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{'item': 'VGW-141/081/8751/2015'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 1§ 3§ 4§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 14§ 15§ 16§ 68

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.02.2016 GeschäftszahlVGW-141/081/8751/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Sz

den §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung I.) die zuletzt mit Bescheid/en vom 07.11.2014, Zahl MA 40 - SH/2014/841158-001 zuerkannte Leistung mit 31.07.2015 eingestellt wurde, II.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde und III.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn M. K., geb. 1971, vertreten durch Frau Mag. S., p.A. römisch eins. GmbH, Wien, P.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 30.06.2015, Zahl SH/2015/523118-001, mit welchem

den Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung römisch eins.) die zuletzt mit Bescheid/en vom 07.11.2014, Zahl MA 40 - SH/2014/841158-001 zuerkannte Leistung mit 31.07.2015 eingestellt wurde, römisch zwei.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde und römisch drei.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt II.) lautet wie folgt: römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch zwei.) lautet wie folgt: „II.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt: Die Leistung beträgt: von 01.08.2015 bis 31.08.2015 EUR 1.455,94 von 01.09.2015 bis 30.09.2015 EUR 1.455,94 von 01.10.2015 bis 31.10.2015 EUR 1.223,11 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.“ Des Weiteren wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt III.) Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 13,94 monatlich lediglich im Zeitraum von 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2015 zuerkannt wird.Des Weiteren wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt römisch drei.) Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 13,94 monatlich lediglich im Zeitraum von 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2015 zuerkannt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, erließ zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2015/00523118-001 an den nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehenden, mit

