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{'item': 'VGW-102/013/1803/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlVGW-102/013/1803/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die vom Bundesverwaltungsgericht zu dessen GZ: W117 2104602-1/8 Z vorgenommene Weiterleitung jenes Teils der Beschwerde von S. V., geb. ...1975, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch D., vom 27.03.2015, der sich nicht gegen die Abschiebung selbst, sondern gegen deren Modalitäten richtet, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG den folgenden, verfahrensleitendenDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die vom Bundesverwaltungsgericht zu dessen GZ: W117 2104602-1/8 Z vorgenommene Weiterleitung jenes Teils der Beschwerde von S. römisch fünf., geb. ...1975, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch D., vom 27.03.2015, der sich nicht gegen die Abschiebung selbst, sondern gegen deren Modalitäten richtet, gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG den folgenden, verfahrensleitenden BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeleitet.römisch eins. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeleitet. II. Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.römisch zwei. Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. BEGRÜNDUNG

  1. Mit Beschluss vom 09.02.2016, eingelangt am 16.02.2016, leitete das Bundesverwaltungsgericht die im Spruch genannte Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Wien weiter und gab dazu an, am 13.02.2015 sei ein fehlgeschlagener Abschiebeversuch am Beschwerdeführer vorgenommen worden, gegen den dieser binnen offener Frist Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erhoben habe. Darin habe er den Abschiebeversuch wegen des Fehlens der Voraussetzungen und einer menschenunwürdigen Behandlung, welche darin bestanden habe, dass er beim Sammeltransport am 13.02.2015 bis zu seiner Ankunft in G., somit circa 39 Stunden, weder Wasser noch Nahrung erhalten habe, als rechtswidrig gerügt.
  2. Mit Beschluss vom 09.02.2016, eingelangt am 16.02.2016, leitete das Bundesverwaltungsgericht die im Spruch genannte Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Wien weiter und gab dazu an, am 13.02.2015 sei ein fehlgeschlagener Abschiebeversuch am Beschwerdeführer vorgenommen worden, gegen den dieser binnen offener Frist Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erhoben habe. Darin habe er den Abschiebeversuch wegen des Fehlens der Voraussetzungen und einer menschenunwürdigen Behandlung, welche darin bestanden habe, dass er beim Sammeltransport am 13.02.2015 bis zu seiner Ankunft in G., somit circa 39 Stunden, weder Wasser noch Nahrung erhalten habe, als rechtswidrig gerügt. Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, es sei für die Frage, ob die Abschiebung selbst den gesetzlichen Erfordernissen des § 46 FPG entspreche – gegenständlich sei kein für die Abschiebung erforderliches Heimreisezertifikat im Sinne des Abs. 2 leg. cit. vorgelegen und dies habe die Rechtswidrigkeit der Abschiebung selbst bewirkt, wie im beiliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt worden sei – gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Dagegen sei hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, während der Abschiebung Opfer unmenschlicher Behandlung (auch) durch österreichische Sicherheitsorgane geworden zu sein, § 88 Abs. 1 SPG die entscheidungsrelevante Norm, wonach die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen erkennen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Für den Beschwerdevorbringensteil, durch die behauptete menschenunwürdige Behandlung in Rechten verletzt worden zu sein, sei daher das Landesverwaltungsgericht Wien zuständig, zumal die Abschiebung in Wien begonnen worden sei.Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, es sei für die Frage, ob die Abschiebung selbst den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 46, FPG entspreche – gegenständlich sei kein für die Abschiebung erforderliches Heimreisezertifikat im Sinne des Absatz 2, leg. cit. vorgelegen und dies habe die Rechtswidrigkeit der Abschiebung selbst bewirkt, wie im beiliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt worden sei – gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Dagegen sei hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, während der Abschiebung Opfer unmenschlicher Behandlung (auch) durch österreichische Sicherheitsorgane geworden zu sein, Paragraph 88, Absatz eins, SPG die entscheidungsrelevante Norm, wonach die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen erkennen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Für den Beschwerdevorbringensteil, durch die behauptete menschenunwürdige Behandlung in Rechten verletzt worden zu sein, sei daher das Landesverwaltungsgericht Wien zuständig, zumal die Abschiebung in Wien begonnen worden sei.
