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{'item': 'VGW-151/022/11313/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlVGW-151/022/11313/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des M. A., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom

  1. August 2015, Zl. MA35/IV – A 379/2011, betreffend Abweisung des Ansuchens vom
  2. Jänner 2005 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG),Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des M. A., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom
  3. August 2015, Zl. MA35/IV – A 379 aus 2011,, betreffend Abweisung des Ansuchens vom
  4. Jänner 2005 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe
  5. Gang des Verfahren, angefochtener Bescheid und Beschwerde Der Beschwerdeführer stellt am
  6. Jänner 2005 ein Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Schreiben vom
  7. August 2007 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich sei, da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am
  8. Jänner 2006 wegen Körperverletzung verurteilt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Am
  9. November 2011 wurde der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorstellig und ersuchte um Weiterbearbeitung seines Ansuchens vom
  10. Jänner
  11. Mit Schreiben vom
  12. Juli 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich sei, da insbesondere aufgrund der in letzter Zeit begangenen schweren Verwaltungsübertretungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer bejahend zur Republik eingestellt sei bzw. keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Mit Schriftsatz vom
  13. August 2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, dass die ihm zur Last gelegten Rechtsbrüche nicht den Schluss zuließen, dass er auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Mit Bescheid vom
  14. August 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer mehrere schwere Verwaltungsübertretungen, insbesondere das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, begangen habe und daher das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliege.Mit Bescheid vom
  15. August 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer mehrere schwere Verwaltungsübertretungen, insbesondere das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, begangen habe und daher das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorliege. Mit Schriftsatz vom
  16. September 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führt darin aus: „Mit der angefochtenen Entscheidung wird mein Ansuchen auf Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 6 StbG abgewiesen. „Mit der angefochtenen Entscheidung wird mein Ansuchen auf Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 StbG abgewiesen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Behörde ihre für mich negative Entscheidung vor allem auf die Verwaltungsstrafen auf Basis der Verwaltungsübertretungen vom 19.2.2011 und vom 14.3.2014 stützt. Bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs 1 Ziffer 6 StbG wäre auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedacht zu nehmen. Nach dieser ist das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch die von ihm begangenen Straftaten, zu beurteilen. Das Gesamtverhalten würde sich aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit der begangenen Straftaten ableiten. Es müsse sich um Rechtsbrüche handeln, die den Schluss rechtfertigen, dass der betreffende auch in Zukunft wesentliche öffentliche Interessen gefährden würde.Bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 StbG wäre auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedacht zu nehmen. Nach dieser ist das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch die von ihm begangenen Straftaten, zu beurteilen. Das Gesamtverhalten würde sich aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit der begangenen Straftaten ableiten. Es müsse sich um Rechtsbrüche handeln, die den Schluss rechtfertigen, dass der betreffende auch in Zukunft wesentliche öffentliche Interessen gefährden würde. Die Behörde hätte sich bei der Prüfung, ob ein Einbürgerungshindernis gegeben ist, mit dem Verhalten des Einbürgerungswerbers auseinanderzusetzen. Trotz der mir angelasteten Verwaltungsübertretungen wäre im konkreten Fall eine positive Zukunftsprognose für mich zu erstellen gewesen. Es trifft zu, dass über mich mit Straferkenntnis vom 5.4.2011 und mit Straferkenntnis vom 8.7.2014 Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO verhängt wurden. Alleine aus der Tatsache, dass die letzte Bestrafung im Jahr 2014 gewesen ist, kann keineswegs angenommen werden, dass ich in Zukunft wieder eine derartige Verwaltungsstraftat setzen werde.Es trifft zu, dass über mich mit Straferkenntnis vom 5.4.2011 und mit Straferkenntnis vom 8.7.2014 Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO verhängt wurden. Alleine aus der Tatsache, dass die letzte Bestrafung im Jahr 2014 gewesen ist, kann keineswegs angenommen werden, dass ich in Zukunft wieder eine derartige Verwaltungsstraftat setzen werde. Die Behörde ist im übrigen Bescheid davon ausgegangen, dass ein zukünftiger Verstoß gegen für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassene Vorschriften „nicht auszuschließen“ wäre. Ein derartiges Erfordernis für die Verleihung der Staatsbürgerschaft wurde im Gesetz aber nicht formuliert. Selbstverständlich kann sich jede Zukunftsprognose auch als falsch heraussteilen. Im konkreten Fall wäre aber zu berücksichtigen gewesen, dass ich einerseits die verhängten Verwaltungsstrafen bezahlt habe, andererseits habe ich auch die von der Behörde aufgetragenen Nachschulungen und ärztliche Untersuchungen absolviert, die letztlich dazu geführt haben, dass mir der Führerschein nach der Entziehung wieder ausgefolgt werden konnte. