des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn J. W. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 23.09.2015, MA 46/P82/637106/2015, gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Genehmigung
Paragraph 2, des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes, zu R e c h t erkannt: I.
GVG wird der angefochtene Bescheid vom 23.9.2015, Zl.: MA 46-P82/637106/2015, mit welchem
G der Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die Anbringung eines Zigarettenautomaten versagt wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, zurückverwiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid vom 23.9.2015, Zl.: MA 46-P82/637106/2015, mit welchem
Paragraph 2, Absatz 2, Wr. GebrauchsabgabeG der Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die Anbringung eines Zigarettenautomaten versagt wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VWGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids, welcher sich nur im Ermittlungswege aus der über zwei unterschiedliche Gegenstände (nämlich eine Bewilligung i.S.d. § 82 StVO und eine Bewilligung i.S.d. § 2 Wr. GebrauchsabgabeG) absprechende Bescheidausfertigung erschließen lässt, lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids, welcher sich nur im Ermittlungswege aus der über zwei unterschiedliche Gegenstände (nämlich eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 82, StVO und eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 2, Wr. GebrauchsabgabeG) absprechende Bescheidausfertigung erschließen lässt, lauten wie folgt: „Die Beschwerde des Herrn J. W., Tabakfachgeschäft vom 21.10.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 vom 23.9.2015, zur ZI. MA 46-P82/637106/2015/POP, mit welchem in Wien, R.-Gasse, an der Hausfassade die Benützung des über öffentlichem Grund befindlichen Luftraums durch einen Zigarettenautomaten
VO und
2 GAG versagt wurde, wird
1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen. „Die Beschwerde des Herrn J. W., Tabakfachgeschäft vom 21.10.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 vom 23.9.2015, zur ZI. MA 46-P82/637106/2015/POP, mit welchem in Wien, R.-Gasse, an der Hausfassade die Benützung des über öffentlichem Grund befindlichen Luftraums durch einen Zigarettenautomaten
Paragraph 82, Absatz eins und 5 StVO und
Paragraphen eins und 2 Absatz 2, GAG versagt wurde, wird
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen. BEGRÜNDUNG Gesetzliche Grundlagen:
GVG) steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.
Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.
1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Paragraph eins, Absatz eins, GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
2 GAG ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes. Nach Tarif B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr Post 25 ist der Tarif für Automaten aller Art an Gebäuden, Einfriedungen u.dgl. oder freistehend je Automat und je begonnenen 0,1 m2 der projizierten Grundrissfläche 18,50 Euro.
Paragraph 2, Absatz 2, GAG ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes. Nach Tarif B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr Post 25 ist der Tarif für Automaten aller Art an Gebäuden, Einfriedungen u.dgl. oder freistehend je Automat und je begonnenen 0,1 m2 der projizierten Grundrissfläche 18,50 Euro.
G), BGB!. Nr. 431/1995 idgF ist Werbung jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern"
Paragraph eins, Ziffer 7, Tabakgesetz (TabakG), BGB!. Nr. 431 aus 1995, idgF ist Werbung jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern"
G ist Werbung für Tabakerzeugnisse verboten.
G sind ausgenommen vom Verbot:
Paragraph 11, Absatz eins, TabakG ist Werbung für Tabakerzeugnisse verboten.
Paragraph 11, Absatz 4, TabakG sind ausgenommen vom Verbot: Z. 3 die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen; und Z. 4 Werbung durch Tabaktrafikanten
IG), BGB!. Nr. 830/1995 idgF. Ziffer 3, die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen; und Ziffer 4, Werbung durch Tabaktrafikanten
Paragraph 39, Absatz eins, Tabakmonopolgesetz 1996 (TabakmonopoIG), BGB!. Nr. 830 aus 1995, idgF.
G sind Tabaktrafikanten berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen auch Automaten zu verwenden, die im Geschäftslokal oder an dessen Außenfront angebracht sind. Das Bereitstellen und Betreiben von Automaten an anderen Standorten ist nur mit Bewilligung der Monopolverwaltung GmbH gestattet.
Paragraph 36, Absatz 8, TabakmonopolG sind Tabaktrafikanten berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen auch Automaten zu verwenden, die im Geschäftslokal oder an dessen Außenfront angebracht sind. Das Bereitstellen und Betreiben von Automaten an anderen Standorten ist nur mit Bewilligung der Monopolverwaltung GmbH gestattet.
G ist Tabaktrafikanten die Werbung für Tabakerzeugnisse an der Außenseite des Trafiklokales und im Trafiklokal gestattet.
Paragraph 39, Absatz eins, TabakmonopolG ist Tabaktrafikanten die Werbung für Tabakerzeugnisse an der Außenseite des Trafiklokales und im Trafiklokal gestattet.
G sind Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes (bzw. des Buschenschanks) berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden.
