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{'item': 'VGW-151/022/11076/2015'}

Obsah (13)§ 39§ 28§ 25a§ 23§ 1a§ 58§ 19§ 46§ 42§ 18§ 21§ 14§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.03.2016 GeschäftszahlVGW-151/022/11076/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. D

§ 39und § 42 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Stb

G) festgestellt wurde, dass Frau F. A. die österreichische Staatsbürgerschaft weder durch Verleihung noch auf andere Art erworben habe und sie daher nicht österreichische Staatsbürgerin sei,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde der F. A., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, vom 27. Juli 2015, Zl. MA35/III A 31 aus 2014,, mit welchem

Paragraph 39 und Paragraph 42, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt wurde, dass Frau F. A. die österreichische Staatsbürgerschaft weder durch Verleihung noch auf andere Art erworben habe und sie daher nicht österreichische Staatsbürgerin sei, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht österreichische Staatsbürgerin ist.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht österreichische Staatsbürgerin ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe

  1. Gang des Verfahren Mit Eingabe vom
  2. Oktober 2014 beantragte Frau A. die Erlassung eines Feststellungsbescheids, wonach sie österreichische Staatsbürgerin sei. In ihrem Antrag brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie am ... 1992 in Wien geboren sei und zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit ihren Eltern ihren Wohnsitz in Wien, T.-platz, gehabt hätte. Ihre Eltern hätten am
  3. August 1992 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 61, einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sie eingebracht. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung erfüllt seien. Da Frau A. jedoch zwischenzeitlich ihren Wohnsitz wieder nach Ägypten verlegt hätte, sei die österreichische Botschaft in Kairo ersucht worden, den Verleihungsbescheid auszufolgen. In weitere Folge sei den Eltern der Antragstellerin eine Kopie des Verleihungsbescheides vom
  4. November 1992, die einem Schreiben der österreichischen Botschaft in Kairo als Beilage angeschlossen gewesen sei, übermittelt worden. Dieses Schreiben sei mit
  5. Dezember 1992 datiert gewesen. Infolge der Zustellung der Kopie des Bescheides über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hätte die Antragstellerin die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt, da der Erwerb

§ 23Stb

G 1985 in der damals geltenden Fassung mit Zustellung des Bescheides eingetreten sei. Da das Staatsbürgerschaftsgesetz keine eigenen Zustellbestimmungen enthalte, seien die allgemeinen Regelungen des Zustellgesetzes anzuwenden.

§ 1a

des Zustellgesetzes in der damals geltenden Fassung gelte es als Zustellung, wenn die Mitteilung behördlicher Erledigungen telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsgestützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise an den Empfänger erfolgt sei. Mit Übermittlung der Kopie des genannten Verleihungsbescheides sei die Mitteilung an die gesetzlichen Vertreter in einer Weise erfolgt, die von § 1a Zustellgesetz in der damals geltenden Fassung erfasst sei. Es sei somit eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgt, weshalb sie die österreichische Staatsbürgerschaft im Jahr 1992 erworben hätte. Für den Fall, dass von der Behörde nicht von einer rechtmäßigen Zustellung ausgegangen werde, bewirke die Übermittlung der Kopie des Bescheides jedenfalls die Heilung des Zustellmangels. Zwar heile der Erhalt einer Kopie des Bescheides per se noch keinen Zustellmangel. Eine wirksame Zustellung könne aber auch durch Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Originals des Bescheides nach den zustellrechtlichen Vorschriften erfolgen. Ob eine Zustellung einer solchen Ausfertigung eine Bescheiderlassung darstelle, hänge davon ab, ob die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspreche. Die mit dem Antrag vorgelegte Kopie des Bescheides weise alle Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG auf, da die Behörde bezeichnet sei, die den Bescheid erlassen habe, das Datum angeführt und auch die Unterschrift des Genehmigenden auf dem Bescheid ersichtlich sei. Ein allfälliger Zustellmangel sei daher durch die Übermittlung der Kopie des Bescheides geheilt, weshalb ersichtlich sei, dass Frau A. österreichische Staatsbürgerin sei.In ihrem Antrag brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie am ... 1992 in Wien geboren sei und zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit ihren Eltern ihren Wohnsitz in Wien, T.-platz, gehabt hätte. Ihre Eltern hätten am 6. August 1992 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 61, einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sie eingebracht. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung erfüllt seien. Da Frau A. jedoch zwischenzeitlich ihren Wohnsitz wieder nach Ägypten verlegt hätte, sei die österreichische Botschaft in Kairo ersucht worden, den Verleihungsbescheid auszufolgen. In weitere Folge sei den Eltern der Antragstellerin eine Kopie des Verleihungsbescheides vom 27. November 1992, die einem Schreiben der österreichischen Botschaft in Kairo als Beilage angeschlossen gewesen sei, übermittelt worden. Dieses Schreiben sei mit 11. Dezember 1992 datiert gewesen. Infolge der Zustellung der Kopie des Bescheides über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hätte die Antragstellerin die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt, da der Erwerb

Paragraph 23, StbG 1985 in der damals geltenden Fassung mit Zustellung des Bescheides eingetreten sei. Da das Staatsbürgerschaftsgesetz keine eigenen Zustellbestimmungen enthalte, seien die allgemeinen Regelungen des Zustellgesetzes anzuwenden.

Paragraph eins a, des Zustellgesetzes in der damals geltenden Fassung gelte es als Zustellung, wenn die Mitteilung behördlicher Erledigungen telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsgestützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise an den Empfänger erfolgt sei. Mit Übermittlung der Kopie des genannten Verleihungsbescheides sei die Mitteilung an die gesetzlichen Vertreter in einer Weise erfolgt, die von Paragraph eins a, Zustellgesetz in der damals geltenden Fassung erfasst sei. Es sei somit eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgt, weshalb sie die österreichische Staatsbürgerschaft im Jahr 1992 erworben hätte. Für den Fall, dass von der Behörde nicht von einer rechtmäßigen Zustellung ausgegangen werde, bewirke die Übermittlung der Kopie des Bescheides jedenfalls die Heilung des Zustellmangels. Zwar heile der Erhalt einer Kopie des Bescheides per se noch keinen Zustellmangel. Eine wirksame Zustellung könne aber auch durch Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Originals des Bescheides nach den zustellrechtlichen Vorschriften erfolgen. Ob eine Zustellung einer solchen Ausfertigung eine Bescheiderlassung darstelle, hänge davon ab, ob die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspreche. Die mit dem Antrag vorgelegte Kopie des Bescheides weise alle Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG auf, da die Behörde bezeichnet sei, die den Bescheid erlassen habe, das Datum angeführt und auch die Unterschrift des Genehmigenden auf dem Bescheid ersichtlich sei. Ein allfälliger Zustellmangel sei daher durch die Übermittlung der Kopie des Bescheides geheilt, weshalb ersichtlich sei, dass Frau A. österreichische Staatsbürgerin sei. Zum rechtlichen Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides wurde im Antrag auf Feststellung ausgeführt, dass der Antragstellerin mit Schreiben vom

