GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
3 AVG zur Behebung eines Verfahrensmangels aufgefordert. Die belangte Behörde teilte ihr diesbezüglich nach Wiedergabe des § 19 Abs. 1 und 2 NAG mit, dass sie bislang den gegenständlichen Antrag nicht persönlich bei der Behörde gestellt habe. Ferner habe sie mehrere Anträge gleichzeitig gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde schließlich ersucht, zum Zwecke der persönlichen Antragstellung in den Amtsräumen der Behörde zu erscheinen und ihren genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.römisch eins.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 05.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung eines Verfahrensmangels aufgefordert. Die belangte Behörde teilte ihr diesbezüglich nach Wiedergabe des Paragraph 19, Absatz eins und 2 NAG mit, dass sie bislang den gegenständlichen Antrag nicht persönlich bei der Behörde gestellt habe. Ferner habe sie mehrere Anträge gleichzeitig gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde schließlich ersucht, zum Zwecke der persönlichen Antragstellung in den Amtsräumen der Behörde zu erscheinen und ihren genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. I.
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.1.
1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.gegen Weisungen
a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt
Absatz 2 nicht für Fremde, die
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat
Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Erstanträge sind
1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind
Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach Ablauf des erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts ist somit die Ausreise erforderlich und das Verfahren im Ausland abzuwarten (in diesem Sinne etwa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206). Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Diese Bestimmung erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus § 24 Abs. 1 NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren § 23 Abs. 1 NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung bzw. die Änderung des Aufenthaltszwecks – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde
GH 16.10.2007, 2006/18/0199; 15.04.2010, 2008/22/0071). Dieser hat daher die Erteilung jenes Aufenthaltstitels – allenfalls durch entsprechende Modifizierung nach vorangegangener Belehrung
1 NAG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des bezughabenden Verwaltungsverfahrens – zu beantragen, der für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine allfällige amtswegige Umdeutung des Aufenthaltszwecks eines Fremden durch die Verwaltungsbehörde als Ausdruck dieser strengen Antragsbindung jedenfalls nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476). Diese Bestimmung erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 24, Absatz eins, NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren Paragraph 23, Absatz eins, NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung bzw. die Änderung des Aufenthaltszwecks – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist – ist jedenfalls Sache des Antragstellers vergleiche etwa VwGH 16.10.2007, 2006/18/0199; 15.04.2010, 2008/22/0071). Dieser hat daher die Erteilung jenes Aufenthaltstitels – allenfalls durch entsprechende Modifizierung nach vorangegangener Belehrung
Paragraph 23, Absatz eins, NAG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des bezughabenden Verwaltungsverfahrens – zu beantragen, der für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine allfällige amtswegige Umdeutung des Aufenthaltszwecks eines Fremden durch die Verwaltungsbehörde als Ausdruck dieser strengen Antragsbindung jedenfalls nicht in Betracht vergleiche etwa VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476). Die Belehrungspflicht gem. § 23 Abs. 1 NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Falle, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitel/der Dokumentation iSd § 9 NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann. Die Belehrungspflicht gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Falle, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitel/der Dokumentation iSd Paragraph 9, NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann. In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der „Aufenthaltszweck“ nicht gleichzusetzen ist mit dem „Aufenthaltstitel“, der für einen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wurde. Nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes determiniert ausschließlich der beabsichtigte Zweck eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Art des konkret zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 NAG bzw. der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gem. § 