RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlVGW-041/058/14259/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der M. GmbH vom 18.11.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.11.2015, Zl. MBA ... - S 54490/15, mit welchem gemäß § 7m Abs. 3 iVm § 7b Abs. 3, 5 und 8 AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 idgF, der M. GmbH als Auftraggeberin der K. der Erlag einer Sicherheitsleistung aufgetragen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.1.2016 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der M. GmbH vom 18.11.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.11.2015, Zl. MBA ... - S 54490/15, mit welchem gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, 5 und 8 AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF, der M. GmbH als Auftraggeberin der K. der Erlag einer Sicherheitsleistung aufgetragen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.1.2016 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wird der M. GmbH als Auftraggeberin der K. gem. § 7m Abs. 3 iVm. § 7b Abs. 3, 5 und 8 AVRAG der Erlag einer Sicherheitsleistung als Teil des noch zu leistenden Werklohnes in der Höhe von € 8.000,-- aufgetragen. römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wird der M. GmbH als Auftraggeberin der K. gem. Paragraph 7 m, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, 5 und 8 AVRAG der Erlag einer Sicherheitsleistung als Teil des noch zu leistenden Werklohnes in der Höhe von € 8.000,-- aufgetragen. Begründend wird nach Wiedergabe der anzuwendenden Bestimmungen des AVRAG ausgeführt, dass bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei vier Dienstnehmer der slowenischen Firma K. angetroffen worden seien. Die M. GmbH sei die Auftraggeberin dieser Firma. Bei der Kontrolle wären Sozialversicherungsunterlagen entgegen § 7b Abs. 5 AVRAG nicht bereitgehalten worden, sodass jeweils der begründete Verdacht einer Übertretung des § 7b Abs. 3 iVm. § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG sowie des § 7b Abs. 5 iVm. § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAGBegründend wird nach Wiedergabe der anzuwendenden Bestimmungen des AVRAG ausgeführt, dass bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei vier Dienstnehmer der slowenischen Firma K. angetroffen worden seien. Die M. GmbH sei die Auftraggeberin dieser Firma. Bei der Kontrolle wären Sozialversicherungsunterlagen entgegen Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG nicht bereitgehalten worden, sodass jeweils der begründete Verdacht einer Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG sowie des Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG vorliege. Die Abgabenbehörde habe einen Zahlungsstopp verfügt und bei der belangten Behörde die Erlegung einer Sicherheit gem. § 7m Abs. 3 AVRAG beantragt. Da die K. ihren Sitz in Slowenien habe und es in der Vergangenheit bereits Probleme mit der Exekution österreichischer Verwaltungsstrafen in Slowenien gegeben habe, sei anzunehmen, dass die Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug erschwert sei. vorliege. Die Abgabenbehörde habe einen Zahlungsstopp verfügt und bei der belangten Behörde die Erlegung einer Sicherheit gem. Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG beantragt. Da die K. ihren Sitz in Slowenien habe und es in der Vergangenheit bereits Probleme mit der Exekution österreichischer Verwaltungsstrafen in Slowenien gegeben habe, sei anzunehmen, dass die Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug erschwert sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Die beschwerdeführende Gesellschaft führt aus, dass es nicht richtig sei, dass für die vier Arbeiter am 3.11.2015 keine Sozialversicherungsunterlagen gem. § 7b Abs. 5 AVRAG bereit gehalten worden seien. Die K. habe mit ihr zwei Werkverträge abgeschlossen: Einen bezüglich ein Bauvorhaben in Kr., sowie einen zweiten bezüglich ein Bauvorhaben in Wien, Kl.-gasse. Für die vier Dienstnehmer seien von der K. für das Bauvorhaben in Kr. Entsendemeldungen in elektronischer Form an die Zentrale Koordinationsstelle übermittelt worden. Eine Woche danach hätten die Dienstnehmer ihre Arbeit aufgenommen. Am Bauvorhaben in Kr. lägen sowohl die Entsendemeldungen für diese vier Arbeiter als auch die A1-Bestätigungen über die Anmeldung zur Sozialversicherung vor.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Die beschwerdeführende Gesellschaft führt aus, dass es nicht richtig sei, dass für die vier Arbeiter am 3.11.2015 keine Sozialversicherungsunterlagen gem. Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG bereit gehalten worden seien. Die K. habe mit ihr zwei Werkverträge abgeschlossen: Einen bezüglich ein Bauvorhaben in Kr., sowie einen zweiten bezüglich ein Bauvorhaben in Wien, Kl.-gasse. Für die vier Dienstnehmer seien von der K. für das Bauvorhaben in Kr. Entsendemeldungen in elektronischer Form an die Zentrale Koordinationsstelle übermittelt worden. Eine Woche danach hätten die Dienstnehmer ihre Arbeit aufgenommen. Am Bauvorhaben in Kr. lägen sowohl die Entsendemeldungen für diese vier Arbeiter als auch die A1-Bestätigungen über die Anmeldung zur Sozialversicherung vor. Am 3.11.2015 hätten die Arbeiter vormittags ihren Arbeitsort gewechselt und zwecks Durchführung einer kurzfristigen und dringlichen Bautätigkeit in Wien ihre Arbeit in Wien aufgenommen. Es habe in Wien Gefahr im Verzug vorgelegen. