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{'item': 'VGW-001/016/12577/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 5§ 24§ 19§ 44§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.03.2016 GeschäftszahlVGW-001/016/12577/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 440,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 440,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „als Leiter der Privatschule ‚P. ...‘ als Schulerhalter in Wien, M.-gasse, zu verantworten, dass diese Privatschule Herrn J. K. für den Unterrichtsgegenstand ‚Sologesang‘ und Frau L. H. für die Unterrichtsgegenstände ‚Sologesang‘ und ‚Lied und Oratorium‘ von 3.10.2014 bis 11.5.2015 als Lehrer verwendet [habe], obwohl deren Verwendung als Lehrer an genannter Schule mit Bescheiden des Stadtschulrates für Wien vom 25.6.2009, ZI 390.003/0011-kanz32009 (betreffend K.) und vom 24.4.2012, ZI 390.003/42-kanz3/2012 (betreffend L.) untersagt worden [sei].“ Hiedurch habe er jeweils § 24 lit. d PrivSchG verletzt und seien über ihn zwei Geldstrafen iHv je EUR 1.100,– (sohin insg. EUR 2.200,–) und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von je zwei Tagen und 18 Stunden (sohin insg. fünf Tage und zwölf Stunden) zu verhängen.Hiedurch habe er jeweils Paragraph 24, Litera d, PrivSchG verletzt und seien über ihn zwei Geldstrafen iHv je EUR 1.100,– (sohin insg. EUR 2.200,–) und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von je zwei Tagen und 18 Stunden (sohin insg. fünf Tage und zwölf Stunden) zu verhängen. Begründend führte die belangte Behörde – auszugsweise – wie folgt aus: „Der im Spruch näher umschriebene Sachverhalt wurde aufgrund einer Anzeige des Stadtschulrates für Wien am 24. Juni 2015 der erkennenden Behörde angezeigt und Ihnen in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. Juni 2015 zur Last gelegt. In Ihrer Rechtfertigung bestritten Sie den Vorhalt und brachten im Wesentlichen vor, die genannten Bescheide des Stadtschulrates seien keine Untersagungsbescheide gewesen, sondern Abweisungen von Anzeigen

§ 5Abs.

6 Privatschulgesetz. Daher sei darauf die Strafnorm des § 24d leg. cit. nicht anwendbar. Darüberhinaus sei die Grundlage der beiden im Spruch genannten Bescheide in der Vergangenheit gelegen, die Aufforderung zur Rechtfertigung beträfe jedoch 2014/2015. Es werde die Verjährungsfrist von einem Jahr eingewandt. Schließlich seien die Bestellungen der Lehrer ordnungsgemäß vom V. angezeigt worden und daher eine neuerliche Eingabe für deren Verwendung nicht notwendig gewesen. Es werde diesbezüglich ein Schreiben betreffend die Beschäftigung von K. im ‚V.‘ vorgelegt, in welchem der Stadtschulrat vermeinte, gegen dessen Verwendung keinen Einwand zu erheben.In Ihrer Rechtfertigung bestritten Sie den Vorhalt und brachten im Wesentlichen vor, die genannten Bescheide des Stadtschulrates seien keine Untersagungsbescheide gewesen, sondern Abweisungen von Anzeigen

Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz. Daher sei darauf die Strafnorm des Paragraph 24 d, leg. cit. nicht anwendbar. Darüberhinaus sei die Grundlage der beiden im Spruch genannten Bescheide in der Vergangenheit gelegen, die Aufforderung zur Rechtfertigung beträfe jedoch 2014 aus 2015,. Es werde die Verjährungsfrist von einem Jahr eingewandt. Schließlich seien die Bestellungen der Lehrer ordnungsgemäß vom römisch fünf. angezeigt worden und daher eine neuerliche Eingabe für deren Verwendung nicht notwendig gewesen. Es werde diesbezüglich ein Schreiben betreffend die Beschäftigung von K. im ‚V.‘ vorgelegt, in welchem der Stadtschulrat vermeinte, gegen dessen Verwendung keinen Einwand zu erheben. § 5 Abs. 6 PrivatschuIG idgF lautet: ‚Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.‘Paragraph 5, Absatz 6, PrivatschuIG idgF lautet: ‚Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Absatz 3, obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.‘

§ 24d leg.

cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt und ist, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Paragraph 24, d leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt und ist, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Ihrer Rechtfertigung wird Folgendes entgegnet: Zum Einen stellten die beiden im Spruch genannten Bescheide des Stadtschulrates für Wien Untersagungen im Sinne des § 5 Abs. 6 leg. cit. dar, da ein Lehrer nur beschäftigt werden darf, wenn seine Anzeige nicht rechtzeitig abgewiesen wird. Bei L. H. ist dies auch klar so formuliert (‚Die Anzeige der Verwendung...wird...untersagt.‘), bei J. K. sind über den Bescheidwillen des Stadtschulrates ebenso keine vernünftigen Zweifel denkbar, da ein Abweisen der Anzeige zwingend die Untersagung der Beschäftigung darstellt.Ihrer Rechtfertigung wird Folgendes entgegnet: Zum Einen stellten die beiden im Spruch genannten Bescheide des Stadtschulrates für Wien Untersagungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, leg. cit. dar, da ein Lehrer nur beschäftigt werden darf, wenn seine Anzeige nicht rechtzeitig abgewiesen wird. Bei L. H. ist dies auch klar so formuliert (‚Die Anzeige der Verwendung...wird...untersagt.‘), bei J. K. sind über den Bescheidwillen des Stadtschulrates ebenso keine vernünftigen Zweifel denkbar, da ein Abweisen der Anzeige zwingend die Untersagung der Beschäftigung darstellt. Weiters wird Ihrem Verjährungseinwand entgegnet, dass die beiden Untersagungen rechtzeitig, dh innerhalb eines Monates nach Eingang der Anzeigen, ergangen sind. Die nunmehr gegenständliche Verwendung im Schuljahr 2014/2015 war daher tatbeständlich, da die Verwendung beider Lehrer Weiters wird Ihrem Verjährungseinwand entgegnet, dass die beiden Untersagungen rechtzeitig, dh innerhalb eines Monates nach Eingang der Anzeigen, ergangen sind. Die nunmehr gegenständliche Verwendung im Schuljahr 2014 aus 2015, war daher tatbeständlich, da die Verwendung beider Lehrer rechtzeitig untersagt worden war und diese dennoch beschäftigt worden sind. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Bestellung eines Lehrers vom (jeweiligen) Schulerhalter anzuzeigen ist und eine Anzeige der Verwendung eines Lehrers durch eine dritte Schule den Schulerhalter nicht davon entbindet, die beabsichtigte Verwendung des gleichen Lehrers selbst auch anzuzeigen. Das Tatbild war nach Ansicht der erkennenden Behörde daher als erfüllt anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies glaubhaft zu machen haben Sie unterlassen, weshalb die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen war.

