Vm § 18 Abs. 12 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 eine Verwaltungsübertretung begangen.
1 Z 4 erster Strafsatz leg cit wird deshalb über ihn eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Mitbeteiligten Dipl.-Ing. W. G. wird angelastet, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B.-ges.m.b.H. mit Sitz in Wien, H.-straße, zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 10.2.2014 bis zumindest 12.2.2014 im Rahmen eines Bauvorhabens in S., N.-weg, die Arbeitsleistungen (Fliesenlegerarbeiten), des kosovarischen Staatsangehörigen N. A., der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, nämlich dem Einzelunternehmen Be. mit Sitz in C., römisch fünf., nach Österreich entsandt wurde, in Anspruch genommen hat, obwohl keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt und die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 AuslBG nicht erfüllt waren. Er hat dadurch
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, eine Verwaltungsübertretung begangen.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, erster Strafsatz leg cit wird deshalb über ihn eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt.
G haftet die B.-ges.m.b.H. für die über den Genannten verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die B.-ges.m.b.H. für die über den Genannten verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1.Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 28.10.2014 lautet wie folgt: „
G), BGBl.Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, wird von der Fortführung des Verwaltungsstraf-verfahrens gegen Herrn Dipl.-Ing. W. G. hinsichtlich des Vorwurfes: „
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung, wird von der Fortführung des Verwaltungsstraf-verfahrens gegen Herrn Dipl.-Ing. W. G. hinsichtlich des Vorwurfes: ‚Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B.-gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, H.-straße, FN ... , zu verantworten, dass diese Gesellschaft als auftragerteilende Arbeitgeberin in der Zeit von 10.02.2014 bis zumindest 12.02.2014 in S., N.-weg, die Arbeitsleistungen es Ausländers A. N., geb. 1981, Staatsangehörigkeit: Kosovo, (dieser wurde bei Fliesenlegerarbeiten angetroffen9, der von dem Unternehmer mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich entsandt wurde, nämlich von der D. s.r.l. mit Sitz in T., Zona R., Italien, in Anspruch genommen hat, obwohl keine EU-Entsendebewilligung ausgestellt bzw. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 Z. 1 oder 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erfüllt waren. ‚Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B.-gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, H.-straße, FN ... , zu verantworten, dass diese Gesellschaft als auftragerteilende Arbeitgeberin in der Zeit von 10.02.2014 bis zumindest 12.02.2014 in S., N.-weg, die Arbeitsleistungen es Ausländers A. N., geb. 1981, Staatsangehörigkeit: Kosovo, (dieser wurde bei Fliesenlegerarbeiten angetroffen9, der von dem Unternehmer mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich entsandt wurde, nämlich von der D. s.r.l. mit Sitz in T., Zona R., Italien, in Anspruch genommen hat, obwohl keine EU-Entsendebewilligung ausgestellt bzw. die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erfüllt waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 1 Z. 4 lit. b AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 iVm § 18 Abs. 12 AuslBG iVm § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991! Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991! abgesehen und die Einstellung verfügt.“ Begründend wird ausgeführt, es sei unbestritten geblieben, dass der kosovarische Staatsangehörige A. auf der Baustelle mit Fliesenlegerarbeiten beschäftigt gewesen sei. Die von Herrn Dipl.-Ing. G. vertretene Gesellschaft sei nicht seine Arbeitgeberin gewesen. Die Arbeitsleistungen des Ausländers seien neben seinem Arbeitgeber Be. auch der Vertragspartnerin der B.-gesellschaft m.b.H., nämlich der D. in Italien, zugutegekommen. Dafür, dass