  3. Das Verwaltungsgericht Wien teilt diese Auffassung nicht. 2.
  4. Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten: 2.1.
  5. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 68/2013:2.1.
  6. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 68/2013: „Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß den
  7. Hauptstück des
  8. Teiles des BFA-VG und gemäß den
  9. und
  10. Hauptstück des FPG“. (Das
  11. Hauptstück des FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 70/2015, trägt den Titel „Abschiebung und Duldung“ und umfasst die §§ 46 bis 51, das
  12. Hauptstück trägt den Titel „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“ und umfasst die §§ 52 bis
  13. Im
  14. Hauptstück regelt § 46 FPG die Abschiebung.)(Das
  15. Hauptstück des FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, trägt den Titel „Abschiebung und Duldung“ und umfasst die Paragraphen 46 bis 51, das
  16. Hauptstück trägt den Titel „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“ und umfasst die Paragraphen 52 bis 61, Im
  17. Hauptstück regelt Paragraph 46, FPG die Abschiebung.) 2.1.
  18. § 2 SPG, BGBl Nr. 566/1991 idF BGBl Nr. 43/2014: 2.1.
  19. Paragraph 2, SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung BGBl Nr. 43/2014: „

(1)Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.
(2)Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.“ 2.1.
  1. § 3 Abs. 1 des BFA-Einrichtungsgesetzes, BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 68/2013:2.1.
  2. Paragraph 3, Absatz eins, des BFA-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 68/2013: „Dem Bundesamt obliegt
  3. die Vollziehung des BFA-VG
  4. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (Asylg. 2005), BGBl I Nr. 100,
  5. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (Asylg. 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,
  6. die Vollziehung des 7.,
  7. und
  8. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr.
  9. die Vollziehung des 7.,
  10. und
  11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100
  12. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl I Nr. 100.“
  13. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100.“ 2.1.
  14. Mit Art. 14 Z 13 VwGAnpG-Inneres, BGBl I Nr. 161/2013, wurde in § 88 Abs. 1 und 2 SPG die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenate“ jeweils durch das Wort „Landesverwaltungsgerichte“ ersetzt.2.1.
  15. Mit Artikel 14, Ziffer 13, VwGAnpG-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wurde in Paragraph 88, Absatz eins und 2 SPG die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenate“ jeweils durch das Wort „Landesverwaltungsgerichte“ ersetzt. 2.
  16. Wie daraus ersichtlich ist, macht § 7 BFA-VG die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der belangten Behörde abhängig, sondern vom vollzogenen Abschnitt des Fremdenpolizeigesetzes. Wird daher bei der Vollziehung des
  17. Hauptstücks des FPG unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt, so ist für dagegen erhobene Beschwerden immer das Bundesverwaltungsgericht zuständig, unabhängig davon, ob das die Abschiebung anordnende BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) oder die ausführende LPD (Landespolizeidirektion) belangte Behörde ist. Abgesehen davon ist grundsätzlich nicht nur die Anordnung selbst (hier: der Abschiebung), sondern auch deren Durchführung, der anordnenden Behörde (hier: dem BFA) funktionell zuzurechnen (es sei denn, der Rahmen der Anordnung würde durch Handlungen, die mit der Durchführung nichts mehr zu tun haben, völlig verlassen; aber selbst dann wäre – siehe oben – das Bundesverwaltungsgericht zuständig, diesfalls eben mit der zuständigen LPD als belangter Behörde).2.