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe Herr V. den Sachverhalt erläutert, die Entsendemeldungen und A1 Bestätigungen für Kr. vorgelegt und die weiteren Unterlagen noch am gleichen Tag per E-Mail an Herrn Mü. von der Finanzpolizei übermittelt. Es sei daher kein Tatbestand gem. AVRAG erfüllt. Im Übrigen werde die Höhe der Sicherheitsleistung nicht näher begründet; es sei unverständlich, weshalb nicht die Mindeststrafen für die Bemessung herangezogen worden seien. Es seien weder Verschulden noch Milderungsgründe herangezogen worden. Lediglich eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.000,-- sei gedeckt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung werde beantragt.Am 3.11.2015 hätten die Arbeiter vormittags ihren Arbeitsort gewechselt und zwecks Durchführung einer kurzfristigen und dringlichen Bautätigkeit in Wien ihre Arbeit in Wien aufgenommen. Es habe in Wien Gefahr im Verzug vorgelegen. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe Herr römisch fünf. den Sachverhalt erläutert, die Entsendemeldungen und A1 Bestätigungen für Kr. vorgelegt und die weiteren Unterlagen noch am gleichen Tag per E-Mail an Herrn Mü. von der Finanzpolizei übermittelt. Es sei daher kein Tatbestand gem. AVRAG erfüllt. Im Übrigen werde die Höhe der Sicherheitsleistung nicht näher begründet; es sei unverständlich, weshalb nicht die Mindeststrafen für die Bemessung herangezogen worden seien. Es seien weder Verschulden noch Milderungsgründe herangezogen worden. Lediglich eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.000,-- sei gedeckt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung werde beantragt. Vorgelegt wurden dazu A 1 Meldungen in slowenischer Sprache für vier näher genannte Arbeiter, jeweils für das Bauvorhaben in Kr. sowie eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle gem. § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG für den Ort „ Kr.“ (AS 24). Als zur Vertretung nach außen berufene Person des Arbeitgebers K. scheint ein Herr I., Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina mit einer auf Deutsch gehaltenen E-Mail Adresse (b…) auf. Vorgelegt wurden dazu A 1 Meldungen in slowenischer Sprache für vier näher genannte Arbeiter, jeweils für das Bauvorhaben in Kr. sowie eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle gem. Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG für den Ort „ Kr.“ (AS 24). Als zur Vertretung nach außen berufene Person des Arbeitgebers K. scheint ein Herr römisch eins., Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina mit einer auf Deutsch gehaltenen E-Mail Adresse (b…) auf. Weiters gibt es A1 Meldungen der vier Arbeitnehmer bezüglich der Kl.-gasse, diese sind nach dem Protokollauszug am 24.11.2015 bei der Finanzpolizei eingelangt.
- Mit Stellungnahme der Finanzpolizei vom 13.1.2016 gab diese bekannt, dass bei der Kontrolle am 3.11.2015 mit einem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen worden sei. Darin sei festgehalten worden, welche Unterlagen vorgelegt bzw. elektronisch vorgelegt worden seien. Es habe sich nur um die ZKO Meldungen für den Beschäftigungsort Kr. gehandelt, eine Änderungsmeldung sei nicht durchgeführt worden. Der Übertretungstatbestand sei daher erfüllt. Die richtigen A 1 Formulare seien erst nach der Kontrolle übermittelt worden. Die ZKO Meldungen und die A 1 Meldungen für Wien seien erst nach der Kontrolle ausgestellt worden, die gegenteiligen Behauptungen seien Schutzbehauptungen. Es sei in beiden Fällen eine elektronische Zugänglichmachung möglich gewesen, jedoch die falschen Unterlagen vorgelegt worden. Hinsichtlich der Erschwerung der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzugs werde auf das BKA-Wiki verwiesen. Im Hinblick auf die Anzahl der Verstöße sei davon auszugehen, dass die Einbringlichkeit gefährdet sei, weshalb auch ein Zahlungsstopp verhängt worden sei.
- In Reaktion auf die Stellungnahme der Finanzpolizei übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 17.1.2016 und gab Folgendes an: Am 26.10.2015 seien Entsendemeldungen gem. § 7 Abs. 3 AVRAG bezüglich vier Dienstnehmer für das Bauvorhaben in Kr. übermittelt worden. Am 3.11.2015 seien diese Dienstnehmer provisorisch und kurzfristig in die Kl.-gasse geschickt worden. Bei der Kontrolle der Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass keine ZKO 3 Meldungen für die vier Arbeitnehmer, keine Unterlagen über die Anmeldung der Arbeiter zur Sozialversicherung (A1 Bestätigungen) und keine Lohnunterlagen auf der Baustelle aufgelegen wären.Am 26.10.2015 seien Entsendemeldungen gem. Paragraph 7, Absatz 3, AVRAG bezüglich vier Dienstnehmer für das Bauvorhaben in Kr. übermittelt worden. Am 3.11.2015 seien diese Dienstnehmer provisorisch und kurzfristig in die Kl.