GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21.01.2016, AZ.: MA 37/982755-2014-1 wurde der Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft in Wien, D.-straße, Frau Mag. A. P.,
10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides, das entlang der rückwärtigen Grundgrenze errichtete Schwimmbecken im Ausmaß von ca. 7,95 m x 3,60 m und einer Tiefe von ca. 1,50 m entfernen und den konsensgemäßen Geländezustand wieder herstellen zu lassen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21.01.2016, AZ.: MA 37/982755-2014-1 wurde der Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft in Wien, D.-straße, Frau Mag. A. P.,
Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides, das entlang der rückwärtigen Grundgrenze errichtete Schwimmbecken im Ausmaß von ca. 7,95 m x 3,60 m und einer Tiefe von ca. 1,50 m entfernen und den konsensgemäßen Geländezustand wieder herstellen zu lassen. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde bestätigte die Bescheidadressatin die Lage des verfahrensgegenständlichen Schwimmbeckens, nämlich in einem Abstand von 1,5 m zur Nachbargrenze, und brachte weiters vor, dass das Schwimmbecken 2006 errichtet worden sei und der frühere Nachbar, Herr N. damals mündlich der Lage des Pools zustimmt habe. Die Nachbarliegenschaft sei aber nunmehr verkauft worden und werde sie die Zustimmung des neuen Eigentümers einholen und sofern keine Einwände bestehen um nachträgliche Baubewilligung ansuchen. Gleichzeitig legte sie einen Planentwurf vor. Die Baubehörde wurde am 21.08.2014 aufgrund einer Anzeige tätig. Nach Einholung der Bebauungsbestimmungen für die gegenständliche Liegenschaft (Bauland-Wohngebiet) und eines Grundbuchsauszuges wurde am 04.11.2015 im Beisein der Eigentümerin eine Verhandlung vor Ort durchgeführt und u.a. die verfahrensgegenständliche Konsenswidrigkeit festgestellt. Entsprechende Fotos wurden dem Akt angeschlossen. Nach Abklärung einer seitlichen Einfriedungsmauer mit der MA 19 erging der verfahrensgegenständliche Bescheid hinsichtlich des Schwimmbeckens. Über die Beschwerde wurde erwogen:
10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten.
Paragraph 129, Absatz 10, BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten.
1 BO ist u.a. bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
Paragraph 60, Absatz eins, BO ist u.a. bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: "
1 Z. 22 BO weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung erforderlich. Das hier zu beurteilende Schwimmbecken wurde jedoch ca. 1,35 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet, weshalb auch dessen Bewilligungspflicht
1 lit. b BO gegeben ist.Für Schwimmbecken in einem Abstand von mindestens 3 m von Nachbargrenzen bis zu einem Ausmaß von 50 m3 Rauminhalt im Bauland sind
Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 22, BO weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung erforderlich. Das hier zu beurteilende Schwimmbecken wurde jedoch ca. 1,35 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet, weshalb auch dessen Bewilligungspflicht
Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BO gegeben ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet letztlich nicht die Bewilligungspflicht der vom Auftrag betroffenen baulichen Anlage, vermeint jedoch eine Bewilligungsfähigkeit.
10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Vorschriftswidrig im Sinne des § 129 Abs. 10 BO ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von den Bauvorschriften können nach § 129 Abs. 10 BO Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0070). Der Grund für die Abweichung von der Bewilligung ist unerheblich (vgl. Moritz, BauO für Wien4
Paragraph 129, Absatz 10, BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Vorschriftswidrig im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, BO ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von den Bauvorschriften können nach Paragraph 129, Absatz 10, BO Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden vergleiche , das VwGH Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0070). Der Grund für die Abweichung von der Bewilligung ist unerheblich vergleiche , Moritz, BauO für Wien4
GH Erkenntnis vom
Paragraph 129, Absatz 10, BO erlassen hat, weil sie keine nachträgliche Bewilligung erwirkt hat vergleiche , das VwGH Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0969). Der Entfernungsauftrag
10 BO erging daher zu Recht.Der Entfernungsauftrag
Paragraph 129, Absatz 10, BO erging daher zu Recht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.211.017.RP24.2333.2016
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