BG alle diejenigen, die, wie im gegenständlichen Fall, mit dem Ausländer lediglich über mehrere als einem Unternehmen indirekt verbunden seien, zu bestrafen seien, gebe es im Gesetz keine Anhaltspunkte. Tatsächlich sollten neben dem tatsächlichen Arbeitgeber nur jene bestraft werden, die mit dem Arbeitgeber ein aufrechtes direktes Vertragsverhältnis innehätten. Mangels Tatbeständlichkeit sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Begründend wird ausgeführt, es sei unbestritten geblieben, dass der kosovarische Staatsangehörige A. auf der Baustelle mit Fliesenlegerarbeiten beschäftigt gewesen sei. Die von Herrn Dipl.-Ing. G. vertretene Gesellschaft sei nicht seine Arbeitgeberin gewesen. Die Arbeitsleistungen des Ausländers seien neben seinem Arbeitgeber Be. auch der Vertragspartnerin der B.-gesellschaft m.b.H., nämlich der D. in Italien, zugutegekommen. Dafür, dass
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, AuslBG alle diejenigen, die, wie im gegenständlichen Fall, mit dem Ausländer lediglich über mehrere als einem Unternehmen indirekt verbunden seien, zu bestrafen seien, gebe es im Gesetz keine Anhaltspunkte. Tatsächlich sollten neben dem tatsächlichen Arbeitgeber nur jene bestraft werden, die mit dem Arbeitgeber ein aufrechtes direktes Vertragsverhältnis innehätten. Mangels Tatbeständlichkeit sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2. Dagegen richtet sich die von der Abgabenbehörde, Finanzamt K., erhobene Beschwerde. Vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe am 11.4.2014 gegen die Verantwortlichen der B.-ges.m.b.H. mit Sitz in Wien, H.-straße, Anzeige
BG erstattet. Grundlage sei eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf der Baustelle BORG S., N.-weg, in S. gewesen. Bei dieser Kontrolle sei Herr N. A. (Staatsangehörigkeit Kosovo) bei Fliesenlegerarbeiten angetroffen worden. Für ihn habe keine EU-Entsendebestätigung vorgelegen. Der entsprechende Antrag sei vom AMS K. mit Bescheid vom 3.4.2014 abgewiesen worden, da die für die Dauer der Entsendung vereinbarte Entlohnung nicht den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften entsprochen habe. Herr A. sei beim Einzelunternehmen Be. mit Sitz in Italien beschäftigt gewesen. Be. habe den Auftrag für die Fliesenlegerarbeiten von der D. s.r.l., ebenfalls mit Sitz in Italien, erhalten, welche wiederum von der B.-ges.m.b.H. beauftragt gewesen sei. Die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Rechtsansicht sei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2005 zur Zahl 2004/09/0064 klar widerlegt. Für die Beurteilung der rechtmäßigen Entsendung von Arbeitskräften sei das Bestehen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen dem inländischen Unternehmer und dem Arbeitgeber der ausländischen Arbeitskräfte nicht erforderlich. Unabhängig davon, ob der inländische Auftraggeber gewusst habe, dass die entsendeten Ausländer Arbeitnehmer eines Subunternehmers gewesen seien oder im Glauben gewesen sei, es habe sich um Arbeitnehmer eines Unternehmens gehandelt, dem er den Auftrag erteilt habe, habe ihn als Empfänger der Arbeitsleistungen die Verpflichtung getroffen, Entsendebewilligungen oder Beschäftigungsbewilligungen zu erwirken. Im gegenständlichen Fall sei die B.-ges.m.b.H. in der Auftragskette als erster inländischer Inanspruchnehmer der Arbeitsleistung von N. A. aufgeschienen. Die nach außen zur Vertretung berufenen Personen seien daher für die unerlaubte Beschäftigung verantwortlich. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Vertreter der B.-gesellschaft m.b.H., wie im Strafantrag angeführt, zu bestrafen. 2. Dagegen richtet sich die von der Abgabenbehörde, Finanzamt K., erhobene Beschwerde. Vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe am 11.4.2014 gegen die Verantwortlichen der B.-ges.m.b.H. mit Sitz in Wien, H.-straße, Anzeige
