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{'item': 'VGW-111/026/12373/2015'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 70§ 12§ 127§124§ 20§ 128§ 42§ 79Art 130§ 134§ 134a§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlVGW-111/026/12373/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Maga.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Großvolumige Bauvorhaben wurde am 23.09.2015 nachfolgender Bescheid erlassen: „[…..] Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

§ 70der Bauordnung für Wien (BO), in Verbindung mit § 54 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGar

G 2008) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO), in Verbindung mit Paragraph 54, BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Es wird in offener Bauweise ein nichtunterkellertes Einfamilienhaus in Massivbauweise errichtet. An der Front C.-gasse wird im Seitenabstand eine Kleingarage aufgestellt. An der Baulinie wird eine fundierte Einfriedung hergestellt. […..] Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Vorgeschrieben wird: 1. Vor Baubeginn ist

§ 12

BO rechtzeitig die Aussteckung der Fluchtlinien durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten vorzunehmen.Vor Baubeginn ist

Paragraph 12, BO rechtzeitig die Aussteckung der Fluchtlinien durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten vorzunehmen. 2. Vor Baubeginn ist

§ 127Abs.

3a BO vom/von der Bauwerber/in der Behörde ein /e Ziviltechniker/in oder ei nie gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur/in) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom/von der Prüfingenieur/in gegenzuzeichnen. Er/Sie muss vom/n der Bauwerber/in und vom/n der Bauführer/in verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des/r Prüfingenieurs/in ist der Behörde vom/n der Bauwerber/in unverzüglich anzuzeigen.Vor Baubeginn ist

Paragraph 127, Absatz 3 a, BO vom/von der Bauwerber/in der Behörde ein /e Ziviltechniker/in oder ei nie gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur/in) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom/von der Prüfingenieur/in gegenzuzeichnen. Er/Sie muss vom/n der Bauwerber/in und vom/n der Bauführer/in verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des/r Prüfingenieurs/in ist der Behörde vom/n der Bauwerber/in unverzüglich anzuzeigen.

  1. Der/Die Prüfingenieur/in ist im Sinne des §125 Abs. 2 BO neben der Überwachung der Bauausführung nach dem genehmigten Bauplan gleichzeitig verpflichtet, die Baulichkeit auch läge- und höhenmäßig auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Bauplan zu überprüfen. Allfällige Abweichungen sind unverzüglich der MA 37 anzuzeigen.Der/Die Prüfingenieur/in ist im Sinne des §125 Absatz 2, BO neben der Überwachung der Bauausführung nach dem genehmigten Bauplan gleichzeitig verpflichtet, die Baulichkeit auch läge- und höhenmäßig auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Bauplan zu überprüfen. Allfällige Abweichungen sind unverzüglich der MA 37 anzuzeigen.
  2. Der/Die Bauführer/in hat

§124Abs.

2 BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11,1010 Wien) anzuzeigen.Der/Die Bauführer/in hat

§124

Absatz 2, BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11,1010 Wien) anzuzeigen.

  1. Der Bauwerber hat bei Baubeginn eine von der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. dem Aufschließungsweg deutlich und dauernd sicht- und lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft anzubringen, aus der hervorgeht,
  2. um welches Bauvorhaben es sich handelt,
  3. das Datum des Baubeginns und
  4. die zuständige Behörde. Diese Tafel muss mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen werden. Grenzt die von der Bauführung betroffene Liegenschaft an mehrere öffentliche Verkehrsflächen oder Aufschließungswege, ist an jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel anzubringen.“
  5. Bauwerberlnnen haben

§ 127Abs.

3 BO die Überprüfung der Bauausführung durch Prüfingenieurlnnen vornehmen zu lassen.Bauwerberlnnen haben

Paragraph 127, Absatz 3, BO die Überprüfung der Bauausführung durch Prüfingenieurlnnen vornehmen zu lassen. 7.

§ 127Abs.

2 BO sind der/die Bauwerber/in und der/die Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die

Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen.

Paragraph 127, Absatz 2, BO sind der/die Bauwerber/in und der/die Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die

Absatz 3, vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen.

  1. Hinsichtlich der Gehsteigauf- und -überfahrt an der Front C.-gasse wird bedungen: 8.
  2. Abschrägungen der Gehsteigbegrenzungssteine sind nicht zulässig. 8.
  3. Die Auffahrt zum Gehsteig ist auf die Breite der Einfahrt durch rampenartiges Hochziehen des Rinnsales (Neigungsverhältnis 1 : 3) aus Asphaltbeton herzustellen, wobei die ordnungsgemäße Rinnsalentwässerung nicht behindert werden darf. 2,5 cm dicker Asphaltbeton (AC 4 deck, 70/100, A1, G3) auf 10 cm dicker bituminöser Tragschicht (AC 16 trag, 70/100, T2, G6) auf 15 cm ungebundener oberer Tragschicht (Kantkorn) Der Asphaltbetonbelag ist durch Fugen vom angrenzenden Gehsteigbelag zu trennen. 8.
  4. Von oberirdischen Einbauten (z.B. Hydranten, Masten, Werbeträger und dergleichen) ist ein Mindestabstand (lichte Weite) von 60 cm einzuhalten.
  5. Die mit Bescheid vom 8.9.2015, ZI.: MA 64 - 60... genehmigte Grundabteilung ist

§ 20

BO spätestens bis zur Fertigstellungsanzeige grundbücherlich durchzuführen.Die mit Bescheid vom 8.9.2015, ZI.: MA 64 - 60... genehmigte Grundabteilung ist

Paragraph 20, BO spätestens bis zur Fertigstellungsanzeige grundbücherlich durchzuführen. 10. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist

§ 128Abs.

