GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe Ost Stadterneuerung II vom 29.12.2015, Zl. MA 37/786244-2015-1 wurde das am 06.10.2015 eingebrachte Ansuchen der B. OG, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, um baubehördliche Bewilligung für bauliche Änderungen betreffend die Liegenschaft Wien, R.-gasse ONr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ...
3 AVG zurückgewiesen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe Ost Stadterneuerung römisch zwei vom 29.12.2015, Zl. MA 37/786244-2015-1 wurde das am 06.10.2015 eingebrachte Ansuchen der B. OG, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, um baubehördliche Bewilligung für bauliche Änderungen betreffend die Liegenschaft Wien, R.-gasse ONr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ...
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde von der Baubehörde dazu ausgeführt, dass die Behörde
3 AVG berechtigt sei, eine mit unvollständigen Unterlagen eingebrachte Eingabe, zu deren Ergänzung der Einschreiterin eine Nachfrist eingeräumt worden sei, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen und weiterhin nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Frist diene nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen.Begründend wurde von der Baubehörde dazu ausgeführt, dass die Behörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigt sei, eine mit unvollständigen Unterlagen eingebrachte Eingabe, zu deren Ergänzung der Einschreiterin eine Nachfrist eingeräumt worden sei, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen und weiterhin nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Frist diene nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Die Einschreiterin sei mit Schreiben vom
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 13 Abs. 3 AVG in ständiger Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle judiziert, dass sowohl formale als auch inhaltliche Mängel eines Anbringens einer Verbesserung
3 AVG zugänglich sind (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 257 ff und die dort zitierte Rechtsprechung). Nicht verbesserungsfähig sind Mangelhaftigkeiten, die zur sofortigen Abweisung, also zu einer negativen Sachentscheidung führen würden.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG in ständiger Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle judiziert, dass sowohl formale als auch inhaltliche Mängel eines Anbringens einer Verbesserung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich sind vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 257 ff und die dort zitierte Rechtsprechung). Nicht verbesserungsfähig sind Mangelhaftigkeiten, die zur sofortigen Abweisung, also zu einer negativen Sachentscheidung führen würden. Zur Behebung eines Mangels eines Anbringens ist eine angemessene Frist einzuräumen. Diese Frist dient nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 26 zu § 13 Abs. 3 AVG und die dort zitierte Rechtsprechung). Zur Behebung eines Mangels eines Anbringens ist eine angemessene Frist einzuräumen. Diese Frist dient nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 26 zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG und die dort zitierte Rechtsprechung). Aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ein mit 29.09.2015 datiertes Bauansuchen
BO betreffend den Umbau einer Werkstatt zu einer Wohnung auf der Liegenschaft Wien, R.-gasse ONr. ..., Liegenschaft EZ ... des Grundbuches ... am 06.10.2015 (Eingangsstempel der belangten Behörde auf dem Bauansuchensformular) bei der belangten Behörde eingebracht hat.Aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ein mit 29.09.2015 datiertes Bauansuchen
Paragraph 70, BO betreffend den Umbau einer Werkstatt zu einer Wohnung auf der Liegenschaft Wien, R.-gasse ONr. ..., Liegenschaft EZ ... des Grundbuches ... am 06.10.2015 (Eingangsstempel der belangten Behörde auf dem Bauansuchensformular) bei der belangten Behörde eingebracht hat. Diesem Bauansuchen angeschlossen waren Baupläne in dreifacher Ausfertigung, ein Grundbuchsauszug, ein Gutachten über die statische Geringfügigkeit sowie der Wohnungseigentumsvertrag vom 23.12.