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend gewertet wurden Ihren beiden einschlägigen Vorstrafen zu MBA 20 - S 36729/12 vom

  1. September 2012, rechtskräftig am
  2. Dezember 2012 sowie MBA 20 - S 44288/12 vom
  3. Feber 2013, rechtskräftig am
  4. Juli 2013; Milderungsgrund kam im Verfahren keiner hervor. Mangels deren Bekanntgabe wurde seitens der erkennenden Behörde von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Ihrerseits ausgegangen. Aus all diesen Strafzumessungsgründen und dem genannten Strafrahmen erschienen die verhängten Strafhöhen schuld- und tatangemessen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) In seiner hiegegen binnen offener Frist erhobenen Beschwerde bringt der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer wie folgt vor: „Das Straferkenntnis wird gestützt auf § 24 lit d Privatschulgesetz. Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung muss an die Umschreibung eines menschlichen Verhaltens gebunden werden, an die sich die Strafdrohung knüpft. Aus Art 18 Abs 1 B-VG und Art 6 MRK folgt, dass ein strafbares Verhalten in präziser Weise umschrieben werden muss. Die Umschreibung ist in keiner Weise präzise, weil in der angewendeten Norm nur von Untersagung die Rede ist, nicht jedoch auch die mangelnde Anzeige beim Stadtschulrat für Wien. Ein Hinweis auf „Das Straferkenntnis wird gestützt auf Paragraph 24, Litera d, Privatschulgesetz. Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung muss an die Umschreibung eines menschlichen Verhaltens gebunden werden, an die sich die Strafdrohung knüpft. Aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG und Artikel 6, MRK folgt, dass ein strafbares Verhalten in präziser Weise umschrieben werden muss. Die Umschreibung ist in keiner Weise präzise, weil in der angewendeten Norm nur von Untersagung die Rede ist, nicht jedoch auch die mangelnde Anzeige beim Stadtschulrat für Wien. Ein Hinweis auf § 5 Abs 6 Privatschulgesetz ist nicht vorgenommen worden. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe entspricht nicht § 24 lit d Privatschulgesetz. Daher ist aus diesem Grunde schon die anzuwendende Norm des § 24 d Privatschulgesetz gesetzwidrig, d.h. verfassungswidrig.Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz ist nicht vorgenommen worden. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe entspricht nicht Paragraph 24, Litera d, Privatschulgesetz. Daher ist aus diesem Grunde schon die anzuwendende Norm des Paragraph 24, d Privatschulgesetz gesetzwidrig, d.h. verfassungswidrig. Wenn man davon ausgeht, dass die Umschreibung des Tatbestandes nicht zur Gänze auf einer einzigen Norm erfolgt, wie es bei der Regelungstechnik bei Blankettstrafnormen gegeben ist, so ist das behauptete strafbare Verhalten auch nicht dem Gesetz entsprechend. Verweist die Regelung des strafbaren Verhaltens auf andere Vorschriften, so müssen diese anderen Vorschriften Gebote und Verbote enthalten. Diese Regelungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn diese Vorschriften klare und eindeutige Anordnungen enthalten. In der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses wird auf zwei Bescheide verwiesen, nämlich die Bescheide vom 25.6.2009, ZI. 390.003/001 l-kanz32009 (Betreffend K.) und vom 24.4.2012, ZI. 390.003/42-kanz3/2012 (betreffend L.). Diese beiden Bescheide enthalten keine Gebote und Verbote. Darüber hinaus ist Gegenstand der Bescheide nicht die Frage der Verwendung als Lehrer, sondern die Abweisung einer Anzeige zur Verwendung als Lehrer. Zu dieser Frage führt das Straferkenntnis in der Begründung aus, dass die Formulierungen in den Bescheiden klar formuliert seien („Die Anzeige der Verwendung ....wird .... untersagt.“). Im Falle von L. und bei H. bestehe kein vernünftiger Zweifel, dass das Abweisen der Anzeige die zwangsweise Untersagung als Beschäftigung darstelle. Diese Argumentation führt zu einer Anwendung der Analogie bei Auslegung der Normen bzw. eines Bescheides. Wie schon in der Rechtfertigung vorgebracht wurde, verstößt damit die Behörde gegen das Verbot der Analogie im Strafverfahren. Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass das Vorgehen der Behörde verjährt ist und gegen die Rückwirkung von Gesetzen bzw. Bescheiden verboten ist: Nullum crimen sine lege praevia. Das Straferkenntnis wurde, wie gesagt, auf die beiden vorgenannten Bescheide gestützt. Die Tathandlung umfasst den Zeitraum vom 3.10.2014 bis 11.5.
  5. Damit ist der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Tatzeitraum und den beiden Bescheiden nicht vorhanden. Vorgebracht wurde zum Sachverhalt auch, dass kein Einwand des Stadtschulrates für Wien gegen die Verwendung des K. bestehe. Dieses Schreiben ist an den Beschwerdeführer gerichtet, sohin betrifft es das P.. Dieses Schreiben ist datiert mit 8.4.
  6. Warum daher die Ansicht vertreten wird, dass eine Lehrergenehmigung nicht vorliege, ist nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon wurde dem Stadtschulrat für Wien für das Jahr 2014/2015 die Unabhängig davon wurde dem Stadtschulrat für Wien für das Jahr 2014 aus 2015, die Verwendung von Lehrern bekannt gegeben und bezüglich der beiden Lehrer die Anzeige beim V. mitgeteilt. Dieses Vorgehen oder zumindest in diesem Zeitraum akzeptiert (die Anzeigen an ein anderes Konservatorium, wie z.B. des V.s). Es ist daher unverständlich, warum nunmehr im gegenständlichen Fall - K. und L. - dies nicht akzeptiert wird.Verwendung von Lehrern bekannt gegeben und bezüglich der beiden Lehrer die Anzeige beim römisch fünf. mitgeteilt. Dieses Vorgehen oder zumindest in diesem Zeitraum akzeptiert (die Anzeigen an ein anderes Konservatorium, wie z.B. des römisch fünf.s). Es ist daher unverständlich, warum nunmehr im gegenständlichen Fall - K. und L. - dies nicht akzeptiert wird. […] Aus diesen Gründen werden gestellt nachstehende A n t r ä g e , 1.

