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{'item': 'VGW-002/042/6924/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.03.2016 GeschäftszahlVGW-002/042/6924/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Ra. Ci., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 21.4.2015, GZ: VStV/915300038819/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) GSpG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Ra. Ci., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 21.4.2015, GZ: VStV/915300038819/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) GSpG, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausdrucks „16.05.2013 bis 07.01.2015, jedoch zumindest vom 01.01.2015 bis 07.01.2015, um 15.50 Uhr“ der Ausdruck „17.5.2013 bis 31.12.2014“ zu treten hat.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausdrucks „16.05.2013 bis 07.01.2015, jedoch zumindest vom 01.01.2015 bis 07.01.2015, um 15.50 Uhr“ der Ausdruck „17.5.2013 bis 31.12.2014“ zu treten hat. Dagegen wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 1000,-- auf € 980,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 120 Stunden auf 3 Tage herabgesetzt werden. Als Übertretungsnorm ist § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 105/2014 anzusehen.Als Übertretungsnorm ist Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, anzusehen. Als Strafsanktionsnorm ist § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 105/2014 heranzuziehen.Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, heranzuziehen. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Betrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 98,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt der Betrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 98,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses der Landespolizeireaktion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 21.4.2015 lauten wie folgt: „Sie haben im Zeitraum vom 16.05.2013 bis 07.01.2015, jedoch zumindest vom 01.01.2015 bis 07.01.2015, um 15.50 Uhr in Wien, M.-straße, im Lokal "...", zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähig und in betriebsbereiten Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät, W. ohne Seriennummer (FA Nr. 1), betrieben wurde, welches durch Herrn H. M. aufgestellt wurde, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team …, am 07.01.2015 um 15.50 Uhr, durch Probespiele festgestellt werden konnte, dass bei dem Glücksspielgerät mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele wie "Blazing Seven" (durchgeführtes Testspiel) sowie weitere Spiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können. „Sie haben im Zeitraum vom 16.05.2013 bis 07.01.2015, jedoch zumindest vom 01.01.2015 bis 07.01.2015, um 15.50 Uhr in Wien, M.-straße, im Lokal "...", zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähig und in betriebsbereiten Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät, W. ohne Seriennummer (FA Nr. 1), betrieben wurde, welches durch Herrn H. M. aufgestellt wurde, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team …, am 07.01.2015 um 15.50 Uhr, durch Probespiele festgestellt werden konnte, dass bei dem Glücksspielgerät mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele wie "Blazing Seven" (durchgeführtes Testspiel) sowie weitere Spiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 2 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) Glücksspielgesetz BGBI Nr. 620/1989 i.d.g.F. Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) Glücksspielgesetz BGBI Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt:Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  4. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  5. n)verhängt:, Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß € 1.000,00 5 Tage(
  6. n)120 Stunde(
  7. n)0 Minute(
  8. n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) (…) Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).“ (…) Begründung Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige, nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team … des Finanzamt ... vom 07.01.2015, sowie aufgrund der Angaben von Frau Mo. C. am ...1981 geboren in der Niederschrift vom 07.01.2015, als erwiesen anzusehen. Bei dem durchgeführten Testspiel konnte folgender Spielablauffestgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Am Gerät 1 war beim Testspiel „Blazinq Seven", ein Mindesteinsatz von € 0,25 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 20,00 plus 2 Supergames (SG) und es war ein Maximaleinsatz von € 9,50 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, € 20,00 plus 158 Supergames (SG)betrug. In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 17.02.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten, da eine landesrechtliche Bewilligung vorliegt. Außerdem war das Gerät nicht in Betrieb sondern vom Strom abgesteckt und umgedreht bzw. mit der Aufschrift "außer Betrieb gekennzeichnet war. Außerdem waren sämtliche Spielprogramme vom Spieleapparatebeirat genehmigt. Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige, nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team … des Finanzamt ... vom 07.01.2015, sowie aufgrund der Angaben von Frau Mo. C. am ...1981 geboren in der Niederschrift vom 07.01.2015, als erwiesen anzusehen. Bei dem durchgeführten Testspiel konnte folgender Spielablauffestgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Am Gerät 1 war beim Testspiel „Blazinq Seven", ein Mindesteinsatz von € 0,25 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 20,00 plus 2 Supergames (SG) und es war ein Maximaleinsatz von € 9,50 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, € 20,00 plus 158 Supergames (SG)betrug. In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 17.02.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten, da eine landesrechtliche Bewilligung vorliegt. Außerdem war das Gerät nicht in Betrieb sondern vom Strom abgesteckt und umgedreht bzw. mit der Aufschrift "außer Betrieb gekennzeichnet war. Außerdem waren sämtliche Spielprogramme vom Spieleapparatebeirat genehmigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem Glücksspielgerät somit (zumindest nach Ablauf der Übergangsbestimmungen gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG am 31.12.2014) fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem Glücksspielgerät somit (zumindest nach Ablauf der Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG am 31.12.2014) fortgesetzt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Wenn vorgebracht wird, das Gerät sei nicht spielbereit und ab dem 31.12.2014 nicht mehr in Betrieb gewesen, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 26.01.2009, GZ: 2005/17/0223 ausgesprochen, dass die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach § 53 GSpG das Vorliegen eines Verdachtes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG voraussetzt. Dieser Verdacht muss ausreichend substantiiert sein. Es muss zwar im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein, ob das durchgeführte Spiel tatsächlich ein Glücksspiel im Sinn des GSpG ist, jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheides jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (eine Beurteilung, ob zu Recht vom Verdacht der Durchführung von Glücksspielen ausgegangen wurde) nicht möglich ist. Das verfahrensgegenständliche Gerät konnte auch eingeschaltet und bespielt werden. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.03.2007, GZ.: 2006/15/0088 ausgesprochen, dass das Abschalten eines - in einem Gastgewerbebetrieb - aufgestellten Spielapparates und das Trennen des Spielapparates vom Stromnetz Maßnahmen sind, die jederzeit unmittelbar reversibel sind und daher noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft bewirken. Auch wenn ein - in einem Gastgewerbebetrieb - aufgestellter - Spielapparat mit der Vorderseite zur Wand gedreht und mit Sesseln umstellt wird, ist dies jederzeit unmittelbar reversibel und bewirkt noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft. Das verfahrensgegenständliche Gerät befand sich letztlich in einem derartigen spielbereiten Zustand. Es konnte ohne Mühe mittels eines herkömmlichen Bildschirm- bzw. Druckerkabels, wie es sich in jedem Haushalt findet eingeschaltet werden. Es waren keine besonderen Spezialkabel hierfür erforderlich. Das Gerät war somit im Sinne des zitierten Erkenntnis des VwGH „spielbereit". Wenn vorgebracht wird, das Gerät sei nicht spielbereit und ab dem 31.12.2014 nicht mehr in Betrieb gewesen, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 26.01.2009, GZ: 2005/17/0223 ausgesprochen, dass die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG das Vorliegen eines Verdachtes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG voraussetzt. Dieser Verdacht muss ausreichend substantiiert sein. Es muss zwar im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein, ob das durchgeführte Spiel tatsächlich ein Glücksspiel im Sinn des GSpG ist, jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheides jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (eine Beurteilung, ob zu Recht vom Verdacht der Durchführung von Glücksspielen ausgegangen wurde) nicht möglich ist. Das verfahrensgegenständliche Gerät konnte auch eingeschaltet und bespielt werden. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.03.2007, GZ.: 2006/15/0088 ausgesprochen, dass das Abschalten eines - in einem Gastgewerbebetrieb - aufgestellten Spielapparates und das Trennen des Spielapparates vom Stromnetz Maßnahmen sind, die jederzeit unmittelbar reversibel sind und daher noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft bewirken. Auch wenn ein - in einem Gastgewerbebetrieb - aufgestellter - Spielapparat mit der Vorderseite zur Wand gedreht und mit Sesseln umstellt wird, ist dies jederzeit unmittelbar reversibel und bewirkt noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft. Das verfahrensgegenständliche Gerät befand sich letztlich in einem derartigen spielbereiten Zustand. Es konnte ohne Mühe mittels eines herkömmlichen Bildschirm- bzw. Druckerkabels, wie es sich in jedem Haushalt findet eingeschaltet werden. Es waren keine besonderen Spezialkabel hierfür erforderlich. Das Gerät war somit im Sinne des zitierten Erkenntnis des VwGH „spielbereit". Sie haben daher zu verantworten, dass durch Herrn H. M. in der Zeit von 16.05.2013 bis 07.01.2015, jedoch zumindest vom 01.01.2015 bis 07.01.2015, am angeführten Standort die Aufstellung und der Betrieb dieses Glücksspielgerätes erfolgte, mit dem verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglicht wurden, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten und mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erziehen. Sie haben das Gerät mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erziehen und sind deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie mit Wissen von Herrn H. M., als Aufsteller, stets dafür gesorgt haben, dass das gegenständliche Glücksspielgerät täglich eingeschaltet den Spielern betriebsbereit zur Verfügung stand, dass den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurden, dass den Spielern über deren Wunsch die erzielten Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt wurden und dass die ausgefolgten Gewinnbeträge in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht wurden. Sie haben daher zu verantworten, dass durch Herrn H. M. in der Zeit von 16.05.2013 bis 07.01.2015, jedoch zumindest vom 01.01.2015 bis 07.01.2015, am angeführten Standort die Aufstellung und der Betrieb dieses Glücksspielgerätes erfolgte, mit dem verbotene Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ermöglicht wurden, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten und mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erziehen. Sie haben das Gerät mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erziehen und sind deshalb als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie mit Wissen von Herrn H. M., als Aufsteller, stets dafür gesorgt haben, dass das gegenständliche Glücksspielgerät täglich eingeschaltet den Spielern betriebsbereit zur Verfügung stand, dass den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurden, dass den Spielern über deren Wunsch die erzielten Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt wurden und dass die ausgefolgten Gewinnbeträge in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht wurden. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, M.-straße Lokal "..." statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, M.-straße Lokal "..." statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das gegenständliche Gerät ab dem 31.12.2014 nicht mehr in Betrieb gestanden sei. Zur Sicherstellung, dass bis zur Abholung von Kunden nicht widerwillig das Gerät in Betrieb genommen werde, seien vorsorglich die Stromkabel entfernt worden, und die das Gerät umgedreht worden. Zudem sei dieses mit „außer Betrieb“ gekennzeichnet worden. Für dieses Gerät liege eine Bewilligung des Magistrats vor. Auch seien die gesetzlichen Vorgaben des Wr. Veranstaltungsgesetzes eingehalten worden. Der Höchsteinsatz für jedes Einzelspiel habe nämlich stets EUR 0,50 betragen. Maximal sei pro Einzelspiel ein Gewinn von EUR 20,-- zu erzielen gewesen. Wenn von den meldungslegenden Organen angegeben werde, dass bei einem Probespiel ein Spiel mit einem Höchsteinsatz von EUR 9,50 durchgeführt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass diesfalls tatsächlich mehrere Spiele mit einem jeweiligen Einsatz von EUR 0,50 durchgeführt worden seien. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer u.a. weiters aus wie folgt: „Die Landespolizeidirektion Wien geht davon aus, dass die normierten Einsatz- und Gewinngrenzen nach § 4 Abs. 2 GSpG in der bis zum 19.08.2010 geltenden Fassung nicht eingehalten wurden (vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens EUR 0,50 und Gewinn höchstens EUR 20.00). Diese werden nach Ansicht der belangten Behörde bei den durchgeführten Testspielen überschritten. Das trifft nicht zu.„Die Landespolizeidirektion Wien geht davon aus, dass die normierten Einsatz- und Gewinngrenzen nach Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der bis zum 19.08.2010 geltenden Fassung nicht eingehalten wurden (vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens EUR 0,50 und Gewinn höchstens EUR 20.00). Diese werden nach Ansicht der belangten Behörde bei den durchgeführten Testspielen überschritten. Das trifft nicht zu. 3.1 Sämtliche angebotenen Spiele auf dem gegenständlichen Gerät überschreiten weder den maximalen Einsatz pro Einzelspiel in Höhe von EUR 0,50 noch die maximale Gewinngrenze in Höhe von EUR 20,00 pro Spiel. Wenn im angefochtenen Bescheid ein Höchsteinsatz von EUR 9,50 aufscheint, so wurde nicht ein Probespiel mit einem Einsatz in Höhe von EUR 9,50 durchgeführt sondern mehrere Spiele mit einem jeweiligen Einsatz in Höhe von EUR 0,50. (…) Nicht nachvollziehbar ist überdies, aus welchen Gründen die Landespolizeidirektion Wien davon ausgeht, dass die normierten Einsatz- und Gewinngrenzen nach § 4 Abs. GSpG in der bis zum 19.08.2010 geltenden Fassung ausschlaggebend wären Nicht nachvollziehbar ist überdies, aus welchen Gründen die Landespolizeidirektion Wien davon ausgeht, dass die normierten Einsatz- und Gewinngrenzen nach Paragraph 4, Abs. GSpG in der bis zum 19.08.2010 geltenden Fassung ausschlaggebend wären Dies ist unrichtig § 60 Abs. 25 GSpG zielt einzig auf die Bewilligungen ab, nicht jedoch, auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Gegenständliche Ausspielungen erfüllen zudem die in § 5 GSpG idgF für Landesausspielungen normierten Voraussetzungen, sodass die gegenständlichen Geräte sowohl vor als auch nach der GSpG-Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen (vgl. VfGH G205/2014 ua "1.5.6 [...] §60 Abs25 Z2 GSpG erfasst hingegen nicht jene Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sowohl vor als auch nach der GSpG- Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen“). Dadurch dass der gegenständliche Bescheid des MBA Wien MA 36 nicht widerrufen wurde, darf die das gegenständliche Gerät somit nach wie vor betrieben werden. Dies ist unrichtig Paragraph 60, Absatz 25, GSpG zielt einzig auf die Bewilligungen ab, nicht jedoch, auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Gegenständliche Ausspielungen erfüllen zudem die in Paragraph 5, GSpG idgF für Landesausspielungen normierten Voraussetzungen, sodass die gegenständlichen Geräte sowohl vor als auch nach der GSpG-Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen vergleiche VfGH G205/2014 ua "1.5.6 [...] §60 Abs25 Z2 GSpG erfasst hingegen nicht jene Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sowohl vor als auch nach der GSpG- Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen“). Dadurch dass der gegenständliche Bescheid des MBA Wien MA 36 nicht widerrufen wurde, darf die das gegenständliche Gerät somit nach wie vor betrieben werden. Zudem sei der Bescheid deshalb aufzuheben, da durch die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen werde, und deshalb diese nationalen Bestimmungen nicht anwendbar seien. Zu diesem Vorbringen wurden umfassende Ausführungen, insbesondere rechtlicher Natur, gegeben. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass am 7.11.2014 ab 15.50 Uhr das in Wien, M.-straße, situierte Lokal „...“ durch Organe der Finanzpolizei kontrolliert worden ist. Anlässlich dieser Kontrolle wurde in den Räumlichkeiten dieses Lokals ein Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „W.“ aufgestellt angetroffen. Dieses Gerät war unmittelbar nach dem Eingangsbereich links aufgestellt. Dieses verfügte über einen Banknoteneinzug, nicht aber auch über einen Internetanschluss. Auch fehlten die für die Bespielung notwendigen Stromkabel. Nach Anschluss des Geräts ans Stromnetz durch ein von den Kontrollorganen mitgebrachtes Stromkabel, bei welchem es sich nicht um ein Spezialkabel, sondern lediglich um ein herkömmliches Bildschirm- oder Druckerkabel gehandelt habe, sei das Gerät ohne Weiteres bespielbar gewesen. Die Betätigung eines Gerätenetzschalters sei für die Herstellung der Funktionstüchtigkeit des Geräts nicht erforderlich gewesen. Anlässlich dieser Kontrolle wurde im Lokal die Kellnerin Frau Mo. C. einvernommen. Diese gab an, dass das gegenständliche Glücksspielgerät seit etwa drei Jahren im Lokal aufgestellt sei. Das Gerät werde von Mitarbeitern des Lokals täglich ein- und ausgeschaltet. Auch sei im Falle eines Problems oder im Falle der Notwendigkeit einer größeren Gewinnauszahlung ein Herr namens „R.“ anzurufen. Dieser habe am 31.12.2013 um ca. 12.30 Uhr die Schlüssel und das Stromkabel vom Gerät abgeholt. Sie verfüge weder über einen Schlüssel zur Geldlade noch über einen Zugang zur Buchhaltung. Weiters geht aus der Anzeige hervor, dass von den Kontrollorganen das Testspiel (das virtuelle Walzenspiel) „Blazing Seven“ gespielt worden ist. Bei diesem war als Mindesteinsatz EUR 0,25 und als erzielbarer Höchstgewinn bei einem Spiel zu diesem Mindesteinsatz EUR 20,-- plus 2 Supergames angegeben. Weiters wurde festgestellt, dass beim konkret gespielten Spiel (welchem ein Spieleinsatz von EUR 9,50 zugrunde gelegen sei) als maximal erzielbarer Höchstgewinn EUR 20,-- plus 158 Supergames angeführt worden sei. Aus der der Anzeige beigeschlossenen Fotodokumentation sei ersichtlich, dass durch das Betätigen einer entsprechenden Taste eine Steigerung des Spieleinsatzes möglich gewesen sei. So zeige das Foto AS 21 unter der Rubrik „Einsatz“ den Betrag EUR 0,50. Zugleich wurde unter der Rubrik „Kredit“ der Betrag von EUR 9,75 angezeigt. In weiterer Folge sei durch eine entsprechende Taste eine Erhöhung des Spielbetrags auf EUR 9,50 bewirkt und sodann die Spielauslösungstaste gedrückt worden. Unmittelbar nach Auslösung dieser Taste habe sich der Kreditbetrag auf EUR 0,25 verringert. Daraus sei zu ersehen, dass mit der Auslösung eines einzigen Spiels der Geldbetrag von EUR 9,50 verbraucht worden sei, sodass davon auszugehen sei, dass bei der gegenständlichen einmaligen Auslösung der Starttaste ein Einzelspiel zu einem Betrag von EUR 9,50 gespielt worden sei. Anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.1.2015 teilte Herr M. H. mit, dass die X. Ges.m.b.H. die Eigentümerin des gegenständlichen Glücksspielgeräts sei. Dieses Gerät sei am 31.12.2014 außer Betrieb genommen worden. Deshalb sei auch das Stromkabel entfernt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt der Außerbetriebnahme sei Herr M. H. der Aufsteller bzw. Veranstalter dieses Geräts gewesen. Anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.1.2015 teilte Herr M. H. mit, dass die römisch zehn. Ges.m.b.H. die Eigentümerin des gegenständlichen Glücksspielgeräts sei. Dieses Gerät sei am 31.12.2014 außer Betrieb genommen worden. Deshalb sei auch das Stromkabel entfernt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt der Außerbetriebnahme sei Herr M. H. der Aufsteller bzw. Veranstalter dieses Geräts gewesen. Zudem wurde von der Finanzpolizei der Bescheid des Magistrats vom 22.2.2008, Zl. M36/..., beigeschafft. Mit diesem wurde Herrn M. H. gemäß den §§ 9 und 15 Wr. VeranstaltungsG eine zehn jährige Konzession zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten für den Standort Wien, M.