der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung erteilt wurde, Bauführungen vorzunehmen, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerden der Frau K. R. und Frau M. S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Stadterneuerung römisch zwei, vom 16.10.2015, Aktenzahl MA37/...-533389-2015-1, mit welchem
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung erteilt wurde, Bauführungen vorzunehmen, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins.
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Schreiben vom 2.7.2015 suchte die Ro. GesmbH (in der Folge: Bauwerberin) um Erteilung einer Baubewilligung
BO für die Sanierung und geringfügige Abänderung der Balkone, Loggien und Terrasse in der Wohnhausanlage in Wien ..., P.-gasse, EZ ..., Kat. Gem. ..., an. Diesem Antrag waren u.a. Unterlagen zum Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer
1 lit. c BO (Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung vom 9.2.2015, das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.2.2015, der Aushang bzw. Brief über das Ergebnis der Beschlussfassung und die Bestätigung des Bezirksgerichts ... über die Nichtanfechtung des Beschlusses vom 29.6.2015) angeschlossen. Mit Schreiben vom 2.7.2015 suchte die Ro. GesmbH (in der Folge: Bauwerberin) um Erteilung einer Baubewilligung
Paragraph 70, BO für die Sanierung und geringfügige Abänderung der Balkone, Loggien und Terrasse in der Wohnhausanlage in Wien ..., P.-gasse, EZ ..., Kat. Gem. ..., an. Diesem Antrag waren u.a. Unterlagen zum Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer
, Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO (Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung vom 9.2.2015, das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.2.2015, der Aushang bzw. Brief über das Ergebnis der Beschlussfassung und die Bestätigung des Bezirksgerichts ... über die Nichtanfechtung des Beschlusses vom 29.6.2015) angeschlossen. In der Folge wurde von der Behörde die beantragte Baubewilligung mit Bescheid vom 16.10.2015, Zahl MA37/...-533389-2015, erteilt und die geringfügige Abänderung der bestehenden Balkone, Loggien und Terrasse auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft
Dieser Bescheid wurde den Miteigentümerinnen der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Frau K. R. und Frau M. S. (in der Folge: Beschwerdeführerinnen) laut aktenkundigem Rückschein jeweils am 5.11.2015 durch Hinterlegung zugestellt.In der Folge wurde von der Behörde die beantragte Baubewilligung mit Bescheid vom 16.10.2015, Zahl MA37/...-533389-2015, erteilt und die geringfügige Abänderung der bestehenden Balkone, Loggien und Terrasse auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft
Paragraph 70, BO genehmigt. Dieser Bescheid wurde den Miteigentümerinnen der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Frau K. R. und Frau M. S. (in der Folge: Beschwerdeführerinnen) laut aktenkundigem Rückschein jeweils am 5.11.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen diesen Bescheid im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden. Sie brachten darin zunächst vor, dass das Bauvorhaben „P.-gasse Sanierung und Modifizierung Terrassen und Loggien“ am 15.5.2015 (Zahl MA37/...-392167-2015) durch die MA 37 u.a. wegen fehlender Einstimmigkeit der Eigentümerschaft zunächst zurückgewiesen worden sei. Der Aufforderung zur Nachreichung habe seitens des Bauwerbers nicht nachgekommen werden können. Das Ergebnis der relevanten Beschlussfassung sei am 3.3.2015 durch die Hausverwaltung ausgehängt worden und habe gelautet: 69,95 % Zustimmung, 30,05 % Ablehnung bzw. Enthaltung. Die Einspruchsfrist habe am 4.6.2015 geendet. Der Aushang der Beschlussfassung sei nicht beeinsprucht worden, da das Ergebnis richtig dargestellt worden sei. Eine Nichtbeeinspruchung von Seiten der Beschwerdeführer heiße daher nicht, dass diese nunmehr dem Bauvorhaben zustimmten. Mit dem Schreiben der MA 37 vom 15.5.2015 sei ausdrücklich Einstimmigkeit verlangt worden, diese sei weiterhin nicht gegeben. Die Beschwerdeführer hätten weder die Pläne noch ein weiteres Dokument positiv gezeichnet. Im Übrigen seien einige Unterschriften von Herrn Dkfm. G. geleistet worden, der zu jenem Zeitpunkt weder Eigentümer, noch Bevollmächtigter gewesen sei. Das Beschwerdevorbringen wurde der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 14.12.2015 führte diese dazu aus, dass die Behauptung, das Bauvorhaben sei am 15.5.2015 durch die Magistratsabteilung 37 mangels Einstimmigkeit zurückgewiesen worden, falsch sei. Vielmehr sei die Bauwerberin aufgefordert worden, die Zustimmung aller Miteigentümer nachzuweisen. Das Ansuchen sei mit 3.6.2015 per Bescheid mangels Beachtung dieser Aufforderung zurückgewiesen worden. In der Folge sei die Sach- und Rechtslage neu bewertet worden und es sei ein neues Ansuchen um Baubewilligung erfolgt, dem neben anderen Unterlagen der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer in Form der Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft angeschlossen gewesen sei.