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1.

Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a. das angefochfene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gem. § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen2a. das angefochfene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gem. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen in eventu 2b. das Verfahren gem. § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen,2b. das Verfahren gem. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu 2c. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor. Auf ein entsprechendes Ersuchen um Aktenübermittlung hin legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. Bezirk, mit Eingabe vom 17.11.2015 zwei zu den Zlen. MBA 20 – S 36729/12 und MBA 20 – S 44288/12 geführte Akten in früheren Verwaltungsstrafsachen des Beschwerdeführers vor. Auf ein weiteres Ersuchen hin legte der Stadtschulrat für Wien mit Eingabe vom 24.11.2015 zwei zu den Zlen. 390.003/0011-kanz3/2009 und 390.003/42-kanz3/2012 geführte, die Untersagung der Verwendung der Lehrer J. K. und H. L. in den Jahren 2009 bzw. 2012 betreffende Verwaltungsakten vor. Am 1.3.2016 führte das Verwaltungsgericht Wien in gegenständlicher Rechtsache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Parteien des behördlichen Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden. Während die belangte Behörde bereits vorab auf eine Teilnahme verzichtet hatte, erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines anwaltlichen Vertreters. Das zugehörige Verhandlungsprotokoll stellt sich – auszugsweise – wie folgt dar: „Das EVF-Formblatt habe ich nicht ausgefüllt. Ich verfüge über ein durchschnittliches Einkommen. Als Beilage ./A zum Akt genommen wird ein Email vom 02.11.
  2. Ich bin Schulerhalter und Leiter des P. Ursprünglich wurden die beiden hier fraglichen Lehrer abgelehnt. Als Bevollmächtigter des V. habe ich sodann beide zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich angemeldet. Es gab sodann keine Einwände hiergegen und ging ich davon aus, dass ich beide Lehrer natürlich auch am P. beschäftigen kann. Ich verweise auf Beilage ./A wonach zum damaligen Zeitpunkt die Landesschulinspektorin Fr. Mag. B. mir mitgeteilt hat, dass beide Lehrer auch an einem anderen Konservatorium beschäftigt werden können. Ursprünglich wurden die beiden hier fraglichen Lehrer abgelehnt. Als Bevollmächtigter des römisch fünf. habe ich sodann beide zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich angemeldet. Es gab sodann keine Einwände hiergegen und ging ich davon aus, dass ich beide Lehrer natürlich auch am P. beschäftigen kann. Ich verweise auf Beilage ./A wonach zum damaligen Zeitpunkt die Landesschulinspektorin Fr. Mag. B. mir mitgeteilt hat, dass beide Lehrer auch an einem anderen Konservatorium beschäftigt werden können. Ich bestätige, dass die beiden Lehrer, Herr K. und Frau L. im Zeitraum 03.10.2014 bis 11.05.2015 am P. beschäftigt waren. Im Rahmen der am 11.05.2015 stattgefundenen Inspektion des Stadtschulrates für Wien habe ich bestätigt, dass die beiden Lehrer am P. beschäftigt sind. Als Lehrer schienen sie auch im Eröffnungsbericht bereits auf. Im Eröffnungsbericht scheinen alle Lehrer auf, die am P. voraussichtlich arbeiten werden, jedoch handelt es sich nicht nur um Personen die vom P. selbst angezeigt worden sind. Ich bestätige, dass für das Schuljahr 2014/2015 keine neuerliche Anzeige der beiden Lehrer durch das P. erfolgt ist. Aufgrund der Anzeige der beiden Lehrer durch das V. und die nachfolgende Nichtuntersagung ihrer Beschäftigung durch die Schulbehörde gehe ich davon aus, dass die Beschäftigung der beiden Lehrer auch am P. zulässig ist. Dies wurde auch in vielen anderen Fällen so gehanhabt. Ich bestätige, dass für das Schuljahr 2014 aus 2015, keine neuerliche Anzeige der beiden Lehrer durch das P. erfolgt ist. Aufgrund der Anzeige der beiden Lehrer durch das römisch fünf. und die nachfolgende Nichtuntersagung ihrer Beschäftigung durch die Schulbehörde gehe ich davon aus, dass die Beschäftigung der beiden Lehrer auch am P. zulässig ist. Dies wurde auch in vielen anderen Fällen so gehanhabt. Bei Neuanzeigen von Lehrern erhält man nunmehr ausschließlich eine formlose schriftliche Antwort. Bei der Leiterin des V. handelt es sich um meine Ehegattin. Bei der Leiterin des römisch fünf. handelt es sich um meine Ehegattin. Als Beilage ./B zum Akt genommen wird ein Bescheid des Stadtschulrates von Wien vom 22.10.
  3. Als Beilage ./C zum Akt genommen wird eine Anzeige betreffend die Lehrerin L. aus
  4. Als Beilage ./D zum Akt genommen wird eine Anzeige betreffend den Lehrer K. aus
  5. Der BfV bringt vor: Ich verweise auf den vom P. dem Stadtschulrat von Wien vorgelegten Eröffnungsbericht, in welchem mit vielen anderen Lehrern auch die beiden hier betreffenden Personen Herr K. und Frau L. aufscheinen. Es ist mir nicht verständlich, warum der Stadtschulrat für Wien mit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bis zu einer Schulinspektion, die ein halbes Jahr später stattgefunden hat, zugewartet hat. Der Bf erklärt abschließend: Ich habe mich bei meiner Vorgangsweise nach dem Gespräch mit der Landesschulinspektorin Mag. B. und dem nachfolgenden Schreiben (Beilage ./A) gerichtet. Bei Fr. Mag. B. handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt um meine direkte Vorgesetzte. […] Der BfV bringt abschließend vor, dass aufgrund der Sachlage ein Verschulden des Bf jedenfalls nicht erkennbar ist. Ich beziehe mich dabei in erster Linie auf die Beilage ./A.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter und Leiter des „P. ...“, einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht mit Sitz in Wien. In einem E-Mail vom 2.11.2009 teilte die Landesschulinspektorin Mag. B. dem Beschwerdeführer – wörtlich – Folgendes mit: „Halte der Vollständigkeit halber auch schriftlich die bereits mündlich besprochene modifizierte Vorgehensweise bei Anzeige von LehrerInnen, die bereits an einem anderen Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht tätig sind und die schon einmal vom SSR f. Wien genehmigt worden sind, fest: Wenn diese Personen sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis an einem der oben zitierten Musikinstitute befinden, so genügt auf der Anzeige beim SSR der Verweis darauf. Ist diese Person länger als drei Monate nicht mehr an einem der oben zitierten Musikinstitute tätig, so müssen alle Dokumente neu vorgelegt werden.“ Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 25.6.2009 war die Verwendung des J. K. als Lehrer am „P.“

