Obsah (5)
§ 50§ 52§ 97§ 134§ 102RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.02.2016 GeschäftszahlVGW-031/046/91/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schm
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 9.7.2015 um 21:50 Uhr in 1090 Wien, Spittelauer Lände 15-21 bis 1 Richtung Friedensbrücke, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GM ... gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert, wobei ihm nach der Anhaltung
§ 97Abs. 5 St
VO die Bezahlung einer Organstrafverfügung von € 50 angeboten worden sei und er diese Bezahlung verweigert habe. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 9.7.2015 um 21:50 Uhr in 1090 Wien, Spittelauer Lände 15-21 bis 1 Richtung Friedensbrücke, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GM ... gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert, wobei ihm nach der Anhaltung
Paragraph 97, Absatz 5, StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung von € 50 angeboten worden sei und er diese Bezahlung verweigert habe. Wegen dieser Übertretung des § 102 Abs. 3 5. Satz KFG wurde über den Beschwerdeführer
§ 134Abs.
3
- Satz KFG eine Geldstrafe von € 70, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von € 10 vorgeschrieben.Wegen dieser Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3,
- Satz KFG wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 134, Absatz 3, 5. Satz KFG eine Geldstrafe von € 70, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von € 10 vorgeschrieben. Das Straferkenntnis gründet sich auf die Anzeige vom 9.7.2015, in welcher der Meldungsleger angibt, er sei damals mit einem Zivilstreifen-Fahrzeug unterwegs gewesen und habe bemerkt wie der neben ihm fahrende Lenker in seiner rechten Hand ein Smartphone gehalten habe, mit diesem hantiert habe, es bedient habe und immer wieder auf das Handy gesehen habe. Der Lenker sei angehalten worden und ihm sei die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten worden. Der Lenker habe dies jedoch abgelehnt und argumentiert, nicht telefoniert, sondern das Handy nur in der Hand gehalten zu haben, was nicht verboten sei. In seiner im behördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 13.8.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe zum angegebenen Zeitpunkt und am angegebenen Ort weder mit seinem Mobilfunkgerät telefoniert, noch hätte er das ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung getan. Dies lasse sich bezüglich des Telefonierens aus den Einzelgesprächsnachweisen für sein Mobiltelefon unzweifelhaft nachweisen. An diesem Nachweis sei der Meldungsleger jedoch nicht interessiert gewesen. Rechtlich führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ins Treffen, dem Gesetz sei zwar ein Verbot des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung zu entnehmen, nicht jedoch ein Verbot jeglicher Benützung eines Smartphones zu anderen Zwecken als jenen des Telefonierens. In dieser Angelegenheit führte das Verwaltungsgericht Wien am 22.2.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er verweise auf sein bisheriges Vorbringen, wolle aber klarstellen, dass er bislang zwar vorgebracht habe, nicht telefoniert zu haben, damit aber gemeint habe, dass er nicht ohne Freisprecheinrichtung telefoniert habe. Er habe mit seiner Mutter oder seiner Lebensgefährtin gesprochen. Ob er angerufen habe oder ob er angerufen worden sei, wisse er nicht mehr. Sein Fahrzeug der Type ... verfüge über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung, die automatisch das Freisprechen ermögliche, wenn er einen Anruf erhalte oder selbst anrufe. In beiden Fällen stehe es ihm offen, entweder das Mobiltelefon vom Lenkrad aus zu bedienen oder am Telefon selbst zu wählen bzw. einen Anruf entgegenzunehmen. In beiden Fällen leuchte an seinem Smartphone das Display auf. Ob er damals das Smartphone vom Lenkrad aus oder am Gerät selbst bedient habe, wisse er nicht mehr. Er wolle aber darauf hinweisen, dass es gesetzlich zulässige Freisprecheinrichtungen gebe, die nur durch Bedienen am Mobiltelefon das Telefonieren ermöglichen würden. Er habe die Freisprecheinrichtung in seinem Fahrzeug damals sicher nicht ausgeschaltet gehabt und habe daher das Smartphone nicht zum Ohr führen müssen, um das Telefongespräch zu führen. Der Meldungsleger gab - zeugenschaftlich befragt - zu Protokoll, er habe den Beschwerdeführer aus einem Zivilstreifenfahrzeug heraus dabei beobachtet, wie er über einen längeren Zeitraum hinweg (die ganze Strecke von der Spittelau bis zur Friedensbrücke) mit dem Mobiltelefon hantiert habe. Der Beschwerdeführer habe immer wieder auf das Telefon gesehen, das er in der Hand gehalten habe, und nur sporadisch das Verkehrsgeschehen beobachtet. Ob der Beschwerdeführer telefoniert oder mit dem Handy etwas anderes gemacht hat, konnte der Zeuge nicht angeben. Bei der Anhaltung habe der Beschwerdeführer nur gesagt, dass es nicht verboten sei, das Handy in der Hand zu halten, von einer Freisprecheinrichtung sei nicht die Rede gewesen. Auf den Meldungsleger habe es den Eindruck gemacht, dass der Beschwerdeführer mit dem Smartphone nicht telefoniert, sondern „gewischt“ und daher etwas anderes damit gemacht hat. Ob im Zivilstreifenfahrzeug drei oder vier Personen waren, konnte der Zeuge nicht mehr sagen. Er selbst sei damals am Beifahrersitz gesessen. Das Handy des Beschwerdeführers habe geleuchtet. Andere Delikte als das angezeigte habe er nicht wahrgenommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 102Abs.
