungstatbestand kommt bei Herrn K. O. nur jener des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Betracht. Demnach müsste er Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde Herrn K. O. jedoch unbestrittenermaßen bislang nicht erteilt. Auch ist ausdrücklich festzuhalten, dass Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht österreichischen Staatsangehörigen gleichstellt und daher dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen Titel innehat, keine weitere Bedeutung zuzumessen ist. Es wird im gegebenen Zusammenhang erneut (vgl. dazu etwa bereits die h.g. Erkenntnisse VGW-141/023/33450/2014, VGW-141/023/11062/2015 oder etwa VGW-141/023/9413/2015) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich somit auf Grund der klaren Rechtslage eindeutig ergibt, dass Angehörigen von Personen, welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen, ohne Innehabung eines korrespondierenden Aufenthaltstitels Mittel aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zustehen und dass sich ein anders gepflogener „Verwaltungsbrauch“ eindeutig mit der geltenden Rechtslage in Konflikt setzt. Sollte der Sozialhilfeträger als Vollzugsbehörde demnach die Ansicht vertreten, dass auch solchen Personen Unterstützung in Anwendung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zukommen sollte, so sei er auf die Rechtswohltat des § 39 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verwiesen oder auf seine Möglichkeit, bei den politischen Entscheidungsträgern eine entsprechende Änderung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes anzuregen. Die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter klarer Missachtung des Gesetzeswortlautes an Personen, denen solche Mittel nicht zustehen, erscheint hingegen als grob rechtswidrig und wird in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf mögliche straf- und allenfalls disziplinarrechtliche Implikationen einer solchen Vorgehensweise hingewiesen. Es wird im gegebenen Zusammenhang erneut vergleiche dazu etwa bereits die h.g. Erkenntnisse VGW-141/023/33450/2014, VGW-141/023/11062/2015 oder etwa VGW-141/023/9413/2015) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich somit auf Grund der klaren Rechtslage eindeutig ergibt, dass Angehörigen von Personen, welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen, ohne Innehabung eines korrespondierenden Aufenthaltstitels Mittel aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zustehen und dass sich ein anders gepflogener „Verwaltungsbrauch“ eindeutig mit der geltenden Rechtslage in Konflikt setzt. Sollte der Sozialhilfeträger als Vollzugsbehörde demnach die Ansicht vertreten, dass auch solchen Personen Unterstützung in Anwendung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zukommen sollte, so sei er auf die Rechtswohltat des Paragraph 39, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verwiesen oder auf seine Möglichkeit, bei den politischen Entscheidungsträgern eine entsprechende Änderung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes anzuregen. Die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter klarer Missachtung des Gesetzeswortlautes an Personen, denen solche Mittel nicht zustehen, erscheint hingegen als grob rechtswidrig und wird in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf mögliche straf- und allenfalls disziplinarrechtliche Implikationen einer solchen Vorgehensweise hingewiesen. Der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte der Beschwerdeführerin ist sohin österreichischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt und hat dieser daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Aus diesem Grunde ist er bei der Bemessung der Leistung auch nicht weiter zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist zunächst vom Mindeststandard

§ 1Abs.

1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person EUR 827,82 beträgt. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist zunächst vom Mindeststandard

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person EUR 827,82 beträgt. Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 432,40 auszugehen. Wohnbeihilfe wird nicht bezogen. Die nach § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt beträgt EUR 309,39 womit bei der weiteren Bemessung von der Mietbeihilfenobergrenze auszugehen ist. Da Herr K. O. Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, ist eine Aliquotierung nicht vorzunehmen. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin nach § 1 Abs. 1 lit. a WMG-VO in der Höhe von EUR 206,96 in Abzug zu bringen, womit sich ein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 102,43 ergibt. Der Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich somit auf insgesamt EUR 930,25.Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 432,40 auszugehen. Wohnbeihilfe wird nicht bezogen. Die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt beträgt EUR 309,39 womit bei der weiteren Bemessung von der Mietbeihilfenobergrenze auszugehen ist. Da Herr K. O. Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, ist eine Aliquotierung nicht vorzunehmen. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, WMG-VO in der Höhe von EUR 206,96 in Abzug zu bringen, womit sich ein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 102,43 ergibt. Der Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich somit auf insgesamt EUR 930,