-gasse geschickt worden. Bei der Kontrolle der Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass keine ZKO 3 Meldungen für die vier Arbeitnehmer, keine Unterlagen über die Anmeldung der Arbeiter zur Sozialversicherung (A1 Bestätigungen) und keine Lohnunterlagen auf der Baustelle aufgelegen wären. Noch am 3.11.2015 habe der informierte Vertreter, Herr V. nachweislich diese Meldungen an die Finanzpolizei übermittelt, weshalb dessen Einvernahme beantragt werde. Am 27.11.2015 seien von der K. für diese vier Arbeitnehmer Entsendemeldungen in Wien an die Zentrale Koordinationsstelle übermittelt worden. Die Verwaltungsstrafverfahren gegen die K. seien noch nicht abgeschlossen. Die Entsendemeldungen nach § 7b Abs. 3 iVm. § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG sowie die A 1 Meldungen seien noch am selben Tag übermittelt worden. Zur Höhe der noch offenen Werklohnforderung seien keine Feststellungen getroffen worden. Der alleinige Umstand, dass es sich um ein ausländisches Unternehmen handle, rechtfertige die Sicherheitsleistung nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht die Mindeststrafe für die Bemessung der Sicherheitsleistung herangezogen worden sei.Noch am 3.11.2015 habe der informierte Vertreter, Herr römisch fünf. nachweislich diese Meldungen an die Finanzpolizei übermittelt, weshalb dessen Einvernahme beantragt werde. Am 27.11.2015 seien von der K. für diese vier Arbeitnehmer Entsendemeldungen in Wien an die Zentrale Koordinationsstelle übermittelt worden. Die Verwaltungsstrafverfahren gegen die K. seien noch nicht abgeschlossen. Die Entsendemeldungen nach Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG sowie die A 1 Meldungen seien noch am selben Tag übermittelt worden. Zur Höhe der noch offenen Werklohnforderung seien keine Feststellungen getroffen worden. Der alleinige Umstand, dass es sich um ein ausländisches Unternehmen handle, rechtfertige die Sicherheitsleistung nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht die Mindeststrafe für die Bemessung der Sicherheitsleistung herangezogen worden sei.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 25.1.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann als Zeuge, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Vertreter der Finanzpolizei ladungsgemäß erschienen sind. 5.1 Der Vertreter der Finanzpolizei führte aus wie folgt: „Zum Zeitpunkt der Kontrolle im ... Bezirk gab es lediglich A1 und ZKO-Meldungen für Kr., nicht jedoch für den ... Bezirk. Es wurde daher zunächst versucht, von der Firma K. eine vorläufige Sicherheit einzuheben, da mehrere Übertretungen des AVRAG im Raum standen. Dies war jedoch nicht möglich. Es wurde daher in der Folge ein Zahlungsstopp verhängt. Die Firma K. hat ihren Sitz in Slowenien und hat vier bosnische Staatsbürger beschäftigt. Wir haben versucht, von dieser Firma Unterlagen zu erlangen, die Firma K. hat jedoch keine vorgelegt, auch Lohnunterlagen wurden nicht vorgelegt und gab es keine Dienstleistungsanzeige. Zur Gefahr der Nichteinbringlichkeit verweise ich auf einen Auszug aus dem Orbis zur Firma K., wonach diese eine Kreditwürdigkeit bis zu 1.000,00 Euro hat und eine hohe Ausfallswahrscheinlichkeit. Wir sind daher davon ausgegangen, dass die Strafen uneinbringlich sein werden. Zur Frage der verhängten 8.000,00 Euro gebe ich an, dass es eine Vereinbarung mit dem BMASK gibt, wonach von den Höchststrafen 20 % zu beantragen sind. Im Raum stehen hier 4 x die Übertretung des AVRAG wegen der fehlenden ZKO-Meldungen sowie 4 x die fehlende A1-Meldung. Die Höchststrafe beläuft sich für alles insgesamt auf 40.000,00 Euro. Dazu kommen noch die zu erwartenden Strafen wegen der Verletzung des AuslBG.“ 5.
- Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus wie folgt: „Es gibt hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen Strafverfahren gegen die Firma K. und zwar zwei Anzeigen wegen der Übertretungen nach dem AVRAG und eine Anzeige wegen Übertretung des AuslBG.“ 5.
- Die Vertreterin der Beschwerdeführerin führte aus wie folgt: „Hinsichtlich der Dienstleistungsanzeige gebe ich an, dass diese im Dienstleiterregister vorhanden ist und auch damals vorhanden war. Gezeigt wird ein Ausdruck, wonach die Firma K. tatsächlich im Dienstleisterregister aufscheint. Beim AMS ist ein Bewilligungsverfahren nach AuslBG seit der Entsendung anhängig. Ich selbst kenne die Firma K. nicht, mein Mann und mein Vater kennen diese Firma. Ich habe mich seit der Schwangerschaft aus der Führung der GmbH zurückgezogen und hat mein Vater eine Vollmacht, um für mich tätig zu werden. Ich kann mich nicht erinnern, jemals mit jemandem von der Firma K. gesprochen zu haben. Ich korrigiere meine Angaben und gebe an, dass mein Vater der GF der Firma K. ist. Ich dachte mir, wir reden von einer anderen Firma. Auf dem Informationsblatt des BMF steht nicht, dass man für Wien eine weitere Entsendemeldung benötigt. Mein Vater heißt I..Mein Vater heißt römisch eins.. Die Firma meines Vaters ist weiterhin bei dem Bauvorhaben tätig. Vorgelegt werden weitere Informationen des BMF. Ich verweise auf meinen Schriftsatz vom 17.1.2016.“ 5.
