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§ 89a§ 50§ 25a§ 48§ 54§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.02.2016 GeschäftszahlVGW-251/023/13556/2015/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Ma
§ 89aAbs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO 1960), BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 47/2011, der Kostenersatz für die Entfernung und Aufbewahrung vorgeschrieben wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 11.11.2015, Zahl VGW-251/023/RP03/10333/2015-4, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der U. GmbH & Co KG, Wien, B.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.7.2015, Zahl MA 67-487748-2015-3, mit welchem
Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph eins bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 47 aus 2011,, der Kostenersatz für die Entfernung und Aufbewahrung vorgeschrieben wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 11.11.2015, Zahl VGW-251/023/RP03/10333/2015-4, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 50Vw
GVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom
- Juli 2015, wurden der nunmehrigen Vorstellungswerberin zur Zahl MA 67 – 487748-2015 Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung eines Fahrzeuges in der Höhe von EUR 251,00 vorgeschrieben. Die Entfernung des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... erfolgte, weil dieses am
- April 2015 in Wien 1., Akademiestraße 8, verkehrsbehindernd aufgestellt war. Näher stellte die Behörde fest, das gegenständliche Kraftfahrzeug sei am
- April 2015 um 16.35 Uhr in Wien 1., Akademiestraße 8, im dort verordneten Halte- und Parkverbot, von welchem die Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen ausgenommen ist (Ladezone), abgestellt gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Vorstellungswerberin auszugsweise Nachstehendes aus: „Der angefochtene Bescheid ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig: a) Nicht ordnungsgemäße Kundmachung des Verkehrsschild Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt und sohin gegen das Halte- und Parkverbot verstoßen, ist unrichtig. Eine Ladezone wie im beschriebenen Fall, wird in der StVO 1960 wie folgt definiert: § 52 lit a Z 13b StVO 1960:Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, StVO 1960: „Dieses Zeichen (Halten- und Parken Verboten) zeigt mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite. auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE" zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT" zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß."„Dieses Zeichen (Halten- und Parken Verboten) zeigt mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite. auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE" zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT" zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Ziffer 13 a, sinngemäß." Im vorliegenden Fall befindet sich das Parkverbotsschild nicht unmittelbar neben der Straße, sondern erst am linken Rand eines an der Fahrbahn angrenzenden Gleiskörpers, wobei die Parkfläche vom Gleiskörper durch einen Gehsteig getrennt ist. Die Begriffsbestimmungen der StVO 1960 definieren einen „selbständigen Gleiskörper" wie folgt: § 2 Abs I Z 14 Selbständiger Gleiskörper:Paragraph 2, Abs römisch eins Ziffer 14, Selbständiger Gleiskörper: „ein von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennter, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen dienenden Anlagen und Einrichtungen;" § 52 lit a Z 13b StVO 1960 normiert, dass sich ein derartiges Verbotsschild auf die Straßenseite bezieht an der es aufgestellt ist. Im vorliegenden Fall befindet sich das Verbotsschild allerdings links neben dem selbständigen Gleiskörper. § 2 Abs 1 Z 14 StVO 1960 legt allerdings fest, dass ein selbständiger Gleiskörper lediglich ein dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße ist. Demnach ist das Parkverbotsschild nicht ordnungsgemäß aufgestellt, da es sich nicht am linken Straßenrand befindet, auf den sich das vermeintliche Halte- und Parkverbot bezieht, sondern am Rand des Gleiskörpers, auf den es sich nicht bezieht.Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, StVO 1960 normiert, dass sich ein derartiges Verbotsschild auf die Straßenseite bezieht an der es aufgestellt ist. Im vorliegenden Fall befindet sich das Verbotsschild allerdings links neben dem selbständigen Gleiskörper. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, StVO 1960 legt allerdings fest, dass ein selbständiger Gleiskörper lediglich ein dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße ist. Demnach ist das Parkverbotsschild nicht ordnungsgemäß aufgestellt, da es sich nicht am linken Straßenrand befindet, auf den sich das vermeintliche Halte- und Parkverbot bezieht, sondern am Rand des Gleiskörpers, auf den es sich nicht bezieht. Auch die Begriffsbestimmung der „Straße" lässt auf nichts anderes schließen: § 2 Abs 1 Z 1 Straße:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Straße: „eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;" Jedes durch ein Straßenverkehrszeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsverbot oder –gebot bedarf einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Es muss demnach eine entsprechende Verordnung nach Maßgabe der Zuständigkeitsbestimmungen des § 94d Z4 StVO 1960 bestehen. Mit den in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Straßenverkehrszeichen wird diese Verordnung kundgemacht, das heißt sie wird dadurch den Verkehrsteilnehmern gegenüber rechtsverbindlich. In diesem Fall ist allerdings kein