GVG wird der Beschwerde nach Einbringung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.01.2016, Zl. VGW-251/019/RP09/12775/2015 keine Folge gegeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird
2 VVG abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde nach Einbringung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.01.2016, Zl. VGW-251/019/RP09/12775/2015 keine Folge gegeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 10, Absatz 2, VVG abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 1.9.2015, Zl. M25 502435-2015-18, die sich an die „B. GmbH“ richtet, enthält folgenden Spruch: „Die Verursacherin der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung (Lokal ... ) Wien, N. „Lokal ... “ ist mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Dezember 2012, Zl.: M58/004254/2012/12, bestätigt mit Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22. Juli 2013, Zl.: MDR – 153098-2013, bestätigt mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2015, Zl. 2013/07/0184 bis 0198-11, zu folgender Leistung verpflichtet worden: „
H, FN ..., mit Sitz in Wien, A., aufgetragen, die im Folgenden näher beschriebene eigenmächtig vorgenommene Neuerung (Lokal ... ), welche sich in Wien, N. auf dem Grundstück Nr. .../4, EZ ..., KG ..., befindet, mit allen genannten Teilen auf eigene Kosten binnen einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.„
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung, wird der B. GmbH, FN ..., mit Sitz in Wien, A., aufgetragen, die im Folgenden näher beschriebene eigenmächtig vorgenommene Neuerung (Lokal ... ), welche sich in Wien, N. auf dem Grundstück Nr. .../4, EZ ..., KG ..., befindet, mit allen genannten Teilen auf eigene Kosten binnen einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Lokal ... Die Anlage „Lokal ... “ besteht auf der Vorkaifläche aus einem Verkaufsstand, einem hölzernen Terrassenteil und einer dazwischen abgeordneten Holztreppe. Der Verkaufsstand hat einen rechteckigen Grundriss (ca. 5 x 2 m) und ist ein ca. fünf Meter hoher Holzbau mit Flachdach. Das Gebäude ist mit Brettern und Holzplatten verkleidet. Die zum Uferbegleitweg gerichtete Vorderseite hat eine mit einem Rollladen verschließbare durchgehende Ausgabetheke. In der Seitenwand befindet sich eine Zugangstür. Die unterste, ca. 11 m lange Terrasse wurde ursprünglich unter Einbeziehung der bereits vorhandenen lokalen Dammausbildung (gepflasterte Bermen und mit Rasengittersteinen belegte Böschungen) aus Pfosten und Brettern errichtet. Die tragenden Teile der ca. einen Meter hohen Holzkonstruktion sind am Fußpunkt der Böschung auf der Vorkaifläche aufgestellt und mit Brettern verkleidet. Als Absturzsicherung besteht eine Konstruktion. Zwischen diesen beiden Anlageteilen führt eine 1,5 m breite Holztreppe von der Vorkaifläche zu den am gestuften Hochwasserschutzdamm befindlichen, höher liegenden weiteren Anlageteilen. Im Weiteren wird auf die vier Fotos und einen Plan der Anlage verwiesen, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Im Rahmen der Entfernung der Anlage ist auch die Stromversorgung der angesprochenen Anlagenteile bei einem Verteilerkasten oder ähnlichem fachgerecht vom Netz zu trennen, sodass alle nachfolgenden Leitungen sicher spannungslos sind. Die Trinkwasserzuleitung ist fachgerecht von der Versorgungsleitung zu trennen und zu verpfropfen - Abwasserleitungen sind ordnungsgemäß zu verschließen. Alle sonstigen unter Niveau vorgelegten Leitungen (Strom, Trinkwasser etc.) sind am Boden fachgerecht zu trennen. “ Dieser Verpflichtung sind Sie trotz der mit Verfahrensanordnung vom 14. Juli 2015, Zl.: M25 502435-2015-3, angedrohten Ersatzvornahme nicht nachgekommen;
F wird somit die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet.“Dieser Verpflichtung sind Sie trotz der mit Verfahrensanordnung vom 14. Juli 2015, Zl.: M25 502435-2015-3, angedrohten Ersatzvornahme nicht nachgekommen;
Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, idgF wird somit die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet.“ Innerhalb offener Rechtsmittelfrist, konkret mit E-Mail vom 3.9.2015, brachte die „B. GmbH“ unter Hinweis auf die verfahrensgegenständliche Geschäftszahl M25 502435-2015 eine Beschwerde mit folgendem Wortlaut ein: „Wir die B.gmbh und N. W. stellen den Antrag auf Anerkennung Erteilung einer aufschiebenden Wirkung bis zur Rechtskräftigen Erledigung des Zivilverfahrens BG ... (Abgabe einer Willenserklärung BG ... – das Verfahren ist abgeschlossen – neue Erkenntnisse sind hervorgekommen und wir erwarten in Kürze das Urteil in dieser Angelegenheit) der offenen Wassergenehmigungsverfahren und beantragten Feststellungsbescheide betreffend der Betriebe ... und dieses Antrages Begründung: durch den Abriss würde ein nicht wieder zu behebender Schaden entstehen – es ist zu erwarten das gerichtliche Entscheidungen und offene Verfahren für uns positiv entschieden werden. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – Vorkehrung mit folgendem Inhalt: dem zuständigen Magistrat der Stadt Wien wird verboten Abrisshandlungen an den in Wien – auf der C. und in den beiliegenden Vollstreckungsverfügungen beschriebenen Betrieben Abrisshandlungen vorzunehmen. Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die offenen Anträge im Wasserrecht, der Entsprechung der offnen Zustellungsanträge an den Inhaber der Betriebe und die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren Abgabe einer Willenserklärung vor dem BG ... Begründung – durch die vorliegenden Vollstreckungsverfügungen wurde bescheinigt das das Magistrat der Stadt Wien im Begriff ist Abbruchhandlungen an Bauwerken von W. N. vorzunehmen. Es bestehen keine Bescheide welche Herrn W. N. zum Abriss auffordern – es bestehen Genehmigungen an den Bauwerken Es besteht unmittelbar Gefahr widerrechtlicher Beschädigung und unwiederbringlichen Schadens des Eigentums von W. N.. Das Bestehen des zu sichernden Anspruches sowie die Gefährdung in Form weiterer Beschädigungen sind ausreichend wahrscheinlich um die beantragte Sofortmaßnahme zu beschließen, es droht ein nicht unbeträchtlicher Schaden am Eigentum dritter und Schadenersatzansprüche dritter, sowie Amtshaftungsansprüche würden durch den Abriss entstehen und könnten durch eine einstweilige Verfügung vermieden werden. wir begehren die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung/Vorkehrung und bitten um eine mündliche Verhandlung. Antrag auf Tätigwerden von Amtswegen – hilfsweise wenn notwendig um Anzeige eines Bruchs von Amtsgeheimnissen bei den zuständigen Stellen – Begründung: die beiliegenden Bescheide wurden rechtswidrig an die W. Gmh – weitergeleitet – siehe Verteiler – auch daraus ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsverfügung und möglicherweise ein Bruch des Amtsgeheimnisses – wir bitten um Anerkennung der Aufschiebenden Wirkung bis zur Klärung warum unsere Bescheide an unsere Unterpächter (die W. betreibt in einem zwar strittigen Unterbestandverhältnis zu uns die Betriebe 1-8 unserer Betriebe) und an ein mit uns konkurrierendes Unternehmen (die W. betreibt und verpachtet und errichtet selbst vor Ort Betriebe) bitte um Tätigwerden von amtswegen – die Weiterleitung unserer Bescheide an diese private Firma ist ein grober Verstoß gegen das Amtsgeheimnis und daher der Bescheid auch rechtswidrig wir bitten um eine mündliche öffentliche Verhandlung sowie um Anleitung in diesem Verfahren um Wir machen die Eingaben vom 3.8.2015 zum Inhalt unserer Beschwerde, und teilen der Behörde folgende wichtige neue Erkenntnisse mit: Gegen die den Entfernungsaufträgen zu Grunde liegende Bescheide wurden Wideraufnahmeanträge wegen wichtiger neuer Erkenntnisse (welche sich aus laufenden Gerichtsverfahren sowie Akten-sichtungen und neuen Akten ergeben haben) sowohl an die Ma 58 als auch an die Oberbehörde gestellt – dieser Antrag hat durchaus Aussicht auf Erfolg – daher beantragen wir die Aussetzung der Vollstreckungsverfügungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über unsere Wiederaufnahmeanträge. es bestehen wie amtsbekannt offene Anträge und Verfahren auf Erteilung der Wasserrechts-genehmigungen und auf Erteilung zu Feststellungsbescheiden zu den einzelnen Betrieben – ein Abriss vor rechtskräftiger Entscheidung ist rechtswidrig. Wir bitten unseren begründeten Antrag um Fristverlängerung vom 3.8.2015 mit Bescheid zu entscheiden und die Vollstreckungsverfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über unseren Antrag auf Fristverlängerung auszusetzen – eine Entscheidung mittels Bescheid zu unserem Antrag steht bis heute aus – wir bitten nochmals um bescheidmäßige Erledigung unseres Antrages auf Fristverlängerung. Die Beschwerde und integrierten Anträge wurden rechtzeitig eingebracht – Zugestellt am 1. September 2015 – Beschwerde vom 3 September 2015 damit rechtzeitig. Rechtliche Gründe: Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsverfügung unter anderem durch: Weiterleitung an Konkurrenzunternehmen und unsere Sub/Subpächter W. die Vollstreckungsverfügung richtet sich nicht gegen den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Anlagen dem Eigentümer und Verfügungsberechtigten wurden bis heute keine Abtragungsaufträge – Entfernungsaufträge zugestellt hilfweise bitten wir um Bescheiderlass an den Eigentümer und Verfügungsberechtigten W. N. – die B. kann die Betriebe nicht abreissen da diese nicht in Ihrem Besitz und in Ihrer Verfügungsgewalt sind – ausserdem verweisen wir auf unseren Antrag vom 3.8.2015 wir haben keinen Zugang zu den Betrieben und können dem Entfernungsantrag nicht entsprechen – es sind Verfahren zur Erlangung der Wasserrechtsgenehmigung offen und nicht erledigt – eine Abtragung während Anträge offen sind ist rechtswidrig durch den Abbruch wird ein unwiederbringlicher Schaden verursacht – es ist davon auszugehen – das Gerichtsurteile die Zustimmung zu den Verfahren vorschreiben es wurde über unseren Antrag auf Fristverlängerung nicht mit Bescheid entschieden die Beschreibungen in Vollstreckungsverfügungen stimmen nicht mit den Bauwerken überein – und auch nicht mit den zugrunde liegenden Bescheiden – man kann nicht etwas abreissen was nicht baulich so vorhanden ist Die Vollstreckungsverfügungen – überschneiden sich zum Teil – man kann nicht eine Sache zweimal abreissen Die Vollstreckungsverfügungen sind unklar formuliert – stimmen nicht mit den vorhandenen Bauwerken überein und sind widersprüchlich es fehlen Pläne – diesbezüglich bitten wir um eine gemeinsame amtliche Begehung zur Klärung der aufgetragenen Vollstreckungsverfügungen. es wurde bis heute nicht über die Zustellanträge von W. N. für die Abbruchbescheide entschieden – wir stellen diese Anträge neuerlich und bitten um Aussetzung bis zur bescheidmäßigen Entscheidung Der Abriss der Lokale würde einen nicht wieder gut zu machenden Schaden verursachen – dies insbesondere weil Herr Senatsrat ... an die Baupolizei als in Ausübung seiner Tätigkeit als Amtsperson geschrieben hat das zu allen Anträgen der B. ghmb und von W. N. keine Zustimmung des Grundeigentümers erteilt wird (dies obwohl entsprechende Verträge aufrecht sind) würde der Abriss nach Wasserrecht bewirken das die aufrechten Bewilligungen nach der Wiener Bauordnung und der Gewerbebehörde verfallen und nicht mehr zu erlangen wären Wir stellen auch den Antrag das Ergebnis der laufenden Ermittlungen der Kriminalpolizei abzuwarten – es wurden Ungereimtheiten betreffend der gleichzeitigen Rolle von Beamten unter anderem Senatsrat ... und weiteren Mitgliedern der W., die offensichtlich als Person einmal als Amtsperson- aber auch gleichzeitig privatwirtschaftlich in der Rolle der W. Gmbh agieren- und unsere Pachtflächen zwar nutzen aber keine Pacht bezahlen- und Teile unserer Betriebe widerrechtlich abgerissen haben – eine diesbezügliche Anzeige wurde Ende August beim BAK eingebracht diesbezügliche Ermittlungen laufen Es besteht auch hier eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass festgestellt wird das die Abläufe um die Verweigerung/ Zurückziehung von Unterschriften gegen verschiedene Gesetze verstoßen haben – wir bitten um Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss der kriminalpolizeilichen Erhebungen. Letztlich würde ein Abriss ohne die Verfahren und die gerichtlichen Entscheidungen abzuwarten auch enorme Amtshaftungen auslösen Zusammenfassend möchten wir nochmals betonen, daß die Verlängerung der Wasserrechtlichen Genehmigungen bis heute nicht ausgestellt wurden – weil behauptet wird das durch den Vorsitzenden der ..., dem Chef der Ma 45 und dem Aufsichtsrat der W. Herrn Senatsrat ... und der V. die Zustimmungen zur Grundbenützung zurückgezogen wurden – dies ist aber nach neuersten Erkenntnissen und Ergebnissen vor Gericht gar nicht der Fall und wäre ausserdem ein rechtswidriger und nichtiger Akt – Zusammenfassend möchten wir nochmals betonen, daß die Verlängerung der Wasserrechtlichen Genehmigungen bis heute nicht ausgestellt wurden – weil behauptet wird das durch den Vorsitzenden der ..., dem Chef der Ma 45 und dem Aufsichtsrat der W. Herrn Senatsrat ... und der römisch fünf. die Zustimmungen zur