-straße (damaliger Lokalname: Cafe ..., damaliger Lokalinhaber: Na. KEG), erteilt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Magistrats vom 9.9.2008, Zl. M36/..., die Konzession für einen der beiden oa konzessionierten Münzgewinnspielapparate zurückgenommen. Zudem wurde von der Finanzpolizei der Bescheid des Magistrats vom 22.2.2008, Zl. M36/..., beigeschafft. Mit diesem wurde Herrn M. H. gemäß den Paragraphen 9 und 15 Wr. VeranstaltungsG eine zehn jährige Konzession zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten für den Standort Wien, M.-straße (damaliger Lokalname: Cafe ..., damaliger Lokalinhaber: Na. KEG), erteilt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Magistrats vom 9.9.2008, Zl. M36/..., die Konzession für einen der beiden oa konzessionierten Münzgewinnspielapparate zurückgenommen. Auf Anfrage des erkennenden Gerichts übermittelte weiters die Magistratsabteilung 6 eine Kopie der An- und Abmeldung des gegenständlichen Glücksspielgeräts zur bzw. von der Vergnügungssteuer. Demnach wurde dieses Gerät am 16.5.2013 beginnend mit 17.3.2013 zur Vergnügungssteuer angemeldet. Als Lokalinhaber wurde Herr Ra. Ci., als Geräteeigentümer wurde die X. Ges.m.b.H. und als Aufsteller wurde Herr M. H. angegeben. Diese Anmeldung wurde durch Herr H. für die X. Ges.m.b.H. und für sich ohne einen Vertretungszusatz und für Herrn Ci. mit einem Vertretungszusatz unterfertigt. Aus der Abmeldung ist ersichtlich, dass diese mit einem mit 30.12.2014 datierten Schriftsatz für den 31.12.2014 erfolgte. In diesen An- bzw. Abmeldungen wurde der gegenständliche Glücksspielapparat als ein „Spielapparat durch dessen Beteiligung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann“ eingestuft.Auf Anfrage des erkennenden Gerichts übermittelte weiters die Magistratsabteilung 6 eine Kopie der An- und Abmeldung des gegenständlichen Glücksspielgeräts zur bzw. von der Vergnügungssteuer. Demnach wurde dieses Gerät am 16.5.2013 beginnend mit 17.3.2013 zur Vergnügungssteuer angemeldet. Als Lokalinhaber wurde Herr Ra. Ci., als Geräteeigentümer wurde die römisch zehn. Ges.m.b.H. und als Aufsteller wurde Herr M. H. angegeben. Diese Anmeldung wurde durch Herr H. für die römisch zehn. Ges.m.b.H. und für sich ohne einen Vertretungszusatz und für Herrn Ci. mit einem Vertretungszusatz unterfertigt. Aus der Abmeldung ist ersichtlich, dass diese mit einem mit 30.12.2014 datierten Schriftsatz für den 31.12.2014 erfolgte. In diesen An- bzw. Abmeldungen wurde der gegenständliche Glücksspielapparat als ein „Spielapparat durch dessen Beteiligung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann“ eingestuft. Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurden die hg Akten VGW-001/048/4038/2015 (Beschwerdeführer: M. H.) und VGW-001/V/048/4191/2015 (Beschwerdeführerin: X. GesmbH) beigeschafft.Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurden die hg Akten VGW-001/048/4038/2015 (Beschwerdeführer: M. H.) und VGW-001/V/048/4191/2015 (Beschwerdeführerin: römisch zehn. GesmbH) beigeschafft. Diesen Verfahren lagen die Beschwerden von Herrn M. H. sowie der X. GesmbH gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.2.2015, GZ: A2/6282/2015, betreffend 1.) Beschlagnahme und 2.) Einziehung des gegenständlichen Geräts zugrunde. Diesen Beschwerden wurde mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.6.2015, Zl. VGW-001/048/4038/2015, und vom 19.5.2015, Zl. VGW-001/V/048/4191/2015, keine Folge gegeben und wurden die mit diesen Erkenntnissen diese angefochtenen Bescheide bestätigt.Diesen Verfahren lagen die Beschwerden von Herrn M. H. sowie der römisch zehn. GesmbH gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.2.2015, GZ: A2/6282/2015, betreffend 1.) Beschlagnahme und 2.) Einziehung des gegenständlichen Geräts zugrunde. Diesen Beschwerden wurde mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.6.2015, Zl. VGW-001/048/4038/2015, und vom 19.5.2015, Zl. VGW-001/V/048/4191/2015, keine Folge gegeben und wurden die mit diesen Erkenntnissen diese angefochtenen Bescheide bestätigt. Am 2.3.2016 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des bezughabenden Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll: Es wird vorgebracht, dass der Lokaleigentümer des gegenständlichen Lokales ... Hr. Ra. Ci. als Einzelunternehmer im angelasteten Zeitraum war bzw. ist. Weiters war Hr. H. zwischen dem 17.5.2013 und dem 31.12.2014 der Veranstalter der mit dem gegenständlichen Glückspielgerät getätigten Ausspielungen. Danach wurden wie schon ausgeführt Ausspielungen verunmöglicht und auch keine durchgeführt. Die Eigentümerin der Geräte war die X. GmbH.“Die Eigentümerin der Geräte war die römisch zehn. GmbH.“ Zur Frage des Vertragsverhältnisses zwischen Hrn. Ci. und Hrn. H. bringt Herr H. vor: „Es gab einen mündlichen Vertrag zw. mir und Hrn. Ci.. Dieser erhielt monatlich EUR 800,-- inkl. MwSt. als eine monatliche Zahlung. Dadurch war er verpflichtet, die Aufstellung des Automaten zu dulden und bestimmte Leistungen in Hinblick auf den Automaten durchzuführen, wie etwa das Ein- und Ausschalten des Apparates, die Meldung von Störungen, Auszahlung von kleineren Gewinnen, Bereitstellung des Stromes. Beim gegenständlichen Glücksspielgerät wurden die Spielentscheidungen nicht zentralseitig, daher im Gerät selbst getroffen. Es gab daher auch keinen Internetanschluss. Ich bin etwa seit 20 Jahren im Glücksspielgeschäft erwerbstätig. Ich versuchte die Entscheidung des VWGH 2005/15/0147 zu befolgen. Bei welcher ausgeführt wird, wie vorzugehen ist, wenn der Betrieb eines Glücksspielgerätes beendet werden soll, daher wie das Gerät außer Betrieb zu nehmen ist. Mit dem Gerät wurden Glücksspiele durchgeführt. Zur Funktionsweise des gegenständlichen Testspieles wie auch der sonstigen mit dem Gerät spielbaren virtuellen Walzenspiele wird ausgeführt, dass für die Auslösung des Walzenspieles die entsprechende Durchführung eines vorgelagerten Würfelspieles erforderlich war. Am Gerät