  18. Wie daraus ersichtlich ist, macht Paragraph 7, BFA-VG die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der belangten Behörde abhängig, sondern vom vollzogenen Abschnitt des Fremdenpolizeigesetzes. Wird daher bei der Vollziehung des
  19. Hauptstücks des FPG unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt, so ist für dagegen erhobene Beschwerden immer das Bundesverwaltungsgericht zuständig, unabhängig davon, ob das die Abschiebung anordnende BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) oder die ausführende LPD (Landespolizeidirektion) belangte Behörde ist. Abgesehen davon ist grundsätzlich nicht nur die Anordnung selbst (hier: der Abschiebung), sondern auch deren Durchführung, der anordnenden Behörde (hier: dem BFA) funktionell zuzurechnen (es sei denn, der Rahmen der Anordnung würde durch Handlungen, die mit der Durchführung nichts mehr zu tun haben, völlig verlassen; aber selbst dann wäre – siehe oben – das Bundesverwaltungsgericht zuständig, diesfalls eben mit der zuständigen LPD als belangter Behörde). 2.
  20. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass § 88 Abs. 1 von „sicherheitsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt“ spricht und diese durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Inneres den Landesverwaltungs-gerichten zuweist, denn bei § 7 BFA-VG handelt es sich um eine lex specialis zu den Zuständigkeitsregelungen des Sicherheitspolizeigesetzes. Dazu kommt noch, dass das BFA – auch wenn es bei seiner Einrichtung nicht zusätzlich in § 4 SPG aufgenommen worden ist – nach der Definition des § 2 SPG jedenfalls insoweit auch als Sicherheitsbehörde zu betrachten ist, als es Teile des Fremdenpolizeigesetzes vollzieht.2.
  21. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass Paragraph 88, Absatz eins, von „sicherheitsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt“ spricht und diese durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Inneres den Landesverwaltungs-gerichten zuweist, denn bei Paragraph 7, BFA-VG handelt es sich um eine lex specialis zu den Zuständigkeitsregelungen des Sicherheitspolizeigesetzes. Dazu kommt noch, dass das BFA – auch wenn es bei seiner Einrichtung nicht zusätzlich in Paragraph 4, SPG aufgenommen worden ist – nach der Definition des Paragraph 2, SPG jedenfalls insoweit auch als Sicherheitsbehörde zu betrachten ist, als es Teile des Fremdenpolizeigesetzes vollzieht. Jedenfalls geht die nicht zwischen den belangten Behörden unterscheidende Spezialregelung des § 7 BFA-VG der allgemeinen Regelung des § 88 Abs. 1 SPG vor.Jedenfalls geht die nicht zwischen den belangten Behörden unterscheidende Spezialregelung des Paragraph 7, BFA-VG der allgemeinen Regelung des Paragraph 88, Absatz eins, SPG vor. 2.
  22. Dazu kommt, dass es sich bei den in der Beschwerde gegen die Abschiebung zusätzlich gerügten Begleitumständen um bloße Modalitäten der Abschiebung handelt. Es kann dem Gesetzgeber ohne zwingenden Grund nicht zugesonnen werden, er hätte für eine Abschiebung und deren Modalitäten zwei unterschiedliche Verwaltungsgerichte zuständig machen wollen, welche beide dann über dieselben Vorgänge je eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen müssten. Die Erkenntnisse des VwGH vom 29.04.2010, Zl 2008/21/0545 und vom 25.10.2012, Zl 2012/21/0064 stehen dieser Beurteilung nicht entgegen, betreffen diese doch nur die Schubhaft (bei der es sich im Übrigen nicht um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt) und die dagegen gerichtete Beschwerde als reines „Habeas-Corpus-Verfahren“, welches nur die Haft zum Thema haben und nicht mit anderen Fragen befrachtet werden soll. Die Modalitäten einer Schubhaft waren nach dieser Rsp – anders als die Modalitäten einer Anhaltung – zwar gesondert als Maßnahmenbeschwerde geltend zu machen, aber alles bei den unabhängigen Verwaltungssenaten. Für unterschiedliche sachliche Zuständigkeiten kann sohin aus dieser Judikatur nichts gewonnen werden. 2.