Paragraph 40, Absatz eins, TabakmonopolG sind Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes (bzw. des Buschenschanks) berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Sachverhalt: Mit Schreiben, eingelangt am 4.8.2015, hat Herr J. W., Tabakfachgeschäft, Nr. ..., (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der Behörde "bezüglich der Verbrauchsabgabe eines Zigarettenautomaten für die Hausfassade in der R-Gasse, Wien, mit den Maßen 100 cm hoch x 90 cm breit x 40 cm tief" und um Zusendung des Bescheides angesucht. Angemerkt wurde, der Zigarettenautomat sei 20 cm tief. Beigelegt waren zwei Fotos, vom Gastgewerbelokal am beantragten Standort und vom Zigarettenautomaten mit Werbung für Zigarettenmarken und Darstellungen der Tabakverpackungen. Nach dem Branchenverzeichnis der WKO betreibt der Beschwerdeführer ein Tabakfachgeschäft in Wien, L.-gasse. Mit Fax vom 12.8.2015 wurden vom Beschwerdeführer u.a. ein Mietvertrag mit der Liegenschaftseigentümerin vom 30.6.2015 über einen dislozierten Tabakwarenautomaten an der Fassade auf einer Fläche von einem Quadratmeter; und ein Nachtrag zum Bestellungsvertrag vom 1.7.2010 der Monopolverwaltung GmbH vom 15.7.2015, wonach
MG 1996 die Aufstellung eines dislozierten Tabakwarenautomaten am Standort Wien, R.-Gasse, bewilligt werde; vorgelegt. Mit Fax vom 12.8.2015 wurden vom Beschwerdeführer u.a. ein Mietvertrag mit der Liegenschaftseigentümerin vom 30.6.2015 über einen dislozierten Tabakwarenautomaten an der Fassade auf einer Fläche von einem Quadratmeter; und ein Nachtrag zum Bestellungsvertrag vom 1.7.2010 der Monopolverwaltung GmbH vom 15.7.2015, wonach
Paragraph 36, Absatz 8, TabMG 1996 die Aufstellung eines dislozierten Tabakwarenautomaten am Standort Wien, R.-Gasse, bewilligt werde; vorgelegt. Mit Schreiben vom 11.9.2015 hat ein amtssachverständiger Bediensteter der MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung folgende Stellungnahme abgegeben: Zum vorliegenden Bauvorhaben wird aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien folgende Stellungnahme abgegeben: Die Erhaltung einer gestalterischen Fassadeneinheitlichkeit ist das Beurteilungskriterium für die Magistratsabteilung 19, das bedeutet, dass die Montage eines Zigarettenautomaten ausschließlich im eigenen Portalbereich erfolgen sollte. Ein Abweichen von dieser Spruchpraxis würde zu einer unabsehbaren Flut von Folgeansuchen führen. Aus oben kurz erläuterten grundsätzlichen Erwägungen, wird von der Magistratsabteilung 19, die Montage des Zigarettenautomates am Haus, R Gasse im Sinne des § 85 BO nicht zugestimmt. Aus oben kurz erläuterten grundsätzlichen Erwägungen, wird von der Magistratsabteilung 19, die Montage des Zigarettenautomates am Haus, R Gasse im Sinne des Paragraph 85, BO nicht zugestimmt. Es wird empfohlen den Zigarettenautomaten im eigenen Portalbereich zu montieren. Laut Aktenvermerk vom 23.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, und habe der Beschwerdeführer um einen negativen Bescheid ersucht. In weiterer Folge wurde der im Spruch näher bezeichnete Bescheid erlassen und am 23.9.2015 zur Post gegeben; und in der Begründung die Stellungnahme der MA 19 wiederholt. Ein Rückschein ist bis dato nicht eingelangt. Am 24.9.2015 langte bei der Behörde ein Schreiben des Herrn M. W. im Auftrag des Beschwerdeführers ein, worin zur Stellungnahme der MA 19 ausgeführt wurde: - Automaten könnten nicht im Portalbereich des Tabakfachgeschäfts montiert werden, da von der Monopolverwaltung Zigarettenautomaten nur unter sehr restriktiven Bestimmungen vergeben würden und einem strengen Begutachtungsverfahren unterlägen und daher auch eine Flut von Folgeansuchen ausgeschlossen sei. - An der anderen Straßenseite der beantragten Adresse habe es bis vor kurzem eine Trafik gegeben, die wegen Pensionierung geschlossen worden sei. Dort habe es bereits seit 1976 einen Zigarettenautomaten gegeben. - Der Zigarettenautomat beanspruche einen kleinen vernachlässigbaren Teil der Fassade und eine Störung oder ein Eingriff in das Ortsbild komme nicht in Betracht. Der Automat habe keine Lichtemissionen. Nicht nachvollziehbar sei, weswegen ein Zigarettenautomat nun das Stadtbild beeinträchtige, aber am Tabakfachgeschäft in der Nähe dessen Anbringung empfohlen werde. Die Fassade weise eine erhöhte Abstufung auf, die der Zigarettenautomat widerspiegle. - Das Tabakfachgeschäft habe eine Gesamtbreite von ca. 2,5 m mit einem Eingangsbereich von 1 m. Dort seien 2 Zigarettenautomaten montiert, weswegen weitere Zigarettenautomaten nicht montiert werden könnten. - Trafiken seien Nahversorger, die den Bedürfnissen von Bewohnern außerhalb der Öffnungszeiten zu entsprechen hätten. Der Zigarettenautomat diene auch als Abgabestelle für Parkscheine; ebenso bestehe die Möglichkeit Handyguthaben- Codes zu erwerben. Mit Schreiben vom 12.10.2015 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass nach Erlassung des im Spruch näher bezeichneten Bescheides das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen sei und das Schreiben nicht mehr berücksichtigt werden könne, und auf die Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Am 21.10.2015 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid ein. Der Beschwerdeführer sieht sich in subjektiven Rechten der Erwerbsfreiheit als Tabaktrafikant
