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{'item': 'VGW-031/074/13475/2015'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 2§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.03.2016 GeschäftszahlVGW-031/074/13475/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird. II.römisch zwei.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei.

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision durch die Beschwerdeführerin ausgeschlossen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde unzulässig.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision durch die Beschwerdeführerin ausgeschlossen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin (BF) zur Last gelegt, sie habe am 25.2.2015 um 10.24 Uhr in Wien 7., Mariahilfer Straße 42-48 dadurch, dass sie auf Personen zuging und in aufdringlicher Weise um Geld bettelte, sich so am Gehsteig aufstellte, dass Fußgänger ihre Gehrichtung ändern oder ausweichen mussten, an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher Weise um Geld gebettelt. Sie habe dadurch gegen § 2 Abs. 1 lit. a WLSG verstoßen und werde

§ 2Abs.

1 WLSG mit einer Geldstrafe von Euro 100,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 22 Stunden bestraft. Weiters habe sie Euro 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde zu bezahlen.Sie habe dadurch gegen Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG verstoßen und werde

Paragraph 2, Absatz eins, WLSG mit einer Geldstrafe von Euro 100,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 22 Stunden bestraft. Weiters habe sie Euro 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde zu bezahlen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die BF Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und brachte vor, dass sie aus Nigeria komme und seit 2013 in Österreich lebe. Sie sei sorgepflichtig für einen Ehemann und zwei Kinder, der Ehemann sei arbeitslos und lebe von Euro 800,-- im Monat. Der Mann sei aufenthaltsberechtigt. Die BF habe im März 2013 einen Asylantrag gestellt und unterliege de facto einem Arbeitsverbot, weshalb sie an belebten Plätzen in Wien Zeitungen verkaufe. Schon als Kind in Nigeria habe sie auf der Straße Waren verkauft. Sie habe einen so genannten MO-Ausweis und spreche die Menschen auf die Zeitung aktiv bzw. in einer belustigenden Weise an. Die BF wäre gerne erwerbstätig als Putzfrau in einem Hotel, wie mehrere ihrer Freundinnen. Ein aufgrund einer Bettelanzeige zu einem Vorfall am 15.1.2015 in der Mariahilfer Straße eingeleitetes Strafverfahren sei eingestellt worden; die anzeigenden Polizisten hätten das damalige Betteln wie folgt geschildert: „Sie ging Passanten entgegen und bettelte sie mit den Worten „Bitte, Bitte“ an. Als die Passanten verneinten, stellte sich die Angezeigte vor den Passanten hin und bettelte sie abermals an, sodass die Passanten ausweichen mussten.“ Dem gegenständlich angezeigten Vorfall liege der gleiche Sachverhalt zugrunde, werde aber unterschiedlich beurteilt. Es sei nur der Verkauf von Zeitungen erfolgt und habe keine Bettelei stattgefunden. Der Verkauf von Zeitungen und die Werbung stelle kein strafbares Verhalten nach dem WLSG dar. Am 1.3.