  1. Jänner 2008 mitgeteilt worden sei, dass bislang keine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an sie durchgeführt wurde und das Verfahren außer Evidenz genommen worden sei. Da die Behörde somit bislang die Rechtsauffassung vertreten habe, dass Frau A. nicht österreichische Staatsbürgerin sei, liege ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit vor. Da im vorliegenden Fall keiner der in den §§ 38 und 58c StbG besonders geregelten Fällen vorliege, hätte Frau A. einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, weshalb beantragt werde, festzustellen, dass sie österreichische Staatsbürgerin sei.Da im vorliegenden Fall keiner der in den Paragraphen 38 und 58 c StbG besonders geregelten Fällen vorliege, hätte Frau A. einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, weshalb beantragt werde, festzustellen, dass sie österreichische Staatsbürgerin sei. Mit Bescheid vom
  2. Juli 2015 stellte die Beschwerdeführerin fest, dass diese nicht österreichische Staatsbürgerin sei. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Nach der Aktenlage steht fest, dass die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Verleihungsbescheides vom
  3. November 1992 mit dem Wirksamkeitsdatum
  4. Jänner 1993 einfach und mit den im materiellen Recht vorgesehenen besonderen Sicherheitsmerkmalen (Urkundenpapier, fortlaufende Nummer) ausgefertigt wurde. Diese einzige und originale Ausfertigung des Verleihungsbescheides (im Folgenden: die Verleihungsurkunde) wurde der österreichischen Botschaft in Kairo mit Schreiben vom
  5. November 1992, abgefertigt am
  6. Dezember 1992, mit dem Ersuchen um Aushändigung an Ihre Eltern übermittelt. Nach der diesbezüglichen Zustellverfügung (einzuhaltende Vorgangsweise bei der Ausfolgung des Verleihungsbescheides) sollte die Verleihungsurkunde spätestens an dem Tag, der als Beginn der Wirksamkeit angeführt war, gegen datierte und persönlich unterfertigte Empfangsbestätigung ausgehändigt werden. Im Falle der Ausfolgung sollte die unterfertigte Empfangsbestätigung der Behörde umgehend übermittelt werden. Weiters sollte die Verleihungsurkunde für den Fall retourniert werden, dass die Aushändigung bis zum genannten Tag nicht möglich wäre oder Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses hervorgekommen sein sollten. Wie aus dem Schreiben der österreichischen Botschaft vom
  7. Februar 1993 ersichtlich, wurde die Verleihungsurkunde weder ausgefolgt noch auf sonstige Weise zugestellt. Vielmehr war, nachdem die Adresse der Eltern der Antragstellerin nicht bekannt war, am
  8. Dezember 1992 zunächst eine Note an das ägyptische Außenministerium mit dem Ersuchen gerichtet worden, den Vater aufzufordern, bei der Botschaft vorzusprechen. Zwar war dieser tatsächlich am
  9. Februar 1993 vor der österreichischen Botschaft in Kairo erschienen, dabei konnte ihm die Verleihungsurkunde jedoch nicht ausgefolgt werden, da sich herausgestellt hatte, dass das Wirksamkeitsdatum bereits überschritten war. Die Verleihungsurkunde wurde der Behörde folglich im Original retourniert und ha. am
  10. März 1993 eingezogen. Auch wurde der Vater der Antragstellerin mit einem weiterem Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom
  11. März 1993, nachweislich in der österreichischen Botschaft in Kairo übernommen am
  12. April 1993, davon in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr nicht mehr beabsichtigt war, das offene Einbürgerungsverfahren positiv abzuschließen. Nachdem der Vater bei Abholung des Schreibens erklärt hatte, dass die gesamte Familie Wien endgültig am
  13. September 1992 verlassen hatte und dass er auf das genannte Schreiben nicht reagieren wolle, wurde das Verfahren mangels Interesses am
  14. Mai 1993 außer Evidenz genommen. Soweit nunmehr darauf verwiesen wurde, dass dem gesetzlichen Vertreter eine Kopie der Verleihungsurkunde übermittelt worden sei, die allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspreche, weshalb von einer wirksamen Bescheiderlassung auszugehen sei, geht dieser Verweis schon insofern ins Leere, als durch den Umstand des bloßen Besitzes einer Kopie eines noch nicht zugestellten Bescheides weder eine wirksame Zustellung noch die Heilung eines Zustellmangels bewirkt werden kann (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 26 mwN).Soweit nunmehr darauf verwiesen wurde, dass dem gesetzlichen Vertreter eine Kopie der Verleihungsurkunde übermittelt worden sei, die allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspreche, weshalb von einer wirksamen Bescheiderlassung auszugehen sei, geht dieser Verweis schon insofern ins Leere, als durch den Umstand des bloßen Besitzes einer Kopie eines noch nicht zugestellten Bescheides weder eine wirksame Zustellung noch die Heilung eines Zustellmangels bewirkt werden kann (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 26 mwN). Abgesehen davon galten (und gelten) für schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden grundsätzlich die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG. Nach den zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung des Verleihungsbescheides geltenden Bestimmungen waren schriftliche Ausfertigung von Erledigungen jedenfalls auszufolgen oder zuzustellen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet war (§ 18 Abs. 3 AVG in der obgenannten Fassung). Alle schriftlichen Ausfertigungen mussten grundsätzlich die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden konnte die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstücks übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Bei Mitteilungen

18 Abs. 3 zweiter und dritter Satz AVG und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügte die Beisetzung des Namens des Genehmigenden. Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, war die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen (§ 18 Abs. 4 AVG in der obgenannten Fassung).

§ 58Abs.

3 AVG in der obgenannten Fassung galten diese Regeln auch für Bescheide.Abgesehen davon galten (und gelten) für schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden grundsätzlich die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG. Nach den zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung des Verleihungsbescheides geltenden Bestimmungen waren schriftliche Ausfertigung von Erledigungen jedenfalls auszufolgen oder zuzustellen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet war (Paragraph 18, Absatz 3, AVG in der obgenannten Fassung). Alle schriftlichen Ausfertigungen mussten grundsätzlich die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden konnte die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstücks übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Bei Mitteilungen

18 Absatz 3, zweiter und dritter Satz AVG und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügte die Beisetzung des Namens des Genehmigenden. Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, war die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen (Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der obgenannten Fassung).

Paragraph 58, Absatz 3, AVG in der obgenannten Fassung galten diese Regeln auch für Bescheide. Abweichend von bzw. ergänzend zu den allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln sahen (und sehen) die im vorliegenden Fall relevanten materiellrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Verleihungsbescheiden Besonderes vor: Zum einen waren Bescheide über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

§ 23Abs. 1 Stb

G in der obgenannten Fassung schriftlich zu erlassen.

§ 23Abs. 3 Stb

G waren Bescheide an Personen, die das Gelöbnis nicht mündlich abgelegt hatten, derjenigen Person zuzustellen, die den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt hatte. Im Falle von minderjährigen Verleihungswerberinnen bzw. Verleihungswerbern, die

§ 19Abs. 2 Stb

G durch deren gesetzliche Vertreter vertreten wurden, war der Verleihungsbescheid an diese zuzustellen.Zum einen waren Bescheide über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

Paragraph 23, Absatz eins, StbG in der obgenannten Fassung schriftlich zu erlassen.