herrschender Rechtsansicht und ständiger höchstgerichtlicher Judikatur reiche im Bereich des WEG in Fällen der außerordentlichen Verwaltung ein rechtskräftiger Beschluss
WEG über die Durchführung der geplanten Maßnahme für den Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer aus. Das gegenständliche Bauvorhaben umfasse die Sanierung/Verbesserung der allgemeinen Teile der Liegenschaft (Sanierung der Balkone und Terrassen samt Neuherstellung der Trennwände und Abänderung der Entwässerung). Die zivilrechtliche Gültigkeit der Beschlussfassung sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Gegenstand der Prüfung.
herrschender Rechtsansicht und ständiger höchstgerichtlicher Judikatur reiche im Bereich des WEG in Fällen der außerordentlichen Verwaltung ein rechtskräftiger Beschluss
Paragraph 29, WEG über die Durchführung der geplanten Maßnahme für den Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer aus. Das gegenständliche Bauvorhaben umfasse die Sanierung/Verbesserung der allgemeinen Teile der Liegenschaft (Sanierung der Balkone und Terrassen samt Neuherstellung der Trennwände und Abänderung der Entwässerung). Die zivilrechtliche Gültigkeit der Beschlussfassung sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Gegenstand der Prüfung. Die Beschwerdeführer hätten nicht bestritten, dass die Beschlussfassung in Rechtskraft erwachsen sei. Der notwendige Nachweis über diese Beschlussfassung sei der Baubehörde entsprechend erbracht worden. Es habe kein missverständliches Verhalten der Bauwerberin gegeben, vielmehr sei wiederholt der Unterschied zwischen der Beschlussfassung nach WEG und dem baubehördlichen Verfahren erläutert worden. Die Hausverwaltung habe die Pflicht, alle notwendigen Schritte für eine dringend notwendige Sanierung einzuleiten. Beigeschafft wurde weiters der Vorakt der Behörde mit der Zahl MA37/...-392167-2015. Diesem Verfahren lag ein Antrag der Bauwerberin vom 12.5.2015 auf Erteilung einer Bewilligung
BO für die Sanierung der Balkone, Loggien und Terrassen auf der nunmehr verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu Grunde. Diesem Antrag lag als Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer eine Liste der Grundeigentümer bei, in der diverse Miteigentümer unterschrieben hatten, bei einigen Miteigentümern war statt der Unterschrift „ABGELEHNT“ vermerkt.Beigeschafft wurde weiters der Vorakt der Behörde mit der Zahl MA37/...-392167-2015. Diesem Verfahren lag ein Antrag der Bauwerberin vom 12.5.2015 auf Erteilung einer Bewilligung
Paragraph 70, BO für die Sanierung der Balkone, Loggien und Terrassen auf der nunmehr verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu Grunde. Diesem Antrag lag als Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer eine Liste der Grundeigentümer bei, in der diverse Miteigentümer unterschrieben hatten, bei einigen Miteigentümern war statt der Unterschrift „ABGELEHNT“ vermerkt. Die Behörde forderte die Bauwerberin mit Schreiben vom 15.5.2015
3 AVG auf, die Zustimmung aller Miteigentümer nachzuweisen. Da dies nicht erfolgte, wurde das Ansuchen vom 12.5.2015 mit Bescheid der Behörde vom 3.6.2015, Zahl MA37/...-392167-2015,
3 AVG zurückgewiesen.Die Behörde forderte die Bauwerberin mit Schreiben vom 15.5.2015
Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, die Zustimmung aller Miteigentümer nachzuweisen. Da dies nicht erfolgte, wurde das Ansuchen vom 12.5.2015 mit Bescheid der Behörde vom 3.6.2015, Zahl MA37/...-392167-2015,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 26.2.2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Verfahren betreffend die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen R. und S.
