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{'item': 'VGW-101/042/1816/2016'}

Obsah (11)§ 82§ 28§ 25a§§ 1§ 14Art. 130§ 2§ 11§ 39§ 36§ 40

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.03.2016 GeschäftszahlVGW-101/042/1816/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DD

§ 82Abs. 1 und 5 St

VO die Bewilligung, den über öffentlichem Grund befindlichen Luftraum in Wien durch einen Zigarettenautomaten benützen zu dürfen, versagt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn J. W., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 23.9.2015, Zl.: MA 46-P82/637106/2015, mit welchem

Paragraph 82, Absatz eins und 5 StVO die Bewilligung, den über öffentlichem Grund befindlichen Luftraum in Wien durch einen Zigarettenautomaten benützen zu dürfen, versagt wurde, zu R e c h t erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids, welcher sich nur im Ermittlungswege aus der über zwei unterschiedliche Gegenstände (nämlich eine Bewilligung i.S.d. § 82 StVO und eine Bewilligung i.S.d. § 2 Wr. GebrauchsabgabeG) absprechende Bescheidausfertigung erschließen lässt, lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids, welcher sich nur im Ermittlungswege aus der über zwei unterschiedliche Gegenstände (nämlich eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 82, StVO und eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 2, Wr. GebrauchsabgabeG) absprechende Bescheidausfertigung erschließen lässt, lauten wie folgt: „Die Beschwerde des Herrn J. W., Tabakfachgeschäft vom 21.10.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 vom 23.9.2015, zur ZI. MA 46-P82/637106/2015/POP, mit welchem in Wien, R.-gasse, an der Hausfassade die Benützung des über öffentlichem Grund befindlichen Luftraums durch einen Zigarettenautomaten

§ 82Abs. 1 und 5 St

VO und

§§ 1und 2 Abs.

2 GAG versagt wurde, wird

§ 14Abs.

1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen. „Die Beschwerde des Herrn J. W., Tabakfachgeschäft vom 21.10.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 vom 23.9.2015, zur ZI. MA 46-P82/637106/2015/POP, mit welchem in Wien, R.-gasse, an der Hausfassade die Benützung des über öffentlichem Grund befindlichen Luftraums durch einen Zigarettenautomaten

Paragraph 82, Absatz eins und 5 StVO und

Paragraphen eins und 2 Absatz 2, GAG versagt wurde, wird

Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen. BEGRÜNDUNG Gesetzliche Grundlagen:

§ 14Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 82Abs. 1 St

VO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

§ 1Abs.

1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Paragraph eins, Absatz eins, GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

§ 2Abs.

2 GAG ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes. Nach Tarif B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr Post 25 ist der Tarif für Automaten aller Art an Gebäuden, Einfriedungen u.dgl. oder freistehend je Automat und je begonnenen 0,1 m2 der projizierten Grundrissfläche 18,50 Euro.

Paragraph 2, Absatz 2, GAG ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes. Nach Tarif B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr Post 25 ist der Tarif für Automaten aller Art an Gebäuden, Einfriedungen u.dgl. oder freistehend je Automat und je begonnenen 0,1 m2 der projizierten Grundrissfläche 18,50 Euro.

§ 1Z. 7 Tabakgesetz (Tabak

G), BGB!. Nr. 431/1995 idgF ist Werbung jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern"

Paragraph eins, Ziffer 7, Tabakgesetz (TabakG), BGB!. Nr. 431 aus 1995, idgF ist Werbung jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern"

§ 11Abs. 1 Tabak

G ist Werbung für Tabakerzeugnisse verboten.

§ 11Abs. 4 Tabak

G sind ausgenommen vom Verbot:

Paragraph 11, Absatz eins, TabakG ist Werbung für Tabakerzeugnisse verboten.

Paragraph 11, Absatz 4, TabakG sind ausgenommen vom Verbot: Z. 3 die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen; und Z. 4 Werbung durch Tabaktrafikanten

§ 39Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996 (Tabakmonopo

IG), BGB!. Nr. 830/1995 idgF. Ziffer 3, die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen; und Ziffer 4, Werbung durch Tabaktrafikanten

Paragraph 39, Absatz eins, Tabakmonopolgesetz 1996 (TabakmonopoIG), BGB!. Nr. 830 aus 1995, idgF.

§ 36Abs. 8 Tabakmonopol

G sind Tabaktrafikanten berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen auch Automaten zu verwenden, die im Geschäftslokal oder an dessen Außenfront angebracht sind. Das Bereitstellen und Betreiben von Automaten an anderen Standorten ist nur mit Bewilligung der Monopolverwaltung GmbH gestattet.

Paragraph 36, Absatz 8, TabakmonopolG sind Tabaktrafikanten berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen auch Automaten zu verwenden, die im Geschäftslokal oder an dessen Außenfront angebracht sind. Das Bereitstellen und Betreiben von Automaten an anderen Standorten ist nur mit Bewilligung der Monopolverwaltung GmbH gestattet.

§ 39Abs. 1 Tabakmonopol

G ist Tabaktrafikanten die Werbung für Tabakerzeugnisse an der Außenseite des Trafiklokales und im Trafiklokal gestattet.

Paragraph 39, Absatz eins, TabakmonopolG ist Tabaktrafikanten die Werbung für Tabakerzeugnisse an der Außenseite des Trafiklokales und im Trafiklokal gestattet.

§ 40Abs. 1 Tabakmonopol

G sind Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes (bzw. des Buschenschanks) berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden.