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF und die Anzeigenlegerin ladungsgemäß gekommen sind. Die BF verwies auf ihr Vorbringen in der Beschwerde und ergänzte, dass sie drei Kinder habe, die alle noch in Ausbildung seien. Die 23-jährige Tochter lerne in der Krankenpflegeschule, der 20-jährige Sohn lerne Tischler und sei Lehrling und dann gäbe es noch ein fünfjähriges Kind. Die als Zeugin einvernommene Anzeigenlegerin gab nach zeugenschaftlicher Belehrung an, dass sie sich nach Durchlesen der Anzeige an den Vorfall erinnern könne. In der Mariahilfer Straße habe es um diese Zeit viele Beschwerden wegen aggressiven Bettelns gegeben, weshalb eine „Schwerpunktaktion“ gesetzt und verstärkt kontrolliert worden sei und habe dies bereits in der Vorweihnachtszeit begonnen. Unter den aggressiv Bettelnden seien immer wieder Zeitungsverkäufer, aber auch Jugendliche gewesen. Die ML sei zur Bettlerstreife abgestellt gewesen und könne sich an die BF, jedoch nicht an den konkret angezeigten Vorfall erinnern. Es sei jedoch immer dasselbe Schema, nämlich Nachlaufen, wenn der Zeitungskauf abgelehnt wird, in den Weg stellen, wenn man nein sagt, eindringliches um Geld bitten und Hand ausstrecken. Als Showeinlagen habe sie das Verhalten der BF keinesfalls in Erinnerung und sei ein Gehindert werden am Einkaufen und Passieren keine Showeinlage. Im Zuge der Bettlerstreife würden ein, zwei Passanten und das Betteln zuerst beobachtet werden und würden die Beamten in Zivil dann selbst angesprochen werden. Gegebenenfalls werde dann Anzeige gelegt, was bei der BF erfolgt sei und worauf verwiesen werde. Keinesfalls sei ein Berühren oder Anzupfen an der Kleidung durch die BF erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Aufgrund des Verfahrensaktes der Behörde und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die BF ist nigerianische Staatsangehörige, seit 2013 in Österreich und seit März 2013 Asylwerberin, sie ist verheiratet und Mutter dreier Kinder. Zwei Kinder sind in Ausbildung, ein Kind ist erst fünf Jahre alt. Der Ehemann der BF ist arbeitslos, beim AMS gemeldet und erhält monatlich Euro 800,-- an Unterstützung. Die BF verkauft Zeitungen auf der Mariahilfer Straße. Am 23.2.2015 um 10.24 Uhr verkaufte die BF ebendort auch ihre Zeitungen und bot sie Passanten an. Sie bot die Zeitungen auch einer Zivilstreife (Bettlerstreife) an, als sich diese stadtauswärts bewegte und sagte „Bitte Bitte“. Als der Kauf abgelehnt wurde, bettelte die BF weiter und stellte sich den beiden Beamten in Zivil in den Weg, sodass sie am Weitergehen gehindert waren und ausweichen mussten, um ihren Weg fortzusetzen. Die Beamten in Zivil lehnten erneut ab und gingen weiter, worauf die BF ihnen nachging und sich erneut in den Weg stellte und nochmal eindringlich im Geld bettelte. Daraufhin gaben sich die Beamten als Polizisten zu erkennen. Es folgte die Anzeigenlegung und das Strafverfahren, dann erging das angefochtene Straferkenntnis. Diese Feststellungen gründen sich auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung, in welcher die BF sich auf das Vorbringen in ihrer Beschwerde bezog. Die als Zeugin einvernommene Anzeigenlegerin gab an, sich zwar nicht genau an den Vorfall erinnern zu können, sich jedoch an die BF zu erinnern, da sie oft auf Streife in der Mariahilfer Straße gewesen sei. Nach Vorhalt und Durchlesen der Anzeige fielen der Zeugin zwar Details zum Strafverfahren, jedoch keine konkreten Details zum gegenständlichen Vorfall wieder ein. Die Zeugin schilderte glaubhaft, welches grundlegende, ständige Verhalten bzw. Vorgehen den Anzeigen wegen aufdringlichen Bettelns regelmäßig zugrunde liegt und konnte der lebensnahen Schilderung gefolgt werden. Den Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugin war daher zu folgen. Ihre Aussagen waren nachvollziehbar und konnte kein Grund gefunden werden, welcher ein Erfinden der Anzeige durch die Anzeigenlegerin nahe gelegt hätte. Rechtliche Würdigung:

§ 2Abs.