Paragraph 18, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG erstattet. Grundlage sei eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf der Baustelle BORG S., N.-weg, in S. gewesen. Bei dieser Kontrolle sei Herr N. A. (Staatsangehörigkeit Kosovo) bei Fliesenlegerarbeiten angetroffen worden. Für ihn habe keine EU-Entsendebestätigung vorgelegen. Der entsprechende Antrag sei vom AMS K. mit Bescheid vom 3.4.2014 abgewiesen worden, da die für die Dauer der Entsendung vereinbarte Entlohnung nicht den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften entsprochen habe. Herr A. sei beim Einzelunternehmen Be. mit Sitz in Italien beschäftigt gewesen. Be. habe den Auftrag für die Fliesenlegerarbeiten von der D. s.r.l., ebenfalls mit Sitz in Italien, erhalten, welche wiederum von der B.-ges.m.b.H. beauftragt gewesen sei. Die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Rechtsansicht sei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2005 zur Zahl 2004/09/0064 klar widerlegt. Für die Beurteilung der rechtmäßigen Entsendung von Arbeitskräften sei das Bestehen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen dem inländischen Unternehmer und dem Arbeitgeber der ausländischen Arbeitskräfte nicht erforderlich. Unabhängig davon, ob der inländische Auftraggeber gewusst habe, dass die entsendeten Ausländer Arbeitnehmer eines Subunternehmers gewesen seien oder im Glauben gewesen sei, es habe sich um Arbeitnehmer eines Unternehmens gehandelt, dem er den Auftrag erteilt habe, habe ihn als Empfänger der Arbeitsleistungen die Verpflichtung getroffen, Entsendebewilligungen oder Beschäftigungsbewilligungen zu erwirken. Im gegenständlichen Fall sei die B.-ges.m.b.H. in der Auftragskette als erster inländischer Inanspruchnehmer der Arbeitsleistung von N. A. aufgeschienen. Die nach außen zur Vertretung berufenen Personen seien daher für die unerlaubte Beschäftigung verantwortlich. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Vertreter der B.-gesellschaft m.b.H., wie im Strafantrag angeführt, zu bestrafen.
dem Bundesvergabegesetz gebunden. In diesen Verfahren sei immer der Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit des Bieters oder Bewerbers zu führen. Im gegenständlichen Fall seien die Fliesenlegerarbeiten im Rahmen des Vergabeverfahrens vergeben worden und sei damit ein externer, geeigneter und befugter Ziviltechniker betraut worden, um sicherzugehen, dass dieses Vergabeverfahren im rechtlichen Rahmen des Bundesvergabegesetzes durchgeführt werde. In diesem Verfahren sei eine Eignungsprüfung der D. s.r.l. erfolgt und positiv abgeschlossen worden. Die B.-ges.m.b.H. habe sich daher darauf verlassen können, dass die D. s.r.l. den Auftrag vereinbarungsgemäß und gesetzeskonform ausführen würde und alle Ausländer auf der Baustelle gesetzeskonform beschäftigt würden. Im Übrigen habe der Mitbeteiligte als Verantwortlicher
G alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haben erwarten lassen. So habe die B.-ges.m.b.H. regelmäßig über den gesamten Zeitraum der Bauarbeiten auf der gegenständlichen Baustelle Kontrollen der Beschäftigungsbewilligungen der dort beschäftigten Arbeitnehmer durch die örtliche Bauaufsicht vornehmen lassen. Am 16. Juli 2013 sei etwa eine Aufforderung der örtlichen Bauaufsicht an die D. s.r.l. ergangen, gültige Arbeitsbewilligungen für die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer umgehend zu übermitteln. Daraufhin seien Sozialversicherungsdokumente in Form von A1-Bescheinigungen für die auf der Baustelle tätigen Arbeiter vorgelegt worden. Diese Bescheinigungen würden dazu dienen überprüfen zu können, ob ein entsandter Arbeitnehmer über die Dauer der Entsendung hinaus beim entsendenden Unternehmen beschäftigt sei. Die B.-ges.m.b.H. habe sich auch auf die Einhaltung der österreichischen Lohnbedingungen verlassen können, zumal im Angebotschreiben der D. s.r.l. zur Ausführung des Auftrages ein Bruttomindestlohn von 14,57 Euro pro Stunde angegeben worden sei. Dieser übersteige den zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt gültigen kollektivvertraglichen Mindestlohn erheblich. Eine Notwendigkeit der B.-ges.m.b.H., das Vorliegen von Entsende- oder Arbeitsbewilligungen zu kontrollieren, habe nicht bestanden, da die B.