- Der Ehemann der Geschäftsführerin führte als Zeuge vernommen aus wie folgt: „Der Kontakt zur Firma K. kam über meinen Schwiegervater zustande. Ich habe vorher noch nie mit der Firma gearbeitet. Ich habe ungefähr 2 bis 3 Mal die Woche Kontakt zu meinem Schwiegervater. Mein Schwiegervater war eine Zeitlang Dienstnehmer der Firma M. GmbH. Die Idee eines gemeinsamen Projektes kam von meinem Schwiegervater. Die Finanzen meines Schwiegervaters oder seiner Firma kenne ich nicht. Die BFV wendet ein, die Firma K. wurde 2014 gegründet und ist erst seit 2015 tätig. Die Firma K. ist derzeit noch auf der Baustelle tätig, ich weiß aber nicht, mit wie vielen Dienstnehmern. Ich bin kein Vertreter der Firma M. GmbH, das erledigt alles meine Frau. Die Sicherheitsleistung wurde mittlerweile bezahlt. Die VH wird für 5 Minuten unterbrochen, weil sich die BFV Wasser holt. Ich glaube, dass ich damals bei der Kontrolle gesagt habe, dass der GF der Firma K. mein Schwiegervater ist. Ich wusste damals nicht, dass ich für jede Baustelle eine ZKO-Meldung brauche, ich habe das nur von der A1-Meldung gewusst. Ich wusste in der Früh, dass die Bauarbeiter in die Kl.-gasse müssen, aber habe ich die Buchhalterin erst ab 9 Uhr in der Früh erreicht. Daher konnten wir die Meldungen nicht früher machen.“ 5.
- Die Geschäftsführerin gab weiters an wie folgt: „Aus familiären Gründen ist derzeit die Kommunikation zwischen den Familienmitgliedern schlecht, weil ich nicht so viel Zeit im Unternehmen verbringen kann. Da die Firma K. erst seit 2015 arbeitet, kann man nicht sagen, dass ihre finanzielle Situation schlecht ist. Ich weiß nicht, dass die Firma K. in Slowenien Grundstücke hat. Mein Vater hat auch davor im Bau gearbeitet, er war bei der Firma M. GmbH angestellt. Ich würde sagen ca. 3 Jahre.“ 5.
- Der Zeuge gab weiters an: Ich habe am 3.11.2015 Unterlagen an die FinPol geschickt und zwar jedenfalls die A1 und ZKO-Meldungen für Kr., ob auch für die Kl.-gasse weiß ich nicht mehr. Bei Durchsicht meiner Unterlagen am PC gebe ich an, dass ich dieses E-Mail derzeit nicht finde. Der Vertreter der Finanzpolizei, dass eine solche Meldung bei der Finanzpolizei nie eingelangt sei. Von der Vertreterin der Behörde wurde ein Werkvertrag bezüglich der Kl.-gasse, datiert mit 20.10.2015, vorgelegt. 5.
- Die Vertreterin der Beschwerdeführerin gab an: „Es hat sich insgesamt nicht um vorsätzliche Delikte gehandelt und waren wir bemüht, alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Am 3.11.2015 ist ein Notfall eingetreten und mussten die 4 Dienstnehmer von Kr. nach Wien kommen.“ 5.
- Der Zeuge gibt weiters an: Ich weiß nicht, warum ich bei der Kontrolle nicht gesagt habe, dass es ein Notfall war. Bei der slowenischen Firma war die Buchhalterin meine Ansprechperson. Mein Schwiegervater war nicht auf der Baustelle. Ich weiß nicht, wo er zu diesem Zeitpunkt gewesen ist. Mein Schwiegervater hat in Ö einen Wohnsitz. Wie er von Ö aus seine Geschäfte in Slowenien führt, kann ich nicht sagen. 5.
- Die Geschäftsführerin gab weiters an: „Ich weiß, dass es hier nur um eine Sicherstellung geht, es geht aber um 8.000,00 Euro und braucht mein Vater diese, um seine Arbeiter bezahlen zu können. Die 8.000,00 Euro fehlen für die Beendigung der Bauvorhaben.“ Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Verkündung der Entscheidung.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 6.
- Die §§ 7b, und 7m, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 idF BGBl. I Nr. 94/2014 und BGBl. I Nr. 113/2015 lauten wie folgt:6.
- Die Paragraphen 7 b,, und 7m, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, lauten wie folgt: „Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat § 7b.
(1)…Paragraph 7 b,
(1)…
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln. …
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3, und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. …
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins
- die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
- in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle. Sicherheitsleistung – Zahlungsstopp § 7m.
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 3 ist einzustellen.Paragraph 7 m,
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
(5)Die Überweisung nach Abs. 3 wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(5)Die Überweisung nach Absatz 3, wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach § 7i Abs. 5 findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach Paragraph 7 i, Absatz 5, findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt § 37 Abs. 6 VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.
(10)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist. 6.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Aufgrund der unbestrittenen Angaben in der Niederschrift der Finanzpolizei vom 3.12.2015 steht fest, dass an diesem Tag die Baustelle in Wien … Wien, Kl.-gasse, einer Kontrolle unterzogen wurde. Dabei wurden vier ausländische Arbeitskräfte (C., Vu., T. Vl. und T. Vla.) angetroffen.Aufgrund der unbestrittenen Angaben in der Niederschrift der Finanzpolizei vom 3.12.2015 steht fest, dass an diesem Tag die Baustelle in Wien … Wien, Kl.-gasse, einer Kontrolle unterzogen wurde. Dabei wurden vier ausländische Arbeitskräfte (C., römisch fünf u., T. römisch fünf l. und T. Vla.) angetroffen. Nach der unbedenklichen Aktenlage wurden für diese serbischen und bosnischen Dienstnehmer der K. jeweils ZKO 3 Meldungen sowie A 1 Meldungen für eine Baustelle in Kr. vorgelegt (AS 22 ff). Aufgrund der Angaben in dieser Niederschrift steht fest, dass die Beschwerdeführerin auf der Baustelle Kl.-gasse für den Rohbau und die Ergänzungen der Dachträger mit Holz (Zimmerer) zuständig war. Die slowenische Firma K. war für die Zimmererarbeiten zuständig und war an diesem Tag den ersten Tag auf der Baustelle. Die offene Auftragssumme betrug zum Zeitpunkt der Niederschrift € 55.000,--. Dies ergibt sich auch aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und der K. abgeschlossenen Werkvertrag vom 20.10.2015, der von der Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde und der von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Fertigstellungstermin war der 20.12.
