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{'item': ['VGW-002/V/032/15294/2015', 'VGW-002/V/032/15418/2015']}

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 9§ 39Art. 2§ 2Art. 140

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlVGW-002/V/032/15294/2015; VGW-002/V/032/15418/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat

§ 50Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Verfahrensgang

  1. Der von den Beschwerdeführern angefochtene, an den Zweitbeschwerdeführer gerichtete Bescheid der belangten Behörde vom
  2. November 2015 hat folgenden Spruch: "B E S C H E I D"B E S C H E römisch eins D über eine Beschlagnahme Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der [erstbeschwerdeführenden Gesellschaft] mit dem Sitz in R., L.-straße, und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die [erstbeschwerdeführende Gesellschaft] Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der [erstbeschwerdeführenden Gesellschaft] mit dem Sitz in R., L.-straße, und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die [erstbeschwerdeführende Gesellschaft] am 30.09.2015 in Wien, S.-gasse (Cafe 'C.') die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die T. Co. Ltd., P., Malta, ausgeübt hat (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und V), obwohl eine landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die T. Co. Ltd., P., Malta, ausgeübt hat (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und römisch fünf), obwohl eine landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde. Verwaltungsübertretungen nach: § 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.Paragraph eins, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

  1. Wettannahmeautomat Modell/Type: B.ST1 Seriennummer: ..8 Betrag in der Kasse: 0 Euro (leer)
  2. Wettannahmeautomat Modell/Type: B.ST1 Seriennummer: ..4 Betrag in der Kasse: 0 Euro (leer) Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG"Rechtsgrundlage: Paragraph 39, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG" Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen aus, im Zuge einer Schwerpunktaktion am
  3. September 2015 sei durch eine Amtsabordnung festgestellt worden, dass am Standort S.-gasse, Wien, zwei Wettterminals mit der Bezeichnung "T." betrieben würden. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft übe an diesem Standort die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an die Buchmacherin "T. Co. Ltd." in Malta aus. Zu diesem Zeitpunkt sei für diese Tätigkeit für den Standort keine landesrechtliche Bewilligung vorgelegen. Im Zuge der Amtshandlung seien zwei Wettterminals betriebsbereit vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt worden. Beide Terminals hätten kein Bargeld enthalten. Die vorläufige Beschlagnahme sei zu verfügen gewesen, weil durch den illegalen Betrieb die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung vereitelt worden seien und somit Gefahr im Verzug vorliege. Die Anwendung anderer Maßnahmen wäre den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht zuwidergelaufen.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Zweitbeschwerdeführer erhobene, zur Zl. VGW-002/V/032/15418/2015 protokollierte Beschwerde, in welcher dieser die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids bzw. die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt. Der Zweitbeschwerdeführer führt im Wesentlichen Folgendes aus: "Die [erstbeschwerdeführende Gesellschaft] hat das Gewerbe 'Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Anschluss der Tippannahme' ordnungsgemäß bei der Gewerbehörde zur Anmeldung gebracht. Diese Vorgangsweise entsprach der (damals) von der Gewerbebehörde und auch von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung. Die [erstbeschwerdeführende Gesellschaft] hat in der Folge ein entsprechendes Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand 'Wettkundenvermittlung' aufgebaut. Als sogenannter 'Wettkundenvermittler' ist die [erstbeschwerdeführende Gesellschaft] weder Buchmacher noch Totalisateur, sondern vermittelt lediglich Wettkunden an einen Buchmacher, die T. Co. Ltd. Während die Tätigkeit als Buchmacher bzw. Totalisateur seit jeher aufgrund der Bestimmungen des Landesgesetzes über die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten der Bewilligungspflicht unterlag, war für die Tätigkeit des bloßen Wettkundenvermittlers keine Bewilligungspflicht vorgesehen. Dies entsprach auch der langjährigen Verwaltungspraxis der belangten Behörde. Die [erstbeschwerdeführende Gesellschaft] übt ihr Gewerbe bundesweit an 25 Standorten aus (Kärnten: 4 Standorte; Niederösterreich: 4 Standorte; Steiermark: 6 Standorte; Tirol: 4 Standorte; Wien: 7 Standorte). Sämtliche Standorte innerhalb Wiens wurden ordnungsgemäß als 'weitere Betriebsstätten' bei der Gewerbebehörde angezeigt und in das Gewerberegister eingetragen. Somit erfolgte bzw. erfolgt die Tätigkeit der [erstbeschwerdeführenden Gesellschaft] nach wie vor aufgrund einer aufrechten Gewerbeberechtigung. Ohne jede vorherige Kontaktaufnahme und ohne Vorwarnung wurden zwei am Standort S.-gasse betriebene Wettterminals

§ 39Abs. 2 VSt

G vorläufig beschlagnahmt und diese Maßnahme mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid genehmigt.Ohne jede vorherige Kontaktaufnahme und ohne Vorwarnung wurden zwei am Standort S.-gasse betriebene Wettterminals

Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig beschlagnahmt und diese Maßnahme mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid genehmigt. Hintergrund für diese Maßnahme der belangten Behörde war eine Novellierung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten im Juli 2015, mit der eine Bewilligungspflicht auch für die Tätigkeit der bloßen Wettkundenvermittlung geschaffen wurde. Die [erstbeschwerdeführende Gesellschaft] erfüllt sämtliche Bewilligungserfordernisse (insbesondere Bonität, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, usw.) und hat aus diesem Grund umgehend um Erteilung einer Bewilligung für die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden angesucht. Der [erstbeschwerdeführenden Gesellschaft] wurde seitens der belangten Behörde aus diesem Grund bereits die 'raschestmögliche' (positive) Erledigung seines Bewilligungsansuchens zugesagt. Der [Zweitbeschwerdeführer] war stets um Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften bemüht und hat die [erstbeschwerdeführende Gesellschaft] ihre bisherige Tätigkeit aufgrund einer (nach wie vor) aufrechten Gewerbeberechtigung entfaltet. Auch nach der (erstmaligen!) Kontaktaufnahme der belangten Behörde mit dem [Zweitbeschwerdeführer] bzw. der [erstbeschwerdeführenden Gesellschaft] haben diese unverzüglich sämtliche Maßnahmen zur Erlangung der von der Behörde geforderten Bewilligung gesetzt (und liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor). Die von der belangten Behörde gesetzte Maßnahme (Beschlagnahme sämtlicher Geräte) ist daher nicht nur evident rechtswidrig, sondern zudem krass unverhältnismäßig. […] Beschwerdegründe:

