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{'item': 'VGW-031/056/593/2016'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 64§ 38§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.02.2016 GeschäftszahlVGW-031/056/593/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zel

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch vor der Wortfolge „Grinzinger Straße“ noch die Wortfolge „Richtung“ einzufügen ist.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch vor der Wortfolge „Grinzinger Straße“ noch die Wortfolge „Richtung“ einzufügen ist. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 28.-(das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 28.-(das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer und beinhaltet folgenden Spruch:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer und beinhaltet folgenden Spruch: „1. Sie haben am 06.08:2015 um 11:11 Uhr in 1190 Wien, Hohe Warte 56, Fahrtrichtung Grinzinger Straße als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 38 Abs. 5 StVO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a StVO Paragraph 38, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe von von € 140,00 2 Tage(

  1. n)16 Stunde(
  2. n)--- § 99 Abs. 3 lit. a StVO € 140,00 2 Tage(
  3. n)16 Stunde(
  4. n)--- Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 0 Minute(
  5. n)Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 14,00-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 154,00“ In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass die Verkehrssignalanlage auf Grün geschaltet gewesen sei, als er sich dieser genähert habe. Als er die Kreuzung befuhr, habe diese zu blinken begonnen. Ein Anhalten sei nicht notwendig gewesen, da diese erst geblickt habe. Er habe die Kreuzung übersetzt. Dies sei nicht bei Rotlicht geschehen. Der Vorfall sei ihm noch in Erinnerung, da er einen Wachebeamten gesehen habe, welcher etwa 70 m vor der Kreuzung bei der Hohen Warte, Hausnummer 50, zur Bewachung der arabisch ägyptischen Botschaft gestanden sei. Von diesem Standort aus hätte dieser keine Sicht auf die Verkehrslichtsignalanlage gehabt. Die Kreuzung läge in einem Rechtsbogen und die Verkehrslichtsignalanlage hinter den belaubten Bäumen. Von diesem Standpunkt aus sei nur das Straßenbahnvorsignal und das Straßenbahnhauptsignal einsehbar. II.Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht im Wesentlichen folgender Sachverhalt hervor:römisch zwei.Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht im Wesentlichen folgender Sachverhalt hervor: Aus der Anzeige vom 10.8.2015 geht hervor, dass im Zuge des motorisierten Streifendienstes wahrgenommen werden habe können, wie der angezeigte Lenker das Rotlicht der dort befindlichen Verkehrslichtsignalanlage missachtet habe und die Kreuzung noch übersetzt habe. Eine Anhaltung sei aufgrund der Verkehrslage nicht mehr möglich gewesen. In dem folgenden Strafverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Wohnort ganz in der Nähe sei. Er kenne die Kreuzung sehr genau, er sei als Straßenbahnfahrer auf der Linie … tätig gewesen. Die Straßenbahn steuere die Verkehrslichtsignalanlage je nach Bedarf. Man müsse jederzeit damit rechnen, dass eine Straßenbahn bei Rotlicht von rechts von der Geweygasse kommend in die Hohe Warte stadteinwärts einbiege. Er fahre daher nicht bei Rotlicht, schon gar nicht bei dieser Kreuzung. Aus der Stellungnahme des Meldungslegers vom 27.10.2015 geht hervor, dass er die vorliegenden Aufzeichnungen nochmals überprüft habe und bei seiner Anzeige bleibe. Eine Anhaltung sei aufgrund der Verkehrssituation nicht mehr möglich gewesen. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Meldungsleger in seiner Stellungnahme ein anderes Datum angegeben habe. Er gab seine finanzielle Situation bekannt. Er habe kein Vermögen. III. In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 24.2.2016 eine öffentliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer sowie der Zeuge Revierinspektor G., erschienen und folgende Angaben machten:römisch drei. In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 24.2.2016 eine öffentliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer sowie der Zeuge Revierinspektor G., erschienen und folgende Angaben machten: Beschwerdeführer: „Ich bin wie angelastet von der Fahrtrichtung her gefahren, ca 80 m vorher stand ein Polizist auf der rechten Seite vor einer Botschaft. Das Straßenbahnlichtsignal war auf „gesperrt“ gestellt, dies habe ich wahrgenommen als ich unmittelbar vor der Ampel war. Ebenso hat unmittelbar vorher das Grünblinken begonnen. Möglicherweise war es beim Durchfahren selbst gelb. Das habe ich nicht gesehen. Ich bin wohl ca normale Geschwindigkeit (40 km/h bis 45 km/h) gefahren. Dem Beschwerdeführer wird Stadtplanauszug Beilage ./A gezeigt. Bei der Auffahrt zur Botschaft stand auch ein Polizeifahrzeug. Der Beschwerdeführer legt Bilder der Örtlichkeit vor (Beilage ./B). Das erste Bild ist ca der Standort des wahrgenommenen Polizisten gewesen. Einsicht auf die Ampel war im August wegen der Belaubung nicht gegeben gewesen. Am letzten Bild ist ersichtlich, dass das Straßenbahnlichtsignal bereits gesperrt ist, die Ampel aber noch grün. Sollte der Polizist daher auf das Straßenbahnlichtsignal geschaut haben, hätte er irren können.“ Zeuge: „An diesem Tag bin ich auf der Hohe Warte zwischen ONr. 54 und 56 gestanden. Ich war speziell zur Verkehrsüberwachung genau dieser Ampelanlage vor Ort. Es kommt dort immer wieder vor, dass das Rotlicht missachtet wird. Ich war nicht zum Objektschutz abgestellt, ein Kollege stand glaublich etwas unterhalb für den Objektschutz der erwähnten Botschaft. Ich stand dort am Straßenrand. Wenn mir Beilage ./B vorgehalten wird: Ich bin auf dem von der VH-Leiterin eingezeichneten Standort des linken unteren Bildes, Seite 2, gestanden, nämlich in etwa im Grenzbereich der beiden Häuser. Von dort aus hatte ich Einsicht in die Verkehrslichtanlage. Ich habe wahrgenommen, dass das genannte Fahrzeug W-... stadtauswärts fahrend sich der Ampel genähert hat. Diese hat 4 Mal grün geblinkt, gelb und dann rot gezeigt. Das Fahrzeug ist bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Es hat keine Gefährdung gegeben. Sonstige Umstände, weswegen er nicht hätte halten können, waren nicht ersichtlich. Das Straßenbahnsignal ist gleich neben der normalen Ampel. Ich hatte jedoch die Verkehrslichtanlage für die Fahrzeuglenker im Auge. Befragt durch den Beschwerdeführer: Ich war nicht im motorisierten Streifendienst, sondern zu Fuß unterwegs. Dies steht irrtümlich so in der Anzeige. Auf Vorhalt Abl 10: Es handelt sich um einen Irrtum des Datums. Befragt durch die VH-Leiterin: Ich mache vor Ort nach der Wahrnehmung einer Übertretung unmittelbar eine Eintragung betreffend Fahrzeugdaten und Übertretung in mein Notizbuch und übertrage das in weiterer Folge später im Wachzimmer. Befragt durch den Beschwerdeführer: Ich war ca 20 Minuten vor Ort. Der Bf war nicht der einzige angezeigte. Ich bin mir sicher, dass ich nicht für den Objektschutz dort war. Ob ich am 26.5. auch vor Ort war, weiß ich heute nicht mehr.“ IV.Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier.Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 38Abs. 5 St

