GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 19,00 Euro zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 19,00 Euro zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist für die Beschwerdeführerin
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die Behörde ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist für die Beschwerdeführerin
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die Behörde ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g Der Beschwerdeführerin wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2015, GZ: VStV/915300870564/2015 Folgendes zur Last gelegt: „1. Sie haben am 07.05.2015 um 17:18 Uhr in Wien 13, Hietzinger Hauptstraße, Krzg. Hietzinger Hauptstraße/Am Platz; Fahrtrichtung Maxingstraße, als Lenker(
Ersatzfreiheitsstrafe von € 95,00 1 Tag und 19 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO€ 95,00 1 Tag und 19 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 105,00.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige vom 15.6.2015 stütze, welche auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattet worden sei sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, welches der Beschuldigten vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Beschuldigten sei Gelegenheit geboten worden, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu rechtfertigen, was jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht wahrgenommen worden sei, weshalb das Strafverfahren – wie angedroht – ohne weitere Anhörung durchgeführt worden sei. Der Sachverhalt sei demzufolge als erwiesen anzusehen gewesen. Mildernd sei die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden. Erschwerend sei kein Grund gewesen. Die allseitigen Verhältnisse haben nicht berücksichtigt werden können, da diese der Behörde nicht zur Kenntnis gelangt seien, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden sei. Das Strafmaß erscheint daher durchaus tat- und schuldangemessen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit E-Mail vom 18.12.2015 fristgerecht Beschwerde. Sie bestreite nicht, die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung gesetzt zu haben. Ihr sei glaublich sogar bewusst gewesen, dass sie bei Ihrem Fahrmanöver von Polizeibeamten beobachtet würde. Allerdings habe sie nicht übereilt oder unüberlegt über die Kreuzung gesetzt, sondern auf Grund der Tatsache, dass hinter ihr die Fahrzeuge nicht mehr in einer Reihe gestanden seien und so für die hinter ihr befindlichen Fahrzeuge Platz schaffen habe wollen. Keinesfalls sei es ihr darum gegangen, noch schnell auf die andere Seite zu gelangen. Dies sei sicherlich auch von den anzeigeerstattenden Beamten beobachtet worden. Sie ersuche daher diese Schilderung nicht als Schutzbehauptung abzutun. Sie ersuche weiters die Strafe herabzusetzen. Ihr sei bewusst, dass sie eine Verwaltungsübertretung gesetzt hat und wird sie in Zukunft in solchen Situationen besser Obacht geben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. im Fall einer Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme. Nach Einsichtnahme in den Akt beraumte das Gericht für den 2.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, wozu die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen wurde. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Hierzu hat das Gericht erwogen: § 18 Abs. 3 StVO 1960 regelt, dass dann, wenn Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten müssen und die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrüberfahrt oder einer Fahrbahn querenden Gleisanlage zurückrecht, die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten haben, dass der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.Paragraph 18, Absatz 3, StVO 1960 regelt, dass dann, wenn Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten müssen und die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrüberfahrt oder einer Fahrbahn querenden Gleisanlage zurückrecht, die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten haben, dass der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird. Aus der vom Meldungsleger gelegten Anzeige vom 15.6.2015 bzw. seiner Stellungnahme vom 4.9.2015 zum Vorfall vom 7.5.2015 ergibt sich, dass der Lenker des KFZ W-... am 7.5.2015 um 17.18 Uhr in Wien 13., Hietzinger Hauptstraße Kreuzung Hietzinger Hauptstraße/Am Platz Fahrtrichtung Maxingstraße trotz Rückstau nicht vor dieser Kreuzung angehalten hat, wodurch der Querverkehr behindert worden ist. Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des KFZ W-... und hat die Begehung der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ausdrücklich zugestanden. Der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung war daher als erfüllt anzusehen. Da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, liegt auch schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin vor. Der von Ihr ins Treffen geführte Umstand, dass die hinter ihrem Fahrzeug befindlichen Fahrzeuge nicht mehr in einer Reihe gestanden seien und sie sohin Platz für diese Fahrzeuge schaffen habe wollen, vermag zwar ihre Handlungsweise zu erklären, jedoch keinesfalls zu entschuldigen oder zu rechtfertigen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 726,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen. Das durch § 18 Abs. 3 StVO 1960 geschützte Rechtsgut ist der ungestörte Fließverkehr, der durch das Fahrmanöver der Beschwerdeführerin in nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt wurde. Das durch Paragraph 18, Absatz 3, StVO 1960 geschützte Rechtsgut ist der ungestörte Fließverkehr, der durch das Fahrmanöver der Beschwerdeführerin in nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt wurde. Das Verschulden konnte ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der von der Behörde herangezogene Milderungsgrund der „einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit“ lag nicht vor, weil die Verwaltungsvorstrafendatei der Beschwerdeführerin eine (nicht einschlägige) Vormerkung aufweist und der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nur dann zur Anwendung kommt, wenn „absoluter Unbescholtenheit“ vorliegt, was im gegenständlichen Fall eben nicht gegeben ist. Zu Gute zu halten war der Beschwerdeführerin, dass sie sich geständig und schuldeinsichtig verantwortet hat. Da es die Beschwerdeführerin unterlassen hat bei der Feststellung ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mitzuwirken, war auf Grund der akademischen Ausbildung der Beschwerdeführerin und ihres Alters von einem zumindest durchschnittlichen Einkommen und durchschnittlichen Vermögenswerten auszugehen. Gesetzliche Sorgepflichten konnten mangels eines Hinweises darauf nicht angenommen werden. Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien und dem anzuwendenden Strafsatz erscheint die von der Behörde ohnedies im unteren Bereich des Strafsatzes angesiedelte Strafe tat- und schuldangemessen. Die Auferlegung der Kosten zum Beschwerdeverfahren stützt sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 2 VwGVG. Die Auferlegung der Kosten zum Beschwerdeverfahren stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG. Für die Beschwerdeführerin ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG unzulässig, weil keine höhere Strafe als 750,00 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400,00 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ist klar und weicht diese Entscheidung, soweit ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. geht nicht über den konkreten Einzelfall hinaus. Für die Beschwerdeführerin ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig, weil keine höhere Strafe als 750,00 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400,00 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ist klar und weicht diese Entscheidung, soweit ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. geht nicht über den konkreten Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.010.1345.2016
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