Paragraph 40, Absatz eins, TabakmonopolG sind Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes (bzw. des Buschenschanks) berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Sachverhalt: Mit Schreiben, eingelangt am 4.8.2015, hat Herr J. W., Tabakfachgeschäft, Nr. ..., (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der Behörde "bezüglich der Verbrauchsabgabe eines Zigarettenautomaten für die Hausfassade in der R.-gasse, Wien, mit den Maßen 100 cm hoch x 90 cm breit x 40 cm tief" und um Zusendung des Bescheides angesucht. Angemerkt wurde, der Zigarettenautomat sei 20 cm tief. Beigelegt waren zwei Fotos, vom Gastgewerbelokal am beantragten Standort und vom Zigarettenautomaten mit Werbung für Zigarettenmarken und Darstellungen der Tabakverpackungen. Nach dem Branchenverzeichnis der WKO betreibt der Beschwerdeführer ein Tabakfachgeschäft in Wien, L.-gasse. Mit Fax vom 12.8.2015 wurden vom Beschwerdeführer u.a. ein Mietvertrag mit der Liegenschaftseigentümerin vom 30.6.2015 über einen dislozierten Tabakwarenautomaten an der Fassade auf einer Fläche von einem Quadratmeter; und ein Nachtrag zum Bestellungsvertrag vom 1.7.2010 der Monopolverwaltung GmbH vom 15.7.2015, wonach

§ 36Abs. 8 Tab

MG 1996 die Aufstellung eines dislozierten Tabakwarenautomaten am Standort Wien, R.-gasse, bewilligt werde; vorgelegt. Mit Fax vom 12.8.2015 wurden vom Beschwerdeführer u.a. ein Mietvertrag mit der Liegenschaftseigentümerin vom 30.6.2015 über einen dislozierten Tabakwarenautomaten an der Fassade auf einer Fläche von einem Quadratmeter; und ein Nachtrag zum Bestellungsvertrag vom 1.7.2010 der Monopolverwaltung GmbH vom 15.7.2015, wonach

Paragraph 36, Absatz 8, TabMG 1996 die Aufstellung eines dislozierten Tabakwarenautomaten am Standort Wien, R.-gasse, bewilligt werde; vorgelegt. Mit Schreiben vom 11.9.2015 hat ein amtssachverständiger Bediensteter der MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung folgende Stellungnahme abgegeben: Zum vorliegenden Bauvorhaben wird aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien folgende Stellungnahme abgegeben: Die Erhaltung einer gestalterischen Fassadeneinheitlichkeit ist das Beurteilungskriterium für die Magistratsabteilung 19, das bedeutet, dass die Montage eines Zigarettenautomaten ausschließlich im eigenen Portalbereich erfolgen sollte. Ein Abweichen von dieser Spruchpraxis würde zu einer unabsehbaren Flut von Folgeansuchen führen. Aus oben kurz erläuterten grundsätzlichen Erwägungen, wird von der Magistratsabteilung 19, die Montage des Zigarettenautomates am Haus, R.-gasse im Sinne des § 85 BO nicht zugestimmt. Aus oben kurz erläuterten grundsätzlichen Erwägungen, wird von der Magistratsabteilung 19, die Montage des Zigarettenautomates am Haus, R.-gasse im Sinne des Paragraph 85, BO nicht zugestimmt. Es wird empfohlen den Zigarettenautomaten im eigenen Portalbereich zu montieren. Laut Aktenvermerk vom 23.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, und habe der Beschwerdeführer um einen negativen Bescheid ersucht. In weiterer Folge wurde der im Spruch näher bezeichnete Bescheid erlassen und am 23.9.2015 zur Post gegeben; und in der Begründung die Stellungnahme der MA 19 wiederholt. Ein Rückschein ist bis dato nicht eingelangt. Am 24.9.2015 langte bei der Behörde ein Schreiben des Herrn M. W. im Auftrag des Beschwerdeführers ein, worin zur Stellungnahme der MA 19 ausgeführt wurde: - Automaten könnten nicht im Portalbereich des Tabakfachgeschäfts montiert werden, da von der Monopolverwaltung Zigarettenautomaten nur unter sehr restriktiven Bestimmungen vergeben würden und einem strengen Begutachtungsverfahren unterlägen und daher auch eine Flut von Folgeansuchen ausgeschlossen sei. - An der anderen Straßenseite der beantragten Adresse habe es bis vor kurzem eine Trafik gegeben, die wegen Pensionierung geschlossen worden sei. Dort habe es bereits seit 1976 einen Zigarettenautomaten gegeben. - Der Zigarettenautomat beanspruche einen kleinen vernachlässigbaren Teil der Fassade und eine Störung oder ein Eingriff in das Ortsbild komme nicht in Betracht. Der Automat habe keine Lichtemissionen. Nicht nachvollziehbar sei, weswegen ein Zigarettenautomat nun das Stadtbild beeinträchtige, aber am Tabakfachgeschäft in der Nähe dessen Anbringung empfohlen werde. Die Fassade weise eine erhöhte Abstufung auf, die der Zigarettenautomat widerspiegle. - Das Tabakfachgeschäft habe eine Gesamtbreite von ca. 2,5 m mit einem Eingangsbereich von 1 m. Dort seien 2 Zigarettenautomaten montiert, weswegen weitere Zigarettenautomaten nicht montiert werden könnten. - Trafiken seien Nahversorger, die den Bedürfnissen von Bewohnern außerhalb der Öffnungszeiten zu entsprechen hätten. Der Zigarettenautomat diene auch als Abgabestelle für Parkscheine; ebenso bestehe die Möglichkeit Handyguthaben- Codes zu erwerben. Mit Schreiben vom 12.10.2015 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass nach Erlassung des im Spruch näher bezeichneten Bescheides das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen sei und das Schreiben nicht mehr berücksichtigt werden könne, und auf die Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Am 21.10.2015 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid ein. Der Beschwerdeführer sieht sich in subjektiven Rechten der Erwerbsfreiheit als Tabaktrafikant