  1. Diesem Mindestbedarf ist einerseits das Einkommen der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, welches im November 2015 EUR 640,80 und im Dezember 2015 EUR 662,16 betrug. Weiters bezog Herr K. O. im November 2015 ein Gehalt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 100,-- sowie Notstandshilfe in der Höhe von EUR 705,30, im Dezember 2015 bezog er Notstandshilfe in der Höhe von EUR 282,
  2. Sohin lukrierte die Bedarfsgemeinschaft im November 2015 ein Einkommen von insgesamt EUR 1.446,10, womit für Dezember 2015 kein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht. Im Dezember 2015 lukrierte die Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen in der Höhe 944,28, womit auch für Jänner 2016 kein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht. Nur der Vollständigkeit halber wird im gegebenen Zusammenhang weiters darauf hingewiesen, dass Herr K. O. durchgehend als geringfügig beschäftigter Arbeiter sozialversichert ist und daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin, er habe im Dezember 2015 oder auch Jänner 2016 kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bezogen, als völlig unglaubwürdig erscheint. Auch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich Herr K. O. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Anspruches auf Mittel aus der Arbeitslosenversicherung nur deswegen begab, weil er urlaubsbedingt nach Afrika reiste. Sohin hat er jedoch seine ihm so zustehenden Ansprüche vorsätzlich vereitelt und wären diese ebenso auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 10 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes anzurechnen und so zu berücksichtigen gewesen. Da jedoch ein Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch bei Vernachlässigung dieser Erwägungen der Bedarfsgemeinschaft für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zuzuerkennen waren, konnten diesbezügliche weitere Ermittlungen unterbleiben.Nur der Vollständigkeit halber wird im gegebenen Zusammenhang weiters darauf hingewiesen, dass Herr K. O. durchgehend als geringfügig beschäftigter Arbeiter sozialversichert ist und daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin, er habe im Dezember 2015 oder auch Jänner 2016 kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bezogen, als völlig unglaubwürdig erscheint. Auch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich Herr K. O. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Anspruches auf Mittel aus der Arbeitslosenversicherung nur deswegen begab, weil er urlaubsbedingt nach Afrika reiste. Sohin hat er jedoch seine ihm so zustehenden Ansprüche vorsätzlich vereitelt und wären diese ebenso auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 10, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes anzurechnen und so zu berücksichtigen gewesen. Da jedoch ein Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch bei Vernachlässigung dieser Erwägungen der Bedarfsgemeinschaft für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zuzuerkennen waren, konnten diesbezügliche weitere Ermittlungen unterbleiben. Abschließend ist festzuhalten, dass aus den oben getätigten Erwägungen heraus auch die weitere Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wie mit Bescheid vom
  3. Jänner 2016 erfolgt als rechtswidrig erscheint, was sich schon daran zeigt, dass der eingebrachte Antrag nicht einmal ansatzweise den Vorgaben des § 32 Abs. 1 und 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entsprach, war dieser doch etwa nur durch die Beschwerdeführerin unterschrieben und fehlten auch jegliche Hinweise auf das Einkommen des Herrn K. O.. Dass die Behörde hierdurch völlig unbeeindruckt ohne zumindest dokumentierte Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nur auf Grund der augenscheinlich ungeprüften Angaben der Beschwerdeführerin der Bedarfsgemeinschaft neuerlich unter Zuerkennung eines Anspruches an Herrn K. O. Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zusprach, konnte vom Veraltungsgericht Wien mangels Zuständigkeit – es fehlt an einem Rechtsmittel gegen den Bescheid vom
  4. Jänner 2016 - nicht mehr aufgegriffen werden.Abschließend ist festzuhalten, dass aus den oben getätigten Erwägungen heraus auch die weitere Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wie mit Bescheid vom
  5. Jänner 2016 erfolgt als rechtswidrig erscheint, was sich schon daran zeigt, dass der eingebrachte Antrag nicht einmal ansatzweise den Vorgaben des Paragraph 32, Absatz eins und 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entsprach, war dieser doch etwa nur durch die Beschwerdeführerin unterschrieben und fehlten auch jegliche Hinweise auf das Einkommen des Herrn K. O.. Dass die Behörde hierdurch völlig unbeeindruckt ohne zumindest dokumentierte Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nur auf Grund der augenscheinlich ungeprüften Angaben der Beschwerdeführerin der Bedarfsgemeinschaft neuerlich unter Zuerkennung eines Anspruches an Herrn K. O. Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zusprach, konnte vom Veraltungsgericht Wien mangels Zuständigkeit – es fehlt an einem Rechtsmittel gegen den Bescheid vom
  6. Jänner 2016 - nicht mehr aufgegriffen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.1505.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.