war daher der sogenannte „Wiener Würfel“ installiert. Bei diesem Wr. Würfelspiel handelt es sich ebenfalls um ein Glücksspiel mit einem Höchsteinsatz von 50 Cent. Beim Einsatz von diesem Betrag ist es entweder möglich, diesen Betrag zu verlieren oder aber einen Gewinn zu erzielen. Es kann ein Gewinn bis maximal EUR 20 erzielt werden. Mit diesem Guthaben als Grundlage ist es sodann möglich, ein zweites Spiel zu spielen, bei welchem das Spielziel darin liegt, dass die Punktezahl eines vom Spieler vorher eingestellten Würfelsymbols durch Betätigung einer entsprechenden Taste mit dem Würfelsymbol des zweiten bei diesem zweiten Spiel aufscheinenden Würfel in Übereinstimmung gebracht wird. Im Falle dieser Übereinstimmung wird mit dem diesem zweiten spielzugrundeliegenden Guthaben ein Walzenspiel (im konkreten Fall das Walzenspiel BLAZING Seven) ausgelöst. Der bei dem jeweiligen ausgelösten Walzenspiel maximal erzielbare Gewinn richtet sich nach dem Guthaben, welches dem zweiten vorbeschriebenen Spiel, daher dem Würfelspiel zugrunde gelegt ist. Auch bei dieser Ausspielung ist es nur möglich den maximalen Geldbetrag von Euro 20 zu lukrieren. Darüber hinaus kann man aber auch nicht in geldablösbare Supergames gewinnen. Ein Supergame kann in weiterer Folge eigenständig ausgelöst werden. Diesfalls beträgt der maximal erzielbare Gewinn EUR 10,--, wobei bei diesem Spiel stets der Spieleinsatz von 1 Cent zugrunde liegt. Das beschriebene der Auslösung des Walzenspieles vorgelagerte Würfelspiel ist ein Geschicklichkeitsspiel, bei welchem das Spielziel darin liegt, dass die beiden sichtbaren Würfel dasselbe Symbol aufweisen. Mit einer ausreichenden Geschicklichkeit, welche üblicherweise jeder Spieler mitbringt, ist es möglich dieses Spielziel zu erreichen. Wenn man dieses Spielziel nicht erreicht, ist es immer noch möglich, sich de Guthabenbetrag auslösen zu lassen. Zeuge: B. „Anlässlich der Glücksspielkontrolle vom 17.1.2015 um 15.50 Uhr im Lokal ... in Wien M.-straße, war ich als Einsatzleiter tätig und habe ich als solcher ein Testspiel vorgenommen (Blazing Seven). Zum Zeitpunkt des Betretens des Lokales war das Glücksspielgerät nicht betriebsbereit, allerdings offensichtlich für jedermann unter Zuhilfenahme eines mitgebrachten Kabels in Funktion zu setzen. Ich kann nicht angeben, ob am Gerät auch ein Zettel mit dem Hinweis „Außer Betrieb“ angebracht gewesen ist. So habe ich unter Zuhilfenahme des mitgebrachten Kabels (Foto siehe laut Aktenlage) den Glücksspielautomaten in Betrieb nehmen können. Anlässlich des stattgehabten Spieles konnte festgestellt werden, dass ein Höchsteinsatz in der Höhe von EUR 9,50 sowie ein Höchstgewinn von EUR 20,-- + 158 Super Games in Aussicht gestellt waren. Beim Testspiel handelte es sich um ein virtuelles Walzenspiel. Nach Auffassung der Finanzpolizei handelte es sich dabei eindeutig um ein Glücksspiel, das vom Zufall abhängig ist. Nach einem Einwurf von EUR 10,-- ergibt sich am Display ein Kreditbonus in der Höhe des genannten Betrages (Bild 3). In diesem Fall scheint am Gerät als Spieleinsatz der beim gegenständlichen Spiel auslösbare Mindesteinsatz von EUR 0,25 auf. Beim Display am Computer wurde bei diesem Einsatz als maximaler Spielgewinn der Betrag von EUR 20,-- + 2 Super Games ausgewiesen. Anlässlich des Testspieles habe ich sodann zu diesem Mindesteinsatz eine Ausspielung getätigt. Dies ersieht man daraus, dass auf dem Bild 4 im roten Kreis der Ausspielbetrag von EUR 0,25 aufscheint. Dass tatsächlich in weiterer Folge zu diesem Einsatz eine Ausspielung getätigt wurde, lässt sich darauf ersehen, dass auf dem Bild 5 der Kreditbetrag nur mehr EUR 9,75 betrug. In weiterer Folge habe ich geprüft, ob mit dem gegenständlichen Spiel auch eine Ausspielung zu einem größeren Einsatz getätigt werden kann. Um den Spieleinsatz über den Mindesteinsatz von EUR 0,25 zu erhöhen, muss man vorher entsprechende Einstellungen in der Rubrik, welche Wr. Würfel genannt wird, vornehmen. Bei dieser notwendigen Handlung war folgendes zu machen: Durch die mehrmalige Betätigung der Plustaste im Bereich dieser Rubrik ändert sich zuerst der erste Würfel und ändert sich in weiterer Folge der zweite Würfel. In weiterer Folge ist die Plustaste so lange zu betätigen, bis der zweite Würfel dasselbe Symbol wie der erste Würfel aufweist. Wenn man das geschafft hat, scheint am Computer ein Doppeldollarsymbol auf. Das Aufscheinen dieses Symbols zeigt an, dass nunmehr eine Ausspielung zum maximalen Einsatz, welcher mit dem jeweiligen Walzenspiel gespielt werden kann, ausgelöst werden kann. In diesem Fall bewirkt das mehrmalige Drücken der Starttaste eine Erhöhung des Spieleinsatzes jeweils um den Betrag des Mindesteinsatzes bis zum maximalen Einsatzbetrag. Eine nochmalige Betätigung der Starttaste führt zur Auslösung des Walzenspieles. Es ist aber auch möglich trotz des Aufscheinens des Doppeldollarsymbols ein Spiel zu einem geringeren Betrag als den Höchsteinsatzbetrag zu spielen. Diesfalls darf man aber nicht die Starttaste drücken, sondern muss die Plus- oder Minustaste im Bereich des Würfeldisplays betätigen. Mit dieser Betätigung wird das Doppeldollarsymbol weggeklickt. Falls sodann die Starttaste gedrückt wird, erfolgt eine Ausspielung zum Mindestausspielbetrag. Wenn ich aber dieses Doppeldollarsymbol nicht wegklicke, ist es nur möglich im Falle der Betätigung der Starttaste erst dann ein Würfelspiel auszulösen, wenn ich die Starttaste so oft gedrückt habe, bis der maximale Spieleinsatz vom Guthaben in Abzug gebracht wurde. Wenn ich daher nur ein Guthaben von EUR 5,-- habe, ist es gar nicht möglich, ein Spiel zum Höchstspieleinsatz zu spielen. Diesfalls löst eine auch noch so häufige Auslösung der Starttaste kein Walzenspiel aus. Es ist aber sehr wohl möglich, auch zu einem Betrag der zwischen dem Mindesteinsatz und dem Höchsteinsatz liegt, eine Ausspielung vorzunehmen. Diesfalls ist es erforderlich, im Bereich des Würfels mit der Plustaste dementsprechend oft zu drücken. Bei einer bestimmten Anzahl des Gedrücktwerdens springt die Augenanzahl der Würfel von einem Auge auf zwei oder mehr Augen. Die Anzahl der Augen bringt zum Ausdruck, dass ein entsprechend höherer Einsatz (im Vergleich zum Mindesteinsatz) im Falle der Auslösung der Starttaste zur Ausspielung gebracht wird. Diesfalls scheint auch vor dieser Auslösung der Starttaste am Display die Angabe des in Aussicht gestellten Höchstgewinnes auf. Beim konkreten Spiel wurde nur geprüft, zu welchem Höchsteinsatz eine Ausspielung getätigt werden kann, und kann daher nicht gesagt werden, welcher Spieleinsatz im Falle des Aufscheinens von 2 Augen zur Ausspielung gebracht werden konnte bzw. welcher Höchstgewinn diesfalls ausgelobt wurde. Anlässlich der Kontrolle wurde auch Frau C. einvernommen, welche bekannt gab, wer der Lokalinhaber gewesen sei. Die Niederschrift von dieser habe ich nicht aufgenommen.