Grundbenützung zurückgezogen wurden – dies ist aber nach neuersten Erkenntnissen und Ergebnissen vor Gericht gar nicht der Fall und wäre ausserdem ein rechtswidriger und nichtiger Akt – Es ist zu erwarten das die offenen Verfahren zu einer Genehmigungserteilung – beziehungsweise zu dem Ergebnis führen das Genehmigungen vorliegen – Ausserdem steht ein Urteil betreffend Abgabe einer Willenserklärung aus – welches möglicherweise auch einem Abbruch rechtlich hinderlich im Wegen stehen würde Weiters bestehen für die oben genannten Betriebe allesamt aufrechte Baugenehmigungen-Genehmigungen nach der Gewerbeordnung und von der Ma 36 V dies ist amtsbekannt– die Aktenzahlen sind amtsbekannt – es ist rechtswidrig ein nach der Wiener Bauordnung und weiteren genehmigtes durch Vollstreckungsverfügung und Ersatzmaßnahmen abreissen zu lassen – auch dies würde enorme Amtshaftung nach sich ziehen. Weiters bestehen für die oben genannten Betriebe allesamt aufrechte Baugenehmigungen-Genehmigungen nach der Gewerbeordnung und von der Ma 36 römisch fünf dies ist amtsbekannt– die Aktenzahlen sind amtsbekannt – es ist rechtswidrig ein nach der Wiener Bauordnung und weiteren genehmigtes durch Vollstreckungsverfügung und Ersatzmaßnahmen abreissen zu lassen – auch dies würde enorme Amtshaftung nach sich ziehen. wir bitten Sie daher um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit Gerne stehen wir jederzeit für Informationen – und Termine zur Verfügung. vielen Dank für die Mühewaltung Beiliegend unsere Anträge vom 3.8.2015 welche wir ebenfalls zum Inhalt unserer Beschwerde in offener Frist machen N. W. und B. gmbh Aussergewöhnliche Projekte ... neu@c...com.“ Es erging sodann das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.1.2016 zur Zahl VGW-251/019/RP09/12775/2015, mit welchem die Beschwerde und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde. Im dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wird ausgeführt: „[…] Vorgebracht wird ergänzend, dass die Beschwerdeführerin nicht beschwert ist, die Vollstreckungsverfügung aufrecht zu halten. Vor Ort kam es bereits zu Abriss-und Entfernungshandlungen. Damit erübrigen sich auch jene öffentlich-rechtliche Handlungen, die Gegenstand der bekämpften Vollstreckungsverfügung sind. Beantragt wird eine mündliche Verhandlung, ebenso auch ein Lokalaugenschein.“ Nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich dazu folgender Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17.4.2012, Zl. MDR-VD – 1267/11, wurde der Antrag der „B. GmbH“ auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das „Lokal ... “ in Wien, N., auf dem Grundstück Nr. .../4, EZ ..., KG ...,
Vm den §§ 5 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 111 Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17.4.2012, Zl. MDR-VD – 1267/11, wurde der Antrag der „B. GmbH“ auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das „Lokal ... “ in Wien, N., auf dem Grundstück Nr. .../4, EZ ..., KG ...,
Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1991 in Verbindung mit den Paragraphen 5, Absatz eins, 38, Absatz eins und 111 Absatz eins, WRG 1959 abgewiesen. Seitens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht, erging danach an die „B. GmbH“, zu Handen Herrn N. W., der Bescheid vom 21.12.2012, Zl. M58/004254/2012/12, mit welchem der nunmehrigen Beschwerdeführerin
1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 der Auftrag erteilt wurde, die eigenmächtig vorgenommene Neuerung (Lokal ... ), welche sich auf dem beschriebenen Grundstück in Wien, N., befindet, mit allen genannten Teilen auf eigene Kosten binnen einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Dieser Bescheid wurde laut bezughabendem RSb-Rückschein nachweislich am 18.1.2013 zugestelltSeitens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht, erging danach an die „B. GmbH“, zu Handen Herrn N. W., der Bescheid vom 21.12.2012, Zl. M58/004254/2012/12, mit welchem der nunmehrigen Beschwerdeführerin
