GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, hat an Herrn W. R. den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2015 zur Zahl 646791-2015 mit folgendem Spruch gerichtet: „
O 1994 wird festgestellt, dass Herr W. R., geboren am: ...1957 in K., Sozialversicherungsnummer: ..., die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Arbeitsvermittlung nicht besitzt.“„
Paragraph 19, GewO 1994 wird festgestellt, dass Herr W. R., geboren am: ...1957 in K., Sozialversicherungsnummer: ..., die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Arbeitsvermittlung nicht besitzt.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte Herr W. R. begründend Folgendes aus: „Durch den Abschluss eine kaufmännischen Schule, sowie einer über 30 jährigen Tätigkeit in der größten Bank Österreichs mit verantwortlichen Aufgaben, welche eine Arbeitsvermittlung bei weitem übersteigen hat das Magistrat eine falsche Entscheidung getroffen. Außerdem übe ich seit 2010 eine SELBSTÄNDIGE Tätigkeit im Erwachsenbildungsbereich aus, bei welcher die Bewertung vom Magistrat ebenfalls falsch eingeschätzt wird. Es wurde auch vergessen, dass ich eine Lehrlingsausbildnerprüfung besitze, welche eine hohe Verantwortung ist. Die Ausbildung in der Bank, sind wie von Ihnen angeführt nicht nur BANKSPEZIFISCH. Dies alles zählt jedoch für einen ÖSTERREICHER nicht. Es kann doch nicht sein, dass jeder dahergelaufene nicht der DEUTSCHEN SPRACHE mächtige in Österreich/Wien ein Gewerbe ausüben kann, welcher überhaupt keine Ahnung hat, hier erfolgt keine Kontrolle oder werden die Gewerbescheine nach dem Gießkannenprinzip nur so verteilt. Jedoch bei einem Österreichischen STAATSBÜRGER, seit Geburt in Österreich kein Migrant oder Flüchtling, seit 1975 Steuern mehr als genug bezahlt, das Steueraufkommen sowie Arbeitsplätze in Österreich schafft, werden Flöhe gesucht. Dies ist mehr als unfassbar!!!! Ich beantrage daher die Prüfung meiner bereits ausreichend übermittelten Unterlagen vom Verwaltungsgericht und beantrage gleichzeitig eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.“ Dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid liegt folgender Verfahrensverlauf zugrunde: Mit bei der belangten Behörde eingereichtem Antragsformular vom 17.8.2015 ersuchte Herr W. R. um Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe Arbeitsvermittlung (Berechtigung zur Arbeitsvermittlung
AMFG) im Standort Wien, I.-straße.Mit bei der belangten Behörde eingereichtem Antragsformular vom 17.8.2015 ersuchte Herr W. R. um Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe Arbeitsvermittlung (Berechtigung zur Arbeitsvermittlung
Paragraph 4, AMFG) im Standort Wien, römisch eins.-straße. Diesem Ansuchen waren ein Gewerberegisterauszug des Herrn W. R. („Organisation von Schulungen und Seminaren“ im oa. Standort) sowie ein für den nunmehrigen Beschwerdeführer ausgestelltes Dienstzeugnis der Bank ... vom August 2008 angeschlossen. Dem vorgelegten Dienstzeugnis der Bank .... zufolge war der Beschwerdeführer von 1.9.1975 bis 31.7.2008 bei der L. AG bzw. bei der Bank .... AG als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Dabei sei er im Filialbereich zuletzt als Topkundenbetreuer und Filialleiter in verschiedenen Filialen eingesetzt gewesen. Zu seinen Aufgaben hätten insbesondere die Leitung der Filiale, die Führung der Filialmitarbeiter, die Betreuung und Beratung von Topkunden, die Akquisition von Neukunden sowie Vertriebspartnern sowie der aktive Verkauf sämtlicher Bankprodukte im Veranlagungs- und Finanzierungsbereich gezählt. Dem von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung zufolge war der Beschwerdeführer von 1.9.1975 bis 31.7.2008 bei der Bank ... als Angestellter beschäftigt; seit 1.8.2008 bezieht er Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung. Von 1.1.2012 bis 31.12.2012 war er gewerblich selbständiger Erwerbstätiger. Mit behördlichem Schreiben vom 22.9.2015 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die folgenden Unterlagen in Kopie nachzureichen: - sämtliche einschlägigen Unterlagen über seinen Bildungsgang (Schulzeugnisse höherer und mittlerer Schulen, Hochschulabschlüsse, Lehrabschlusszeugnisse, Kurs- und Seminarbesuchsbestätigungen usw.) - Mitteilung, ob er zum Nachweis seiner Befähigung ergänzend o ein Gutachten einer Ihnen nicht nahe stehenden fachkundigen Person über die Durchführung eines Fachgespräches - allenfalls mit Arbeitsprobe - als Beweismittel anbieten (in diesem Fall ermächtige er die Behörde, das Ansuchen samt Beilagen der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer Wien zu übermitteln, um ihm mögliche fachkundige Personen bekanntzugeben), oder o ein Gutachten eines/einer gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Durchführung eines Fachgespräches (allenfalls mit Arbeitsprobe) als Beweismittel anbieten. Die Kosten dieses Gutachtens wären von ihm zu tragen und sei dies bis spätestens vier Wochen nachzureichen. In seinem Antwortschreiben vom 30.9.2015 teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit: „Wunschgemäß darf ich Ihnen meine Unterlagen meines Bildungsweges (Handelsschule) sowie Ausbildungsweges in der Bank .... seit 1975 in Kopie übermitteln. Ich war bereits in jungen Jahren als Führungskraft mit Personalverantwortung in der Bank tätig. (Schalterleiter – siehe Dienstzeugnis) In der Liste können Sie ersehen welche Seminare von mir besucht wurden, um als Filialleiter in der Bank tätig sein zu können. Ich war auch als Prüfer von Akademikerinnen tätig, welche in der Bank eine Ausbildung für eine Fixanstellung absolvieren mussten. Weiters wurden auch Bewerbungsgespräche durchgeführt und Entscheidungen getroffen, ob jemand fix aufgenommen wird oder nicht. In meinen Filialen wo ich tätig war, hatten wir immer wieder Lehrlinge ausgebildet, wo ich die Verantwortung über hatte. In meinen Tätigkeitsbereich als Filialleiter in der Bank hatte ich die Gesamtverantwortung für das Personal in meiner Filiale. Wobei auch hier von mir Entscheidungen getroffen wurden, ob jemand für die Tätigkeit geeignet ist oder nicht. Die Förderung von Mitarbeiterinnen sowie Ausbildung waren ebenfalls in meiner Verantwortung. Die bisherige Selbständigkeit seit 2010 im Bereich von Schulungen, Auftraggeber AMS, wurden in der Praxis sehr gute Erfolge erzielt. Viele der Auszubildenden haben durch unsere Maßnahmen einen Job bekommen. Wir versuchen auch in unserem C. sozial schwache Menschen zu unterstützen, dass sie nicht nur einen Arbeitsplatz sondern auch ein Dach über den Kopf (Wohnung) bekommen. Die Bewerbungsgespräche und Aufnahmen von Mitarbeiterinnen in meinem Betrieb, werden seit 2010 auch von mir durchgeführt. In meiner 32 jährigen Banktätigkeit habe ich eine Top Ausbildung erhalten, diese Erkenntnisse wurden im täglichen Job (Praxis) erfolgreich angewendet. Ich bitte auf Grund der langjährigen Praxis sowie Erfahrung, um Ausstellung der Befähigung für die Arbeitsvermittlung.“ Diesem Schriftstück waren eine Liste der von Herrn W. R. bei der Bank .... absolvierten Seminare (ua. mit den Themen „Führungskräfte-Training“, „Geldwäscherei“, diverse Kreditarten, „Mitarbeiterorientierungsgespräch“, „Akquisition“, „Verkauf“ etc.) sowie sein Abschlusszeugnis der Handelsschule angeschlossen. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.10.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Zitierung von § 1 der Berufszugangsverordnung (die im Verfahren zur Feststellung der individuellen Befähigung als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sei) mit, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung nicht aussagekräftig genug seien, sodass eine Feststellung der individuellen Befähigung derzeit nicht möglich sei. Weiters wurde ihm Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.10.