“ Daraufhin stellt der Beschwerdeführervertreter den Zeugen die Frage welcher maximale Betrag in dem Displayabschnitt, in welchem die Einsatzhöhe angezeigt wird, angeführt wird. Dazu bringt der Zeuge vor, dass niemals ein höherer Einsatz von EUR 0,50 in diesem Displaybereich aufscheint. Auf die Frage wie oft die Starttaste gedrückt werden musste, um im konkreten Fall, als das Doppeldollarsymbol aufschien, eine Auslösung eines Spieles zum maximalen Spieleinsatzes zu erwirken, bringt der Zeuge vor: „Im Falle des Aufscheinens des Doppeldollarsymbols scheint im Displayabschnitt Einsatz nicht mehr der Betrag von EUR 0,25, sondern der Betrag von EUR 0,50 auf. Im Falle des erstmaligen Drückens der Starttaste wird diesfalls der Betrag von EUR 0,50 bestätigt, es wird daher diesfalls der Guthabenbetrag um EUR 0,50 vermindert. Sodann bewirkt jedes weitere Auslösen der Starttaste eine Erhöhung des Spieleinsatzes um EUR 0,50 und im gleichen Ausmaß eine Minimierung des im Displaybereich „Kredit“ aufscheinenden Guthabenbetrages. Es muss daher insgesamt 19 mal die Starttaste gedrückt werden, um den beim gegenständlichen Spiel maximalen Einsatzbetrag EUR 9,50 zu erreichen. Mit der 19-ten Auslösung der Starttaste wird nicht nur der Einsatz um EUR 0,50 erhöht, sondern zugleich auch das virtuelle Walzenspiel zu dem für diesen Höchsteinsatz ausgelobten Höchstgewinn ausgelöst.“ Daraufhin werden der Beschwerdeführervertreter und Herr H. befragt, ob die Angaben des Zeugen die Funktionsweise des gegenständlichen gespielten Testspieles korrekt wiedergeben. Dies wird bestätigt.“ Zeugin: Mo. C. „Ich arbeite seit etwa 4 Jahren 5 Monaten im gegenständlichen Lokal .... Mein Chef ist Hr. Ci.. Dieser hat das Geschäftslokal gepachtet und dieser führt das Lokal auch auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Befragt, wie lange das gegenständlichen Gerät im Lokal aufgestellt gewesen ist, gebe ich an, dass seit Beginn meiner Arbeitstätigkeit an konkreten Aufstellungsort ein Gerät aufgestellt gewesen war. Auf diesem Gerät wurde während meiner ganzen Zeit der Arbeitstätigkeit von Gästen immer wieder gespielt, und konnten mit diesem Gerät auch Gewinne erzielt werden. Bis EUR 100,-- wurden Gewinne vom Lokalpersonal, wie etwa von mir, dem Kunden ausbezahlt. Bei höheren Gewinnen habe ich einen Mann namens R. gerufen, welcher in weiterer Folge dem Spieler den Gewinn ausbezahlt hat. Wenn das Gerät defekt war, wurde der R. auch vom Lokalpersonal angerufen. Das Lokalpersonal hat auch stets zu Beginn der Öffnungszeit das Gerät eingeschaltet und zur Sperrstunde wieder ausgeschaltet. Der im Raum befindliche Beschwerdeführer ist mir nicht bekannt. Ich hatte am 31.12.2014 Dienst. Etwa gegen Mittag ist damals Herr R. gekommen, und hat dieser das Gerät abgeschaltet und das Stromkabel mitgenommen. Er hat auch gesagt, dass er später das Gerät abholen werde. Er habe aber sehr viele Geräte abzuholen, sodass es noch etwas dauern könne. Ich kann nicht hundertprozentig sagen, ob ein Zettel am Gerät angebracht worden war, aus dem ersichtlich ist, dass das Gerät nicht bespielt werden kann. Ich glaube aber, dass solch ein Zettel angebracht worden ist. Ich kann mich auch noch erinnern, dass wir alle wussten, dass ab dem 1.1.2015 es nicht mehr erlaubt ist, auf dem Gerät zu spielen. Ich kann mich nicht erinnern, dass nach diesem 31.12.2014 irgendein Spieler mit dem Gerät gespielt hat. Das wäre auch deshalb nicht möglich gewesen, da es auch gar kein Stromkabel gab.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I) Rechtsgrundlagen und Judikatur:römisch eins) Rechtsgrundlagen und Judikatur: § 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph eins, Absatz eins und 2 Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt: „

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.“ § 4 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt: Paragraph 4, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
  2. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
  3. bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
  1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
  2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
  3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt unddie Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
  4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab
  5. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“ § 5 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 5, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)„
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
  1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
  2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
  3. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:
  1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
  3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
  4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
  7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
  1. a)für Automatensalons: 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
  2. b)bei Einzelaufstellung: 1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
  1. a)wenn in Automatensalons zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
  2. b)wenn in Einzelaufstellung zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
(6)Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest
  1. a)in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 4 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen;
  2. b)in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen.
(7)Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
  1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;
  2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
  3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
  4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
  5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
  6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
  7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
  8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  9. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  10. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;
  11. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
  12. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.“ § 52 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph 52, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt: „
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
  6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  7. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
  8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt;
  9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
  10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
  11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.