Paragraph 23, Absatz 3, StbG waren Bescheide an Personen, die das Gelöbnis nicht mündlich abgelegt hatten, derjenigen Person zuzustellen, die den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt hatte. Im Falle von minderjährigen Verleihungswerberinnen bzw. Verleihungswerbern, die

Paragraph 19, Absatz 2, StbG durch deren gesetzliche Vertreter vertreten wurden, war der Verleihungsbescheid an diese zuzustellen. Zum anderen bestimmte § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 StbG und § 4 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsverordnung hinsichtlich der Form der Ausfertigung von Verleihungsbescheiden Besonderes. Diese waren nämlich nach den genannten Bestimmungen auf Urkundenpapier entsprechend den in den Anlagen zur Staatsbürgerschaftsverordnung ersichtlichen Mustern auszufertigen. Für die Ausfertigung von Verleihungsbescheiden durften nur solche Vordrucke verwendet werden, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt wurden. Diese waren streng zu verrechnen, weshalb jede Ausfertigung auch mit einer fortlaufenden (einmaligen) Nummer zu versehen war.

§ 46Abs. 1 Stb

G und § 4 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsverordnung handelte es sich bei Ausfertigungen von Verleihungsbescheiden ausdrücklich um Urkunden.Zum anderen bestimmte Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, StbG und Paragraph 4, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsverordnung hinsichtlich der Form der Ausfertigung von Verleihungsbescheiden Besonderes. Diese waren nämlich nach den genannten Bestimmungen auf Urkundenpapier entsprechend den in den Anlagen zur Staatsbürgerschaftsverordnung ersichtlichen Mustern auszufertigen. Für die Ausfertigung von Verleihungsbescheiden durften nur solche Vordrucke verwendet werden, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt wurden. Diese waren streng zu verrechnen, weshalb jede Ausfertigung auch mit einer fortlaufenden (einmaligen) Nummer zu versehen war.

Paragraph 46, Absatz eins, StbG und Paragraph 4, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsverordnung handelte es sich bei Ausfertigungen von Verleihungsbescheiden ausdrücklich um Urkunden. Wie bereits ausgeführt, wurde die im Akt befindliche Urschrift des Verleihungsbescheides vom

  1. November 1992 mit dem Wirksamkeitsdatum
  2. Jänner 1993 einfach und mit den vorgesehenen Sicherheitsmerkmalen (Urkundenpapier, fortlaufende Nummer) versehen ausgefertigt. Diese Ausfertigung (die Verleihungsurkunde) wurde aber weder ausgefolgt noch auf sonstige Weise zugestellt, da sie noch vor der Ausfolgung bzw. Zustellung der Behörde im Original retourniert und sodann eingezogen wurde. Weitere Ausfertigungen des Verleihungsbescheides bzw. Kopien wurden von der Behörde nicht hergestellt. Hinsichtlich der nunmehr vorgelegten Kopie der Verleihungsurkunde ist zunächst auszuführen, dass eine solche Kopie schon nach den genannten Bestimmungen des materiellen Rechts, die abweichend von § 18 Abs. 4 AVG für die schriftliche Ausfertigung eine besondere Form vorsahen, nicht als Ausfertigung des Verleihungsbescheides qualifiziert werden kann. Auch steht fest, dass diese (bloße) Kopie nicht von der bescheiderlassenden Behörde hergestellt wurde. Dass gegebenenfalls die österreichische Botschaft in Kairo eine solche Kopie erstellt und zu Informationszwecken der bereits genannten Note beigefügt hatte, vermochte dieser jedenfalls nicht den Charakter einer Ausfertigung des Verleihungsbescheides zu verschaffen.Hinsichtlich der nunmehr vorgelegten Kopie der Verleihungsurkunde ist zunächst auszuführen, dass eine solche Kopie schon nach den genannten Bestimmungen des materiellen Rechts, die abweichend von Paragraph 18, Absatz 4, AVG für die schriftliche Ausfertigung eine besondere Form vorsahen, nicht als Ausfertigung des Verleihungsbescheides qualifiziert werden kann. Auch steht fest, dass diese (bloße) Kopie nicht von der bescheiderlassenden Behörde hergestellt wurde. Dass gegebenenfalls die österreichische Botschaft in Kairo eine solche Kopie erstellt und zu Informationszwecken der bereits genannten Note beigefügt hatte, vermochte dieser jedenfalls nicht den Charakter einer Ausfertigung des Verleihungsbescheides zu verschaffen. Auch hätte eine ordnungsgemäße Zustellung der Verleihungsurkunde vorausgesetzt, dass diese im Original übermittelt worden wäre, was unzweifelhaft nicht der Fall war. Auch eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels wäre nur in Betracht gekommen, wenn dem gesetzlichen Vertreter die originale Verleihungsurkunde tatsächlich zugekommen wäre. Der Verweis auf § 1a Zustellgesetz in der obgenannten Fassung ist verfehlt, da vorliegend keine Mitteilung einer behördlichen Erledigung telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise an den Empfänger übermittelt wurde.Der Verweis auf Paragraph eins a, Zustellgesetz in der obgenannten Fassung ist verfehlt, da vorliegend keine Mitteilung einer behördlichen Erledigung telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise an den Empfänger übermittelt wurde. Nach den genannten Bestimmungen des materiellen Rechts wäre eine Übermittlung des Verleihungsbescheides auf die in § 1a Zustellgesetz genannte Art, nämlich „telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise“ ohnehin von Vornherein ausgeschlossen gewesen bzw. hätte, so sie denn tatsächlich in Form einer bloßen Kopie der Ausfertigung des Verleihungsbescheides erfolgt wäre, nicht zu einer rechtswirksamen Zustellung führen können, da Verleihungsbescheide zwingend in der bereits genannten Form (auf Urkundenpapier und mit fortlaufender Nummer) auszufertigen und auszufolgen bzw. zuzustellen waren. Eine wirksame Zustellung einer solchen Ausfertigung setzt naturgemäß voraus, dass diese dem Empfänger im Original (und nicht auf eine der in § 1a Zustellgesetz genannten Arten) übermittelt wird.Nach den genannten Bestimmungen des materiellen Rechts wäre eine Übermittlung des Verleihungsbescheides auf die in Paragraph eins a, Zustellgesetz genannte Art, nämlich „telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise“ ohnehin von Vornherein ausgeschlossen gewesen bzw. hätte, so sie denn tatsächlich in Form einer bloßen Kopie der Ausfertigung des Verleihungsbescheides erfolgt wäre, nicht zu einer rechtswirksamen Zustellung führen können, da Verleihungsbescheide zwingend in der bereits genannten Form (auf Urkundenpapier und mit fortlaufender Nummer) auszufertigen und auszufolgen bzw. zuzustellen waren. Eine wirksame Zustellung einer solchen Ausfertigung setzt naturgemäß voraus, dass diese dem Empfänger im Original (und nicht auf eine der in Paragraph eins a, Zustellgesetz genannten Arten) übermittelt wird. Abgesehen davon war die Zustellung der Verleihungsurkunde im vorliegenden Fall nach § 11 Abs. 1 Zustellgesetz vorzunehmen und sollte auch auf diese Weise vorgenommen werden, da die Familie den Wohnsitz ins Ausland verlegt hatten.Abgesehen davon war die Zustellung der Verleihungsurkunde im vorliegenden Fall nach Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz vorzunehmen und sollte auch auf diese Weise vorgenommen werden, da die Familie den Wohnsitz ins Ausland verlegt hatten. Zwar wäre die in § 7 Zustellgesetz vorgesehene Heilung von Zustellmängeln auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 ZustellG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. z.B. VwGH
  3. Mai 2011, 2009/17/0185), zumal kein internationales Abkommen ersichtlich ist, aus welchem sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges ergäbe.Zwar wäre die in Paragraph 7, Zustellgesetz vorgesehene Heilung von Zustellmängeln auch im Anwendungsbereich des Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche z.B. VwGH
  4. Mai 2011, 2009/17/0185), zumal kein internationales Abkommen ersichtlich ist, aus welchem sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges ergäbe. Allerdings würde auch eine Heilung des behaupteten bzw. in den Raum gestellten Zustellmangels nach § 7 Zustellgesetz voraussetzen, dass die an die Eltern als Empfänger gerichtete Sendung diesen im Original zugekommen wäre. Die Empfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nämlich schon nach den allgemeinen Regeln nicht gleichzusetzen. Akteneinsicht und Anfertigung einer Kopie vermögen den unterlaufenen Zustellmangel ebenso wenig zu heilen wie die bloße Kenntnisnahme von der Erlassung der Entscheidung (siehe dazu Larcher, Zustellrecht