2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Erledigung verbunden wurden. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 26.2.2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Verfahren betreffend die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen R. und S.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Erledigung verbunden wurden. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: „Nach Darstellung der Rechtslage durch die Verhandlungsleiterin bringt Frau S. vor, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, in wie fern die gegenständlichen Baumaßnahmen für sie einen Nutzen darstellen sollten, da sie ihre Loggia selbst instand gesetzt hätte und diese Arbeiten nun entfernt werden müssen. Herr Dipl.Ing. Mü. (Vertreter der Beschwerdeführerinnen) bringt vor, dass die Loggien nicht Gegenstand der allgemeinen Verwaltung seien und bauliche Abänderungen der Zustimmung aller Miteigentümer unterlägen. Die komplette Vorderfront des Hauses, in dem die Beschwerdeführerinnen wohnen, sei bereits instand gesetzt worden. Die Brüstungen müssten nunmehr wieder weggerissen werden. Frau R. bringt vor, dass sie und Frau S. grundsätzlich nicht gegen Renovierungsarbeiten sind. Es habe stets ein Einvernehmen mit der Hausverwaltung geherrscht. Es habe auch ein Renovierungsprojekt der Hausverwaltung gegeben, das jedoch einigen Miteigentümern zu teuer gewesen sei. Diese hätten in der Folge das gegenständliche Projekt in die Wege geleitet, gegen das sich die Beschwerdeführerinnen mehrfach ausgesprochen hätten. Herr Mag. Ro. bringt vor, dass auf Grund von Baufälligkeit ein Sanierungsbedarf hinsichtlich der Brüstungen der Balkone, Loggien und Terrassen gegeben sei. Es habe ein Sanierungskonzept gegeben, das, wie von den Beschwerdeführerinnen ausgeführt, von diversen Miteigentümern verworfen wurde. In der Folge sei das gegenständliche Projekt ausgearbeitet worden und in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.02.2015 präsentiert worden. Die Sanierung sei auch aufgrund von statischen Problemen erforderlich. Es handelt sich um einen Betonbau mit über 30 m langen Brüstungen, diese seien mittels Betonpfählen in die zum jeweiligen Geschoß gehörigen Betonplatten eingelassen. Die Eisen lägen auf Grund von Verwitterung offen und seien angerostet. Es bestehe Absturzgefahr. Zum Umfang der projektierten Maßnahme werde auf die Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung vom 25.02.2015 verwiesen. Das verfahrensgegenständlich bewilligte Projekt umfasse die Sanierung der Brüstungen, der Loggien, Balkone und Terrassen. Im Zuge der Sanierung sollen die alten Brüstungen entfernt werden und eine Stahlkonstruktion mit Metallabdeckung bzw. Glas angebracht werden. Die Beschwerdeführerinnen entgegnen, dass in ihrem Haus bereits eine Sanierung der Brüstungen stattgefunden hat und daher keine Absturzgefahr mehr bestehe. Diese erneuerten Brüstungen müssten nun entfernt werden. Die Beschwerdeführerinnen ziehen ihr Beschwerdevorbringen, wonach Herr Dkfm. G. in der Wohnungseigentümerversammlung Miteigentümer vertreten habe, ohne eine entsprechende Vollmacht inne zu haben, zurück. Die Beschwerdeführerinnen teilen mit, dass sie an der Hausversammlung vom 25.02.2015 nicht teilgenommen haben. Sie seien jedoch davon ausgegangen, dass auf Grund der Unterschriftenliste, die der Behörde im ersten Baubewilligungsverfahren vorgelegt wurde und in der sich mehrere Miteigentümer gegen das Projekt ausgesprochen haben, die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen sei. Dass die Beschlussfassung anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.02.2015 und der anschließende Aushang des Beschlusses formal gepasst hätten, würde nicht angezweifelt. Das Problem bestünde darin, dass den Miteigentümern, die mit dem Projekt nicht einverstanden seien, das gegenständliche Projekt aufgezwungen werde, was wie bereits oben dargestellt, auch die Beseitigung von bereits sanierten Brüstung mit sich bringe und zu einer erheblichen finanziellen Belastung dieser Miteigentümer führe. Herr Mag. Ro. bringt vor, dass