GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Großvolumige Bauvorhaben wurde am 23.09.2015 nachfolgender Bescheid erlassen: „[…..] Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird
G 2008) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO), in Verbindung mit Paragraph 54, BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Es wird in offener Bauweise ein nichtunterkellertes Einfamilienhaus in Massivbauweise errichtet. An der Front C.-gasse wird im Seitenabstand eine Kleingarage aufgestellt. An der Baulinie wird eine fundierte Einfriedung hergestellt. […..] Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Vorgeschrieben wird: 1. Vor Baubeginn ist
BO rechtzeitig die Aussteckung der Fluchtlinien durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten vorzunehmen.Vor Baubeginn ist
Paragraph 12, BO rechtzeitig die Aussteckung der Fluchtlinien durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten vorzunehmen. 2. Vor Baubeginn ist
3a BO vom/von der Bauwerber/in der Behörde ein /e Ziviltechniker/in oder ei nie gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur/in) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom/von der Prüfingenieur/in gegenzuzeichnen. Er/Sie muss vom/n der Bauwerber/in und vom/n der Bauführer/in verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des/r Prüfingenieurs/in ist der Behörde vom/n der Bauwerber/in unverzüglich anzuzeigen.Vor Baubeginn ist
Paragraph 127, Absatz 3 a, BO vom/von der Bauwerber/in der Behörde ein /e Ziviltechniker/in oder ei nie gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur/in) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom/von der Prüfingenieur/in gegenzuzeichnen. Er/Sie muss vom/n der Bauwerber/in und vom/n der Bauführer/in verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des/r Prüfingenieurs/in ist der Behörde vom/n der Bauwerber/in unverzüglich anzuzeigen.
2 BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11,1010 Wien) anzuzeigen.Der/Die Bauführer/in hat
Absatz 2, BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11,1010 Wien) anzuzeigen.
3 BO die Überprüfung der Bauausführung durch Prüfingenieurlnnen vornehmen zu lassen.Bauwerberlnnen haben
Paragraph 127, Absatz 3, BO die Überprüfung der Bauausführung durch Prüfingenieurlnnen vornehmen zu lassen. 7.
2 BO sind der/die Bauwerber/in und der/die Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die
Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen.
Paragraph 127, Absatz 2, BO sind der/die Bauwerber/in und der/die Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die
Absatz 3, vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen.
BO spätestens bis zur Fertigstellungsanzeige grundbücherlich durchzuführen.Die mit Bescheid vom 8.9.2015, ZI.: MA 64 - 60... genehmigte Grundabteilung ist
Paragraph 20, BO spätestens bis zur Fertigstellungsanzeige grundbücherlich durchzuführen. 10. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist
1 BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/
Paragraph 128, Absatz eins, BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/
1 AVG präkludiert. Seine Beschwerde ist daher in diesem Punkt zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer hat sich in seiner mündlich vorgebrachten Einwendung in der Bauverhandlung vom 4.7.2015 ausschließlich auf sein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Abstands zu seinem Wohnhaus bezogen. Eine Beeinträchtigung der Belichtung seiner Hauptfenster hat er nicht eingewendet. Sofern mit dem Vorbringen in der Beschwerde überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht werden, ist der Beschwerdeführer
Paragraph 42, Absatz eins, AVG präkludiert. Seine Beschwerde ist daher in diesem Punkt zurückzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Wr. BauO dem Nachbarn nur einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Abstands- und Höhenbestimmungen einräumt, nicht aber auf bestimmte Belichtungsverhältnisse (vgl VwGH 25.5.2009, 2007/05/0278 mH auf Moritz, BauO für Wien3
Seine Beschwerde ist daher in diesem Punkt zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer hat sich in seiner mündlich vorgebrachten Einwendung in der Bauverhandlung vom 4.7.2015 ausschließlich auf sein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Abstands zu seinem Wohnhaus bezogen. Ein Überschreiten der höchstzulässigen Gebäudehöhe hat er nicht eingewendet. Sofern mit dem Vorbringen in der Beschwerde überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht werden, ist der Beschwerdeführer