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG aufgefordert, binnen 14 Tagen nachfolgende Beilagen nachzureichen:Sie werden daher
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG aufgefordert, binnen 14 Tagen nachfolgende Beilagen nachzureichen: 1.) die Zustimmung aller EigentümerInnen der gegenständlichen Liegenschaft EZ ... der Kat. Gem. ...; dies kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, müsste der Antrag
3 AVG zurückgewiesen werden.Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, müsste der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden. […..]“ Eine Entsprechung der Beschwerdeführerin auf diese Aufforderung innerhalb der festgesetzten Verbesserungsfrist oder eine sonstige Reaktion erfolgte nicht, wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, sodass die belangte Behörde in der Folge mit der Erlassung des im hg. Beschwerdeverfahren bekämpften Zurückweisungsbescheides vom 29.12.2015 vorging.
1 lit. c BO ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, für Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerkes, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken.
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO ist, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, für Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerkes, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Es besteht angesichts der Einreichunterlagen der Beschwerdeführerin, insbesondere der Formulierung ihres Bauansuchens und der zugrundeliegenden Einreichpläne, kein Zweifel, dass das gegenständliche Bauvorhaben einer Baubewilligung
1 lit. c BO bedarf. Die beabsichtigte Änderung der Raumwidmung der im Erdgeschoß bestehenden Werkstatt in eine Wohnung ist in den Einreichplänen nachvollziehbar dargestellt. Es besteht angesichts der Einreichunterlagen der Beschwerdeführerin, insbesondere der Formulierung ihres Bauansuchens und der zugrundeliegenden Einreichpläne, kein Zweifel, dass das gegenständliche Bauvorhaben einer Baubewilligung
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO bedarf. Die beabsichtigte Änderung der Raumwidmung der im Erdgeschoß bestehenden Werkstatt in eine Wohnung ist in den Einreichplänen nachvollziehbar dargestellt. Aus den Einreichplänen ist weiters zu entnehmen, dass strassen- und hofseitig Änderungen der äußeren Gestaltung vorgenommen werden sollen, als strassenseitig die bestehende Türöffnung durch eine Fensteröffnung ersetzt werden und hofseitig ein Fensterdurchbruch in der Außenwand geschaffen werden soll. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des WEG 2002 folgt daraus rechtlich, dass die Zustimmung aller Miteigentümer zu diesem Bauvorhaben vorliegen muss, da mit den Außenwänden allgemeine Teile des Hauses von dem beantragten Bauvorhaben betroffen sind. Diese rechtliche Beurteilung hat auch die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich ihrer Einreichung zugrunde gelegt, indem sie die Liste der Miteigentümer, wenngleich unter Berufung auf Punkt X. des Wohnungseigentumsvertrages vom 23.12.2002, den Einreichplänen angefügt hatte.Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des WEG 2002 folgt daraus rechtlich, dass die Zustimmung aller Miteigentümer zu diesem Bauvorhaben vorliegen muss, da mit den Außenwänden allgemeine Teile des Hauses von dem beantragten Bauvorhaben betroffen sind. Diese rechtliche Beurteilung hat auch die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich ihrer Einreichung zugrunde gelegt, indem sie die Liste der Miteigentümer, wenngleich unter Berufung auf Punkt römisch zehn. des Wohnungseigentumsvertrages vom 23.12.2002, den Einreichplänen angefügt hatte.
1 lit. c BO hat der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren neben anderen in dieser Bestimmung genannten Einreichunterlagen die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) vorzulegen, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden.
Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO hat der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren neben anderen in dieser Bestimmung genannten Einreichunterlagen die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) vorzulegen, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Stellung des Grundeigentümers in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass
3 BO im Bewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) jedenfalls auch die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien sind. Wenn deren Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens überhaupt nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. Die (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft nehmen am Baubewilligungsverfahren aber regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Sie genießen im Baubewilligungsverfahren sohin eine sehr eingeschränkte Parteistellung. Ihr Recht ist darauf beschränkt, dass die Bauführung nur auf Grund einer – letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilenden – Zustimmung erfolgt (vgl. hiezu VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2002/05/0768 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Stellung des Grundeigentümers in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass
Paragraph 134, Absatz 3, BO im Bewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) jedenfalls auch die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien sind. Wenn deren Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens überhaupt nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. Die (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft nehmen am Baubewilligungsverfahren aber regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Sie genießen im Baubewilligungsverfahren sohin eine sehr eingeschränkte Parteistellung. Ihr Recht ist darauf beschränkt, dass die Bauführung nur auf Grund einer – letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilenden – Zustimmung erfolgt vergleiche hiezu VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2002/05/0768 mwN). Diese Zustimmung des Grundeigentümers muss „liquid“ nachgewiesen werden. „Liquid“ ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, aufgrund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (vgl. VwGH 27.02.1996, Zl. 95/05/0052 oder zuletzt VwGH 24.02.2015, Ra 2015/05/0003, jeweils mwN).Diese Zustimmung des Grundeigentümers muss „liquid“ nachgewiesen werden. „Liquid“ ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, aufgrund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde vergleiche VwGH 27.02.1996, Zl. 95/05/0052 oder zuletzt VwGH 24.02.2015, Ra 2015/05/0003, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 15.05.1984, Zln. 83/05/0180, 0181 ausgesprochen, dass der Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer die nach der BO erforderliche Zustimmung nicht ersetzen kann und ein solcher Verweis auf vertragliche Regelungen keine liquide Zustimmung im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. c BO darstellt. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufrecht erhalten (vgl. VwGH 11.12.2012, Zl. 2011/05/0019, mwN) wie es auch ständige Rechtsprechung ist, dass die Frage, ob die Zustimmung der Miteigentümer zu einer Bauführung allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann, von der Baubehörde auch nicht als Vorfrage zu prüfen ist (vgl. VwGH 11.12.2012, Zl. 2011/05/0019 unter Hinweis auf Moritz, Bauordnung für Wien4 , S. 177).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 15.05.1984, Zln. 83/05/0180, 0181 ausgesprochen, dass der Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer die nach der BO erforderliche Zustimmung nicht ersetzen kann und ein solcher Verweis auf vertragliche Regelungen keine liquide Zustimmung im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO darstellt. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufrecht erhalten vergleiche VwGH 11.12.2012, Zl. 2011/05/0019, mwN) wie es auch ständige Rechtsprechung ist, dass die Frage, ob die Zustimmung der Miteigentümer zu einer Bauführung allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann, von der Baubehörde auch nicht als Vorfrage zu prüfen ist vergleiche VwGH 11.12.2012, Zl. 2011/05/0019 unter Hinweis auf Moritz, Bauordnung für Wien4 , S. 177). Selbst eine „unwiderrufliche“ Verpflichtung der Miteigentümer in Punkt X. des Wohnungseigentumsvertrages vom 23.12.2002 würde nicht genügen, um den erforderlichen baurechtlichen liquiden Nachweis der Miteigentümerzustimmung darzustellen (vgl. VwGH 16.03.1993, Zl. 93/05/0034, mwN).Selbst eine „unwiderrufliche“ Verpflichtung der Miteigentümer in Punkt römisch zehn. des Wohnungseigentumsvertrages vom 23.12.2002 würde nicht genügen, um den erforderlichen baurechtlichen liquiden Nachweis der Miteigentümerzustimmung darzustellen vergleiche VwGH 16.03.1993, Zl. 93/05/0034, mwN). Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, es sich somit immer nur auf ein konkretes, in den Einreichunterlagen definiertes Bauvorhaben bezieht. Somit ist immer nur ein konkretes Projekt gegenständlich, auch im Hinblick auf die damit allenfalls verbundenen Verpflichtungen. Folglich muss sich die baurechtlich notwendige Eigentümerzustimmung aus baurechtlicher Sicht auch auf ein konkretes Bauprojekt beziehen (vgl. VwGH 11.12.2012, Zl. 2011/05/0019).Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, es sich somit immer nur auf ein konkretes, in den Einreichunterlagen definiertes Bauvorhaben bezieht. Somit ist immer nur ein konkretes Projekt gegenständlich, auch im Hinblick auf die damit allenfalls verbundenen Verpflichtungen. Folglich muss sich die baurechtlich notwendige Eigentümerzustimmung aus baurechtlicher Sicht auch auf ein konkretes Bauprojekt beziehen vergleiche VwGH 11.12.2012, Zl. 2011/05/0019). Zwar kann aus Punkt X. des Wohnungseigentumsvertrages vom 23.12.2002 eine im Innenverhältnis der Miteigentümer bestehende wechselseitige zivilrechtliche Verpflichtung zur Erteilung von erforderlichen Erklärungen – sohin auch von Zustimmungserklärungen im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. c BO - zu den in diesem Vertragspunkt geregelten Gegenständen entnommen werden, jedoch kann Punkt X. vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als die im Sinne der baurechtlichen Regelung des § 63 Abs. 1 lit. c BO erforderliche Zustimmung zu einem bestimmten Bauansuchen gewertet werden, weil Punkt X. der Beschwerdeführerin lediglich einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch Fertigung der Einreichpläne oder Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber den anderen Miteigentümern zu dem von ihr beantragten Bauvorhaben vermittelt, dessen zivilrechtliche Durchsetzbarkeit die belangte Behörde überdies nicht beurteilen musste, nicht jedoch per se die erforderliche baurechtliche Miteigentümerzustimmung zu dem konkret eingereichten Bauprojekt der Beschwerdeführerin bildet. Aus Punkt X. des Wohnungseigentumsvertrages vom 23.12.2002 ist vielmehr abzuleiten, dass die Parteien dieses Vertrages sich der Notwendigkeit der Abgabe der für die in dieser Bestimmung angeführten Bauvorhaben erforderlichen Erklärungen in der von dem jeweiligen Miteigentümer begehrten Form (sei es als eigenständige Erklärung, sei es durch Unterfertigung der Einreichpläne) als Ausdruck der Zustimmung des Grundmiteigentümers zu einem jeweiligen konkreten Bauvorhaben bewusst gewesen sind.Zwar kann aus Punkt römisch zehn. des Wohnungseigentumsvertrages vom 23.12.2002 eine im Innenverhältnis der Miteigentümer bestehende wechselseitige zivilrechtliche Verpflichtung zur Erteilung von erforderlichen Erklärungen – sohin auch von Zustimmungserklärungen im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO - zu den in diesem Vertragspunkt geregelten Gegenständen entnommen werden, jedoch kann Punkt römisch zehn. vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als die im Sinne der baurechtlichen Regelung des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO erforderliche Zustimmung zu einem bestimmten Bauansuchen gewertet werden, weil Punkt römisch zehn. der Beschwerdeführerin lediglich einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch Fertigung der Einreichpläne oder Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber den anderen Miteigentümern zu dem von ihr beantragten Bauvorhaben vermittelt, dessen zivilrechtliche Durchsetzbarkeit die belangte Behörde überdies nicht beurteilen musste, nicht jedoch per se die erforderliche baurechtliche Miteigentümerzustimmung zu dem konkret eingereichten Bauprojekt der Beschwerdeführerin bildet. Aus Punkt römisch zehn. des Wohnungseigentumsvertrages vom 23.12.2002 ist vielmehr