  1. Juni 2015 datierten Bescheid: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, auf Grund Ihres Antrages vom 04.05.2015 I)römisch eins) wird die zuletzt mit Bescheid/en vom 07.11.2014, Zl. MA40 - SH/2014/841158-001 zuerkannte Leistung mit 31.07.2015 eingestellt. II.)römisch zwei.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.01.2015 bis 31.01.2015 EUR 1.688,76 von 01.02.2015 bis 28.02.2015 EUR 1.688,76 von 01.03.2015 bis 31.03.2015 EUR 1.688,76 von 01.04.2015 bis 30.04.2015 EUR 1.688,76 von 01.05.2015 bis 31.05.2015 EUR 1.688,76 von 01.06.2015 bis 30.06.2015 EUR 1.688,76 von 01.07.2015 bis 31.07.2015 EUR 1.688,76 von 01.08.2015 bis 31.08.2015 EUR 1.455,94 von 01.09.2015 bis 30.09.2015 EUR 1.688,76 von 01.10.2015 bis 31.10.2015 EUR 1.688,76 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. III.)römisch drei.) wird Ihnen für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.01.2015 bis 31.01.2015 EUR 0,00 von 01.02.2015 bis 28.02.2015 EUR 0,00 von 01.03.2015 bis 31.03.2015 EUR 0,00 von 01.04.2015 bis 30.04.2015 EUR 13,94 von 01.05.2015 bis 31.05.2015 EUR 13,94 von 01.06.2015 bis 30.06.2015 EUR 13,94 von 01.07.2015 bis 31.07.2015 EUR 13,94 von 01.08.2015 bis 31.08.2015 EUR 13,94 von 01.09.2015 bis 30.09.2015 EUR 13,94 von 01.10.2015 bis 31.10.2015 EUR 13,94 Die Ihnen für obgenannte Zeiträume zuerkannte bereits ausbezahlte Leistung wird auf die zugesprochene Leistung der Mindestsicherung angerechnet. Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass Frau A. nicht beim Arbeitsmarktservice Wien gemeldet sei und auch keine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vorgelegt worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte am
  2. Februar 2015 die Prüfung beim Österreichischen Integrationsfonds bestanden und hätte sich beim Arbeitsmarktservice Wien wieder als arbeitslos melden sollen, es wäre jedoch keine Meldung erfolgt. Die Leistung wäre daher für beide Eheleute im August 2015 um 25 % zu kürzen gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wären zum Einsatz ihrer Arbeitskraft verpflichtet und hätten ihre Arbeitswilligkeit entsprechend nachzuweisen. Es seien jedoch weder Tatsachen vorgebracht noch Unterlagen vorgelegt worden, die glaubhaft machten, dass trotz bestehender Arbeitsfähigkeit die Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs voll eingesetzt werde. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin auszugsweise Nachstehendes aus: „
  3. Frau L. A. (geb. 1984) wurde nicht beim AMS gemeldet, weil sie, wie es bei unseren Klientinnen oft der Fall ist, um einen Deutschkurs bat und, da es über das AMS keinen gab, an den ÖIF verwiesen wurde. Beim ÖIF wurde sie auf die Warteliste gesetzt, aber dort gibt es ja seit einiger Zeit aus Finanzierungsgründen auch keine Kurse mehr. Außerdem musste die jüngere Tochter nach einer Polypenoperation den ganzen März zu Hause bleiben und durfte nicht den Kindergarten besuchen. Wenn es relevant ist, darüber einen schriftlichen Nachweis des Spitals vorzulegen, bitten wir Sie um Info, die Familie wird die Unterlagen natürlich nachreichen. Frau L. A. war inzwischen auch schon wieder beim AMS, hat dort aber nur Formulare zum Ausfüllen bekommen, noch keine Terminkarte. Sie wird morgen mit einem Begleitbrief von uns wieder hingehen, in dem ich ersuche, sie als Arbeit suchend zu melden.
  4. Herr K. hat sich nach Ende seines Deutschkurses im Febuar 2015 beim ÖIF gleich für den Folgekurs angemeldet. Am
  5. Juni bekam er ein SMS, dass sein nächster Kurs am
  6. Juni anfangen würde. Als er tags zuvor zwecks Nachfrage beim ÖIF vorsprach, erhielt er die Info, dass es sich um einen Fehler handle und er leider keinen Deutschkurs bekommen könne. Da es in der Community bekannt war und auch über uns kolportiert wurde, dass das AMS aktuell auch keine Deutschkurse vergibt, hat er sich nicht gleich wieder dort gemeldet - die letzte Info, die wir hatten, war, dass es ab Juli wieder Kurse geben würde. Der nächste Termin beim AMS für Herrn K. ist allerdings erst wieder am
  7. September
  8. Er war vor kurzem beim AMS bei der Anmeldung, um um einen früheren Termin zu bitten, leider ohne Erfolg. Wir ersuchen Sie höflichst, angesichts all dieser Umstände die Kürzung der BMS für die Familie rückgängig zu machen - beide Ehepartner sind darauf konzentriert, einen Deutschkurs zu finden, es sind hier einfach aufgrund noch mangelnder Deutschkenntnisse Missverständnisse aufgetreten.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  9. Oktober 2015, fortgesetzt am
  10. November 2015, vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer und der Magistrat der Stadt Wien geladen waren. Die belangte Behörde verzichtete mit Eingabe vom
  11. Oktober 2015 bzw.
  12. November 2015 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einlassung zur Sache Nachstehendes vor: „Meine Beschwerde betrifft die Kürzung im Monat August. Ich bin seit
