← Österreich

{'item': 'VGW-011/017/10819/2015'}

Obsah (12)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 60§ 70§ 70a§ 135§ 64§ 134§ 5§ 129

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.02.2016 GeschäftszahlVGW-011/017/10819/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Eigentümer des Gebäudes in der Schutzzone in Wien, K., EZ ... Grundbuch der Katastralgemeinde ..., in der Zeit von 19.12.2012 bis 21.1.2015 insofern die auf dieser Liegenschaft geschaffene Abweichung von den Bauvorschriften nicht behoben, als die hergestellte Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks, nämlich die an der Straßenschaufläche an der Front Wien, K., in der Gebäudemitte im Bereich zwischen dem zweiten und dritten Stock angebrachte Stahlkonstruktion der Werbeanlage für die drei Werbezeichen (ein rundes Werbezeichen; ein Werbezeichen mit Einzelbuchstaben mit der Aufschrift „S.“ und ein rechteckiges Werbezeichen) im Ausmaß einer Gesamtlänge von ca. 13 m, nicht beseitigt worden ist, obwohl das gegenständliche Gebäude in einer ausgewiesenen Schutzzone liegt und

§ 60Abs.

1 lit. e der Bauordnung für Wien Änderungen an einem Gebäude in einer Schutzzone, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil des Gebäudes beeinflussen, bewilligungspflichtig sind undobwohl das gegenständliche Gebäude in einer ausgewiesenen Schutzzone liegt und

Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, der Bauordnung für Wien Änderungen an einem Gebäude in einer Schutzzone, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil des Gebäudes beeinflussen, bewilligungspflichtig sind und diese bewilligungspflichtige bauliche Änderung weder

§ 70

oder § 71 der Bauordnung für Wien rechtskräftig bewilligt worden war noch nach einer Einreichung

§ 70a

der Bauordnung für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn

§ 70aAbs.

8 der Bauordnung für Wien als

§ 70

der Bauordnung für Wien bewilligt galt und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei eingebracht worden war.diese bewilligungspflichtige bauliche Änderung weder

Paragraph 70, oder Paragraph 71, der Bauordnung für Wien rechtskräftig bewilligt worden war noch nach einer Einreichung

Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn

Paragraph 70 a, Absatz 8, der Bauordnung für Wien als

Paragraph 70, der Bauordnung für Wien bewilligt galt und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei eingebracht worden war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 135 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 129 Abs. 10 und 60 Abs. 1 lit. e Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung.Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 129, Absatz 10 und 60 Absatz eins, Litera e, Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 670,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden

§ 135Abs.

1 BO für Wien.

Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 67,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 737,00. Außerdem sind die Kostendes Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dem Straferkenntnis liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Mit Bescheid der MA 35, Zl. MA 35-G/1-1367/96 vom 07.11.1996 wurde die Baubewilligung für die Lichtreklame „R.“ erteilt. Aufgrund der Beendigung des Mietvertrages mit der R. GesmbH wurde die Leuchtreklame von der Gmbh entfernt. Mit Bescheid der MA 37 vom 22.01.2013, Zl MA 37/48587/2012 wurde dem Eigentümer des Hauses sowie der baulichen Anlage der Auftrag erteilt, binnen einen Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides die ohne Baubewilligung an der Straßenschaufläche der Front Wien, K. der Gebäudemitte und im Bereich zwischen dem zweiten und dritten Stock angebrachten drei Werbezeichen (ein rundes Werbezeichen, ein Werbezeichen mit Einzelbuchstaben mit der Aufschrift „S.“ und ein rechteckiges Werbezeichen) samt elektrischen Zuleitungen entfernen zu lassen. Dieser Bauauftrag wurde an die S.-GmbH als Eigentümer der baulichen Anlage sowie an sämtliche Grundmiteigentümer zugestellt. Die dagegen vom Eigentümer der Werbeanlage (S.) erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde vom 24.4.2013, Zl BOB-145068/2013, abgewiesen und gleichzeitig die seitens der Grundeigentümer erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Werbeanlage ein vom Gebäude trennbares Element darstelle, deren Eigentümer die S.-GmbH sei. Dementsprechend hätte der Auftrag nur an diese zu ergehen. Da der angefochtene Bescheid somit nicht an die Grundeigentümer gerichtet gewesen sei, komme diesen keine Parteistellung

§ 134Abs.