§ 5Abs. 6 Priv

SchG abgewiesen worden. Mit Bescheid derselben Behörde vom 24.4.2012 wurde nach selbiger Bestimmung die Anzeige der Verwendung der L. H. als Lehrerin an dieser Einrichtung – wörtlich – „untersagt“.Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 25.6.2009 war die Verwendung des J. K. als Lehrer am „P.“

Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG abgewiesen worden. Mit Bescheid derselben Behörde vom 24.4.2012 wurde nach selbiger Bestimmung die Anzeige der Verwendung der L. H. als Lehrerin an dieser Einrichtung – wörtlich – „untersagt“. Von 3.10.2014 bis 11.5.2015 wurden die beiden genannten Personen als Lehrer am „P.“ verwendet. Eine Anzeige nach § 5 Abs. 6 PrivSchG für deren Verwendung an dieser Schule im Schuljahr 2014/2015 war zuvor vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen worden. Von 3.10.2014 bis 11.5.2015 wurden die beiden genannten Personen als Lehrer am „P.“ verwendet. Eine Anzeige nach Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG für deren Verwendung an dieser Schule im Schuljahr 2014 aus 2015, war zuvor vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen worden. Hingegen erfolgte eine solche Anzeige jeweils für eine Verwendung am „V.“ ab „November 2013“ für Frau L. bzw. „Mai 2014“ für Herrn K.. Bei dieser Einrichtung handelt es sich ebenfalls um eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht und wird jene von der Ehegattin des Beschwerdeführers geleitet. In beiden Fällen kam es zu keiner Untersagung der Verwendung durch den Stadtschulrat für Wien. Im Rahmen einer am „P.“ durchgeführten Inspektion des Stadtschulrates für Wien vom 11.5.2015 bestätigte der Beschwerdeführer die Verwendung der Lehrer K. und L. an dieser Schule und kam es auf Grund dessen am 24.6.2015 zur verfahrenseinleitenden Anzeige beim Magistrat der Stadt Wien, die nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens im – nunmehr mit Beschwerde vom 13.10.2015 angefochtenem – Straferkenntnis vom 25.9.2015 mündete. Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung: Die Angaben zur Funktion des Beschwerdeführers gründen sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 1.3.