3 fünfter Satz Kraftfahrgesetz – KFG ist während des Fahrens dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.
Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz Kraftfahrgesetz – KFG ist während des Fahrens dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.
§ 134Abs.
3c KFG begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung
§ 50VSt
G mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung
Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Zum Beschwerdevorbringen, das Hantieren mit dem Handy während des Lenkens eines Fahrzeuges sei nicht unter § 102 Abs. 3 5.Satz KFG zu subsumieren, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2000/02/0154) für die Anwendbarkeit des § 102 Abs. 3
- Satz KFG nicht darauf ankommt, ob der Fahrer tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR
- GP), auf den der VwGH hinweist, ergebe sich nämlich, dass der Leitgedanke für die auf einen Initiativantrag zurückzuführende gesetzliche Regelung der Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung gewesen sei. Wörtlich werde in den Erläuterungen ausgeführt: "Gerade das Halten eines Handy während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln." Das im § 102 Abs. 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs somit jede Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens ohne Freisprecheinrichtung in Betrieb zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seinem Erkenntnis aus, diese Auslegung stimme auch mit dem im § 102 Abs. 3 KFG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz überein, wonach der Lenker die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten muss; es könnten nämlich Fahrmanöver nicht auf bloße Lenkbewegungen (Bedienung des Lenkrades) reduziert werden, sondern sei daneben auch noch die Betätigung von anderen Fahrzeugeinrichtungen (z.B. die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers) erforderlich. Zum Beschwerdevorbringen, das Hantieren mit dem Handy während des Lenkens eines Fahrzeuges sei nicht unter Paragraph 102, Absatz 3, 5.Satz KFG zu subsumieren, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2000/02/0154) für die Anwendbarkeit des Paragraph 102, Absatz 3,
- Satz KFG nicht darauf ankommt, ob der Fahrer tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR
- GP), auf den der VwGH hinweist, ergebe sich nämlich, dass der Leitgedanke für die auf einen Initiativantrag zurückzuführende gesetzliche Regelung der Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung gewesen sei. Wörtlich werde in den Erläuterungen ausgeführt: "Gerade das Halten eines Handy während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln." Das im Paragraph 102, Absatz 3, KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs somit jede Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens ohne Freisprecheinrichtung in Betrieb zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seinem Erkenntnis aus, diese Auslegung stimme auch mit dem im Paragraph 102, Absatz 3, KFG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz überein, wonach der Lenker die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten muss; es könnten nämlich Fahrmanöver nicht auf bloße Lenkbewegungen (Bedienung des Lenkrades) reduziert werden, sondern sei daneben auch noch die Betätigung von anderen Fahrzeugeinrichtungen (z.B. die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers) erforderlich. Im Lichte dieser auf die Gesetzesmaterialien verweisenden Auslegung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz durch den Verwaltungsgerichtshof reicht schon das bloße Halten eines Handys zur Übertretung dieser Rechtsvorschrift aus. Somit ist aber jegliches „Hantieren“ mit einem Mobiltelefon, unabhängig davon, ob es zum Zweck der Sprachtelefonie, zum Zweck des Verfassens oder der Beantwortung einer E-Mail oder einer SMS oder zum Zweck der Nutzung einer sonstigen via Smartphone zur Verfügung gestellten Kommunikationstechnik erfolgt, vom Verbot des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG umfasst.Im Lichte dieser auf die Gesetzesmaterialien verweisenden Auslegung des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz durch den Verwaltungsgerichtshof reicht schon das bloße Halten eines Handys zur Übertretung dieser Rechtsvorschrift aus. Somit ist aber jegliches „Hantieren“ mit einem Mobiltelefon, unabhängig davon, ob es zum Zweck der Sprachtelefonie, zum Zweck des Verfassens oder der Beantwortung einer E-Mail oder einer SMS oder zum Zweck der Nutzung einer sonstigen via Smartphone zur Verfügung gestellten Kommunikationstechnik erfolgt, vom Verbot des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG umfasst. Dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ein Smartphone in der Hand gehalten hat, blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Unbestritten blieb auch, dass das Smartphone aufgeleuchtet hat und sich daher in Betrieb befand. Schließlich bleib auch die Anhaltung des Beschwerdeführers durch Organe der Straßenaufsicht und der Umstand, dass ihm die Bezahlung eines Organstrafmandats angeboten, von ihm aber abgelehnt wurde, unbestritten. Dies alles wird somit als erwiesen festgestellt. Ob der mit dem eingeschalteten Smartphone hantierende Beschwerdeführer E-Mails gelesen, Bilder angesehen oder sonstige Applikationen genützt hat, konnte dagegen nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer mit dem Smartphone ein Telefongespräch über die in seinem Fahrzeug installierte Freisprecheinrichtung geführt hätte, wie er dies in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals vorgebracht hat, kann jedoch ausgeschlossen werden, steht doch dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers in diametralem Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen im Verfahren. So hat der Beschwerdeführer, wie