die Hausversammlung vom 25.02.2015 zwar bereits vor der Entscheidung im ersten Baubewilligungsverfahren stattgefunden habe, der Beschluss sei jedoch in diesem Verfahren der Behörde nicht vorgelegt worden sei, weil zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die Behörde noch keine Rechtskraft des Beschlusses vorgelegen sei. Auch die Bestätigung des Gerichtes, dass die Minderheit nicht Einspruch erhoben hätte, sei folglich noch nicht vorgelegen. Diese Unterlagen konnten erst im zweiten Baubewilligungsverfahren dem Antrag beigeschlossen werden. Frau R. bringt abschließend vor, dass sie nach wie vor der Meinung sei, dass Einstimmigkeit der Hauseigentümer vorliegen hätte müssen, zumal dies auch in der Aufforderung der Behörde im ersten Baubewilligungsverfahren zum Ausdruck gekommen sei. Gegen eine Fortführung der Sanierungsarbeiten, die im Haus der Beschwerdeführerinnen bereits abgeschlossen worden seien, bestehe kein Einwand. Die Hausverwaltung habe nicht das Recht die Beschwerdeführerinnen zu vertreten, da sie von dieser nicht bevollmächtigt worden sei. Frau S. schließt sich diesem Vorbringen an. Herr Mag. Ro. entgegnet, dass er nicht von einzelnen Hauseigentümern, sondern von der Wohnungseigentümergemeinschaft bevollmächtigt und beauftragt sei und das gegenständliche Projekt daher umzusetzen habe.“ Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Baumaßnahmen sehen die Sanierung der Brüstungen aller Balkone, Loggien und Terrassen der gegenständlichen Wohnhausanlage vor. Die vorhandenen Metall- oder Betonbrüstungen sollen entfernt und durch eine Stahlkonstruktion mit Metall- bzw. Glasabdeckungen ersetzt werden, die, wie aus dem Einreichplan ersichtlich, gegenüber den bisherigen Brüstungen weiter über die Bodenplatte der Balkone, Terrassen und Loggien hinausragen. Die projektgegenständlichen Baumaßnahmen sind
1 lit c BO bewilligungspflichtig, da es dadurch zu einer Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes kommt (Metall- und Betonbrüstungen werden durch Stahlkonstruktionen mit Metall- oder Glasabdeckungen ersetzt). Dies ergibt sich aus den Einreichunterlagen und wurde auch vom Vertreter der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien dargelegt.Die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Baumaßnahmen sehen die Sanierung der Brüstungen aller Balkone, Loggien und Terrassen der gegenständlichen Wohnhausanlage vor. Die vorhandenen Metall- oder Betonbrüstungen sollen entfernt und durch eine Stahlkonstruktion mit Metall- bzw. Glasabdeckungen ersetzt werden, die, wie aus dem Einreichplan ersichtlich, gegenüber den bisherigen Brüstungen weiter über die Bodenplatte der Balkone, Terrassen und Loggien hinausragen. Die projektgegenständlichen Baumaßnahmen sind
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO bewilligungspflichtig, da es dadurch zu einer Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes kommt (Metall- und Betonbrüstungen werden durch Stahlkonstruktionen mit Metall- oder Glasabdeckungen ersetzt). Dies ergibt sich aus den Einreichunterlagen und wurde auch vom Vertreter der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien dargelegt. Am 25.2.2015 wurde eine Wohnungseigentümerversammlung der Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft durchgeführt, bei der die Erörterung und Beschlussfassung über die Durchführung einer Gesamtsanierung (der Balkone, Loggien und Terrassen) laut Einladung als Tagesordnungspunkt 3.a.) vorgesehen war. Die Wohnungseigentümer wurden mit Einladung vom 9.2.2015 ordnungsgemäß zur Wohnungseigentümerversammlung vom 25.2.2015 geladen. Laut Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.2.2015 waren die dort in der Anwesenheitsliste verzeichneten Wohnungseigentümer anwesend bzw. von anwesenden Personen vertreten. Die Anwesenden repräsentierten 44810 Anteile von 64060 Anteilen und damit 69,96 %, weshalb die Beschlussfähigkeit gegeben war. In der Versammlung wurden die Sanierungsmaßnahmen präsentiert. In Punkt 3. des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung ist die Beschlussfassung über die