1 lit. a WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt. Der Verwaltungsstraftatbestand des Verbotes der öffentlichen Bettelei „in aufdringlicher oder aggressiver Weise“ findet sich bereits in der Stammfassung des Wiener Landes- Sicherheitsgesetzes – WLSG (LGBl. für Wien Nr. 51/1993). Laut den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (Erläuterungen des Gesetzesentwurfes der Stammfassung des WLSG, Beilage Nr. 9 PrZ 2229/93) sollte mit diesem Verbot eine „mitunter empfindliche Belästigung der Bevölkerung durch aggressives Betteln an öffentlichen Orten (zum Beispiel in Kirchen)“ bestraft werden. Den allgemeinen Erläuterungen des betreffenden Gesetzesentwurfes folgend sollte mit diesem Gesetz allerdings „besondere Rücksicht darauf genommen werden, dass Strafe in vielen Fällen keinen tatsächlichen Ansatz zur Lösung bestehender Symptome darstellt. Polizeiliche Maßnahmen können und dürfen nicht als Mittel für die Lösung sozialer Probleme benutzt werden. Über die Möglichkeiten der Polizei würde in vielen Fällen ein falscher Eindruck erweckt werden. Ein Verlust des gesellschaftlichen Stellenwertes der Polizei wäre zu erwarten. Bei konkreten Einzelfällen ist oftmals eine singuläre polizeiliche Intervention nicht zweckmäßig. Durch geeignete Ausbildungsmaßnahmen ist Hilfeleistung und Gefahrenabwehr durch die Exekutive weiterhin sicher zu stellen. Ein ausreichendes Angebot an alternativen Möglichkeiten ist jedoch vorzusehen. Wien hat ein vitales Interesse, dass die Vielzahl an (präventiven) Einrichtungen im sozialen Bereich noch intensiver zur Lösung auftretender Probleme in engster Zusammenarbeit mit der Exekutive ohne Steigerung des bürokratischen Aufwandes genutzt werden. Humane Lösungskompetenz soll hiebei im Vordergrund aller Zielsetzungen stehen“.Der Verwaltungsstraftatbestand des Verbotes der öffentlichen Bettelei „in aufdringlicher oder aggressiver Weise“ findet sich bereits in der Stammfassung des Wiener Landes- Sicherheitsgesetzes – WLSG (LGBl. für Wien Nr. 51 aus 1993,). Laut den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (Erläuterungen des Gesetzesentwurfes der Stammfassung des WLSG, Beilage Nr. 9 PrZ 2229/93) sollte mit diesem Verbot eine „mitunter empfindliche Belästigung der Bevölkerung durch aggressives Betteln an öffentlichen Orten (zum Beispiel in Kirchen)“ bestraft werden. Den allgemeinen Erläuterungen des betreffenden Gesetzesentwurfes folgend sollte mit diesem Gesetz allerdings „besondere Rücksicht darauf genommen werden, dass Strafe in vielen Fällen keinen tatsächlichen Ansatz zur Lösung bestehender Symptome darstellt. Polizeiliche Maßnahmen können und dürfen nicht als Mittel für die Lösung sozialer Probleme benutzt werden. Über die Möglichkeiten der Polizei würde in vielen Fällen ein falscher Eindruck erweckt werden. Ein Verlust des gesellschaftlichen Stellenwertes der Polizei wäre zu erwarten. Bei konkreten Einzelfällen ist oftmals eine singuläre polizeiliche Intervention nicht zweckmäßig. Durch geeignete Ausbildungsmaßnahmen ist Hilfeleistung und Gefahrenabwehr durch die Exekutive weiterhin sicher zu stellen. Ein ausreichendes Angebot an alternativen Möglichkeiten ist jedoch vorzusehen. Wien hat ein vitales Interesse, dass die Vielzahl an (präventiven) Einrichtungen im sozialen Bereich noch intensiver zur Lösung auftretender Probleme in engster Zusammenarbeit mit der Exekutive ohne Steigerung des bürokratischen Aufwandes genutzt werden. Humane Lösungskompetenz soll hiebei im Vordergrund aller Zielsetzungen stehen“. Dies korrespondiert mit der Präambel des betreffenden Gesetzes ebenso wie mit dessen § 4, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere bei Amtshandlungen nach dem

