← Österreich

{'item': 'VGW-151/070/14606/2016'}

Obsah (20)§ 25a§ 13Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27§ 28§ 1§ 19§ 21§ 23§ 29§ 24Art. 47§ 37Art. 133§ 3a§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2016 GeschäftszahlVGW-151/070/14606/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Ma

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste im Mai 2016 mit einem polnischen Schengen Visum D in das Bundesgebiet ein stellte am 07.06.2016 schriftlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste im Mai 2016 mit einem polnischen Schengen Visum D in das Bundesgebiet ein stellte am 07.06.2016 schriftlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Im hiezu vorgesehenen Formular der Verwaltungsbehörde wurde in der Rubrik für die zu beantragenden Aufenthaltstitel das Feld für „Rot-Weiß-Rot – Karte (unselbständige Mobilität)“ und „Niederlassungsbewilligung“ angekreuzt. Im bezughabenden Schriftsatz führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese in einem näher genannten Lokal für koschere Speisen als Köchin arbeiten wolle. Sie beantrage daher „primär eine Niederlassungsbewilligung, subsidiär einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ - Fachkraft in Mangelberuf“. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. I.
  3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 05.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin

§ 13Abs.

3 AVG zur Behebung eines Verfahrensmangels aufgefordert. Die belangte Behörde teilte ihr diesbezüglich nach Wiedergabe des § 19 Abs. 1 und 2 NAG mit, dass sie bislang den gegenständlichen Antrag nicht persönlich bei der Behörde gestellt habe. Ferner habe sie mehrere Anträge gleichzeitig gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde schließlich ersucht, zum Zwecke der persönlichen Antragstellung in den Amtsräumen der Behörde zu erscheinen und ihren genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.römisch eins.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 05.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung eines Verfahrensmangels aufgefordert. Die belangte Behörde teilte ihr diesbezüglich nach Wiedergabe des Paragraph 19, Absatz eins und 2 NAG mit, dass sie bislang den gegenständlichen Antrag nicht persönlich bei der Behörde gestellt habe. Ferner habe sie mehrere Anträge gleichzeitig gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde schließlich ersucht, zum Zwecke der persönlichen Antragstellung in den Amtsräumen der Behörde zu erscheinen und ihren genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. I.