Gesamtsanierung dokumentiert, wonach alle anwesenden Wohnungseigentümer bzw. die ausgewiesenen Vertreter dieser zugestimmt haben. Diese Sanierungsarbeiten schließen auch die Instandsetzung und geringfügige Abänderung der Balkone, Terrassen und Loggien der Wohnhausanlage ein. Mit Schreiben vom 3.3.2015, das in der Wohnhausanlage ausgehängt wurde, wurde das Beschlussergebnis bekanntgegeben. Dass die Beschlussfassung ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Beschluss in der Folge ausgehängt wurde, wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritte. Das Bezirksgericht ... hat am 29.6.2015 bestätigt, dass gegen die o.a. Beschlussfassung kein Einspruch erfolgt ist. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten: Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 24, Absatz 5,
1 lit c BO bewilligungspflichtig, da es sich dabei um Instandsetzungsarbeiten und Baumaßnahmen an den Brüstungen der Balkone, Terrassen und Loggien des Gebäudes in Wien ..., P.-gasse, handelt, durch die das äußere Ansehen des Gebäudes geändert wird. Das gegenständliche Bauvorhaben ist
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO bewilligungspflichtig, da es sich dabei um Instandsetzungsarbeiten und Baumaßnahmen an den Brüstungen der Balkone, Terrassen und Loggien des Gebäudes in Wien ..., P.-gasse, handelt, durch die das äußere Ansehen des Gebäudes geändert wird.
Bauordnung hat der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren diverse Unterlagen, darunter auch die Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft, vorzulegen.
Paragraph 63, Bauordnung hat der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren diverse Unterlagen, darunter auch die Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft, vorzulegen. Festzuhalten ist, dass der Rechtsansicht der Bauwerberin, wonach die zivilrechtliche Gültigkeit der Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Gegenstand der Prüfung ist, insofern nicht gefolgt werden kann, als das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft in Verfahren, in denen der Nachweis der Eigentümerzustimmung durch einen solchen Beschluss ausreichend ist, als Vorfrage zu prüfen hat. Ist der Beschluss mangelhaft und wird dies im Beschwerdeverfahren eingewendet, kann nicht vom Vorliegen der erforderlichen Zustimmung der Miteigentümer ausgegangen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.9.2006, Zahl 2004/05/0105, auf seine ständige Judikatur hingewiesen, wonach bei der Auslegung von Vorschriften, die schlechthin die Zustimmung des Grundeigentümers verlangen, die die Verfügungsmacht des Grundeigentümers einschränkenden zivilrechtlichen Normen Berücksichtigung finden müssen. Die Baubehörde hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht. Bei Wohnungseigentum hängt es von der Art der Bauführung ab, ob alle anderen Miteigentümer zustimmen müssen. Als Ersetzung der Zustimmung genügt folglich beim Wohnungseigentum laut Moritz, Kurzkommentar zur Bauordnung für Wien, im Falle außerordentlicher Verwaltung (§ 29 WEG) der Nachweis eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Mehrheitsbeschlusses und die Bestätigung des Gerichts, dass die Minderheit das Gericht nicht angerufen hat (VwGH 23.7.2009, 2006/05/0196). Als Ersetzung der Zustimmung genügt folglich beim Wohnungseigentum laut Moritz, Kurzkommentar zur Bauordnung für Wien, im Falle außerordentlicher Verwaltung (Paragraph 29, WEG) der Nachweis eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Mehrheitsbeschlusses und die Bestätigung des Gerichts, dass die Minderheit das Gericht nicht angerufen hat (VwGH 23.7.2009, 2006/05/0196). Der Oberste Gerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.5.2000, Zahl 5Ob294/99t, ausgesprochen, dass offene Balkone