  1. a)Schaffung einer Bewilligungspflicht für die Tätigkeit als Wettkundenvermittler (erst) im Juli 2015: […] Die Verwaltungspraxis und Lehre vertraten bis vor kurzem einheitlich die Auffassung, dass die Tätigkeit der Wettkundenvermittler ein freies Gewerbe nach der Gewerbeordnung sei (Trentinaglia, Das Ende der Gewerbeberechtigung für Wettkundenvermittler, ecolex 2014, 569 mwN). Insofern wird [auf] die Nachweise bei Trentinaglia aaO verwiesen (Protokolle der Gewerbereferententagungen 2006 Punkt 2 und 2007 Punkt 4 und 5, zitiert bei Gruber/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung, 7. Auflage, 9. Ergänzungslieferung (2010 § 2 Fußnummer 147).Insofern wird [auf] die Nachweise bei Trentinaglia aaO verwiesen (Protokolle der Gewerbereferententagungen 2006 Punkt 2 und 2007 Punkt 4 und 5, zitiert bei Gruber/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung, 7. Auflage, 9. Ergänzungslieferung (2010 Paragraph 2, Fußnummer 147). Im Übrigen ist amtsbekannt, dass die Wettkundenvermittlung österreichweit als freies Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut 'Vermittlung von Kunden zu Buchmachern – Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme' zur Anmeldung gebracht werden konnte. Eine Änderung dieser h.A zeichnete sich beginnend mit dem Jahr 2012 ab, als die Vorarlberger Landesregierung aufgrund eines Rechtsgutachtens das Vorarlberger WettG novellierte und dabei auch die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezog (vgl. Trentinaglia aaO).Vorarlberger Landesregierung aufgrund eines Rechtsgutachtens das Vorarlberger WettG novellierte und dabei auch die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezog vergleiche Trentinaglia aaO). Die Entscheidung des VfGH vom 02.10.2013, B 1316/2012, JBI 2014, 41 läutete endgültig eine Änderung der bisherigen (einhelligen) h.A ein.Die Entscheidung des VfGH vom 02.10.2013, B 1316 aus 2012,, JBI 2014, 41 läutete endgültig eine Änderung der bisherigen (einhelligen) h.A ein. Erst seit diesem Zeitpunkt kann die Tätigkeit der 'Wettkundenvermittlung' nicht mehr als freies Gewerbe zur Anmeldung gebracht werden und bestehen landesgesetzgeberische Tendenzen, auch die Tätigkeit der bloßen Wettkundenvermittlung gesetzlich zu regeln. Diese Entscheidung wurde erst gegen Mitte des Jahres 2014 in diversen Zeitschriften veröffentlicht. Vor diesem Zeitpunkt war eine Bewilligungspflicht für die Tätigkeit (bloßer) Wettkundenvermittler kein Thema. Da das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmachwetten bis zu diesem Zeitpunkt keine Bewilligungspflicht für die Tätigkeit des bloßen 'Wettkundenvermittlers' vorsah, ist evident, dass auch tatsächlich keine Bewilligungspflicht existierte. Im Gesetz betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten war bis zum Juli 2015 eine Bewilligungspflicht nur für die Tätigkeit als Buchmacher bzw. Totalisateur vorgesehen. Erst durch die Novelle des Gesetzes betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten, welche im Juli 2015 in Kraft trat, wurde (durch die Einfügung eines Absatzes 3 a in die bisherige Regelung des § 1) eine Bewilligungspflicht für die Tätigkeit des 'Wettkundenvermittlers' geschaffen.Erst durch die Novelle des Gesetzes betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten, welche im Juli 2015 in Kraft trat, wurde (durch die Einfügung eines Absatzes 3 a in die bisherige Regelung des Paragraph eins,) eine Bewilligungspflicht für die Tätigkeit des 'Wettkundenvermittlers' geschaffen. Dies ergibt sich zum einen aus der Einfügung eines Absatz 3 a in den bisherigen Gesetzestext des § 1, welche (neue) Bestimmung die Bewilligungspflicht auch für die Tätigkeit des bloßen Wettkundenvermittlers nach sich zog.Dies ergibt sich zum einen aus der Einfügung eines Absatz 3 a in den bisherigen Gesetzestext des Paragraph eins,, welche (neue) Bestimmung die Bewilligungspflicht auch für die Tätigkeit des bloßen Wettkundenvermittlers nach sich zog. Zum anderen lassen die Erläuterungen zu dieser Novelle keinen Zweifel daran offen, dass eine bisher nicht vom Gesetz erfasste Tätigkeit nunmehr in dessen Geltungsbereich einbezogen werden sollte: 'Zu Art I. § 1 Abs. 3 a: Bei der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden wird nicht unmittelbar eine Sportwette abgeschlossen, sondern werden die Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacherinnen und Buchmacher oder Totalisateurinnen und Totalisateure vermittelt. Die Vermittlerin/der Vermittler nimmt im Namen der Buchmacherin/des Buchmachers oder der Totalisateurin/des Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn an deren/dessen Namen auch wieder aus'.'Zu Art römisch eins. Paragraph eins, Absatz 3, a: Bei der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden wird nicht unmittelbar eine Sportwette abgeschlossen, sondern werden die Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacherinnen und Buchmacher oder Totalisateurinnen und Totalisateure vermittelt. Die Vermittlerin/der Vermittler nimmt im Namen der Buchmacherin/des Buchmachers oder der Totalisateurin/des Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn an deren/dessen Namen auch wieder aus'. Letztlich soll die Materie des Wettwesens in einem gänzlich neuen Gesetz einer umfassenden Regelung unterzogen werden (Wiener WettenG). Dieses bereits im Entwurf aufliegende Gesetz enthält – anders als das bisherige Gesetz über die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten – detaillierte Regelungen hinsichtlich aller Bewilligungsvoraussetzungen und insbesondere hinsichtlich der Bonitätserfordernisse. Durch die 'kleine Novelle' des Jahres 2015 wurde also gleichsam der Mangel eines Bewilligungstatbestandes für die Tätigkeit als bloßer Wettkundenvermittler 'saniert', bevor (erst) durch das gänzlich neue Wiener Wetten Gesetz die gesamte Materie einer Neuregelung unterzogen werden soll. Da die Bewilligungspflicht für die Tätigkeit als Wettkundenvermittler evident erst im Juli 2015 eingeführt wurde, wäre in jedem Fall eine Übergangsfrist zur Beantragung der erforderlichen Bewilligungen vorzusehen gewesen. Es ergibt sich schon aufgrund des Gebots der Fairness, dass den betroffenen Unternehmern ausreichend lang bemessene Übergangsfristen zur Beantragung der erforderlichen Genehmigungen eingeräumt werden müssen.
  2. b)Offenkundige Unverhältnismäßigkeit der seitens der Behörde ergriffenen Maßnahme zufolge Eingriffs in die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Freiheit der Erwerbsausübung und aufgrund des Verstoßes gegen den aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Vertrauensgrundsatz: Bei Eingriffen in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe eine angemessene Relation bestehen, sodass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs gewahrt bleibt (VfSlg. 11.558, 12.082 ua). Besonders nachträgliche Eingriffe in das Grundrecht auf Freiheit des Erwerbs bedürfen einer besonderen Rechtfertigung (VfSlg 13.177 ua). Ein Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums ist nur dann zulässig, wenn er in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse erforderlich, sachlich und verhältnismäßig ist (VfSlg 14.141, 14.679 ua). Aus dem Gleichheitsgrundsatz wird auch ein Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Gesetzliche Regelungen, die nachträglich in bestehende Rechtspositionen eingreifen, werden insbesondere dann für mit dem Gleichheitssatz unvereinbar gehalten, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besonders schwerwiegende Umstände diesen nachträglichen Eingriff verlangen (VfSlg 11.308, 11.665 ua). Eingriffe in Rechtspositionen dürfen zudem nicht 'in jedweder Art und jedweder Intensität' erfolgen (VfSlg 11.309, 14.172 ua). Ihre Sachlichkeit hängt vom Gewicht der verfolgten öffentlichen Interessen und von der Intensität und Plötzlichkeit der Maßnahme ab. Der Vertrauensschutz setzt dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen, wenn dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (VfSlg 13.657, 15.373 ua). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde gesetzten Maßnahme. Im gegenständlichen Fall wurde evident in die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf Freiheit der Erwerbsausübung eingegriffen. Derartige Eingriffe in das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung bzw. des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums sind aber nur dann zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind. Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass die seitens der belangten Behörde ergriffene Maßnahme unverhältnismäßig ist. Der [Zweitbeschwerdeführer] bzw. die [erstbeschwerdeführende Gesellschaft] waren und sind stets um Einhaltung der für ihre unternehmerische Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften bemüht. Insbesondere haben sich der [Zweitbeschwerdeführer] bzw. die [erstbeschwerdeführende Gesellschaft] stets um das Vorliegen der entsprechenden Gewerbeberechtigung bemüht. Die Tätigkeit der [erstbeschwerdeführenden Gesellschaft] unterlag (bisher) aufgrund den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und der langjährigen Verwaltungspraxis der belangten Behörde keiner Genehmigungspflicht. Vielmehr war es die langjährige Verwaltungspraxis der belangten Behörde, dass zur Ausübung der Tätigkeit eines 'Wettkundenvermittlers' die entsprechende Gewerbeanmeldung ausreichend war. Das Gesetz betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sieht erstmals seit der Novelle LGBl. Nr. 26/2015 eine Genehmigungspflicht für die Tätigkeit des bloßen 'Wettkundenvermittlers' vor (Einfügung eines neuen Absatzes 3 a in die Bestimmung des § 1).Das Gesetz betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sieht erstmals seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, eine Genehmigungspflicht für die Tätigkeit des bloßen 'Wettkundenvermittlers' vor (Einfügung eines neuen Absatzes 3 a in die Bestimmung des Paragraph eins,). Diese Bestimmung ist (erst) im Juli 2015 in Kraft getreten. Die Beschlagnahme sämtlicher Wettannahmeapparate stellt - in Anbetracht der bisherigen rechtmäßigen Ausübung der Erwerbstätigkeit, - in Anbetracht des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung - und in Anbetracht der Tatsache, dass eine (neue) Bewilligungspflicht erst zwei Monate vor der verfahrensgegenständlichen bewilligten Maßnahme geschaffen wurde einen unverhältnismäßigen Eingriff in die oben angeführten Rechte des [Zweitbeschwerdeführers] bzw. der [erstbeschwerdeführenden Gesellschaft] dar. Da die Tätigkeit des [Zweitbeschwerdeführers] bzw. der [erstbeschwerdeführenden Gesellschaft] ausgehend von der bisherigen Verwaltungspraxis bzw. Gesetzeslage (die keine Bewilligungspflicht vorsah) rechtmäßig war, wäre für