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, Strafen zu formulieren und Auflagen festzusetzen, ohne die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahmen anzunehmen. Es muss daher aufgrund der Wirkungen der Strafe davon ausgegangen werden, dass sich das Verhalten des Bestraften in Zukunft jedenfalls bessern wird. Eine derartige Annahme ist selbst bei einer zweiten Bestrafung noch gerechtfertigt. Bei Abwägung der Zukunftsprognose aufgrund meines Verhaltens ist daher auch die erfolgte Bestrafung und das Verhalten nach der Tat in Betracht zu ziehen. Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass ich wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft wurde, hätte daher, unter Berücksichtigung der Strafzwecke, eine geringere Gewichtung dieses Verleihungshindernisses erfolgen müssen. Dem wären die zahlreichen positiven Umstände gegenüberzustellen gewesen. Ich halte mich bereits seit mehr als 20 Jahren im Bundesgebiet auf, es besteht eine berufliche und eine persönliche Integration. Ich verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, die mich in die Lage versetzen, derzeit den Hochschullehrgang Freizeitpädagogik in B. zu absolvieren. Die Studienzeitbestätigung wird angeschlossen. Meine Ehegattin und meine Kinder sind deutsche Staatsbürger, meine Mutter ist österr. Staatsbürgerin. Der gesamten Lebensmittelpunkt von mir und meiner Familie befindet sich seit Jahren in Österreich, weil ich bereits als Minderjähriger hierher gekommen bin. Ich befürchte, dass mein türkischer Pass von den Behörden nicht mehr verlängert wird, weil ich den Wehrdienst nicht geleistet habe und ein weiterer Aufschub nicht mehr möglich erscheint.“ Mit Schreiben vom
  17. September 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom
  18. November 2015 gab die Landespolizeidirektion Wien dem Verwaltungsgericht Wien die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bekannt.
  19. Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes ... vom
  20. Jänner 2006 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem er am
  21. Februar 2005 einem Bekannten durch einen Schlag ins Gesicht eine Rissquetschwunde am Kinn zugefügt hatte. Am
  22. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer um 1:25 Uhr dabei betreten, wie er ohne gültige Lenkerberechtigung ein Fahrzeug lenkte. Ein im Zuge der Kontrolle durchgeführter Alkoholtest ergab einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,46 mg/l. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge belehrt, dass er sein Fahrzeug nicht mehr verwenden dürfe. Etwa eine halbe Stunde nach diesem Vorfall wurde der Beschwerdeführer dabei betreten, wie er sein Fahrzeug startete und wendete. Der Beschwerdeführer wurde angehalten. Einen Alkoholtest verweigerte er. Aufgrund dieser Geschehnisse wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom
  23. April 2011 zweimal wegen dem Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkerberechtigung (§ 37 Abs. 1 und 3 Z 1 FSG), wegen Nichtmitführens des Zulassungsscheines (§ 134 KFG), wegen Lenkens eines KFZ in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (§ 99 Abs. 1b StVO) und wegen Verweigerung des Alkoholtestes (§ 99 Abs. 1 lit. b StVO) zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 3.166,- verpflichtet. Die gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des UVS Wien vom
  24. Mai 2011 abgewiesen.Am
  25. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer um 1:25 Uhr dabei betreten, wie er ohne gültige Lenkerberechtigung ein Fahrzeug lenkte. Ein im Zuge der Kontrolle durchgeführter Alkoholtest ergab einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,46 mg/l. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge belehrt, dass er sein Fahrzeug nicht mehr verwenden dürfe. Etwa eine halbe Stunde nach diesem Vorfall wurde der Beschwerdeführer dabei betreten, wie er sein Fahrzeug startete und wendete. Der Beschwerdeführer wurde angehalten. Einen Alkoholtest verweigerte er. Aufgrund dieser Geschehnisse wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom
  26. April 2011 zweimal wegen dem Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkerberechtigung (Paragraph 37, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FSG), wegen Nichtmitführens des Zulassungsscheines (Paragraph 134, KFG), wegen Lenkens eines KFZ in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (Paragraph 99, Absatz eins b, StVO) und wegen Verweigerung des Alkoholtestes (Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO) zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 3.166,- verpflichtet. Die gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des UVS Wien vom
  27. Mai 2011 abgewiesen. Am
  28. März 2014 wurde der Beschwerdeführer von einer Zivilstreife dabei betreten, wie er im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritt. Im Zuge der Kontrolle unterzog sich der Beschwerdeführer auch einem Alkoholtest, der einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l ergab. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Strafverfügung vom
  29. März 2014 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs. 2 StVO zu Leistung einer Geldstrafe von EUR 100,- und mit Straferkenntnis vom