abzuleiten, dass die Parteien dieses Vertrages sich der Notwendigkeit der Abgabe der für die in dieser Bestimmung angeführten Bauvorhaben erforderlichen Erklärungen in der von dem jeweiligen Miteigentümer begehrten Form (sei es als eigenständige Erklärung, sei es durch Unterfertigung der Einreichpläne) als Ausdruck der Zustimmung des Grundmiteigentümers zu einem jeweiligen konkreten Bauvorhaben bewusst gewesen sind. Rechtlich folgt daraus, dass die Vorlage der Miteigentümerliste mit dem Verweis der Beschwerdeführerin auf den Punkt X. des Wohnungseigentumsvertrages vom 23.12.2002 keinen liquiden Nachweis der Miteigentümerzustimmung im Verfahren vor der belangten Behörde darstellte. Rechtlich folgt daraus, dass die Vorlage der Miteigentümerliste mit dem Verweis der Beschwerdeführerin auf den Punkt römisch zehn. des Wohnungseigentumsvertrages vom 23.12.2002 keinen liquiden Nachweis der Miteigentümerzustimmung im Verfahren vor der belangten Behörde darstellte. Die Erteilung eines Auftrages
3 AVG durch die belangte Behörde begegnet daher keinen Bedenken des erkennenden Gerichts, zumal § 13 Abs. 3 AVG auch für das Fehlen von Eigentümerzustimmungen bei einem Bauansuchen gilt (vgl. VwGH 21.09.2007, Zl. 2005/05/0126), wie auch die nach ergebnislosem Ablauf der Verbesserungsfrist erfolgte Zurückweisung des Bauansuchens durch die belangte Behörde rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Erteilung eines Auftrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde begegnet daher keinen Bedenken des erkennenden Gerichts, zumal Paragraph 13, Absatz 3, AVG auch für das Fehlen von Eigentümerzustimmungen bei einem Bauansuchen gilt vergleiche VwGH 21.09.2007, Zl. 2005/05/0126), wie auch die nach ergebnislosem Ablauf der Verbesserungsfrist erfolgte Zurückweisung des Bauansuchens durch die belangte Behörde rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass § 63 Abs. 1 lit. c BO eine Differenzierung in geringfügige oder weniger geringfügige Bauvorhaben nicht entnommen werden kann, wie auch diese Gesetzesstelle, wenngleich es im Einzelfall für den Bauwerber durchaus beschwerlich sein mag, die Zustimmung von den Miteigentümern einzuholen, nicht auf den Grad von deren Erreichbarkeit abstellt. Das in der Beschwerde diesbezügliche Vorbringen mag daher als Motiv für die von der Beschwerdeführerin im Bauverfahren gewählte Vorgangsweise angesehen werden, überzeugt aber schon deshalb nicht, weil der Miteigentümerliste entnommen werden kann, dass die Mehrzahl der Miteigentümer und Miteigentümerinnen mit inländischen Adressen angeführt sind und auch von Frau G. L. eine Adresse in den USA angeführt ist, wie auch der rechtlich unerhebliche Hinweis auf eine Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.2015 das Vorbringen von der schwierigen Erreichbarkeit der Miteigentümer und Miteigentümerinnen doch wieder zu relativieren scheint.Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO eine Differenzierung in geringfügige oder weniger geringfügige Bauvorhaben nicht entnommen werden kann, wie auch diese Gesetzesstelle, wenngleich es im Einzelfall für den Bauwerber durchaus beschwerlich sein mag, die Zustimmung von den Miteigentümern einzuholen, nicht auf den Grad von deren Erreichbarkeit abstellt. Das in der Beschwerde diesbezügliche Vorbringen mag daher als Motiv für die von der Beschwerdeführerin im Bauverfahren gewählte Vorgangsweise angesehen werden, überzeugt aber schon deshalb nicht, weil der Miteigentümerliste entnommen werden kann, dass die Mehrzahl der Miteigentümer und Miteigentümerinnen mit inländischen Adressen angeführt sind und auch von Frau G. L. eine Adresse in den USA angeführt ist, wie auch der rechtlich unerhebliche Hinweis auf eine Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.2015 das Vorbringen von der schwierigen Erreichbarkeit der Miteigentümer und Miteigentümerinnen doch wieder zu relativieren scheint. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die auch von der Beschwerdeführerin nicht beantragt war, konnte abgesehen werden, da vor dem Hintergrund des aus dem Akteninhalt festgestellten und insoweit klaren Sachverhalt eine reine Rechtsfrage im hg. Beschwerdeverfahren zu lösen war. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war
GVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.026.1754.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.