  1. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin nach deren Erscheinen am 16.08.2016 mit Schreiben vom gleichen Tag die Einreichung „eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ bestätigt. römisch eins.
  2. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin nach deren Erscheinen am 16.08.2016 mit Schreiben vom gleichen Tag die Einreichung „eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ bestätigt. I.
  3. Am 17.08.2016 langte die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein.römisch eins.
  4. Am 17.08.2016 langte die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. I.
  5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 17.10.2016, Zl. MA 35-9/3133602-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.06.2016 nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. § 19 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, da sie unzulässigerweise mehrere verschiedene Aufenthaltszwecke in ihrem Antrag angegeben habe.römisch eins.
  6. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 17.10.2016, Zl. MA 35-9/3133602-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.06.2016 nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, da sie unzulässigerweise mehrere verschiedene Aufenthaltszwecke in ihrem Antrag angegeben habe. Begründend wurde nach Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensganges ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der belangten Behörde, ihren Aufenthaltszweck zu präzisieren, binnen der ihr hiezu eingeräumten Frist nicht nachgekommen sei. I.
  7. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 03.11.2016 zugestellt, richteten sich die Beschwerde vom 16.11.
  8. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht erkannt werden könne, dass mit dem gegenständlichen Antrag zwei Aufenthaltszwecke geltend gemacht worden seien, zumal die Beschwerdeführerin den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung“ bloß spezifiziert habe, was keinen zweiten bzw. anderen Aufenthaltszweck darstelle. Zudem habe sie den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Fachkraft in Mangelberuf) lediglich subsidiär zur beantragten „Niederlassungsbewilligung“ gestellt. römisch eins.
  9. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 03.11.2016 zugestellt, richteten sich die Beschwerde vom 16.11.
  10. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht erkannt werden könne, dass mit dem gegenständlichen Antrag zwei Aufenthaltszwecke geltend gemacht worden seien, zumal die Beschwerdeführerin den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung“ bloß spezifiziert habe, was keinen zweiten bzw. anderen Aufenthaltszweck darstelle. Zudem habe sie den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Fachkraft in Mangelberuf) lediglich subsidiär zur beantragten „Niederlassungsbewilligung“ gestellt. In einem Fall wie dem vorliegenden, würde der Verwaltungsgerichtshof in Fortführung der diesbezüglichen Judikatur der Verwaltungsgerichte der Länder judizieren, dass stufenweise über den Aufenthaltszweck abzusprechen sei. Bereits unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung könne der von der belangten Behörde geltend gemachte Zurückweisungsgrund nicht behauptet werden. Schließlich wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass in der Sache selbst entschieden und der Beschwerdeführerin eine fremdenrechtliche Bewilligung erteilt werde, andernfalls, den Bescheid aufheben und Rechtssache zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheiderlassung an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. I.
  11. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 24.11.2016 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 25.11.2016 anhängig.römisch eins.
  12. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 24.11.2016 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 25.11.2016 anhängig. I.
  13. Schließlich langte nach Aufforderung am 24.01.2017 der Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 19.01.2017 ein, in dem vorgebracht wurde, dass für die Beschwerdeführerin eine schriftliche Beschäftigungszusage für ein näher bezeichnetes Imbiss-Lokal vorliegen würde und die Arbeitsaufnahme durch die Beschwerdeführerin auch in einem anderen namentlich genannten Lokal dringend erforderlich wäre. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Beziehungen mehr in ihren Herkunftsstaat, wo überdies derzeit ein offener Kriegszustand herrsche. Schließlich wurde die Einvernahme eines der zukünftigen Arbeitsgebers der Beschwerdeführerin beantragt.römisch eins.
  14. Schließlich langte nach Aufforderung am 24.01.2017 der Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 19.01.2017 ein, in dem vorgebracht wurde, dass für die Beschwerdeführerin eine schriftliche Beschäftigungszusage für ein näher bezeichnetes Imbiss-Lokal vorliegen würde und die Arbeitsaufnahme durch die Beschwerdeführerin auch in einem anderen namentlich genannten Lokal dringend erforderlich wäre. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Beziehungen mehr in ihren Herkunftsstaat, wo überdies derzeit ein offener Kriegszustand herrsche. Schließlich wurde die Einvernahme eines der zukünftigen Arbeitsgebers der Beschwerdeführerin beantragt. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
  15. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  16. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin wurde am ... 1967 geboren und ist ukrainische Staatsangehörige. Ihr aktueller Reisepass weist eine Gültigkeit bis 03.06.2023 auf. Sie reiste im Mai 2016 erstmals mit einem von 19.05.2016 bis 01.05.2017 gültigen polnischen Schengen Visum D legal iSd Art. 5 Abs. 1 und 1a der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex), idF der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  17. Juni 2013, in das Bundesgebiet ein und stellte während ihres – iSd § 31 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlaubten Aufenthalts am 06.07.2016 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“, in eventu eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG mit dem Zweck der Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung als Köchin in einem Imbiss-Lokal. Sie reiste im Mai 2016 erstmals mit einem von 19.05.2016 bis 01.05.2017 gültigen polnischen Schengen Visum D legal iSd Artikel 5, Absatz eins und eins a der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  18. Juni 2013, in das Bundesgebiet ein und stellte während ihres – iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlaubten Aufenthalts am 06.07.2016 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“, in eventu eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG mit dem Zweck der Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung als Köchin in einem Imbiss-Lokal. Sie holte die persönliche Antragstellung am 16.08.2016 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Verwaltungsbehörde nach. Nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin im Zuge dessen zu ihrem konkreten Aufenthaltszweck in Österreich befragt wurde bzw. ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihren Aufenthaltszweck klarzustellen. Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt – im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet in der von ihr angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Sie wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Beschwerdeführerin legte zwei Haftungserklärungen gem. § 2 Abs. 1 Z 15 NAG vor, deren aktuelle Tragfähigkeit nicht festgestellt werden konnte, und ist im Besitz von zwei Einstellungszusagen als Köchin in Imbissstuben. Diesen ist insbesondere weder das Wochenstundenausmaß noch die monatliche Entlohnung zu entnehmen. Nicht festgestellt werden kann, dass die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG vorliegen und dass sie auch über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt. Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt – im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet in der von ihr angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Sie wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Beschwerdeführerin legte zwei Haftungserklärungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vor, deren aktuelle Tragfähigkeit nicht festgestellt werden konnte, und ist im Besitz von zwei Einstellungszusagen als Köchin in Imbissstuben. Diesen ist insbesondere weder das Wochenstundenausmaß noch die monatliche Entlohnung zu entnehmen. Nicht festgestellt werden kann, dass die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorliegen und dass sie auch über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt. Die Beschwerdeführerin hält sich zumindest seit 24.05.2016 ununterbrochen und somit in den letzten 180 Tagen (berechnet vom 08.09.2016) insgesamt 180 Tage in Österreich auf. Sie ist daher zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zum Aufenthalt iSd. § 31 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 iVm Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  19. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. Juni 2013 in Österreich berechtigt.Die Beschwerdeführerin hält sich zumindest seit 24.05.2016 ununterbrochen und somit in den letzten 180 Tagen (berechnet vom 08.09.2016) insgesamt 180 Tage in Österreich auf. Sie ist daher zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zum Aufenthalt iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  21. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  22. Juni 2013 in Österreich berechtigt. Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben.Sonstige Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben. II.
  23. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  24. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen sowie durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass. Die Feststellungen zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen iSd 11 Abs. 1 und 2 sowie § 21a Abs. 1 NAG und § 41 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich gründen auf den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Nachweise und Unterlagen.Die Feststellungen zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen iSd 11 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG und Paragraph 41, für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich gründen auf den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Nachweise und Unterlagen. Die weiteren Feststellungen gründen auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.
  25. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  26. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sache- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sache- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). II.3.1.
  3. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 07.06.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 03.11.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 16.11.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsakten mit Schreiben vom 24.11.2016 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 122/2015, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 07.06.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 03.11.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 16.11.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsakten mit Schreiben vom 24.11.2016 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Erstanträge sind

§ 21Abs.

