RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.03.2016 GeschäftszahlVGW-011/017/916/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn M. T. vom 04.09.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 vom 05.01.2016, Zl. MA 64 - S 39978/15 betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden und zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 194,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 194,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafverfahrensgesetz-VStG zur Vertretung nach außen Berufener der T. GmbH mit Sitz in S., Geschäftsanschrift: N.-gasse, S., zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Bauführerin auf der Liegenschaft in Wien, W.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ...„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafverfahrensgesetz-VStG zur Vertretung nach außen Berufener der T. GmbH mit Sitz in S., Geschäftsanschrift: N.-gasse, S., zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Bauführerin auf der Liegenschaft in Wien, W.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ... in der Zeit von 28.04.2015 bis 06.08.2015 unterlassen hat, der Baubehörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Baupolizei - ..., vor Beginn der Bauführung betreffend den bewilligungspflichtigen Um- und Zubau des Hauses auf der Liegenschaft in Wien, W.-gasse, welcher von der Baubehörde mit Bescheid vom
- April 2015, ZI. MA37/1353242-2014-1, bewilligt wurde, eine baurechtliche Geschäftsführerin oder einen baurechtlichen Geschäftsführer zu benennen, sodass die Unterfertigung der Baupläne und Baubeschreibungen in der genannten Zeit durch die Bauführerin als nicht erfolgt galt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1a und § 65 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung.Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz eins a und Paragraph 65, Absatz eins, der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 970,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien.gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 97,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.067,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die T. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herr M. T., verhängte Geldstrafe von € 970,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 97,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die T. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herr M. T., verhängte Geldstrafe von € 970,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 97,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt der Einschreiter aus, dass die Baubeginnsanzeige termingerecht bei der MA 37 ... im zweiten Obergeschoß bei der Annahmestelle abgegeben worden sei. Für den Fall, dass dieses Blatt nicht zum Richtigen gelangt sei, sei er nicht verantwortlich. Gerade bei dieser Baustelle wäre auch die Bauaufsicht dahinter, den Baubeginn bekannt zu geben. Er habe bei der MA 37 bereits in verschiedenen Bezirken mehrmals eingereichte Belege nachbringen müssen. Dies sei ein Zeichen, dass auch bei der MA 37 etwas verloren gehe. Aufgrund dieses Vorbringens fand am 01.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Nach Einsichtnahme in den Bezug habenden Akt steht folgender Sachverhalt fest: Für das gegenständliche Bauvorhaben W.-gasse, Wien, wurde das Unternehmen T. GmbH, N.-gasse, S., als Bauführerin bestellt. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer dieser GmbH. Der Baubeginn wurde der MA 37 mit Baubeginnsanzeige vom 29.04.2015 von der Bauführerin bekannt gegeben. Als baurechtlicher Geschäftsführer für das gegenständliche Bauvorhaben wurde Herr H. P. am 04.09.2015 bekannt gegeben. Dieser Bekanntgabe ist zu entnehmen, dass Herr H. P. der Bestellung zum baurechtlichen Geschäftsführer am 21.08.2015 zugestimmt hat. Dazu wurde erwogen: § 124 Abs. 1 a Wiener Bauordnung lautet:Paragraph 124, Absatz eins, a Wiener Bauordnung lautet: „Ist der Bauführer eine juristische Person oder eine sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, hat diese vor Beginn der Bauführung der Behörde eine natürliche Person als baurechtlichen Geschäftsführer zu benennen. Unterbleibt die Benennung des baurechtlichen Geschäftsführers, gilt die Unterfertigung der Baupläne und Baubeschreibungen durch den Bauführer als nicht erfolgt. Baurechtlicher Geschäftsführer kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat, nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme der Bauführung berechtigt ist und eine entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren (§ 135 Abs. 6) durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des baurechtlichen Geschäftsführers oder auf andere Weise sichergestellt sind. Erfüllt die vom Bauführer benannte Person diese Voraussetzungen nicht, gilt die Benennung als nicht erfolgt. Der Wechsel des baurechtlichen Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.