TabakmonopolG und des Gleichheitssatzes verletzt. Im Beschwerdevorbringen wurde die Stellungnahme wiederholt und ergänzt: - Der Zigarettenautomat werde von der ehemaligen Trafik nur auf die andere Straßenseite verlegt. - Mit der Ablehnung solle nur eine Flut von Folgeansuchen verhindert werden. - Der Versagungsgrund, dass Zigarettenautomaten am eigenen Portalbereich montiert werden sollten, entspräche nicht den Versagungsgründen der BauO, StVO oder des GAG. - Dem Gutachten mangle es an Sachverhaltsfeststellungen zur Zahl von Folgeanträgen und zum Ortsbild. - Die Stellungnahme vom 16.9.2015 sei nicht berücksichtigt worden. Der Vertreter der Monopolverwaltung solle ausführen, wie viele dislozierte Tabakwarenautomaten in Wien bestünden. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Bewilligung des Zigarettenautomaten bzw. die Behebung des Bescheides und die neuerliche Durchführung des Verfahrens. U.a. wurden ein Schreiben der Monopolverwaltung GmbH vom 6.7.2015 zum Verfahren zur Bewilligung des dislozierten Zigarettenautomaten sowie Fotos der Umgebung des beantragten Standorts, eine Fotomontage mit dem montierten Zigarettenautomaten, sowie ein Foto von der Außenseite des Tabakfachgeschäfts des Beschwerdeführers vorgelegt. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Absenden des Bescheides eingelangt und rechtzeitig. Die Richtlinie 2003/33/EG über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen vom 26.5.2003, ABI. L 152, 20.6.2003, P 16, wurde in Österreich in § 11 TabakG umgesetzt. Denn Österreich und die EU sind völkerrechtlich an Art. 13 Abs. 1 bis 4 Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, BGBI. 111 Nr. 219/2005 idgF, gebunden, wonach ein umfassendes Verbot der Werbung den Konsum von Tabakerzeugnissen vermindern würde; ein umfassendes Verbot aller Formen von Tabakwerbung zu erlassen ist bzw. zumindest alle Formen von Tabakwerbung eingeschränkt werden sollen. Die Richtlinie 2003/33/EG über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen vom 26.5.2003, ABI. L 152, 20.6.2003, P 16, wurde in Österreich in Paragraph 11, TabakG umgesetzt. Denn Österreich und die EU sind völkerrechtlich an Artikel 13, Absatz eins bis 4 Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, BGBI. 111 Nr. 219 aus 2005, idgF, gebunden, wonach ein umfassendes Verbot der Werbung den Konsum von Tabakerzeugnissen vermindern würde; ein umfassendes Verbot aller Formen von Tabakwerbung zu erlassen ist bzw. zumindest alle Formen von Tabakwerbung eingeschränkt werden sollen. Den Materialen zu § 11 TabakG ist zu entnehmen: Den Materialen zu Paragraph 11, TabakG ist zu entnehmen: In § 11 Abs. 1 TabakG wurde ein allgemeines Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse eingeführt, um das umfassende Werbeverbot der WHO bzw. die RL 2003/33/EG umzusetzen. Die RL 2003/33/EG lässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, Tabakwerbung innerstaatlich so zu regeln, wie sie es zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich halten. In Paragraph 11, Absatz eins, TabakG wurde ein allgemeines Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse eingeführt, um das umfassende Werbeverbot der WHO bzw. die RL 2003/33/EG umzusetzen. Die RL 2003/33/EG lässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, Tabakwerbung innerstaatlich so zu regeln, wie sie es zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich halten. International angelegte Studien der letzten Jahre haben ergeben, dass umfassende Werbeverbote einen viel höheren Beitrag zur Tabakprävention leisten als bloße Einschränkungen. Im Sinne der Staatsaufgabe Gesundheit erschien zur Erreichung des Zweckes des Schutzes der Gesundheit sowie der Verbesserung der Gesundheit in einer demokratischen Gesellschaft wichtig, umfassende Werbeverbote gesetzlich einzuführen. Die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse samt Preisangaben an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen sowie die Werbung durch Trafikanten an ihren Verkaufsstellen für die dort angebotenen Produkte ist unter den in § 11 Z 5 aufgeführten Beschränkungen vom generellen Werbe-/Sponsoringverbot für Tabakerzeugnisse ausgenommen. Dadurch soll den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen weiterhin die Möglichkeit belassen bleiben, ihre Waren offen - beispielsweise in Regalen - samt Preisangaben anzubieten, überdies soll damit den Konsumenten weiterhin die Möglichkeit der freien Wahl zwischen den angebotenen Produkten möglich bleiben. International angelegte Studien der letzten Jahre haben ergeben, dass umfassende Werbeverbote einen viel höheren Beitrag zur Tabakprävention leisten als bloße Einschränkungen. Im Sinne der Staatsaufgabe Gesundheit erschien zur Erreichung des Zweckes des Schutzes der Gesundheit sowie der Verbesserung der Gesundheit in einer demokratischen Gesellschaft wichtig, umfassende Werbeverbote gesetzlich einzuführen. Die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse samt Preisangaben an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen sowie die Werbung durch Trafikanten an ihren Verkaufsstellen für die dort angebotenen Produkte ist unter den in Paragraph 11, Ziffer 5, aufgeführten Beschränkungen vom generellen Werbe-/Sponsoringverbot für Tabakerzeugnisse ausgenommen. Dadurch soll den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen weiterhin die Möglichkeit belassen bleiben, ihre Waren offen - beispielsweise in Regalen - samt Preisangaben anzubieten, überdies soll damit den Konsumenten weiterhin die Möglichkeit der freien Wahl zwischen den angebotenen Produkten möglich bleiben. Personen, die hauptsächlich vom Verkauf von Tabakerzeugnissen und damit verbundenen Produkten leben und dadurch zur Tabakkontrolle durch Überprüfung beziehungsweise getroffenen Werbe- und Sponsoring-Regelungen des § 11 iVm § 1 Z 7 und 7a keine gravierenden wettbewerblichen Nachteile gegenüber anderen Personen erfahren, die auf die Bewerbung und den Verkauf anderer Produkte ausweichen können. Personen, die hauptsächlich vom Verkauf von Tabakerzeugnissen und damit verbundenen Produkten leben und dadurch zur Tabakkontrolle durch Überprüfung beziehungsweise getroffenen Werbe- und Sponsoring-Regelungen des Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7 und 7 a keine gravierenden wettbewerblichen Nachteile gegenüber anderen Personen erfahren, die auf die Bewerbung und den Verkauf anderer Produkte ausweichen können.