die bisher rechtmäßig als Wettkundenvermittler tätigen Unternehmen eine Übergangsregelung vorzusehen gewesen. Denn selbst wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Juli 2015 um eine Bewilligung angesucht worden wäre, hätte diese bis zum 30.09.2015 – dem Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen – noch nicht erteilt werden können. Es ist in einem derartigen Fall jedenfalls ausreichend, wenn jene Unternehmen, welche die vom Gesetz betroffene Tätigkeit bisher rechtmäßig ausgeübt haben, innerhalb angemessener Zeit einen Genehmigungsantrag stellen. Der Genehmigungsantrag des [Zweitbeschwerdeführers] bzw. der [erstbeschwerdeführenden Gesellschaft] war – 2 Monate nach Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmung – jedenfalls rechtzeitig. Vergleichbare Gesetze wie beispielsweise die Gewerbeordnung sehen selbst für den Fall des gänzlichen Fehlens (!) einer erforderlichen gewerbebehördlichen Bewilligung eine abgestufte Vorgangsweise der Gewerbebehörde vor. So bestimmt beispielsweise § 360 Abs. 1 GewO ('Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen'), dass bei Fehlen einer gewerbe[be]hördlichen Bewilligung zunächst (noch) mit der bloßen Verfahrensanordnung der Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands vorzugehen ist.So bestimmt beispielsweise Paragraph 360, Absatz eins, GewO ('Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen'), dass bei Fehlen einer gewerbe[be]hördlichen Bewilligung zunächst (noch) mit der bloßen Verfahrensanordnung der Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands vorzugehen ist. Wie sich aus § 360 Abs. 1 a GewO ergibt, darf keine Betriebsschließung oder Stilllegung von Maschinen erfolgen, wenn innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden Frist um gewerbebehördliche Bewilligung der Betriebsanlage angesucht wird.Wie sich aus Paragraph 360, Absatz eins, a GewO ergibt, darf keine Betriebsschließung oder Stilllegung von Maschinen erfolgen, wenn innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden Frist um gewerbebehördliche Bewilligung der Betriebsanlage angesucht wird. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass diese Regelung der Gewerbeordnung selbst für Fälle eines von vornherein rechtswidrigen Verhaltens, nämlich des Betriebs einer gewerblichen Betriebsanlage ohne Bewilligung, gilt. Hier geht es demgegenüber um eine Tätigkeit, die bisher rechtmäßig ausgeübt wurde, wobei dies auch der langjährigen Verwaltungspraxis der belangten Behörde entsprach. Erst durch die Novellierung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten wurde eine Genehmigungspflicht überhaupt geschaffen. Daraus resultiert, dass in einem derartigen Fall eine (noch) differenziertere Regelung zu treffen gewesen wäre als in den oben angeführten Fällen des rechtswidrigen Betriebs einer gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO. Eine (ausreichend) differenzierte Regelung hätte jedenfalls vorzusehen, dass Zwangsmaßnahmen erst nach einer vergeblichen Aufforderung der Behörde zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Betracht kommen. Jedenfalls ist eine derart einschneidende Maßnahme wie die Beschlagnahme von Betriebsmitteln unverhältnismäßig und daher unzulässig. Der aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Vertrauensschutz verbietet weiters einen plötzlichen und intensiv nachteiligen Eingriff in geschützte Rechtspositionen. Ein derartiger plötzlicher und intensiv nachteiliger Eingriff in eine geschützte Rechtsposition liegt hier vor, da dem [Zweitbeschwerdeführer] bzw. der [erstbeschwerdeführenden Gesellschaft], die ihre Tätigkeit bisher zulässigerweise ausgeübt haben, durch die behördlichen Zwangsmaßnahmen die Möglichkeit zur weiteren Ausübung dieser Tätigkeit genommen wurde. In Entscheidungen zu vergleichbaren Problemstellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der GSpG-Novelle 2010, wurde ausgesprochen, dass zur Vermeidung von Härten ausreichende Übergangsfristen vorzusehen sind. Die GSpG-Novelle 2010 brachte es mit sich, dass Glückspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung bereits zugelassen worden waren, in die Bundeskompetenz und somit unter das Glücksspielmonopol fielen. Der VfGH hat beispielsweise in der Entscheidung vom 12.3.2015, G 205/2014, ausgesprochen, dass die oben angesprochene Regelung der GSpG-Novelle 2010 deshalb nicht gegen den aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Vertrauensschutz verstößt, weil eine lange (4-jährige) Übergangsfrist vorgesehen wurde.Der VfGH hat beispielsweise in der Entscheidung vom 12.3.2015, G 205 aus 2014,, ausgesprochen, dass die oben angesprochene Regelung der GSpG-Novelle 2010 deshalb nicht gegen den aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Vertrauensschutz verstößt, weil eine lange (4-jährige) Übergangsfrist vorgesehen wurde. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall seitens des Landesgesetzgebers eine entsprechende Übergangsfrist vorzusehen gewesen wäre. Der [Zweitbeschwerdeführer] bzw. die [erstbeschwerdeführende Gesellschaft] haben die entsprechende Bewilligung auch beantragt, sodass sie in dem Fall, dass ordnungsgemäß eine Übergangsfrist vorgesehen worden wäre, in den Genuss dieser Regelung gekommen wären. Die verfahrensgegenständliche Maßnahme ist daher unverhältnismäßig und verstößt gegen den Vertrauensgrundsatz. […]" Im Weiteren erstattet der Zweitbeschwerdeführer Vorbringen zu einer vom ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G) bzw. der dazu herrschenden Behördenpraxis. 3. Gegen den angefochtenen Bescheid richten sich zwei weitere – jeweils im Wesentlichen gleichlautende – Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers (VGW-002/032/15292/2015) und der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft (VGW-002/V/032/15294/2015), mit welchen die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids und die Einstellung des Beschlagnahmeverfahrens beantragt wird. Begründend wird in diesen Beschwerden Folgendes ausgeführt: "Es wurde kein ordentliches Verfahren durchgeführt! Die Beschwerdeführerin hatte keine Möglichkeit zur Stellungnahme – ihr Recht auf Parteiengehör wurde missachtet. Ein wesentlicher nicht mehr korrigierbarer Spruchmangel ist in dem Umstand zu sehen, dass die belangte Behörde als Tatzeit exakt die Zeiten der Kontrollen annimmt. Denn gerade für diese Zeit des behördlichen – teilweise mit Polizeiassistenz erfolgten – Einschreitens kann schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass der Terminal von potentiellen Interessenten in Betrieb genommen und hätte benutzt werden können. In dieser Zeit wurde nämlich eine auf den gegenständlichen Terminal abgestellte offizielle Amtshandlung (Kontrolle und Bespielung) durchgeführt, die eine Betriebsbereitschaft für potentielle Spieler ausschließt. Der Begriff des 'Betreibens' im Sinne von Spielbereitschaft des Geräts für Interessenten kann während der Zeit dieser Amtshandlungen bei realistischer Betrachtung nicht erfüllt sein. Somit steht fest, dass schon der vorgeworfene Tatzeitpunkt falsch ist. Da sich das VwG nach zumindest analog anzuwendender Judikatur des VwGH nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten hat, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen hat werden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen, wird beantragt, diese Ergebnisse der Ermittlungen dem Beschwerdeführer vorzuhalten (VwGH 22.5.1984, Slg 11448 A uva.). […] Unrichtige rechtliche Beurteilung: Es liegt eine gültige Bewilligung vor." 4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor. 5. Mit Beschluss vom 7. Jänner 2016 wies das Verwaltungsgericht Wien die vom Zweitbeschwerdeführer erhobene zur Zl. VGW-002/032/15292/2015 protokollierte Beschwerde wegen Konsumation des Beschwerderechts (durch Erhebung der zur Zl. VGW-002/V/032/15418/2015 protokollierten Beschwerde) als unzulässig zurück. 6. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 22. Februar 2016 eine gemeinsame mündliche Verhandlung zu den Verfahren VGW-002/V/032/15418/2015 und VGW-002/V/032/15294/2015 durch, zu welcher ein Vertreter der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen. II.römisch zwei. Sachverhalt 1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Am 30. September 2015 fand im Café "C." an der Adresse S.-gasse, Wien, eine Kontrolle der belangten Behörde nach dem GTBW-G statt, bei welcher zwei Wettannahmeautomaten betriebsbereit vorgefunden wurden. Mit diesen im Eigentum der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft stehenden Geräten werden Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, nämlich die T. Ltd. in Malta, vermittelt. Sowohl die erstbeschwerdeführende Gesellschaft als auch der Betreiber des Café "C." erhalten dafür eine Beteiligung an dem mit den Geräten erzielten Umsatz. Für diese Tätigkeit lag zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme am 30. September 2015 eine Bewilligung der Wiener Landesregierung nach dem GTBW-G nicht vor; das Bewilligungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch anhängig. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Jänner 2016 wurde der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft für die Dauer von sechs Monaten eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen zu einer Buchmacherin für den Standort S.-gasse, Wien, erteilt. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft hat der Gewerbebehörde die Ausübung des Gewerbes "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" in der weiteren Betriebsstätte S.-gasse, Wien, am 4. März 2015 angezeigt. Die Ausübung dieses Gewerbes wurde mit Verständigung vom 12. März 2015 in das Gewerberegister eingetragen. Diese Eintragung ist nach wie vor aufrecht. Gegen den Zweitbeschwerdeführer ist derzeit ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem GTBW-G wegen des Betriebs der am 30. September 2015 im Café "C." vorläufig beschlagnahmten Geräte anhängig. Der Zweitbeschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, die erstbeschwerdeführende Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Bundesgebiet. 2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten und Würdigung des Parteienvorbringens, weiters durch Einsichtnahme in die von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2016 vorgelegten Unterlagen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist unstrittig. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens – GTBW-G, StGBl. 388/1919 in der Fassung vor der Novelle LGBl. 26/2015, lauten (auszugsweise):Die hier wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens – GTBW-G, StGBl. 388 aus 1919, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 26 aus 2015,, lauten (auszugsweise): "§ 1.

