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VGW-031/040/14872/2015

Obsah (5)§ 50§ 64§ 25aArtikel 133Artikel 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.03.2016 GeschäftszahlVGW-031/040/14872/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde

§ 50Vw

GVG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Ziffer 1 VStG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 1 Ziffer 1 VStG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Gegen diese Entscheidung steht eine Revision nicht offen.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung steht eine Revision nicht offen. III. Für die Mitparteien ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch drei. Für die Mitparteien ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung Das Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer (kurz BF) als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 31.10.2014 um 17:23 Uhr in Wien 1, Steindlgasse 1, Schulhof als Lenker(

  1. in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE“ nicht beachtet. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 52 lit. a Z. 6c StVOParagraph 52, Litera a, Ziffer 6 c, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  4. n)verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

€ 76,00 1 Tage(

  1. n)11 Stunde(
  2. n)0 Minuten § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 86,00.“ Die gegen diesen Strafbescheid gerichtete Beschwerde lautet: „

  1. Gegen den obigen Bescheid der LPD Wien 01, zugestellt am 26.11.2015, erhebe ich in offener Frist Beschwerde und stelle die Anträge die zuständige Berufungsbehörde möge - in eventu das Strafausmaß senken - sowie in eventu das Verfahren einstellen, allenfalls unter Aussprache einer Ermahnung
  2. Mein Begehren begründe ich wie folgt: Infolge meines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 22.1.2015 mit entsprechender Beweisvorlage wurde die in der Anzeige angegebene Tatzeit von der zuständigen Behörde kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist nachträglich geändert. Ich habe mit Sicherheit zu keinem Zeitpunkt das Fahrverbot in 1010 Wien, Steindlgasse 1, Schulhof missachtet. Die am 8.9.2015 ausgestellte Aufforderung zur Rechtfertigung habe ich nicht wahrgenommen, da es aufgrund der langen Zeitspanne nicht mehr möglich ist, entsprechende Beweismittel dafür zu bringen. Dies wäre bei korrekter Angabe der Tatzeit in der Anonym- bzw. Strafverfügung sehr wohl noch möglich gewesen.“ Am 2.3.2016 hielt das Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung ab, in der der BF gehört und der Zeuge einvernommen wurde. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: „Der BF bringt vor: Wenn mir meine Beschwerde vorgelesen wird, gebe ich dazu an, dass ich sie mir mit Hilfe des ÖAMTC verfasst habe, wobei es sich nur um eine Telefonberatung gehandelt hat. Ich bestreite, dass ich in der Steindlgasses ein Fahrverbot missachtet habe. Ich bin Außendienstmitarbeiter und bin auch im
  3. Bezirk unterwegs. Das in der Anzeige angeführte Fahrzeug ist mein Privates. Für meine dienstlichen Fahrten habe ich ein Firmenfahrzeug. Mit meinem privaten Auto bin ich noch nie in der Steindlgasse unterwegs gewesen, mit diesem Auto fahre ich nur ganz selten. Wenn in gefragt werde, weshalb ich auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.9.2015 nicht geantwortet habe, gebe ich dazu an, dass mir dies vom ÖAMTC so geraten wurde. Mir wurde gesagt, ich solle auf das Straferkenntnis warten und dann Beschwerde erheben. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... ist ein OPEL ..., schwarz lackiert und wird nur von mir benützt. Ich kann heute nicht mehr sagen, wo ich mich am 31.10.2014 aufgehalten habe. Der Zeuge GrI E. gibt an: Ich kann mich heute nicht mehr an meine Wahrnehmung vom 31.10.2014 erinnern. Ich habe aber noch meine handschriftlichen Aufzeichnungen in einem Notizbuch, die ich zur Einsicht vorlege. Anmerkung: Der Richter nimmt Einsicht in das Notizbuch und stellt fest, dass es sich um dieselben Daten handelt, wie sie sich in Kopie auf Blatt 15 des Behördenaktes befinden. Wenn ich zur Anzeige vom 12.11.2014 befragt werde, gebe ich an, dass das Formular von mir in einer Computerapplikation ausgefüllt wurde. Wenn man dort das Kennzeichen einsetzt, fügt das System automatisch die weiteren Fahrzeugdaten wie Marke, Type und Farbe ein. Zudem wird die Fahrgestellnummer angeführt. Überdies wird auch der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges eingesetzt. Ich habe mir vor Ort lediglich das Kennzeichen des Fahrzeuges in meinem Notizblock notiert. Wenn mir auf einer Kopie des Stadtplans Wien die Steindlgasse gezeigt wird, zeichne dort die beiden Verbotszeichen „Fahrverbot für Kraftfahrzeuge“ ein. Die Steindlgasse darf nur von bestimmten Fahrzeugbenützern, die auf einer Zusatztafel angeführt sind, benützt werden. Zur Tatzeit um 17:23 Uhr ist die Zufahrt nur noch für Anrainer sowie zu den genehmigten Stellplätzen erlaubt. Ich kann heute nicht mehr sagen, wie es zu dem Irrtum in der Anzeige bezüglich des Datums gekommen ist. Auf meiner Notiz scheint ganz oben der 25.10.2014 auf, was sich aber auf eine andere Wahrnehmung bezieht. Der BF gibt über Befragung an: Ich habe mir zwischenzeitig die Steindlgasse angesehen. Ich habe mir jetzt auch den Stadtplan angesehen, wo der Polizist die Verkehrszeichen eingezeichnet hat. Ich bleibe dabei, ich bin dort sicher nicht gefahren. Was sollte ich dort auch, wenn ich dort nicht stehen darf? Ich habe dort weder einen Stellplatz, noch bin ich sonst Anrainer. Ich kenne auch niemanden, der dort wohnt.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die vorliegende Beschwerde ist bezüglich ihres Umfanges zweifelhaft formuliert. In der Verhandlung stellte der BF klar, dass er auch den Schuldspruch bekämpfen wollte: Dies kann der Begründung der Beschwerde entnommen werden kann. Die Beschwerde richtet sich daher sowohl gegen den Schuld- als auch gegen den Strafausspruch. Voraussetzung für eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung ist der von der Behörde bzw. nachfolgend vom Gericht zu erbringende Beweis, dass der Beschuldigte die objektive und (in bestimmten Fällen) die subjektive Tatseite des Deliktes verwirklicht hat. Während für sogenannte Ungehorsamsdelikte eine Schuldvermutung besteht (siehe § 5 VStG), ist die Verwirklichung der objektiven Tatseite immer durch die Strafverfolgungsbehörde bzw. nachfolgend durch das Gericht zu beweisen.Voraussetzung für eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung ist der von der Behörde bzw. nachfolgend vom Gericht zu erbringende Beweis, dass der Beschuldigte die objektive und (in bestimmten Fällen) die subjektive Tatseite des Deliktes verwirklicht hat. Während für sogenannte Ungehorsamsdelikte eine Schuldvermutung besteht (siehe Paragraph 5, VStG), ist die Verwirklichung der objektiven Tatseite immer durch die Strafverfolgungsbehörde bzw. nachfolgend durch das Gericht zu beweisen. Im konkreten Fall hat ein Exekutivbeamter mit mehrjähriger Außendiensterfahrung auf seinem Notizblock lediglich ein Kennzeichen notiert, das nach seiner Einschätzung an einem Fahrzeug angebracht war, dessen Lenker an der Tatörtlichkeit ein Verbotsschild missachtet hat. Weitere Fahrzeugdaten, wie z.B. Marke, Type oder Farbe schrieb der Exekutivbeamte nicht auf. Auch zum Geschlecht des Lenkers/der Lenkerin gibt es keine Aufzeichnungen. In der