- Die Kontaktperson bei der Firma K. ist I.. Dies ist nach den Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin der Vater der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. Herr I. war zuvor auch Dienstnehmer der Beschwerdeführerin.Fertigstellungstermin war der 20.12.
- Die Kontaktperson bei der Firma K. ist römisch eins.. Dies ist nach den Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin der Vater der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. Herr römisch eins. war zuvor auch Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Bei den Baustellen in Kr. und Wien handelte es sich nach den insofern glaubhaften Aussagen des Ehemannes der Geschäftsführerin um die erste Zusammenarbeit mit der K. Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen dieser Firma waren vom Zeugen und der Vertreterin der Beschwerdeführerin schwierig zu erlangen: Die Vertreterin gab an, sich aufgrund ihrer Schwangerschaft von der Führung des Unternehmens zurückgezogen zu haben. Ihr Vater – das heißt der Vertreter der K. – habe eine Vollmacht, um auch ihr Unternehmen (die beschwerdeführende M. GmbH) zu vertreten. Vor der Gründung der K. hat ihr Vater für die Beschwerdeführerin gearbeitet. Ihr Ehemann wiederum gab an, dass die Angelegenheiten der Firma von seiner Frau (also der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin) erledigt würden. Er habe keine Kenntnis von den finanziellen Angelegenheiten seines Schwiegervaters. Auf welche Weise der in Österreich aufhältige Vertreter der Firma K. diese slowenische Firma betreibt, konnte weder vom Zeugen noch von der Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Antwort gegeben werden, obwohl es sich um den Vater der Vertreterin handelt. Diese hatte zunächst in der Verhandlung noch dazu angegeben, keine nähere Kenntnis von der K. zu haben und keine Erinnerung daran zu haben, mit jemanden von dieser Firma gesprochen zu haben. Zur Anzahl der Dienstnehmer dieser Firma konnte ebenfalls keine Angaben gemacht werden, obwohl ausgeführt wurde, dass die K. nach wie vor bei dem Bauvorhaben tätig ist. Aufgrund der unbedenklichen Aktenlage sowie den Ausführungen des Vertreters der Finanzpolizei steht fest, dass am 3.11.2015 keine ZKO 3 Meldungen und auch keine A 1 Meldungen dieser vier Arbeitnehmer für die Baustelle Kl.-gasse in Wien bei der Finanzpolizei vorgelegt wurden bzw. eingelangt sind. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen V. waren vor dem Hintergrund der oben wieder gegebenen nicht zusammen passenden Ausführungen unglaubhaft und konnten auch nicht belegt werden. So hat der Zeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seine E-Mails auf seinem Laptop durchsucht, konnte jedoch keine entsprechenden Meldungen (mit Ausnahme jener für die Baustelle in Kr.) finden. Die tatsächliche Übermittlung fand erst viel später statt. Weiters hat er in der Verhandlung auch angegeben, gar nicht gewusst zu haben, dass er für jede Baustelle eine ZKO 3 Meldung gebraucht hätte. Aufgrund der unbedenklichen Aktenlage sowie den Ausführungen des Vertreters der Finanzpolizei steht fest, dass am 3.11.2015 keine ZKO 3 Meldungen und auch keine A 1 Meldungen dieser vier Arbeitnehmer für die Baustelle Kl.-gasse in Wien bei der Finanzpolizei vorgelegt wurden bzw. eingelangt sind. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen römisch fünf. waren vor dem Hintergrund der oben wieder gegebenen nicht zusammen passenden Ausführungen unglaubhaft und konnten auch nicht belegt werden. So hat der Zeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seine E-Mails auf seinem Laptop durchsucht, konnte jedoch keine entsprechenden Meldungen (mit Ausnahme jener für die Baustelle in Kr.) finden. Die tatsächliche Übermittlung fand erst viel später statt. Weiters hat er in der Verhandlung auch angegeben, gar nicht gewusst zu haben, dass er für jede Baustelle eine ZKO 3 Meldung gebraucht hätte. Aus dem von der Finanzpolizei vorgelegten Bericht über die K. im Orbis – Unternehmensbericht ergibt sich, dass diese Gesellschaft ein Vermögen von € 0,-- unter Aktiva aufweist; als Eigenkapital weist die Gesellschaft € 7.500,-- aus. Sonstiges Eigenkapital gibt es nicht. Die Gesellschaft wurde 2014 gegründet. Das Kreditlimit der Gesellschaft wird in diesem Bericht mit € 1.000,-- angegeben. Die Beschwerdeführerin konnte zunächst keine näheren Angaben zur Firma K. angeben, obwohl sich im Laufe der Verhandlung herausstellte, dass es sich bei deren Geschäftsführer um den Vater der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin handelt. Die Beschwerdeführerin konnte keine Angaben zur den Vermögensverhältnissen der K. machen; Liegenschaftsvermögen wurde nicht behauptet. Aufgrund der Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde steht fest, dass gegen die Firma K. Strafverfahren wegen Übertretungen des AVRAG sowie des AuslBG geführt werden. Aus dem BKA-Wiki folgt, dass es in Slowenien keine Probleme mit der Zustellung bzw. Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen gibt. Ab einem Strafbetrag von € 70,-- ist eine Vollstreckung möglich. Slowenien hat das EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000, BGBl. III Nr. 65/2005 ratifiziert (BGBl. III Nr. 29/2008).Aus dem BKA-Wiki folgt, dass es in Slowenien keine Probleme mit der Zustellung bzw. Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen gibt. Ab einem Strafbetrag von € 70,-- ist eine Vollstreckung möglich. Slowenien hat das EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005, ratifiziert Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2008,). 6.