(1)Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
(2)Zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatze bezeichneten Art dürfen nur die im Anschlusse an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden.
(3)Die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschlusse der im ersten Absatze angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Buchmacher bezeichnet. […] § 2.
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschlusse (dieser Vermittlung) mitwirkt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, wird mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. Mit der Freiheitstrafe kann Geldstrafe bis zu 280 Euro verbunden werden.Paragraph 2,
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschlusse (dieser Vermittlung) mitwirkt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, wird mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. Mit der Freiheitstrafe kann Geldstrafe bis zu 280 Euro verbunden werden.
(2)Einer Geldstrafe von 7 Euro bis 280 Euro unterliegt, wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluß der im ersten Absatze bezeichneten Wetten erlaubt.
(3)Derselben Strafe unterliegt:
  1. wer bei dem gewerbsmäßigen Abschlusse oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im vorhergehende Absatze angeführten Wetten mitwirkt;
  2. wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluß der im ersten Absatze bezeichneten Wetten duldet.
(4)Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.
(5)Zur Bestrafung ist die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen.
(6)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gleichzeitig für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe zu bemessen." Diese Bestimmungen des GTBW-G haben seit der Novelle LGBl. 26/2015 (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Diese Bestimmungen des GTBW-G haben seit der Novelle Landesgesetzblatt 26 aus 2015, (auszugsweise) folgenden Wortlaut: "§ 1.
(1)Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
(2)Zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatz bezeichneten Art dürfen nur die im Anschluss an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateurinnen und Totalisateure) zugelassen werden. Diese müssen die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(3)Die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Buchmacherinnen und Buchmacher bezeichnet.
(3a)Die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Vermittlerin oder Vermittler von Wettkundinnen und Wettkunden bezeichnet. [...] Strafbestimmungen § 2.
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Paragraph 2,
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt.
(3)Derselben Strafe unterliegt:
  1. wer bei dem gewerbsmäßigen Abschluss oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;
  2. wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;
  3. wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten duldet.
(4)Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.
(5)Zur Bestrafung ist die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden obliegt dem Magistrat. [...]" Die Novelle LGBl. 26/2015 wurde am 7. Juli 2015 im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht und trat