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 der Auftrag erteilt wurde, die eigenmächtig vorgenommene Neuerung (Lokal ... ), welche sich auf dem beschriebenen Grundstück in Wien, N., befindet, mit allen genannten Teilen auf eigene Kosten binnen einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Dieser Bescheid wurde laut bezughabendem RSb-Rückschein nachweislich am 18.1.2013 zugestellt Da dem mit Titelbescheid vom 21.12.2012, Zl. M58/004254/2012/12, erteilten und vollstreckbaren Auftrag trotz Gewährung einer Nachfrist nicht entsprochen worden war, wurde der verpflichteten Eigentümerin der Baulichkeit mit Verfahrensanordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 14.7.2015, Zl. M25 502435-2015-3, die Ersatzvornahme angedroht und zur Erbringung der Leistung nochmals eine Frist von 6 Wochen, gerechnet ab Zustellung der Verfahrensanordnung, gesetzt. Gleichzeitig wurde darauf verwiesen, dass im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtung, die Vollstreckungsbehörde die Leistung auf Gefahr und Kosten der Verpflichteten durchführen lassen werde. Diese Verfahrensanordnung vom 14.7.2015 wurde laut den entsprechenden RSb-Rückscheinen der „B. GmbH“ als Verursacherin der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung sowohl an der Adresse in Wien, A., als auch zu Handen des handelsrechtlichen Geschäftsführers, Herrn N. W., E., P., ordnungsgemäß zugestellt. Da die mit Androhung der Ersatzvornahme verbundene Nachfrist ebenfalls ungenützt verstrichen ist, wurde zur Erfüllung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Auftrages seitens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, mittels Vollstreckungsverfügung vom 1.9.2015, Zl. M25 502435-2015-18,
1 VVG 1991 die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet.Da die mit Androhung der Ersatzvornahme verbundene Nachfrist ebenfalls ungenützt verstrichen ist, wurde zur Erfüllung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Auftrages seitens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, mittels Vollstreckungsverfügung vom 1.9.2015, Zl. M25 502435-2015-18,
Paragraph 4, Absatz eins, VVG 1991 die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet. Dagegen richtet sich nun die bereits im vollen Wortlaut zitierte Beschwerde vom 3.9.2015. Die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde (Magistratsabteilung 25) nahm in ihrer Stellungnahme vom 21.12.2015 zu den Beschwerdevorbringen wie folgt Stellung: „Wien, N. ... „Lokal ... “ Gst. Nr. .../4 EZ ... KG ... Ersatzvornahme Vollstreckungsverfügung Beschwerde Die beiliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wird unter Anschluss des bezughabenden Aktes zur Entscheidung vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird
GVG verzichtet.Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG verzichtet. Zu den Beschwerdegründen wird Folgendes ausgeführt: Einleitend wird darauf hingewiesen, dass lediglich die B. GmbH als Bescheidadressatin beschwerdelegitimiert ist. Herr N. W. als Privatperson hingegen nicht. Bezüglich des Antrages in der vorliegenden Beschwerde auf Anerkennung der aufschiebenden Wirkung wird festgehalten, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz einen Antrag auf Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens nicht vorsieht. Darüber hinaus legt es ausdrücklich fest, dass auch einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung - in Abweichung von § 13 Abs 1 VwGVG - keine aufschiebende Wirkung zukommt. Eine solche aufschiebende Wirkung kann daher der Vollstreckungsverfügung auch nicht im Einzelfall durch die Vollstreckungsbehörde rechtmäßig zuerkannt werdenBezüglich des Antrages in der vorliegenden Beschwerde auf Anerkennung der aufschiebenden Wirkung wird festgehalten, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz einen Antrag auf Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens nicht vorsieht. Darüber hinaus legt es ausdrücklich fest, dass auch einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung - in Abweichung von Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG - keine aufschiebende Wirkung zukommt. Eine solche aufschiebende Wirkung kann daher der Vollstreckungsverfügung auch nicht im Einzelfall durch die Vollstreckungsbehörde rechtmäßig zuerkannt werden Entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, richtet sich der Titelbescheid der MA 58 vom
1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 der Auftrag erteilt wurde, die eigenmächtig vorgenommene Neuerung (Lokal ... ), welche sich auf dem Grundstück Nr. .../4, EZ ..., KG ..., im Bereich ... befindet, mit allen genannten Teilen auf eigene Kosten binnen einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren der vorgenannte Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht, vom 21.12.2012, Zl. M58/004254/2012/12, anzusehen, mit welchem der „B. GmbH“