1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind

Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach Ablauf des erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts ist somit die Ausreise erforderlich und das Verfahren im Ausland abzuwarten (in diesem Sinne etwa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206). Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Diese Bestimmung erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus § 24 Abs. 1 NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren § 23 Abs. 1 NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung bzw. die Änderung des Aufenthaltszwecks – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde

§ 13Abs. 3 AVG zu setzenden Frist – ist jedenfalls Sache des Antragstellers (vgl. etwa Vw

GH 16.10.2007, 2006/18/0199; 15.04.2010, 2008/22/0071). Dieser hat daher die Erteilung jenes Aufenthaltstitels – allenfalls durch entsprechende Modifizierung nach vorangegangener Belehrung

§ 23Abs.

1 NAG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des bezughabenden Verwaltungsverfahrens – zu beantragen, der für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine allfällige amtswegige Umdeutung des Aufenthaltszwecks eines Fremden durch die Verwaltungsbehörde als Ausdruck dieser strengen Antragsbindung jedenfalls nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476). Diese Bestimmung erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 24, Absatz eins, NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren Paragraph 23, Absatz eins, NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung bzw. die Änderung des Aufenthaltszwecks – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist – ist jedenfalls Sache des Antragstellers vergleiche etwa VwGH 16.10.2007, 2006/18/0199; 15.04.2010, 2008/22/0071). Dieser hat daher die Erteilung jenes Aufenthaltstitels – allenfalls durch entsprechende Modifizierung nach vorangegangener Belehrung

Paragraph 23, Absatz eins, NAG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des bezughabenden Verwaltungsverfahrens – zu beantragen, der für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine allfällige amtswegige Umdeutung des Aufenthaltszwecks eines Fremden durch die Verwaltungsbehörde als Ausdruck dieser strengen Antragsbindung jedenfalls nicht in Betracht vergleiche etwa VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476). Die Belehrungspflicht gem. § 23 Abs. 1 NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Falle, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitel/der Dokumentation iSd § 9 NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann. Die Belehrungspflicht gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Falle, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitel/der Dokumentation iSd Paragraph 9, NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann. In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der „Aufenthaltszweck“ nicht gleichzusetzen ist mit dem „Aufenthaltstitel“, der für einen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wurde. Nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes determiniert ausschließlich der beabsichtigte Zweck eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Art des konkret zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 NAG bzw. der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gem. § 58ff NAG (auf das System des § 9 NAG braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden). Demgemäß bewirkt – fallbezogen – der Wunsch eines Drittstaatsangehörigen, im Bundesgebiet eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zunächst allgemein den Aufenthaltszweck „unselbständige Mobilität“, wobei die konkrete Art der hiefür zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung erst durch den Ausbildungsgrad, das zu erzielende Einkommen und die Staatsbürgerschaft des Antragstellers sowie die Klärung der Frage, ob zudem eine Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (§ 46 und 47 NAG) oder der RL 2004/38/EG (§ 51ff NAG) erfolgt, determiniert wird. Je nachdem ist daher bei Nichtvorliegen einer Ehe mit einem im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigten der Zweck des Aufenthaltes „unselbstständige Erwerbstätigkeit – mit dem Zusatz „Besonders Hochqualifizierte“ (§ 41 Abs. 1), „Fachkraft in Mangelberufen“ (§ 45 Abs. 2 Z 1), „Sonstige Schlüsselkraft“ (§ 41 Abs. 2 Z 2) oder „Studienabsolventen (§ 41 Abs. 2 Z 3) festzustellen. Aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck ergibt sich in einem zweiten Schritt der hiefür jeweils gesetzlich vorgesehene Aufenthaltstitel.In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der „Aufenthaltszweck“ nicht gleichzusetzen ist mit dem „Aufenthaltstitel“, der für einen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wurde. Nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes determiniert ausschließlich der beabsichtigte Zweck eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Art des konkret zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, NAG bzw. der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gem. Paragraph 58 f, f, NAG (auf das System des Paragraph 9, NAG braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden). Demgemäß bewirkt – fallbezogen – der Wunsch eines Drittstaatsangehörigen, im Bundesgebiet eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zunächst allgemein den Aufenthaltszweck „unselbständige Mobilität“, wobei die konkrete Art der hiefür zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung erst durch den Ausbildungsgrad, das zu erzielende Einkommen und die Staatsbürgerschaft des Antragstellers sowie die Klärung der Frage, ob zudem eine Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (Paragraph 46 und 47 NAG) oder der RL 2004/38/EG (Paragraph 51 f, f, NAG) erfolgt, determiniert wird. Je nachdem ist daher bei Nichtvorliegen einer Ehe mit einem im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigten der Zweck des Aufenthaltes „unselbstständige Erwerbstätigkeit – mit dem Zusatz „Besonders Hochqualifizierte“ (Paragraph 41, Absatz eins,), „Fachkraft in Mangelberufen“ (Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins,), „Sonstige Schlüsselkraft“ (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2,) oder „Studienabsolventen (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3,) festzustellen. Aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck ergibt sich in einem zweiten Schritt der hiefür jeweils gesetzlich vorgesehene Aufenthaltstitel.