  30. Juli 2014 wegen Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand gemäß § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe von EUR 1.200,- verpflichtet. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der LPD Wien vom
  31. März 2014 die Lenkerberechtigung für sieben Monate entzogen.Am
  32. März 2014 wurde der Beschwerdeführer von einer Zivilstreife dabei betreten, wie er im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritt. Im Zuge der Kontrolle unterzog sich der Beschwerdeführer auch einem Alkoholtest, der einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l ergab. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Strafverfügung vom
  33. März 2014 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO zu Leistung einer Geldstrafe von EUR 100,- und mit Straferkenntnis vom
  34. Juli 2014 wegen Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu einer Geldstrafe von EUR 1.200,- verpflichtet. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der LPD Wien vom
  35. März 2014 die Lenkerberechtigung für sieben Monate entzogen.
  36. Beweiswürdigung Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom
  37. Jänner 2006 und der dieser Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgerichtes .... Die Umstände, die zu dem Straferkenntnis vom
  38. April 2011 geführt haben, ergeben sich aus der Anzeige vom
  39. Februar 2011 und den Sachverhaltsfeststellungen im Straferkenntnis. Die Umstände, die zu der Erlassung der Strafverfügung vom
  40. März 2014 und zu der Erlassung des Straferkenntnis vom
  41. Juli 2014 geführt haben, ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Strafverfahren unwidersprochen gebliebenen Angaben in den Anzeigen vom
  42. März 2014 und den beiden Bescheiden. Diese Umstände werden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht bestritten.
  43. Rechtsgrundlagen Die maßgebliche Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes idgF lautet: „§ 64a

(11)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.“„§ 64a
(11)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen.“ Die maßgeblichen Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 38/2011 lauten:Die maßgeblichen Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lauten: „§ 10.
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  4. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  5. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  6. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  9. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und
  10. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)
(6)[…]“
  1. Erwägungen Der Beschwerdeführer beantragte die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am
  2. Jänner
  3. Da das Verfahren damit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 38/2011 am
  4. Juli 2011 bereits anhängig war, ist es nach den Bestimmungen des StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 38/2011 zu Ende zu führen.Der Beschwerdeführer beantragte die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am
  5. Jänner
  6. Da das Verfahren damit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, am
  7. Juli 2011 bereits anhängig war, ist es nach den Bestimmungen des StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, zu Ende zu führen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in der maßgeblichen Fassung darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG in der maßgeblichen Fassung darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG bildet, kommt es darauf an, ob es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluss gerechtfertigt erscheinen lässt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentlich zur Abkehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten. Fremde, die sich Verstöße gegen die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Schutznormen haben zuschulden kommen lassen, sind dann von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, wenn aus der Art, der Schwere oder aus der Häufigkeit dieser Übertretungen erkennbar ist, dass sie den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen gegenüber negativ eingestellt sind (VwGH 25.6.1997, 96/01/0694).Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, kommt es darauf an, ob es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluss gerechtfertigt erscheinen lässt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentlich zur Abkehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten. Fremde, die sich Verstöße gegen die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Schutznormen haben zuschulden kommen lassen, sind dann von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, wenn aus der Art, der Schwere oder aus der Häufigkeit dieser Übertretungen erkennbar ist, dass sie den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen gegenüber negativ eingestellt sind (VwGH 25.6.1997, 96/01/0694). Taten haben bei der nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 vorzunehmenden Beurteilung der Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft grundsätzlich dann weniger Gewicht, wenn sie weiter zurückliegen. Dabei ist auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat zu beachten (VwGH 21.1.2004, 2002/01/0296).Taten haben bei der nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 vorzunehmenden Beurteilung der Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft grundsätzlich dann weniger Gewicht, wenn sie weiter zurückliegen. Dabei ist auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat zu beachten (VwGH 21.1.2004, 2002/01/0296). Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat bei der Prüfung der Frage, ob das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 vorliegt, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, das wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannte Rechtsgüter erlassene Rechtsvorschriften missachten. Die erwähnte Schlussfolgerung kann sich auch auf Verstöße gegen Vorschriften gründen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, wobei sowohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand als auch die Verweigerung des Atemlufttests auf Alkoholgehalt gravierende Verstöße gegen die genannten Vorschriften darstellen (VwGH 18.2.2003, 2002/01/0091).Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat bei der Prüfung der Frage, ob das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 vorliegt, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, das wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannte Rechtsgüter erlassene Rechtsvorschriften missachten. Die erwähnte Schlussfolgerung kann sich auch auf Verstöße gegen Vorschriften gründen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, wobei sowohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand als auch die Verweigerung des Atemlufttests auf Alkoholgehalt gravierende Verstöße gegen die genannten Vorschriften darstellen (VwGH 18.2.2003, 2002/01/0091). Der Beschwerdeführer ist seit
  8. Februar 2011 zweimal beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand betreten worden. Dazu hat er einmal den Atemlufttest auf Alkohol verweigert und damit in den letzten fünf Jahren drei Delikte begangen, die für sich genommen bereits gravierende Verstöße gegen Vorschriften darstellen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, wobei die Begehung des letzten Deliktes nicht einmal zwei Jahre zurück liegt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in derselben Zeit zweimal beim Lenken eines Fahrzeuges ohne eine gültige Lenkerberechtigung betreten worden ist, was ebenfalls als schwerwiegende Übertretung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Sicherheit andere Verkehrsteilnehmer betrachtet werden muss. Dass alle Übertretungen an nur zwei Tagen stattgefunden haben, gereicht dem Beschwerdeführer, anders als dieser in seiner Beschwerde ausführt, nicht zum Vorteil (vgl. zur zeitnahen Verwirklichung mehrerer Delikte VwGH 20.9.2011, 2009/01/0034). Dass der Beschwerdeführer in einer Nacht, nachdem er bereits einmal von Beamten der LPD aufgehalten, angezeigt und belehrt worden ist, sein Fahrzeug erneut in alkoholisiertem Zustand in Betrieb nahm, lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seines Verhaltens nicht richtig einschätzt. Dass der Beschwerdeführer nur wenige Jahre nach der ersten Bestrafung wegen dem Lenken eine Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand erneut beim Lenken eine Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand betreten wurde, deutet ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht die notwendigen Schlüsse aus seinem Fehlverhalten gezogen hat. Eine solche Einsicht wäre aber notwendig um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer künftig kein derartiges Fehlverhalten mehr setzt. Damit hat er nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür geboten, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.Dass alle Übertretungen an nur zwei Tagen stattgefunden haben, gereicht dem Beschwerdeführer, anders als dieser in seiner Beschwerde ausführt, nicht zum Vorteil vergleiche zur zeitnahen Verwirklichung mehrerer Delikte VwGH 20.9.2011, 2009/01/0034). Dass der Beschwerdeführer in einer Nacht, nachdem er bereits einmal von Beamten der LPD aufgehalten, angezeigt und belehrt worden ist, sein Fahrzeug erneut in alkoholisiertem Zustand in Betrieb nahm, lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seines Verhaltens nicht richtig einschätzt. Dass der Beschwerdeführer nur wenige Jahre nach der ersten Bestrafung wegen dem Lenken eine Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand erneut beim Lenken eine Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand betreten wurde, deutet ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht die notwendigen Schlüsse aus seinem Fehlverhalten gezogen hat. Eine solche Einsicht wäre aber notwendig um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer künftig kein derartiges Fehlverhalten mehr setzt. Damit hat er nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür geboten, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Dass der Beschwerdeführer die über ihn verhängten Verwaltungsstrafen bezahlt hat und ihm der Führerschein in der Zwischenzeit wieder ausgefolgt worden ist, spielt für die Zukunftsprognose keine besondere Rolle. Dass sich der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde ausführt, seit mehr als 20 Jahren im Bundesgebiet aufhält, persönlich integriert ist und über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt, tritt angesichts seines Wiederkehrenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr so in den Hintergrund, dass es am Ergebnis der vorgenommenen Zukunftsprognose nichts ändert. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, da eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und der im Bescheid festgestellte Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abgesehen werden, da eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und der im Bescheid festgestellte Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.022.11313.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.