Paragraph 42, Absatz eins, AVG präkludiert. Seine Beschwerde ist daher in diesem Punkt zurückzuweisen. Im Übrigen hält der Bewilligungswerber die einschlägigen (objektiv-öffentlich-rechtlichen) Vorschriften ein, sodass der Beschwerde aufgrund der von der Behörde amtswegig zu beachtenden objektiv-öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich (und nicht nur bezogen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers) keine Berechtigung zukommt. Beweis: E-Mail Ing. T. vom 12.11.2015 (Beilage ./1). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Eine solche ist auch nicht notwendig, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wird daher nicht durchzuführen sein. Aus diesen Gründen stellt der Bewilligungswerber an das Verwaltungsgericht des Landes Wien innerhalb offener Frist den Antrag die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.10.2015 zurück- bzw. abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei Gebietsgruppe ..., zu bestätigen.“ Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und äußerte sich zur Beschwerde des Nachbarn I. K. in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2015 wie folgt:Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und äußerte sich zur Beschwerde des Nachbarn römisch eins. K. in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2015 wie folgt: „[…..] Bei der Bauverhandlung im Bauverfahren hat der Beschwerdeführer lediglich beanstandet, daß das Wohnhaus zu nahe an die Grundgrenze errichtet werden soll. Weiterführende oder darüber hinausgehende Einwendungen wurden im Bauverfahren nicht geltend gemacht. Im Berufungsverfahren wurden darüberhinausgehende Einwendungen vorgebracht (Gebäude zu hoch!), die nicht unmittelbar mit der bei der Bauverhandlung abgegebenen Stellungnahme des Anrainers in Verbindung stehen. Es ist daher nach der Aktenlage nicht richtig, dass der Beschwerdeführer - wie von seiner rechtsfreundlichen Vertretung behauptet wird - entsprechende (vollinhaltliche - Anmerkung/MA 37) Einwendungen im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung erhoben hat. Die neu vorgebrachte Einwendung hinsichtlich der Gebäudehöhe - die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der bereits vorhandenen Einwendung hinsichtlich des Gebäudeabstandes steht - wäre daher unberücksichtigt zu belassen, weil verspätet eingebracht, wenngleich vollständigkeitshalber darauf verwiesen wird, dass der zulässigen Gebäudehöhe entsprochen wird. Wie der Beschwerdeführer auf eine Forderung zur Vorschreibung eines ausreichendes Abstandes von mindestens 7,5m kommt, kann h.a. nicht nachvollzogen werden (§ 79 Abs. 3 BO). Auf die Forderung einer Gebäudehöhe von 6,5m - bei einer laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan max. zulässigen Gebäudehöhe von 7,5m - wird aufgrund der Entbehrung von entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht näher darauf eingegangen.Wie der Beschwerdeführer auf eine Forderung zur Vorschreibung eines ausreichendes Abstandes von mindestens 7,5m kommt, kann h.a. nicht nachvollzogen werden (Paragraph 79, Absatz 3, BO). Auf die Forderung einer Gebäudehöhe von 6,5m - bei einer laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan max. zulässigen Gebäudehöhe von 7,5m - wird aufgrund der Entbehrung von entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht näher darauf eingegangen. Die Einreichpläne insbesondere die Einhaltung der Seitenabstände
3 BO weisen einen schlüssig nachvollziehbaren Nachweis inkl. Berechnung samt Berechnungsnachweis auf, in dem alle Fronten - auch die seitlich schräg verlaufende - berücksichtigt wurden.Die Einreichpläne insbesondere die Einhaltung der Seitenabstände
Paragraph 79, Absatz 3, BO weisen einen schlüssig nachvollziehbaren Nachweis inkl. Berechnung samt Berechnungsnachweis auf, in dem alle Fronten - auch die seitlich schräg verlaufende - berücksichtigt wurden. Auch die Gebäudehöhe - wenngleich dieser Einwand - verspätet eingebracht wurde und nach h.a. Auffassung unberücksichtigt zu bleiben hat, wird eingehalten. Die Einwendungen sind daher nach h.a. Meinung nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
3 BO sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltenden Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüber liegen.
Paragraph 134, Absatz 3, BO sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO gegen die geplante Bauführung erheben. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltenden Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüber liegen.