(2010)Rz 80). Für die Heilung eines Zustellmangels ist somit jedenfalls erforderlich, dass das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt, weshalb die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes einen unterlaufenen Zustellmangel nicht heilt. Auch der Erhalt einer Kopie eines Bescheides heilt nach der Rechtsprechung einen Zustellmangel noch nicht. Der bloße Umstand, dass jemand in den Besitz einer Kopie eines ihm nicht wirksam zugestellten Bescheides kommt, ist nämlich von einer Zustellung nach dem Zustellgesetz zu unterscheiden (VwGH 29. August 1996, 95/06/0128).Allerdings würde auch eine Heilung des behaupteten bzw. in den Raum gestellten Zustellmangels nach Paragraph 7, Zustellgesetz voraussetzen, dass die an die Eltern als Empfänger gerichtete Sendung diesen im Original zugekommen wäre. Die Empfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nämlich schon nach den allgemeinen Regeln nicht gleichzusetzen. Akteneinsicht und Anfertigung einer Kopie vermögen den unterlaufenen Zustellmangel ebenso wenig zu heilen wie die bloße Kenntnisnahme von der Erlassung der Entscheidung (siehe dazu Larcher, Zustellrecht
(2010)Rz 80). Für die Heilung eines Zustellmangels ist somit jedenfalls erforderlich, dass das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt, weshalb die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes einen unterlaufenen Zustellmangel nicht heilt. Auch der Erhalt einer Kopie eines Bescheides heilt nach der Rechtsprechung einen Zustellmangel noch nicht. Der bloße Umstand, dass jemand in den Besitz einer Kopie eines ihm nicht wirksam zugestellten Bescheides kommt, ist nämlich von einer Zustellung nach dem Zustellgesetz zu unterscheiden (VwGH
  1. August 1996, 95/06/0128). Dies alles gilt natürlich umso mehr, als nach den genannten materiellrechtlichen Bestimmungen lediglich eine den genannten Anforderungen entsprechende Urkunde als Ausfertigung des Verleihungsbescheides qualifiziert werden kann. Eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels hätte somit zwingend vorausgesetzt, dass diese den Eltern der Antragstellerin im Original zugekommen wäre. Fest steht daher, dass im vorliegenden Fall weder eine wirksame Bescheidzustellung noch die Heilung eines allfälligen Zustellmangels vorliegen kann. Somit steht auch fest, dass Frau A. die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen wurde. Auch hat sie sie auf sonstige Weise erworben. Es ist daher hinsichtlich Ihres Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom
  2. August 1992 von einem nicht bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren auszugehen. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses Verfahren jedoch - nach entsprechender Information an Ihren damaligen gesetzlichen Vertreter - am
  3. Mai 1993 außer Evidenz genommen und es ist bis zum Einlangen des gegenständlichen Feststellungsantrages keine (jedenfalls keine direkte) Kontaktaufnahme mit der Behörde erfolgt. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom
  4. Februar 2015 wurden Frau A. das Ergebnis Ermittlungsverfahrens und die sich hieraus ergebende Folgerung, nämlich, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft bis dato nicht erworben hat, mitgeteilt. In einer Stellungnahme vom
  5. April 2015, beim Amt der Wiener Landesregierung eingelangt am
  6. April 2015, wurde seitens Frau A. im Wesentlichen wiederholend vorgebracht, dass aus der Note Verbale der österreichischen Botschaft vom
  7. Dezember 1992 ohne Zweifel hervorgehe, dass eine Kopie der Verleihungsbescheids an ihre Eltern übermittelt worden sei. Die Zustellung der Kopie sei von der österreichischen Botschaft veranlasst worden und den Eltern auch tatsächlich fristgerecht zugekommen. Als Beweis wurde der Stellungnahme die genannte Note Verbale vom
  8. Dezember 1992 angeschlossen. In der Stellungnahme wurde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom
  9. August 1996, zur Zahl 95/06/0128, weiters ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Kopie des Bescheids im Rahmen einer Akteneinsicht angefertigt, sondern die Kopie des ursprünglichen Originals nach den zustellrechtlichen Vorschriften übermittelt worden sei und somit eine wirksame Zustellung erfolgt sei. Dass die Staatsbürgerschaftsverordnung eine besondere Form für die Verleihungsurkunde normiere, ändere an der rechtlichen Beurteilung nicht, da diese besonderen Formvorschriften nicht über die zulässige Art der Zustellung aussagen würden. Es seien die allgemeinen zustellrechtlichen Bestimmungen und § 18 Abs. 4 AVG heranzuziehen. Auch eine Zustellung nach § 1a Zustellgesetz sei durch die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsrechts nicht ausgeschlossen, da generell keine Sonderbestimmungen für die Zustellung von Bescheiden dem Staatsbürgerschaftsgesetz und der Staatsbürgerschaftsverordnung zu entnehmen sind. Auch der Verweis der Behörde auf § 11 Zustellgesetz gehe insofern ins Leere, als bei der Zustellung der Kopie der Verleihungsurkunde das ägyptische Außenministerium eingebunden gewesen sei und daher jedenfalls eine Zustellung erfolgt sei, die den ausländischen Rechtsvorschriften bzw. der internationale Übung entspräche. Sohin habe Frau A. die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Zustellung der Kopie des Verleihungsbescheids erlangt bzw. sei dadurch zumindest die Heilung eines Zustellmangels erfolgt.In einer Stellungnahme vom
  10. April 2015, beim Amt der Wiener Landesregierung eingelangt am
  11. April 2015, wurde seitens Frau A. im Wesentlichen wiederholend vorgebracht, dass aus der Note Verbale der österreichischen Botschaft vom
  12. Dezember 1992 ohne Zweifel hervorgehe, dass eine Kopie der Verleihungsbescheids an ihre Eltern übermittelt worden sei. Die Zustellung der Kopie sei von der österreichischen Botschaft veranlasst worden und den Eltern auch tatsächlich fristgerecht zugekommen. Als Beweis wurde der Stellungnahme die genannte Note Verbale vom
  13. Dezember 1992 angeschlossen. In der Stellungnahme wurde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom
  14. August 1996, zur Zahl 95/06/0128, weiters ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Kopie des Bescheids im Rahmen einer Akteneinsicht angefertigt, sondern die Kopie des ursprünglichen Originals nach den zustellrechtlichen Vorschriften übermittelt worden sei und somit eine wirksame Zustellung erfolgt sei. Dass die Staatsbürgerschaftsverordnung eine besondere Form für die Verleihungsurkunde normiere, ändere an der rechtlichen Beurteilung nicht, da diese besonderen Formvorschriften nicht über die zulässige Art der Zustellung aussagen würden. Es seien die allgemeinen zustellrechtlichen Bestimmungen und Paragraph 18, Absatz 4, AVG heranzuziehen. Auch eine Zustellung nach Paragraph eins a, Zustellgesetz sei durch die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsrechts nicht ausgeschlossen, da generell keine Sonderbestimmungen für die Zustellung von Bescheiden dem Staatsbürgerschaftsgesetz und der Staatsbürgerschaftsverordnung zu entnehmen sind. Auch der Verweis der Behörde auf Paragraph 11, Zustellgesetz gehe insofern ins Leere, als bei der Zustellung der Kopie der Verleihungsurkunde das ägyptische Außenministerium eingebunden gewesen sei und daher jedenfalls eine Zustellung erfolgt sei, die den ausländischen Rechtsvorschriften bzw. der internationale Übung entspräche. Sohin habe Frau A. die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Zustellung der Kopie des Verleihungsbescheids erlangt bzw. sei dadurch zumindest die Heilung eines Zustellmangels erfolgt. Die Note Verbale vom