-ges.m.b.H. davon ausgehen habe können, dass die Bedingungen des § 18 Abs. 12 Z 1 und 2 AuslBG erfüllt gewesen seien und deshalb keine Beschäftigungs- und Entsendebewilligungen erforderlich gewesen seien. Zum Verschulden wird in der Stellungnahme vorgebracht, dass der B.-gesellschaft nicht zur Kenntnis gelangt sei, dass die beauftragte D. s.r.l. ein Subunternehmen beauftragt habe und dies, obwohl für eine solche Auftragsweitergabe die Zustimmung der B.-ges.m.b.H. erforderlich gewesen wäre. Eine Inanspruchnahme im Sinne von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG könne nicht vorliegen, wenn zwischen der vom Mitbeteiligten vertretenen B.-ges.m.b.H. und dem Arbeitgeber von N. A., Be., nicht einmal ein Vertragsverhältnis bestanden habe. Schon in Ansehung der Entfernung der B.-ges.m.b.H. vom tätig gewordenen Ausländer sei von einem Verschulden des Mitbeteiligten nicht auszugehen. Von der B.-ges.m.b.H. sei alles Zumutbare unternommen worden, um eine unrechtmäßige Ausländerbeschäftigung durch von ihr beauftragte Unternehmen zu verhindern. Die B.-ges.m.b.H. befinde sich zu 100 Prozent im Eigentum der Republik Österreich und sei damit als öffentliche Auftraggeberin bei der Beschaffung von Leistungen an die Durchführung eines Vergabeverfahrens
dem Bundesvergabegesetz gebunden. In diesen Verfahren sei immer der Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit des Bieters oder Bewerbers zu führen. Im gegenständlichen Fall seien die Fliesenlegerarbeiten im Rahmen des Vergabeverfahrens vergeben worden und sei damit ein externer, geeigneter und befugter Ziviltechniker betraut worden, um sicherzugehen, dass dieses Vergabeverfahren im rechtlichen Rahmen des Bundesvergabegesetzes durchgeführt werde. In diesem Verfahren sei eine Eignungsprüfung der D. s.r.l. erfolgt und positiv abgeschlossen worden. Die B.-ges.m.b.H. habe sich daher darauf verlassen können, dass die D. s.r.l. den Auftrag vereinbarungsgemäß und gesetzeskonform ausführen würde und alle Ausländer auf der Baustelle gesetzeskonform beschäftigt würden. Im Übrigen habe der Mitbeteiligte als Verantwortlicher
Paragraph 9, VStG alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haben erwarten lassen. So habe die B.-ges.m.b.H. regelmäßig über den gesamten Zeitraum der Bauarbeiten auf der gegenständlichen Baustelle Kontrollen der Beschäftigungsbewilligungen der dort beschäftigten Arbeitnehmer durch die örtliche Bauaufsicht vornehmen lassen. Am
3 und 4 AVRAG sowie der Bescheid des AMS vom
BG abgelehnt und die Entsendung untersagt wurde. Für die Dauer der Entsendung hätten die vereinbarten Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften entsprochen, da 9 Euro brutto pro Stunde für einen Fliesenleger vereinbart gewesen seien und dies nicht den Bestimmungen des österreichischen Kollektivvertrages entspreche. Dem Strafantrag sind unter anderem die von Be. erstattete Meldung einer Entsendung nach Österreich
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG sowie der Bescheid des AMS vom
Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer 2, AuslBG abgelehnt und die Entsendung untersagt wurde. Für die Dauer der Entsendung hätten die vereinbarten Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften entsprochen, da 9 Euro brutto pro Stunde für einen Fliesenleger vereinbart gewesen seien und dies nicht den Bestimmungen des österreichischen Kollektivvertrages entspreche.
1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen
Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer
3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht
3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden. § 26.
2 oder 3 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat, ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt, mit Geldstrafe bis 1 000 Euro.wer entgegen Paragraph 32 a, Absatz 4, einen Ausländer, der
Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat, ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt, mit Geldstrafe bis 1 000 Euro.