(5)Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.“ § 53 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 53, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
  2. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit , denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt , gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, , oder
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
  4. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, , verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen , Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere , Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“ § 54 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2013 lautet wie folgt: Paragraph 54, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, lautet wie folgt: „
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.„
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2)Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“
(4)Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“ § 55 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 55, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.„
(1)Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.
(2)Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
(2)Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Absatz eins, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
(3)Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.“ § 60 Abs. 25 Z 2 GlücksspielG i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2015 lautet wie folgt:Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, lautet wie folgt: „Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  2. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“„Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  5. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“ Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155).Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt vergleiche VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist vergleiche VwGH 9.4.2001, 97/17/0155). Der VwGH hat hinsichtlich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH 27.1.2012, 2011/17/0246) festgehalten, dass es sich dabei um Ausspielungen von Glücksspielen i.S.d. GSpG handelt. Unter einer Ausspielung versteht § 2 Abs. 1 GSpG wiederum alle Glücksspiele, Unter einer Ausspielung versteht Paragraph 2, Absatz eins, GSpG wiederum alle Glücksspiele,
  7. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  8. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  9. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). § 2 Abs. 2, 3 und 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt: „
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“ Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 leg. cit. ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, leg. cit. ausgenommen sind. Eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht. Eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht. Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wurden im Wesentlichen durch die Glücksspielnovelle BGBl. I Nr. 73/2010 geschaffen. In den Materialien (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP) zur Regierungsvorlage dieser Novelle führte der Gesetzgeber in ausführlicher Weise aus, dass mit diesen Regelungen aufgrund des Bestehens entsprechend schwerwiegender Missstände die öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, der Suchtgiftprävention, des Jugendschutzes, des Spielerschutzes, der sozialen Sicherheit und des Verbraucherschutzes verfolgt werden.Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wurden im Wesentlichen durch die Glücksspielnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, geschaffen. In den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 657 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zur Regierungsvorlage dieser Novelle führte der Gesetzgeber in ausführlicher Weise aus, dass mit diesen Regelungen aufgrund des Bestehens entsprechend schwerwiegender Missstände die öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, der Suchtgiftprävention, des Jugendschutzes, des Spielerschutzes, der sozialen Sicherheit und des Verbraucherschutzes verfolgt werden. § 52 Abs 2 GSpG sieht vor, dass für jeden Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG oder „anderen Eingriffsgegenstand“, mit dem eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgt, eine separate Strafe zu verhängen ist. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG sieht vor, dass für jeden Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder „anderen Eingriffsgegenstand“, mit dem eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfolgt, eine separate Strafe zu verhängen ist. Eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG eine der im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG umschriebenen Tatbegehungshandlungen gesetzt wird.Eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer verbotenen Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG eine der im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG umschriebenen Tatbegehungshandlungen gesetzt wird. Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition des „anderen Eingriffsgegenstandes“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG. Jedenfalls ist aber aus § 52 Abs. 2 GSpG zu erschließen, dass der Gesetzgeber zwischen einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“ (nämlich einem Glücksspielapparat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ differenziert. Sohin ist nach dem Begriffsverständnis des § 52 Abs. 2 GSpG ein Glücksspielautomat kein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG (und ist dieser sohin als ein „Eingriffsgegenstand [im engeren Sinn]) zu qualifizieren).Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition des „anderen Eingriffsgegenstandes“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG. Jedenfalls ist aber aus Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zu erschließen, dass der Gesetzgeber zwischen einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“ (nämlich einem Glücksspielapparat i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ differenziert. Sohin ist nach dem Begriffsverständnis des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ein Glücksspielautomat kein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG (und ist dieser sohin als ein „Eingriffsgegenstand [im engeren Sinn]) zu qualifizieren). Der terminus technicus „Eingriffsgegenstand“ wird zudem im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG und im § 53 Abs. 1 GSpG verwendet. Der terminus technicus „Eingriffsgegenstand“ wird zudem im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG und im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG verwendet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln (i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG) unterscheidet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln (i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG) unterscheidet. Aus dem Umstand, dass § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG eine eigene Strafübertretungsnorm im Hinblick auf „technische Hilfsmittel“ im Sinne der Konkretisierung im § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG vorsieht (und sohin „technische Hilfsmittel“ von den im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG angesprochenen Eingriffsgegenständen abgrenzt), und auch § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ differenziert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. GSpG sind.Aus dem Umstand, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG eine eigene Strafübertretungsnorm im Hinblick auf „technische Hilfsmittel“ im Sinne der Konkretisierung im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG vorsieht (und sohin „technische Hilfsmittel“ von den im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG angesprochenen Eingriffsgegenständen abgrenzt), und auch Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ differenziert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ keine „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. GSpG sind. Für diese Auslegung kann auch das Begriffsverständnis der Vorfassungen des derzeit in Geltung stehenden Glücksspielgesetzes ins Treffen geführt werden. So lautete etwa § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996 wie folgt: So lautete etwa Paragraph 53, Absatz eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996, wie folgt: „Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, daß
  1. a)mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
  2. a)mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