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Zitierung von Paragraph eins, der Berufszugangsverordnung (die im Verfahren zur Feststellung der individuellen Befähigung als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sei) mit, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung nicht aussagekräftig genug seien, sodass eine Feststellung der individuellen Befähigung derzeit nicht möglich sei. Weiters wurde ihm Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Bei einem mit Aktenvermerk vom 23.10.2015 festgehaltenen Telefonat wurde Herrn R. die Rechts- und Sachlage von der zuständigen behördlichen Sachbearbeiterin zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde dieser insbesondere gefragt, ob er als zusätzliches Beweismittel ein Fachgespräch (welches auch bei der Wirtschaftskammer geführt werden könnte) anbieten würde. Herr R. habe das strikt abgelehnt und angegeben, durch sein Alter, seine berufliche Erfahrung bei der Bank und als Berater sämtliche Voraussetzungen als Arbeitsvermittler zu erfüllen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.10.2015 führte der nunmehrige Beschwerdeführer zur oa. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.10.2015 aus wie folgt: „Wie auch schon angeführt führe ich bereits seit 2010 erfolgreich ein Bildungsunternehmen, wo mehr als abverlangt wird. Vermutlich muss man in unserem Staat ein nicht Österreicher sein, damit man alles erhält und auch machen darf. Es wäre besser, einmal genaue Kontrollen bei Firmen zu tätigen wo keiner eine Genehmigung hat und nach 1 - 2 Jahren in Konkurs geht und dem Staat nur Geld kostet. Aber bei den BRAVEN Steuerzahlern sowie bei den Unternehmern welche Arbeitsplätze schaffen, da sucht man die Läuse. Ich werde diesbezüglich bei der Wirtschaftskammer vorstellig werden. Bin nur froh, dass ich in meiner Firma in Rumänien bei welchen ein riesiges EU - Projekt von mir als Unternehmer gehandelt wird, nicht solche Schwierigkeiten habe wie in Österreich. Wie man wieder sieht, ist es in Österreich immer schwieriger für die Unternehmen. Das bedeutet für die Firmen - AUSWANDERN. Man vertreibt somit die Unternehmen und hat wiederum mehr Arbeitslose - siehe Statistik. Die großen sind ohnehin schon weg und die kleinen machen sich auch in den europäischen Nachbarstaaten ansässig. Somit verliert man wieder Arbeitsplätze. Diese Art von Geschäftsverhinderung werde ich selbstverständlich dem Wirtschaftsministerium zur Kenntnis bringen. Wobei jetzt ohnehin keiner Zeit hat, denn wir müssen uns um die Flüchtlinge, unsere neuen hochqualifizierten Leute kümmern. (welche nicht einmal Papiere haben, aber die werden alles bekommen um Gewerbebetriebe öffnen zu können). Das ist Österreich!!!!!! Das C. S.R.L. ist eine gleiche Form wie in Österreich eine GesmbH wo ich nicht mit solchen Sätzen die Unterlagen sind nicht AUSSAGEKRÄFTIG konfrontiert werde. Diese haben meine Ausbildung Praxis und Zeugnisse anerkannt und kann in dieser SRL bis hin zum Flugzeugbau alles tätigen. Nur in Österreich sind meine Unterlagen nicht aussagekräftig, da bleibt einem die Sprache weg. Ich werde die Juristen in der Wirtschaftskammer bemühen, welche Ihnen dann einen Brief in der Frist von 14 Tagen schreiben, um Ihnen Licht in die Unterlagen zu bringen.“ In weiterer Folge erließ die Magistratsabteilung 63 den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2015. Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Sache am 24.2.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde (vertreten durch Frau Dr. Re.) teilnahmen. Der Beschwerdeführer sagte bei seiner Einvernahme aus wie folgt: „Ich weise nochmals darauf hin, dass ich über 30 Jahre in der Bank .... tätig war und dort zahlreiche Seminare und Schulungen besucht habe. Allerdings ist es mir nicht möglich, über die Seminarinhalte von der Bank .... genauer Auskunft zu bekommen. Diesbezüglich lege ich den Ausdruck des entsprechenden E-Mailverkehrs vor, welcher zum Protokoll genommen wird. Eine Liste dieser von mir absolvierten Seminare befindet sich im behördlichen Akt. Der Bf legt auch weitere Zertifikate, welcher er in seiner Firma absolviert hat vor; diese werden ebenfalls zum Protokoll genommen. Ich habe, nach dem ich bei der Bank .... 