1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
Paragraph 134 a, Absatz eins, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
3 BO zu. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge der erstinstanzlichen Verhandlung am 04.07.2015 nur insoweit gegen das Bauvorhaben Einwände erhoben hat, als das Wohnhaus zu nahe an der gemeinsamen Grundgrenze errichtet werden soll. Weiterführende oder darüber hinausgehende Einwendungen wie hinsichtlich Gebäudehöhe und Lichteinfall, die nunmehr erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurden, sind in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden.Mit seinen rechtzeitig gegen das Bauvorhaben der mitbeteiligten Parteien vorgebrachten Einwendungen, wonach das geplante Gebäude zu nahe an der Grundgrenze steht, machte der Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, BO geltend. Sohin kommt ihm im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung
Paragraph 134, Absatz 3, BO zu. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge der erstinstanzlichen Verhandlung am 04.07.2015 nur insoweit gegen das Bauvorhaben Einwände erhoben hat, als das Wohnhaus zu nahe an der gemeinsamen Grundgrenze errichtet werden soll. Weiterführende oder darüber hinausgehende Einwendungen wie hinsichtlich Gebäudehöhe und Lichteinfall, die nunmehr erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurden, sind in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. Hinsichtlich dieser beiden neuen Einwendungen ist der Beschwerdeführer auf die ständige und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen,
der ein Nachbar nach § 134 Abs. 3 dritter Satz BO im Bauverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen erlangt und daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein kann. Der Nachbar kann somit nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen und auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Rechtsmittelvorbringen ist daher unzulässig (vgl. VwGH 15.11.2011, Zl. 2010/05/0113, mwN). Nach diesem zitierten Erkenntnis hat eine solche unzulässige Berufung zur Folge, dass der Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung versagt ist (vgl. die in der genannten Entscheidung erwähnte Lehre und Rechtsprechung).Hinsichtlich dieser beiden neuen Einwendungen ist der Beschwerdeführer auf die ständige und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen,
der ein Nachbar nach Paragraph 134, Absatz 3, dritter Satz BO im Bauverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen erlangt und daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein kann. Der Nachbar kann somit nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen und auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Rechtsmittelvorbringen ist daher unzulässig vergleiche VwGH 15.11.2011, Zl. 2010/05/0113, mwN). Nach diesem zitierten Erkenntnis hat eine solche unzulässige Berufung zur Folge, dass der Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung versagt ist vergleiche die in der genannten Entscheidung erwähnte Lehre und Rechtsprechung). Wenngleich sich seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundlegend geändert hat, ist diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer noch gültig, da sich der materielle Gehalt des § 134 Abs. 3 BO durch diese Reform keineswegs geändert hat. Das im Erkenntnis vom 15.11.2011, Zl. 2010/05/0113 vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Prinzip hat daher auch im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht weiterhin Bedeutung.Wenngleich sich seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundlegend geändert hat, ist diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer noch gültig, da sich der materielle Gehalt des Paragraph 134, Absatz 3, BO durch diese Reform keineswegs geändert hat. Das im Erkenntnis vom 15.11.2011, Zl. 2010/05/0113 vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Prinzip hat daher auch im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht weiterhin Bedeutung. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser beiden erstmals in seiner Beschwerde vorgebrachten Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe und den Lichteinfall jedenfalls präkludiert ist und es dem erkennenden Gericht im Lichte der oben zitierten und weiterhin gültigen Rechtsprechung verwehrt ist, darüber eine meritorische Entscheidung zu treffen. Für die gegenständliche Liegenschaft erfolgte eine mit Bescheid vom 11.09.2014 vorgenommene Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, Zl.: MA 64-10..., wobei für diese Liegenschaft das Plandokument 7370, Gemeinderatsbeschluss vom 25.10.2001 maßgebend ist. Demzufolge ist für diese Liegenschaft die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I (eins), Gebäudehöhe max. 7,50 m und die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt. An den Fronten V.-gasse und C.-gasse ist durch eine Baufluchtlinie ein jeweils 3,00m tiefer Vorgarten vorgesehen.
Punkt 3.1.1 des vorgenannten Plandokumentes darf der höchste Punkt des Daches von Gebäuden höchstens 4,50m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Darüber hinaus sind noch weitere textlich beschriebene Bestimmungen festgesetzt. Für die gegenständliche Liegenschaft erfolgte eine mit Bescheid vom 11.09.2014 vorgenommene Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, Zl.: MA 64-10..., wobei für diese Liegenschaft das Plandokument 7370, Gemeinderatsbeschluss vom 25.10.2001 maßgebend ist. Demzufolge ist für diese Liegenschaft die Widmung Wohngebiet, Bauklasse römisch eins (eins), Gebäudehöhe max. 7,50 m und die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt. An den Fronten römisch fünf.-gasse und C.-gasse ist durch eine Baufluchtlinie ein jeweils 3,00m tiefer Vorgarten vorgesehen.