§ 29Abs.

1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.

Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt. II.3.2.

  1. Aus der gesetzlichen Gliederung in Aufenthaltstitel (§ 8 NAG 2005) und einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9 NAG 2005) sowie dem Abstellen des § 19 Abs 1 NAG 2005 nur auf Aufenthaltstitel folgt, dass die in § 19 Abs 2 Satz 2 NAG 2005 normierte Unzulässigkeit des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge sowie des Stellens weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens - § 19 Abs 2 NAG 2005 bezieht sich zweifelsohne auf die davor in Abs 1 behandelten Anträge - nicht für Dokumentationen iSd § 9 NAG 2005 gilt. Das Verfahren zur Erlangung einer - primär beantragten - Daueraufenthaltskarte, also einer derartigen Dokumentation, hat vielmehr - Teilbereiche betreffend - in § 54 Abs 2 NAG 2005 eine gesonderte Regelung erfahren. Die genannte Unzulässigkeit kann somit nur im Umfang einer Beantragung mehrerer Aufenthaltstitel (§ 8 Abs 1 NAG 2005) untereinander eintreten. (vgl. VwGH 12.10.2010, 2008/21/0564). römisch zwei.3.2.
  2. Aus der gesetzlichen Gliederung in Aufenthaltstitel (Paragraph 8, NAG 2005) und einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9, NAG 2005) sowie dem Abstellen des Paragraph 19, Absatz eins, NAG 2005 nur auf Aufenthaltstitel folgt, dass die in Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 NAG 2005 normierte Unzulässigkeit des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge sowie des Stellens weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens - Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 bezieht sich zweifelsohne auf die davor in Absatz eins, behandelten Anträge - nicht für Dokumentationen iSd Paragraph 9, NAG 2005 gilt. Das Verfahren zur Erlangung einer - primär beantragten - Daueraufenthaltskarte, also einer derartigen Dokumentation, hat vielmehr - Teilbereiche betreffend - in Paragraph 54, Absatz 2, NAG 2005 eine gesonderte Regelung erfahren. Die genannte Unzulässigkeit kann somit nur im Umfang einer Beantragung mehrerer Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, NAG 2005) untereinander eintreten. vergleiche VwGH 12.10.2010, 2008/21/0564). § 19 Abs. 2 NAG 2005 bietet keine Grundlage für die Zurückweisung von Anträgen, die nicht während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz gestellt worden sind. Vom Stellen eines weiteren Antrages im Sinn des § 19 Abs. 2 NAG 2005 kann nur dann die Rede sein, wenn ein weiterer Antrag trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag eingebracht wird. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Antrags abzustellen und nicht darauf, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag nunmehr beide Verfahren offen sind. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist (vgl. VwGH 28.03.2012, 2009/22/0297). Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 bietet keine Grundlage für die Zurückweisung von Anträgen, die nicht während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz gestellt worden sind. Vom Stellen eines weiteren Antrages im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 kann nur dann die Rede sein, wenn ein weiterer Antrag trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag eingebracht wird. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Antrags abzustellen und nicht darauf, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag nunmehr beide Verfahren offen sind. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist vergleiche VwGH 28.03.2012, 2009/22/0297). Angesichts des Verhältnisses von Hauptantrag und Eventualantrag (vgl. VwGH 27.02.2007, 2005/21/0041) lässt sich aus § 19 Abs. 2 NAG 2005 nicht die Unzulässigkeit eines Eventualantrages ableiten. Das erklärte Ziel, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge zu verhindern (s. ErlRV, 952 BlgNR
  3. GP, 128), wird nämlich durch das Stellen eines Eventualantrages nicht beeinträchtigt, weil ein Eventualantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln ist. Von mehreren Anträgen in einem laufenden Verfahren kann daher in einer solchen Konstellation keine Rede sein. Es liegt immer nur ein "eindeutiger, laufender Antrag" im Sinn der Erläuterungen vor. Da ein Fremder grundsätzlich auch nicht gehindert ist, nach rechtskräftiger Erledigung seines Antrages einen neuen Antrag zu stellen, geht die Gleichsetzung eines Eventualantrags mit einem Parallelantrag, wie sie in den angeführten Erläuterungen vertreten wird, ins Leere. Bei einem Verfahren über einen Eventualantrag handelt es sich nicht um einen "gleichzeitig laufenden weiteren Antrag", den es zu verhindern gilt (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0168).Angesichts des Verhältnisses von Hauptantrag und Eventualantrag vergleiche VwGH 27.02.2007, 2005/21/0041) lässt sich aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 nicht die Unzulässigkeit eines Eventualantrages ableiten. Das erklärte Ziel, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge zu verhindern (s. ErlRV, 952 BlgNR
  4. GP, 128), wird nämlich durch das Stellen eines Eventualantrages nicht beeinträchtigt, weil ein Eventualantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln ist. Von mehreren Anträgen in einem laufenden Verfahren kann daher in einer solchen Konstellation keine Rede sein. Es liegt immer nur ein "eindeutiger, laufender Antrag" im Sinn der Erläuterungen vor. Da ein Fremder grundsätzlich auch nicht gehindert ist, nach rechtskräftiger Erledigung seines Antrages einen neuen Antrag zu stellen, geht die Gleichsetzung eines Eventualantrags mit einem Parallelantrag, wie sie in den angeführten Erläuterungen vertreten wird, ins Leere. Bei einem Verfahren über einen Eventualantrag handelt es sich nicht um einen "gleichzeitig laufenden weiteren Antrag", den es zu verhindern gilt vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0168). Ein Fremder, der sich ausdrücklich auf den ihm erteilten Befreiungsschein als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger beruft und geltend macht, dass der ihm zu erteilende Aufenthaltstitel von seinem Zweckumfang her die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zulassen müsse, und darauf aufbauend primär die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" und in eventu eine unbeschränkte oder beschränkte Niederlassungsbewilligung beantragt, die ebenfalls die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zulässt, gibt nicht verschiedene Aufenthaltszwecke im Sinn des § 19 Abs. 2 NAG 2005 an (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0168).Ein Fremder, der sich ausdrücklich auf den ihm erteilten Befreiungsschein als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger beruft und geltend macht, dass der ihm zu erteilende Aufenthaltstitel von seinem Zweckumfang her die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zulassen müsse, und darauf aufbauend primär die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" und in eventu eine unbeschränkte oder beschränkte Niederlassungsbewilligung beantragt, die ebenfalls die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zulässt, gibt nicht verschiedene Aufenthaltszwecke im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 an vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0168). Grundsätzlich stellt die beabsichtigte "Präzisierung" eines bereits eingebrachten Antrags keinen neuen Antrag dar. Dies gilt auch für nach dem NAG 2005 grundsätzlich zulässige Antragsänderungen (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0065; 30.07.2014, 2013/22/0268; 31.05.20112011, 2011/22/0075).Grundsätzlich stellt die beabsichtigte "Präzisierung" eines bereits eingebrachten Antrags keinen neuen Antrag dar. Dies gilt auch für nach dem NAG 2005 grundsätzlich zulässige Antragsänderungen vergleiche VwGH 13.10.2011, 2010/22/0065; 30.07.2014, 2013/22/0268; 31.05.20112011, 2011/22/0075). Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG 2005 kommt nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG 2005 hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem -

§ 24Abs.

1 NAG 2005 auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden - § 23 Abs. 1 NAG 2005, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde

§ 13Abs. 3 AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers (vgl. Vw

GH 15.04.2010, 2008/22/0071; 15.04.2010, 2008/22/0399; 16.10.2007, 2006/18/0199; 07.02.2008, 2007/21/0476).Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG 2005 kommt nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem -

Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden - Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers vergleiche VwGH 15.04.2010, 2008/22/0071; 15.04.2010, 2008/22/0399; 16.10.2007, 2006/18/0199; 07.02.2008, 2007/21/0476). Bestehen keine Zweifel an dem in Aussicht genommenen Aufenthaltszweck, liegt eine Mangelhaftigkeit des Anbringens in dieser Hinsicht nicht vor. Dann aber erweist sich eine auf einen nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zulässigen Verbesserungsauftrag gestützte Antragszurückweisung unabhängig davon, ob diesem entsprochen wurde oder dies nicht der Fall war, als rechtswidrig (vgl. VwGH 10.11.2009, 2008/22/0939; 08.09.2009, 2008/21/0128).Bestehen keine Zweifel an dem in Aussicht genommenen Aufenthaltszweck, liegt eine Mangelhaftigkeit des Anbringens in dieser Hinsicht nicht vor. Dann aber erweist sich eine auf einen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zulässigen Verbesserungsauftrag gestützte Antragszurückweisung unabhängig davon, ob diesem entsprochen wurde oder dies nicht der Fall war, als rechtswidrig vergleiche VwGH 10.11.2009, 2008/22/0939; 08.09.2009, 2008/21/0128). II.3.2.2.

§ 13Abs.

1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.römisch zwei.3.2.2.

Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. Schriftliche Anbringen können der Behörde

Absatz 2 in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde

Absatz 3 nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13 Abs. 3 AVG ermöglicht die Zurückweisung einer Eingabe, welche, gemessen an den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, unvollständig ist oder inhaltliche Mängel aufweist. Die Behörde darf aber nur dann

§ 13Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel in diesem Sinne aufweist (vgl. Vw

GH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153; 27.03.2007, 2005/11/0216).Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermöglicht die Zurückweisung einer Eingabe, welche, gemessen an den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, unvollständig ist oder inhaltliche Mängel aufweist. Die Behörde darf aber nur dann

Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel in diesem Sinne aufweist vergleiche VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153; 27.03.2007, 2005/11/0216). Die Behörde hat die Verbesserung tatsächlich mangelhafter Anbringen unverzüglich zu veranlassen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass eine Verwaltungsbehörde demgemäß bei ihr einlangende Anbringen ohne unnötigen Aufschub so rechtzeitig auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit der zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu überprüfen hat, dass ein Verbesserungsauftrag in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden kann (in diesem Sinne VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099; 26.02.2015, 2012/07/0111). Die Frist zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen nach § 13 Abs. 3 AVG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme nachgereicht werden können; hingegen dient diese Pflicht nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen (in diesem Sinne VwGH 29.10.1992, 92/10/0091; 25.04.1996, 95/07/0228). Demgemäß erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine Frist von vierzehn Tagen zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme als ausreichend (vgl. VwGH 17.01.1997, 96/07/0184). Die Verbesserungsfrist kann in Anwendung des § 33 Abs. 4 AVG auch erstreckt werden Es bestehen keine Bedenken, diese Rechtsprechung auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu übertragen. Die Frist zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme nachgereicht werden können; hingegen dient diese Pflicht nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen (in diesem Sinne VwGH 29.10.1992, 92/10/0091; 25.04.1996, 95/07/0228). Demgemäß erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine Frist von vierzehn Tagen zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme als ausreichend vergleiche VwGH 17.01.1997, 96/07/0184). Die Verbesserungsfrist kann in Anwendung des Paragraph 33, Absatz 4, AVG auch erstreckt werden Es bestehen keine Bedenken, diese Rechtsprechung auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu übertragen. Erfolgt die Behebung des Mangels verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung nicht zurück, vielmehr ist vom Vorliegen eines neuen Antrags auszugehen; regelmäßig wird eine Zurückweisung nicht mehr zu erfolgen haben, es sei denn, es wurde eine Frist versäumt oder die verspätete Behebung wird bestritten (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens,