Abs. 1 Z 1 zu bestrafen, wenn es
Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen, wenn es
6 nicht nachgekommen ist.seiner Verpflichtung
Paragraph 26, Absatz 6, nicht nachgekommen ist. 8.
lit. a das „Beschäftigen“ von Ausländern, in lit. b hingegen das bloße „in Anspruch nehmen“ von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird. Derjenige nimmt die Arbeitsleistung eines „betriebsentsandten Ausländers“ in diesem Sinne „in Anspruch“, zur Erfüllung dessen Werkes oder Auftrages die Arbeitsleistungen der vom ausländischen Arbeitgeber beschäftigten Ausländer dienen. Dies ist dann der Fall, wenn der Einsatz „betriebsentsandter Ausländer“ als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers erfolgt, um dessen Verpflichtung aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen. 8.
Litera a, das „Beschäftigen“ von Ausländern, in Litera b, hingegen das bloße „in Anspruch nehmen“ von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird. Derjenige nimmt die Arbeitsleistung eines „betriebsentsandten Ausländers“ in diesem Sinne „in Anspruch“, zur Erfüllung dessen Werkes oder Auftrages die Arbeitsleistungen der vom ausländischen Arbeitgeber beschäftigten Ausländer dienen. Dies ist dann der Fall, wenn der Einsatz „betriebsentsandter Ausländer“ als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers erfolgt, um dessen Verpflichtung aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen. § 18 AuslBG regelt die Beschäftigung von betriebsentsandten Ausländern, wobei die Absätze 1 bis 11 leg. cit. die Entsendung aus Unternehmen, denen das Recht auf Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGV nicht zukommt, betreffen, während die Entsendung von Dienstnehmern von Unternehmen, denen nach Art. 49 EGV das Recht auf Dienstleistungsfreiheit zusteht, in § 18 Abs. 12 AuslBG geregelt wird. Als betriebsentsandte Ausländer gelten in diesem Zusammenhang solche Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland – zur Erfüllung einer von ihrem ausländischen Arbeitgeber gegenüber dem inländischen Besteller übernommenen Verpflichtung (vgl. VwGH vom
BG für diese zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung entsendeten ausländischen Arbeitnehmer im Inland Entsendebestätigungen bzw. Beschäftigungsbewilligungen auszustellen sind, soferne nicht die Ausnahmetatbestände der Ziffern 2 bis 7 vorliegen. Die Bestimmung des § 18 AuslBG, welche die Überschrift ‚Betriebsentsandte Ausländer‘ trägt, soll die unter diesem Begriff zusammengefasste Sonderform der Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet regeln. Charakteristisch für diese Art der Beschäftigung ist, dass es sich um solche Ausländer handelt, deren Arbeitgeber im Bundesgebiet keinen Betriebssitz und auch sonst keinen inländischen Anknüpfungspunkt aufzuweisen vermag. Es besteht im Regelfall kein direktes rechtliches Verhältnis zwischen dem im Bundesgebiet beschäftigten Ausländer und jener Person, die den Ausländer verwendet. Eine Unterstellung, dieser Ausländer falle im Falle einer Verwendung im Bundesgebiet unter die Bewilligungspflicht, soferne nicht für bestimmte Arten von Arbeiten oder für besondere Personengruppen Ausnahmen vorgesehen sind, ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vom arbeitsmarktpolitischen Standpunkt unumgänglich, damit einerseits ein unkontrolliertes Einströmen solcher Ausländer auf den inländischen Arbeitsmarkt auf der Basis von zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkverträgen oder sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen verhindert und andererseits eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte vermieden werden kann (vgl. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, 99/09/0185). Für die Beurteilung der Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen der betretenen Ausländer ist das Bestehen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen dem inländischen Unternehmen und dem Arbeitgeber der ausländischen Arbeitskräfte nicht erforderlich.“ „Bedient sich ein ausländischer Arbeitgeber für die Erfüllung eines mit einem inländischen Werkbesteller abgeschlossenen Werkvertrages ausländischer Arbeitskräfte, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob dies eigene Arbeitskräfte des ausländischen Werkunternehmers oder diesem lediglich überlassene Arbeitskräfte sind. Entscheidend ist nur, dass
Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG für diese zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung entsendeten ausländischen Arbeitnehmer im Inland Entsendebestätigungen bzw. Beschäftigungsbewilligungen auszustellen sind, soferne nicht die Ausnahmetatbestände der Ziffern 2 bis 7 vorliegen. Die Bestimmung des Paragraph 18, AuslBG, welche die Überschrift ‚Betriebsentsandte Ausländer‘ trägt, soll die unter diesem Begriff zusammengefasste Sonderform der Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet regeln. Charakteristisch für diese Art der Beschäftigung ist, dass es sich um solche Ausländer handelt, deren Arbeitgeber im Bundesgebiet keinen Betriebssitz und auch sonst keinen inländischen Anknüpfungspunkt aufzuweisen vermag. Es besteht im Regelfall kein direktes rechtliches Verhältnis zwischen dem im Bundesgebiet beschäftigten Ausländer und jener Person, die den Ausländer verwendet. Eine Unterstellung, dieser Ausländer falle im Falle einer Verwendung im Bundesgebiet unter die Bewilligungspflicht, soferne nicht für bestimmte Arten von Arbeiten oder für besondere Personengruppen Ausnahmen vorgesehen sind, ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vom arbeitsmarktpolitischen Standpunkt unumgänglich, damit einerseits ein unkontrolliertes Einströmen solcher Ausländer auf den inländischen Arbeitsmarkt auf der Basis von zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkverträgen oder sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen verhindert und andererseits eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte vermieden werden kann vergleiche Erkenntnis vom
G für diese Übertretung strafrechtlich verantwortlich. Der Mitbeteiligte ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B.-ges.m.b.H zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen und
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für diese Übertretung strafrechtlich verantwortlich. 8.4. Zur subjektiven Tatseite: Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Der Mitbeteiligte beruft sich auf den Umstand, dass zwischen der von ihm vertretenen Gesellschaft und dem Arbeitgeber des Ausländers kein Vertragsverhältnis bestanden hat. Außerdem sei die Entfernung der B.-gesellschaft zum tätig gewesenen Ausländer zu berücksichtigen. Dazu ist wiederum auf das bereits zitierte Erkenntnis vom 19.10.2005, 2004/09/0064, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass unabhängig davon, ob der Vertreter des inländischen Auftraggebers wusste, dass die entsendeten Ausländer Arbeitnehmer eines Subunternehmers eines ausländischen Vertragspartners waren oder im Glauben war, es handle sich um Arbeitnehmer der von ihm mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten ausländischen Vertragspartnerin, ihn als Empfänger der Arbeitsleistungen die Verpflichtung getroffen hat, um Entsendebewilligungen anzusuchen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass den Mitbeteiligten als Vertreter jenes Unternehmers, das die Arbeitsleistungen des Ausländers in Anspruch genommen hat, die Verpflichtung traf, die Entsendebestätigung zu erwirken bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 Z 1 und 2 AuslBG zu prüfen. Eine Haftung für fremdes Verschulden kann darin nicht erblickt werden und liegt auch kein Fall vor, in dem ein Einfluss des Mitbeteiligten auf die Personalverwaltung des Auftragnehmers oder des Arbeitgebers des Ausländers erforderlich gewesen wäre. Ein mangelndes Verschulden aus diesem Grund hat der Mitbeteiligte damit nicht glaubhaft gemacht. Der Mitbeteiligte beruft sich auf den Umstand, dass zwischen der von ihm vertretenen Gesellschaft und dem Arbeitgeber des Ausländers kein Vertragsverhältnis bestanden hat. Außerdem sei die Entfernung der B.-gesellschaft zum tätig gewesenen Ausländer zu berücksichtigen. Dazu ist wiederum auf das bereits zitierte Erkenntnis vom 19.10.2005, 2004/09/0064, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass unabhängig davon, ob der Vertreter des inländischen Auftraggebers wusste, dass die entsendeten Ausländer Arbeitnehmer eines Subunternehmers eines ausländischen Vertragspartners waren oder im Glauben war, es handle sich um Arbeitnehmer der von ihm mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten ausländischen Vertragspartnerin, ihn als Empfänger der Arbeitsleistungen die Verpflichtung getroffen hat, um Entsendebewilligungen anzusuchen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass den Mitbeteiligten als Vertreter jenes Unternehmers, das die Arbeitsleistungen des Ausländers in Anspruch genommen hat, die Verpflichtung traf, die Entsendebestätigung