1 BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/

  1. in)der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in (einem/r Grundmiteigentümer/
  2. in)eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen anzuschließen sind:Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist

Paragraph 128, Absatz eins, BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/

  1. in)der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in (einem/r Grundmiteigentümer/
  2. in)eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen anzuschließen sind: • eine Bestätigung eines/r Ziviltechnikers/in über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung sowie darüber, dass die vorgelegten Unterlagen vollständig sind; • die vom/von der Prüfingenieur/in aufgenommenen Überprüfungsbefunde, sofern sie nicht bereits vorgelegt wurden; • positive Gutachten über die Abgasanlagen (bei Abgassammlern mit dem Hinweis, dass eine Strömungsberechnung nach ÖNORM EN 13384-2 vorliegt); • ein positives Gutachten über den Kanal; • ein Nachweis über die Erfüllung des Wärmeschutzes sowie des Schallschutzes, wenn das Gebäude anders, jedoch mindestens gleichwertig ausgeführt wurde [….] Die Anrainer der Nachbarliegenschaften EZ ...7 und ...8 der Kat. Gem. ... I. K. (persönlich) und N. K. (vertreten durch den Sohn B. K.) haben bei der Bauverhandlung am 04.07.2015 folgende Einwände gegen das Bauvorhaben erhoben:Die Anrainer der Nachbarliegenschaften EZ ...7 und ...8 der Kat. Gem. ... römisch eins. K. (persönlich) und N. K. (vertreten durch den Sohn B. K.) haben bei der Bauverhandlung am 04.07.2015 folgende Einwände gegen das Bauvorhaben erhoben: Wir erheben Einwände gegen das Bauvorhaben, da das Wohnhaus zu nahe an unserer Grundgrenze errichtet werden soll. Die Baubehörde hat erwogen: Für die gegenständliche Liegenschaft liegen gültige Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 11.09.2014, Zl.: MA 64-10... vor. Für die genannte Liegenschaft ist das Plandokument 7370, Gemeinderatsbeschluss vom 25.10.2001 maßgebend. Demzufolge ist für diese Liegenschaft die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I (eins), Gebäudehöhe max. 7,5 m, die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt. An den Fronten V.-gasse und C.-gasse ist durch eine Baufluchtlinie ein jeweils 3,00 m tiefer Vorgarten vorgesehen. Darüber hinaus sind noch weitere textlich beschriebene Bestimmungen festgesetzt.Für die gegenständliche Liegenschaft liegen gültige Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 11.09.2014, Zl.: MA 64-10... vor. Für die genannte Liegenschaft ist das Plandokument 7370, Gemeinderatsbeschluss vom 25.10.2001 maßgebend. Demzufolge ist für diese Liegenschaft die Widmung Wohngebiet, Bauklasse römisch eins (eins), Gebäudehöhe max. 7,5 m, die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt. An den Fronten römisch fünf.-gasse und C.-gasse ist durch eine Baufluchtlinie ein jeweils 3,00 m tiefer Vorgarten vorgesehen. Darüber hinaus sind noch weitere textlich beschriebene Bestimmungen festgesetzt. Aufgrund der festgesetzten Bauweise sind die Bestimmungen des § 79 Abs. 3 und Abs. 4 BO (Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen) für die Beurteilung des Bauansuchens heranzuziehen.Aufgrund der festgesetzten Bauweise sind die Bestimmungen des Paragraph 79, Absatz 3 und Absatz 4, BO (Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen) für die Beurteilung des Bauansuchens heranzuziehen. § 79 Abs. 3 und 4 BO lauten:Paragraph 79, Absatz 3 und 4 BO lauten:

(3)In der offenen Bauweise muss der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen I und II mindestens 6 m, in der Bauklasse III mindestens 12 m, in der Bauklasse IV mindestens 14 m, in der Bauklasse V mindestens 16 m und in der Bauklasse VI mindestens 20 m betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In den Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen I und II 45 m², in der Bauklasse III 90 m², in der Bauklasse IV 105 m², in der Bauklasse V 120 m² und in der Bauklasse VI 150 m² nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen I und II 90 m², in der Bauklasse III 180 m², in der Bauklasse IV 210 m², in der Bauklasse V 240 m² und in der Bauklasse VI 300 m² nicht überschreiten.
(3)In der offenen Bauweise muss der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei mindestens 6 m, in der Bauklasse römisch drei mindestens 12 m, in der Bauklasse römisch vier mindestens 14 m, in der Bauklasse römisch fünf mindestens 16 m und in der Bauklasse römisch sechs mindestens 20 m betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In den Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei 45 m², in der Bauklasse römisch drei 90 m², in der Bauklasse römisch vier 105 m², in der Bauklasse römisch fünf 120 m² und in der Bauklasse römisch sechs 150 m² nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei 90 m², in der Bauklasse römisch drei 180 m², in der Bauklasse römisch vier 210 m², in der Bauklasse römisch fünf 240 m² und in der Bauklasse römisch sechs 300 m² nicht überschreiten.
(4)In der gekuppelten, in der offenen oder gekuppelten und in der Gruppenbauweise gelten die Bestimmungen des Abs. 3 für alle Gebäudefronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden.
(4)In der gekuppelten, in der offenen oder gekuppelten und in der Gruppenbauweise gelten die Bestimmungen des Absatz 3, für alle Gebäudefronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden. In den Einreichplänen ist eine diesbezüglich schlüssige nachvollziehbare Berechnung enthalten, demzufolge die erforderlichen Abstände bzw. die Abstandsflächen nach den o.a. Gesetzesstellen eingehalten werden. Schlussendlich wird noch bemerkt, dass außer der straßenseitigen 3 m von der Baulinie entfernten Baufluchtlinie keine weiteren (Bau-)Fluchtlinien festgesetzt sind und die Bauwerber letztendlich in Ermangelung von weiteren – dem Bauvorhaben lagemäßig begrenzenden – Baufluchtlinien und unter Berücksichtigung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Abstände von Gebäuden die Bauwerber eine Baufreiheit besitzen, innerhalb derer sie die Baulichkeit nach freier Entscheidung lagemäßig situieren können. Die Einwände sind daher als im Gesetz unbegründet abzuweisen und allenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und die Baubewilligung spruchgemäß zu erteilen. […..]“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2015 durch Hinterlegung beim Postamt ... sowie den mitbeteiligten Parteien am 28.09.2015 zugestellt. In seiner am 16.10.2015 (Datum der Postaufgabe auf dem Originalkuvert mit 14.10.2015 ersichtlich) bei der belangten Behörde eingelangten und sohin rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Mit Bescheid der MA37 vom 23.9.2015 (AZ MA37/192206/2015/1) bewilligt die Baupolizei ein Gebäude auf der Liegenschaft Wien, V.-gasse (EZ ...5 der Kat. Gem. ...).„Mit Bescheid der MA37 vom 23.9.2015 (AZ MA37/192206/2015/1) bewilligt die Baupolizei ein Gebäude auf der Liegenschaft Wien, römisch fünf.-gasse (EZ ...5 der Kat. Gem. ...). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Ki.-gasse, Wien (EZ ...8). Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich nordseitig der Liegenschaft des Bauwerbers. Der Bauwerber möchte sein Gebäude unmittelbar südlich vor dem Gebäude des Beschwerdeführers errichten. Das Gebäude, welches der gegenständliche Bescheid genehmigt, weist eine Höhe von über 7,5m auf. Bei Errichtung dieses Gebäudes ist der Beschwerdeführer in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Lichteinfall verletzt, weil das Gebäude zu nahe an der Grundgrenze steht und außerdem zu hoch ist. Der Beschwerdeführer macht daher materielle Rechtswidrigkeit und mangelnde Sachverhaltsfeststellung geltend. Dadurch kommt es dazu, dass die Hauptfenster des Beschwerdeführers, nämlich Schlaf- und Wohnzimmerfenster, welche alle Richtung Süden gerichtet sind, nicht mehr ausreichend im Sinne der Bauordnung gelichtet werden. Der Beschwerdeführer hat entsprechende Einwendungen im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung am
  1. Juli 2015 erhoben, er hat daher Parteistellung erlangt und wurde ihm der gegenständliche Bescheid zugestellt. Der Beschwerdeführer ist sohin zur Erhebung dieser Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer begehrt, dass dem Bauwerber die Baubewilligung für das konkret eingereichte Gebäude versagt wird, und lediglich ein Gebäude mit einem ausreichenden Abstand, welcher zumindest 7,5m von der Grundgrenze des Beschwerdeführers aufzuweisen hat, und einer maximale Höhe von lediglich 6,5m vorgeschrieben wird. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass das von der Vorinstanz bewilligte Gebäude von sämtlichen Gebäudeteilen des Beschwerdeführers nicht einmal 6m Abstand hat. Beispielsweise ist es vom gegenständlichen Balkon des Beschwerdeführers lediglich 4,5m entfernt. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen nach Zustellung zu erheben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2015 zugestellt, die Beschwerde ist sohin jedenfalls rechtzeitig. Der Beschwerdeführer beantragt sohin, den gegenständlichen, hier angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu lediglich ein Gebäude mit einem Abstand von der Grundgrenze von zumindest 7,5m und einer maximalen Höhe von lediglich 6m zu genehmigen.“ Das erkennende Gericht stellte jeweils mit Schreiben vom 09.11.2015 die Beschwerde der Bauwerberin S. W. und dem Bauwerber Ka. W. (mitbeteiligte Parteien) sowie der belangten Behörde zum Zweck des Parteiengehörs zu und räumte ihnen die Möglichkeit zu einer entsprechenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Die mitbeteiligten Parteien führten in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2015 zu der Beschwerde des Nachbarn wie folgt aus: „I. In umseits näher bezeichneter Rechtssache geben die Bauwerber und Grundeigentümer bekannt, dass sie Herrn Mag. G., Rechtsanwalt in Wien, mit ihrer rechtlichen Vertretung beauftragt und entsprechend bevollmächtigt haben und ersuchen höflich um diesbezügliche Kenntnisnahme. Die Baubewilligungswerber und Grundeigentümer erstatten zur Beschwerde vom 13.10.2015 fristgerecht nachstehende Stellungnahme: II.römisch zwei. Bei der mündlichen Bauverhandlung vom 3.7.2015 machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau folgende Einwendung geltend: „N. K., I. K.: Wir erheben Einwände gegen das Bauvorhaben, da das Wohnhaus zu nahe an unsere Grundgrenze errichtet werden soll.“ Diese Einwendung bezog sich explizit nur auf den Abstand zur Nachbargrundgrenze (Bauwich) und damit auf ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des § 134a lit. a Wiener Bauordnung. Andere subjektiv-öffentliche Rechte machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Bauverhandlung nicht geltend.Bei der mündlichen Bauverhandlung vom 3.7.2015 machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau folgende Einwendung geltend: „N. K., römisch eins. K.: Wir erheben Einwände gegen das Bauvorhaben, da das Wohnhaus zu nahe an unsere Grundgrenze errichtet werden soll.“ Diese Einwendung bezog sich explizit nur auf den Abstand zur Nachbargrundgrenze (Bauwich) und damit auf ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 134 a, Litera a, Wiener Bauordnung. Andere subjektiv-öffentliche Rechte machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Bauverhandlung nicht geltend. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf die - richtige - rechtliche Beurteilung, dass „außer der straßenseitigen 3 m von der Baulinie entfernten Baufluchtlinie keine weiteren (Bau-) Fluchtlinien festgesetzt sind und die Bauwerber letztendlich in Ermangelung von weiteren - dem Bauvorhaben lagemäßig begrenzenden - Baufluchtlinien und unter Berücksichtigung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Abstände von Gebäuden eine Baufreiheit besitzen, innerhalb derer sie die Baulichkeiten nach freier Entscheidung lagemäßig situieren können“. Sie wies die Einwendung des Beschwerdeführers folgerichtig ab. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde vom 13.10.2015 auf
  2. den Abstand des antragsgegenständlichen Gebäudes zu dem Wohnhaus auf seinem Grundstück,
  3. die Belichtung der Fenster an der Südseite seines Wohnhauses (Schlaf- und Wohnzimmerfenster),
  4. die Höhe des antragsgegenständlichen Gebäudes. Bezüglich
  5. ist die Beschwerde nicht berechtigt und abzuweisen. Bezüglich des Vorbringens zu
  6. (Belichtung) macht der Beschwerdeführer kein subjektives öffentliches Recht im Sinn der Wiener BauO geltend; bezüglich
  7. (Gebäudehöhe) ist der Beschwerdeführer (teil-)präkludiert. Bezüglich dieser Punkte (
  8. und 3.) ist die Beschwerde zurückzuweisen. Zu
  9. Bauwich Laut geltendem Flächenwidmungsplan liegt das Baugrundstück der Bauwerber im Wohngebiet, Bauklasse I. Die Bebauung ist sowohl in offener als auch gekuppelter Bauweise zulässig. Die Gebäudehöhe beträgt 6,97m, die maximale Gebäudehöhe von 7,5 m wird daher nicht überschritten. Nach dem vorliegenden Vermessungsplan von DI F. beträgt der Abstand zur Grundgrenze an der Südwestecke 3,10 m, an der Südostecke 3,22 m. Die Gebäudeabstände betragen an der Südwestecke 6,7 m, an der Südostecke 6,82 m. Der Mindestabstand von 6 m wird daher über die gesamte Abstandsfläche unter Berücksichtigung der Ausnahmebestimmung in § 79 Abs 3 der Wiener BauO eingehalten.Laut geltendem Flächenwidmungsplan liegt das Baugrundstück der Bauwerber im Wohngebiet, Bauklasse römisch eins. Die Bebauung ist sowohl in offener als auch gekuppelter Bauweise zulässig. Die Gebäudehöhe beträgt 6,97m, die maximale Gebäudehöhe von 7,5 m wird daher nicht überschritten. Nach dem vorliegenden Vermessungsplan von DI F. beträgt der Abstand zur Grundgrenze an der Südwestecke 3,10 m, an der Südostecke 3,22 m. Die Gebäudeabstände betragen an der Südwestecke 6,7 m, an der Südostecke 6,82 m. Der Mindestabstand von 6 m wird daher über die gesamte Abstandsfläche unter Berücksichtigung der Ausnahmebestimmung in Paragraph 79, Absatz 3, der Wiener BauO eingehalten. Beweis: Einreichpläne im Bauakt; E-Mail Ing. T. vom 12.11.2015 (Beilage ./1). Zu
  10. Belichtung der „Hauptfenster" Der Beschwerdeführer hat sich in seiner mündlich vorgebrachten Einwendung in der Bauverhandlung vom 4.7.2015 ausschließlich auf sein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Abstands zu seinem Wohnhaus bezogen. Eine Beeinträchtigung der Belichtung seiner Hauptfenster hat er nicht eingewendet. Sofern mit dem Vorbringen in der Beschwerde überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht werden, ist der Beschwerdeführer