- Rechtliche Beurteilung: 6.3.
- Folgende Voraussetzungen müssen für die Verhängung einer Sicherheitsleistung gem. § 7m AVRAG kumulativ vorliegen:6.3.
- Folgende Voraussetzungen müssen für die Verhängung einer Sicherheitsleistung gem. Paragraph 7 m, AVRAG kumulativ vorliegen: Es muss der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gem. den §§ 7b, Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 AVRAG vorliegen und es muss aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitergebers oder Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Es muss der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gem. den Paragraphen 7 b,, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, AVRAG vorliegen und es muss aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitergebers oder Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. 6.3.
- Zur Auslegung des § 7m AVRAG kann im Hinblick auf die ähnliche Textierung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 37 und 37a VStG zurückgegriffen werden.6.3.
- Zur Auslegung des Paragraph 7 m, AVRAG kann im Hinblick auf die ähnliche Textierung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 37 und 37 a VStG zurückgegriffen werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anforderungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit niedriger sind als für den Ausspruch ihres Verfalles (vgl. Stöger, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, 524).Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anforderungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit niedriger sind als für den Ausspruch ihres Verfalles vergleiche Stöger, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, 524). Nach der Rechtslage ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes also schon dann zulässig, wenn eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug "offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird". Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, begründet regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also - dringenden Tatverdacht vorausgesetzt - die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (vgl. VwGH 17.4.2009, Zl. 2007/03/0174).Nach der Rechtslage ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes also schon dann zulässig, wenn eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug "offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird". Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, begründet regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also - dringenden Tatverdacht vorausgesetzt - die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit vergleiche VwGH 17.4.2009, Zl. 2007/03/0174). Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs. 2 Z 2 VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren. Dies ergibt sich schon aus der Einbindung der genannten Bestimmung in den mit "Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs" überschriebenen zweiten Abschnitt des II. Teils des VStG, im Besonderen aber aus der in § 37a Abs. 2 Z 2 VStG normierten Tatbestandsvoraussetzung, es werde "eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein" (vgl. VwGH 17.4.2009, Zl. 2006/03/0129).Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren. Dies ergibt sich schon aus der Einbindung der genannten Bestimmung in den mit "Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs" überschriebenen zweiten Abschnitt des römisch zwei. Teils des VStG, im Besonderen aber aus der in Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG normierten Tatbestandsvoraussetzung, es werde "eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein" vergleiche VwGH 17.4.2009, Zl. 2006/03/0129). Wesentlich ist also, dass tatsächlich Strafverfahren gegen den Vertreter der K. geführt werden. Dies ist der Fall, weil bereits Anzeigen beim Magistrat der Stadt Wien wegen der Übertretungen des § 7b Abs. 3 und 5 AVRAG iVm. § 7b Abs. 8 AVRAG sowie des AuslBG eingebracht worden sind. Da Strafverfahren geführt werden, kann der nachfolgende Vollzug bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gem. § 7m Abs. 3 AVRAG gesichert werden.Wesentlich ist also, dass tatsächlich Strafverfahren gegen den Vertreter der K. geführt werden. Dies ist der Fall, weil bereits Anzeigen beim Magistrat der Stadt Wien wegen der Übertretungen des Paragraph 7 b, Absatz 3 und 5 AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG sowie des AuslBG eingebracht worden sind. Da Strafverfahren geführt werden, kann der nachfolgende Vollzug bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gem. Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG gesichert werden. 6.3.
- Im vorliegenden Fall liegt auch der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach § 7b Abs. 8 AVRAG vor (konkret: vier Übertretungen wegen § 7b Abs. 3 AVRAG sowie vier Übertretungen des § 7b Abs. 5 AVRAG): 6.3.