“„Ist der Bauführer eine juristische Person oder eine sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, hat diese vor Beginn der Bauführung der Behörde eine natürliche Person als baurechtlichen Geschäftsführer zu benennen. Unterbleibt die Benennung des baurechtlichen Geschäftsführers, gilt die Unterfertigung der Baupläne und Baubeschreibungen durch den Bauführer als nicht erfolgt. Baurechtlicher Geschäftsführer kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat, nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme der Bauführung berechtigt ist und eine entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 135, Absatz 6,) durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des baurechtlichen Geschäftsführers oder auf andere Weise sichergestellt sind. Erfüllt die vom Bauführer benannte Person diese Voraussetzungen nicht, gilt die Benennung als nicht erfolgt. Der Wechsel des baurechtlichen Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.“ Aufgrund des Akteninhalts war der objektive Tatbestand als erwiesen anzunehmen. Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung der Bekanntgabe des baurechtlichen Geschäftsführers ein Ungehorsamsdelikt darstellt, sodass der Beschwerdeführer von der für eine Bestrafung ausreichenden Fahrlässigkeit nur dann befreit ist, wenn er – was nicht erfolgte – glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, dass die Baubeginnsanzeige rechtzeitig eingereicht worden sei. Hinsichtlich der Einreichung der Bekanntgabe eines baurechtlichen Geschäftsführers ist der Beschwerde nichts zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hat er sich auch der Möglichkeit begeben, sein Vorbringen entsprechend auszuführen und unter Beweis zu stellen. Sollten die Ausführungen darauf abzielen, dass eine Bekanntgabe eines baurechtlichen Geschäftsführers erfolgt sei, diese jedoch nicht bei der Behörde eingelangt wäre, ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass er das Risiko für das Einlangen von Schriftstücken bei der Behörde trägt. Im Übrigen wäre ein derartiges Vorbringen nicht glaubhaft, zumal bei der MA 37 die Benennung des baurechtlichen Geschäftsführers erst am 04.09.2015 eingelangt ist und aus dieser hervorgeht, dass Herr H. P. dieser Bestellung zum baurechtlichen Geschäftsführer erst am 21.08.2015, sohin 14 Tage nach Ende des Tatzeitraumes, zugestimmt hat. Sollte der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis der entsprechenden Bestimmung der Wiener Bauordnung, wonach ein baurechtlicher Geschäftsführer zu benennen ist, gewesen sein, so ist auch dies sein Verschulden, zumal er sich als Bauführer Kenntnis über die ihn treffenden Verpflichtungen verschaffen muss. Damit war auch der subjektive Tatbestand als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung wird ausgeführt: § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 135.
(1)Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 21 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.Paragraph 135,
(1)Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, unbeschadet der Absatz 2 und 3, mit Geld bis zu 21 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft. Die Tat schädigte das Interesse an einer effektiven Straffverfolgung nicht unbeträchtlich als durch die vorliegende Verwaltungsübertretung im Fall der Verletzung von baurechtlichen Vorschriften durch die Bauführerin der Strafbehörde verwehrt wurde, auf einen baurechtlichen Geschäftsführer bzw. eine baurechtliche Geschäftsführerin als verantwortliche Person zurückgreifen zu können. Der Unrechtsgehalt ist daher nicht unerheblich. Dazu wird angemerkt, dass die Benennung des baurechtlichen Geschäftsführers erst mit Meldung vom 04.09.2015 bei der MA 37 eingelangt ist, sohin nachdem der Einschreiter die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.08.2015 erhalten hatte. Da im konkreten Fall nicht hervorgekommen ist, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder das die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist dem Beschwerdeführer jedenfalls schuldhaftes Verhalten in Form von Fahrlässigkeit anzulasten. Mangels Angaben war von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Sorgepflichten wurden nicht eingewendet. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde ausreichend mildernd gewertet. Aufgrund der dargelegten Strafzumessungsgründe erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe durchaus angemessen und keinesfalls zu hoch, zumal die Strafe auch geeignet sein soll, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung ähnlicher oder gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Weiters war auch die generalpräventive Komponente des Strafausspruches zu berücksichtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.017.916.2016