  1. Aufl., § 13 Anm. 16, S 265).Erfolgt die Behebung des Mangels verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung nicht zurück, vielmehr ist vom Vorliegen eines neuen Antrags auszugehen; regelmäßig wird eine Zurückweisung nicht mehr zu erfolgen haben, es sei denn, es wurde eine Frist versäumt oder die verspätete Behebung wird bestritten (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens,
  2. Aufl., Paragraph 13, Anmerkung 16, S 265). Die Behebung des zur Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. etwa VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120; 27.06.2002, 98/07/0147). Die Behebung des zur Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden vergleiche etwa VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120; 27.06.2002, 98/07/0147). Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 27/1). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen aber um einen (zu Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangels“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) „Fehlen“ einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089).Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 27/1). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen aber um einen (zu Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangels“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) „Fehlen“ einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche etwa VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089). Für die Frage der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 AVG ist es aber nicht nur wesentlich, Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG von sonstigen Unzulänglichkeiten objektiv abzugrenzen. Hat nämlich die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, sondern das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (s. Hengstschläger/Leeb). Ist ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrags gem. § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (VwSlg 15.793 A/2002).Für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es aber nicht nur wesentlich, Mängel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von sonstigen Unzulänglichkeiten objektiv abzugrenzen. Hat nämlich die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, sondern das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (s. Hengstschläger/Leeb). Ist ein Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrags gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (VwSlg 15.793 A/2002). Im Anwendungsfall des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Mangelhaftigkeit des Anbringens nicht vorliegt, wenn sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Zweifel an dem beabsichtigten Aufenthaltszweck eines Fremden und dem von ihm begehrten Aufenthaltstitel ergeben. In einem solchen Fall erweist sich eine auf einen nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zulässigen Verbesserungsauftrag gestützte Antragszurückweisung unabhängig davon, ob diesen entsprochen wurde oder nicht, als rechtswidrig (vgl. VwGH 08.09.2009, 2008/21/0128). Im Anwendungsfall des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Mangelhaftigkeit des Anbringens nicht vorliegt, wenn sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Zweifel an dem beabsichtigten Aufenthaltszweck eines Fremden und dem von ihm begehrten Aufenthaltstitel ergeben. In einem solchen Fall erweist sich eine auf einen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zulässigen Verbesserungsauftrag gestützte Antragszurückweisung unabhängig davon, ob diesen entsprochen wurde oder nicht, als rechtswidrig vergleiche VwGH 08.09.2009, 2008/21/0128). Ist für die Verwaltungsbehörde aufgrund des Akteninhaltes jedoch nicht ersichtlich, welche konkrete Aufenthaltsberechtigung der Antragsteller für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt oder ergibt das Ermittlungsverfahren, dass die von ihm beantragte Aufenthaltsberechtigung mit dem angestrebten Aufenthaltszweck nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht korrespondiert, so hat sie dies dem Antragsteller - gem. § 23 Abs. 1 NAG - nachweislich mitzuteilen und ihm gleichzeitig unter Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG eine angemessene Frist einzuräumen, binnen der ihm die Möglichkeit geboten wird, seinen Antrag entsprechend zu modifizieren. Ist für die Verwaltungsbehörde aufgrund des Akteninhaltes jedoch nicht ersichtlich, welche konkrete Aufenthaltsberechtigung der Antragsteller für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt oder ergibt das Ermittlungsverfahren, dass die von ihm beantragte Aufenthaltsberechtigung mit dem angestrebten Aufenthaltszweck nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht korrespondiert, so hat sie dies dem Antragsteller - gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG - nachweislich mitzuteilen und ihm gleichzeitig unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine angemessene Frist einzuräumen, binnen der ihm die Möglichkeit geboten wird, seinen Antrag entsprechend zu modifizieren. Zu unterscheiden sind diese Fälle, von Verfahren, in denen der Inhalt des Verwaltungsaktes keine abschließende Klärung des beabsichtigten Aufenthaltszweckes zulässt; diesfalls hat die Belehrung durch die Verwaltungsbehörde unter Anwendung des § 19 Abs. 2 NAG zu erfolgen.Zu unterscheiden sind diese Fälle, von Verfahren, in denen der Inhalt des Verwaltungsaktes keine abschließende Klärung des beabsichtigten Aufenthaltszweckes zulässt; diesfalls hat die Belehrung durch die Verwaltungsbehörde unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG zu erfolgen. Im Zuge dieser Belehrung hat die Verwaltungsbehörde dem Antragsteller ausdrücklich jenen Aufenthaltstitel mitzuteilen, der nach dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den von ihm angestrebten Aufenthaltszweck zur Verfügung steht (vgl wiederum das E vom 08.09.2009). Im Zuge dieser Belehrung hat die Verwaltungsbehörde dem Antragsteller ausdrücklich jenen Aufenthaltstitel mitzuteilen, der nach dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den von ihm angestrebten Aufenthaltszweck zur Verfügung steht vergleiche wiederum das E vom 08.09.2009). Nur durch die konkrete Nennung des korrespondierenden Aufenthaltstitels wird nämlich der Antragsteller in die Lage versetzt, seinen ursprünglichen Antrag korrekt zu modifizieren. Anders als hinsichtlich seiner Verpflichtung gem. § 19 Abs. 2 NAG, wonach ein Antragsteller den Zweck seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet genau zu bezeichnen und die für die zweifelsfreie Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen hat, kann selbst die strenge Antragsbindung in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht dazu führen, dass dem Antragsteller quasi eine Pflicht auferlegt werden soll, eine rechtliche Qualifikation dahingehend vorzunehmen, welche Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG dem von ihm angestrebten Aufenthaltszweck entspricht. Diese rechtliche Beurteilung ist vielmehr von der Verwaltungsbehörde selbst vor ihrer Belehrung gem. § 23 Abs. 1 NAG vorzunehmen.Nur durch die konkrete Nennung des korrespondierenden Aufenthaltstitels wird nämlich der Antragsteller in die Lage versetzt, seinen ursprünglichen Antrag korrekt zu modifizieren. Anders als hinsichtlich seiner Verpflichtung gem. Paragraph 19, Absatz 2, NAG, wonach ein Antragsteller den Zweck seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet genau zu bezeichnen und die für die zweifelsfreie Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen hat, kann selbst die strenge Antragsbindung in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht dazu führen, dass dem Antragsteller quasi eine Pflicht auferlegt werden soll, eine rechtliche Qualifikation dahingehend vorzunehmen, welche Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG dem von ihm angestrebten Aufenthaltszweck entspricht. Diese rechtliche Beurteilung ist vielmehr von der Verwaltungsbehörde selbst vor ihrer Belehrung gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG vorzunehmen. Hält der Antragsteller jedoch bewusst seinen ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aufrecht, die nach dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck nicht vorgesehen ist, so kann dies letztlich nur - nach meritorischer Beurteilung des Sachverhalts - zur Abweisung seines Antrags durch die Verwaltungsbehörde führen. Nur für den Fall dass der Antragsteller die ihm im Rahmen einer Belehrung gem. § 23 Abs. 1 NAG eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen lässt, ist die Verwaltungsbehörde berechtigt seinen ursprünglich eingebrachten Antrag im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (so etwa VwGH 19.03.2002, 99/10/0203).Nur für den Fall dass der Antragsteller die ihm im Rahmen einer Belehrung gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen lässt, ist die Verwaltungsbehörde berechtigt seinen ursprünglich eingebrachten Antrag im Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen (so etwa VwGH 19.03.2002, 99/10/0203). II.3.2.
  3. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. römisch zwei.3.2.
  4. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin im Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ durch die belangte Behörde. Das Verwaltungsgericht hat daher lediglich zu überprüfen, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht einen Mangel des eingebrachten Anbringens annahm bzw. die Beschwerdeführerin trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags das Anbringen nicht auftragsgemäß ergänzte und die Verwaltungsbehörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Sachentscheidung verweigerte (vgl. VwGH 18.12.2004, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0084). Eine inhaltliche Entscheidung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ würde daher den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ durch die belangte Behörde. Das Verwaltungsgericht hat daher lediglich zu überprüfen, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht einen Mangel des eingebrachten Anbringens annahm bzw. die Beschwerdeführerin trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags das Anbringen nicht auftragsgemäß ergänzte und die Verwaltungsbehörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Sachentscheidung verweigerte vergleiche VwGH 18.12.2004, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0084). Eine inhaltliche Entscheidung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ würde daher den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Die Beschwerdeführerin stellte am 07.06.2016 einen schriftlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“, in eventu „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG mit dem Zweck unselbstständige Mobilität. Diesen Antrag begründete sie bereits in der schriftlichen Antragstellung unmissverständlich mit ihrem Wunsch, in Österreich als Köchin eines Imbiss-Lokals, in dem koschere Speisen verabreicht werden, erwerbstätig zu sein.Die Beschwerdeführerin stellte am 07.06.2016 einen schriftlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“, in eventu „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG mit dem Zweck unselbstständige Mobilität. Diesen Antrag begründete sie bereits in der schriftlichen Antragstellung unmissverständlich mit ihrem Wunsch, in Österreich als Köchin eines Imbiss-Lokals, in dem koschere Speisen verabreicht werden, erwerbstätig zu sein. Die Verwaltungsbehörde teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 05.08.2016 mit, dass sie den gegenständlichen Antrag nicht persönlich und zudem „mehrere Anträge gleichzeitig“ gestellt habe und forderte sie