58ff NAG (auf das System des § 9 NAG braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden). Demgemäß bewirkt – fallbezogen – der Wunsch eines Drittstaatsangehörigen, im Bundesgebiet eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zunächst allgemein den Aufenthaltszweck „unselbständige Mobilität“, wobei die konkrete Art der hiefür zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung erst durch den Ausbildungsgrad, das zu erzielende Einkommen und die Staatsbürgerschaft des Antragstellers sowie die Klärung der Frage, ob zudem eine Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (§ 46 und 47 NAG) oder der RL 2004/38/EG (§ 51ff NAG) erfolgt, determiniert wird. Je nachdem ist daher bei Nichtvorliegen einer Ehe mit einem im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigten der Zweck des Aufenthaltes „unselbstständige Erwerbstätigkeit – mit dem Zusatz „Besonders Hochqualifizierte“ (§ 41 Abs. 1), „Fachkraft in Mangelberufen“ (§ 45 Abs. 2 Z 1), „Sonstige Schlüsselkraft“ (§ 41 Abs. 2 Z 2) oder „Studienabsolventen (§ 41 Abs. 2 Z 3) festzustellen. Aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck ergibt sich in einem zweiten Schritt der hiefür jeweils gesetzlich vorgesehene Aufenthaltstitel.In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der „Aufenthaltszweck“ nicht gleichzusetzen ist mit dem „Aufenthaltstitel“, der für einen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wurde. Nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes determiniert ausschließlich der beabsichtigte Zweck eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Art des konkret zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, NAG bzw. der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gem. Paragraph 58 f, f, NAG (auf das System des Paragraph 9, NAG braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden). Demgemäß bewirkt – fallbezogen – der Wunsch eines Drittstaatsangehörigen, im Bundesgebiet eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zunächst allgemein den Aufenthaltszweck „unselbständige Mobilität“, wobei die konkrete Art der hiefür zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung erst durch den Ausbildungsgrad, das zu erzielende Einkommen und die Staatsbürgerschaft des Antragstellers sowie die Klärung der Frage, ob zudem eine Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (Paragraph 46 und 47 NAG) oder der RL 2004/38/EG (Paragraph 51 f, f, NAG) erfolgt, determiniert wird. Je nachdem ist daher bei Nichtvorliegen einer Ehe mit einem im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigten der Zweck des Aufenthaltes „unselbstständige Erwerbstätigkeit – mit dem Zusatz „Besonders Hochqualifizierte“ (Paragraph 41, Absatz eins,), „Fachkraft in Mangelberufen“ (Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins,), „Sonstige Schlüsselkraft“ (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2,) oder „Studienabsolventen (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3,) festzustellen. Aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck ergibt sich in einem zweiten Schritt der hiefür jeweils gesetzlich vorgesehene Aufenthaltstitel.
1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt. II.3.2.
1 NAG 2005 auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden - § 23 Abs. 1 NAG 2005, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde
GH 15.04.2010, 2008/22/0071; 15.04.2010, 2008/22/0399; 16.10.2007, 2006/18/0199; 07.02.2008, 2007/21/0476).Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG 2005 kommt nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem -
Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden - Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers vergleiche VwGH 15.04.2010, 2008/22/0071; 15.04.2010, 2008/22/0399; 16.10.2007, 2006/18/0199; 07.02.2008, 2007/21/0476). Bestehen keine Zweifel an dem in Aussicht genommenen Aufenthaltszweck, liegt eine Mangelhaftigkeit des Anbringens in dieser Hinsicht nicht vor. Dann aber erweist sich eine auf einen nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zulässigen Verbesserungsauftrag gestützte Antragszurückweisung unabhängig davon, ob diesem entsprochen wurde oder dies nicht der Fall war, als rechtswidrig (vgl. VwGH 10.11.2009, 2008/22/0939; 08.09.2009, 2008/21/0128).Bestehen keine Zweifel an dem in Aussicht genommenen Aufenthaltszweck, liegt eine Mangelhaftigkeit des Anbringens in dieser Hinsicht nicht vor. Dann aber erweist sich eine auf einen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zulässigen Verbesserungsauftrag gestützte Antragszurückweisung unabhängig davon, ob diesem entsprochen wurde oder dies nicht der Fall war, als rechtswidrig vergleiche VwGH 10.11.2009, 2008/22/0939; 08.09.2009, 2008/21/0128). II.3.2.2.
1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.römisch zwei.3.2.2.
Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. Schriftliche Anbringen können der Behörde
Absatz 2 in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde
Absatz 3 nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13 Abs. 3 AVG ermöglicht die Zurückweisung einer Eingabe, welche, gemessen an den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, unvollständig ist oder inhaltliche Mängel aufweist. Die Behörde darf aber nur dann
GH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153; 27.03.2007, 2005/11/0216).Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermöglicht die Zurückweisung einer Eingabe, welche, gemessen an den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, unvollständig ist oder inhaltliche Mängel aufweist. Die Behörde darf aber nur dann
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel in diesem Sinne aufweist vergleiche VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153; 27.03.2007, 2005/11/0216). Die Behörde hat die Verbesserung tatsächlich mangelhafter Anbringen unverzüglich zu veranlassen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass eine Verwaltungsbehörde demgemäß bei ihr einlangende Anbringen ohne unnötigen Aufschub so rechtzeitig auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit der zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu überprüfen hat, dass ein Verbesserungsauftrag in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden kann (in diesem Sinne VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099; 26.02.2015, 2012/07/0111). Die Frist zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen nach § 13 Abs. 3 AVG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme nachgereicht werden können; hingegen dient diese Pflicht nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen (in diesem Sinne VwGH 29.10.1992, 92/10/0091; 25.04.1996, 95/07/0228). Demgemäß erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine Frist von vierzehn Tagen zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme als ausreichend (vgl. VwGH 17.01.1997, 96/07/0184). Die Verbesserungsfrist kann in Anwendung des § 33 Abs. 4 AVG auch erstreckt werden Es bestehen keine Bedenken, diese Rechtsprechung auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu übertragen. Die Frist zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme nachgereicht werden können; hingegen dient diese Pflicht nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen (in diesem Sinne VwGH 29.10.1992, 92/10/0091; 25.04.1996, 95/07/0228). Demgemäß erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine Frist von vierzehn Tagen zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme als ausreichend vergleiche VwGH 17.01.1997, 96/07/0184). Die Verbesserungsfrist kann in Anwendung des Paragraph 33, Absatz 4, AVG auch erstreckt werden Es bestehen keine Bedenken, diese Rechtsprechung auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu übertragen. Erfolgt die Behebung des Mangels verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung nicht zurück, vielmehr ist vom Vorliegen eines neuen Antrags auszugehen; regelmäßig wird eine Zurückweisung nicht mehr zu erfolgen haben, es sei denn, es wurde eine Frist versäumt oder die verspätete Behebung wird bestritten (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens,
3 AVG auf, binnen einer näher bezeichneten Frist persönlich bei der belangten Behörde zu erscheinen und mitzuteilen, welchen Aufenthaltszweck sie konkret anstrebe. Dies begründete sie vor allem mit dem Umstand, dass sie im bezughabenden Antragsformular zwei mögliche Aufenthaltstitel („Niederlassungsbewilligung“ und „Rot-Weiß-Rot – Karte“ - unselbständige Mobilität) ankreuzte.Die Verwaltungsbehörde teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 05.08.2016 mit, dass sie den gegenständlichen Antrag nicht persönlich und zudem „mehrere Anträge gleichzeitig“ gestellt habe und forderte sie
Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen einer näher bezeichneten Frist persönlich bei der belangten Behörde zu erscheinen und mitzuteilen, welchen Aufenthaltszweck sie konkret anstrebe. Dies begründete sie vor allem mit dem Umstand, dass sie im bezughabenden Antragsformular zwei mögliche Aufenthaltstitel („Niederlassungsbewilligung“ und „Rot-Weiß-Rot – Karte“ - unselbständige Mobilität) ankreuzte. Die Beschwerdeführer sprach in der Folge am 16.08.2016 diesbezüglich bei der belangten Behörde vor. Aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt lässt sich nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin seitens des einvernehmenden Organs der belangten Behörde im Zuge dessen über ihren Aufenthaltszweck befragt wurde bzw. ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, diesen genau zu bezeichnen bzw. (nochmals) klarzustellen. Außerdem lässt sich dem Verwaltungsakt auch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Zurückweisung des gegenständlichen Antrags seitens der belangten Behörde im Zuge dieses Gesprächs bzw. danach aufgrund des Inhalts dieses Gesprächs, etwa im Wege eines weiteren Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG, in Kenntnis gesetzt wurde. Stattdessen erließ die Verwaltungsbehörde ohne weitere Ermittlungen den nunmehr angefochtenen Bescheid. Die Beschwerdeführer sprach in der Folge am 16.08.2016 diesbezüglich bei der belangten Behörde vor. Aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt lässt sich nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin seitens des einvernehmenden Organs der belangten Behörde im Zuge dessen über ihren Aufenthaltszweck befragt wurde bzw. ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, diesen genau zu bezeichnen bzw. (nochmals) klarzustellen. Außerdem lässt sich dem Verwaltungsakt auch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Zurückweisung des gegenständlichen Antrags seitens der belangten Behörde im Zuge dieses Gesprächs bzw. danach aufgrund des Inhalts dieses Gesprächs, etwa im Wege eines weiteren Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG, in Kenntnis gesetzt wurde. Stattdessen erließ die Verwaltungsbehörde ohne weitere Ermittlungen den nunmehr angefochtenen Bescheid. Diesbezüglich sei zunächst bemerkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Antragsbegründung eindeutig die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ und nur subsidiär, eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ - Fachkraft in Mangelberufen beantragte. Damit hat sie unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass nur für den Fall, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ nicht erfülle, („in eventu“) die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ - Fachkraft in Mangelberufen anstrebt. Die belangte Behörde irrte daher im Sinne der oben dargestellten Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie gegenständlich annahm, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig zwei Anträge stellte. Schon aus diesem Grund hat sie den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Im Beschwerdefall ist zudem entscheidungsrelevant, dass die Beschwerdeführerin am 16.08.2016 nach Aufforderung in den Amtsräumen der belangten Behörde vorsprach, um ihren Antrag persönlich einzubringen. Nicht nur, dass über den Inhalt dieser Vorsprache entgegen den verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen keine Niederschrift bzw. zumindest ein Aktenvermerk angefertigt wurde, lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt überhaupt nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin im Zuge dieses Gesprächs über ihren Aufenthaltszweck befragt oder diesen eigeninitiativ auftragsgemäß präzisiert hat bzw. ob der Beschwerdeführerin im Zuge dieser Einvernahme die Möglichkeit hiezu eingeräumt wurde. Dies wäre jedoch dann dringend geboten gewesen, wenn die belangte Behörde auch während dieser Vorsprache weiterhin die Eindeutigkeit des Aufenthaltszwecks nicht erkannt hätte. In diesem Zusammenhang muss weiters erwähnt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer schriftlichen Antragsbegründung unmissverständlich zum Ausdruck brachte, in Österreich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen und auch nicht zum Ausdruck brachte, eine Familienzusammenführung anzustreben. Schon von daher hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen nicht möglich wäre. Jedoch wäre anhand des Vorbringens in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG denkbar. Die Verwaltungsbehörde hätte die Beschwerdeführerin daher spätestens im Rahmen ihrer Vorsprache am 16.08.2016 darauf hinweisen und sie gegebenenfalls
1 NAG belehren müssen.In diesem Zusammenhang muss weiters erwähnt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer schriftlichen Antragsbegründung unmissverständlich zum Ausdruck brachte, in Österreich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen und auch nicht zum Ausdruck brachte, eine Familienzusammenführung anzustreben. Schon von daher hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen nicht möglich wäre. Jedoch wäre anhand des Vorbringens in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG denkbar. Die Verwaltungsbehörde hätte die Beschwerdeführerin daher spätestens im Rahmen ihrer Vorsprache am 16.08.2016 darauf hinweisen und sie gegebenenfalls
Paragraph 23, Absatz eins, NAG belehren müssen. Ausgehend von der Tatsache, dass im Beschwerdefall der (primär) beantragte Aufenthaltstitel bereits bei der schriftlichen Antragsstellung eindeutig genannt wurde, auch wenn der ebenso unzweifelhafte geplante Aufenthaltszweck offenkundig nicht mit dem beantragten Aufenthaltstitel korrespondiert und nur subsidiär – für den Fall der rechtskräftigen Abweisung dieses Antrags - ein anderer Aufenthaltstitel beantragt wurde, ist die belangte Behörde insgesamt somit irrtümlicher Weise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mehrere Anträge gleichzeitig gestellt habe. Der angefochtene Bescheid war daher mit dieser Entscheidung aufzuheben, ohne dass das Verwaltungsgericht Wien inhaltlich über den ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich abzusprechen hatte. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin daher zunächst erneut – lediglich zur Klarstellung - zu befragen haben, ob die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ihr alleiniger Aufenthaltszweck ist und in der Folge gegebenenfalls gem. § 23 Abs. 1 NAG zu belehren haben. Im Anschluss wird sie nach entsprechender Vorlage aktueller Unterlagen das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des (iSd § 23 Abs. 1 NAG) geeigneten, soweit dahingehend seitens der Beschwerdeführerin allenfalls modifizierten Aufenthaltstitels zu prüfen und gegebenenfalls den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin daher zunächst erneut – lediglich zur Klarstellung - zu befragen haben, ob die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ihr alleiniger Aufenthaltszweck ist und in der Folge gegebenenfalls gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG zu belehren haben. Im Anschluss wird sie nach entsprechender Vorlage aktueller Unterlagen das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des (iSd Paragraph 23, Absatz eins, NAG) geeigneten, soweit dahingehend seitens der Beschwerdeführerin allenfalls modifizierten Aufenthaltstitels zu prüfen und gegebenenfalls den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen haben. Abschließend wird fallbezogen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsakts – soweit derzeit vorliegend - weder zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. § 45 Abs. 2 Z 1 (Fachkraft in Mangelberufen) noch gem. § 45 Abs. 2 Z 2 (Schlüsselkraft) oder Z 3 (Studienabsolvent) NAG erfüllt. Es haben sich auch keine Gründe entnehmen lassen, warum für die aus dem Westen der Ukraine (L.) stammende Beschwerdeführerin, die sich überdies erst sehr kurz und seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und daher nicht als integriert angesehen werden kann, die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, zumindest für die Dauer des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens, nicht möglich wäre.Abschließend wird fallbezogen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsakts – soweit derzeit vorliegend - weder zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, (Fachkraft in Mangelberufen) noch gem. Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, (Schlüsselkraft) oder Ziffer 3, (Studienabsolvent) NAG erfüllt. Es haben sich auch keine Gründe entnehmen lassen, warum für die aus dem Westen der Ukraine (L.) stammende Beschwerdeführerin, die sich überdies erst sehr kurz und seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und daher nicht als integriert angesehen werden kann, die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, zumindest für die Dauer des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens, nicht möglich wäre. II.3. Das Verwaltungsgericht hat
GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3. Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung
24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632/2012 ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. VwGH 30.
Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde
Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt vergleiche , etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212). Unbeschadet des § 24 VwGVG kann gem. § 19 Abs. 12 NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG kann gem. Paragraph 19, Absatz 12, NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 16.11.2016 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin beantragt wurde, die belangte Behörde darauf gem. § 24 Abs. 5 VwGVG verzichtete und die Sachlage aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten aktuellen Unterlagen in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da der angefochtene Bescheid zu beheben war und aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 16.11.2016 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin beantragt wurde, die belangte Behörde darauf gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG verzichtete und die Sachlage aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten aktuellen Unterlagen in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der angefochtene Bescheid zu beheben war und aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. II.4.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann
Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen
Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind
Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. § 29 Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
F steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.
2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.
Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision
4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung [hier: des Verwaltungsgerichts] zu beurteilen (in diesem Sinne VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064).Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt vergleiche , etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich zu entscheidende Rechtssache hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine sonst entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich zu entscheidende Rechtssache hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine sonst entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.070.14606.2016
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