  1. Abschnitt („Bettelei“) solche Personen, die offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, über die im Einzelfall in Frage kommenden Einrichtungen im sozialen Bereich zu informieren und den Magistrat hievon zu verständigen haben.Dies korrespondiert mit der Präambel des betreffenden Gesetzes ebenso wie mit dessen Paragraph 4,, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere bei Amtshandlungen nach dem
  2. Abschnitt („Bettelei“) solche Personen, die offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, über die im Einzelfall in Frage kommenden Einrichtungen im sozialen Bereich zu informieren und den Magistrat hievon zu verständigen haben. Bereits nach dem Wortlaut der Präambel und den Gesetzesmaterialien der Stammfassung des WLSG ist somit auch den die Bettelei betreffenden Wiener landessicherheitspolizeilichen Bestimmungen des WLSG zu entnehmen, dass nicht die „singuläre polizeiliche Intervention“, sondern ein Einschreiten der Exekutive zur „Gefahrenabwehr“ im Sinne einer „ultima ratio“ vorgesehen ist, nämlich im Zusammenhang mit der Bettelei um eine „empfindliche Belästigung der Bevölkerung“ zu verhindern. Weder dem Gesetzestext selbst noch den Materialien ist eine Definition des „aufdringlichen“ Bettelns zu entnehmen. Soweit durch die Novelle zum Wiener Prostitutionsgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2004 eine Definition der „aufdringlichen“ Anbahnung der Prostitution erfolgt ist, nämlich dann, wenn unbeteiligte Dritte durch näher angeführte Handlungen oder Körperhaltungen „belästigt werden könnten“, und dies nach den betreffenden Gesetzesmaterialien bedeutet, dass die tatsächliche Anwesenheit und Belästigung eines unbeteiligten Dritten nicht Voraussetzung für das Verbot der „aufdringlichen“ Anbahnung ist, sondern bereits die „abstrakte Möglichkeit der Anwesenheit unbeteiligter Dritter und deren Belästigung für den Fall, dass sie anwesend wären“, ausreichend ist, wobei bei der Person des unbeteiligten Dritten „abstrakt von einem mit den rechtlichen Werten des österreichischen Rechts verbundenen Durchschnittsmenschen mit zeitverbundenen soziologisch aufgeschlossenen Ansichten auszugehen (ist)“ (vgl. die Erläuterungen zu § 2 Abs. 4 Wiener Prostitutionsgesetz in der obigen Fassung), legen die betreffenden Ausführungen des Wiener Landesgesetzgebers, insbesondere auch hinsichtlich der Maßstabsfigur des „unbeteiligten Dritten“ mit „zeitverbundenen soziologisch aufgeschlossenen Ansichten“, ein ähnliche Definition auch für die „aufdringliche“ Bettelei in dem nahe verwandten Bereich der Regelungen des Betteleiwesens als Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei (vgl. VfGH vom 30.06.2012, G 132/2011) nahe, insbesondere auch was den Maßstab der abstrakten Belästigungsmöglichkeit unbeteiligter Dritter mit zeitverbundenen soziologisch aufgeschlossenen Ansichten betrifft.Soweit durch die Novelle zum Wiener Prostitutionsgesetz LGBl. für Wien Nr. 17 aus 2004, eine Definition der „aufdringlichen“ Anbahnung der Prostitution erfolgt ist, nämlich dann, wenn unbeteiligte Dritte durch näher angeführte Handlungen oder Körperhaltungen „belästigt werden könnten“, und dies nach den betreffenden Gesetzesmaterialien bedeutet, dass die tatsächliche Anwesenheit und Belästigung eines unbeteiligten Dritten nicht Voraussetzung für das Verbot der „aufdringlichen“ Anbahnung ist, sondern bereits die „abstrakte Möglichkeit der Anwesenheit unbeteiligter Dritter und deren Belästigung für den Fall, dass sie anwesend wären“, ausreichend ist, wobei bei der Person des unbeteiligten Dritten „abstrakt von einem mit den rechtlichen Werten des österreichischen Rechts verbundenen Durchschnittsmenschen mit zeitverbundenen soziologisch aufgeschlossenen Ansichten auszugehen (ist)“ vergleiche die Erläuterungen zu Paragraph 2, Absatz 4, Wiener Prostitutionsgesetz in der obigen Fassung), legen die betreffenden Ausführungen des Wiener Landesgesetzgebers, insbesondere auch hinsichtlich der Maßstabsfigur des „unbeteiligten Dritten“ mit „zeitverbundenen soziologisch aufgeschlossenen Ansichten“, ein ähnliche Definition auch für die „aufdringliche“ Bettelei in dem nahe verwandten Bereich der Regelungen des Betteleiwesens als Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei vergleiche VfGH vom 30.06.2012, G 132 aus 2011,) nahe, insbesondere auch was den Maßstab der abstrakten Belästigungsmöglichkeit unbeteiligter Dritter mit zeitverbundenen soziologisch aufgeschlossenen Ansichten betrifft. Als „aufdringlich“ ist daher eine Bettelei im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a WLSG dann anzusehen, wenn es sich um eine Art der Bettelei handelt, die abstrakt geeignet ist, einen unbeteiligten Dritten nach dem Maßstab eines mit den rechtlichen Werten des österreichischen Rechts verbundenen Durchschnittsmenschen mit zeitverbundenen soziologisch aufgeschlossenen Ansichten zu belästigen.Als „aufdringlich“ ist daher eine Bettelei im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG dann anzusehen, wenn es sich um eine Art der Bettelei handelt, die abstrakt geeignet ist, einen unbeteiligten Dritten nach dem Maßstab eines mit den rechtlichen Werten des österreichischen Rechts verbundenen Durchschnittsmenschen mit zeitverbundenen soziologisch aufgeschlossenen Ansichten zu belästigen. Dass das Verbot des „aufdringlichen Bettelns“ keineswegs das Gebot des „stillen Bettelns“ bedeutet, ist unabhängig von diesbezüglicher wiederholter Erwähnung des VfGH in diversen Erkenntnissen nicht anzunehmen, zumal der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 30.06.2012, G 155/2010, selbst betont hat, dass ein ausnahmsloses Verbot des Bettelns insbesondere deswegen unsachlich ist, weil der Gesetzgeber an öffentlichen Orten eine Reihe anderer Nutzungsformen toleriert, bei denen Menschen mit dem Ziel angesprochen werden, eine Spende für gemeinnützige Zwecke zu geben, Zeitungen oder Zeitschriften zu erwerben oder bestimmte Vergnügungs- oder Gastgewerbebetriebe zu besuchen. Dass das Verbot des „aufdringlichen Bettelns“ keineswegs das Gebot des „stillen Bettelns“ bedeutet, ist unabhängig von diesbezüglicher wiederholter Erwähnung des VfGH in diversen Erkenntnissen nicht anzunehmen, zumal der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 30.06.2012, G 155 aus 2010,, selbst betont hat, dass ein ausnahmsloses Verbot des Bettelns insbesondere deswegen unsachlich ist, weil der Gesetzgeber an öffentlichen Orten eine Reihe anderer Nutzungsformen toleriert, bei denen Menschen mit dem Ziel angesprochen werden, eine Spende für gemeinnützige Zwecke zu geben, Zeitungen oder Zeitschriften zu erwerben oder bestimmte Vergnügungs- oder Gastgewerbebetriebe zu besuchen. Der Gesetzesbestimmung des WLSG ist keinerlei Gebot eines „stillen Bettelns“ zu entnehmen, auch keines „demütigen Bettelns“. Der VfGH hat diesbezüglich an anderer Stelle betont, dass das Verbot des aufdringlichen Bettelns an öffentlichen Orten nicht bezweckt, Passanten den bloßen Anblick der Bettler als ihnen nicht zumutbare Belästigung zu „ersparen“, sondern bloß „problematische Teilaspekte des Phänomens Bettelei zurückzudrängen“, nämlich „besonders aktive, insistierende Formen des Bettelns“ (VfGH vom 30.06.2012, G 132 zu § 1a des oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes idF. LGBl. Nr. 36/2011, womit das Verbot des Bettelns in „aufdringlicher oder aggressiver Weise“ vorgesehen wurde).Der Gesetzesbestimmung des WLSG ist keinerlei Gebot eines „stillen Bettelns“ zu entnehmen, auch keines „demütigen Bettelns“. Der VfGH hat diesbezüglich an anderer Stelle betont, dass das Verbot des aufdringlichen Bettelns an öffentlichen Orten nicht bezweckt, Passanten den bloßen Anblick der Bettler als ihnen nicht zumutbare Belästigung zu „ersparen“, sondern bloß „problematische Teilaspekte des Phänomens Bettelei zurückzudrängen“, nämlich „besonders aktive, insistierende Formen des Bettelns“ (VfGH vom 30.06.2012, G 132 zu Paragraph eins a, des oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2011,, womit