  15. Dezember 1992 ist an das ägyptische Außenministerium und nicht an die damaligen gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin adressiert und gerichtet. Dieses Schreiben beinhaltet unmissverständlich und ausschließlich das Gesuch, Herrn A. zu informieren, die Urkunde über die Verleihung der Staatsbürgerschaft bei der österreichischen Botschaft ehestmöglich in Empfang zu nehmen und im Zuge dessen die offenen Gebühren zu begleichen. Tatsächlich wird in der Note eine beigelegte Kopie der Verleihungsurkunde erwähnt. Es ergibt sich aus dem Inhalt dieses Schreibens aber zweifelsfrei, dass diese Kopie lediglich als Hinweis über den Gegenstand des Verfahrens zu verstehen ist. Aus der Note Verbale geht somit nicht zweifelsfrei hervor, dass eine Kopie des Verleihungsbescheids an die damaligen gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin auf Veranlassung der österreichischen Botschaft in Kairo zugestellt wurde. Im Gegenteil, die österreichische Botschaft bittet das ägyptische Außenministerium um Kontaktaufnahme mit dem Vater der Antragstellerin, damit dieser den Verleihungsbescheid persönlich bei der Botschaft abholt. Ein Ersuchen um Zustellung der genannten Kopie wurde jedenfalls nicht gestellt und aufgrund des Inhalts der Note Verbale auch nicht bezweckt. Auf welche Weise die Antragstellerin in den Besitz der Note Verbale und der Kopie des Verleihungsbescheids gekommen ist, kann, wie bereits oben ausgeführt, ha. nicht nachvollzogen werden. Es steht jedoch zweifelsfrei fest, dass keine Zustellung bzw. keine Heilung nach den damals geltenden zustellrechtlichen Bestimmungen stattgefunden hat. Auch die Stellungnahme vom
  16. April 2014 konnte keine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes herbeiführen und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  17. September 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus: „Dem gesetzlichen Vertreter der damals minderjährigen Beschwerdeführerin wurde auf Veranlassung der österreichischen Botschaft Kairo eine Kopie des Verleihungsbescheids zugestellt. Die Zustellung erfolgte über das ägyptische Außenministerium auf Veranlassung der österreichischen Botschaft Kairo, wobei den gesetzlichen Vertretern die Kopie des Bescheids fristgerecht zugestellt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.08.1996 zur Zahl 95/06/0128 ausgesprochen, dass eine wirksame Zustellung auch durch Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Originals des Bescheids nach den zustellrechtlichen Vorschriften erfolgen kann. Genau dies liegt im vorliegenden Fall vor. Aus der Note verbale vom 11.12.1992 ist unzweifelhaft ersichtlich, dass dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie des Bescheids zugestellt worden ist. Damit ist eine wirksame Zustellung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfolgt, zumal bei der Zustellung das Außenministerium eingebunden war. Wenn die Behörde somit ausführt, dass der bloße Besitz einer Kopie eines Bescheides weder eine wirksame Zustellung sei noch die Heilung eines Zustellmangels, so ist auf Folgendes hinzuweisen: nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Umstand, dass jemand in Besitz einer Kopie eines noch nicht wirksam zugestellten Bescheides kommt, von einer Zustellung nach dem Zustellgesetz zu unterscheiden. So ist das Anfertigen einer Kopie im Rahmen einer Akteneinsicht nicht mit einer Zustellung des Bescheids verbunden (VwGH 29.08.1996, 95/06/0128). Dies ist jedoch nicht mit dem Fall der Beschwerdeführerin vergleichbar, da hier keine Kopie des Bescheids im Rahmen einer Akteneinsicht angefertigt wurde, sondern die Kopie des ursprünglichen Originals nach den zustellrechtlichen Vorschriften übermittelt worden ist und somit eine wirksame Zustellung darstellt (vgl. VwGH 29.08.1996, 95/06/0128).Wenn die Behörde somit ausführt, dass der bloße Besitz einer Kopie eines Bescheides weder eine wirksame Zustellung sei noch die Heilung eines Zustellmangels, so ist auf Folgendes hinzuweisen: nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Umstand, dass jemand in Besitz einer Kopie eines noch nicht wirksam zugestellten Bescheides kommt, von einer Zustellung nach dem Zustellgesetz zu unterscheiden. So ist das Anfertigen einer Kopie im Rahmen einer Akteneinsicht nicht mit einer Zustellung des Bescheids verbunden (VwGH 29.08.1996, 95/06/0128). Dies ist jedoch nicht mit dem Fall der Beschwerdeführerin vergleichbar, da hier keine Kopie des Bescheids im Rahmen einer Akteneinsicht angefertigt wurde, sondern die Kopie des ursprünglichen Originals nach den zustellrechtlichen Vorschriften übermittelt worden ist und somit eine wirksame Zustellung darstellt vergleiche VwGH 29.08.1996, 95/06/0128). Dass die Staatsbürgerschaftsverordnung eine besondere Form für die Verleihungsurkunde normiert, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts, da diese besonderen Form Vorschriften lediglich für die Urkunde selbst festgelegt sind, jedoch nichts über die zulässige Art der Zustellung aussagen. Es gelangen somit auch im vorliegenden Fall die allgemeinen zustellrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entspricht, der auch im Staatsbürgerschaftsverfahren Anwendung findet.Dass die Staatsbürgerschaftsverordnung eine besondere Form für die Verleihungsurkunde normiert, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts, da diese besonderen Form Vorschriften lediglich für die Urkunde selbst festgelegt sind, jedoch nichts über die zulässige Art der Zustellung aussagen. Es gelangen somit auch im vorliegenden Fall die allgemeinen zustellrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspricht, der auch im Staatsbürgerschaftsverfahren Anwendung findet. Die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsrechts haben auch eine Zustellung nach § 1a Zustellgesetz nicht ausgeschlossen, da generell keine Sonderbestimmungen für die Zustellung von Bescheiden dem Staatsbürgerschaftsgesetz und der Staatsbürgerschaftsverordnung zu entnehmen sind. Auch im Staatsbürgerschaftsverfahren war es daher möglich, nach § 1a Zustellgesetz Bescheide „in einer anderen technisch möglichen Weise“ an den Empfänger zu übermitteln. Die Übermittlung einer Kopie stellt jedenfalls eine „andere technisch mögliche Weise“ dar, zumal es sich hier um eine Generalklausel handelt, die nicht bestimmte Übermittlungsarten ausschließt. Aus dieser Bestimmung geht auch klar hervor, dass nicht nur die Übermittlung des Originalbescheids eine Zustellung bewirkt, da ansonsten § 1a Zustellgesetz keinen Anwendungsbereich hätte.Die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsrechts haben auch eine Zustellung nach Paragraph eins a, Zustellgesetz nicht ausgeschlossen, da generell keine Sonderbestimmungen für die Zustellung von Bescheiden dem Staatsbürgerschaftsgesetz und der Staatsbürgerschaftsverordnung zu entnehmen sind. Auch im Staatsbürgerschaftsverfahren war es daher möglich, nach Paragraph eins a, Zustellgesetz Bescheide „in einer anderen technisch möglichen Weise“ an den Empfänger zu übermitteln. Die Übermittlung einer Kopie stellt jedenfalls eine „andere technisch mögliche Weise“ dar, zumal es sich hier um eine Generalklausel handelt, die nicht bestimmte Übermittlungsarten ausschließt. Aus dieser Bestimmung geht auch klar hervor, dass nicht nur die Übermittlung des Originalbescheids eine Zustellung bewirkt, da ansonsten Paragraph eins a, Zustellgesetz keinen Anwendungsbereich hätte. Entgegen der von der belangten Behörde geäußerten Rechtsansicht, wonach Verleihungsbescheide zwingend in einer speziellen Form auszufertigen und auszufolgen bzw. zuzustellen waren, sind diese Regelungen weder im Staatsbürgerschaftsgesetz noch in der Staatsbürgerschaftsverordnung zu finden. § 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1995 