- Im vorliegenden Fall liegt auch der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG vor (konkret: vier Übertretungen wegen Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG sowie vier Übertretungen des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG): Es wurden in Wien am 3.11.2015 vier überlassene ausländische Arbeitnehmer einer slowenischen Firma angetroffen, für die die erforderlichen Unterlagen (ZKO 3 Meldungen und A1 Meldungen) nach den glaubhaften Angaben der Finanzpolizei sowie nach der Aktenlage für die Baustelle in Wien nicht vorgelegt wurden. Dies ist auch von einem Vertreter der Beschwerdeführerin, dem Zeugen V. bei seiner Einvernahme am Kontrolltag zugestanden worden. Die im Beschwerdeverfahren erhobene Behauptung, er habe die entsprechenden Unterlagen am selben Tag übermittelt, konnte er in der Verhandlung trotz Nachschau auf seinem Laptop nicht belegen. Die tatsächliche Übermittlung fand erst viel später statt. Das Vorbringen, dass im Fall der Übertretungen des § 7b Abs. 3 AVRAG „unaufschiebbare Arbeiten“ vorgelegen seien, wurde erst im Rechtsmittelverfahren erhoben, in der Niederschrift vom Tag der Kontrolle findet sich darin nichts. Dieses Vorbringen vermag daher für sich allein am „begründeten Verdacht“ nichts zu ändern, sondern ist im gegen die K. geführten Strafverfahren einer näheren Prüfung auf tatsächliches Vorliegen und Glaubhaftigkeit zu unterziehen. Dies erfolgt jedoch erst im Strafverfahren, nicht im Verfahren über die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung. Für letztere reicht der „begründete Verdacht“. Es ist nach der Aktenlage und dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nämlich hinreichend konkret, dass Verwaltungsübertretungen ihrem objektiven Tatbestand nach begangen worden sind. Auch die Verschuldensfrage ist erst in den Strafverfahren endgültig zu prüfen.Es wurden in Wien am 3.11.2015 vier überlassene ausländische Arbeitnehmer einer slowenischen Firma angetroffen, für die die erforderlichen Unterlagen (ZKO 3 Meldungen und A1 Meldungen) nach den glaubhaften Angaben der Finanzpolizei sowie nach der Aktenlage für die Baustelle in Wien nicht vorgelegt wurden. Dies ist auch von einem Vertreter der Beschwerdeführerin, dem Zeugen römisch fünf. bei seiner Einvernahme am Kontrolltag zugestanden worden. Die im Beschwerdeverfahren erhobene Behauptung, er habe die entsprechenden Unterlagen am selben Tag übermittelt, konnte er in der Verhandlung trotz Nachschau auf seinem Laptop nicht belegen. Die tatsächliche Übermittlung fand erst viel später statt. Das Vorbringen, dass im Fall der Übertretungen des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG „unaufschiebbare Arbeiten“ vorgelegen seien, wurde erst im Rechtsmittelverfahren erhoben, in der Niederschrift vom Tag der Kontrolle findet sich darin nichts. Dieses Vorbringen vermag daher für sich allein am „begründeten Verdacht“ nichts zu ändern, sondern ist im gegen die K. geführten Strafverfahren einer näheren Prüfung auf tatsächliches Vorliegen und Glaubhaftigkeit zu unterziehen. Dies erfolgt jedoch erst im Strafverfahren, nicht im Verfahren über die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung. Für letztere reicht der „begründete Verdacht“. Es ist nach der Aktenlage und dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nämlich hinreichend konkret, dass Verwaltungsübertretungen ihrem objektiven Tatbestand nach begangen worden sind. Auch die Verschuldensfrage ist erst in den Strafverfahren endgültig zu prüfen. 6.3.
- Weiters ist zu prüfen, ob aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus bestimmten Gründen in der Person des Arbeitgebers bzw. Überlassers unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Zunächst ist auszuführen, dass die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG bzw. die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung im Sinne des § 37 VStG ist nicht allein deshalb zulässig ist, weil der Betroffene seinen Hauptwohnsitz bzw. seine Niederlassung in einem anderen Staat hat. Zunächst ist auszuführen, dass die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG bzw. die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung im Sinne des Paragraph 37, VStG ist nicht allein deshalb zulässig ist, weil der Betroffene seinen Hauptwohnsitz bzw. seine Niederlassung in einem anderen Staat hat. Zur Frage der Unmöglichkeit des Vollzugs einer Verwaltungsstrafe ist im vorliegenden Fall auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl L 76 vom
- März 2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom
- Februar 2009, ABl L 81 vom
- März 2009, S 24) hinzuweisen.Zur Frage der Unmöglichkeit des Vollzugs einer Verwaltungsstrafe ist im vorliegenden Fall auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, Amtsblatt , L 76 vom
- März 2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom
- Februar 2009, Amtsblatt , L 81 vom
- März 2009, S 24) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, BGBl I Nr. 3/2008, erlassen. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (
- Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (
- Abschnitt dieses Gesetzes). Auf das EU-VStVG wurde auch schon in der Literatur wiederholt eingegangen (vgl die Kommentierung dieses Gesetzes von B. Raschauer/Köhler in: N. Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, 963 ff, sowie die dort genannte Literatur).Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, erlassen. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (
- Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (
- Abschnitt dieses Gesetzes). Auf das EU-VStVG wurde auch schon in der Literatur wiederholt eingegangen vergleiche , die Kommentierung dieses Gesetzes von B. Raschauer/Köhler in: N. Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, 963 ff, sowie die dort genannte Literatur). Nach der Judikatur ergibt sich ferner selbst aus dem Fehlen eines entsprechenden Amts- und Rechtshilfeübereinkommens mit dem Sitzstaat der Beschwerdeführerin allein noch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung iSd. § 37 Abs. 5, erster Satz, zweiter Halbsatz, erster Fall VStG (vgl. VwGH 17.4.2009, Zl. 2006/03/0129, Zl. 2007/03/0167 bzw. Zl. 2009/03/0052).Nach der Judikatur ergibt sich ferner selbst aus dem Fehlen eines entsprechenden Amts- und Rechtshilfeübereinkommens mit dem Sitzstaat der Beschwerdeführerin allein noch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung iSd. Paragraph 37, Absatz 5,, erster Satz, zweiter Halbsatz, erster Fall VStG vergleiche , VwGH 17.4.2009, Zl. 2006/03/0129, Zl. 2007/03/0167 bzw. Zl. 2009/03/0052). Diesbezüglich ist vorliegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr. 65/2005, hinzuweisen (vgl. VwGH 18.5.2011, Zl. 2010/03/0191). Nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 3.7.2005 in Kraft getreten, weiters steht es für Slowenien in Geltung (BGBl. III Nr. 29/2008). Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten (vgl. näher RV 696 Blg. NR sowie Art. 3 des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt u.a. die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Art. 5) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Art. 6).Diesbezüglich ist vorliegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, hinzuweisen vergleiche VwGH 18.5.2011, Zl. 2010/03/0191). Nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 3.7.2005 in Kraft getreten, weiters steht es für Slowenien in Geltung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2008,). Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten vergleiche , näher Regierungsvorlage 696, Blg. NR sowie Artikel 3, des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt u.a. die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Artikel 5,) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Artikel 6,). Aus der Tatsache allein, dass es sich bei der K. um eine Firma mit Sitz in Slowenien handelt, kann die Verhängung einer Sicherheitsleistung gem. § 7m AVRAG daher nicht begründet werden.Aus der Tatsache allein, dass es sich bei der K. um eine Firma mit Sitz in Slowenien handelt, kann die Verhängung einer Sicherheitsleistung gem. Paragraph 7 m, AVRAG daher nicht begründet werden. Der Geschäftsführer, der Vater der Vertreterin der Beschwerdeführerin, weist nun zwar derzeit eine inländische Adresse auf, die finanzielle Situation der K. ist jedoch als schlecht zu beurteilen: Es gibt mit Ausnahme der Werklohnforderung gegenüber der Beschwerdeführerin keine nachgewiesenen Vermögenswerte. Die Aktiva belaufen sich lediglich auf € 7.500, die Kreditwürdigkeit ist mit € 1.000,-- begrenzt. Es gibt kein Liegenschaftsvermögen, weder der Zeuge noch die Vertreterin der Beschwerdeführerin konnten nähere Angaben zur K. machen, obwohl deren Geschäftsführer ihr Vater ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vielmehr ausgeführt, dass ihr Vater als Vertreter der K. aufgrund der ausstehenden Werklohnforderung die Löhne der Arbeiter nicht zahlen kann und dass die Sicherheitsleistung in Höhe von € 8.000,-- für die Beendigung des Bauvorhabens fehlen. Dies zeigt eine sehr dünne Kapitaldecke, die im Zusammenhang mit dem ausländischen Sitz der K. nahe legt, dass zumindest der Strafvollzug wesentlich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird. Aufgrund dieser Tatsachen ist daher anzunehmen, dass der Strafvollzug aus diesen in der Person des Arbeitgebers bzw. Überlassers gelegenen Gründen als wesentlich erschwert gem. § 7m Abs. 3 AVRAG erweist.Aufgrund dieser Tatsachen ist daher anzunehmen, dass der Strafvollzug aus diesen in der Person des Arbeitgebers bzw. Überlassers gelegenen Gründen als wesentlich erschwert gem. Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG erweist. Die belangte Behörde war daher berechtigt, eine Sicherheitsleistung gem. § 7m Abs. 3 AVRAG zu verhängen.Die belangte Behörde war daher berechtigt, eine Sicherheitsleistung gem. Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG zu verhängen. 6.3.
- Die Höhe der Sicherheitsleistung darf gem. § 7m Abs. 6 AVRAG nicht höher als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe sein. Insgesamt stehen vier Übertretungen des § 7b Abs. 3 sowie § 7b Abs. 5 AVRAG iVm. § 7b Abs. 8 AVRAG mit einem Strafrahmen von jeweils € 500,-- bis € 5.000,-- im Raum. Die Materialien gehen in diesem Fall sogar von der Möglichkeit einer Sicherheitsleistung von der höchstmöglichen Geldstrafe aus (vgl. 310 RV Blg. XXV. GP, 16). Dies sind im vorliegenden Fall € 40.000,--. Die Verhängung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 20 % der möglichen Höchststrafdrohung (konkret also € 8.000,--) ist daher jedenfalls angemessen und verhältnismäßig und findet auch im vereinbarten Werklohn in Höhe von € 55.000,-- Deckung. 6.3.
- Die Höhe der Sicherheitsleistung darf gem. Paragraph 7 m, Absatz 6, AVRAG nicht höher als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe sein. Insgesamt stehen vier Übertretungen des Paragraph 7 b, Absatz 3, sowie Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG mit einem Strafrahmen von jeweils € 500,-- bis € 5.000,-- im Raum. Die Materialien gehen in diesem Fall sogar von der Möglichkeit einer Sicherheitsleistung von der höchstmöglichen Geldstrafe aus vergleiche 310 Regierungsvorlage Blg. römisch 25 . GP, 16). Dies sind im vorliegenden Fall € 40.000,--. Die Verhängung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 20 % der möglichen Höchststrafdrohung (konkret also € 8.000,--) ist daher jedenfalls angemessen und verhältnismäßig und findet auch im vereinbarten Werklohn in Höhe von € 55.000,-- Deckung. Sofern die Strafverfahren gegen den Vertreter der K. eingestellt werden, wird die erlegte Sicherheitsleistung gem. § 7m Abs. 8 AVRAG wieder frei. Sofern die Strafverfahren gegen den Vertreter der K. eingestellt werden, wird die erlegte Sicherheitsleistung gem. Paragraph 7 m, Absatz 8, AVRAG wieder frei.
- Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. II. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Rechtsfrage, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Vollzug gem. § 7m Abs. 3 AVRAG als unmöglich oder wesentlich erschwert anzusehen ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Rechtsfrage, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Vollzug gem. Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG als unmöglich oder wesentlich erschwert anzusehen ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.058.14259.2015