TabakmonopolG und des Gleichheitssatzes verletzt. Im Beschwerdevorbringen wurde die Stellungnahme wiederholt und ergänzt: - Der Zigarettenautomat werde von der ehemaligen Trafik nur auf die andere Straßenseite verlegt. - Mit der Ablehnung solle nur eine Flut von Folgeansuchen verhindert werden. - Der Versagungsgrund, dass Zigarettenautomaten am eigenen Portalbereich montiert werden sollten, entspräche nicht den Versagungsgründen der BauO, StVO oder des GAG. - Dem Gutachten mangle es an Sachverhaltsfeststellungen zur Zahl von Folgeanträgen und zum Ortsbild. - Die Stellungnahme vom 16.9.2015 sei nicht berücksichtigt worden. Der Vertreter der Monopolverwaltung solle ausführen, wie viele dislozierte Tabakwarenautomaten in Wien bestünden. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Bewilligung des Zigarettenautomaten bzw. die Behebung des Bescheides und die neuerliche Durchführung des Verfahrens. U.a. wurden ein Schreiben der Monopolverwaltung GmbH vom 6.7.2015 zum Verfahren zur Bewilligung des dislozierten Zigarettenautomaten sowie Fotos der Umgebung des beantragten Standorts, eine Fotomontage mit dem montierten Zigarettenautomaten, sowie ein Foto von der Außenseite des Tabakfachgeschäfts des Beschwerdeführers vorgelegt. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Absenden des Bescheides eingelangt und rechtzeitig. Die Richtlinie 2003/33/EG über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen vom 26.5.2003, ABI. L 152, 20.6.2003, P 16, wurde in Österreich in § 11 TabakG umgesetzt. Denn Österreich und die EU sind völkerrechtlich an Art. 13 Abs. 1 bis 4 Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, BGBI. 111 Nr. 219/2005 idgF, gebunden, wonach ein umfassendes Verbot der Werbung den Konsum von Tabakerzeugnissen vermindern würde; ein umfassendes Verbot aller Formen von Tabakwerbung zu erlassen ist bzw. zumindest alle Formen von Tabakwerbung eingeschränkt werden sollen. Die Richtlinie 2003/33/EG über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen vom 26.5.2003, ABI. L 152, 20.6.2003, P 16, wurde in Österreich in Paragraph 11, TabakG umgesetzt. Denn Österreich und die EU sind völkerrechtlich an Artikel 13, Absatz eins bis 4 Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, BGBI. 111 Nr. 219 aus 2005, idgF, gebunden, wonach ein umfassendes Verbot der Werbung den Konsum von Tabakerzeugnissen vermindern würde; ein umfassendes Verbot aller Formen von Tabakwerbung zu erlassen ist bzw. zumindest alle Formen von Tabakwerbung eingeschränkt werden sollen. Den Materialen zu § 11 TabakG ist zu entnehmen: Den Materialen zu Paragraph 11, TabakG ist zu entnehmen: In § 11 Abs. 1 TabakG wurde ein allgemeines Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse eingeführt, um das umfassende Werbeverbot der WHO bzw. die RL 2003/33/EG umzusetzen. Die RL 2003/33/EG lässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, Tabakwerbung innerstaatlich so zu regeln, wie sie es zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich halten. In Paragraph 11, Absatz eins, TabakG wurde ein allgemeines Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse eingeführt, um das umfassende Werbeverbot der WHO bzw. die RL 2003/33/EG umzusetzen. Die RL 2003/33/EG lässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, Tabakwerbung innerstaatlich so zu regeln, wie sie es zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich halten. International angelegte Studien der letzten Jahre haben ergeben, dass umfassende Werbeverbote einen viel höheren Beitrag zur Tabakprävention leisten als bloße Einschränkungen. Im Sinne der Staatsaufgabe Gesundheit erschien zur Erreichung des Zweckes des Schutzes der Gesundheit sowie der Verbesserung der Gesundheit in einer demokratischen Gesellschaft wichtig, umfassende Werbeverbote gesetzlich einzuführen. Die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse samt Preisangaben an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen sowie die Werbung durch Trafikanten an ihren Verkaufsstellen für die dort angebotenen Produkte ist unter den in § 11 Z 5 aufgeführten Beschränkungen vom generellen Werbe-/Sponsoringverbot für Tabakerzeugnisse ausgenommen. Dadurch soll den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen weiterhin die Möglichkeit belassen bleiben, ihre Waren offen - beispielsweise in Regalen - samt Preisangaben anzubieten, überdies soll damit den Konsumenten weiterhin die Möglichkeit der freien Wahl zwischen den angebotenen Produkten möglich bleiben. International angelegte Studien der letzten Jahre haben ergeben, dass umfassende Werbeverbote einen viel höheren Beitrag zur Tabakprävention leisten als bloße Einschränkungen. Im Sinne der Staatsaufgabe Gesundheit erschien zur Erreichung des Zweckes des Schutzes der Gesundheit sowie der Verbesserung der Gesundheit in einer demokratischen Gesellschaft wichtig, umfassende Werbeverbote gesetzlich einzuführen. Die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse samt Preisangaben an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen sowie die Werbung durch Trafikanten an ihren Verkaufsstellen für die dort angebotenen Produkte ist unter den in Paragraph 11, Ziffer 5, aufgeführten Beschränkungen vom generellen Werbe-/Sponsoringverbot für Tabakerzeugnisse ausgenommen. Dadurch soll den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen weiterhin die Möglichkeit belassen bleiben, ihre Waren offen - beispielsweise in Regalen - samt Preisangaben anzubieten, überdies soll damit den Konsumenten weiterhin die Möglichkeit der freien Wahl zwischen den angebotenen Produkten möglich bleiben. Personen, die hauptsächlich vom Verkauf von Tabakerzeugnissen und damit verbundenen Produkten leben und dadurch zur Tabakkontrolle durch Überprüfung beziehungsweise getroffenen Werbe- und Sponsoring-Regelungen des § 11 iVm § 1 Z 7 und 7a keine gravierenden wettbewerblichen Nachteile gegenüber anderen Personen erfahren, die auf die Bewerbung und den Verkauf anderer Produkte ausweichen können. Personen, die hauptsächlich vom Verkauf von Tabakerzeugnissen und damit verbundenen Produkten leben und dadurch zur Tabakkontrolle durch Überprüfung beziehungsweise getroffenen Werbe- und Sponsoring-Regelungen des Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7 und 7 a keine gravierenden wettbewerblichen Nachteile gegenüber anderen Personen erfahren, die auf die Bewerbung und den Verkauf anderer Produkte ausweichen können.