dementsprechendes Verkehrsschild an der Stelle vorzufinden, an dem das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Daher ergibt sich ein unrechtmäßiges Abschleppen des Fahrzeuges.Jedes durch ein Straßenverkehrszeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsverbot oder –gebot bedarf einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Es muss demnach eine entsprechende Verordnung nach Maßgabe der Zuständigkeitsbestimmungen des Paragraph 94 d, Z4 StVO 1960 bestehen. Mit den in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Straßenverkehrszeichen wird diese Verordnung kundgemacht, das heißt sie wird dadurch den Verkehrsteilnehmern gegenüber rechtsverbindlich. In diesem Fall ist allerdings kein dementsprechendes Verkehrsschild an der Stelle vorzufinden, an dem das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Daher ergibt sich ein unrechtmäßiges Abschleppen des Fahrzeuges. Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Halte- und Parkverbot nicht wirksam durch eine entsprechende Verordnung kundgemacht wurde und zudem am 27.04.2015 keine ausreichende Beschilderung bezüglich des Halte- und Parkverbots in der Akademiestrasse 8, 1010 Wien vorlag. Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass eine andere Aufstellung des Halteverbotszeichens aufgrund der Bestimmungen des § 48 Abs 5 StVO nicht möglich ist und es somit zur Ausnahmebestimmung des § 48 Abs 5 StVO kommt und führt auf Seite 4 (oben) des Bescheides folgendes aus:Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass eine andere Aufstellung des Halteverbotszeichens aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 5, StVO nicht möglich ist und es somit zur Ausnahmebestimmung des Paragraph 48, Absatz 5, StVO kommt und führt auf Seite 4 (oben) des Bescheides folgendes aus: "Mit Bescheid vom 1.6.2015 zu GZ VWG-251/078/RP10/4360/2015-3 hat das Verwaltungsgericht Wienfestgestellt, dass an da Tatörtlichkeiten geltende Halte- und Parkverbot ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht ist. Bedenken hinsichtlich einer leichten Erkennbarkeit der Verkehrszeichen sind dabei nicht hervorgekommen“ Laut VwGH ist eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der Zweimeterzone zwar nicht nur dann zulässig, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern auch dann wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lässt. Primäres Kriterium dieser Zweckmäßigkeit ist aber die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichen (VwGH vom 22.03.1991, ZL. 89/18/007). b.) Keine ausreichende Erkennbarkeit des Verkehrszeichen Die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Schildes ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn als die Beschwerdeführerin einparkte, befand sich eine Straßenbahn der Wiener Linien zwischen dem vermeintlichen Halte- und Parkverbot und den Parkverbotsschildern. Die belangte Behörde führt auf Seite 4 des Bescheides folgendes aus: „Dass im städtischen Verkehr Verkehrszeichen kurzfristig durch größere Fahrzeuge (Busse, LKW, Straßenbahnen) verdeckt sein können, stellt nach der Erfahrung des Verkehrsalltags einen allfälligen Vorgang dar, und hat jede/r Lenker/in eines Fahrzeuges damit zu rechnen und sein Verhalten darauf einzustellen. Dies umso mehr, als ein Kraftfahrzeug gerade im Stadtgebiet mit Halteverboten rechnen muss, sodass er- will er sein Fahrzeug halten- gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten hat, wobei sich diese Ausschau nicht auf den unmittelbaren Fahrbahnrad beschränken darf, sondern bis zum Straßenrand auszuweiten ist.“ Was der Lenker nicht erkennt, kann er auch nicht einhalten. Als Beispiel dazu sei angeführt, dass runde Verkehrszeichen, die zur Gänze von Schnee oder Eis bedeckt und dadurch nicht lesbar sind, nicht erkannt werden können und somit nicht gelten. In gegenständlichen Fall ist es nicht anders, die Straßenbahn hat das Verkehrsschild bedeckt und war es der Beschwerdeführerin unter keinen Umständen möglich das gegenständliche Verkehrsschild zuerkennen, zumal es sich hierbei um eine mangelhafte Kundmachung handelt, welche in jeden Fall höchst ungewöhnlich und kaum erkennbar ist. Eine Nachschaupflicht des KFz-Lenkers, ob sich vielleicht hinter Straßenbahnen doch noch Verkehrsschilder befinden, ist im gegenständlichen Fall auf jeden Fall nicht nachvollziehbar und nicht vertretbar. Die belangte Behörde hat weiters nicht dargelegt, auf welcher Grundlage ihre Rechtsmeinung, wonach im städtischen Verkehr nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten ist, beruht. Sie hat ihre Ansicht weder auf eine bestimmte Vorschrift gestützt noch näher begründet, aus welchen Normen sie die von ihr angenommene Verpflichtung ableitet. Tatsächlich ist eine solche Verpflichtung, wie schon ausgeführt, bei den gegeben Umständen nicht zu sehen (VwGH vom 31.1.2014.2013/02/0224) In diesem Zusammenhang wird darüber hinaus auf die Entscheidung des UVS Steiermark vom 20.07.2012 mit der GZ 30.6-93/2012 hingewiesen: „
§ 48Abs 1 St
VO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden."„
Paragraph 48, Absatz eins, StVO sind die Straßenverkehrszeichen (Paragraphen 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden." Aus § 48 Abs 1 StVO ergibt sich, dass der Inhalt der durch ein Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung - hier ein Halte- und Parkverbot nach der StVO - für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sein muss. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass Fahrzeuglenker Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können (vgl. beispielsweise VwGH 17.01.1990, 88/03/0257; 18.09.2000, 96/17/0094: 17,06.