zu erwirken bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins und 2 AuslBG zu prüfen. Eine Haftung für fremdes Verschulden kann darin nicht erblickt werden und liegt auch kein Fall vor, in dem ein Einfluss des Mitbeteiligten auf die Personalverwaltung des Auftragnehmers oder des Arbeitgebers des Ausländers erforderlich gewesen wäre. Ein mangelndes Verschulden aus diesem Grund hat der Mitbeteiligte damit nicht glaubhaft gemacht. Der Mitbeteiligte beruft sich weiterhin auf das geschützte Vertrauen aufgrund der Eignungsprüfung im Rahmen des Bundesvergabegesetzes. Indem dem ausländischen Vertragspartner der Zuschlag im Rahmen eines nach dem Bundesvergabegesetz abgewickelten Vergabeverfahrens erteilt wurde, geht der Mitbeteiligte davon aus, dass ihn an allfälligen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kein Verschulden trifft. Dem ist jedoch insoweit nicht zu folgen, als damit nur ein allfälliges Auswahlverschulden zu verneinen wäre. Der Ausschluss eines Überwachungsverschuldens kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Den Mitbeteiligten trifft als Adressaten der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 4 AuslBG ungeachtet eines abgeführten Vergabeverfahrens die Verpflichtung, die Einhaltung der in Rede stehenden gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Seine Täterschaft gründet sich nicht auf ein Fehlverhalten des ausländischen Vertragspartners, sondern auf die Verletzung von ihn treffenden Pflichten. Der Mitbeteiligte beruft sich weiterhin auf das geschützte Vertrauen aufgrund der Eignungsprüfung im Rahmen des Bundesvergabegesetzes. Indem dem ausländischen Vertragspartner der Zuschlag im Rahmen eines nach dem Bundesvergabegesetz abgewickelten Vergabeverfahrens erteilt wurde, geht der Mitbeteiligte davon aus, dass ihn an allfälligen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kein Verschulden trifft. Dem ist jedoch insoweit nicht zu folgen, als damit nur ein allfälliges Auswahlverschulden zu verneinen wäre. Der Ausschluss eines Überwachungsverschuldens kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Den Mitbeteiligten trifft als Adressaten der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG ungeachtet eines abgeführten Vergabeverfahrens die Verpflichtung, die Einhaltung der in Rede stehenden gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Seine Täterschaft gründet sich nicht auf ein Fehlverhalten des ausländischen Vertragspartners, sondern auf die Verletzung von ihn treffenden Pflichten. Der Mitbeteiligte weist weiterhin auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems hin. Die B.-ges.m.b.H. habe demnach regelmäßig über den gesamten Zeitraum der Bauarbeiten Kontrollen der Beschäftigungsbewilligungen der dort beschäftigten Arbeitnehmer durch die örtliche Bauaufsicht vornehmen lassen. So sei etwa am 16. Juli 2013 eine Aufforderung der örtlichen Bauaufsicht an die D. s.r.l. ergangen, gültige Arbeitsbewilligungen für die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer umgehend zu übermitteln. Diese habe daraufhin Sozialversicherungsdokumente in Form von A1-Bescheinigungen für die auf der Baustelle tätigen Arbeiter vorgelegt. Diese Bescheinigungen dienten dazu, überprüfen zu können, ob ein entsandter Arbeitnehmer über die Dauer der Entsendung hinaus beim entsendenden Unternehmen beschäftigt sei. Die B.-ges.m.b.H. habe sich daher darauf verlassen können, dass die Arbeiter auf der Baustelle rechtmäßig durch die D. s.r.l. beschäftigt worden seien. Da im Angebotsschreiben der D. s.r.l. zur Ausführung des Auftrages ein Bruttomindestlohn von 14,57 Euro pro Stunde angegeben worden sei, habe sich die B.-ges.m.b.H. auf das Bestehen einer rechtmäßigen Beschäftigung der Arbeitnehmer verlassen können. Weitere Kontrollen seien daher nicht erforderlich gewesen. Auch damit ist dem Mitbeteiligten nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu einem wirksamen Kontrollsystem festgestellt hat, ist ein ausreichend dichtes Netz an Kontrollen und Kontrollmaßnahmen notwendig, um Verwaltungsübertretungen möglichst hintanzuhalten. Erst bei Nachweis einer entsprechenden Dichte von Kontrollen und Maßnahmen, die mit guten Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erwarten lassen, kann im Einzelfall von einem mangelnden Verschulden ausgegangen werden. Die geltend gemachte, einmalige Aufforderung an die örtliche Bauaufsicht vom Juli 2013, arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen vorzulegen, ist nicht geeignet, von