§ 11Abs. 4 Zn. 3 und 4 Tabak

G iVm § 39 Abs. 1 TabakmonopolG sind - als Ausnahme vom umfassenden Werbeverbot - die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse nur an den zu deren Verkauf befugten Stellen bzw. Tabaktrafikanten die Werbung für Tabakerzeugnisse, an der Außenseite des Trafiklokals und im Trafiklokal gestattet.

Paragraph 11, Absatz 4, Zn. 3 und 4 TabakG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, TabakmonopolG sind - als Ausnahme vom umfassenden Werbeverbot - die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse nur an den zu deren Verkauf befugten Stellen bzw. Tabaktrafikanten die Werbung für Tabakerzeugnisse, an der Außenseite des Trafiklokals und im Trafiklokal gestattet. Die Wendung "für zum Verkauf befugte Stellen" bezieht sich auf die

TabakmonopolG zum Verkauf Berechtigten (Großhändler, Tabaktrafikanten und etwa Gastgewerbetreibende), denen die Darbietung und Preisangaben für Tabakerzeugnisse vor Ort gestattet ist. Trafikanten ist Werbung für Tabakerzeugnisse an der Außenseite des Trafiklokals gestattet. Auf dem Zigarettenautomaten ist eine Werbung für Zigarettenmarken bzw. sind Darstellungen und Preisangaben der Tabakverpackungen angebracht. Die bildlichen Darstellungen sind Formen der kommerziellen Kommunikation und geeignet, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, und Werbung

§ 1Z. 7 Tabak

G. Auf dem Zigarettenautomaten ist eine Werbung für Zigarettenmarken bzw. sind Darstellungen und Preisangaben der Tabakverpackungen angebracht. Die bildlichen Darstellungen sind Formen der kommerziellen Kommunikation und geeignet, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, und Werbung

Paragraph eins, Ziffer 7, TabakG.

§ 11Tabak

G ist die Darbietung der Produkte nur an den zum Verkauf befugten Stellen bzw. Werbung nur an den Außenseiten von Trafiken gestattet.

Paragraph 11, TabakG ist die Darbietung der Produkte nur an den zum Verkauf befugten Stellen bzw. Werbung nur an den Außenseiten von Trafiken gestattet. Diese gesetzliche Bestimmung ist Hintergrund der Stellungnahme der MA 19, dass der Zigarettenautomat, der mit Werbung bedeckt ist, beim Trafiklokal angebracht werden solle. Der Zigarettenautomat mit Werbung und Darbietungen der Tabakprodukte wurde an einer Außenfassade beantragt, wo ein Trafiklokal nicht besteht. Dort ist Tabaktrafikanten

§ 11Abs. 4. Z. 3 Tabak

G die Darbietung der Tabakerzeugnisse und deren Bewerbung und daher die Montage des Automaten nicht gestattet. Der Zigarettenautomat mit Werbung und Darbietungen der Tabakprodukte wurde an einer Außenfassade beantragt, wo ein Trafiklokal nicht besteht. Dort ist Tabaktrafikanten

Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, TabakG die Darbietung der Tabakerzeugnisse und deren Bewerbung und daher die Montage des Automaten nicht gestattet. Dass der Gastgewerbetreibende am beantragten Standort

§ 40Tabakmonopol

G eine befugte Stelle zum Verkauf von Tabakwaren sein könnte, kann nicht zum Ziel der Außenmontage des Zigarettenautomaten führen. Denn § 40 TabakmonopolG erlaubt den Verkauf nur innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten. Dass der Gastgewerbetreibende am beantragten Standort