knapp zwei Wochen nach der Wahrnehmung verfassten Anzeige, die im VStV-System der LPD Wien erstellt wurde, gab der Anzeigenleger lediglich das von ihm notierte Kennzeichen ein. Vom System wurden zu diesem Kennzeichen die näheren Fahrzeugdaten (Zulassungsland, Art, Marke, Type, Farbe und sogar Fahrgestellnummer) in diese Anzeige hinzugefügt. Zusätzlich wird der Zulassungsbesitzer angeführt. Im vorliegenden Fall hat sich der Anzeigenleger im Tattag geirrt und statt dem 31.10.2014 den 25.10.2014 angeführt. Dieser Irrtum hat sich erst nach einem ausführlich begründeten und belegten Einspruch herausgestellt. Aufgrund einer Einsicht in die noch vorhandenen Notizen erwies sich der 31.10.2014 als Tattag. Diese handschriftlichen Notizen konnte der Exekutivbeamte als Zeuge vor Gericht vorweisen. Beweiswürdigend ist zu diesen Feststellungen klarzustellen, dass der Exekutivbeamte als Zeuge glaubhafte Angaben machte. An die konkrete Wahrnehmung konnte er sich nicht erinnern. Der Zeuge gab glaubhaft an, dass das neue EDV-System die angeführten Fahrzeugdaten automatisch in die Anzeige einfügt und er, seit es dieses System gibt, nur noch das Kennzeichen notiere. Mit dieser Vorgehensweise ist das Verwaltungsgericht nachprüfend nicht in der Lage zu beurteilen, ob ein Irrtum im Ablesen des Kennzeichens vorgelegen hat. Ein Fahrzeug wird nicht nur durch das behördlich zugewiesene Kennzeichen sondern auch durch seine Art (z.B. PKW, KKW, LKW, …), seine Marke und Type sowie durch seine Farbe individualisiert. Passen diese Daten mit dem Kennzeichen und mit den in der Zulassungsdatei festgehaltenen Daten überein, kann ein Irrtum im Ablesen eines Kennzeichens weitgehend ausgeschlossen werden. Werden diese Daten aber vom Kontrollorgan nicht festgehalten, sondern die Fahrzeugdaten vielmehr vom System automatisch in die Anzeige eingefügt, fällt diese Überprüfbarkeit weg. Wird – wie im vorliegenden Fall – die objektive Tatseite glaubhaft bestritten, ist, vorbehaltlich anderer Beweise und Indizien, das Verfahren regelmäßig unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ einzustellen, weil dem BF bei dieser neuen Dokumentationsweise die Möglichkeit, auf eine Abweichung zu den Fahrzeugdaten als „Entlastungsbeweis“ hinzuweisen, genommen wird. Wie der Irrtum in Bezug auf den Tattag zeigt, ist ein Irrtum auch bei einem Exekutivbeamten mit langjähriger Erfahrung nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für ein handschriftlich notiertes Kennzeichen. Angesichts der glaubhaften Einlassung des BF war das Straferkenntnis unter Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.Wie der Irrtum in Bezug auf den Tattag zeigt, ist ein Irrtum auch bei einem Exekutivbeamten mit langjähriger Erfahrung nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für ein handschriftlich notiertes Kennzeichen. Angesichts der glaubhaften Einlassung des BF war das Straferkenntnis unter Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Durch die Verfahrenseinstellung hat der BF keine Kosten am Verfahren zu leisten. Zum Revisionsausspruch:

§ 25aAbsatz 4 Vw

GG steht dem BF keine Revision offen (Spruchpunkt II.).

Paragraph 25 a, Absatz 4 VwGG steht dem BF keine Revision offen (Spruchpunkt römisch zwei.). Spruchpunkt III. richtet sich an die Mitpartei(

  1. en)des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ist wie folgt begründet:Spruchpunkt römisch drei. richtet sich an die Mitpartei(
  2. en)des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ist wie folgt begründet:

§ 25aAbsatz 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131Absatz 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.040.14872.2015

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