  13. Juli 2015 arbeitslos gemeldet. Das Arbeitsmarktservice Wien hat meine frühere Arbeitslosmeldung aufgrund meiner mangelnden Deutschkenntnisse abgelehnt. Ich habe dann Mitte Februar 2015 die A1 Deutschprüfung gemacht. Seit September mache ich nun wiederum einen Deutschkurs. Das Arbeitsmarktservice Wien hat mir die Meldung als arbeitslos verweigert, mit der Begründung, dass ich nicht ausreichend deutsch könne. Ich war auch nach meiner Prüfung im Februar 2015 auf Niveau A1 beim Arbeitsmarktservice Wien, doch auch da wollte man mich nicht als arbeitslos melden. Erst als ich ihnen die Anmeldung zu einem weiteren Deutschkurs beim ÖIF im Juni vorgelegt habe, haben sie mich ab Mitte Juli wieder als arbeitslos gemeldet. Meine Frau haben sie auch nur kurz als arbeitslos gemeldet, weil sie zu wenig deutsch kann. Seit einer Woche macht sie nun einen Deutschkurs auf Niveau A
  14. Beim Arbeitsmarktservice Wien hat man uns gesagt, sie soll erst nach dem Sommer kommen, weil sie Kinder hat, im Herbst soll sie einen Deutschkurs machen und dann wird sie als arbeitslos gemeldet. Wir haben immer wieder versucht uns arbeitslos zu melden, wurden aber immer wieder mangels Deutschkenntnisse abgelehnt. Wir haben beide auch keine Deutschkurse vermittelt bekommen. Erst jetzt machen wir beide Deutschkurse, ich bei ÖIF und sie bei der VHS. Im März war unsere Tochter im Spital, das war einer der Gründe warum meine Frau den Deutschkurs nicht machen konnte. Hauptgrund war, dass uns kein Deutschkurs vermittelt wurde. Mittlerweile gibt es einen neuen Zuerkennungsbescheid für den Zeitraum ab November
  15. Bei meinem letzten Termin am
  16. Jänner 2015 wurde mir mitgeteilt, dass ich „gestrichen“ werde. Ich habe umsonst eine Stunde dort gewartet. Ich habe alles getan um einen Deutschkurs zu bekommen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Ich bin ausgebildeter Röntgenassistent und möchte meine Zeugnisse nostrifizieren lassen.“ Mit Schreiben vom
  17. November 2015 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien das Arbeitsmarktservice Wien um Stellungnahme, ob der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Zeitraum ab Jänner 2015 tatsächlich bemüht waren, sich arbeitslos zu melden bzw. um Vermittlung von Deutschkursen durch das Arbeitsmarktservice Wien ersucht haben, ihnen jedoch vom Arbeitsmarktservice Wien auf Grund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse die Meldungen als arbeitslos verweigert wurden. Mit Eingabe vom
  18. Dezember 2015 teilte das Arbeitsmarktservice Wien Nachstehendes mit: „Vorweg wird angemerkt das Hr. K. und Frau A. sich erst seit 13.7.2015 in Betreuung durch die regionale Geschäftsstelle Sc. Straße befinden. Frau A. wurde seitens der regionalen Geschäftsstelle J.-straße bei der
  19. Vorsprache nach Übersiedlung aus P. am 31.10.2014 nicht in Vormerkung genommen (mit dem Hinweis sich zwecks Deutschkenntnissen an den ÖIF zu wenden). Bis zur
  20. Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle Sc. Str. am 13.7.2015 ist keine persönliche Kontaktnahme mit dem AMS seitens der Kundin ersichtlich. Am 22.7.2015 wurde im Beisein des Gatten festgestellt, dass über die Sommermonate bis einschl. 6.9.2015 keine Kinderbetreuung vorhanden ist. Bei der Vorsprache im November wurde bekanntgegeben, dass ein Deutschkurs beginnend mit 16.1 1.2015 durch ÖIF bewilligt wurde. Ein neuerlicher Vorsprachetermin nach Absolvierung des Deutschkurses wurde zwecks Eingliederungsversuchen für 25.1.2016 vereinbart. Die Vormerkung wurde daher unterbrochen. (In Kooperation mit dem ÖIF und Akkordierung mit MA40 wird bei Teilnahmen an ÖIF Deutschkursen die Vormerkung beendet. Nach Absolvierung des Kurses können sich Kundinnen wieder beim AMS vormerken lassen.) Herr K. meldete sich nach Übersiedlung aus P. am 18.11.2014 in der regionalen Geschäftsstelle J.-str. arbeitssuchend. Am 21.1 1.2014 wurde bekannt, dass Herr K. einen Deutschkurs bei ÖIF absolviert. Aus diesem Grund erfolgte die Abmeldung aus der Vormerkung in schriftlicher Form. Am 28.1.2015 sprach der Kunde während laufendem Deutschkurs bei der Geschäftsstelle J.-str. vor und gab bekannt, dass nach Deutschkurs Level A1 nun auch Level A2 seitens ÖIF befürwortet wurde. Er wurde seitens der Geschäftsstelle J.-str. informiert, dass er sich sofort nach Absolvierung der ÖIF Kurse in der Infozone der Geschäftstelle J.-str. wieder als arbeitsuchend vormerken lassen könne. Im Zeitraum von 28.1.2015 - 13.7.2015 finden sich keinerlei Nachweise über Kontakte mit dem Arbeitsmarktservice. Am 13.7.2015 sprach Kunde erstmalig nach Übersiedlung in der Geschäftsstelle Sc. Str. vor und wurde in Vormerkung genommen. Kunde besucht seit 28.9.2015 über AMS einen weiteren Deutschkurs und wird zusätzlich durch die Betreuungseinrichtung „step2job“ seit 23.9.2015 betreut. Da sich beide Kundinnen erst seit 13.7.2015 sich in Vormerkung beim AMS Sc. Str. befinden, können hier unsererseits keine weiteren Angaben für frühere Zeiträume getätigt werden.“ Mit Schreiben vom
  21. Dezember 2015, zugestellt am