normiert lediglich die Ausfertigung der Urkunden in einer speziellen Form, enthält jedoch keinerlei Sonderbestimmungen über die Ausfolgung bzw. Zustellung dieser Urkunden. Entgegen der von der belangten Behörde geäußerten Rechtsansicht, wonach Verleihungsbescheide zwingend in einer speziellen Form auszufertigen und auszufolgen bzw. zuzustellen waren, sind diese Regelungen weder im Staatsbürgerschaftsgesetz noch in der Staatsbürgerschaftsverordnung zu finden. Paragraph 4, Staatsbürgerschaftsverordnung 1995 normiert lediglich die Ausfertigung der Urkunden in einer speziellen Form, enthält jedoch keinerlei Sonderbestimmungen über die Ausfolgung bzw. Zustellung dieser Urkunden. Auch der Verweis auf § 11 Zustellgesetz geht insofern ins Leere, als bei der Zustellung der Kopie der Verleihungsurkunde das ägyptische Außenministerium eingebunden war und somit ohne Zweifel aufgrund der Einbindung der ausländischen Behörde jedenfalls von einer Zustellung auszugehen ist, die den ägyptischen Rechtsvorschriften bzw. der internationalen Übung entspricht. Auch der Verweis auf Paragraph 11, Zustellgesetz geht insofern ins Leere, als bei der Zustellung der Kopie der Verleihungsurkunde das ägyptische Außenministerium eingebunden war und somit ohne Zweifel aufgrund der Einbindung der ausländischen Behörde jedenfalls von einer Zustellung auszugehen ist, die den ägyptischen Rechtsvorschriften bzw. der internationalen Übung entspricht. Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Zustellung der Kopie des Bescheids über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erlangt hat bzw. die Übermittlung der Kopie des Bescheids zumindest die Heilung eines Zustellmangels bewirkt hat. Die Rechtswirkungen treten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheids eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte oder nicht. Ob die Kopie von der bescheiderlassenden Behörde hergestellt wurde oder nicht, ist für die Frage einer wirksamen Zustellung ohne Belang, zumal die Kopie unzweifelhaft von der im Zustellvorgang zwingend einzubindenden österreichischen Botschaft Kairo hergestellt worden ist. Richtigerweise hätte die belangte Behörde somit feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist.“
  18. Sachverhalt und Beweiswürdigung Frau A. wurde am ... 1992 in Wien geboren. Am
  19. August 1992 stellten ihre damaligen gesetzlichen Vertreter, Herr K. A., geboren am ... 1963 in Kairo/Ägypten (der Vater), und Frau R. Al., geboren am ... 1964 in Kairo/Ägypten (die Mutter), bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Beschwerdeführerin. Da der belangten Behörde bekannt geworden war, dass die Familie seit zumindest
  20. November 1992 in Ägypten aufhältig war, sollte der Verleihungsbescheid vom
  21. November 1992 mit dem Wirksamkeitsdatum
  22. Jänner 1993 den Eltern der Antragstellerin im Wege der österreichischen Botschaft in Kairo ausgefolgt werden. Zu diesem Zweck wurde dieser einfach und auf Urkundenpapier und mit der einmaligen (fortlaufenden) Nummer ... versehen, ausgefertigt und mit entsprechendem Begleitschreiben, abgefertigt am
  23. Dezember 1992, der österreichischen Botschaft in Kairo mit dem Ersuchen um Ausfolgung an die gesetzlichen Vertreter übermittelt. Da darüber hinaus keine Zustellung an weitere Parteien vorgesehen wurde, wurde auch keine weitere Ausfertigung von der belangten Behörde angefertigt. In genanntem Begleitschreiben wurde die österreichische Botschaft zur folgenden Vorgangsweise angewiesen: „Sodann wolle der Bescheid spätestens an dem Tag, der darin als Beginn der Wirksamkeit angeführt war, der Partei gegen datierte und persönliche unterfertigte Empfangsbestätigung ausgehändigt werden. Sollte die Aushändigung bis zu diesem Tag nicht möglich sein oder sollten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses hervorgekommen sein, wolle der Bescheid anher zurückgemittelt werden. Schließlich wird ersucht, die Bestätigung über die Aushändigung des Bescheides ehestmöglich anher zu übermitteln.“ Am
  24. Dezember richtet die österreichische Botschaft in Kairo eine Note Verbale an das ägyptische Außenministerium. Darin führte die Botschaft auszugsweise aus: „The Office of the Governor of Vienna has on 27 November 1992 decided, under the relevant Austrian legislation, to grant Mr. K. A.’s request and to award Austrian nationality to his daughter F. A.. The Embassy has the honour to transmit attached a copy of the decree concerning granting nationality to Miss A.. As the Embassy does not know the present address of Mr. K. A., the Embassy would appreciate if the distinguished Ministry could inform Mr. A. that he should contact the Austrian Embassy at the earliest convenience to collect his daughter’s decree on the granting of Austrian nationality.“ Diesem Schreiben legte die Österreichische Botschaft in Kairo eine Kopie des Verleihungsbescheides bei. Dieses Schreiben gelangte inklusive der beigelegten Kopie des Verleihungsbescheides schließlich in den Besitz des Vaters der Beschwerdeführerin. Dieser erschien am
  25. Februar 1993 bei der österreichischen Botschaft in Kairo, um den Verleihungsbescheid abzuholen. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass ihm die Urkunde nicht ausgehändigt werden könne, da das angegebene Wirksamkeitsdatum überschritten sei. In der Folge übermittelte die österreichische Botschaft in Kairo die Verleihungsurkunde zurück an die belangte Behörde.
  26. Beweiswürdigung Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem beigeschafften Verwaltungsakt zu dem Verfahren über die Verleihung der Staatsbürgerschaft das mit Antrag vom
  27. August 1992 eingeleitet wurde. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet die von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Note Verbale“ vom
  28. Dezember 1992 für authentisch. Aufgrund dieses Schreibens erachtet es das Verwaltungsgericht Wien für erwiesen, dass die österreichische Botschaft eine Kopie der Verleihungsurkunde anfertigte und diese an das ägyptische Außenministerium weiterleitete.
  29. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG idF BGBl. 51/1991 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, lauten: „Erledigungen § 18.
(1)Die Behörde hat Anbringen soviel als möglich, insbesondere im Fall von Belehrungen und vorläufigen informativen Verhandlungen, mündlich oder telephonisch zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung, wenn nötig, in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.Paragraph 18,
(1)Die Behörde hat Anbringen soviel als möglich, insbesondere im Fall von Belehrungen und vorläufigen informativen Verhandlungen, mündlich oder telephonisch zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung, wenn nötig, in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2)Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.
(3)Eine schriftliche Ausfertigung der Erledigung ist jedenfalls auszufolgen oder zuzustellen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird. An Stelle einer schriftlichen Ausfertigung kann der Inhalt der Erledigung auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen durch Verordnung auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der in der Verordnung festgesetzten Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger für das Verfahren, in dem die Erledigung ergeht, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat; sie hat an das vom Empfänger bekanntgegebene Empfangsgerät zu erfolgen; mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes.
(4)Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstücks übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei Mitteilungen