Paragraph 40, TabakmonopolG eine befugte Stelle zum Verkauf von Tabakwaren sein könnte, kann nicht zum Ziel der Außenmontage des Zigarettenautomaten führen. Denn Paragraph 40, TabakmonopolG erlaubt den Verkauf nur innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten. Die Bewilligung der Monopolverwaltung für einen dislozierten Tabakwarenautomaten in Wien, R.-gasse, kann sich auf das Innere im Gastgewerbebetrieb beziehen. Dem Beschwerdeführer, als Inhaber eines Tabakfachgeschäftes, müssen die Vorschriften bekannt sein. Anzuwendende Rechtsvorschriften sind nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, RN 3 zu § 37). Die Bestimmungen des Tabakwesens waren dem Trafikanten nicht vorzuhalten. Anzuwendende Rechtsvorschriften sind nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, RN 3 zu Paragraph 37,). Die Bestimmungen des Tabakwesens waren dem Trafikanten nicht vorzuhalten. Das umfassende Verbot der Werbung

§ 11Abs. 4 Tabak

G an der Außenseite ohne Trafiklokal bzw. der Darbietung der Produkte außerhalb der zum Verkauf befugten Stellen war bei der Erteilung der Bewilligungen

§ 82St

VO und § 1 GAG zu beachten. Nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung darf eine verbotene Sache nicht bewilligt werden. Das umfassende Verbot der Werbung

Paragraph 11, Absatz 4, TabakG an der Außenseite ohne Trafiklokal bzw. der Darbietung der Produkte außerhalb der zum Verkauf befugten Stellen war bei der Erteilung der Bewilligungen

Paragraph 82, StVO und Paragraph eins, GAG zu beachten. Nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung darf eine verbotene Sache nicht bewilligt werden. Daher war die Unklarheit des Antrags hinsichtlich der Tiefe des Zigarettenautomaten (40 oder 20