2008 ausgeschieden bin, das Schulungscenter R. gegründet, dieses habe ich allerdings nach der Scheidung von meiner Frau wieder geschlossen. Im Oktober 2010 habe ich meine derzeitige Firma C. gegründet. Wir arbeiten stets mit dem AMS zusammen, das heißt, Arbeitssuchende werden vom AMS zwecks Kursbesuche zu uns geschickt, diese absolvieren dann bei uns Kurse wie zB. EDV-, Sprachkurse, Persönlichkeitsbildung. In weiterer Folge werden die Kursbesucher bei der Kontaktnahme zu möglichen Arbeitgebern unterstützt, sei es durch das Verfassen von Bewerbungsschreiben oder auch persönliche Begleitung bei einem Vorstellungstermin. Auf Befragen der Behördenvertreterin, wie vielen Personen meine Firma im Laufe der Jahre zu einem Arbeitsplatz verholfen hat, gebe ich an, vermutlich 100te. Wir bekommen nach ca. 3 Monaten ein Feedback vom AMS und erhalten im Schnitt ca. 15-20% der Personen, die bei uns Kurse besucht haben einen Arbeitsplatz. Die Vertreterin der Behörde wirft zu den Angaben des Bf ein, diese bekundeten zwar eine gewisse einschlägige fachliche Tätigkeit, stellen aber keinen echten Ersatz der Befähigungsprüfung dar. Auf diesbezügliche Vorwürfe des Bf weisen sowohl der Verhandlungsleiter als auch die Behördenvertreterin darauf hin, dass ausländische und inländische Parteien in Österreich bei Behörden bzw. Gerichten gleichgestellt und gleich behandelt werden. Dies wird vom Bf bezweifelt. Ich lehne die Möglichkeit eines Fachgespräches mit einem Sachverständigen – und dem daraus resultierenden Nachweis meiner Fachkenntnisse - prinzipiell deswegen ab, weil ich der Meinung bin bzw. auch die Erfahrung gemacht habe, dass es normalen Österreichern im Gegensatz zu Mitbürgern mit Migrationshintergrund wesentlich schwerer gemacht wird, zum Beispiel eben zu Gewerbegenehmigungen zu kommen. Meiner Ansicht nach werden so österreichische Gewerbetreibende bzw. Selbstständige behindert oder sogar zum Schließen der Firma genötigt und damit viele Arbeitsplätze wieder vernichtet.“ In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer auf diesbezügliches Ersuchen des erkennenden Landesrechtspflegers zwei Auftragsschreiben des AMS Wien an seine derzeitige Firma C., mit denen dieser Firma als Bildungsträger die Durchführung von näher bezeichneten Bildungsangeboten übertragen wird. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
O 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften
4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.
Paragraph 19, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.
O 1994 ist unter Befähigungsnachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten ausführen zu können.
Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten ausführen zu können. Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt wird, hat die Behörde, wenn der Einschreiter zum Nachweis dieser Befähigung sohin Beweismittel anbietet, die erkennen lassen, dass er jenen Grad der Befähigung besitzt, der ausreichend ist, um Leistungen zu erbringen, die in der Regel von Inhabern der angestrebten Gewerbeberechtigung verlangt werden, die individuelle Befähigung festzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom
der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 26/2003 idgF, ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Arbeitsvermittlung als erfüllt anzusehen:
Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2003, idgF, ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Arbeitsvermittlung als erfüllt anzusehen: 1.
O 1994 entfällt, oder b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung
Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, oder 3. Nachweise über a) die Erfüllung der Voraussetzungen, die
AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, und a) die Erfüllung der Voraussetzungen, die
Paragraph 10, AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, und b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung
O 1994 entfällt, oder b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung
Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, oder
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