- 2009/0710058), was im vorliegenden Fall keineswegs zutrifft. In regelmäßigen Abständen verdecken Straßenbahnen im gegenständlichen Fall das Schild, wodurch die Erkennbarkeit erheblich eingeschränkt beziehungsweise teilweise ganz ausgeschlossen ist.Aus Paragraph 48, Absatz eins, StVO ergibt sich, dass der Inhalt der durch ein Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung - hier ein Halte- und Parkverbot nach der StVO - für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sein muss. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass Fahrzeuglenker Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können vergleiche beispielsweise VwGH 17.01.1990, 88/03/0257; 18.09.2000, 96/17/0094: 17,06.
- 2009/0710058), was im vorliegenden Fall keineswegs zutrifft. In regelmäßigen Abständen verdecken Straßenbahnen im gegenständlichen Fall das Schild, wodurch die Erkennbarkeit erheblich eingeschränkt beziehungsweise teilweise ganz ausgeschlossen ist. c.) Keine Verkehrsbeeinträchtigung/Keine Verursachung Auf Seite 5 des Bescheides führt die belangte Behörde folgendes aus: „Im gegenständlichen Fall war Ihr Fahrzeug in einer als Ladezone beschilderten Halteverbotszone abgestellt. Die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung ergab sich aus der Zweckwidmung des betroffenen Abschnittes der Verkehrsfläche als Ladezone und war daher von einer begründeten Besorgnis der Behinderung eines berechtigten Fahrzeuglenkers, welcher Ladetätigkeit durchführen möchte, auszugehen." Von einer „begründeten Besorgnis" kann keine Rede sein, da in gegenständlichen Fall keine Konkrete Verkehrsbehinderung vorlag. Das Abstellen des Autos erfolgte um ca. 16.30 Uhr und Abschleppen um 17:08 Uhr (Seite 1 des Bescheides). Das Abstellen erfolgte kurz vor dem zeitlichen Ende des Halteverbotes. Die belangte Behörde führt allgemeine Begründungen an, dass in Ladezonen eine Verkehrsbeeinträchtigung gegen sein könnte. Die Frage, ob eine Verkehrsbehinderung im gegenständlichen Fall überhaupt vorlag, weil zB eine konkrete Ladetätigkeit geplant war, wird von der belangten Behörde nicht behandelt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch andere KFZ das Laden verhindert haben, sodass vom KFZ der Beschwerdeführerin alleine gar keine konkrete Behinderung ausging. Zumal die Rechtswidrigkeit des Abstellens im Halteverbotsbereich allein, noch keine Verkehrsbehinderung iSd § 89 a StVO darstellt (Pürstl, StVO13
(2011)§ 89a E 40; VwGH 90/02/0096 ).Von einer „begründeten Besorgnis" kann keine Rede sein, da in gegenständlichen Fall keine Konkrete Verkehrsbehinderung vorlag. Das Abstellen des Autos erfolgte um ca. 16.30 Uhr und Abschleppen um 17:08 Uhr (Seite 1 des Bescheides). Das Abstellen erfolgte kurz vor dem zeitlichen Ende des Halteverbotes. Die belangte Behörde führt allgemeine Begründungen an, dass in Ladezonen eine Verkehrsbeeinträchtigung gegen sein könnte. Die Frage, ob eine Verkehrsbehinderung im gegenständlichen Fall überhaupt vorlag, weil zB eine konkrete Ladetätigkeit geplant war, wird von der belangten Behörde nicht behandelt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch andere KFZ das Laden verhindert haben, sodass vom KFZ der Beschwerdeführerin alleine gar keine konkrete Behinderung ausging. Zumal die Rechtswidrigkeit des Abstellens im Halteverbotsbereich allein, noch keine Verkehrsbehinderung iSd Paragraph 89, a StVO darstellt (Pürstl, StVO13
(2011)Paragraph 89 a, E 40; VwGH 90/02/0096 ). In der Entscheidung des VwGH zu 2013/02/0224 vom 31.1.2014 hat dieser festgestellt, dass KfZ-Lenker keine Nachschaupflicht trifft, ob man zwischenzeitlich im Halteverbot steht. Wird das KFZ dennoch abgeschleppt sind die Kosten nicht zu ersetzen. Somit kann auch im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Kosten verursacht hat, geschweige denn verschuldet. Als das gegenständliche Fahrzeug geparkt wurde, war kein Verkehrszeichen zu sehen, da dieses wie oben schon ausgeführt von der Straßenbahn verdeckt wurde. Da es im gegenständlichen Fall auch eine Strafverfügung vom Magistrat der Stadt Wien vom 29.7.2015 zu GZ MA 67-RV-79395/5/3 gibt, erscheint es hier notwendig, dass Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren MA 67-RV-79395/5/3 zu unterbrechen, da es sich um eine präjudizielle Rechtsfrage handelt.“ Diese Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom
- November 2015 zur Zahl VGW/251/023/RP03/10333/2015 durch den in der Sache zuständigen Rechtspfleger als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Halte- und Parkverbot an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit sei ordnungsgemäß kundgemacht und käme es auf ein allfälliges Verschulden oder eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung durch das abgestellte Fahrzeug bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenvorschreibung nicht an. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorstellung führte die nunmehrige Vorstellungswerberin Nachstehendes aus: „a.) Nicht ordnungsgemäße Kundmachung des Verkehrsschild In seinem Erkenntnis führt das Verwaltungsgericht Wien auf Seite 5 letzter Absatz folgendes aus: "Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage, wenn sie angibt, dass sich das Parkschild nicht am linken Straßenrand befinde. Wie sie selbst angibt ist nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1 Z 1 StVO die Straße, eine für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche ...; dies schließt somit auch den Gehsteig auf dem die gegenständliche Ladezone kundgemacht wurde sowie auch den selbständigen Gleiskörper mit ein. ""Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage, wenn sie angibt, dass sich das Parkschild nicht am linken Straßenrand befinde. Wie sie selbst angibt ist nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO die Straße, eine für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche ...; dies schließt somit auch den Gehsteig auf dem die gegenständliche Ladezone kundgemacht wurde sowie auch den selbständigen Gleiskörper mit ein. " In ihrer Beschwerde vom 25.08.2015 (Seite 4ft) brachte die Beschwerdeführerin richtigerweise vor, dass sich im vorliegenden Fall das Parkverbotsschild nicht unmittelbar neben der Straße (an der das Auto abgestellt wurde), sondern erst am linken Rand eines an der Fahrbahn angrenzenden Gleiskörpers befindet. Wobei zwischen diesem Gleiskörper und der Parkfläche, wo das Auto abgestellt wurde sich ein Gehsteig befindet. Im vorliegenden Fall befindet sich das Verbotsschild allerdings links neben dem selbständigen Gleiskörper. Auch wenn man der Ansicht des VwG folgen sollte, dass der Gehsteig und der selbständige Gleiskörper eine Landfläche darstellen, ist das Parkverbotsschild nicht ordnungsgemäß aufgestellt da es sich nicht am linken Straßenrand befindet, auf den sich das vermeintliche Halte- und Parkverbot bezieht, sondern am linken Rand des Gleiskörpers, auf den es sich nicht bezieht. Auf Seite 6 erster Absatz hält der VwG fest, dass "eine andere Aufstellung des Halteverbotszeichen (z.B zwischen Gleisen und dem für den Autoverkehr bestimmten Teil der Straße) aufgrund der Bestimmung des § 48 Abs 5 StVO nicht möglich ist" und somit die Ausnahmebestimmung des § 48 Abs 5 StVO zum Tragen kommt.Auf Seite 6 erster Absatz hält der VwG fest, dass "eine andere Aufstellung des Halteverbotszeichen (z.B zwischen Gleisen und dem für den Autoverkehr bestimmten Teil der Straße) aufgrund der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 5, StVO nicht möglich ist" und somit die Ausnahmebestimmung des Paragraph 48, Absatz 5, StVO zum Tragen kommt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass diese Ausführung nicht den tatsächlichen Geschehnissen an der gegenständlichen Örtlichkeit entspricht, da erst vor kurzem wieder ein Schild zwischen den Gleisen und dem für den Autoverkehr bestimmten Teil der Straße abgestellt wurde. Beweise: 2 Fotos vom 18.11.2015 b.) Keine ausreichende Erkennbarkeit des Verkehrszeichen In seinem Erkenntnis führt das Verwaltungsgericht Wien auf Seite 6 Abs 3 folgendes aus:In seinem Erkenntnis führt das Verwaltungsgericht Wien auf Seite 6 Absatz 3, folgendes aus: „Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren, in welchem das Verschuldensprinzip gilt, kommt im Verfahren im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursacherprinzip zum Tragen, zumal die behördlichen Veranlassungen auf Grund des § 89a Abs 2 StVO keine Strafmaßnahmen darstellen ... "„Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren, in welchem das Verschuldensprinzip gilt, kommt im Verfahren im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursacherprinzip zum Tragen, zumal die behördlichen Veranlassungen auf Grund des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO keine Strafmaßnahmen darstellen ... " Der VwG verkennt dabei, dass das Verursacherprinzip im gegenständlichen Fall keine Anwendung findet. Die zuständige Behörde hat es versäumt, das gegenständliche Verkehrsschild so aufzustellen, dass eine leichte und rechtzeitige erkennbar möglich ist. Aus § 48 Abs 1 StVO ergibt sich, dass das Verkehrszeichen für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sein muss. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass Fahrzeuglenker Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können (vgl. beispielsweise VwGH 17.01.1990, 88/03/0257; 18.09.2000, 96/17/0094; 17.06.2010,2009/07/0058), was im vorliegenden Fall keineswegs zutrifft.Aus Paragraph 48, Absatz eins, StVO ergibt sich, dass das Verkehrszeichen für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sein muss. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass Fahrzeuglenker Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können vergleiche beispielsweise VwGH 17.01.1990, 88/03/0257; 18.09.2000, 96/17/0094; 17.06.2010,2009/07/0058), was im vorliegenden Fall keineswegs zutrifft. In regelmäßigen Abständen verdecken Straßenbahnen das Verkehrsschild, wodurch die Erkennbarkeit erheblich eingeschränkt beziehungsweise teilweise ganz ausgeschlossen ist (Fotokonvolut Beilage./B). Das Verkehrszeichen wird durch die Straßenbahnen nicht nur kurzfristig bedeckt. Es handelt sich hier um keine amtsbekannte Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstad, da das gegenständliche Verkehrsschild unüblich angebracht wurde und zudem auch des regelmäßig - jedenfalls aber zum Zeitpunkt als das Fahrzeug der Beschwerdeführerin dort abgestellt wurde- nicht nur kurzfristig verdeckt war. Der Vollständigkeit halber wird nochmals auf die Entscheidung des VwGH zu 2013/02/0224 vom 31.1.2014 verwiesen. In dieser Entscheidung hat der VwGH festgestellt, dass den KFZ-Lenker keine Nachschaupflicht trifft, ob man zwischenzeitlich im Halteverbot steht. Wird das KFZ dennoch abgeschleppt sind die Kosten nicht zu ersetzen. Somit kann auch im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Kosten verursacht hat, geschweige denn verschuldet. Als das gegenständliche Fahrzeug abgestellt wurde, war es für die Beschwerdeführerin unter keinen Umständen ersichtlich, dass es sich bei der gegenständlichen Örtlichkeit um ein Halteverbot/Ladezone handelt. Das Verkehrsschild war für die Beschwerdeführerin faktisch gar nicht vorhanden - ähnlich wie in der Entscheidung des VwGH zu 2013/02/0224-, weil das Straßenverkehrszeichen unter keinen Umständen ersichtlich war und somit auch nicht vorhanden.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Am
- April 2015 um 16.35 Uhr war das auf die Vorstellungswerberin zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in Wien 1., vor der Liegenschaft Akademiestraße 8, abgestellt. Im gegenständlichen Bereich ist mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Zl. MA 46-DEF/29945/2007, ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „Mo-FR. (werkt.) v 7-19h, Sa (werkt.) v 7-14h, ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen gilt neben dem Gleis“ verordnet. Die Verordnung wurde am
- November 2007 kundgemacht. Das gegenständliche Verbotszeichen befindet sich in Fahrtrichtung linksseitig an einer am Gehsteig situierten Tafel befestigt, wobei sich nebst dem Gehsteig ein Gleiskörper befindet, unmittelbar neben diesem Gleiskörper war das gegenständliche Fahrzeug positioniert. Eine Ladetätigkeit wurde zu diesem Zeitpunkt und bis zumindest 17.08 Uhr nicht entfaltet. Am
- April 2015 um 17.08 Uhr wurde die Entfernung des so vorgefundenen Fahrzeuges durch Organe des Magistrates der Stadt Wien veranlasst und mit dem angefochtenen Bescheid die Kosten für diese Entfernung sowie die Aufbewahrung des entfernten Fahrzeuges vorgeschrieben. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie das Vorbringen der Vorstellungswerberin in den eingebrachten Rechtsmitteln. Rechtlich folgt daraus:
§ 54Abs.
1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Abs. 3 dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.
Paragraph 54, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Absatz 3, dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.
§ 89aAbs. 2 St
VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
§ 89aAbs. 7 St
VO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.
Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Straßenverkehrszeichen sind
§ 48Abs. 2 St
VO grundsätzlich auf der rechten Seite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 52 Z 13b StVO normiert für das Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ ausdrücklich, dass sich das Verbot auf die Straßenseite bezieht, auf der sich dieses Zeichen befindet.Straßenverkehrszeichen sind
Paragraph 48, Absatz 2, StVO grundsätzlich auf der rechten Seite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO normiert für das Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ ausdrücklich, dass sich das Verbot auf die Straßenseite bezieht, auf der sich dieses Zeichen befindet.
§ 2
Z 1 der Straßenverkehrsordnung gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Paragraph 2, Ziffer eins, der Straßenverkehrsordnung gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
§ 48Abs. 5 St
VO darf der seitliche Abstand bei seitlicher Anbringung zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrs-zeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,3 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m betragen.
Paragraph 48, Absatz 5, StVO darf der seitliche Abstand bei seitlicher Anbringung zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrs-zeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,3 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m betragen. Die Behörde hat die Entfernung eines Fahrzeuges dann ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn hierdurch der Verkehr beeinträchtigt wird. Das Entfernen des Fahrzeuges sowie dessen Aufbewahrung erfolgt auf Kosten des Zulassungsbesitzers. Wie das umfassend durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, war das Kraftfahrzeug der nunmehrigen Vorstellungswerberin am
- April 2015 in Wien 1., Akademiestraße 8, im Bereich einer Ladezone abgestellt, ohne dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen Lastkraftwagen handelte und ohne dass eine Ladetätigkeit vorgenommen wurde. Die Entfernung des Fahrzeuges auf Kosten der Rechtsmittelwerberin erfolgte daher grundsätzlich zu Recht. Die Vorstellungswerberin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die ordnungsgemäße Kundmachung des Halte- und Parkverbotes und damit zusammenhängend der Ladezone und bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sich das gegenständliche Parkverbotsschild nicht neben der Fahrbahn, sondern neben einem selbständigen Gleiskörper befinde, dass weiters eine gesetzeskonforme Rechtsgrundlage für die gegenständliche Ladezone nicht existiere und weiters die erfolgte Beschilderung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Zum Vorbringen, das gegenständliche Verkehrsschild befinde sich entgegen der Bestimmung des § 48 Abs. 2 StVO nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern neben einem selbständigen Gleiskörper, ist eingangs festzuhalten, dass diese Norm ausdrücklich deren Subsidiarität anordnet, somit andere, in der Straßenverkehrsordnung enthaltene Regelungen, diesem Gebot vorgehen. § 52 Z 13b legt für das Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ ausdrücklich fest, dass sich dieses Verbot auf jene Straßenseite bezieht, auf welcher sich dieses Zeichen befindet. Somit wird zweifelsfrei normiert, dass derartige Verkehrszeichen lediglich am jeweiligen Straßenrand anzubringen sind, auf welchen sie sich beziehen. § 2 Z 1 der Straßenverkehrsordnung definiert den Begriff „Straße“ als eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen, was die Fahrbahn, den Gehsteig sowie Gleiskörper miteinschließt. Somit steht jedoch fest, dass ein „Halte- und Parkverbot“ lediglich am Straßenrand jener Straßenseite kundzumachen ist, für welche es gelten soll, und dass es als völlig unerheblich erscheint, ob dies am Rande eines Gehsteiges, Gleiskörpers oder unmittelbar der Fahrbahn erfolgt. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere und war auf die Frage, ob etwa an der gegenständlichen Stelle tatsächlich ein selbständiger Gleiskörper im Sinne des § 2 Z 14 vorliegt – bloße Gleiskörper bzw. Gleisanlagen zählen ohnehin zur Fahrbahn – nicht weiter einzugehen.Zum Vorbringen, das gegenständliche Verkehrsschild befinde sich entgegen der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, StVO nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern neben einem selbständigen Gleiskörper, ist eingangs festzuhalten, dass diese Norm ausdrücklich deren Subsidiarität anordnet, somit andere, in der Straßenverkehrsordnung enthaltene Regelungen, diesem Gebot vorgehen. Paragraph 52, Ziffer 13 b, legt für das Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ ausdrücklich fest, dass sich dieses Verbot auf jene Straßenseite bezieht, auf welcher sich dieses Zeichen befindet. Somit wird zweifelsfrei normiert, dass derartige Verkehrszeichen lediglich am jeweiligen Straßenrand anzubringen sind, auf welchen sie sich beziehen. Paragraph 2, Ziffer eins, der Straßenverkehrsordnung definiert den Begriff „Straße“ als eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen, was die Fahrbahn, den Gehsteig sowie Gleiskörper miteinschließt. Somit steht jedoch fest, dass ein „Halte- und Parkverbot“ lediglich am Straßenrand jener Straßenseite kundzumachen ist, für welche es gelten soll, und dass es als völlig unerheblich erscheint, ob dies am Rande eines Gehsteiges, Gleiskörpers oder unmittelbar der Fahrbahn erfolgt. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere und war auf die Frage, ob etwa an der gegenständlichen Stelle tatsächlich ein selbständiger Gleiskörper im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 14, vorliegt – bloße Gleiskörper bzw. Gleisanlagen zählen ohnehin zur Fahrbahn – nicht weiter einzugehen. Soweit die Einschreiterin argumentiert, eine rechtskonforme Verordnung im Sinne der Straßenverkehrsordnung liege nicht vor und sei die gegenständliche Ladezone schon aus diesem Grunde rechtswidrig, ist festzuhalten, dass zur Zahl MA 46 – DEF/29945/2007 eine entsprechende Verordnung rechtskonform erlassen wurde, aus welcher das gegenständliche Halte- und Parkverbot sowie auch die Ladezone im gegenständlichen Bereich zweifelsfrei hervorgehen. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die erfolgte Beschilderung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 48 Abs. 5 StVO konnte nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Norm etwa aus, dass im Zusammenhang mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" bedeutet, dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der dort angeführten 2-Meter-Zone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs. 1 dieser Norm die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist (vgl. VwGH,
- Mai 2001, Zl. 97/02/0298). Dass diesem Erfordernis hier Genüge getan wurde, erscheint für das Verwaltungsgericht Wien jedoch unzweifelhaft. Wie bereits den im Akt einliegenden Lichtbildern klar zu entnehmen ist das im gegenständlichen Bereich verordnete Halte- und Parkverbot für Verkehrsteilnehmer deutlich wahrnehmbar und wird dessen Kundmachung den diesbezüglichen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen somit klar gerecht. Eine Kundmachung der Verordnung durch Verkehrszeichen auf dem schmalen Streifen zwischen dem Gleiskörper und der Fahrbahn, welcher im Übrigen entgegen dem Vorbringen der Vorstellungswerberin kein Gehsteig ist, würde zudem die Gefahr bergen, nach oben ausladenden Schienenfahrzeugen – wie dies etwa bei Wartungsfahrzeugen oft der Fall ist - die Passage zu verunmöglichen und könnte eine derartige Positionierung der Verkehrsschilder auch für einparkende Lastkraftfahrzeuge – für diese ist die gegenständliche Ladezone bekanntermaßen reserviert – eine augenscheinliche Behinderung darstellen. Die so erfolgte Kundmachung am linksseitigen Gehsteig ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die erfolgte Beschilderung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 48, Absatz 5, StVO konnte nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Norm etwa aus, dass im Zusammenhang mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" bedeutet, dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der dort angeführten 2-Meter-Zone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf Paragraph 48, Absatz eins, dieser Norm die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist vergleiche VwGH,
- Mai 2001, Zl. 97/02/0298). Dass diesem Erfordernis hier Genüge getan wurde, erscheint für das Verwaltungsgericht Wien jedoch unzweifelhaft. Wie bereits den im Akt einliegenden Lichtbildern klar zu entnehmen ist das im gegenständlichen Bereich verordnete Halte- und Parkverbot für Verkehrsteilnehmer deutlich wahrnehmbar und wird dessen Kundmachung den diesbezüglichen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen somit klar gerecht. Eine Kundmachung der Verordnung durch Verkehrszeichen auf dem schmalen Streifen zwischen dem Gleiskörper und der Fahrbahn, welcher im Übrigen entgegen dem Vorbringen der Vorstellungswerberin kein Gehsteig ist, würde zudem die Gefahr bergen, nach oben ausladenden Schienenfahrzeugen – wie dies etwa bei Wartungsfahrzeugen oft der Fall ist - die Passage zu verunmöglichen und könnte eine derartige Positionierung der Verkehrsschilder auch für einparkende Lastkraftfahrzeuge – für diese ist die gegenständliche Ladezone bekanntermaßen reserviert – eine augenscheinliche Behinderung darstellen. Die so erfolgte Kundmachung am linksseitigen Gehsteig ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wenn die Beschwerdeführerin weiters darlegt, im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges habe eine Straßenbahn die Sicht für den Lenker verdeckt und habe dieser daher die gegenständlichen Verkehrsschilder nicht erkennen können, so spricht sie damit keine Frage der Kundmachung des Halte und Parkverbotes, sondern vielmehr das allfällige Verschulden des Fahrzeuglenkers an. Hier übersieht die Vorstellungswerberin jedoch, dass bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges nicht – wie im Verwaltungsstrafverfahren – das Verschuldensprinzip, sondern das Verursacherprinzip gilt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang – im konkreten Fall handelte es sich um ein auf Schienen abgestelltes Fahrzeug - aus, dass im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursachungsprinzip gilt und es daher auf das Verschulden nicht ankomme (vgl. diesbezüglich auch VwGH,