der Einrichtung eines im Sinne der Rechtsprechung effektiven Kontrollsystems auszugehen, das geeignet war, die gegenständliche Verwaltungsübertretung, die im Februar 2014 stattgefunden hat, hintanzuhalten. Auch die in der vertraglichen Vereinbarung angegebenen Lohnhöhen haben den Mitbeteiligten nicht von der Verpflichtung entbunden, in der Folge Überprüfungen dahingehend anzustellen, ob diese auch tatsächlich gezahlt wurden. Maßnahmen, die nach Einlangen des Bescheides des AMS, wonach eine Entsendebestätigung nicht ausgestellt wurde, gesetzt wurden, vermögen auf das Verschulden des Mitbeteiligten in Ansehung des Tatzeitpunktes Februar 2014 keinen Einfluss mehr zu haben. Da dem Mitbeteiligten sohin nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat er auch die subjektive Tatseite verwirklicht. 9. Zur Strafbemessung:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens vorzunehmenden Strafzumessung ist grundsätzlich festzuhalten, dass jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen schädigt, da solche Übertretungen eine Verzerrung des Wettbewerbes und des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes bewirken und den primären Zugang inländischer Arbeitskräfte und eine geregelte Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt verhindern. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als unbedeutend gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.8.1991, Zl. 91/09/0022 und Zl. 91/09/0134), so auch in diesem Fall. Ausgehend von der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteiles aus der ungenehmigten Beschäftigung von Ausländern ist auch die Dauer des strafbaren Verhaltens von Bedeutung. Die Beschäftigungsdauer ist im vorliegenden Fall als kurz zu bezeichnen. Der Unrechtsgehalt stellt sich somit als unterdurchschnittlich dar.Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als unbedeutend gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.8.1991, Zl. 91/09/0022 und Zl. 91/09/0134), so auch in diesem Fall. Ausgehend von der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteiles aus der ungenehmigten Beschäftigung von Ausländern ist auch die Dauer des strafbaren Verhaltens von Bedeutung. Die Beschäftigungsdauer ist im vorliegenden Fall als kurz zu bezeichnen. Der Unrechtsgehalt stellt sich somit als unterdurchschnittlich dar. Beim Ausmaß des Verschuldens ist auf die bloß fahrlässige Begehung Bedacht zu nehmen. Mildernd wirkt die nach der Aktenlage anzunehmende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die längere Verfahrensdauer, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Es war daher die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe zu verhängen. Ein Unterschreiten dieser Mindeststrafe käme nur bei Vorliegen der in § 20 VStG normierten Voraussetzungen in Betracht, wonach die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Die hier zu berücksichtigende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die längere Verfahrensdauer haben kein derartiges Gewicht, dass trotz Fehlens von Erschwerungsgründen die Mindeststrafe zu unterschreiten war.Ein Unterschreiten dieser Mindeststrafe käme nur bei Vorliegen der in Paragraph 20, VStG normierten Voraussetzungen in Betracht, wonach die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Die hier zu berücksichtigende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die längere Verfahrensdauer haben kein derartiges Gewicht, dass trotz Fehlens von Erschwerungsgründen die Mindeststrafe zu unterschreiten war. Aufgrund des zum Verschulden Gesagten ist auch nicht von einem geringen Verschulden im Sinn von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG auszugehen und kam daher eine Einstellung des Verfahrens aufgrund dieser Bestimmung nicht in Betracht. Aufgrund des zum Verschulden Gesagten ist auch nicht von einem geringen Verschulden im Sinn von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG auszugehen und kam daher eine Einstellung des Verfahrens aufgrund dieser Bestimmung nicht in Betracht. 10. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Damit wird weder von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls sind im Verfahren sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.10. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Damit wird weder von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls sind im Verfahren sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.028.34177.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.