  22. Dezember 2015, wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Arbeitsmarktservices Wien zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit der Äußerung innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Bislang langte jedoch keine Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers ein. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der Beschwerdeführer lebt seit Oktober 2014 gemeinsam mit seiner Ehegattin, Frau L. A., und ihren zwei minderjährigen Kindern, dem am ... 2008 geborenen Ja. K. und der am ... 2010 geborenen Al. K., in Wien, wobei der Rechtsmittelwerber und seine Familie seit
  23. April 2015 an der Adresse Wien, Se.-straße, wohnhaft sind. Für diese Wohnung fallen monatliche Bruttomietkosten von EUR 780,-- an. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und ihre zwei Kinder sind syrische Staatsangehörige. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  24. Mai 2014 wurde dem Einschreiter, seiner Ehegattin und seinen Kindern der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Rechtsmittelwerber brachte mit Eingabe vom
  25. Oktober 2014 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein. Auf Grund dieses Antrags wurden der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern, mit Bescheid vom
  26. November 2014 zur Zahl MA 40 – SH/2014/841158-001 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von November 2014 bis Oktober 2015 in der Höhe von EUR 1.660,54 monatlich zuerkannt. In Einem wurde der Antrag auf Zuerkennung von Mietbeihilfe abgewiesen. Der Beschwerdeführer bestand am
  27. Februar 2015 die Prüfung Deutsch auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wobei er das vom Österreichischen Integrationsfonds am
  28. März 2015 ausgestellte Prüfungszeugnis am
  29. April 2015 der belangten Behörde übermittelte. Mit Eingabe vom
  30. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer schließlich neuerlich die Zuerkennung von Mietbeihilfe. Mit Schreiben vom
  31. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde „auf Grund seines Antrags vom
  32. April 2014“ aufgefordert, bis spätestens
  33. Juni 2015 Meldezettel von seiner Ehegattin und seinen Kindern und einen aktuellen Mietbeleg vorzulegen sowie den Antrag auf Mietbeihilfe vollständig auszufüllen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Des Weiteren wurde der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf § 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert einen Nachweis über die aktuelle Arbeitssuche (Terminkarte des Arbeitsmarktservices) zu erbringen und zwar seine aktuelle AMS-Terminkarte oder einen Nachweis über einen aktuellen Kurs des Österreichischen Integrationsfonds sowie einen Nachweis über den Besuch eines aktuellen Kurses des Österreichischen Integrationsfonds durch seine Ehegattin. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am
  34. Juni 2015 durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit Schreiben vom
  35. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde „auf Grund seines Antrags vom
  36. April 2014“ aufgefordert, bis spätestens
  37. Juni 2015 Meldezettel von seiner Ehegattin und seinen Kindern und einen aktuellen Mietbeleg vorzulegen sowie den Antrag auf Mietbeihilfe vollständig auszufüllen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Des Weiteren wurde der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf Paragraph 15, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert einen Nachweis über die aktuelle Arbeitssuche (Terminkarte des Arbeitsmarktservices) zu erbringen und zwar seine aktuelle AMS-Terminkarte oder einen Nachweis über einen aktuellen Kurs des Österreichischen Integrationsfonds sowie einen Nachweis über den Besuch eines aktuellen Kurses des Österreichischen Integrationsfonds durch seine Ehegattin. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am
  38. Juni 2015 durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit Eingabe vom
  39. Juni 2015 legte der Rechtsmittelwerber das vollständig ausgefüllte Antragsformular hinsichtlich seines Antrags auf Mietbeihilfe sowie Meldezettel von seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren in Österreich bislang nicht erwerbstätig. Der Rechtsmittelwerber ist seit dem
  40. Juli 2015 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet. Seit
  41. September 2015 nimmt der Beschwerdeführer wiederum an einem Deutschkurs teil. Im Zeitraum von
  42. Februar 2015 bis
  43. Juli 2015 stellte der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht ordnungsgemäß zur Verfügung. Frau A. wurde seitens des Arbeitsmarktservices Wien am
  44. Oktober 2014 zunächst nicht in Vormerkung genommen, sondern an den Österreichischen Integrationsfonds zum Erwerb von Deutschkenntnissen verwiesen. Im Zeitraum von
  45. Juli 2015 bis
  46. Juli 2015 und von
  47. November 2015 bis
  48. November 2015 war Frau L. A. beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet. Im Zeitraum von zumindest Jänner 2015 bis
  49. Juli 2015 und von
  50. Juli 2015 bis