Punkt 3.1.1 des vorgenannten Plandokumentes darf der höchste Punkt des Daches von Gebäuden höchstens 4,50m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Darüber hinaus sind noch weitere textlich beschriebene Bestimmungen festgesetzt. Aufgrund der festgesetzten Bauweise sind die Bestimmungen des § 79 Abs. 3 und 4 BO für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens heranzuziehen. Aufgrund der festgesetzten Bauweise sind die Bestimmungen des Paragraph 79, Absatz 3 und 4 BO für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens heranzuziehen.
3 BO muss in der offenen Bauweise der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen I und II mindestens 6m betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen I und II 45m² nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen I und II 90m² nicht überschreiten.
Paragraph 79, Absatz 3, BO muss in der offenen Bauweise der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei mindestens 6m betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei 45m² nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei 90m² nicht überschreiten.
4 BO gelten in der offenen Bauweise die Bestimmungen des Abs. 3 für all jene Gebäudefronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden.
Paragraph 79, Absatz 4, BO gelten in der offenen Bauweise die Bestimmungen des Absatz 3, für all jene Gebäudefronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden. Aufgrund der nachvollziehbaren und insoweit unbedenklichen Darstellung im Einreichplan ergibt sich, dass der Neubau den vom Gesetz geforderten Mindestabstand von 3,00 m von der Nachbargrenze einhält. Da auch die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche an der zur Liegenschaft des Beschwerdeführers zugekehrten nach dem Einreichplan 15,00 m langen Front weniger als 45m² beträgt und der Neubau einen Abstand von 3,00 m von den Nachbargrenzen einhält, erweist sich daher das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet. Auf dem Einreichplan ist darüber hinaus eine vom Planverfasser verfasste Darstellung enthalten, in der die in den Abstandsflächen verbauten Flächen dargestellt werden. Aus dieser geht hervor, dass an der dem Beschwerdeführer zugewandten Nordfront eine Fläche von 36,00m² verbaut werden soll. Die gesamte durch das bezugshabende Bauvorhaben im Seitenabstand verbaute Fläche auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz soll weniger als 90,00m² betragen. Aus den im Einreichplan im Erdgeschoß dargestellten Maßangaben geht eindeutig hervor, dass ein Abstand des gegenständlichen Gebäudes zu der dem Beschwerdeführer zugewandten Grundgrenze des gegenständlichen Bauplatzes von mindestens 3,00m eingehalten wird, wodurch der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in diesem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nicht beeinträchtigt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und den sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen ist somit anhand des konkreten Projekts (z. B. Baubeschreibung, Pläne, technische Beschreibungen, etc.) zu prüfen (vgl. VwGH vom 08.04.2014, Zl. 2012/05/0138 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und den sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen ist somit anhand des konkreten Projekts (z. B. Baubeschreibung, Pläne, technische Beschreibungen, etc.) zu prüfen vergleiche VwGH vom 08.04.2014, Zl. 2012/05/0138 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Thema auch ausgesprochen, dass in einem Projektgenehmigungsverfahren nur das in den Einreichplänen ausgewiesene Bauvorhaben einschließlich der geplanten Geländeveränderungen für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit maßgebend ist. Es kommt daher nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Demnach ist nicht darauf Bedacht zu nehmen, dass auf demselben Grundstück bereits eine andere Anlage konsenslos errichtet worden ist (vgl. VwGH 27.06.1997, Zl. 97/05/0097, mwN). Die Behörde hat daher lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 16.11.2010, Zl. 2009/05/0232, mwN). Dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungs- bzw. Planwechselbewilligungsverfahren für bereits errichtete Bauten (vgl. VwGH 18.03.2013, Zl. 2011/05/0062).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Thema auch ausgesprochen, dass in einem Projektgenehmigungsverfahren nur das in den Einreichplänen ausgewiesene Bauvorhaben einschließlich der geplanten Geländeveränderungen für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit maßgebend ist. Es kommt daher nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Demnach ist nicht darauf Bedacht zu nehmen, dass auf demselben Grundstück bereits eine andere Anlage konsenslos errichtet worden ist vergleiche VwGH 27.06.1997, Zl. 97/05/0097, mwN). Die Behörde hat daher lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen vergleiche etwa VwGH 16.11.2010, Zl. 2009/05/0232, mwN). Dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungs- bzw. Planwechselbewilligungsverfahren für bereits errichtete Bauten vergleiche VwGH 18.03.2013, Zl. 2011/05/0062). Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Auftrag nach § 129 Abs. 10 Wr. BauO vorzugehen haben (vgl. hiezu VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/05/0307 unter Hinweis auf VwGH 07.09.2004, Zl. 2001/05/1074).Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr. BauO vorzugehen haben vergleiche hiezu VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/05/0307 unter Hinweis auf VwGH 07.09.2004, Zl. 2001/05/1074). Ausgehend von dieser Rechtsprechung und den Unterlagen, insbesondere den Einreichplänen des konkreten Projektgenehmigungsverfahrens erweist sich das eingereichte Projekt als bauordnungskonform und führt die Einwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichteinhaltung der gebotenen Seitenabstände des Bauvorhabens zu den Grundgrenzen des Nachbarn nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er durch das vorliegende Bauvorhaben in seinem Recht auf Lichteinfall verletzt ist, ist er damit - wie bereits ausgeführt - nicht nur präkludiert, sondern macht er damit auch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO geltend. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er durch das vorliegende Bauvorhaben in seinem Recht auf Lichteinfall verletzt ist, ist er damit - wie bereits ausgeführt - nicht nur präkludiert, sondern macht er damit auch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, BO geltend. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass die gehörige Licht- und Luftversorgung eines Baues durch die Anlage dieses Baues selbst herbeigeführt werden muss. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass auf die Einhaltung bestehender Belichtungsverhältnisse Nachbarn keinen Rechtsanspruch (vgl. VwGH vom 31. Mai 1988, Zl. 87/05/0205) besitzen.Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass die gehörige Licht- und Luftversorgung eines Baues durch die Anlage dieses Baues selbst herbeigeführt werden muss. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass auf die Einhaltung bestehender Belichtungsverhältnisse Nachbarn keinen Rechtsanspruch vergleiche VwGH vom 31. Mai 1988, Zl. 87/05/0205) besitzen. Hinsichtlich der Lichtverhältnisse und der Luftzufuhr räumt die BO für Wien dem Nachbarn lediglich einen Anspruch darauf ein, dass ein Gebäude in dem vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorgesehenen Abstand von der Grundgrenze und ohne Überschreitung der zulässigen Höhe ausgeführt wird. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters vorbringt, dass das geplante Gebäude zu hoch ist, ist er damit – wie bereits dargelegt - ebenfalls präkludiert. Unabhängig davon ist jedoch aus dem vorliegenden Einreichplan eindeutig zu entnehmen, dass das vorliegende Bauvorhaben die nach dem Bebauungsplan höchstzulässige Gebäudehöhe von 7,50 m an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugekehrten Front (vgl. VwGH vom 23. März 1999, Zl. 97/05/0337) bei weitem einhält. Dazu ist festzustellen, dass die Ermittlung der Gebäudehöhe gem. § 81 Abs. 2 BO einen Wert von 6,97m ergibt und daher die höchstzulässige Gebäudehöhe von 7,50m durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht überschritten wird. Auch liegt der höchste Punkt des Daches lediglich 2,74 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe und bleibt dieser dadurch sogar um 1,76 m unter dem möglichen Ausmaß von 4,50 m.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters vorbringt, dass das geplante Gebäude zu hoch ist, ist er damit – wie bereits dargelegt - ebenfalls präkludiert. Unabhängig davon ist jedoch aus dem vorliegenden Einreichplan eindeutig zu entnehmen, dass das vorliegende Bauvorhaben die nach dem Bebauungsplan höchstzulässige Gebäudehöhe von 7,50 m an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugekehrten Front vergleiche VwGH vom 23. März 1999, Zl. 97/05/0337) bei weitem einhält. Dazu ist festzustellen, dass die Ermittlung der Gebäudehöhe gem. Paragraph 81, Absatz 2, BO einen Wert von 6,97m ergibt und daher die höchstzulässige Gebäudehöhe von 7,50m durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht überschritten wird. Auch liegt der höchste Punkt des Daches lediglich 2,74 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe und bleibt dieser dadurch sogar um 1,76 m unter dem möglichen Ausmaß von 4,50 m. Das Bauvorhaben hält somit sowohl den vom Gesetz geforderten Mindestabstand von 3,00 m von den Nachbargrenzen als auch die höchstzulässige Gebäudehöhe von 7,50m ein, womit den gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vollinhaltlich entsprochen wird. Selbst wenn man daher die eingetretene Präklusion der beiden Einwendungen hinsichtlich Lichteinfall und Überschreitung der Gebäudehöhe außer Acht ließe, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht vorliegt. Von einer mündlichen Verhandlung, die von den Parteien des Beschwerdeverfahrens auch nicht beantragt war, konnte aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.026.12373.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.