  23. Zur gewählten Form des verfahrensleitenden Beschlusses: Der Einschreiter hat die gegenständliche Beschwerde in ihrer Gesamtheit beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, ohne die Modalitäten der Abschiebung davon auszunehmen. Da er sich somit auch nicht mit dem diesbezüglichen Teil der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gewandt hat, besteht zu einer Zurückweisung kein Anlass. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde aufgrund eigener – vom Verwaltungsgericht Wien nicht geteilter – Überlegungen zu einem Teil weitergeleitet, und dies noch dazu lange nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist. Mit einem Zurückweisungsbeschluss wäre dem Beschwerdeführer daher nicht gedient, da er zum einen ohnehin nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien ausgeht und zum anderen seine Beschwerde – wäre das Verwaltungsgericht Wien zuständig – in dem Punkt „Modalitäten der Abschiebung“ verspätet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Behörden bei ihnen eingelangte Rechtsmittel, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, nicht zurückzuweisen, sondern gemäß § 6 AVG formlos weiterzuleiten (VwGH 28.01.2003, Zl 2000/18/2003; 21.09.2005, Zl 2005/13/0064 unter Hinweis auf VwGH 30.05.1996, 94/05/0370) dies gilt grundsätzlich seit Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz auch für diese (vgl VwGH 17.12.2015, Ra 2015/01/0022). Ein Zurückweisungsbeschluss hätte nach dieser Judikatur nur dann zu ergehen, wenn der Einbringer auf der Zuständigkeit der betreffenden Behörde (des betreffenden Gerichtes) beharrt (allenfalls auch dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, vgl VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Behörden bei ihnen eingelangte Rechtsmittel, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, nicht zurückzuweisen, sondern gemäß Paragraph 6, AVG formlos weiterzuleiten (VwGH 28.01.2003, Zl 2000/18/2003; 21.09.2005, Zl 2005/13/0064 unter Hinweis auf VwGH 30.05.1996, 94/05/0370) dies gilt grundsätzlich seit Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz auch für diese vergleiche VwGH 17.12.2015, Ra 2015/01/0022). Ein Zurückweisungsbeschluss hätte nach dieser Judikatur nur dann zu ergehen, wenn der Einbringer auf der Zuständigkeit der betreffenden Behörde (des betreffenden Gerichtes) beharrt (allenfalls auch dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, vergleiche VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). Im Gegenstand erachtet das Verwaltungsgericht Wien eindeutig die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als gegeben, und auch der Einschreiter hat diese Beschwerde vollumfänglich und ausschließlich (sowie rechtzeitig) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es bedarf daher auch aus Rechtschutzgründen weder eines Zurückweisungsbeschlusses noch eines sonstigen anfechtbaren Beschlusses, zumal der Beschwerdeführer erst dadurch in seinen Rechten betroffen wäre, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht weigern würde, über den die Modalitäten der Abschiebung betreffenden Teil seiner Beschwerde zu entscheiden. Für diesen Fall steht dem Beschwerdeführer aber ohnehin das Mittel des Fristsetzungsantrages (§ 38 VwGG) beim Verwaltungsgerichtshof zu Verfügung, welcher bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung auftragen wird.Im Gegenstand erachtet das Verwaltungsgericht Wien eindeutig die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als gegeben, und auch der Einschreiter hat diese Beschwerde vollumfänglich und ausschließlich (sowie rechtzeitig) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es bedarf daher auch aus Rechtschutzgründen weder eines Zurückweisungsbeschlusses noch eines sonstigen anfechtbaren Beschlusses, zumal der Beschwerdeführer erst dadurch in seinen Rechten betroffen wäre, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht weigern würde, über den die Modalitäten der Abschiebung betreffenden Teil seiner Beschwerde zu entscheiden. Für diesen Fall steht dem Beschwerdeführer aber ohnehin das Mittel des Fristsetzungsantrages (Paragraph 38, VwGG) beim Verwaltungsgerichtshof zu Verfügung, welcher bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung auftragen wird. 2.
  24. Da es sich aus den dargestellten Erwägungen lediglich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt, ist eine gesonderte Anfechtbarkeit nicht vorgesehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.1803.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.