  51. November 2015 stellte Frau L. A. ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht ordnungsgemäß zur Verfügung. Seit
  52. November 2015 nimmt sie an einem Deutschkurs des Österreichischen Integrationsfonds teil. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  53. Juni 2015 wurde die der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom
  54. November 2014 zuerkannte Leistung mit
  55. Juli 2015 eingestellt und für den Zeitraum von Jänner 2015 bis Oktober 2015 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt, wobei der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts der Eheleute im August 2015 um 25 % gekürzt wurde. Weiters wurde der Bedarfsgemeinschaft ab April 2015 Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 13,94 monatlich zuerkannt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von
  56. Februar 2015 bis
  57. Juli 2015 seine Arbeitskraft nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellte, basiert einleitend darauf, dass der Rechtsmittelwerber im Zeitraum ab Jänner 2015 erstmals seit
  58. Juli 2015 als arbeitslos gemeldet aufscheint, wobei er allerdings bereits am
  59. Februar 2015 die Deutsch-Prüfung auf A1 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens absolvierte. Wie der Stellungnahme des Arbeitsmarktservices Wien vom
  60. Dezember 2015 zu entnehmen ist, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich sofort nach Absolvierung des Deutschkurses als arbeitssuchend vormerken zu lassen und wurde er seitens des Arbeitsmarktservices Wien über diese Möglichkeit auch in Kenntnis gesetzt. Wie sich weiters aus dem Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien, welchem der Beschwerdeführer bislang nicht entgegen getreten ist, ergibt, trat der Rechtsmittelwerber im Zeitraum von
  61. Jänner 2015 bis
  62. Juli 2015 nicht mit dem Arbeitsmarktservice Wien in Kontakt. Somit steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer nach Absolvierung seines Deutschkurses am
  63. Februar 2015 trotz bestehender Möglichkeit nicht arbeitslos gemeldet war und somit seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt bis
  64. Juli 2015 nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellte. Die Feststellung, dass Frau L. A. bis
  65. Juli 2015 und von
  66. Juli 2015 bis
  67. November 2015 ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellte, basiert insbesondere auf dem Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers lediglich von
  68. Juli 2015 bis
  69. Juli 2015 und vom
  70. November 2015 bis
  71. November 2015 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet war. Des Weiteren ergibt sich aus der Stellungnahme des Arbeitsmarktservices Wien vom
  72. Dezember 2015, dass sich die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers bis
  73. Juli 2015 auch nicht um eine Meldung als arbeitslos bzw. die Vermittlung von Deutschkursen durch das Arbeitsmarktservice Wien bemühte, zumal keine persönliche Kontaktnahme seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers mit dem Arbeitsmarktservice Wien stattfand. Vielmehr ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass Frau L. A. bei einer Vorsprache des Arbeitsmarktservices Wien am
  74. Juli 2015 darlegte, über keine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder in den Sommermonaten zu verfügen, weshalb sie zustimmte bis
  75. September 2015 nicht beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend vorgemerkt zu sein. Zwar legte sie eine Bestätigung über eine Operation ihrer Tochter im März 2015 vor, doch ergibt sich aus dem Schreiben des ...spitals, dass Al. K. lediglich für wenige Tage stationär aufhältig war, zumal die Operation am
  76. März 2015 stattfand und für
  77. März 2015 bereits ein Kontrolltermin in der Ambulanz festgelegt wurde. Die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers war somit lediglich wenige Tage im März 2015 verhindert einer Erwerbstätigkeit nachzugehen resultierend aus dem Erfordernis der Begleitung ihres minderjährigen Kindes bei einem Spitalsaufenthalt, daraus ist jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, sich dem Arbeitsmarktservice Wien für die Vermittlung einer Erwerbstätigkeit zur Verfügung zu stellen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines längerfristigen erhöhten Betreuungsbedarfs der Tochter des Rechtsmittelwerbers sind im gesamten Verfahren bislang nicht zu Tage getreten und wurde dies auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet. Somit steht jedoch fest, dass Frau L. A. bis
  78. Juli 2015 und von
  79. Juli 2015 bis
  80. November 2015 ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellte, wobei aus dem Umstand, dass sie von
  81. bis
  82. Juli 2015 als arbeitslos gemeldet war, zu schließen ist, dass eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend seitens des Arbeitsmarktservice Wien durchaus möglich gewesen wäre. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 3Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