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 der Auftrag erteilt wurde, die eigenmächtig vorgenommene Neuerung (Lokal ... ), welche sich auf dem Grundstück Nr. .../4, EZ ..., KG ..., im Bereich ... befindet, mit allen genannten Teilen auf eigene Kosten binnen einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Eine gegen diesen Bescheid innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22.7.2013, Zl. MDR – 153098-2013,
4 AVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Eine gegen diesen Bescheid innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22.7.2013, Zl. MDR – 153098-2013,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die in weiterer Folge von der „B. GmbH“ dazu an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem mit Erkenntnis vom 23.4.2015, Zl. 2013/07/0194, als unbegründet abgewiesen. Damit ist auch der ursprüngliche, im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren relevante, Titelbescheid (Bescheid der Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht, vom 21.12.2012, Zl. M58/004254/2012/12) in Rechtskraft erwachsen und gegenüber der Verpflichteten rechtswirksam geworden. Bemerkt wird, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 1.9.2015, Zl. M25 502435-2015-18, im Wesentlichen neuerlich gegen den ursprünglich ergangenen Titelbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 21.12.2012, Zl. M58/004254/2012/12, wendet. Auf diese Einwände kann jedoch das Verwaltungsgerichtes Wien nicht mehr eingehen, zumal die Gründe, die zur Erlassung des Titelbescheides geführt haben, im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft werden können. Auf diese wurde bereits sowohl im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22.7.2013, Zl. MDR – 153098-2013, als auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2015, Zl. 2013/07/0194, ausreichend eingegangen. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien noch Bewilligungsverfahren offen, wurde im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22.7.2013 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen getreten. Es wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es nicht des Zuwartens auf die Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Anlage bedarf, um über das Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen absprechen zu können. Ein solcher Abspruch ist nicht Tatbestandselement des § 138 Abs. 1 WRG 1959.Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien noch Bewilligungsverfahren offen, wurde im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22.7.2013 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen getreten. Es wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es nicht des Zuwartens auf die Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Anlage bedarf, um über das Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen absprechen zu können. Ein solcher Abspruch ist nicht Tatbestandselement des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung – darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheids dienenden, auf Grund des Vollstreckungsgesetzes 1991 ergehenden Bescheide – nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden und kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (vgl. VwGH vom 27.4.2006, Zl. 2005/07/0137).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung – darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheids dienenden, auf Grund des Vollstreckungsgesetzes 1991 ergehenden Bescheide – nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden und kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden vergleiche VwGH vom 27.4.2006, Zl. 2005/07/0137). Im gegebenen Vollstreckungsverfahren geht das Verwaltungsgericht Wien vom Vorliegen eines rechtskräftigen und der Beschwerdeführerin gegenüber rechtsgültigen Titelbescheides aus. Es obliegt ihm hier daher lediglich die Prüfung, ob eine zulässige Vollstreckung vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre eine Ersatzvornahme zur Durchführung der in der angefochtenen Vollstreckungsverfügung konkret genannten Leistungen dann unzulässig, wenn die aufgetragenen Leistungsverpflichtungen bereits zur Gänze erfüllt worden wären (vgl. VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre eine Ersatzvornahme zur Durchführung der in der angefochtenen Vollstreckungsverfügung konkret genannten Leistungen dann unzulässig, wenn die aufgetragenen Leistungsverpflichtungen bereits zur Gänze erfüllt worden wären vergleiche VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185). Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen erstattet, dem entnommen werden könnte, dass die vollstreckungsgegenständlichen Leistungen erbracht wurden. Vielmehr ergibt sich aus einer weiteren Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 21.12.2015, dass die betreffende Baulichkeit auf Grundlage der vorliegenden Vollstreckungsverfügung im Einklang mit dem Titelbescheid vom 20.12.2012 im Auftrag der Behörde im Zuge einer Ersatzvornahme im September 2015 zur Gänze abgetragen wurde, zumal einerseits die Vollstreckungsverfügung keiner aufschiebenden Wirkung unterlag und andererseits seitens der Verpflichteten keine Maßnahme der ihr auferlegten Verpflichtungen gesetzt worden waren. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin zur Entstehung eines Vermögensschadens durch die Entfernung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen und zu den befürchteten administrativen Schwierigkeiten bei einer Neuerrichtung sind hier nicht von Relevanz. Auch sind die Gründe für die Unterlassung der Durchführung der rechtskräftig aufgetragenen Leistung bei einer Ersatzvornahme nicht beachtlich, zumal es im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ausschließlich um die Umsetzung der rechtskräftigen und vollstreckbaren Verpflichtung geht. Andere Gründe, die die Vollstreckung unzulässig machen würden, wie etwa eine zu unbestimmte Verpflichtung oder die tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung oder Mängel des Vollstreckungsverfahrens wurden weder geltend gemacht noch sind solche hervorgekommen. Die nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind daher im vorliegenden Fall erfüllt, zumal die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden, rechtswirksam ergangenen, Titelbescheid übereinstimmt und die Beschwerdeführerin ihrer daraus entstandenen Verpflichtung bis zur Einleitung des Vollstreckungs-verfahrens nicht nachgekommen ist. Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist auszuführen, dass nach der vorgenannten Bestimmung des § 10 Abs. 2 VVG einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das erkennende Gericht hat demnach mangels gesetzlicher Grundlage keine Handhabe, dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben.Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist auszuführen, dass nach der vorgenannten Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, VVG einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das erkennende Gericht hat demnach mangels gesetzlicher Grundlage keine Handhabe, dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben. Zum Beschwerdeantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien
GVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Zum Beschwerdeantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gg Österreich) mwN, klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient (vgl. VwGH vom 16.03.2012, Zl. 2010/05/0090).Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gg Österreich) mwN, klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient vergleiche VwGH vom 16.03.2012, Zl. 2010/05/0090). Im Hinblick auf die obigen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Da die Vollstreckung nach wie vor zulässig ist, war auch die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung als unbegründet abzuweisen. Dabei ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Vorlageantrag zwar die Behauptung aufgestellt hat, es sei Anführungszeichen bereits zu Abriss-und Entfernungshandlungen“ gekommen, diesem Vorbringen aber nicht zu entnehmen ist, dass die geschuldete Leistung bereits zur Gänze erbracht worden sei. Insoweit die geschuldete Leistung noch zur Gänze oder teilweise zu erbringen sein sollte, stellt diese Entscheidung die Anordnung entsprechender Zwangsmaßnahmen dar. Sollte die Vollstreckung die Vollstreckungsverfügunginfolge nunmehr erbrachter Leistungen überschreiten,, so wäre in diesem Umfang eine Maßnahmenbeschwerde gerechtfertigt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.251.019.1776.2016.VOR
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