Abs. 3 zweiter und dritter Satz und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, ist die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen.

(4)Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstücks übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei Mitteilungen

Absatz 3, zweiter und dritter Satz und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, ist die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen.

(5)Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
(5)Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19, Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes idF BGBl. 200/1982 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, lauten: „Heilung von Zustellmängeln § 7. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.“Paragraph 7, Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.“ „Besondere Fälle der Zustellung § 11.
(1)Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.Paragraph 11,
(1)Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
(2)Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
(3)Zustellungen an Mitglieder von Einheiten, die auf Ersuchen einer internationalen Organisation oder der Liga der Rot-Kreuz-Gesellschaften um Hilfeleistung ins Ausland entsendet wurden, sind im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idF BGBl. 311/1985 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt 311 aus 1985, lauten: „§ 23.
(1)Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) ist schriftlich zu erlassen.
(2)Die Staatsbürgerschaft wird mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt erworben. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Bescheides nach der Kalenderzeit zu bestimmen.
(3)Hat der Fremde, dem die Staatsbürgerschaft verliehen werden soll, das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist ihm der Bescheid im Anschluß daran auszuhändigen. Sonst ist der Bescheid derjenigen Person zuzustellen, die den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt hat. „§ 46.
(1)Die Form der

§ 23Abs.

1, § 25 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 44 und § 58c Abs. 2 auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 37)„§ 46.

(1)Die Form der

Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 44 und Paragraph 58 c, Absatz 2, auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 37,)

(2)Der Bundesminister für Inneres kann im Interesse der einheitlichen Ausgestaltung der im Abs. 1 genannten Urkunden und zur Verhinderung ihrer Nachmachung oder Verfälschung anordnen, daß für die Ausfertigung dieser Urkunden nur solche Vordrucke verwendet werden dürfen, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt worden sind.“
(2)Der Bundesminister für Inneres kann im Interesse der einheitlichen Ausgestaltung der im Absatz eins, genannten Urkunden und zur Verhinderung ihrer Nachmachung oder Verfälschung anordnen, daß für die Ausfertigung dieser Urkunden nur solche Vordrucke verwendet werden dürfen, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt worden sind.“ 5. Erwägungen Mit Antrag vom 22. Oktober 2014 begehrte die Antragstellerin

§ 42Abs. 1 Stb

G die Feststellung, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist.Mit Antrag vom 22. Oktober 2014 begehrte die Antragstellerin

Paragraph 42, Absatz eins, StbG die Feststellung, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist. Maßgeblich für diese Feststellung ist, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrag vom 6. August 1992 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Die Staatsbürgerschaft war

§ 23Abs. 1 Stb

G idF 311/1985 mit schriftlich zu erlassendem Bescheid zu verleihen. Zur Wirksamkeit eines Bescheides war es

§ 18Abs.

2 AVG in der maßgeblichen Fassung notwendig, dass die Erledigung durch die Unterschrift des befugten Organwalters genehmigt, eine § 18 Abs. 4 leg.cit. entsprechende Ausfertigung angefertigt und diese

§ 21leg.cit. i

Vm den Bestimmungen des Zustellgesetzes in der damals gültigen Fassung zugestellt wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, welchem Anschein das Dokument entspricht, in dessen Besitz die Beschwerdeführerin letztlich gekommen ist, sondern ob der oben beschriebene Prozess (Genehmigung, Ausfertigung, Zustellung) von keinen Mängeln behaftet ist, die der Erlassung als Bescheid entgegenstehen.Die Staatsbürgerschaft war

Paragraph 23, Absatz eins, StbG in der Fassung 311 aus 1985, mit schriftlich zu erlassendem Bescheid zu verleihen. Zur Wirksamkeit eines Bescheides war es

Paragraph 18, Absatz 2, AVG in der maßgeblichen Fassung notwendig, dass die Erledigung durch die Unterschrift des befugten Organwalters genehmigt, eine Paragraph 18, Absatz 4, leg.cit. entsprechende Ausfertigung angefertigt und diese