§ 3Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

§ 4Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 4Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

§ 4Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung solchen Personen nicht zu, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren.

Paragraph 4, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung solchen Personen nicht zu, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren.

§ 6

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 7Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 7Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 8Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

§ 8Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;

  1. 50 vH des Wertes nach Z 1
  2. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

§ 8Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Paragraph 8, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Nach § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 9Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

§ 9Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

Paragraph 9, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:

  1. a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
  2. b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
  3. c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 10Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 14Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

§ 14Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.

§ 15Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig. Wie der oben angeführten Bestimmung des § 6 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. Eine Hilfe suchende oder empfangende Person ist unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen, was durch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice zu dokumentieren ist. Wenn eine solche Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50% zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 % zulässig. Wie der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 6, Ziffer eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. Eine Hilfe suchende oder empfangende Person ist unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen, was durch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice zu dokumentieren ist. Wenn eine solche Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50% zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 % zulässig. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und ihren zwei minderjährigen Kindern in Haushaltsgemeinschaft und ist somit der Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dieser Bedarfsgemeinschaft zu prüfen. Bei der Bemessung des Bedarfes der vorliegenden Bedarfsgemeinschaft ist zunächst vom Mindeststandard

§ 1Abs.

1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welche im Jahr 2015 für Ehegatten einen Mindeststandard von EUR 620,87 pro Person vorsah. Für minderjährige Kinder betrug der Mindeststandard im Jahr 2015 EUR 223,

  1. Somit ergibt dies für die aus dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und ihren Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft einen Mindeststandard von EUR 1.688,
  2. Bei der Bemessung des Bedarfes der vorliegenden Bedarfsgemeinschaft ist zunächst vom Mindeststandard

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welche im Jahr 2015 für Ehegatten einen Mindeststandard von EUR 620,87 pro Person vorsah. Für minderjährige Kinder betrug der Mindeststandard im Jahr 2015 EUR 223,

  1. Somit ergibt dies für die aus dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und ihren Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft einen Mindeststandard von EUR 1.688,
  2. Betreffend die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist dem so ermittelten Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft nunmehr das durch den Rechtsmittelwerber und seine Ehegattin jeweils im Vormonat erzielte Einkommen gegenüberzustellen. Ein Einkommen wurde jedoch durch die vorliegende Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum von Dezember 2014 bis September 2015 nicht erzielt. Somit waren der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich monatliche Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils EUR 1.688,76 zuzuerkennen. Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs wurde im angefochtenen Bescheid von einer Monatsmiete ab April 2015 von EUR 780,-- ausgegangen, wobei Wohnbeihilfe nicht bezogen wurde. Diesbezüglich ist anzumerken, dass in dem Betrag von EUR 780,-- laut Mietvertrag auch die Heizkosten inkludiert sind und der Beschwerdeführer daher

§ 16

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufzufordern gewesen wäre, die Miete aufzuschlüsseln. Da die nach § 2 Abs. 1 Z 2 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 3 bis 4 Bewohnern in einem Haushalt im Jahr 2015 EUR 324,38 betrug und dieser Betrag bereits unter der im Mietvertrag vereinbarten monatlichen Grundmiete (Nettomiete) von EUR 533,91 liegt, ist bei der Bemessung der Mietbeihilfe ab April 2015 jedoch jedenfalls von der Mietbeihilfenobergrenze, welche unter der tatsächlich anfallenden Miete liegt, auszugehen und wurde daher seitens des erkennenden Gerichts von der Ermittlung der tatsächlich anfallenden Bruttomiete abgesehen. Von diesem Betrag ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin nach § 1 Abs. 2 lit. a WMG-VO in der Höhe von jeweils 155,22, somit insgesamt EUR 310,44, in Abzug zu bringen, womit sich ein Anspruch auf monatliche Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 13,94 ergibt. Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs wurde im angefochtenen Bescheid von einer Monatsmiete ab April 2015 von EUR 780,-- ausgegangen, wobei Wohnbeihilfe nicht bezogen wurde. Diesbezüglich ist anzumerken, dass in dem Betrag von EUR 780,-- laut Mietvertrag auch die Heizkosten inkludiert sind und der Beschwerdeführer daher

Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufzufordern gewesen wäre, die Miete aufzuschlüsseln. Da die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 3 bis 4 Bewohnern in einem Haushalt im Jahr 2015 EUR 324,38 betrug und dieser Betrag bereits unter der im Mietvertrag vereinbarten monatlichen Grundmiete (Nettomiete) von EUR 533,91 liegt, ist bei der Bemessung der Mietbeihilfe ab April 2015 jedoch jedenfalls von der Mietbeihilfenobergrenze, welche unter der tatsächlich anfallenden Miete liegt, auszugehen und wurde daher seitens des erkennenden Gerichts von der Ermittlung der tatsächlich anfallenden Bruttomiete abgesehen. Von diesem Betrag ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, WMG-VO in der Höhe von jeweils 155,22, somit insgesamt EUR 310,44, in Abzug zu bringen, womit sich ein Anspruch auf monatliche Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 13,94 ergibt. Bezüglich der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Zuerkennung von Mietbeihilfe ist festzuhalten, dass die Beantragung von Mietbeihilfe erst mit Eingabe vom 4. Mai 2015 erfolgte und sich die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Zuerkennung von Mietbeihilfe ab April 2015 somit als rechtswidrig erweist. Denn auf Grund der Einbringung des Antrags auf Zuerkennung von Mietbeihilfe am 4. Mai 2015 bestand keine Zuständigkeit der belangten Behörde Mietbeihilfe bereits ab April 2015 zuzusprechen. Da die Mietbeihilfe

§ 9Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuzuerkennen ist, war die Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 13,94 somit erst ab Juni 2015 der Bedarfsgemeinschaft zuzusprechen. Bezüglich der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Zuerkennung von Mietbeihilfe ist festzuhalten, dass die Beantragung von Mietbeihilfe erst mit Eingabe vom

  1. Mai 2015 erfolgte und sich die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Zuerkennung von Mietbeihilfe ab April 2015 somit als rechtswidrig erweist. Denn auf Grund der Einbringung des Antrags auf Zuerkennung von Mietbeihilfe am
  2. Mai 2015 bestand keine Zuständigkeit der belangten Behörde Mietbeihilfe bereits ab April 2015 zuzusprechen. Da die Mietbeihilfe

Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuzuerkennen ist, war die Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 13,94 somit erst ab Juni 2015 der Bedarfsgemeinschaft zuzusprechen. Wie oben festgestellt ist der Rechtsmittelwerber zwar seit dem