VO gilt rotes Licht als Zeichen für “Halt”. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

Paragraph 38, Absatz 5, StVO gilt rotes Licht als Zeichen für “Halt”. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7 und des Paragraph 53, Ziffer 10 a, an den im Absatz eins, bezeichneten Stellen anzuhalten. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird die Verwirklichung des angelasteten Tatbestandes als erwiesen angesehen. Der Beschwerdeführer hat zur Tatzeit sein näher durch Kennzeichen konkretisiertes Kraftfahrzeug in Hohe Warte 56 stadtauswärts (in Richtung Grinzinger Straße) mit einer Geschwindigkeit von ca. 40-45 km/h gelenkt und dabei das Rotlicht der dort befindlichen Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und insbesondere den Ermittlungsergebnissen in der durchgeführten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Strittig war lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer die genannte Verkehrslichtsignalanlage bei Grün(blinken) oder aber bei Rotlicht durchfahren hat. Der Beschwerdeführer führte aus, dass vom möglichen Standort des Meldungslegers, nämlich vor der ägyptischen Botschaft auf Höhe ON 50 der Blick auf die Verkehrslichtsignalanlage nicht gegeben gewesen wäre. Er legte in der Verhandlung auch entsprechende Bilder vor, aus denen diese nahe liegend erscheinen lässt. Ebenso legte er sonstige Bilder der Örtlichkeit bis hin zur gegenständlichen Verkehrslichtsignalanlage vor. Der Meldungsleger bestätigte die Richtigkeit der aufgenommenen Bilder und gab auch seinen Standort an. Dieser war nicht – wie der Beschwerdeführer vermeinte –vor Höhe ON 50, sondern vor Höhe ON 54 bis ON 56, sohin hatte er – wie auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bild hervorgeht – den Blick auf die Verkehrslichtsignalanlage eindeutig frei. Der Meldungsleger wirkte in seinen Angaben um Wahrheitsfindung bemüht, schlüssig und glaubwürdig. Dass er bei der Stellungnahme im Verwaltungsverfahren auf ein falsches Datum verwies, vermag keine Unrichtigkeit seiner Angaben als solches zu belegen oder auf eine Unschlüssigkeit hinzuweisen. Er konnte in der Verhandlung auch nachvollziehbar darlegen, wie er unter derartigen Umständen bei der Anzeigenlegung vorgeht: Nämlich die vor Ort angefertigten Notizen in weiterer Folge in seiner Dienststelle zu übertragen. Dass hier der Sache nach relevante Fehler aufgetaucht wären, ist nicht hervorgekommen. Insbesondere waren weder die Frage des Fahrzeuges, des Tatzeitpunktes oder sonstige relevanten Anlastungen strittig. Die Wahrnehmung, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug rechtswidrig die Ampelanlage bei Rot übersetzt hat, was im gegenständlichen Verfahren zu klären war, hat auch wenig Einfluss auf eine unkorrekte Wiedergabe (im Nachhinein im Zuge des Stellungnahmeverfahrens) von verschiedenen Daten betreffend Zeitpunkt eine Anzeigenlegung. Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos sowie dem unmittelbaren Eindruck, welcher der Zeuge in der Verhandlung hinterließ, ist aufgrund dessen der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass das Straßenbahnlichtsignal auf „gesperrt“ gestellt gewesen ist, so mag dies zutreffen. Jedoch hat dies für einen Fahrzeuglenker eines Kraftfahrzeuges keine unmittelbare Relevanz. Es mag zwar gewesen sein, dass das Fahrsignal für die Straßenbahn noch auf gesperrt gestellt war, jedoch trotzdem für den Beschwerdeführer bereits die für ihn geltende Verkehrslichtsignalanlage Rot gewesen ist. Denn es gibt immer ein kurzes Zeitfenster, in welchem auch zusätzlich der Querverkehr noch keine freie Fahrt hat, während die kreuzenden Verkehrsteilnehmer schon ein Haltegebot haben. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist

§ 5Abs. 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen war. Die Spruchkorrektur diente zur besseren Lesbarkeit und Präzisierung der Anlastung. Zur Strafbemessung: § 99 Abs. 3 lit. a StVO besagt, dass wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist.Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO besagt, dass wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist.

§ 19Abs.

1 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das bedeutende Rechtsgut der Verkehrssicherheit, insbesondere daran, dass Fahrzeuge das Rotlicht von Verkehrsampeln missachten und Kreuzungen überqueren, wurde mit durchschnittlicher Intensität beeinträchtigt, wobei diese Übertretung dem Grunde nach eine schwere Verletzung der bestehenden Bestimmungen zur Sicherung der Verkehrssicherheit darstellt. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Sorgepflichten für seine geschiedene Gattin waren ebenso zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal da keine Gefährdung vorgelegen ist, wie der Zeuge angegeben hat. Es war mangels Hinweise aus dem vorliegenden Akteninhalt von bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit auszugehen, was einen Milderungsgrund darstellt. Sonstige erschwerende oder mildernde Gründe sind nicht hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe war auch angesichts des bestehenden Strafrahmens sowie des Unrechtsgehaltes der Tat und auch generalspräventiven Erwägungen die von der Behörde festgesetzte Strafhöhe als durchaus angemessen zu beurteilen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.056.593.2016

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