§ 42Abs.

1 AVG präkludiert. Seine Beschwerde ist daher in diesem Punkt zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer hat sich in seiner mündlich vorgebrachten Einwendung in der Bauverhandlung vom 4.7.2015 ausschließlich auf sein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Abstands zu seinem Wohnhaus bezogen. Eine Beeinträchtigung der Belichtung seiner Hauptfenster hat er nicht eingewendet. Sofern mit dem Vorbringen in der Beschwerde überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht werden, ist der Beschwerdeführer

Paragraph 42, Absatz eins, AVG präkludiert. Seine Beschwerde ist daher in diesem Punkt zurückzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Wr. BauO dem Nachbarn nur einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Abstands- und Höhenbestimmungen einräumt, nicht aber auf bestimmte Belichtungsverhältnisse (vgl VwGH 25.5.2009, 2007/05/0278 mH auf Moritz, BauO für Wien3

(2006), Anm. zu § 78 Abs. 1, Seite 230 f). Diese Rechtsprechung gilt auch nach der aktuellen Rechtslage nach der Wr. Techniknovelle 2007, LGBl. 2008/24, mit der WBTV iVm OIB Richtlinie 3 Pkt. 9, die der alten Regelung des § 78 Wr. BauO entspricht.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Wr. BauO dem Nachbarn nur einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Abstands- und Höhenbestimmungen einräumt, nicht aber auf bestimmte Belichtungsverhältnisse vergleiche VwGH 25.5.2009, 2007/05/0278 mH auf Moritz, BauO für Wien3
(2006), Anmerkung zu Paragraph 78, Absatz eins,, Seite 230 f). Diese Rechtsprechung gilt auch nach der aktuellen Rechtslage nach der Wr. Techniknovelle 2007, LGBl. 2008/24, mit der WBTV in Verbindung mit OIB Richtlinie 3 Pkt. 9, die der alten Regelung des Paragraph 78, Wr. BauO entspricht. Sollte die Beschwerde des Beschwerdeführers entgegen der Rechtsansicht des Bewilligungswerbers nicht wegen Präklusion zurückzuweisen sein, so wird sie zumindest mangels subjektiv-öffentlicher Berechtigung zu Einwendungen bezüglich Belichtung abzuweisen sein. Im Übrigen hält der Bewilligungswerber die einschlägigen (objektiv-öffentlich-rechtlichen) Vorschriften ein, sodass der Beschwerde aufgrund der von der Behörde amtswegig zu beachtenden objektiv-öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich (und nicht nur bezogen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers) keine Berechtigung zukommt. Beweis: E-Mail Ing. T. vom 12.11.2015 (Beilage ./1) Zu 3. Gebäudehöhe Der Beschwerdeführer hat sich in seiner mündlich vorgebrachten Einwendung in der Bauverhandlung vom 4.7.2015 ausschließlich auf sein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Abstands zu seinem Wohnhaus bezogen. Ein Überschreiten der höchstzulässigen Gebäudehöhe hat er nicht eingewendet. Sofern mit dem Vorbringen in der Beschwerde überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht werden, ist der Beschwerdeführer

§ 42Abs 1 AVG präkludiert.

Seine Beschwerde ist daher in diesem Punkt zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer hat sich in seiner mündlich vorgebrachten Einwendung in der Bauverhandlung vom 4.7.2015 ausschließlich auf sein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Abstands zu seinem Wohnhaus bezogen. Ein Überschreiten der höchstzulässigen Gebäudehöhe hat er nicht eingewendet. Sofern mit dem Vorbringen in der Beschwerde überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht werden, ist der Beschwerdeführer

Paragraph 42, Absatz eins, AVG präkludiert. Seine Beschwerde ist daher in diesem Punkt zurückzuweisen. Im Übrigen hält der Bewilligungswerber die einschlägigen (objektiv-öffentlich-rechtlichen) Vorschriften ein, sodass der Beschwerde aufgrund der von der Behörde amtswegig zu beachtenden objektiv-öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich (und nicht nur bezogen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers) keine Berechtigung zukommt. Beweis: E-Mail Ing. T. vom 12.11.2015 (Beilage ./1). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Eine solche ist auch nicht notwendig, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wird daher nicht durchzuführen sein. Aus diesen Gründen stellt der Bewilligungswerber an das Verwaltungsgericht des Landes Wien innerhalb offener Frist den Antrag die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.10.2015 zurück- bzw. abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei Gebietsgruppe ..., zu bestätigen.“ Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und äußerte sich zur Beschwerde des Nachbarn I. K. in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2015 wie folgt:Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und äußerte sich zur Beschwerde des Nachbarn römisch eins. K. in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2015 wie folgt: „[…..] Bei der Bauverhandlung im Bauverfahren hat der Beschwerdeführer lediglich beanstandet, daß das Wohnhaus zu nahe an die Grundgrenze errichtet werden soll. Weiterführende oder darüber hinausgehende Einwendungen wurden im Bauverfahren nicht geltend gemacht. Im Berufungsverfahren wurden darüberhinausgehende Einwendungen vorgebracht (Gebäude zu hoch!), die nicht unmittelbar mit der bei der Bauverhandlung abgegebenen Stellungnahme des Anrainers in Verbindung stehen. Es ist daher nach der Aktenlage nicht richtig, dass der Beschwerdeführer - wie von seiner rechtsfreundlichen Vertretung behauptet wird - entsprechende (vollinhaltliche - Anmerkung/MA 37) Einwendungen im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung erhoben hat. Die neu vorgebrachte Einwendung hinsichtlich der Gebäudehöhe - die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der bereits vorhandenen Einwendung hinsichtlich des Gebäudeabstandes steht - wäre daher unberücksichtigt zu belassen, weil verspätet eingebracht, wenngleich vollständigkeitshalber darauf verwiesen wird, dass der zulässigen Gebäudehöhe entsprochen wird. Wie der Beschwerdeführer auf eine Forderung zur Vorschreibung eines ausreichendes Abstandes von mindestens 7,5m kommt, kann h.a. nicht nachvollzogen werden (§ 79 Abs. 3 BO). Auf die Forderung einer Gebäudehöhe von 6,5m - bei einer laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan max. zulässigen Gebäudehöhe von 7,5m - wird aufgrund der Entbehrung von entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht näher darauf eingegangen.Wie der Beschwerdeführer auf eine Forderung zur Vorschreibung eines ausreichendes Abstandes von mindestens 7,5m kommt, kann h.a. nicht nachvollzogen werden (Paragraph 79, Absatz 3, BO). Auf die Forderung einer Gebäudehöhe von 6,5m - bei einer laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan max. zulässigen Gebäudehöhe von 7,5m - wird aufgrund der Entbehrung von entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht näher darauf eingegangen. Die Einreichpläne insbesondere die Einhaltung der Seitenabstände

§ 79Abs.