Art. 2Z 13 der Novelle somit am 8.

Juli 2015 in Kraft.Die Novelle Landesgesetzblatt 26 aus 2015, wurde am 7. Juli 2015 im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht und trat

Artikel 2, Ziffer 13, der Novelle somit am 8. Juli 2015 in Kraft. § 39 VSt

G, BGBl. 52/1991 idF BGBl. I 33/2013, lautet:Paragraph 39, VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, lautet: "Beschlagnahme von Verfallsgegenständen § 39.

(1)Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Paragraph 39,
(1)Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(2)Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3)Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
(4)Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichst bald zurückzustellen.
(5)Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preis veräußert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung."

(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Absatz eins, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung." 2. Der angefochtene Bescheid richtet sich an den Zweitbeschwerdeführer als "

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ" der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt auch dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. unter vielen VwGH 24.2.2012, 2009/02/0337). Der Zweitbeschwerdeführer wird als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem GTBW-G betreffend die verfahrensgegenständlichen Geräte geführt, weshalb die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers trotz dessen fehlender dinglicher Berechtigung an den beschlagnahmten Geräten zulässig ist. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft hat als Sacheigentümerin der beschlagnahmten Geräte Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren, auch wenn ihr der angefochtene Bescheid nicht zugestellt wurde (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/17/0555, zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Die beiden rechtzeitig erhobenen Beschwerden sind daher zulässig.2. Der angefochtene Bescheid richtet sich an den Zweitbeschwerdeführer als "

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ" der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt auch dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu vergleiche unter vielen VwGH 24.2.2012, 2009/02/0337). Der Zweitbeschwerdeführer wird als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem GTBW-G betreffend die verfahrensgegenständlichen Geräte geführt, weshalb die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers trotz dessen fehlender dinglicher Berechtigung an den beschlagnahmten Geräten zulässig ist. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft hat als Sacheigentümerin der beschlagnahmten Geräte Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren, auch wenn ihr der angefochtene Bescheid nicht zugestellt wurde vergleiche VwGH 30.1.2014, 2013/17/0555, zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Die beiden rechtzeitig erhobenen Beschwerden sind daher zulässig. 3. Die im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten Gegenstände wurden von der belangten Behörde

§ 39VSt

G beschlagnahmt. 3. Die im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten Gegenstände wurden von der belangten Behörde

Paragraph 39, VStG beschlagnahmt. 3.1. Eine solche Beschlagnahme ist

§ 39Abs. 1 VSt

G zur Sicherung des Verfalls zulässig, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.

§ 2Abs.

4 GTBW-G ist mit der Bestrafung der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden. Eine Beschlagnahme

§ 39VSt

G im Fall eines Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 2 GTBW-G zur Sicherung des Verfalls kommt daher grundsätzlich in Betracht.3.1. Eine solche Beschlagnahme ist

Paragraph 39, Absatz eins, VStG zur Sicherung des Verfalls zulässig, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.

Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G ist mit der Bestrafung der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden. Eine Beschlagnahme

Paragraph 39, VStG im Fall eines Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, GTBW-G zur Sicherung des Verfalls kommt daher grundsätzlich in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reicht der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese aus. Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, weil in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (vgl. zB VwGH 20.5.2015, Ra 2015/04/0032, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reicht der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese aus. Die Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, weil in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann vergleiche zB VwGH 20.5.2015, Ra 2015/04/0032, mwN). 3.

