G) von Amts wegen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde der Frau L. P. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 13.04.2015, Zl. MA35/III - P 30 aus 2014,, mit welchem
Paragraph 27, Absatz 2, u. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) von Amts wegen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft
G durch den Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft am 06.06.2001 verloren habe und sie keine österreichische Staatsbürgerin sei.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, Absatz 2 und 3 StbG durch den Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft am 06.06.2001 verloren habe und sie keine österreichische Staatsbürgerin sei. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass man es versäumt habe, sie am 12.05.2000 bei der Passverlängerung zu fragen, ob sie die französische Staatsbürgerschaft besitze, welche sie zu diesem Zeitpunkt mit 14,5 Jahren schon besitzen hätte können. Hätte man ihr diese Frage gestellt, so hätte sie vom Bestehen der Bewilligung einer Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfahren. Diese Frage habe man ihr aber nicht gestellt und sie im Glauben gelassen, dass weder einer Passverlängerung noch einer eventuellen künftigen Anfrage um die französische Staatsbürgerschaft etwas im Wege stehe. Die Beschwerde wurde durch die belangte Behörde unter Anschluss des bezughabenden Aktes an das Verwaltungsgericht Wien am 27.05.2015 (einlangend) vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, und das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres. Aufgrund der Beschwerde sowie zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, führte das Verwaltungsgericht Wien am 05.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Im Jahre 2001 haben meine Eltern für mich einen Antrag auf Verleihung der französischen Staatsbürgerschaft gestellt. Von Geburt an hatte ich über meine Mutter abgeleitet nur die österreichische Staatsbürgerschaft besessen. Konfrontiert mit dem im verfahrensrechtlichen Akt befindlichen Protokoll des Gerichtes A. vom 06.06.2001 kann ich angeben, dass dies meine Erklärung zum Erhalt der französischen Staatsbürgerschaft enthält. Die darauf befindliche Unterschrift gehört mir. Mit dieser Erklärung habe ich ausdrücklich dem Erhalt der französischen Staatsbürgerschaft zugestimmt. Letztes Jahr als ich im österreichischen Konsulat in Paris meinen Reisepass verlängern wollte, wurde mir seitens der Konsulatsbeamten mitgeteilt, dass dies nicht möglich sein wird, da ich durch die Annahme der französischen Staatsbürgerschaft die österreichische verloren habe. Im Jahre 2000 als ich 14 Jahre alt war, war ich ebenfalls im österreichischen Konsulat in Paris anwesend und damals hat mir keiner der Beamten von dort irgendeine Information diesbezüglich zukommen lassen. Als ich dann erfahren habe, dass ich offenbar schon seit 2001 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze, war ich zutiefst geschockt, da ich von Geburt an Österreicherin bin und ich im Alter von 14 Jahren die Folgen meiner Handlungen im Hinblick auf die Staatsbürgerschaft noch nicht einschätzen konnte. Ich lebe derzeit in Frankreich, unterrichte derzeit Deutsch in Marokko. Vor zwei Jahren habe ich in Villach gelebt und gearbeitet und würde gerne auch in der Zukunft in Österreich leben und berufstätig sein. Frau M. P. gab als Zeugin einvernommen Folgendes an: „Konfrontiert mit der im Akt der belangten Behörde befindlichen Erklärung der französischen Staatsbürgerschaft vom 06.06.2001 kann ich angeben, dass diese Erklärung eigenhändig von mir und meinem Ehegatten unterschrieben wurde. Mit dieser Erklärung haben mein Ehegatte und ich die Verleihung der französischen Staatsbürgerschaft für unsere Tochter beantragt. Im Jahre 2000 als unsere Tochter 14 Jahre alt war, waren wir beim österreichischen Konsulat in Paris und wollten den Reisepass meiner Tochter verlängern lassen. Wir wurden zum damaligen Zeitpunkt seitens des Konsulats weder über die Folgen des Erhalts der französischen Staatsbürgerschaft für unsere Tochter aufgeklärt noch über die Notwendigkeit eines Antrages auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Nach französischem Recht können Eltern einer Person die zwischen 13 und 16 Jahre alt ist einen Antrag für die Verleihung der französischen Staatsbürgerschaft stellen. Damals wollten wir, dass unsere Tochter auch die französische Staatsbürgerschaft besitzt, weil wir in Frankreich leben und dort unser Lebensmittelpunkt ist. Ich lebe schon seit mehr als 30 Jahren in Frankreich. Jedoch bin ich mit Österreich sehr verbunden geblieben. Wir fahren jedes Jahr nach Österreich zu meiner Familie und meine Tochter würde auch gerne in der Zukunft in Österreich leben und arbeiten.“ Herr P. Mo. gab als Zeuge einvernommen Folgendes an: „Ich möchte nur dass festgehalten wird, dass ich mir wünsche, dass meine Tochter die österreichische Staatsbürgerschaft behalten darf.“ In ihrer Schlussausführungen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zu keinem Zeitpunkt seitens der österreichischen Behörden, vor allem des für sie zuständigen Konsulats in Paris darüber aufgeklärt wurde, welche Folgen die Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft für sie haben werden. Dies obwohl sie vor dem Zeitpunkt der Erlangung der französischen Staatsbürgerschaft im Konsulat anwesend war. Aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden fremdenrechtlichen Administrativ-akt der belangten Behörde, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der französischen Republik, ledig und lebt derzeit in Frankreich. Sie verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich. Durch ihre Mutter, welche österreichische Staatsbürgerin ist, hatte sie mit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Am 06.06.2001 erschien die Beschwerdeführerin – damals 15 Jahre und 6 Monate alt – mit ihren Eltern, Frau M. P. und Herrn V. P. Mo. vor dem Gericht von A. (Tribunal d`instance de A.). In der dort abgegebenen Erklärung der französischen Staatsbürgerschaft hinsichtlich des Antrages auf Einbürgerung