  1. Juli 2015 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet, er stellte jedoch im Zeitraum von
  2. Februar 2015 bis
  3. Juli 2015 seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht ordnungsgemäß zur Verfügung. Des Weiteren ist erwiesen, dass seine Ehegattin lediglich im Zeitraum von
  4. Juli 2015 bis
  5. Juli 2015 und von
  6. November 2015 bis
  7. November 2015 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet war und damit lediglich in diesem Zeitraum ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt ordnungsgemäß zur Verfügung stellte. Somit steht jedoch fest, dass sowohl der Rechtsmittelwerber als auch seine Ehegattin ihrer in § 14 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierten Pflicht, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen bzw. sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, keinesfalls in adäquater Weise nachgekommen ist. Wie oben festgestellt ist der Rechtsmittelwerber zwar seit dem
  8. Juli 2015 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet, er stellte jedoch im Zeitraum von
  9. Februar 2015 bis
  10. Juli 2015 seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht ordnungsgemäß zur Verfügung. Des Weiteren ist erwiesen, dass seine Ehegattin lediglich im Zeitraum von
  11. Juli 2015 bis
  12. Juli 2015 und von
  13. November 2015 bis
  14. November 2015 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet war und damit lediglich in diesem Zeitraum ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt ordnungsgemäß zur Verfügung stellte. Somit steht jedoch fest, dass sowohl der Rechtsmittelwerber als auch seine Ehegattin ihrer in Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierten Pflicht, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen bzw. sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, keinesfalls in adäquater Weise nachgekommen ist. Daher erfolgte die durch die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Kürzung der Leistung für den Monat August 2015 jedenfalls zu Recht. Die bei einer Kürzung der Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 25% zuzusprechende Leistung beträgt daher im August 2015 EUR 1.455,94 [75% x (Mindeststandard von EUR 620,87 – Grundbetrag Wohnbedarf von EUR 155,22) + Grundbetrag Wohnbedarf von EUR 155,22]. Des Weiteren ist jedoch festzuhalten, dass die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers ihre Arbeitskraft insbesondere auch im September 2015 und Oktober 2015 dem Arbeitsmarkt nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellte. Da nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 15 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes der zuzuerkennende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts einer Hilfe suchenden oder empfangenden Person, die ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, stufenweise bis zu 50%, bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, sogar bis zu 100% zu kürzen ist, war bei der Ehegattin des Rechtsmittelwerbers eine derartige Kürzung bis zu 100% der Leistung vorzunehmen. Frau L. A. waren daher für September 2015 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von EUR 388,05 [50% x (Mindeststandard von EUR 620,87 – Grundbetrag Wohnbedarf von EUR 155,22) + Grundbetrag Wohnbedarf von EUR 155,22] zuzuerkennen, für Oktober 2015 war ihr lediglich der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 155,22 zuzusprechen. Somit waren der Bedarfsgemeinschaft im September 2015 insgesamt Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.455,94 und für Oktober 2015 von EUR 1.223,11 zuzusprechen. Des Weiteren ist jedoch festzuhalten, dass die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers ihre Arbeitskraft insbesondere auch im September 2015 und Oktober 2015 dem Arbeitsmarkt nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellte. Da nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes der zuzuerkennende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts einer Hilfe suchenden oder empfangenden Person, die ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, stufenweise bis zu 50%, bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, sogar bis zu 100% zu kürzen ist, war bei der Ehegattin des Rechtsmittelwerbers eine derartige Kürzung bis zu 100% der Leistung vorzunehmen. Frau L. A. waren daher für September 2015 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von EUR 388,05 [50% x (Mindeststandard von EUR 620,87 – Grundbetrag Wohnbedarf von EUR 155,22) + Grundbetrag Wohnbedarf von EUR 155,22] zuzuerkennen, für Oktober 2015 war ihr lediglich der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 155,22 zuzusprechen. Somit waren der Bedarfsgemeinschaft im September 2015 insgesamt Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.455,94 und für Oktober 2015 von EUR 1.223,11 zuzusprechen. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen, wobei der Spruch des angefochtenen Bescheides in seinem Spruchpunkt II.) insoweit abzuändern war, als der Abspruch über den Zeitraum von Jänner 2015 bis Juli 2015 zu entfallen hatte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I.) die zuletzt mit Bescheid vom
  15. November 2014 zuerkannten Leistungen mit
  16. Juli 2015 eingestellt wurden, jedoch zugleich in Spruchpunkt II.) Leistungen auch für den Zeitraum von Jänner 2015 bis Juli 2015 zuerkannt wurden. Mit dem vorgenommenen Abspruch wurde somit nochmals über die Zuerkennung von Leistungen für denselben Zeitraum abgesprochen wie bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid vom
  17. November 2014 erfolgte, sodass diesem Abspruch der Umstand der entschiedenen Sache

§ 68AVG entgegenstand.

Des Weiteren war der Bescheid unter Spruchpunkt II.) dahingehend abzuändern, dass der Bedarfsgemeinschaft auf Grund der vorzunehmenden weitergehenden Kürzung der Leistungen für Frau L. A. im September 2015 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.455,94 und im Oktober 2015 von EUR 1.223,11 zuzusprechen waren. Schließlich war Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass Mietbeihilfe erst ab Juni 2015 zuzuerkennen war, zumal die diesbezügliche Antragstellung erst am

  1. Mai 2015 erfolgte.Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen, wobei der Spruch des angefochtenen Bescheides in seinem Spruchpunkt römisch zwei.) insoweit abzuändern war, als der Abspruch über den Zeitraum von Jänner 2015 bis Juli 2015 zu entfallen hatte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins.) die zuletzt mit Bescheid vom
  2. November 2014 zuerkannten Leistungen mit
  3. Juli 2015 eingestellt wurden, jedoch zugleich in Spruchpunkt römisch zwei.) Leistungen auch für den Zeitraum von Jänner 2015 bis Juli 2015 zuerkannt wurden. Mit dem vorgenommenen Abspruch wurde somit nochmals über die Zuerkennung von Leistungen für denselben Zeitraum abgesprochen wie bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid vom
  4. November 2014 erfolgte, sodass diesem Abspruch der Umstand der entschiedenen Sache

Paragraph 68, AVG entgegenstand. Des Weiteren war der Bescheid unter Spruchpunkt römisch zwei.) dahingehend abzuändern, dass der Bedarfsgemeinschaft auf Grund der vorzunehmenden weitergehenden Kürzung der Leistungen für Frau L. A. im September 2015 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.455,94 und im Oktober 2015 von EUR 1.223,11 zuzusprechen waren. Schließlich war Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass Mietbeihilfe erst ab Juni 2015 zuzuerkennen war, zumal die diesbezügliche Antragstellung erst am 4. Mai 2015 erfolgte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.8751.2015

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