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{'item': 'VGW-031/073/12866/2015'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 52§ 31§ 44§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.02.2016 GeschäftszahlVGW-031/073/12866/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 2.1.2015 um 12:00 Uhr in 1070 Wien, Urban Loritz Platz 2a Hauptbücherei Wien durch das Beschimpfen einer ein Kopftuch tragenden Dame mit den Worten: “Du scheiß Moslem, fahr nach Hause“ und dem Spucken in deren Gesicht in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört zu haben. Wegen einer Übertretung nach § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz wurde über die Beschwerdeführerin eine Strafe in der Höhe von € 50,00 verhängt.Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 2.1.2015 um 12:00 Uhr in 1070 Wien, Urban Loritz Platz 2a Hauptbücherei Wien durch das Beschimpfen einer ein Kopftuch tragenden Dame mit den Worten: “Du scheiß Moslem, fahr nach Hause“ und dem Spucken in deren Gesicht in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört zu haben. Wegen einer Übertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz wurde über die Beschwerdeführerin eine Strafe in der Höhe von € 50,00 verhängt. Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, Islamisten verbreiteten Gewalt, seien intolerant und eine Gefahr für die Demokratie. Die Beschwerdeführerin selbst sei von Islamisten getreten, geschlagen und zu Boden geworfen worden. Sie erhebe Einspruch, wegen gewalttätiger Islamisten Strafe zahlen zu müssen. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte das Gesundheitsamt der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens, ob die Beschwerdeführerin zur Tatzeit im Hinblick auf die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung diskretions- und dispositionsfähig war. Die MA 15 erstattete am 11.1.2016 ein umfangreiches fachärztliches Gutachten mit nachstehender Zusammenfassung und Beurteilung: „Bei der Untersuchten finden sich anamnestisch bereits stationäre psychiatrische Behandlungen im Zusammenhang mit depressiven Episoden; vor etwa einem Jahr kam es dann offenbar erstmals im Rahmen der Grunderkrankung zum Ausbruch einer manisch-psychotischen Symptomatik. Das gegenständliche Delikt erfolgte vor dem Hintergrund dieser psychischen Erkrankung; Frau G. wurde im Anschluss auch an der psychiatrischen Abteilung des ...-Spitals untergebracht und über mehrere Wochen dort stationär behandelt. Auch aktuell präsentiert die Beschwerdeführerin sich trotz angegebener weiterer ambulanter Behandlung psychopathologisch hochgradig auffällig im Sinne eines manischen Zustandes mit psychotischen Symptomen. In Bezug auf die Verwaltungsübertretung am 2.1.2015 ist damit von einem Verlust des Realitätsbezuges und der Handlungskontrolle und damit einer Aufhebung von Diskretions- und Dispositionsfähigkeit auszugehen.“ Die belangte Behörde gab im Rahmen ihres Parteiengehörs dazu keine Stellungnahme ab. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 3Abs. 1 VSt

G ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht

zu handeln.

Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht

zu handeln.

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Aufgrund des fachärztlichen Gutachtens, wonach zum Tatzeitpunkt eine massiv eingeschränkte bis aufgehobene Diskretions- und Dispositionsfähigkeit bestand, lag mangels Zurechnungsfähigkeit ein Strafausschließungsgrund vor (vgl. VwGH vom 22.2.1983, Zl. 3295/79). Nachdem somit aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, entfiel eine Verhandlung.Aufgrund des fachärztlichen Gutachtens, wonach zum Tatzeitpunkt eine massiv eingeschränkte bis aufgehobene Diskretions- und Dispositionsfähigkeit bestand, lag mangels Zurechnungsfähigkeit ein Strafausschließungsgrund vor vergleiche VwGH vom 22.2.1983, Zl. 3295/79). Nachdem somit aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, entfiel eine Verhandlung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.073.12866.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.