2 des französischen Zivilgesetzbuches vom selben Tag haben die Eltern der Beschwerdeführerin die französische Staatsbürgerschaft für diese beantragt.Am 06.06.2001 erschien die Beschwerdeführerin – damals 15 Jahre und 6 Monate alt – mit ihren Eltern, Frau M. P. und Herrn römisch fünf. P. Mo. vor dem Gericht von A. (Tribunal d`instance de A.). In der dort abgegebenen Erklärung der französischen Staatsbürgerschaft hinsichtlich des Antrages auf Einbürgerung
-, 11,, Absatz 2, des französischen Zivilgesetzbuches vom selben Tag haben die Eltern der Beschwerdeführerin die französische Staatsbürgerschaft für diese beantragt. Mit Protokoll über die Einwilligung zum Erhalt der französischen Staatsbürgerschaft vom 06.06.2001 – von der Beschwerdeführerin vor dem Gericht von A. unterschrieben – hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie
2 des Zivilgesetzbuches dem Erhalt der französischen Staatsbürgerschaft zustimmt.Mit Protokoll über die Einwilligung zum Erhalt der französischen Staatsbürgerschaft vom 06.06.2001 – von der Beschwerdeführerin vor dem Gericht von A. unterschrieben – hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie
-, 11, Absatz 2, des Zivilgesetzbuches dem Erhalt der französischen Staatsbürgerschaft zustimmt. Eine Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der französischen Staatsbürgerschaft war der Beschwerdeführerin nicht erteilt worden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
Paragraph 42, Absatz 3, StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
2 des französischen Zivilgesetzbuches kann das in Frankreich geborene minderjährige Kind ausländischer Eltern ab dem Alter von 13 Jahren durch Abgabe einer Erklärung die französische Staatsbürgerschaft beanspruchen, wobei die Zustimmung des Minderjährigen erforderlich ist (Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Abschnitt Frankreich, S 12).
-, 11, Absatz 2, des französischen Zivilgesetzbuches kann das in Frankreich geborene minderjährige Kind ausländischer Eltern ab dem Alter von 13 Jahren durch Abgabe einer Erklärung die französische Staatsbürgerschaft beanspruchen, wobei die Zustimmung des Minderjährigen erforderlich ist (Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Abschnitt Frankreich, S 12). Die Beschwerdeführerin erhielt mit der Geburt kraft Abstammung die österreichische Staatsbürgerschaft. Am 06.06.2001 erwarb sie die französische Staatsbürgerschaft durch einen Antrag ihrer gesetzlichen Vertreter. Sie war zum Zeitpunkt des Erwerbes der französischen Staatsbürgerschaft über 14 Jahre alt und hat dem Erhalt der Staatsbürgerschaft mit der Erklärung vom 06.06.2001 ausdrücklich zugestimmt. Einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde seitens der Beschwerdeführerin oder ihrer gesetzlichen Vertreter nie gestellt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit - selbst wenn er unverschuldet wäre – vermag nicht die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG zu beseitigen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/01/0059). Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, also auch dann, wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2003, Zl. 2001/01/0588).Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit - selbst wenn er unverschuldet wäre – vermag nicht die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StbG zu beseitigen vergleiche , das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/01/0059). Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, also auch dann, wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche , das Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2003, Zl. 2001/01/0588). Dass die österreichische Vertretungsbehörde eine Informationspflicht über die Folgen der freiwilligen Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft anlässlich der Verlängerung eines Reisepasses – wie in der Beschwerde behauptet – trifft, kann nicht gefolgt werden. Der Vertretungsbehörde kann kein Vorwurf gemacht werden, da die Eltern der Beschwerdeführerin die Vertretungsbehörde nicht über den geplanten Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft informiert haben. Eine Informationspflicht der Vertretungsbehörde ist überdies gesetzlich nicht vorgesehen. Im Streit, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebenden Rechte und Pflichten offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen und daher die Berechtigung zur amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides
G 1985 gegeben. (VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0338) Daher erfolgte die Erlassung eines amtswegigen Bescheides in vorliegenden Fall zu Recht. Im Streit, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebenden Rechte und Pflichten offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen und daher die Berechtigung zur amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides
Paragraph 42, Absatz 3, StbG 1985 gegeben. (VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0338) Daher erfolgte die Erlassung eines amtswegigen Bescheides in vorliegenden Fall zu Recht. Da die Beschwerdeführerin durch die Annahme der französischen Staatsbürgerschaft am 06.06.2001 die österreichische Staatsbürgerschaft
G ex-lege verloren hat und offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Da die Beschwerdeführerin durch die Annahme der französischen Staatsbürgerschaft am 06.06.2001 die österreichische Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, StbG ex-lege verloren hat und offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.071.6104.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.