  1. cm)nicht weiter zu klären bzw. nicht näher zu erörtern, dass die Frage, ob und wo der Zigarettenautomat § 85 BauO entspricht, im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz ist, da eine solche Beurteilung der Baubehörde obliegt. Feststellungen zum Ortsbild erübrigen sich. Daher war die Unklarheit des Antrags hinsichtlich der Tiefe des Zigarettenautomaten (40 oder 20
  2. cm)nicht weiter zu klären bzw. nicht näher zu erörtern, dass die Frage, ob und wo der Zigarettenautomat Paragraph 85, BauO entspricht, im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz ist, da eine solche Beurteilung der Baubehörde obliegt. Feststellungen zum Ortsbild erübrigen sich. Auch eine Erörterung zur Flut von Folgeansuchen ist nicht geeignet, das Verbot des § 11 TabakG zu entkräften. Auch eine Erörterung zur Flut von Folgeansuchen ist nicht geeignet, das Verbot des Paragraph 11, TabakG zu entkräften. Auch die Tatsache, dass im Raum Wien dislozierte Zigarettenautomaten an Außenseiten von Fassaden auf Grund früherer Bewilligungen, als das Verbot des § 11 TabakG noch nicht bestand, angebracht sind, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Beim gegenständlichen Antrag war die aktuelle Sach- und Rechtslage anzuwenden. Auch die Tatsache, dass im Raum Wien dislozierte Zigarettenautomaten an Außenseiten von Fassaden auf Grund früherer Bewilligungen, als das Verbot des Paragraph 11, TabakG noch nicht bestand, angebracht sind, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Beim gegenständlichen Antrag war die aktuelle Sach- und Rechtslage anzuwenden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde, da der Beschwerdeführer einen negativen Bescheid verlangt hat und die Stellungnahme nach Erlassung des Bescheides nicht mehr berücksichtigt werden konnte, nicht mehr im erstinstanzlichen Verfahren behandelt. Diese Beschwerdevorentscheidung hat die Einwände des Beschwerdeführers releviert. Zur Verletzung von subjektiven Rechten wird auf die Ausführungen in den Materialen des Gesetzgebers und auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C- 380103 Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen vom 12. Dezember 2006 hingewiesen: wonach Einschränkungen über Werbung zugunsten von Tabakerzeugnissen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, da sie als Maßnahmen angesehen werden können, die u.a. in Anbetracht der Verpflichtung des Gemeinschaftsgesetzgebers, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen.“ In der gegen diesen Bescheid im Hinblick auf den Ausspruch zum Gegenstand des § 82 StVO eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass die Gefahr einer „unübersehbaren Flut von Folgeansuchen“ schon deshalb nicht bestehe, da sowohl die Errichtung wie auch die Verlegung des bestehenden Lokals einer Trafik aufgrund des Tabakmonopols und des gesetzlich normierten Gebietsschutzes nur unter sehr eingeschränkten Bewilligungen möglich sei. Zudem sei jede Aufstellung eines Zigarettenautomaten von der Monopolverwaltung zu genehmigen. Derartige Genehmigungen werden nur in einem sehr restriktiven Umfang erteilt. Zudem sei an der gegenständlich beantragten Aufstelladresse bis vor kurzem eine Tabaktrafik samt einem Zigarettenautomaten situiert gewesen. Die Erteilung der gegenständlich beantragten Genehmigung würde daher gar nicht zu einer Automatenvermehrung führen. Sohin würde durch den Automaten auch keine zusätzliche Störung irgendwelcher öffentlichen Interessen bewirkt. Zudem würde der gegenständliche Apparat nur einen sehr kleinen Anteil der Außenfassade des gegenständlichen Hauses in Anspruch nehmen. Wenn zudem im Gutachten ausgeführt werde, dass der beantragte Automat im Bereich des Geschäftsportals der Trafik des Beschwerdeführers angebracht werden solle, erscheine diese Argumentation im Hinblick auf den Versagungsgrund des Stadtbildschutzes auch deshalb unschlüssig, zumal im Bereich des Geschäftsportals der Trafik des Beschwerdeführers die Anbringung eines Zigarettenautomaten das Stadtbild in genau dem gleichen Ausmaß beeinträchtigen müsste. Auch sei beim beantragten Anbringungsort die Fassadenführung des gegenständlichen Hauses mitberücksichtigt worden, und daher insofern auch größtmöglich dem öffentlichen Interesse des Stadtbildschutzes Rechnung getragen worden. In der gegen diesen Bescheid im Hinblick auf den Ausspruch zum Gegenstand des Paragraph 82, StVO eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass die Gefahr einer „unübersehbaren Flut von Folgeansuchen“ schon deshalb nicht bestehe, da sowohl die Errichtung wie auch die Verlegung des bestehenden Lokals einer Trafik aufgrund des Tabakmonopols und des gesetzlich normierten Gebietsschutzes nur unter sehr eingeschränkten Bewilligungen möglich sei. Zudem sei jede Aufstellung eines Zigarettenautomaten von der Monopolverwaltung zu genehmigen. Derartige Genehmigungen werden nur in einem sehr restriktiven Umfang erteilt. Zudem sei an der gegenständlich beantragten Aufstelladresse bis vor kurzem eine Tabaktrafik samt einem Zigarettenautomaten situiert gewesen. Die Erteilung der gegenständlich beantragten Genehmigung würde daher gar nicht zu einer Automatenvermehrung führen. Sohin würde durch den Automaten auch keine zusätzliche Störung irgendwelcher öffentlichen Interessen bewirkt. Zudem würde der gegenständliche Apparat nur einen sehr kleinen Anteil der Außenfassade des gegenständlichen Hauses in Anspruch nehmen. Wenn zudem im Gutachten ausgeführt werde, dass der beantragte Automat im Bereich des Geschäftsportals der Trafik des Beschwerdeführers angebracht werden solle, erscheine diese Argumentation im Hinblick auf den Versagungsgrund des Stadtbildschutzes auch deshalb unschlüssig, zumal im Bereich des Geschäftsportals der Trafik des Beschwerdeführers die Anbringung eines Zigarettenautomaten das Stadtbild in genau dem gleichen Ausmaß beeinträchtigen müsste. Auch sei beim beantragten Anbringungsort die Fassadenführung des gegenständlichen Hauses mitberücksichtigt worden, und daher insofern auch größtmöglich dem öffentlichen Interesse des Stadtbildschutzes Rechnung getragen worden. Aufgrund dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde eine mit 26.11.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher diese erneut den Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das Gutachten der Magistratsabteilung 19 vom 11.9.2015 abwies. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer einen mit 23.12.2015 datierten Vorlageantrag ein. Aus dem, dem Vorlageantrag beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen an die Magistratsabteilung 46 adressierten, undatierten Schriftsatz einbrachte, welcher am 4.8.2015 bei der erstinstanzlichen Behörde einlangte. In diesem Schriftsatz führte der Beschwerdeführer wörtlich ausschließlich aus wie folgt (Rechtsschreibfehler nicht korrigiert): „Ich suche bei Ihnen an, bzgl den Verbrauchsabgabe eines Zigarettenautomaten für die Hausfassade, in der R.-gasse, in Wien, an. Dieser hat die Maße von 100cm hoch x 90cm breit x 40 cm tief. Aber der Automat ragt nur ca. 20 cm auf den Gehsteig. Bitte teilen Sie mir welche weitere Daten Sie noch benötigen, ansonst um Zusendung des Bescheides. Danke.“ Diesem Antrag waren Fotos beigeschlossen, woraus ersichtlich ist, dass der beantragte Zigarettenautomat zwischen zwei erdgeschoßigen Fenstern montiert werden solle, wobei die obere Kante des Automaten in der Höhe der oberen Fensterkanten liegen solle. Weiters wurde ein mit 30.6.2015 datierter Mietvertrag zwischen der Hausverwalterin und dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die gegenständlich intendierte Automatenanbringung vorgelegt. Ebenfalls beigeschlossen war eine mit 15.7.2015 datierte Automatenanbringungsbewilligung der Monopolverwaltung. Diese Eingabe stufte die erstinstanzliche Behörde in Anbetracht des gegenständlich bekämpften Bescheids sowohl als einen Antrag auf Bewilligung einer Bewilligung

§ 82Abs. 1 i.V.m. 5 St

VO als auch als einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

§ 2Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Wr. Gebrauchsabgabe

G ein.Diese Eingabe stufte die erstinstanzliche Behörde in Anbetracht des gegenständlich bekämpften Bescheids sowohl als einen Antrag auf Bewilligung einer Bewilligung

Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit 5 StVO als auch als einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Wr. GebrauchsabgabeG ein. Zu diesem Antrag erstattete die Magistratsabteilung 19 ein mit 11.9.2015 datiertes Fachgutachten aus dem Bereich Stadtgestaltung, in welchem wörtlich ausschließlich ausgeführt wurde wie folgt: „Zum vorliegenden Bauvorhaben wird aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien folgende Stellungnahme abgegeben: Die Erhaltung einer gestalterischen Fassadeneinheitlichkeit ist das Beurteilungskriterium für die Magistratsabteilung 19, das bedeutet, dass die Montage eines Zigarettenautomaten ausschließlich im eigenen Portalbereich erfolgen sollte. Ein Abweichen von dieser Spruchpraxis würde zu einer unabsehbaren Flut von Folgeansuchen führen. Aus oben kurz erläuterten grundsätzlichen Erwägungen, wird von der Magistratsabteilung 19, die Montage des Zigarettenautomates am Haus, R.-gasse im Sinne des § 85 BO nicht zugestimmt. Es wird empfohlen den Zigarettenautomaten im eigenen Portalbereich zu montieren.“Aus oben kurz erläuterten grundsätzlichen Erwägungen, wird von der Magistratsabteilung 19, die Montage des Zigarettenautomates am Haus, R.-gasse im Sinne des Paragraph 85, BO nicht zugestimmt. Es wird empfohlen den Zigarettenautomaten im eigenen Portalbereich zu montieren.“ Weitere Ermittlungen wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde nicht getätigt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 82 Abs. 1 und 5 StVO lautet wie folgt:Paragraph 82, Absatz eins und 5 StVO lautet wie folgt: „

(1)Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
(2)Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
(2)Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
(3)Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich
(3)Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich
  1. a)für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
  2. b)für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
  3. c)für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
  4. d)für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
  5. e)für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (Paragraph 86,),
  6. f)für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.
(4)Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24).
(4)Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (Paragraphen 23 und 24).
(5)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
(5)Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
(6)Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
(6)Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Absatz eins, vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
(7)Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 bis 6 verboten.“
(7)Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins bis 6 verboten.“ § 2 Wr. GebrauchsabgabeG lautet wie folgt:Paragraph 2, Wr. GebrauchsabgabeG lautet wie folgt: „
(1)Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis „
  1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,
  2. die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien.die Einreichung nach Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien. Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 11 ist mindestens 4 Wochen, ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Anträge eines Bewilligungswerbers nach Tarif D Post 2 auf eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 sind nach Ablauf seiner Bewilligung in Bezug auf denselben Standort oder von Teilflächen desselben für das Kalenderjahr, in welchem die Bewilligung abgelaufen ist, nicht zulässig.
(2)Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
(3)Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.
(3)Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.
(4)Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(4)Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Absatz 2, gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5)Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll und jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 5 Abs. 6 lit. a, b und d der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Bei Wohnungseigentum sind die einzelnen Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012, nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Die Behörde kann bei Wohnungseigentümern auch dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002) die Ladung nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis bringen, diese unverzüglich den Wohnungseigentümern durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Ein Anschlag durch die Behörde ist sodann nicht erforderlich.
(5)Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll und jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in Paragraph 5, Absatz 6, Litera a, b und d der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Bei Wohnungseigentum sind die einzelnen Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,, nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Die Behörde kann bei Wohnungseigentümern auch dem Verwalter (Paragraphen 19, ff WEG 2002) die Ladung nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis bringen, diese unverzüglich den Wohnungseigentümern durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Ein Anschlag durch die Behörde ist sodann nicht erforderlich.
(6)Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige nach § 1 Abs. 3 sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und ist die Art des Gebrauches anzugeben.
(6)Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige nach Paragraph eins, Absatz 3, sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und ist die Art des Gebrauches anzugeben.
(7)Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 ist auf maximal 7 Jahre, jene nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 auf maximal 12 Monate befristet zulässig. Bei Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8 sowie C Post 1 und C Post 1a kann die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt werden. Die Erteilung aller sonstigen Gebrauchserlaubnisse ist nur befristet auf maximal 10 Jahre zulässig.“ Festgestellt wird, dass mit dem gegenständlichen, am 4.8.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers dieser nur „die Verbrauchsabgabe eines Zigarettenautomaten“ beantragt hat. Dieser Antrag ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 GebAG und dem Umstand, dass eine Abgabenpflicht (insbesondere nach dem GebrauchsabgabeG) ex lege besteht, und daher nicht beantragt werden kann, als ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis

§ 2Abs. 2 Wr. Gebrauchsabgabe

G einzustufen. Festgestellt wird, dass mit dem gegenständlichen, am 4.8.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers dieser nur „die Verbrauchsabgabe eines Zigarettenautomaten“ beantragt hat. Dieser Antrag ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, GebAG und dem Umstand, dass eine Abgabenpflicht (insbesondere nach dem GebrauchsabgabeG) ex lege besteht, und daher nicht beantragt werden kann, als ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis

Paragraph 2, Absatz 2, Wr. GebrauchsabgabeG einzustufen. Mangels jeglichen Hinweises, dass mit diesem Antrag auch die Erteilung einer Bewilligung der Benützung einer öffentlichen Straße bzw. des über einer solchen Straße liegenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs beantragt worden ist, verbietet es sich, diesen Antrag auch als die Beantragung der Erteilung einer Bewilligung der Benützung des über einer öffentlichen Straße liegenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs umzudeuten. Sohin ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen am 4.8.2015 eingelangten Schriftsatz niemals ein Antrag i.S.d. § 82 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StVO auf Erteilung einer Bewilligung zur Benützung des über einer öffentlichen Straße liegenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs gestellt worden ist.Mangels jeglichen Hinweises, dass mit diesem Antrag auch die Erteilung einer Bewilligung der Benützung einer öffentlichen Straße bzw. des über einer solchen Straße liegenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs beantragt worden ist, verbietet es sich, diesen Antrag auch als die Beantragung der Erteilung einer Bewilligung der Benützung des über einer öffentlichen Straße liegenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs umzudeuten. Sohin ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen am 4.8.2015 eingelangten Schriftsatz niemals ein Antrag i.S.d. Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, StVO auf Erteilung einer Bewilligung zur Benützung des über einer öffentlichen Straße liegenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs gestellt worden ist. Bei einem Verfahren auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis i.S.d. § 2 Abs. 2 Wr. GebrauchsabgabeG handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren (vgl. VwGH 11.12.1968, 1345/66, VwSlg. 7469 A/1968; 23.6.1978, 1667/77, VwSlg. 9601 A/1978; 17.5.2004, 2003/17/0133).Bei einem Verfahren auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, Wr. GebrauchsabgabeG handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren vergleiche VwGH 11.12.1968, 1345/66, VwSlg. 7469 A/1968; 23.6.1978, 1667/77, VwSlg. 9601 A/1978; 17.5.2004, 2003/17/0133). Ebenso handelt es ich bei Zugrundelegung der ständigen Vollzugspraxis und der insofern impliziten höchstgerichtlichen Judikatur bei einem Bewilligungsverfahren i.S.d. § 82 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StVO um eine antragsgebundenes Verfahren. Diese Auslegung erscheint schon deshalb geboten, da der österreichischen Rechtslage grundsätzlich der Auslegungsgrundsatz zugrunde liegt, dass in den Fällen, in welchen das Gesetz die Erlangung eines Rechts von einer Bewilligungserteilung vorschreibt, diese Bewilligung - sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges normiert ist [Gegenteiliges normiert etwa § 6 Wiener Sozialhilfegesetz.] - nur dann erteilt werden darf, wenn eine Person, welche ein subjektiv öffentliches Recht auf Erteilung dieser Bewilligung hat, einen entsprechenden Bewilligungsantrag gestellt hat. Mit diesem Auslegungsergebnis deckt sich auch der Umstand, dass im Gesetz kein Hinweis zu finden ist, welcher die Behörde befugen würde, auch amtswegig eine Bewilligung i.S.d. § 82 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StVO zu erteilen. Ebenso handelt es ich bei Zugrundelegung der ständigen Vollzugspraxis und der insofern impliziten höchstgerichtlichen Judikatur bei einem Bewilligungsverfahren i.S.d. Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, StVO um eine antragsgebundenes Verfahren. Diese Auslegung erscheint schon deshalb geboten, da der österreichischen Rechtslage grundsätzlich der Auslegungsgrundsatz zugrunde liegt, dass in den Fällen, in welchen das Gesetz die Erlangung eines Rechts von einer Bewilligungserteilung vorschreibt, diese Bewilligung - sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges normiert ist [Gegenteiliges normiert etwa Paragraph 6, Wiener Sozialhilfegesetz.] - nur dann erteilt werden darf, wenn eine Person, welche ein subjektiv öffentliches Recht auf Erteilung dieser Bewilligung hat, einen entsprechenden Bewilligungsantrag gestellt hat. Mit diesem Auslegungsergebnis deckt sich auch der Umstand, dass im Gesetz kein Hinweis zu finden ist, welcher die Behörde befugen würde, auch amtswegig eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, StVO zu erteilen. Zudem ist offenkundig auch die erstinstanzliche Behörde davon ausgegangen, dass der gegenständliche auf § 82 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StVO gestützte Bescheid aufgrund eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers erfolgt ist, zumal eine amtswegige Abweisung eines nicht gestellten Antrags widersinnig ist.Zudem ist offenkundig auch die erstinstanzliche Behörde davon ausgegangen, dass der gegenständliche auf Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, StVO gestützte Bescheid aufgrund eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers erfolgt ist, zumal eine amtswegige Abweisung eines nicht gestellten Antrags widersinnig ist. Sohin wurde der gegenständliche einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

§ 82Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 St

VO abweisende Bescheid ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrags und daher rechtsgrundlos erlassen. Folglich war dieser Bescheid ersatzlos zu beheben.Sohin wurde der gegenständliche einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, StVO abweisende Bescheid ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrags und daher rechtsgrundlos erlassen. Folglich war dieser Bescheid ersatzlos zu beheben. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Wr. GebAG nur im Falle der Beantragung einer straßenpolizeilichen Bewilligung (daher der Beantragung einer Bewilligung i.S.d. § 82 Abs. 1 i.V.m. 5 StVO auf Benützung einer öffentlichen Straße bzw. auf Benützung des über einer öffentlichen Straße liegenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs) ex lege auch die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis unwiderleglich gesetzlich vermutet (vgl. VwGH . Aus dieser Bestimmung kann daher nicht auch die Normierung einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung der Beantragung einer Bewilligung

§ 82Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 St

VO erschlossen zu werden. Im Übrigen wäre zu solch einer Normierung einer ein Verfahren

§ 82Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 St

VO betreffenden Verfahrens der Landesgesetzgeber schon kompetenzrechtlich nicht befugt.Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Wr. GebAG nur im Falle der Beantragung einer straßenpolizeilichen Bewilligung (daher der Beantragung einer Bewilligung i.S.d. Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit 5 StVO auf Benützung einer öffentlichen Straße bzw. auf Benützung des über einer öffentlichen Straße liegenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs) ex lege auch die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis unwiderleglich gesetzlich vermutet vergleiche VwGH . Aus dieser Bestimmung kann daher nicht auch die Normierung einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung der Beantragung einer Bewilligung

Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, StVO erschlossen zu werden. Im Übrigen wäre zu solch einer Normierung einer ein Verfahren

Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, StVO betreffenden Verfahrens der Landesgesetzgeber schon kompetenzrechtlich nicht befugt. Es war daher der gegenständlich bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.042.1816.2016

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