7 BO zu. Die gegen die Zurückweisung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.8.2014, Zl. 2013/05/0105, abgewiesen. Mit Bescheid der MA 35, Zl. MA 35-G/1-1367/96 vom 07.11.1996 wurde die Baubewilligung für die Lichtreklame „R.“ erteilt. Aufgrund der Beendigung des Mietvertrages mit der R. GesmbH wurde die Leuchtreklame von der Gmbh entfernt. Mit Bescheid der MA 37 vom 22.01.2013, Zl MA 37/48587/2012 wurde dem Eigentümer des Hauses sowie der baulichen Anlage der Auftrag erteilt, binnen einen Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides die ohne Baubewilligung an der Straßenschaufläche der Front Wien, K. der Gebäudemitte und im Bereich zwischen dem zweiten und dritten Stock angebrachten drei Werbezeichen (ein rundes Werbezeichen, ein Werbezeichen mit Einzelbuchstaben mit der Aufschrift „S.“ und ein rechteckiges Werbezeichen) samt elektrischen Zuleitungen entfernen zu lassen. Dieser Bauauftrag wurde an die S.-GmbH als Eigentümer der baulichen Anlage sowie an sämtliche Grundmiteigentümer zugestellt. Die dagegen vom Eigentümer der Werbeanlage (S.) erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde vom 24.4.2013, Zl BOB-145068/2013, abgewiesen und gleichzeitig die seitens der Grundeigentümer erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Werbeanlage ein vom Gebäude trennbares Element darstelle, deren Eigentümer die S.-GmbH sei. Dementsprechend hätte der Auftrag nur an diese zu ergehen. Da der angefochtene Bescheid somit nicht an die Grundeigentümer gerichtet gewesen sei, komme diesen keine Parteistellung

Paragraph 134, Absatz 7, BO zu. Die gegen die Zurückweisung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.8.2014, Zl. 2013/05/0105, abgewiesen. Bei der Erhebung des zuständigen Werkmeisters am

  1. Jänner 2015 wurde festgestellt, dass die zur Werbeanlage gehörige Stahlkonstruktion nicht entfernt wurde und somit der Bauauftrag vom 22.01.2013 noch nicht erfüllt wurde und wurde daraufhin die Anzeige gegen die Eigentümerin der Werbeanlage erstattet. In Zuge der Rechtfertigung vor der belangten Behörde am 11.02.2015 führte der Vertreter der S.-GmbH aus, dass die Stahlkonstruktion vom Vermieter zur Verfügung gestellt worden sei, diese sei vorhanden gewesen, mittlerweile von den Miteigentümern des Hauses entfernt worden. Daraufhin wurde das Strafverfahren gegen die Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft eingeleitet. In seiner Rechtfertigung vom 03.08.2015 führte der Beschuldigte aus, die Fa. S. habe die Werbezeichen angebracht und habe er erst im Nachhinein erfahren, dass eine entsprechende Bewilligung fehle. Die Firma S. habe die Reklame danach demontiert. Den Einschreiter treffe daher kein Verschulden. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass nicht eindeutig erkennbar sei, was nunmehr dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, nämlich nur die Stahlkonstruktion oder auch die Werbeaufschrift. Die Werbeaufschrift sei bereits im Juni 2013 entfernt worden. Die Stahlkonstruktion hätte nicht entfernt werden müssen, da es sich dabei um eine genehmigte Konstruktion gehandelt hätte. Auf dieser Konstruktion wäre nämlich die Aufschrift „R.“ montiert gewesen. Diese Werbeanlage sei genehmigt gewesen. Die Firma S. habe dann selbst ihre Werbung auf die Unterkonstruktion montiert und nachdem keine Genehmigung erteilt worden sei, wieder demontiert. Zwischenzeitig sei auch die Eisenkonstruktion entfernt worden. Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 16.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers und der Vertreter der MA 64 ordnungsgemäß erschienen sind. Seitens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass heute nicht mehr angegeben werden könne, ob die Stahlkonstruktion bereits an der Fassade vorhanden gewesen wäre, als die R. GmbH die Werbeanlage angebracht habe. Als der Vertrag geendet habe, habe man die Leuchtreklame entfernt. Am gegenständlichen Haus würden sich bereits seit den 60 Jahren Reklametafeln befinden und sei diese Stahlkonstruktion immer wieder für Leuchtreklame genutzt worden. Man sei davon ausgegangen, dass die Stahlkonstruktion im Zuge der Bewilligung der Leuchtreklame für die R. bewilligt war. Die Leuchtreklame sei noch vor Erhebung der VwGH-Beschwerde entfernt worden. Die Stahlkonstruktion sei noch im Jänner 2015 entfernt worden. Darüber wurde erwogen: Der Umstand, dass die Stahlkonstruktion zur Befestigung der Werbezeichen im Tatzeitraum an der Fassade des Hauses Wien, K., angebracht war, ist im gesamten Verfahren unstrittig. Die Entfernung erfolgte noch im Jänner
  2. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: § 85 Wiener Bauordnung lautet:Paragraph 85, Wiener Bauordnung lautet: „