G iVm § 39 Abs. 1 TabakmonopolG sind - als Ausnahme vom umfassenden Werbeverbot - die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse nur an den zu deren Verkauf befugten Stellen bzw. Tabaktrafikanten die Werbung für Tabakerzeugnisse, an der Außenseite des Trafiklokals und im Trafiklokal gestattet.
Paragraph 11, Absatz 4, Zn. 3 und 4 TabakG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, TabakmonopolG sind - als Ausnahme vom umfassenden Werbeverbot - die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse nur an den zu deren Verkauf befugten Stellen bzw. Tabaktrafikanten die Werbung für Tabakerzeugnisse, an der Außenseite des Trafiklokals und im Trafiklokal gestattet. Die Wendung "für zum Verkauf befugte Stellen" bezieht sich auf die
TabakmonopolG zum Verkauf Berechtigten (Großhändler, Tabaktrafikanten und etwa Gastgewerbetreibende), denen die Darbietung und Preisangaben für Tabakerzeugnisse vor Ort gestattet ist. Trafikanten ist Werbung für Tabakerzeugnisse an der Außenseite des Trafiklokals gestattet. Auf dem Zigarettenautomaten ist eine Werbung für Zigarettenmarken bzw. sind Darstellungen und Preisangaben der Tabakverpackungen angebracht. Die bildlichen Darstellungen sind Formen der kommerziellen Kommunikation und geeignet, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, und Werbung
G. Auf dem Zigarettenautomaten ist eine Werbung für Zigarettenmarken bzw. sind Darstellungen und Preisangaben der Tabakverpackungen angebracht. Die bildlichen Darstellungen sind Formen der kommerziellen Kommunikation und geeignet, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, und Werbung
Paragraph eins, Ziffer 7, TabakG.
G ist die Darbietung der Produkte nur an den zum Verkauf befugten Stellen bzw. Werbung nur an den Außenseiten von Trafiken gestattet.
Paragraph 11, TabakG ist die Darbietung der Produkte nur an den zum Verkauf befugten Stellen bzw. Werbung nur an den Außenseiten von Trafiken gestattet. Diese gesetzliche Bestimmung ist Hintergrund der Stellungnahme der MA 19, dass der Zigarettenautomat, der mit Werbung bedeckt ist, beim Trafiklokal angebracht werden solle. Der Zigarettenautomat mit Werbung und Darbietungen der Tabakprodukte wurde an einer Außenfassade beantragt, wo ein Trafiklokal nicht besteht. Dort ist Tabaktrafikanten
G die Darbietung der Tabakerzeugnisse und deren Bewerbung und daher die Montage des Automaten nicht gestattet. Der Zigarettenautomat mit Werbung und Darbietungen der Tabakprodukte wurde an einer Außenfassade beantragt, wo ein Trafiklokal nicht besteht. Dort ist Tabaktrafikanten
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, TabakG die Darbietung der Tabakerzeugnisse und deren Bewerbung und daher die Montage des Automaten nicht gestattet. Dass der Gastgewerbetreibende am beantragten Standort
G eine befugte Stelle zum Verkauf von Tabakwaren sein könnte, kann nicht zum Ziel der Außenmontage des Zigarettenautomaten führen. Denn § 40 TabakmonopolG erlaubt den Verkauf nur innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten. Dass der Gastgewerbetreibende am beantragten Standort
Paragraph 40, TabakmonopolG eine befugte Stelle zum Verkauf von Tabakwaren sein könnte, kann nicht zum Ziel der Außenmontage des Zigarettenautomaten führen. Denn Paragraph 40, TabakmonopolG erlaubt den Verkauf nur innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten. Die Bewilligung der Monopolverwaltung für einen dislozierten Tabakwarenautomaten in Wien, R.-Gasse, kann sich auf das Innere im Gastgewerbebetrieb beziehen. Dem Beschwerdeführer, als Inhaber eines Tabakfachgeschäftes, müssen die Vorschriften bekannt sein. Anzuwendende Rechtsvorschriften sind nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, RN 3 zu § 37). Die Bestimmungen des Tabakwesens waren dem Trafikanten nicht vorzuhalten. Anzuwendende Rechtsvorschriften sind nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, RN 3 zu Paragraph 37,). Die Bestimmungen des Tabakwesens waren dem Trafikanten nicht vorzuhalten. Das umfassende Verbot der Werbung
G an der Außenseite ohne Trafiklokal bzw. der Darbietung der Produkte außerhalb der zum Verkauf befugten Stellen war bei der Erteilung der Bewilligungen
VO und § 1 GAG zu beachten. Nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung darf eine verbotene Sache nicht bewilligt werden. Das umfassende Verbot der Werbung
Paragraph 11, Absatz 4, TabakG an der Außenseite ohne Trafiklokal bzw. der Darbietung der Produkte außerhalb der zum Verkauf befugten Stellen war bei der Erteilung der Bewilligungen
Paragraph 82, StVO und Paragraph eins, GAG zu beachten. Nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung darf eine verbotene Sache nicht bewilligt werden. Daher war die Unklarheit des Antrags hinsichtlich der Tiefe des Zigarettenautomaten (40 oder 20
VO als auch als einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
G ein.Diese Eingabe stufte die erstinstanzliche Behörde in Anbetracht des gegenständlich bekämpften Bescheids sowohl als einen Antrag auf Bewilligung einer Bewilligung
Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit 5 StVO als auch als einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Wr. GebrauchsabgabeG ein. Zu diesem Antrag erstattete die Magistratsabteilung 19 ein mit 11.9.2015 datiertes Fachgutachten aus dem Bereich Stadtgestaltung, in welchem wörtlich ausschließlich ausgeführt wurde wie folgt: „Zum vorliegenden Bauvorhaben wird aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien folgende Stellungnahme abgegeben: Die Erhaltung einer gestalterischen Fassadeneinheitlichkeit ist das Beurteilungskriterium für die Magistratsabteilung 19, das bedeutet, dass die Montage eines Zigarettenautomaten ausschließlich im eigenen Portalbereich erfolgen sollte. Ein Abweichen von dieser Spruchpraxis würde zu einer unabsehbaren Flut von Folgeansuchen führen. Aus oben kurz erläuterten grundsätzlichen Erwägungen, wird von der Magistratsabteilung 19, die Montage des Zigarettenautomates am Haus, R Gasse im Sinne des § 85 BO nicht zugestimmt. Es wird empfohlen den Zigarettenautomaten im eigenen Portalbereich zu montieren.“Aus oben kurz erläuterten grundsätzlichen Erwägungen, wird von der Magistratsabteilung 19, die Montage des Zigarettenautomates am Haus, R Gasse im Sinne des Paragraph 85, BO nicht zugestimmt. Es wird empfohlen den Zigarettenautomaten im eigenen Portalbereich zu montieren.“ Weitere Ermittlungen wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde nicht getätigt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 82 Abs. 1 und 5 StVO lautet wie folgt:Paragraph 82, Absatz eins und 5 StVO lautet wie folgt: „
G. Festgestellt wird, dass mit dem gegenständlichen, am 4.8.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers dieser nur „die Verbrauchsabgabe eines Zigarettenautomaten“ beantragt hat. Dieser Antrag ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, GebAG und dem Umstand, dass eine Abgabenpflicht (insbesondere nach dem GebrauchsabgabeG) ex lege besteht, und daher nicht beantragt werden kann, als ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis
Paragraph 2, Absatz 2, Wr. GebrauchsabgabeG. Bei einem Verfahren auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis i.S.d. § 2 Abs. 2 Wr. GebrauchsabgabeG handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren (vgl. VwGH 11.12.1968, 1345/66, VwSlg. 7469 A/1968; 23.6.1978, 1667/77, VwSlg. 9601 A/1978; 17.5.2004, 2003/17/0133).Bei einem Verfahren auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, Wr. GebrauchsabgabeG handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren vergleiche VwGH 11.12.1968, 1345/66, VwSlg. 7469 A/1968; 23.6.1978, 1667/77, VwSlg. 9601 A/1978; 17.5.2004, 2003/17/0133). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur hat die Behörde im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis
G stets den konkreten Antrag im Hinblick auf alle Kriterien i.S.d. § 2 Abs. 2 Wr. GebrauchsabgabeG zu prüfen, und insbesondere stets auf den jeweiligen Standort einzugehen (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, 2013/05/0051). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur hat die Behörde im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis
Paragraph 2, Absatz 2, Wr. GebrauchsabgabeG stets den konkreten Antrag im Hinblick auf alle Kriterien i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, Wr. GebrauchsabgabeG zu prüfen, und insbesondere stets auf den jeweiligen Standort einzugehen vergleiche etwa VwGH 23.6.2015, 2013/05/0051). Im Rahmen der
G zwingend vorzunehmenden Prüfung der durch den beantragten Gebrauch tangierten städtebaulichen Interessen hat die Behörde unter dem Gesichtspunkt des Stadtbildes und städtebaulicher Interessen auch das angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägt, mit zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 21.10.2004, 2003/05/0109; 15.6.2010, 2009/05/0256; 15.6.2010, 2009/05/0066; 8.4.2014, 2012/05/0123; 23.6.2015, 2013/05/0051; 23.6.2015, 2013/05/0083).Im Rahmen der
Paragraph 2, Absatz 2, Wr. GebrauchsabgabeG zwingend vorzunehmenden Prüfung der durch den beantragten Gebrauch tangierten städtebaulichen Interessen hat die Behörde unter dem Gesichtspunkt des Stadtbildes und städtebaulicher Interessen auch das angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägt, mit zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 21.10.2004, 2003/05/0109; 15.6.2010, 2009/05/0256; 15.6.2010, 2009/05/0066; 8.4.2014, 2012/05/0123; 23.6.2015, 2013/05/0051; 23.6.2015, 2013/05/0083). Die Beurteilung der durch den beantragten Gebrauch tangierten öffentlichen Interessen (wie etwa der städtebaulichen Interessen) hat durch ein Sachverständigengutachten zu erfolgen (vgl. VwGH 20.9.1994, 92/05/0132; 1.9.1998, 98/05/0066; 12.10.2004, 2003/05/0109; 15.6.2010, 2009/05/0066).Die Beurteilung der durch den beantragten Gebrauch tangierten öffentlichen Interessen (wie etwa der städtebaulichen Interessen) hat durch ein Sachverständigengutachten zu erfolgen vergleiche VwGH 20.9.1994, 92/05/0132; 1.9.1998, 98/05/0066; 12.10.2004, 2003/05/0109; 15.6.2010, 2009/05/0066). Dieses Gutachten muss die Anforderungen eines Sachverständigengutachtens erfüllen. Es reicht nicht aus, wenn in einem Sachverständigengutachten der Gutachter bloß ein bestimmtes Projekt i.S.d. § 2 Abs. 2 Wr. GebrauchsabgabeG ablehnt, bzw. diesem