  1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit dem Argument gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, dass für die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden im Café "C." zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme wie auch zum heutigen Zeitpunkt eine aufrechte gewerberechtliche Bewilligung vorliege und eine Bewilligung nach dem GTBW-G am
  2. September 2015 bereits beantragt worden sei. 3.
  3. Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt. Eine Gewerbeberechtigung vermag jedoch keine für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nach § 1 GTBW-G vermitteln (vgl. zur insoweit vergleichbaren Vorarlberger Rechtslage VwGH 20.4.2015, Ra 2015/02/0056, und 24.7.2015, Ra 2015/02/0135). Da die Beschwerdeführer am
  4. September 2015 über keine Bewilligung nach dem GTBW-G verfügten, ist von einem bewilligungslosen Betrieb der beschlagnahmten Wettgeräte am
  5. September 2015 auszugehen.3.
  6. Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt. Eine Gewerbeberechtigung vermag jedoch keine für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nach Paragraph eins, GTBW-G vermitteln vergleiche zur insoweit vergleichbaren Vorarlberger Rechtslage VwGH 20.4.2015, Ra 2015/02/0056, und 24.7.2015, Ra 2015/02/0135). Da die Beschwerdeführer am
  7. September 2015 über keine Bewilligung nach dem GTBW-G verfügten, ist von einem bewilligungslosen Betrieb der beschlagnahmten Wettgeräte am
  8. September 2015 auszugehen. Dabei ist nicht von Relevanz, ob die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden vor dem
  9. Juli 2015 einer Bewilligung bedurfte, ob eine solche Bewilligungspflicht ohne Übergangsfrist eingeführt wurde bzw. ob "rechtzeitig" ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem GTBW-G gestellt wurde, weil all diese Umstände nichts am Erfordernis einer aufrechten Bewilligung nach dem GTBW-G für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden ab dem
  10. Juli 2015 ändern könnten. Insbesondere lässt der Wortlaut des § 1 Abs. 1 GTBW-G – entgegen dem eine solche Schlussfolgerung implizierenden Beschwerdevorbringen – die Deutung nicht zu, dass die Beantragung einer Bewilligung nach dem GTBW-G einer erteilten Bewilligung gleichzusetzen ist.Dabei ist nicht von Relevanz, ob die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden vor dem
  11. Juli 2015 einer Bewilligung bedurfte, ob eine solche Bewilligungspflicht ohne Übergangsfrist eingeführt wurde bzw. ob "rechtzeitig" ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem GTBW-G gestellt wurde, weil all diese Umstände nichts am Erfordernis einer aufrechten Bewilligung nach dem GTBW-G für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden ab dem
  12. Juli 2015 ändern könnten. Insbesondere lässt der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, GTBW-G – entgegen dem eine solche Schlussfolgerung implizierenden Beschwerdevorbringen – die Deutung nicht zu, dass die Beantragung einer Bewilligung nach dem GTBW-G einer erteilten Bewilligung gleichzusetzen ist. Auch die mittlerweile der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft erteilte Bewilligung für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden am Standort S.-gasse, Wien, ändert nichts daran, dass am
  13. September 2015 die bewilligungslose gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden durch die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft eine Verwaltungsübertretung darstellte, mit deren Bestrafung der Verfall "der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden" ist. 3.
  14. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der bei der Kontrolle am
  15. September 2015 vorgefundenen Wettannahmeautomaten sind daher gegeben.
  16. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur Verfassungswidrigkeit des Bewilligungserfordernisses für die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden nach dem GTBW-G veranlasst das Verwaltungsgericht Wien nicht,

Art. 140Abs.

1 Z 1 lit. a B-VG einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen:4. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur Verfassungswidrigkeit des Bewilligungserfordernisses für die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden nach dem GTBW-G veranlasst das Verwaltungsgericht Wien nicht,

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen: 4.