  1. Der Inhalt des E-Mails vom 2.11.2009 wurde der durch den Beschwerdeführer in o.a. Verhandlung vorgenommenen Urkundenvorlage entnommen (Beilage ./A des Verhandlungsprotokolls). Die Bescheide betreffend Untersagung der Verwendung der beiden o.a. Lehrer liegen dem vorgelegten Verwaltungsakt inne (vgl. AS 2 und 3).Die Bescheide betreffend Untersagung der Verwendung der beiden o.a. Lehrer liegen dem vorgelegten Verwaltungsakt inne vergleiche AS 2 und 3). Die Feststellungen zur Anzeige der o.a. Lehrer für das „V.“ und die weiteren Angaben zu dieser Einrichtung gründen sich auf der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 1.3.2016 sowie auf der von ihm in diesem Rahmen vorgenommenen Urkundenvorlage (vgl. Beilagen ./C und ./D des Verhandlungsprotokolls). Dass eine Untersagung der Verwendung diesfalls unterblieben ist, war einerseits einem im vorgelegten Verwaltungsakt inneliegendem E-Mail des Stadtschulrates für Wien an die o.a. Schule vom 7.4.2014 (vgl. AS 16), andererseits einem vom Beschwerdeführer in der o.a. Verhandlung vorgelegtem Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 22.10.2013 (vgl. Beilage ./B des Verhandlungsprotokolls) zu entnehmen.Die Feststellungen zur Anzeige der o.a. Lehrer für das „V.“ und die weiteren Angaben zu dieser Einrichtung gründen sich auf der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 1.3.2016 sowie auf der von ihm in diesem Rahmen vorgenommenen Urkundenvorlage vergleiche Beilagen ./C und ./D des Verhandlungsprotokolls). Dass eine Untersagung der Verwendung diesfalls unterblieben ist, war einerseits einem im vorgelegten Verwaltungsakt inneliegendem E-Mail des Stadtschulrates für Wien an die o.a. Schule vom 7.4.2014 vergleiche AS 16), andererseits einem vom Beschwerdeführer in der o.a. Verhandlung vorgelegtem Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 22.10.2013 vergleiche Beilage ./B des Verhandlungsprotokolls) zu entnehmen. Die Feststellungen zur Inspektion des Stadtschulrates für Wien und dem darauf folgenden Verfahrensgang wurden dem vorgelegten Verwaltungsakt entnommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen – PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962, lauten in ihrer im Tatzeitraum geltenden und hienach unveränderten Fassung BGBl. Nr. 448/1994 bzw. BGBl. I Nr. 75/2001 – auszugsweise – wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen – PrivSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, lauten in ihrer im Tatzeitraum geltenden und hienach unveränderten Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1994, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001, – auszugsweise – wie folgt: „§
  2. Schulerhalter.

(1)Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter - bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen - berechtigt
  1. a)jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig ist, der in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen;
  2. b)jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;
  3. c)jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.
  4. c)jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach Litera a, erfüllen.
(2),
(3)[…]
(4)Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.
(4)Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (Paragraph 22,) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.
(5)[…] § 5. Leiter und Lehrer.Paragraph 5, Leiter und Lehrer.
(1)Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
  1. a)der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
  2. b)der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
  3. c)der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und
  4. d)in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
(2)Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(2)Schulerhalter, welche die im Absatz eins, Litera a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3)
(5)[…]
(6)Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(6)Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Absatz 3, obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7)Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).
(7)Die Bestimmungen des Absatz 6, gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Absatz 2,). […] § 24. Strafbestimmungen.Paragraph 24, Strafbestimmungen. Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
  1. a)
  2. c)[…]
  3. d)einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt; e),
  4. f)[…] begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.“ Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Darüber hinaus ist jedoch das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus, wie etwa durch Erstreckung des Tatzeitraumes, wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. zB VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Darüber hinaus ist jedoch das in Paragraph 42, leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 50, VwGVG hinaus, wie etwa durch Erstreckung des Tatzeitraumes, wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen vergleiche zB VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer der Schulerhalter und Leiter einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht. Sohin sind die Bestimmungen des PrivSchG gegenständlich anwendbar (vgl. § 1 leg. cit.). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer der Schulerhalter und Leiter einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht. Sohin sind die Bestimmungen des PrivSchG gegenständlich anwendbar vergleiche Paragraph eins, leg. cit.). Der – die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzende – Tatvorwurf lautet auf Verwendung von zwei Lehrern an der Privatschule des Beschwerdeführers trotz vorangegangener Untersagung durch den Stadtschulrat für Wien als zuständiger Schulbehörde (vgl. hiezu § 23 Abs. 1 PrivSchG). Der – die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzende – Tatvorwurf lautet auf Verwendung von zwei Lehrern an der Privatschule des Beschwerdeführers trotz vorangegangener Untersagung durch den Stadtschulrat für Wien als zuständiger Schulbehörde vergleiche hiezu Paragraph 23, Absatz eins, PrivSchG). Unstrittig ist, dass die beiden fraglichen Personen im o.a. Tatzeitraum an jener Schule als Lehrer in Verwendung gestanden sind.