2 WEG Teile der Liegenschaft sind, die, weil sie nur von der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, Zubehör-Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs. 2 WEG sind. Zugleich sind sie jedoch wegen ihrer Konstruktion Teile der Außenfassade, somit allgemeine Teile des Hauses, an denen die Erhaltungspflicht sämtliche Miteigentümer des Hauses trifft. Aus diesem Grund ist (erg.: bei Instandsetzungsarbeiten) am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus einem Individuellen Vertrag mit dem Bauträger geltend macht.Der Oberste Gerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.5.2000, Zahl 5Ob294/99t, ausgesprochen, dass offene Balkone
Paragraph eins, Absatz 2, WEG Teile der Liegenschaft sind, die, weil sie nur von der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, Zubehör-Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WEG sind. Zugleich sind sie jedoch wegen ihrer Konstruktion Teile der Außenfassade, somit allgemeine Teile des Hauses, an denen die Erhaltungspflicht sämtliche Miteigentümer des Hauses trifft. Aus diesem Grund ist (erg.: bei Instandsetzungsarbeiten) am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus einem Individuellen Vertrag mit dem Bauträger geltend macht. Diese Erhaltungspflicht sämtlicher Miteigentümer liegt auch gegenständlich vor, da die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Baumaßnahmen sich nur auf die Brüstungen beziehen, die sowohl bei Balkonen und Terrassen, als auch bei Loggien Teile der Außenfassade sind. Aus der oben dargestellten Judikatur der Höchstgerichte ergibt sich somit, dass die Balkone, Terrassen und Loggien, an denen baubewilligungspflichtige Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden sollen, zu den allgemeinen Teilen des Hauses zählen. Im Hinblick auf ihren Umfang handelt es sich dabei um nützliche Verbesserungen, die über den Erhaltungszweck hinausgehen, somit um Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung.
WEG entscheidet über solche Maßnahmen die Mehrheit der Wohnungseigentümer, wobei der entsprechende Beschluss im Haus anzuschlagen ist. Die überstimmte Minderheit hat sodann die Möglichkeit, diesen Beschluss binnen drei Monaten ab diesem Anschlag bei Gericht anzufechten.Diese Erhaltungspflicht sämtlicher Miteigentümer liegt auch gegenständlich vor, da die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Baumaßnahmen sich nur auf die Brüstungen beziehen, die sowohl bei Balkonen und Terrassen, als auch bei Loggien Teile der Außenfassade sind. Aus der oben dargestellten Judikatur der Höchstgerichte ergibt sich somit, dass die Balkone, Terrassen und Loggien, an denen baubewilligungspflichtige Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden sollen, zu den allgemeinen Teilen des Hauses zählen. Im Hinblick auf ihren Umfang handelt es sich dabei um nützliche Verbesserungen, die über den Erhaltungszweck hinausgehen, somit um Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung.
Paragraph 29, WEG entscheidet über solche Maßnahmen die Mehrheit der Wohnungseigentümer, wobei der entsprechende Beschluss im Haus anzuschlagen ist. Die überstimmte Minderheit hat sodann die Möglichkeit, diesen Beschluss binnen drei Monaten ab diesem Anschlag bei Gericht anzufechten. Aus der Bestätigung des zuständigen Bezirksgerichtes vom 29.6.2015 geht hervor, dass gegenständlich keine Anrufung des Gerichtes erfolgt ist. Dies wurde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. Die Zustimmung der Miteigentümer ist daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen als gegeben anzusehen. Der Umstand, dass die Behörde die Bauwerberin im Vorverfahren aufgefordert hat, die Zustimmung aller Miteigentümer vorzulegen, obwohl, wie oben dargestellt, ein unbeeinspruchter Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ausreichend war, kann an den gesetzlichen Bestimmungen über die Zustimmung zu einer Baumaßnahme nichts ändern. Im Übrigen irren die Beschwerdeführerinnen, wenn sie meinen, dass im Vorverfahren eine Zurückweisung des Bauansuchens erfolgt sei, weil nicht alle Miteigentümer den Baumaßnahmen zugestimmt hätten. Der Grund für die Zurückweisung war vielmehr der fehlende Nachweis der Miteigentümerzustimmung. Aus den oben dargestellten Überlegungen war den Beschwerden keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.072.12911.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.