das Verbot des Bettelns in „aufdringlicher oder aggressiver Weise“ vorgesehen wurde). Der Versuch einer Benennung von Formen verbotener aufdringlicher Bettelei wurde wiederholt in diversen Landespolizeigesetzen unternommen, so - wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt - etwa in § 3a des steiermärkischen Landes- Sicherheitsgesetzes in der Fassung vor der Novellierung durch LGBl. Nr. 37/2011, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer „in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen“ um Geld oder geldwerte Sachen bettelt.Der Versuch einer Benennung von Formen verbotener aufdringlicher Bettelei wurde wiederholt in diversen Landespolizeigesetzen unternommen, so - wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt - etwa in Paragraph 3 a, des steiermärkischen Landes- Sicherheitsgesetzes in der Fassung vor der Novellierung durch Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2011,, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer „in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen“ um Geld oder geldwerte Sachen bettelt. Durch das Erfordernis einer bloß abstrakten Eignung zur Belästigung unterscheidet sich der betreffende Belästigungstatbestand nach der Judikatur des VwGH einerseits von der weiter dem bundesrechtlichen Kompetenztatbestand der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zuzuordnenden Delikt der Ordnungsstörung (nunmehr § 81 SPG), wie er sich andererseits auch vom Tatbestand der der örtlichen Sicherheitspolizei zuzuordnenden Anstandsverletzung insoferne unterscheidet, als das aufdringliche Betteln zumindest abstrakt geeignet sein muss, eine Belästigung des Durchschnittsmenschen herbeizuführen.Durch das Erfordernis einer bloß abstrakten Eignung zur Belästigung unterscheidet sich der betreffende Belästigungstatbestand nach der Judikatur des VwGH einerseits von der weiter dem bundesrechtlichen Kompetenztatbestand der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zuzuordnenden Delikt der Ordnungsstörung (nunmehr Paragraph 81, SPG), wie er sich andererseits auch vom Tatbestand der der örtlichen Sicherheitspolizei zuzuordnenden Anstandsverletzung insoferne unterscheidet, als das aufdringliche Betteln zumindest abstrakt geeignet sein muss, eine Belästigung des Durchschnittsmenschen herbeizuführen. Wie oben dargestellt ist der Maßstab hierfür jedoch kein explizit sicherheitspolizeilicher, das heißt, es sind nicht die Sicherheitsexekutivbeamten als Maßstab heranzuziehen, sondern der oben angeführte Durchschnittsmensch mit „zeitverbundenen soziologisch aufgeschlossenen Ansichten“. Soweit daher die Anzeigenlegerin als damals im siebenten Bezirk eingesetzte „Bettlerstreife“ im Hinblick auf den gegenständlichen Vorfall keine konkrete Erinnerung mehr hatte, war ihr allgemeiner Maßstab zur Beurteilung der Richtigkeit der betreffenden Anzeige wesentlich. Hier hat die Anzeigenlegerin zu erkennen gegeben, dass sie die BF von diversen Streifendiensten in der Mariahilfer Straße kennt, sich jedoch an den konkreten Vorfall nicht im Detail erinnern kann, aber eine Anzeige nur aus den geschilderten Vorgängen gelegt wird. Dezidiert ausgeschlossen hat die Anzeigenlegerin das Anfassen oder Anzupfen der Kleidung der Passanten durch die BF. Soweit in der Anzeige davon die Rede ist, dass die BF sich wiederholt „in den Weg gestellt habe“, so hat dies die Anzeigenlegerin unter Bezug auf die gelegte Anzeige bestätigt, womit ein Verhalten der BF vorliegt, das als aufdringliches Betteln im Sinne der obigen Definition des § 2 Abs. 1 lit. a WLSG anzusehen ist.Soweit in der Anzeige davon die Rede ist, dass die BF sich wiederholt „in den Weg gestellt habe“, so hat dies die Anzeigenlegerin unter Bezug auf die gelegte Anzeige bestätigt, womit ein Verhalten der BF vorliegt, das als aufdringliches Betteln im Sinne der obigen Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG anzusehen ist.