Paragraph 21, leg.cit. in Verbindung mit den Bestimmungen des Zustellgesetzes in der damals gültigen Fassung zugestellt wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, welchem Anschein das Dokument entspricht, in dessen Besitz die Beschwerdeführerin letztlich gekommen ist, sondern ob der oben beschriebene Prozess (Genehmigung, Ausfertigung, Zustellung) von keinen Mängeln behaftet ist, die der Erlassung als Bescheid entgegenstehen. Es ist unstrittig, dass die Verleihungsurkunde von einem dazu befugten Organwalter unterzeichnet und damit genehmigt wurde. Damit wurde auch zugleich eine den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG und des § 46 StbG in den maßgeblichen Fassungen entsprechende Ausfertigung erstellt (vgl. zur Zulässigkeit der „einstufigen“ Erzeugung einer Erledigung Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 18, mwN).Es ist unstrittig, dass die Verleihungsurkunde von einem dazu befugten Organwalter unterzeichnet und damit genehmigt wurde. Damit wurde auch zugleich eine den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG und des Paragraph 46, StbG in den maßgeblichen Fassungen entsprechende Ausfertigung erstellt vergleiche zur Zulässigkeit der „einstufigen“ Erzeugung einer Erledigung Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 18,, mwN). Da sich der Adressat des Bescheides in Ägypten aufhielt, verfügte die belangte Behörde eine Zustellung unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörde in Kairo. Diese Vertretungsbehörde fertigte eine Kopie des übermittelten Verleihungsbescheides an. Bei dieser Kopie handelt es sich nicht um eine Ausfertigung des Verleihungsbescheides wie folgende Begründung zeigt. Die Entscheidung darüber, auf welche

§ 14Abs. 4 AVG zulässige Art ein Bescheid ausgefertigt werden soll, liegt im Ermessen der Behörde (vgl. Vf

Slg. 10.484/1985). Dabei kann die Behörde bei der Erstellung der Ausfertigung auch auf die technische Unterstützung Dritter zurückgreifen, die in den Zustellvorgang eingebunden sind (vgl. etwa die Erstellung von Ausfertigungen zur Versendung im Wege der zentralen Poststraße durch das Bundesrechenzentrum oder die Erstellung von Ausdrucken durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland von elektronisch signierten Bescheiden, die von der jeweiligen Behörde elektronisch übersendet wurden). Die so erstellten Ausfertigungen sind aber nur dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Anweisungen der Behörde, ob und in welcher Form eine Ausfertigung zu erstellen ist, eingehalten werden. Ein entgegen der Anweisung der Behörde von einem in die Zustellung eingebunden Dritten erstelltes Dokument kann keine Ausfertigung eines Bescheides darstellen und zwar auch dann nicht, wenn dieses Dokument die formalen Kriterien des § 18 Abs. 4 AVG erfüllt. Die Entscheidung darüber, auf welche

Paragraph 14, Absatz 4, AVG zulässige Art ein Bescheid ausgefertigt werden soll, liegt im Ermessen der Behörde vergleiche VfSlg. 10.484 aus 1985,). Dabei kann die Behörde bei der Erstellung der Ausfertigung auch auf die technische Unterstützung Dritter zurückgreifen, die in den Zustellvorgang eingebunden sind vergleiche etwa die Erstellung von Ausfertigungen zur Versendung im Wege der zentralen Poststraße durch das Bundesrechenzentrum oder die Erstellung von Ausdrucken durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland von elektronisch signierten Bescheiden, die von der jeweiligen Behörde elektronisch übersendet wurden). Die so erstellten Ausfertigungen sind aber nur dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Anweisungen der Behörde, ob und in welcher Form eine Ausfertigung zu erstellen ist, eingehalten werden. Ein entgegen der Anweisung der Behörde von einem in die Zustellung eingebunden Dritten erstelltes Dokument kann keine Ausfertigung eines Bescheides darstellen und zwar auch dann nicht, wenn dieses Dokument die formalen Kriterien des Paragraph 18, Absatz 4, AVG erfüllt. Das von der belangten Behörde an die österreichische Botschaft in Kairo gerichtete Schreiben, mit dem um Zustellung des beigeschlossenen Verleihungsbescheides ersucht wird, lässt keinen Zweifel daran, dass die Behörde ausschließlich eine persönliche Übergabe des beigeschlossenen Bescheides anordnete. Eine Ermächtigung zur Erstellung einer (weiteren) Ausfertigung des Verleihungsbescheides ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die von der Botschaft angefertigte Kopie keine Ausfertigung iSv § 18 Abs. 4 AVG in der maßgeblichen Fassung darstellt (auch wenn diese Bestimmung grundsätzlich der Behörde ermöglichte Ausfertigungen in Form von Vervielfältigungen anzufertigen, vgl. VwGH 29.08.1995, 95/05/0080 mit Verweis auf VwGH 20.12.1985, 85/18/0004).Das von der belangten Behörde an die österreichische Botschaft in Kairo gerichtete Schreiben, mit dem um Zustellung des beigeschlossenen Verleihungsbescheides ersucht wird, lässt keinen Zweifel daran, dass die Behörde ausschließlich eine persönliche Übergabe des beigeschlossenen Bescheides anordnete. Eine Ermächtigung zur Erstellung einer (weiteren) Ausfertigung des Verleihungsbescheides ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die von der Botschaft angefertigte Kopie keine Ausfertigung iSv Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der maßgeblichen Fassung darstellt (auch wenn diese Bestimmung grundsätzlich der Behörde ermöglichte Ausfertigungen in Form von Vervielfältigungen anzufertigen, vergleiche VwGH 29.08.1995, 95/05/0080 mit Verweis auf VwGH 20.12.1985, 85/18/0004). Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob, wie die belangte Behörde offenbar meint, die darüber hinaus vorliegende Verletzung der Formvorschriften des § 46 StbG iVm § 4 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsverordnung in den maßgeblichen Fassungen dazu geführt hätten, dass kein Bescheid zustande kommen konnte. Auch der Frage, ob die Kopie der Verleihungsurkunde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin entsprechend den Bestimmungen des Zustellgesetzes zugestellt wurde, kommt, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, keine Bedeutung zu, da nur die Zustellung einer Bescheidausfertigung die Erlassung des Bescheides bewirken könnte. Eine „Heilung“ von Mängeln der Ausfertigung durch Zustellung sieht die Rechtsordnung nicht vor.Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob, wie die belangte Behörde offenbar meint, die darüber hinaus vorliegende Verletzung der Formvorschriften des Paragraph 46, StbG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsverordnung in den maßgeblichen Fassungen dazu geführt hätten, dass kein Bescheid zustande kommen konnte. Auch der Frage, ob die Kopie der Verleihungsurkunde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin entsprechend den Bestimmungen des Zustellgesetzes zugestellt wurde, kommt, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, keine Bedeutung zu, da nur die Zustellung einer Bescheidausfertigung die Erlassung des Bescheides bewirken könnte. Eine „Heilung“ von Mängeln der Ausfertigung durch Zustellung sieht die Rechtsordnung nicht vor. Aus der behördlichen Zustellverfügung betreffend den Verleihungsbescheid ist ersichtlich, dass der Bescheid auch sonst niemanden (etwa dem Bundesminister für Inneres) zugestellt wurde, sodass auch der Frage, welche Wirkung eine solche Erlassung des Bescheides für die Beschwerdeführerin hätte, nicht nachgegangen werden muss. Da der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft daher nicht erlassen wurde, hat die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangt. Da es keine Hinweise darauf gibt, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft auf eine andere Weise erworben hat, wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht österreichische Staatsbürgerin ist. Die Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal der Sachverhalt unstrittig war und die Entscheidung nur von der Klärung einer Rechtsfrage abhing.Die Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal der Sachverhalt unstrittig war und die Entscheidung nur von der Klärung einer Rechtsfrage abhing. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.022.11076.2015

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