3 BO weisen einen schlüssig nachvollziehbaren Nachweis inkl. Berechnung samt Berechnungsnachweis auf, in dem alle Fronten - auch die seitlich schräg verlaufende - berücksichtigt wurden.Die Einreichpläne insbesondere die Einhaltung der Seitenabstände

Paragraph 79, Absatz 3, BO weisen einen schlüssig nachvollziehbaren Nachweis inkl. Berechnung samt Berechnungsnachweis auf, in dem alle Fronten - auch die seitlich schräg verlaufende - berücksichtigt wurden. Auch die Gebäudehöhe - wenngleich dieser Einwand - verspätet eingebracht wurde und nach h.a. Auffassung unberücksichtigt zu bleiben hat, wird eingehalten. Die Einwendungen sind daher nach h.a. Meinung nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 134Abs.

3 BO sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltenden Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüber liegen.

Paragraph 134, Absatz 3, BO sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO gegen die geplante Bauführung erheben. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltenden Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüber liegen.

§ 134aAbs.

1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

Paragraph 134 a, Absatz eins, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

  1. a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
  2. b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  3. c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
  4. d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
  5. e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
  6. f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist somit in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Im § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Die hier genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auch die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. hiezu VwGH vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0042, mwN).Im Paragraph 134 a, BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Die hier genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auch die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann vergleiche , hiezu VwGH vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0042, mwN). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer der im Bauland gelegenen Liegenschaft Wien, Ki.-gasse, EZ ...8 KG ... ist. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers hat eine gemeinsame Grundgrenze mit der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft Wien, V.-gasse, EZ ...5 KG ....Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer der im Bauland gelegenen Liegenschaft Wien, Ki.-gasse, EZ ...8 KG ... ist. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers hat eine gemeinsame Grundgrenze mit der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft Wien, römisch fünf.-gasse, EZ ...5 KG .... Mit seinen rechtzeitig gegen das Bauvorhaben der mitbeteiligten Parteien vorgebrachten Einwendungen, wonach das geplante Gebäude zu nahe an der Grundgrenze steht, machte der Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. a BO geltend. Sohin kommt ihm im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung

§ 134Abs.

3 BO zu. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge der erstinstanzlichen Verhandlung am 04.07.2015 nur insoweit gegen das Bauvorhaben Einwände erhoben hat, als das Wohnhaus zu nahe an der gemeinsamen Grundgrenze errichtet werden soll. Weiterführende oder darüber hinausgehende Einwendungen wie hinsichtlich Gebäudehöhe und Lichteinfall, die nunmehr erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurden, sind in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden.Mit seinen rechtzeitig gegen das Bauvorhaben der mitbeteiligten Parteien vorgebrachten Einwendungen, wonach das geplante Gebäude zu nahe an der Grundgrenze steht, machte der Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, BO geltend. Sohin kommt ihm im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung

Paragraph 134, Absatz 3, BO zu. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge der erstinstanzlichen Verhandlung am 04.07.2015 nur insoweit gegen das Bauvorhaben Einwände erhoben hat, als das Wohnhaus zu nahe an der gemeinsamen Grundgrenze errichtet werden soll. Weiterführende oder darüber hinausgehende Einwendungen wie hinsichtlich Gebäudehöhe und Lichteinfall, die nunmehr erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurden, sind in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. Hinsichtlich dieser beiden neuen Einwendungen ist der Beschwerdeführer auf die ständige und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen,

der ein Nachbar nach § 134 Abs. 3 dritter Satz BO im Bauverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen erlangt und daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein kann. Der Nachbar kann somit nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen und auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Rechtsmittelvorbringen ist daher unzulässig (vgl. VwGH 15.11.2011, Zl. 2010/05/0113, mwN). Nach diesem zitierten Erkenntnis hat eine solche unzulässige Berufung zur Folge, dass der Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung versagt ist (vgl. die in der genannten Entscheidung erwähnte Lehre und Rechtsprechung).Hinsichtlich dieser beiden neuen Einwendungen ist der Beschwerdeführer auf die ständige und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen,

der ein Nachbar nach Paragraph 134, Absatz 3, dritter Satz BO im Bauverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen erlangt und daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein kann. Der Nachbar kann somit nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen und auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Rechtsmittelvorbringen ist daher unzulässig vergleiche VwGH 15.11.2011, Zl. 2010/05/0113, mwN). Nach diesem zitierten Erkenntnis hat eine solche unzulässige Berufung zur Folge, dass der Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung versagt ist vergleiche die in der genannten Entscheidung erwähnte Lehre und Rechtsprechung). Wenngleich sich seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundlegend geändert hat, ist diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer noch gültig, da sich der materielle Gehalt des § 134 Abs. 3 BO durch diese Reform keineswegs geändert hat. Das im Erkenntnis vom 15.11.2011, Zl. 2010/05/0113 vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Prinzip hat daher auch im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht weiterhin Bedeutung.Wenngleich sich seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundlegend geändert hat, ist diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer noch gültig, da sich der materielle Gehalt des Paragraph 134, Absatz 3, BO durch diese Reform keineswegs geändert hat. Das im Erkenntnis vom 15.11.2011, Zl. 2010/05/0113 vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Prinzip hat daher auch im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht weiterhin Bedeutung. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser beiden erstmals in seiner Beschwerde vorgebrachten Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe und den Lichteinfall jedenfalls präkludiert ist und es dem erkennenden Gericht im Lichte der oben zitierten und weiterhin gültigen Rechtsprechung verwehrt ist, darüber eine meritorische Entscheidung zu treffen. Für die gegenständliche Liegenschaft erfolgte eine mit Bescheid vom 11.09.2014 vorgenommene Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, Zl.: MA 64-10..., wobei für diese Liegenschaft das Plandokument 7370, Gemeinderatsbeschluss vom 25.10.2001 maßgebend ist. Demzufolge ist für diese Liegenschaft die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I (eins), Gebäudehöhe max. 7,50 m und die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt. An den Fronten V.-gasse und C.-gasse ist durch eine Baufluchtlinie ein jeweils 3,00m tiefer Vorgarten vorgesehen.