§ 5Abs. 6 Priv

SchG hat der Schulerhalter die Bestellung eines Lehrers unverzüglich der örtlich zuständigen Schulbehörde anzuzeigen (vgl. auch § 4 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 leg. cit.) und kann diese die Verwendung einer Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige untersagen. Wird ein Lehrer trotz Untersagung in dieser Eigenschaft weiter beschäftigt, so liegt nach § 24 lit. d leg. cit. eine Verwaltungsübertretung vor, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG hat der Schulerhalter die Bestellung eines Lehrers unverzüglich der örtlich zuständigen Schulbehörde anzuzeigen vergleiche auch Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit.) und kann diese die Verwendung einer Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige untersagen. Wird ein Lehrer trotz Untersagung in dieser Eigenschaft weiter beschäftigt, so liegt nach Paragraph 24, Litera d, leg. cit. eine Verwaltungsübertretung vor, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist. Zu den im Beschwerdeschriftsatz relevierten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 24 lit. d PrivSchG ist zunächst auszuführen:Zu den im Beschwerdeschriftsatz relevierten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 24, Litera d, PrivSchG ist zunächst auszuführen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gebietet das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Es ist jedoch verfassungsgesetzlich zulässig, wenn der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde ein Auswahlermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an – die Behörde bindende – Kriterien knüpft (vgl. zB VfSlg. 12.399/1990, 12.497/1990 und 16.625/2002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gebietet das in Artikel 18, Absatz eins, B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Es ist jedoch verfassungsgesetzlich zulässig, wenn der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde ein Auswahlermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an – die Behörde bindende – Kriterien knüpft vergleiche zB VfSlg. 12.399 aus 1990,, 12.497 aus 1990, und 16.625 aus 2002,). Die Verwendung sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriffe ist somit dann mit Art. 18 B-VG vereinbar, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (vgl. zB VfSlg. 6477/1971 mwN). Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ist ganz allgemein davon auszugehen, dass Art. 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (vgl. zB VfSlg. 13.785/1994).Die Verwendung sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriffe ist somit dann mit Artikel 18, B-VG vereinbar, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann vergleiche zB VfSlg. 6477 aus 1971, mwN). Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ist ganz allgemein davon auszugehen, dass Artikel 18, B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt vergleiche zB VfSlg. 13.785 aus 1994,). Dass der Gesetzgeber unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein und steht auch grundsätzlich in Einklang mit Art. 18 Abs. 1 B-VG (vgl. zB VfSlg. 13.785/1994 mwN zum „differenzierten Legalitätsprinzip“).Dass der Gesetzgeber unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein und steht auch grundsätzlich in Einklang mit Artikel 18, Absatz eins, B-VG vergleiche zB VfSlg. 13.785 aus 1994, mwN zum „differenzierten Legalitätsprinzip“). Im Lichte dieser Judikatur hegt das erkennende Gericht keine Bedenken gegen die hier präjudiziellen Rechtsvorschriften, muss doch nach Heranziehung aller möglichen Interpretationsmethoden (vgl. etwa VfSlg. 14.767/1997, 15.447/1999 und 16.030/2000) außer Zweifel stehen, dass die in § 24 lit. d PrivSchG angeführte Untersagung der Verwendung eines Lehrers in Zusammenschau mit § 5 Abs. 6 leg. cit. zu lesen ist, da sich die Möglichkeit einer solchen Untersagung in keiner anderen Bestimmung des PrivSchG findet und die Strafnorm andernfalls ins Leere liefe, was dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden kann (vgl. hiezu auch ErläutRV 735 BlgNR