  4. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.“3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.“ Zu der durch diese Novelle erfolgte Ausweitung der Beschlagnahmebefugnis auf „sonstige Eingriffsgegenstände“ und „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ wird in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (vgl. RV 368 BlgNR 20. GP) ausgeführt wie folgt: Zu der durch diese Novelle erfolgte Ausweitung der Beschlagnahmebefugnis auf „sonstige Eingriffsgegenstände“ und „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ wird in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage vergleiche Regierungsvorlage 368 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode ausgeführt wie folgt: „Die Novellierung der §§ 53 bis 55 trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung. Eine Einschränkung der – ansonsten unveränderten – Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmung auf Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Novellierung wird es möglich, auch andere Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.) einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen.“„Die Novellierung der Paragraphen 53 bis 55 trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung. Eine Einschränkung der – ansonsten unveränderten – Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmung auf Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Novellierung wird es möglich, auch andere Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.) einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen.“ Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber zwischen einem „anderen Eingriffsgegenstand“ und einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ differenzieren wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Begriffsverständnis des im § 53 Abs. 1 GSpG gebrauchten Begriffs „sonstiger Eingriffsgegenstand“ sich mit dem Begriffsverständnis des im § 52 GSpG verwendeten Begriffs „anderer Eingriffsgegenstand“ deckt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber zwischen einem „anderen Eingriffsgegenstand“ und einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ differenzieren wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Begriffsverständnis des im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG gebrauchten Begriffs „sonstiger Eingriffsgegenstand“ sich mit dem Begriffsverständnis des im Paragraph 52, GSpG verwendeten Begriffs „anderer Eingriffsgegenstand“ deckt. Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen in der Regierungsvorlage kann daher davon ausgegangen werden, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers „beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.“ entweder als „andere Eingriffsgegenstände“ oder als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind.Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen in der Regierungsvorlage kann daher davon ausgegangen werden, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers „beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.“ entweder als „andere Eingriffsgegenstände“ oder als „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ einzustufen sind. Auslegungsbedürftig ist daher insbesondere die Frage, ob Glücksspielapparate, welche nicht als Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG einzustufen sind, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG oder aber als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind. Diese Klärung ist insbesondere deshalb von Relevanz, dass nach der im Hinblick auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG als lex specialis einzustufenden Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nur für jede Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG (daher einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ eine Strafe zu verhängen ist. Sohin ist im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem „technischen Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG gegründete Geldstrafe zu verhängen. Auslegungsbedürftig ist daher insbesondere die Frage, ob Glücksspielapparate, welche nicht als Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einzustufen sind, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG oder aber als „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ einzustufen sind. Diese Klärung ist insbesondere deshalb von Relevanz, dass nach der im Hinblick auf die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG als lex specialis einzustufenden Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG nur für jede Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG (daher einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ eine Strafe zu verhängen ist. Sohin ist im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem „technischen Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ keine auf die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG gegründete Geldstrafe zu verhängen. Zur Klärung dieser Frage erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts von besonderer Relevanz, dass Glücksspielautomat entsprechend der Definition des § 2 Abs. 3 GSpG als ein Glücksspielgerät zu definieren ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt (vgl. in diesem Sinne bereits die EB zu § 2 Abs 2 GSpG idF BGBL 620/1989, 1067 dB, XVII. GP, RV; hier noch mit dem Begriff „Glücksspielapparat“). Selbstverständlich wird bei dieser Definition vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass das als Glückspielautomat einzustufende Gerät typischerweise das Gerät ist, 1) auf welchen der Spieler die eine Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.Zur Klärung dieser Frage erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts von besonderer Relevanz, dass Glücksspielautomat entsprechend der Definition des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG als ein Glücksspielgerät zu definieren ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt vergleiche in diesem Sinne bereits die EB zu Paragraph 2, Absatz 2, GSpG in der Fassung BGBL 620 aus 1989,, 1067 dB, römisch siebzehn. GP, RV; hier noch mit dem Begriff „Glücksspielapparat“). Selbstverständlich wird bei dieser Definition vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass das als Glückspielautomat einzustufende Gerät typischerweise das Gerät ist, 1) auf welchen der Spieler die eine Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Im Gegensatz zu einem Glücksspielautomaten kommt es bei einem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat nur darauf an, dass bei diesem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig, und daher nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt. Im Übrigen setzt der Gesetzgeber (vgl. etwa das Begriffsverständnis zum Begriff „Glücksspielapparat“ im § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996) auch bei solchen Glücksspielapparaten als selbstverständlich voraus, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Im Gegensatz zu einem Glücksspielautomaten kommt es bei einem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat nur darauf an, dass bei diesem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig, und daher nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt. Im Übrigen setzt der Gesetzgeber vergleiche etwa das Begriffsverständnis zum Begriff „Glücksspielapparat“ im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996,) auch bei solchen Glücksspielapparaten als selbstverständlich voraus, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Sohin ist jedenfalls ein Gerät, vermittels welchem eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, daher etwa ein Video-Lotterie-Terminal i.S.d. § 12a GSpG, als ein Glücksspielapparat einzustufen. Denn auch für einen Video-Lotterie-Terminal ist typisch, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.Sohin ist jedenfalls ein Gerät, vermittels welchem eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, daher etwa ein Video-Lotterie-Terminal i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG, als ein Glücksspielapparat einzustufen. Denn auch für einen Video-Lotterie-Terminal ist typisch, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Infolge dieser weitgehenden Übereinstimmung der Kriterien, welche typischerweise ein Glücksspielautomat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG und ein nicht als Glücksspielautomat einzustufender Glücksspielapparat gleichermaßen aufweisen, liegt es nahe, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers beide Gerätearten gleichermaßen als „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Begriffsverständnisses des GSpG einzustufen sind. So gesehen ist davon auszugehen, dass Glücksspielgeräte, vermittels welcher eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG bzw. als „sonstige Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 53 Abs. 1 GSpG einzustufen sind. Infolge dieser weitgehenden Übereinstimmung der Kriterien, welche typischerweise ein Glücksspielautomat i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG und ein nicht als Glücksspielautomat einzustufender Glücksspielapparat gleichermaßen aufweisen, liegt es nahe, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers beide Gerätearten gleichermaßen als „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Begriffsverständnisses des GSpG einzustufen sind. So gesehen ist davon auszugehen, dass Glücksspielgeräte, vermittels welcher eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bzw. als „sonstige Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG einzustufen sind. Sucht man, der Annahme folgend, dass „Glücksspielautomaten“ und „sonstige Glücksspielapparate“ Eingriffsgegenstände darstellen, nach der diesen beiden Gerätearten gemeinsam innewohnenden Besonderheit, ist sohin festzustellen, dass es sich bei den beiden Gerätearten (Glücksspielautomat und sonstiger Glücksspielapparat) um Geräte handelt, 1) auf welchen der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchen der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Folglich ist davon auszugehen, dass alle Geräte, welche in ihrer Gesamtheit diese Vorgabe erfüllen, als ein Glücksspielautomat bzw. ein sonstiger Glücksspielapparat (und daher als ein „Eingriffsgegenstand) einzustufen sind. Bei Zugrundelegung des offenkundigen Gesetzeszwecks kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Vorrichtung, vermittels welcher man die Spielauslösung tätigt, körperlich von der Vorrichtung, vermittels derer der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, bzw. körperlich von der Vorrichtung, vermittels welcher der Spieler Kenntnis vom Spielergebnis erlangt, getrennt ist oder nicht. Jede andere Auslegung wäre als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG anzusehen; sodass auch eine verfassungskonforme Interpretation dieses Interpretationsergebnis gebietet.Folglich ist davon auszugehen, dass alle Geräte, welche in ihrer Gesamtheit diese Vorgabe erfüllen, als ein Glücksspielautomat bzw. ein sonstiger Glücksspielapparat (und daher als ein „Eingriffsgegenstand) einzustufen sind. Bei Zugrundelegung des offenkundigen Gesetzeszwecks kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Vorrichtung, vermittels welcher man die Spielauslösung tätigt, körperlich von der Vorrichtung, vermittels derer der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, bzw. körperlich von der Vorrichtung, vermittels welcher der Spieler Kenntnis vom Spielergebnis erlangt, getrennt ist oder nicht. Jede andere Auslegung wäre als unsachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG anzusehen; sodass auch eine verfassungskonforme Interpretation dieses Interpretationsergeb

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