(1)Das Äußere der Bauwerke muss nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu gestalten.
(2)Die Errichtung von Bauwerken sowie deren Änderung ist nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Überschreiten bauliche Anlagen die für Gebäude zulässige Höhe, ist unter Berücksichtigung der Art, der Gestaltung und des Zweckes der jeweiligen baulichen Anlage auf ihre Einfügung in das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild besonders Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus darf das gegebene örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werden, sofern es mit dem vom Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbild vereinbar ist. Im Nahebereich von Schutzzonen ist bei der Beurteilung auf diese besonders Bedacht zu nehmen.
(3)Baumaßnahmen an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung sowie die Errichtung von Bauwerken und Baumaßnahmen in der Umgebung solcher Bauwerke sind unzulässig, wenn deren Eigenart oder künstlerische Wirkung oder das örtliche Stadtbild beeinträchtigt würde. Hiebei bleiben die besonderen, den Denkmalschutz betreffenden gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
(4)Portale, Geschäfts- und Firmenschilder, Werbezeichen und Lichtreklamen müssen so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Durch Lichtreklamen darf keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Benützer desselben Gebäudes oder der Benützer benachbarter Gebäude herbeigeführt werden.
(5)Bei Errichtung eines neuen Gebäudes in einer Schutzzone ist das Gebäude unbeschadet der Abs. 1 bis 4 und der Bebauungsbestimmungen

§ 5Abs.

4 und § 7 Abs. 3 und 4 auf zeitgemäße Weise in das Stadtbild einzuordnen, oder es sind hinsichtlich des Baustils, der Bauform, der Gebäudehöhe, der Dachform, des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung beziehungsweise der Farbgebung die benachbarten Gebäude in derselben oder gegenüberliegenden Häuserzeile zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß bei Änderungen bestehender Gebäude in Schutzzonen, wobei der Bewahrung der äußeren Gestaltung, des Charakters und des Stils des Gebäudes, insbesondere des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung und der Farbgebung, besonderes Gewicht zukommt.Bei Errichtung eines neuen Gebäudes in einer Schutzzone ist das Gebäude unbeschadet der Absatz eins bis 4 und der Bebauungsbestimmungen

Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 3 und 4 auf zeitgemäße Weise in das Stadtbild einzuordnen, oder es sind hinsichtlich des Baustils, der Bauform, der Gebäudehöhe, der Dachform, des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung beziehungsweise der Farbgebung die benachbarten Gebäude in derselben oder gegenüberliegenden Häuserzeile zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß bei Änderungen bestehender Gebäude in Schutzzonen, wobei der Bewahrung der äußeren Gestaltung, des Charakters und des Stils des Gebäudes, insbesondere des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung und der Farbgebung, besonderes Gewicht zukommt.

(6)Durch die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung baulicher Ziergegenstände in Schutzzonen darf die äußere Gestaltung, der Charakter und Stil des betroffenen Gebäudes beziehungsweise des dem baulichen Ziergegenstand benachbarten örtlichen Bereiches in seiner Wirkung im örtlichen Stadtbild nicht verändert werden.“

§ 60Abs.

1 lit. e Wiener Bauordnung ist bei Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken.

Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, Wiener Bauordnung ist bei Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken.

§ 129Abs.

10 Wiener Bauordnung ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes Bauwerk, für das im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche aber nicht vorliegt. Gleiches gilt auch für den Fall der sonstigen Vorschriftswidrigkeit.

Paragraph 129, Absatz 10, Wiener Bauordnung ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes Bauwerk, für das im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche aber nicht vorliegt. Gleiches gilt auch für den Fall der sonstigen Vorschriftswidrigkeit. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Stahlkonstruktion, auf welcher sich die Leuchtreklame befunden hat, bereits im Jahr 1996 bewilligt wurde. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob dieser Konsens mit Entfernung der Leuchtreklame im 2010 untergangen ist, weil Stahlkonstruktion und Reklame eine Einheit bilden, zumal das erkennende Gericht aufgrund des gesamten Verfahrensablaufes zur Ansicht gelangt, dass kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliegt, und zwar aus folgenden Überlegungen: Im, dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Bauauftrag vom 22.01.2013 wird die Entfernung der Werbezeichen samt elektrischen Zuleitungen beauftragt. Dieser Bescheid wurde der S.-gesmbH als Eigentümerin der Werbeanlage als auch den Grundeigentümern zugestellt. Aufgrund der Zurückweisung der dagegen von der Einschreiterin erhobenen Beschwerde mangels Parteistellung und nachfolgenden Bestätigung dieser Entscheidung durch den VwGH ist der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass ihn keine Verpflichtung trifft. Da im Jahr 1996 überdies die Stahlkonstruktion bewilligt wurde, hat der Beschwerdeführer angenommen, dass dies nach wie vor bewilligt sei. Diese Rechtsansicht wurde durch den gesamten Verfahrensablauf gestärkt und ist daher dem Beschuldigten ein diesbezüglich unterlaufener Rechtsirrtum nicht anzulasten. Da die Stahlkonstruktion unmittelbar nach Ende des Tatzeitraumes beseitigt wurde, würde es aufgrund dieses Verfahrensablaufes wohl auch den Sorgfaltsmaßstab überspannen, im vorliegenden Fall eine Strafe zu verhängen. Es war daher das Straferkenntnis mangels Verschuldens zu beheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesbestimmung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.017.10819.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.