  1. GP, 14).Im Lichte dieser Judikatur hegt das erkennende Gericht keine Bedenken gegen die hier präjudiziellen Rechtsvorschriften, muss doch nach Heranziehung aller möglichen Interpretationsmethoden vergleiche etwa VfSlg. 14.767 aus 1997,, 15.447 aus 1999, und 16.030 aus 2000,) außer Zweifel stehen, dass die in Paragraph 24, Litera d, PrivSchG angeführte Untersagung der Verwendung eines Lehrers in Zusammenschau mit Paragraph 5, Absatz 6, leg. cit. zu lesen ist, da sich die Möglichkeit einer solchen Untersagung in keiner anderen Bestimmung des PrivSchG findet und die Strafnorm andernfalls ins Leere liefe, was dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden kann vergleiche hiezu auch ErläutRV 735 BlgNR
  2. GP, 14). Dabei wird auch nicht verkannt, dass im Fall einer verwaltungsstrafrechtlichen Norm eine besonders genaue gesetzliche Determinierung erforderlich ist (vgl. zB VfSlg. 13.785/1994).Dabei wird auch nicht verkannt, dass im Fall einer verwaltungsstrafrechtlichen Norm eine besonders genaue gesetzliche Determinierung erforderlich ist vergleiche zB VfSlg. 13.785 aus 1994,). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Unterlassung einer Anzeige im Sinne des § 5 Abs. 6 PrivSchG als solche gar nicht strafbewährt sei, ist dem zu entgegnen, dass schon der – die Beschwerdesache begrenzende – Tatvorwurf der Erstbehörde eine solche Anzeigeunterlassung nicht zum Inhalt hat.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Unterlassung einer Anzeige im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG als solche gar nicht strafbewährt sei, ist dem zu entgegnen, dass schon der – die Beschwerdesache begrenzende – Tatvorwurf der Erstbehörde eine solche Anzeigeunterlassung nicht zum Inhalt hat. In der Sache ist sodann festzustellen, dass die belangte Behörde die Bestrafung des Beschwerdeführers v.a. mit zwei Bescheiden des Stadtschulrates für Wien aus den Jahren 2009 und 2012 begründet, mit welchen die Verwendung der beiden o.a. Lehrer – wörtlich – „abgewiesen“ bzw. „untersagt“ wurde. Insoweit nun im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der Spruch jener Bescheide unklar formuliert sei, ist festzustellen, dass in beiden Fällen § 5 Abs. 6 PrivSchG explizit als Rechtsgrundlage herangezogen wurde und insofern kein vernünftiger Zweifel am Willen der bescheiderlassenden Behörde bestehen kann, die weitere Beschäftigung der betreffenden Lehrer zu verbieten. In der Sache ist sodann festzustellen, dass die belangte Behörde die Bestrafung des Beschwerdeführers v.a. mit zwei Bescheiden des Stadtschulrates für Wien aus den Jahren 2009 und 2012 begründet, mit welchen die Verwendung der beiden o.a. Lehrer – wörtlich – „abgewiesen“ bzw. „untersagt“ wurde. Insoweit nun im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der Spruch jener Bescheide unklar formuliert sei, ist festzustellen, dass in beiden Fällen Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG explizit als Rechtsgrundlage herangezogen wurde und insofern kein vernünftiger Zweifel am Willen der bescheiderlassenden Behörde bestehen kann, die weitere Beschäftigung der betreffenden Lehrer zu verbieten. Festzustellen ist auch, dass der Bescheiderlassung in beiden Fällen eine formale Anzeige der beabsichtigten Verwendung der Lehrer beim Stadtschulrat für Wien vorangegangen ist. Wie den beigeschafften Akten dieser Behörde zu entnehmen war, wurde Herr K. für eine Beschäftigung „ab WS 09/10“ und Frau L. für eine Beschäftigung „ab Nachmeldung“ angezeigt. Insofern der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen jenen Untersagungsbescheiden und dem gegenständlichen Tatzeitraum nicht vorhanden sei, ist auszuführen, dass die o.a. Anzeigen der Verwendung der beiden Lehrer jeweils ohne eine zeitliche Befristung der Beschäftigung formuliert wurden, auch die nachfolgenden bescheidmäßigen Untersagungen ohne zeitliche Terminierung verfügt wurden, es hienach – und dies gilt insbesondere für den gegenständlich relevanten Tatzeitraum – unstrittig zu keiner neuerlichen Anzeige der Verwendung der beiden Lehrer durch den Beschwerdeführer als Schulerhalter des „P.“ gekommen ist und infolgedessen die Wirkung der untersagenden Bescheide – aus Sicht des erkennenden Gerichts – schon alleine deshalb nach wie vor andauern muss, weil der zuständigen Schulbehörde eine Neubewertung des Sachverhaltes mangels einer ordnungsgemäßen Anzeige nicht möglich war (zu den sachlichen Grenzen der Bescheidwirkungen vgl. etwa Hengstschläger/L.b, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 561 mwN).Insofern der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen jenen Untersagungsbescheiden und dem gegenständlichen Tatzeitraum nicht vorhanden sei, ist auszuführen, dass die o.a. Anzeigen der Verwendung der beiden Lehrer jeweils ohne eine zeitliche Befristung der Beschäftigung formuliert wurden, auch die nachfolgenden bescheidmäßigen Untersagungen ohne zeitliche Terminierung verfügt wurden, es hienach – und dies gilt insbesondere für den gegenständlich relevanten Tatzeitraum – unstrittig zu keiner neuerlichen Anzeige der Verwendung der beiden Lehrer durch den Beschwerdeführer als Schulerhalter des „P.“ gekommen ist und infolgedessen die Wirkung der untersagenden Bescheide – aus Sicht des erkennenden Gerichts – schon alleine deshalb nach wie vor andauern muss, weil der zuständigen Schulbehörde eine Neubewertung des Sachverhaltes mangels einer ordnungsgemäßen Anzeige nicht möglich war (zu den sachlichen Grenzen der Bescheidwirkungen vergleiche etwa Hengstschläger/L.b, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 561 mwN). Wenn der Beschwerdeführer hingegen vorbringt, dass die weitere Verwendung der Lehrer K. und L. nach neuerlicher Anzeige vom Stadtschulrat für Wien nicht beanstandet worden sei (vgl. hiezu Beilage ./B bis ./D des Protokolls der Verhandlung vom 1.3.2016), so ist festzustellen, dass diese Anzeigen nicht für das „P.“ des Beschwerdeführers, sondern für das „V.“ seiner Ehegattin vorgenommen wurden und sich demnach nur auf diese Einrichtung beziehen können. Das PrivSchG legt in keiner Bestimmung nahe, dass die Nicht-Untersagung der Verwendung einer Person als Lehrer an der einen Privatschule auf andere Privatschulen übertragbar sei, und würde die gegenteilige Auslegung dem – bereits im Wortlaut des § 5 Abs. 6 leg. cit. zum Ausdruck kommenden (arg.: „vom Schulerhalter“) – gesetzgeberischen Willen widersprechen, die Eignung einer Person als Lehrkraft an einer bestimmten Bildungseinrichtung zu prüfen (vgl. auch Abs. 4 iVm Abs. 1 par. cit.) und hienach gegebenenfalls eine Untersagung ihrer Verwendung auszusprechen.Wenn der Beschwerdeführer hingegen vorbringt, dass die weitere Verwendung der Lehrer K. und L. nach neuerlicher Anzeige vom Stadtschulrat für Wien nicht beanstandet worden sei vergleiche hiezu Beilage ./B bis ./D des Protokolls der Verhandlung vom 1.3.2016), so ist festzustellen, dass diese Anzeigen nicht für das „P.“ des Beschwerdeführers, sondern für das „V.“ seiner Ehegattin vorgenommen wurden und sich demnach nur auf diese Einrichtung beziehen können. Das PrivSchG legt in keiner Bestimmung nahe, dass die Nicht-Untersagung der Verwendung einer Person als Lehrer an der einen Privatschule auf andere Privatschulen übertragbar sei, und würde die gegenteilige Auslegung dem – bereits im Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 6, leg. cit. zum Ausdruck kommenden (arg.: „vom Schulerhalter“) – gesetzgeberischen Willen widersprechen, die Eignung einer Person als Lehrkraft an einer bestimmten Bildungseinrichtung zu prüfen vergleiche auch Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, par. cit.) und hienach gegebenenfalls eine Untersagung ihrer Verwendung auszusprechen. Sollte es allerdings, wie vom Beschwerdeführer releviert, in der Vergangenheit eine gegenteilige Behördenpraxis gegeben haben, genügt der Hinweis darauf, dass es nicht unrechtmäßig ist, wenn eine Behörde, die sich in anderen Fällen fehlverhalten hat, nunmehr zutreffend vorgeht (vgl. etwa VfSlg. 13.856/1994; VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222).Sollte es allerdings, wie vom Beschwerdeführer releviert, in der Vergangenheit eine gegenteilige Behördenpraxis gegeben haben, genügt der Hinweis darauf, dass es nicht unrechtmäßig ist, wenn eine Behörde, die sich in anderen Fällen fehlverhalten hat, nunmehr zutreffend vorgeht vergleiche etwa VfSlg. 13.856 aus 1994,; VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222). Insoweit im Beschwerdeschriftsatz schließlich vorgebracht wird, dass der Stadtschulrat für Wien ein mit 8.4.2014 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet habe, wonach kein Einwand gegen die Verwendung des Herrn K. bestehe, so ist auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes festzustellen, dass dieses – richtig mit 7.4.2014 datierte – Schreiben nicht an den Beschwerdeführer, sondern an das „V.“ adressiert war und am 8.4.2014 von jenem an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde (vgl. AS 16 des Verwaltungsaktes).Insoweit im Beschwerdeschriftsatz schließlich vorgebracht wird, dass der Stadtschulrat für Wien ein mit 8.4.2014 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet habe, wonach kein Einwand gegen die Verwendung des Herrn K. bestehe, so ist auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes festzustellen, dass dieses – richtig mit 7.4.2014 datierte – Schreiben nicht an den Beschwerdeführer, sondern an das „V.“ adressiert war und am 8.4.2014 von jenem an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde vergleiche AS 16 des Verwaltungsaktes). Alle vorangegangenen Erwägungen zusammenfassend war die Verwendung von Herrn K. und Frau L. als Lehrer an der Schule des Beschwerdeführers mit Bescheiden der zuständigen Schulbehörde wirksam untersagt worden, sind jene im Tatzeitraum vom Beschwerdeführer dennoch in dieser Eigenschaft beschäftigt worden und hat der Beschwerdeführer infolgedessen das Tatbild des § 24 lit. d PrivSchG verwirklicht.Alle vorangegangenen Erwägungen zusammenfassend war die Verwendung von Herrn K. und Frau L. als Lehrer an der Schule des Beschwerdeführers mit Bescheiden der zuständigen Schulbehörde wirksam untersagt worden, sind jene im Tatzeitraum vom Beschwerdeführer dennoch in dieser Eigenschaft beschäftigt worden und hat der Beschwerdeführer infolgedessen das Tatbild des Paragraph 24, Litera d, PrivSchG verwirklicht. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt.