bloß zustimmt. Vielmehr bedarf es stets eines ausreichenden Befundes und eines auf diesem Befund aufbauenden, aufgrund des Fachwissens des Sachverständigen erfolgendes Urteil, welche nachvollziehbar die zu beleuchtenden Fragen beantwortet (vgl. VwGH 19.9.1995, 94/05/0345).Dieses Gutachten muss die Anforderungen eines Sachverständigengutachtens erfüllen. Es reicht nicht aus, wenn in einem Sachverständigengutachten der Gutachter bloß ein bestimmtes Projekt i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, Wr. GebrauchsabgabeG ablehnt, bzw. diesem bloß zustimmt. Vielmehr bedarf es stets eines ausreichenden Befundes und eines auf diesem Befund aufbauenden, aufgrund des Fachwissens des Sachverständigen erfolgendes Urteil, welche nachvollziehbar die zu beleuchtenden Fragen beantwortet vergleiche VwGH 19.9.1995, 94/05/0345). Ein solches, im Zusammenhang mit der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis stehendes Gutachten hat zuerst einen Befund zu enthalten, in dem die örtlichen Gegebenheiten dargestellt werden. Erst auf Grund dieses Befundes hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil abzugeben, inwieweit das beantragte Vorhaben eine Wirkung auf das Stadtbild oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entfaltet (vgl. VwGH 1.9.1998, 98/05/0066; 23.2.2010, 2009/05/0169; 27.8.2014, 2012/05/0078).Ein solches, im Zusammenhang mit der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis stehendes Gutachten hat zuerst einen Befund zu enthalten, in dem die örtlichen Gegebenheiten dargestellt werden. Erst auf Grund dieses Befundes hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil abzugeben, inwieweit das beantragte Vorhaben eine Wirkung auf das Stadtbild oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entfaltet vergleiche VwGH 1.9.1998, 98/05/0066; 23.2.2010, 2009/05/0169; 27.8.2014, 2012/05/0078). Auch ist im von der Behörde einzuholenden Gutachten das bestehende Ortsbild und die Auswirkungen der beantragten Baulichkeit auf dieses Ortsbild darzustellen; wobei der Maßstab für diese Beurteilung lediglich Gesichtspunkte i.S.d. § 2 Abs. 2 Wr. GebrauchsabgabeG, nicht aber Gesichtspunkte, die "der Stadtplanung Wiens zugrunde liegen", zu sein haben (vgl. VwGH 29.1.2013, 2010/05/0189; 29.1.2013, 2010/05/0190).Auch ist im von der Behörde einzuholenden Gutachten das bestehende Ortsbild und die Auswirkungen der beantragten Baulichkeit auf dieses Ortsbild darzustellen; wobei der Maßstab für diese Beurteilung lediglich Gesichtspunkte i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, Wr. GebrauchsabgabeG, nicht aber Gesichtspunkte, die "der Stadtplanung Wiens zugrunde liegen", zu sein haben vergleiche VwGH 29.1.2013, 2010/05/0189; 29.1.2013, 2010/05/0190). Unter "Stadtbild" versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Bild daher grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Der Schutz des Stadtbildes ist mit den baulichen Anlagen eines Ortes somit untrennbar verbunden. Miteinzubeziehen in den Schutz des Stadtbildes sind auch Gesichtspunkte, die über den reinen Schutz dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen udgl, die neben den baulichen Anlagen dem "Ortsbild und Stadtbild" das Gepräge geben (vgl. VwGH 24.3.1969, 1082/68, VwSlg 7538 A/1969; 27.8.1996, 96/05/0067; 23.7.2009, 2008/05/0013).Unter "Stadtbild" versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Bild daher grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Der Schutz des Stadtbildes ist mit den baulichen Anlagen eines Ortes somit untrennbar verbunden. Miteinzubeziehen in den Schutz des Stadtbildes sind auch Gesichtspunkte, die über den reinen Schutz dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen udgl, die neben den baulichen Anlagen dem "Ortsbild und Stadtbild" das Gepräge geben vergleiche VwGH 24.3.1969, 1082/68, VwSlg 7538 A/1969; 27.8.1996, 96/05/0067; 23.7.2009, 2008/05/0013). Zur Frage das aufgrund des öffentlichen Interesse des Stadtbildschutzes ergehenden Abweisungsgrunds der Häufung von Anlagen der beantragten Art führte der Verwaltungsgerichtshof exemplarisch zum Ablehnungsgrund der Häufung von Werbeanlagen aus, dass eine solche Abweisung nur aufgrund eines städtebaulichen Sachverständigengutachtens ergehen dürfe. In diesem Gutachten ist im Gutachten genau die Entfernung der Werbeanlagen voneinander und auch deren jeweiliger genaue Ausgestaltung und Dimension sowie die Stellung der schon vorhandenen Werbeanlagen im Stadtbild, vor allem dahingehend, ob dieses nicht ohnedies durch Werbeanlagen geprägt ist, dargestellt zu werden (vgl. VwGH 29.1.2013, 2010/05/0193). Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof exemplarisch im Hinblick auf die beantragte Anbringung einer Werbeanlage aus, dass die Nutzung von Baulichkeiten nichts Unmittelbares über das Stadtbild aussage (vgl. VwGH 29.1.2013, 2010/05/0195).Zur Frage das aufgrund des öffentlichen Interesse des Stadtbildschutzes ergehenden Abweisungsgrunds der Häufung von Anlagen der beantragten Art führte der Verwaltungsgerichtshof exemplarisch zum Ablehnungsgrund der Häufung von Werbeanlagen aus, dass eine solche Abweisung nur aufgrund eines städtebaulichen Sachverständigengutachtens ergehen dürfe. In diesem Gutachten ist im Gutachten genau die Entfernung der Werbeanlagen voneinander und auch deren jeweiliger genaue Ausgestaltung und Dimension sowie die Stellung der schon vorhandenen Werbeanlagen im Stadtbild, vor allem dahingehend, ob dieses nicht ohnedies durch Werbeanlagen geprägt ist, dargestellt zu werden vergleiche VwGH 29.1.2013, 2010/05/0193). Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof exemplarisch im Hinblick auf die beantragte Anbringung einer Werbeanlage aus, dass die Nutzung von Baulichkeiten nichts Unmittelbares über das Stadtbild aussage vergleiche VwGH 29.1.2013, 2010/05/0195). Auch ist aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu erschließen, dass eine nicht bedeutende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen i.S.d. § 2 Abs. 2 Wr. GebrauchsabgabeG noch keine Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis rechtfertigt (vgl. VwGH 6.9.2011, 2009/05/0293).Auch ist aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu erschließen, dass eine nicht bedeutende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, Wr. GebrauchsabgabeG noch keine Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis rechtfertigt vergleiche VwGH 6.9.2011, 2009/05/0293). Fragen von über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzungsrechten am öffentlichen Gut gehören zum Privatrecht, es sei denn, dass ein solches Nutzungsrecht durch Gesetze in den Bereich des öffentlichen Rechtes verlagert wird (vgl. VfSlg 16104/2001; VwGH 22.5.2001, 99/05/0102). Eine behördliche Zuständigkeit zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis mit Bescheid besteht daher nur insoweit, als der Gesetzgeber das über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungsrecht zum Gegenstand des öffentlichen Rechtes erklärt hat. Durch das Wr GebrauchsabgabeG 1966 erfolgt eine solche Übertragung ins öffentliche Recht. Dabei verweist der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG 1966 auf die Art des Gebrauches nach dem dem Wr GebrauchsabgabeG 1966 angeschlossenen Tarif. Findet sich die Gebrauchsart im Tarif nicht, fällt die Angelegenheit in das Privatrecht (vgl. VwGH 27.2.2013, 2010/05/0125).Fragen von über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzungsrechten am öffentlichen Gut gehören zum Privatrecht, es sei denn, dass ein solches Nutzungsrecht durch Gesetze in den Bereich des öffentlichen Rechtes verlagert wird vergleiche VfSlg 16104 aus 2001,; VwGH 22.5.2001, 99/05/0102). Eine behördliche Zuständigkeit zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis mit Bescheid besteht daher nur insoweit, als der Gesetzgeber das über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungsrecht zum Gegenstand des öffentlichen Rechtes erklärt hat. Durch das Wr GebrauchsabgabeG 1966 erfolgt eine solche Übertragung ins öffentliche Recht. Dabei verweist der Gesetzgeber in Paragraph eins, Absatz eins, Wr GebrauchsabgabeG 1966 auf die Art des Gebrauches nach dem dem Wr GebrauchsabgabeG 1966 angeschlossenen Tarif. Findet sich die Gebrauchsart im Tarif nicht, fällt die Angelegenheit in das Privatrecht vergleiche VwGH 27.2.2013, 2010/05/0125). Im Hinblick auf diese Vorgabe der Anführung der genehmigungspflichtigen Gebrauchshandlungen in dem, dem Wr. GebrauchsabgabeG angeschlossenen Tarif legt der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab an. So führt der Verwaltungsgerichtshof zur Tarifpost B7, welche ausdrücklich Tische und Sessel erwähnt, aus, dass dadurch vom Gesetzgeber klargestellt sei, welcher Art etwaige andere aufgestellte Gegenstände sein müssen, und das zudem die in dieser Tarifpost angeführten Vorgärten solche von Geschäftslokalen sein müssen (vgl. VwGH 27.2.2013, 2010/05/0125). Im Hinblick auf diese Vorgabe der Anführung der genehmigungspflichtigen Gebrauchshandlungen in dem, dem Wr. GebrauchsabgabeG angeschlossenen Tarif legt der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab an. So führt der Verwaltungsgerichtshof zur Tarifpost B7, welche ausdrücklich Tische und Sessel erwähnt, aus, dass dadurch vom Gesetzgeber klargestellt sei, welcher Art etwaige andere aufgestellte Gegenstände sein müssen, und das zudem die in dieser Tarifpost angeführten Vorgärten solche von Geschäftslokalen sein müssen vergleiche VwGH 27.2.2013, 2010/05/0125). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass alleine der Umstand, dass ein Verkaufsstand optisch wahrnehmbar ist, nicht zur Folge haben kann, dass das örtliche Stadtbild beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 15.5.2014, 2011/05/0089; 23.6.2015, 2013/05/0051). Analoges wird nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für die Beantragung der Aufstellung anderer Gegenstände, wie etwa eines Zigarettenautomaten zu gelten haben.Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass alleine der Umstand, dass ein Verkaufsstand optisch wahrnehmbar ist, nicht zur Folge haben kann, dass das örtliche Stadtbild beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 15.5.2014, 2011/05/0089; 23.6.2015, 2013/05/0051). Analoges wird nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für die Beantragung der Aufstellung anderer Gegenstände, wie etwa eines Zigarettenautomaten zu gelten haben. Im dem gegenständlich bekämpften Bescheid vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahren ist seitens der Magistratsabteilung 19 an die erstinstanzliche Behörde ein Schreiben verfasst worden, welches nicht einmal entfernt als ein Sachverständigengutachten einstufbar ist. Dieses Schreiben weist keinerlei Befund auf, und sohin auch keinen den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden Befund auf. Schon gar nicht finden sich in diesem Schreiben auf die besondere Fachkenntnis des Gutachters beruhende wissenschaftliche Folgerungen. Folglich mangelt es auch eines auf das konkretisierte dargelegte Fachwissen des Sachverständigen aufbauenden Urteils. Schon gar nicht wurde irgendeine der in einem städtebaulichen Gutachten zu beleuchtenden Fragen behandelt bzw. gar beantwortet. So werden die konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht dargestellt. Zu vermissen sind auch Ausführungen inwieweit das beantragte Vorhaben eine Wirkung auf das Stadtbild oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entfaltet. Auch sucht man vergeblich Darlegungen, ob durch den Automaten das öffentliche Interesse an der Stadtplanung und Stadtgestaltung in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, dass dieses als nicht unwesentliche Beeinträchtigung dieses Interesses einzustufen ist. Zudem fehlen jegliche konkretisierte Ausführungen zum konkrete beantragten Verkaufsautomaten. Vermerkt sei in diesem Zusammenhang auch, dass nach der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur die bloße Wahrnehmbarkeit einer
den Tarifbestimmungen genehmigungspflichtigen (bzw. genehmigungsfähigen) Gegenstands nicht geeignet ist, einen Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis i.S.d. § 2 Abs. 2 Wr. GebrauchsabgabeG abzuweisen.Vermerkt sei in diesem Zusammenhang auch, dass nach der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur die bloße Wahrnehmbarkeit einer
den Tarifbestimmungen genehmigungspflichtigen (bzw. genehmigungsfähigen) Gegenstands nicht geeignet ist, einen Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, Wr. GebrauchsabgabeG abzuweisen. Zudem wurden auch nicht die sonstigen Sachverständigengutachten, welche einer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zugrunde zu legen sind, eingeholt; sind doch nicht bloß die städtebaulichen öffentlichen Interessen im Hinblick auf einen konkreten Antrag zu beleuchten. So finden sich etwa auch keine Darlegungen, inwiefern durch den beantragten Automaten das bestehende Ortsbild verändert wird, und wie diese Auswirkungen bei Zugrundelegung der Gesichtspunkte i.S.d. § 2 Abs. 2 Wr. GebrauchsabgabeG das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz tangieren (bzw. beeinträchtigen).So finden sich etwa auch keine Darlegungen, inwiefern durch den beantragten Automaten das bestehende Ortsbild verändert wird, und wie diese Auswirkungen bei Zugrundelegung der Gesichtspunkte i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, Wr. GebrauchsabgabeG das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz tangieren (bzw. beeinträchtigen). Sohin ist festzustellen, dass die erstinstanzliche Behörde keinerlei Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich der Stadtplanung und Stadtgestaltung eingeholt hat (ist doch das Schreiben der Magistratsabteilung 19 keinesfalls im Entferntesten als Gutachten einstufbar), und auch sonst keines der weiteren gebotenen Gutachten beigeschafft hat. Dass auch sonst den sonstigen oa Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs nicht entsprochen wurde, muss nicht weiter dargelegt werden. Letztlich hat die erstinstanzliche Behörde keinen einzigen gebotenen Ermittlungsschritt gesetzt, und ist daher der angefochtene Bescheid ohne jegliche behördliche Ermittlungstätigkeit erlassen worden; wohnt doch dem Schreiben der Magistratsabteilung 19 überhaupt kein verfahrensrelevanter Aussagegehalt inne.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Allerdings ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weshalb die in Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (vgl. etwa VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0087). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. z.B. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Allerdings ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weshalb die in Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist vergleiche z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden vergleiche etwa VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0087). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche z.B. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Da die belangte Behörde keine der dargestellten, notwendigen (im konkreten Fall unerlässlichen) Ermittlungstätigkeiten gesetzt hat, war sohin der Bescheid aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und zur neuerlichen Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen zurückzuverweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.042.2392.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.