Punkt 3.1.1 des vorgenannten Plandokumentes darf der höchste Punkt des Daches von Gebäuden höchstens 4,50m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Darüber hinaus sind noch weitere textlich beschriebene Bestimmungen festgesetzt. Für die gegenständliche Liegenschaft erfolgte eine mit Bescheid vom 11.09.2014 vorgenommene Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, Zl.: MA 64-10..., wobei für diese Liegenschaft das Plandokument 7370, Gemeinderatsbeschluss vom 25.10.2001 maßgebend ist. Demzufolge ist für diese Liegenschaft die Widmung Wohngebiet, Bauklasse römisch eins (eins), Gebäudehöhe max. 7,50 m und die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt. An den Fronten römisch fünf.-gasse und C.-gasse ist durch eine Baufluchtlinie ein jeweils 3,00m tiefer Vorgarten vorgesehen.

Punkt 3.1.1 des vorgenannten Plandokumentes darf der höchste Punkt des Daches von Gebäuden höchstens 4,50m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Darüber hinaus sind noch weitere textlich beschriebene Bestimmungen festgesetzt. Aufgrund der festgesetzten Bauweise sind die Bestimmungen des § 79 Abs. 3 und 4 BO für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens heranzuziehen. Aufgrund der festgesetzten Bauweise sind die Bestimmungen des Paragraph 79, Absatz 3 und 4 BO für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens heranzuziehen.

§ 79Abs.

3 BO muss in der offenen Bauweise der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen I und II mindestens 6m betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen I und II 45m² nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen I und II 90m² nicht überschreiten.

Paragraph 79, Absatz 3, BO muss in der offenen Bauweise der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei mindestens 6m betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei 45m² nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei 90m² nicht überschreiten.

§ 79Abs.

4 BO gelten in der offenen Bauweise die Bestimmungen des Abs. 3 für all jene Gebäudefronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden.