§ 5Abs. 1 zweiter Satz VSt

G gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2016 unter Beibringung eines E-Mails der damaligen Landesschulinspektorin vom 2.11.2009 (Beilage ./A des Verhandlungsprotokolls) vorgebracht, dass ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden könne, weil dieses Schreiben schriftlich festhalte, dass – wie zuvor mit der Schulinspektorin bereits mündlich besprochen worden sei – die Beschäftigung von Lehrern an einem Konservatorium zulässig sei, sobald jene durch ein anderes Konservatorium der Schulbehörde angezeigt worden seien. In besagtem E-Mail wird – wörtlich – ausgeführt, dass im Fall von Lehrern, die „sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis an einem der oben zitierten Musikinstitute befinden, […] auf der Anzeige beim SSR [Anm.: Stadtschulrat] der Verweis darauf“ genügt, damit – dies legt der letzte Absatz dieses E-Mails nahe – die für jene Lehrer beizubringenden Dokumente nicht neuerlich vorgelegt werden müssen. Hieraus geht aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht hervor, dass in den beiden konkreten Fällen – K. und L. – eine Anzeige im Sinne des § 5 Abs. 6 PrivSchG durch den Beschwerdeführer als Schulerhalter gänzlich unterbleiben konnte.In besagtem E-Mail wird – wörtlich – ausgeführt, dass im Fall von Lehrern, die „sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis an einem der oben zitierten Musikinstitute befinden, […] auf der Anzeige beim SSR [Anm.: Stadtschulrat] der Verweis darauf“ genügt, damit – dies legt der letzte Absatz dieses E-Mails nahe – die für jene Lehrer beizubringenden Dokumente nicht neuerlich vorgelegt werden müssen. Hieraus geht aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht hervor, dass in den beiden konkreten Fällen – K. und L. – eine Anzeige im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG durch den Beschwerdeführer als Schulerhalter gänzlich unterbleiben konnte. In diesem Zusammenhang sei im Lichte rezenter höchstgerichtlicher Judikatur auch darauf hingewiesen, dass der Einhaltung der Vorschriften des PrivSchG durch den Schulerhalter besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 25.11.2015, Ro 2014/10/0110). Ein das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließender Rechtsirrtum kann hier nicht angenommen werden, zumal von der Schulbehörde insoweit keine unrichtigen Auskünfte erteilt wurden (vgl. zB VwGH 13.12.2007, 2004/09/0063).In diesem Zusammenhang sei im Lichte rezenter höchstgerichtlicher Judikatur auch darauf hingewiesen, dass der Einhaltung der Vorschriften des PrivSchG durch den Schulerhalter besondere Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 25.11.2015, Ro 2014/10/0110). Ein das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließender Rechtsirrtum kann hier nicht angenommen werden, zumal von der Schulbehörde insoweit keine unrichtigen Auskünfte erteilt wurden vergleiche zB VwGH 13.12.2007, 2004/09/0063). Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Überprüfbarkeit der Eignung von Personen, welche für eine künftige Verwendung als Lehrer an Privatschulen vorgesehen sind. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Auch kann das Ausmaß des Verschuldens im konkreten Fall nicht als geringfügig gewertet werden, zumal nicht hervorgekommen ist und auch nicht auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsnorm vom Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer vermieden hätte werden können. Als erschwerend sind die – bereits im angefochtenen Straferkenntnis zitierten –einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers zu werten, als mildernd ist kein Umstand hervorgekommen. Im Lichte der obigen Ausführungen war auch kein – vom Beschwerdeführer zuletzt behaupteter – Rechtsirrtum zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden, nachdem jener nähere Angaben unterlassen hat, als durchschnittlich angenommen (vgl. hiezu VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Etwaige Sorgepflichten wurden nicht ins Treffen geführt.Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden, nachdem jener nähere Angaben unterlassen hat, als durchschnittlich angenommen vergleiche hiezu VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Etwaige Sorgepflichten wurden nicht ins Treffen geführt. Angesichts der obigen Darlegungen und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen. Sie ist auch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Ihre Herabsetzung kam sohin nicht in Betracht.

§ 16Abs. 1 VSt

G ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.

Abs. 2 letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.

Absatz 2, letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.12577.2015

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