  1. Der Wiener Landesgesetzgeber hat durch die Novelle LGBl. 26/2015 erstmals Bewilligungsvoraussetzungen für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden geschaffen, davor waren solche Verhaltensweisen im Wiener Landesrecht nicht geregelt. Der Wiener Landesgesetzgeber hat durch diese Nichtregelung eines in seinen Kompetenzbereich fallenden Regelungsbereichs aber keine bestimmten Verhaltensweisen der Rechtsunterworfenen geradezu angeregt oder gefördert (vgl. VfSlg 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002 und VfGH 25.9.2015, G 111/2015); dazu hätte es vielmehr eines vorherigen positiven Handelns des Landesgesetzgebers bedurft, welches Rechtsunterworfene im Vertrauen auf den Fortbestand dieser Regelungen zu bestimmten Dispositionen veranlasst hätte. Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit der Novelle LGBl. 26/2015 zudem keine rückwirkenden Regelungen erlassen und nicht in wohlerworbene Rechte eingegriffen, insbesondere blieb der Bestand aufrechter gewerberechtlicher Bewilligungen durch die Novelle unberührt (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/17/0033). Eine Konstellation des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes, wie sie die Beschwerdeführer mit dem Vorbringen zum Fehlen jeglicher Übergangsfristen behaupten, liegt im gegebenen Zusammenhang deshalb nicht vor.4.
  2. Der Wiener Landesgesetzgeber hat durch die Novelle Landesgesetzblatt 26 aus 2015, erstmals Bewilligungsvoraussetzungen für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden geschaffen, davor waren solche Verhaltensweisen im Wiener Landesrecht nicht geregelt. Der Wiener Landesgesetzgeber hat durch diese Nichtregelung eines in seinen Kompetenzbereich fallenden Regelungsbereichs aber keine bestimmten Verhaltensweisen der Rechtsunterworfenen geradezu angeregt oder gefördert vergleiche VfSlg 12.944 aus 1991,, 13.655 aus 1993,, 16.452 aus 2002, und VfGH 25.9.2015, G 111 aus 2015,); dazu hätte es vielmehr eines vorherigen positiven Handelns des Landesgesetzgebers bedurft, welches Rechtsunterworfene im Vertrauen auf den Fortbestand dieser Regelungen zu bestimmten Dispositionen veranlasst hätte. Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit der Novelle Landesgesetzblatt 26 aus 2015, zudem keine rückwirkenden Regelungen erlassen und nicht in wohlerworbene Rechte eingegriffen, insbesondere blieb der Bestand aufrechter gewerberechtlicher Bewilligungen durch die Novelle unberührt vergleiche VwGH 21.8.2014, Ro 2014/17/0033). Eine Konstellation des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes, wie sie die Beschwerdeführer mit dem Vorbringen zum Fehlen jeglicher Übergangsfristen behaupten, liegt im gegebenen Zusammenhang deshalb nicht vor. In den Beschwerdefällen liegt auch keine solche Situation vor, wie sie der Verfassungsgerichtshof in dem vom Erstbeschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom
  3. März 2015, G 205/2014, zu beurteilen hatte. Dort hatte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit eines gesetzgeberischen Eingriffs in rechtskräftige landesrechtliche Bewilligungen durch § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG zu prüfen, nicht jedoch – wie hier – eine erstmalige gesetzgeberische Maßnahme in einem bislang unreglementierten Bereich. Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage – im gegebenen Zusammenhang darauf, dass der Gesetzgeber einen ungeregelten Bereich auch weiterhin nicht regeln wird – genießt als solches jedoch keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen – hier durch die erstmalige Einführung eines Bewilligungserfordernisses – zu verändern (vgl. VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua, mwN).In den Beschwerdefällen liegt auch keine solche Situation vor, wie sie der Verfassungsgerichtshof in dem vom Erstbeschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom
  4. März 2015, G 205 aus 2014,, zu beurteilen hatte. Dort hatte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit eines gesetzgeberischen Eingriffs in rechtskräftige landesrechtliche Bewilligungen durch Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG zu prüfen, nicht jedoch – wie hier – eine erstmalige gesetzgeberische Maßnahme in einem bislang unreglementierten Bereich. Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage – im gegebenen Zusammenhang darauf, dass der Gesetzgeber einen ungeregelten Bereich auch weiterhin nicht regeln wird – genießt als solches jedoch keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen – hier durch die erstmalige Einführung eines Bewilligungserfordernisses – zu verändern vergleiche VfGH 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua, mwN). 4.
  5. Das Verwaltungsgericht Wien kann auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums oder sonstige verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte durch das Bewilligungserfordernis des § 1 GTBW-G erkennen.4.
  6. Das Verwaltungsgericht Wien kann auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums oder sonstige verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte durch das Bewilligungserfordernis des Paragraph eins, GTBW-G erkennen. § 1 GTBW-G sieht für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden keinerlei zahlenmäßige Begrenzung der zu erteilenden Bewilligungen in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht vor. Als einziges Bewilligungserfordernis wird vom Gesetz die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit verlangt (vgl. § 1 Abs. 3a GTBW-G). Im Ergebnis ist somit für jeden Bewilligungswerber bei Vorliegen dieser Voraussetzung eine Bewilligung nach dem GTBW-G zu erlangen. Insbesondere behält das GTBW-G die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden nicht einigen wenigen Anbietern mit marktbeherrschender Stellung vor. Das Bewilligungserfordernis an sich greift vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismäßig in die Eigentums- oder Erwerbsfreiheit ein (vgl. zur Verhältnismäßigkeit VfSlg. 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998, 15.753/2000, 18.838/2009 uva). Paragraph eins, GTBW-G sieht für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden keinerlei zahlenmäßige Begrenzung der zu erteilenden Bewilligungen in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht vor. Als einziges Bewilligungserfordernis wird vom Gesetz die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit verlangt vergleiche Paragraph eins, Absatz 3 a, GTBW-G). Im Ergebnis ist somit für jeden Bewilligungswerber bei Vorliegen dieser Voraussetzung eine Bewilligung nach dem GTBW-G zu erlangen. Insbesondere behält das GTBW-G die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden nicht einigen wenigen Anbietern mit marktbeherrschender Stellung vor. Das Bewilligungserfordernis an sich greift vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismäßig in die Eigentums- oder Erwerbsfreiheit ein vergleiche zur Verhältnismäßigkeit VfSlg. 13.587 aus 1993,, 14.500 aus 1996,, 14.679 aus 1996,, 15.367 aus 1998,, 15.753 aus 2000,, 18.838 aus 2009, uva). 4.
  7. Auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Verfassungswidrigkeit der Bewilligungsvoraussetzungen bzw. der damit zusammenhängenden Behördenpraxis ist nicht einzugehen, weil diese Bestimmungen – im Wesentlichen das Bewilligungserfordernis der "Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit" in § 1 Abs. 3a GTBW-G – im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren nicht präjudiziell sind und eine Anfechtung der entsprechenden Bestimmungen durch das Verwaltungsgericht Wien

Art. 140Abs.

1 Z 1 lit. a B-VG daher unzulässig wäre (vgl. zum Erfordernis der Präjudizialität die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003, uva).4.3. Auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Verfassungswidrigkeit der Bewilligungsvoraussetzungen bzw. der damit zusammenhängenden Behördenpraxis ist nicht einzugehen, weil diese Bestimmungen – im Wesentlichen das Bewilligungserfordernis der "Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit" in Paragraph eins, Absatz 3 a, GTBW-G – im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren nicht präjudiziell sind und eine Anfechtung der entsprechenden Bestimmungen durch das Verwaltungsgericht Wien

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG daher unzulässig wäre vergleiche zum Erfordernis der Präjudizialität die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, VfSlg. 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,, uva).

  1. Die Beschwerden sind somit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Beschlagnahmebescheid zu bestätigen.
  2. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil in den Beschwerdefällen keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren und der Voraussetzungen für eine Beschlagnahme

§ 39VSt

G hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert und ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil in den Beschwerdefällen keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren und der Voraussetzungen für eine Beschlagnahme

Paragraph 39, VStG hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert und ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.V.032.15294.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.