Paragraph 79, Absatz 4, BO gelten in der offenen Bauweise die Bestimmungen des Absatz 3, für all jene Gebäudefronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden. Aufgrund der nachvollziehbaren und insoweit unbedenklichen Darstellung im Einreichplan ergibt sich, dass der Neubau den vom Gesetz geforderten Mindestabstand von 3,00 m von der Nachbargrenze einhält. Da auch die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche an der zur Liegenschaft des Beschwerdeführers zugekehrten nach dem Einreichplan 15,00 m langen Front weniger als 45m² beträgt und der Neubau einen Abstand von 3,00 m von den Nachbargrenzen einhält, erweist sich daher das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet. Auf dem Einreichplan ist darüber hinaus eine vom Planverfasser verfasste Darstellung enthalten, in der die in den Abstandsflächen verbauten Flächen dargestellt werden. Aus dieser geht hervor, dass an der dem Beschwerdeführer zugewandten Nordfront eine Fläche von 36,00m² verbaut werden soll. Die gesamte durch das bezugshabende Bauvorhaben im Seitenabstand verbaute Fläche auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz soll weniger als 90,00m² betragen. Aus den im Einreichplan im Erdgeschoß dargestellten Maßangaben geht eindeutig hervor, dass ein Abstand des gegenständlichen Gebäudes zu der dem Beschwerdeführer zugewandten Grundgrenze des gegenständlichen Bauplatzes von mindestens 3,00m eingehalten wird, wodurch der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in diesem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nicht beeinträchtigt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und den sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen ist somit anhand des konkreten Projekts (z. B. Baubeschreibung, Pläne, technische Beschreibungen, etc.) zu prüfen (vgl. VwGH vom 08.04.2014, Zl. 2012/05/0138 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und den sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen ist somit anhand des konkreten Projekts (z. B. Baubeschreibung, Pläne, technische Beschreibungen, etc.) zu prüfen vergleiche VwGH vom 08.04.2014, Zl. 2012/05/0138 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Thema auch ausgesprochen, dass in einem Projektgenehmigungsverfahren nur das in den Einreichplänen ausgewiesene Bauvorhaben einschließlich der geplanten Geländeveränderungen für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit maßgebend ist. Es kommt daher nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Demnach ist nicht darauf Bedacht zu nehmen, dass auf demselben Grundstück bereits eine andere Anlage konsenslos errichtet worden ist (vgl. VwGH 27.06.1997, Zl. 97/05/0097, mwN). Die Behörde hat daher lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 16.11.2010, Zl. 2009/05/0232, mwN). Dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungs- bzw. Planwechselbewilligungsverfahren für bereits errichtete Bauten (vgl. VwGH 18.03.2013, Zl. 2011/05/0062).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Thema auch ausgesprochen, dass in einem Projektgenehmigungsverfahren nur das in den Einreichplänen ausgewiesene Bauvorhaben einschließlich der geplanten Geländeveränderungen für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit maßgebend ist. Es kommt daher nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Demnach ist nicht darauf Bedacht zu nehmen, dass auf demselben Grundstück bereits eine andere Anlage konsenslos errichtet worden ist vergleiche VwGH 27.06.1997, Zl. 97/05/0097, mwN). Die Behörde hat daher lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen vergleiche etwa VwGH 16.11.2010, Zl. 2009/05/0232, mwN). Dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungs- bzw. Planwechselbewilligungsverfahren für bereits errichtete Bauten vergleiche VwGH 18.03.2013, Zl. 2011/05/0062). Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Auftrag nach § 129 Abs. 10 Wr. BauO vorzugehen haben (vgl. hiezu VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/05/0307 unter Hinweis auf VwGH 07.09.2004, Zl. 2001/05/1074).Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr. BauO vorzugehen haben vergleiche hiezu VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/05/0307 unter Hinweis auf VwGH 07.09.2004, Zl. 2001/05/1074). Ausgehend von dieser Rechtsprechung und den Unterlagen, insbesondere den Einreichplänen des konkreten Projektgenehmigungsverfahrens erweist sich das eingereichte Projekt als bauordnungskonform und führt die Einwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichteinhaltung der gebotenen Seitenabstände des Bauvorhabens zu den Grundgrenzen des Nachbarn nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er durch das vorliegende Bauvorhaben in seinem Recht auf Lichteinfall verletzt ist, ist er damit - wie bereits ausgeführt - nicht nur präkludiert, sondern macht er damit auch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO geltend. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er durch das vorliegende Bauvorhaben in seinem Recht auf Lichteinfall verletzt ist, ist er damit - wie bereits ausgeführt - nicht nur präkludiert, sondern macht er damit auch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, BO geltend. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass die gehörige Licht- und Luftversorgung eines Baues durch die Anlage dieses Baues selbst herbeigeführt werden muss. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass auf die Einhaltung bestehender Belichtungsverhältnisse Nachbarn keinen Rechtsanspruch (vgl. VwGH vom 31. Mai 1988, Zl. 87/05/0205) besitzen.Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass die gehörige Licht- und Luftversorgung eines Baues durch die Anlage dieses Baues selbst herbeigeführt werden muss. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass auf die Einhaltung bestehender Belichtungsverhältnisse Nachbarn keinen Rechtsanspruch vergleiche VwGH vom 31. Mai 1988, Zl. 87/05/0205) besitzen. Hinsichtlich der Lichtverhältnisse und der Luftzufuhr räumt die BO für Wien dem Nachbarn lediglich einen Anspruch darauf ein, dass ein Gebäude in dem vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorgesehenen Abstand von der Grundgrenze und ohne Überschreitung der zulässigen Höhe ausgeführt wird. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters vorbringt, dass das geplante Gebäude zu hoch ist, ist er damit – wie bereits dargelegt - ebenfalls präkludiert. Unabhängig davon ist jedoch aus dem vorliegenden Einreichplan eindeutig zu entnehmen, dass das vorliegende Bauvorhaben die nach dem Bebauungsplan höchstzulässige Gebäudehöhe von 7,50 m an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugekehrten Front (vgl. VwGH vom 23. März 1999, Zl. 97/05/0337) bei weitem einhält. Dazu ist festzustellen, dass die Ermittlung der Gebäudehöhe gem. § 81 Abs. 2 BO einen Wert von 6,97m ergibt und daher die höchstzulässige Gebäudehöhe von 7,50m durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht überschritten wird. Auch liegt der höchste Punkt des Daches lediglich 2,74 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe und bleibt dieser dadurch sogar um 1,76 m unter dem möglichen Ausmaß von 4,50 m.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters vorbringt, dass das geplante Gebäude zu hoch ist, ist er damit – wie bereits dargelegt - ebenfalls präkludiert. Unabhängig davon ist jedoch aus dem vorliegenden Einreichplan eindeutig zu entnehmen, dass das vorliegende Bauvorhaben die nach dem Bebauungsplan höchstzulässige Gebäudehöhe von 7,50 m an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugekehrten Front vergleiche VwGH vom 23. März 1999, Zl. 97/05/0337) bei weitem einhält. Dazu ist festzustellen, dass die Ermittlung der Gebäudehöhe gem. Paragraph 81, Absatz 2, BO einen Wert von 6,97m ergibt und daher die höchstzulässige Gebäudehöhe von 7,50m durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht überschritten wird. Auch liegt der höchste Punkt des Daches lediglich 2,74 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe und bleibt dieser dadurch sogar um 1,76 m unter dem möglichen Ausmaß von 4,50 m. Das Bauvorhaben hält somit sowohl den vom Gesetz geforderten Mindestabstand von 3,00 m von den Nachbargrenzen als auch die höchstzulässige Gebäudehöhe von 7,50m ein, womit den gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vollinhaltlich entsprochen wird. Selbst wenn man daher die eingetretene Präklusion der beiden Einwendungen hinsichtlich Lichteinfall und Überschreitung der Gebäudehöhe außer Acht ließe, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht vorliegt. Von einer mündlichen Verhandlung, die von den Parteien des Beschwerdeverfahrens auch nicht beantragt war, konnte aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Art. 6 Abs. 1 EMRK heranzuziehen sind.Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK heranzuziehen sind. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage des Verwaltungsaktes und insbesondere der nachvollziehbaren und unbedenklichen planlichen Darstellung des von den mitbeteiligten Parteien beantragten Projekts geklärt, sodass zur Lösung der in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Tat- und Rechtsfrage im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage des Verwaltungsaktes und insbesondere der nachvollziehbaren und unbedenklichen planlichen Darstellung des von den mitbeteiligten Parteien beantragten Projekts geklärt, sodass zur Lösung der in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Tat- und Rechtsfrage im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffen werden. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war

§ 28Abs. 1 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.026.12373.2015

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