- November 1998, Zl. 96/02/0161). Ob die Lenkerin des Kraftfahrzeuges für das gesetzwidrige Abstellen des Fahrzeugs bestraft werden könnte oder ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren allenfalls mangels Verschuldens einzustellen wäre, weil die Schienen nicht erkennbar waren, ist für die Frage der Kostentragung daher nicht von Relevanz (vgl. VwGH,
- Juni 2014, Zl. 2013/02/0091). Somit kann dem diesbezüglichen Vorbringen der Vorstellungswerberin nicht gefolgt werden und war daher auch der Ausgang des ebenso beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen des rechtswidrigen Abstellens des Fahrzeuges in einer Ladezone nicht abzuwarten bzw. das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Strafverfahren auszusetzen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters darlegt, im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges habe eine Straßenbahn die Sicht für den Lenker verdeckt und habe dieser daher die gegenständlichen Verkehrsschilder nicht erkennen können, so spricht sie damit keine Frage der Kundmachung des Halte und Parkverbotes, sondern vielmehr das allfällige Verschulden des Fahrzeuglenkers an. Hier übersieht die Vorstellungswerberin jedoch, dass bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges nicht – wie im Verwaltungsstrafverfahren – das Verschuldensprinzip, sondern das Verursacherprinzip gilt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang – im konkreten Fall handelte es sich um ein auf Schienen abgestelltes Fahrzeug - aus, dass im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursachungsprinzip gilt und es daher auf das Verschulden nicht ankomme vergleiche diesbezüglich auch VwGH,
- November 1998, Zl. 96/02/0161). Ob die Lenkerin des Kraftfahrzeuges für das gesetzwidrige Abstellen des Fahrzeugs bestraft werden könnte oder ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren allenfalls mangels Verschuldens einzustellen wäre, weil die Schienen nicht erkennbar waren, ist für die Frage der Kostentragung daher nicht von Relevanz vergleiche VwGH,
- Juni 2014, Zl. 2013/02/0091). Somit kann dem diesbezüglichen Vorbringen der Vorstellungswerberin nicht gefolgt werden und war daher auch der Ausgang des ebenso beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen des rechtswidrigen Abstellens des Fahrzeuges in einer Ladezone nicht abzuwarten bzw. das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Strafverfahren auszusetzen. Soweit die Rechtsmittelwerberin schließlich vermeint, die Entfernung des Fahrzeuges wäre deshalb rechtswidrig gewesen, weil eine Verkehrsbehinderung durch das so abgestellte Kraftfahrzeug nicht eingetreten sei, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nicht jeder Verstoß gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung die Behörde bzw die in Betracht kommenden Organe berechtigt, ein Fahrzeug nach § 89a Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes von seinem Aufstellungsort zu entfernen. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, dass das Gesetz die in Betracht kommenden Organe ermächtigt, die Entfernung eines Fahrzeuges schon dann zu veranlassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern würde oder zu hindern vermag (vgl. etwa VwGH,
- Juni 1981, Zl. 81/02/0077, VwGH,
- Mai 1984, Zl. 84/02/0119, zum verkehrsbeeinträchtigendes Abstellen eines Fahrzeuges in einer zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung verfügten, als Ladezone bestimmten Halteverbotszone, sodass Lenker von LKWs am Zufahren zu dieser Ladezone gehindert waren vgl. etwa bereits VwGH,
- Oktober 1978, 1463/77). Somit konnte auch dieses Vorbringen den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht stützen.Soweit die Rechtsmittelwerberin schließlich vermeint, die Entfernung des Fahrzeuges wäre deshalb rechtswidrig gewesen, weil eine Verkehrsbehinderung durch das so abgestellte Kraftfahrzeug nicht eingetreten sei, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nicht jeder Verstoß gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung die Behörde bzw die in Betracht kommenden Organe berechtigt, ein Fahrzeug nach Paragraph 89 a, Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes von seinem Aufstellungsort zu entfernen. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, dass das Gesetz die in Betracht kommenden Organe ermächtigt, die Entfernung eines Fahrzeuges schon dann zu veranlassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern würde oder zu hindern vermag vergleiche etwa VwGH,
- Juni 1981, Zl. 81/02/0077, VwGH,
- Mai 1984, Zl. 84/02/0119, zum verkehrsbeeinträchtigendes Abstellen eines Fahrzeuges in einer zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung verfügten, als Ladezone bestimmten Halteverbotszone, sodass Lenker von LKWs am Zufahren zu dieser Ladezone gehindert waren vergleiche etwa bereits VwGH,
- Oktober 1978, 1463/77). Somit konnte auch dieses Vorbringen den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht stützen. Somit erfolgte die Entfernung des Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin sowie auch die erfolgte Vorschreibung des Kostenersatzes zu Recht und war die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- November 2015 eingebrachte Vorstellung somit als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.251.023.13556.2015.VOR