sich aus der Anzeige ergibt, unmittelbar nach der Tat gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten angegeben, er habe „nicht telefoniert“. Da dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen Juristen handelt, wie jedem geprüften Fahrzeuglenker bekannt gewesen sein musste, dass das Telefonieren via Freisprecheinrichtung gesetzlich zulässig ist, kann nicht nachvollzogen werden, wieso er diesen ihn entlastenden Umstand gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten verschwiegen und das Führen eines Telefonats sogar abgestritten haben sollte. Außerdem hat der Beschwerdeführer in seiner im behördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 13.8.2015 noch vorgebracht, er habe zum angegebenen Zeitpunkt und am angegebenen Ort „weder mit seinem Mobilfunkgerät telefoniert, noch hätte er das ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung getan“, und zum Bewies dafür sogar die Einzelgesprächsnachweise für sein Mobiltelefon angeboten. Das erstmals in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe doch telefoniert und dabei die in seinem Fahrzeug eingebaute Freisprecheinrichtung benützt, erweist sich vor diesem Hintergrund als unglaubwürdige Schutzbehauptung. In dieses Bild passt im Übrigen auch die im Einklang mit der Anzeige stehende Aussage des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung, wonach er den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hinweg, in concreto über die gesamte Fahrstrecke von der Spittelau bis zur Friedensbrücke dabei beobachtet habe, wie er mit seinem Smartphone hantiert habe. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich nur ein Telefonat über die Freisprecheinrichtung abgewickelt, hätte er dazu nicht über einen so langen Zeitraum mit dem Smartphone hantieren müssen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hinterließ der Meldungsleger in der Verhandlung einen höchst objektiven, ausschließlich an der wahrheitsgemäßen Wiedergabe seiner Wahrnehmungen interessierten Eindruck und ist im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass er ein Interesse oder einen Anlass gehabt hätte, den ihm bis dahin unbekannten Beschwerdeführer wahrheitswidrig zu belasten. Das Verwaltungsgericht Wien schenkt daher den vom Meldungsleger in der Anzeige festgehaltenen Angaben und seiner Zeugenaussage mehr Glauben als den in sich und mit der Aktenlage in Widerspruch stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Vor dem Hintergrund des oben dargelegten Verständnisses des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG und der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen. Vor dem Hintergrund des oben dargelegten Verständnisses des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG und der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen. Zur subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer kein spezifisches Vorbringen erstattet, sodass in Entsprechung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem und daher schuldhaftem Verhalten auszugehen war, zumal gegenständlich ein sog. Ungehorsamsdelikt vorliegt, zu dessen Begehung fahrlässiges Verhalten ausreicht und dessen Tatbestand die Herbeiführung eines Schadens oder einen Erfolg nicht voraussetzt, und der Beschwerdeführer fehlendes Verschulden nicht glaubhaft darlegen konnte.Zur subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer kein spezifisches Vorbringen erstattet, sodass in Entsprechung der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG von fahrlässigem und daher schuldhaftem Verhalten auszugehen war, zumal gegenständlich ein sog. Ungehorsamsdelikt vorliegt, zu dessen Begehung fahrlässiges Verhalten ausreicht und dessen Tatbestand die Herbeiführung eines Schadens oder einen Erfolg nicht voraussetzt, und der Beschwerdeführer fehlendes Verschulden nicht glaubhaft darlegen konnte. Zur Strafhöhe ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer laut Aktenlage zwar der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aber in Ansehung seiner akademischen Ausbildung und seines Lebensalters als überdurchschnittlich einzuschätzen waren. Konkrete Angaben dazu wollte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht erstatten. Somit erweist sich die über ihn verhängte Strafe unbeschadet der bestehenden Sorgepflichten für zwei Kinder als tat-, täter- und schuldangemessen. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts der Verkehrssicherheit oder der Grad des Verschuldens gegenständlich als unterdurchschnittlich oder gar als nur atypisch gering einzustufen wären. Zum Ausschluss der (ordentlichen) Revision ist festzuhalten, dass sich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts auf die in den Entscheidungsgründen zitierte, keineswegs uneinheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stützt, weswegen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegenständlich nicht vorliegt. Dazu kommt, dass aufgrund der Vorschrift des § 25a Abs. 4 VwGG der Beschwerdeführer schon de lege nicht revisionsberechtigt ist und die Entscheidung der einzig revisionsberechtigten belangten Behörde ohnedies vollinhaltlich bestätigt wurde. Zum Ausschluss der (ordentlichen) Revision ist festzuhalten, dass sich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts auf die in den Entscheidungsgründen zitierte, keineswegs uneinheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stützt, weswegen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegenständlich nicht vorliegt. Dazu kommt, dass aufgrund der Vorschrift des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG der Beschwerdeführer schon de lege nicht revisionsberechtigt ist und die Entscheidung der einzig revisionsberechtigten belangten Behörde ohnedies vollinhaltlich bestätigt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.046.91.2016