§ 19VSt

G ist allgemein Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist allgemein Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G kann die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Das Verschulden ist dann als geringfügig anzusehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 21.9.1994, 94/03/0091; 17.4.1996, 94/03/0003).Das Verschulden ist dann als geringfügig anzusehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 21.9.1994, 94/03/0091; 17.4.1996, 94/03/0003). Die BF hat im gegebenen Fall sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft gehandelt, da sie als Zeitungsverkäuferin sich Passanten in den Weg gestellt hat, sie wiederholt am Weitergehen gehindert hat und um Geld angebettelt hat. Die Tat schädigte das strafrechtlich geschützte Rechtsgut eines sicheren und belästigungsfreien Passierens von Wegen und Einkaufsstraßen und das Hintanhalten von mitunter empfindlicher Belästigung der Bevölkerung durch aggressives Betteln. Das Verschulden der BF kann jedoch als geringfügig angesehen werden, da sie als Zeitungsverkäuferin ihre Zeitungen anbietet und herzeigt, somit sich vor die Passanten hinstellt und mit den Worten „Bitte Bitte“ um das Abkaufen einer Zeitung bittet, welches bei wiederholtem Verstellen des Weges von Durchschnittspassanten durchaus als Betteln aufgefasst werden kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes blieb im vorliegenden Fall das tatbildmäßige Verhalten der BF hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte. Die BF ist allerdings auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen und erscheint aus spezialpräventiver Sicht derzeit eine Ermahnung ausreichend, um die BF in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Im Sinne der aus der Judikatur des VwGH und VfGH hervorgehenden Definition des Begriffs des „aufdringlichen“ Bettelns (die Verneinung aufdringlichen Bettelns beinhaltet zugleich die Verneinung aggressiven Bettelns, handelt es sich dabei doch um die Steigerungsstufe des aufdringlichen Bettelns), würde eine Revision gegen dieses Erkenntnis durch die belangte Behörde nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG abhängen, weswegen die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision durch die belangte Behörde auszuschließen war.Im Sinne der aus der Judikatur des VwGH und VfGH hervorgehenden Definition des Begriffs des „aufdringlichen“ Bettelns (die Verneinung aufdringlichen Bettelns beinhaltet zugleich die Verneinung aggressiven Bettelns, handelt es sich dabei doch um die Steigerungsstufe des aufdringlichen Bettelns), würde eine Revision gegen dieses Erkenntnis durch die belangte Behörde nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG abhängen, weswegen die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision durch die belangte Behörde auszuschließen war. Eine Revision durch die BF war aufgrund der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG von vornherein ausgeschlossen.Eine Revision durch die BF war aufgrund der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG von vornherein ausgeschlossen. Belehrung Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Da für den vorliegenden Fall

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für die BF eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Da für den vorliegenden Fall

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, ist für die BF eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Der belangten Behörde und jeder revisionslegitimierten Formalpartei steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.074.13475.2015

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