§ 13Abs.

3 AVG auf, binnen einer näher bezeichneten Frist persönlich bei der belangten Behörde zu erscheinen und mitzuteilen, welchen Aufenthaltszweck sie konkret anstrebe. Dies begründete sie vor allem mit dem Umstand, dass sie im bezughabenden Antragsformular zwei mögliche Aufenthaltstitel („Niederlassungsbewilligung“ und „Rot-Weiß-Rot – Karte“ - unselbständige Mobilität) ankreuzte.Die Verwaltungsbehörde teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 05.08.2016 mit, dass sie den gegenständlichen Antrag nicht persönlich und zudem „mehrere Anträge gleichzeitig“ gestellt habe und forderte sie

Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen einer näher bezeichneten Frist persönlich bei der belangten Behörde zu erscheinen und mitzuteilen, welchen Aufenthaltszweck sie konkret anstrebe. Dies begründete sie vor allem mit dem Umstand, dass sie im bezughabenden Antragsformular zwei mögliche Aufenthaltstitel („Niederlassungsbewilligung“ und „Rot-Weiß-Rot – Karte“ - unselbständige Mobilität) ankreuzte. Die Beschwerdeführer sprach in der Folge am 16.08.2016 diesbezüglich bei der belangten Behörde vor. Aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt lässt sich nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin seitens des einvernehmenden Organs der belangten Behörde im Zuge dessen über ihren Aufenthaltszweck befragt wurde bzw. ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, diesen genau zu bezeichnen bzw. (nochmals) klarzustellen. Außerdem lässt sich dem Verwaltungsakt auch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Zurückweisung des gegenständlichen Antrags seitens der belangten Behörde im Zuge dieses Gesprächs bzw. danach aufgrund des Inhalts dieses Gesprächs, etwa im Wege eines weiteren Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG, in Kenntnis gesetzt wurde. Stattdessen erließ die Verwaltungsbehörde ohne weitere Ermittlungen den nunmehr angefochtenen Bescheid. Die Beschwerdeführer sprach in der Folge am 16.08.2016 diesbezüglich bei der belangten Behörde vor. Aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt lässt sich nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin seitens des einvernehmenden Organs der belangten Behörde im Zuge dessen über ihren Aufenthaltszweck befragt wurde bzw. ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, diesen genau zu bezeichnen bzw. (nochmals) klarzustellen. Außerdem lässt sich dem Verwaltungsakt auch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Zurückweisung des gegenständlichen Antrags seitens der belangten Behörde im Zuge dieses Gesprächs bzw. danach aufgrund des Inhalts dieses Gesprächs, etwa im Wege eines weiteren Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG, in Kenntnis gesetzt wurde. Stattdessen erließ die Verwaltungsbehörde ohne weitere Ermittlungen den nunmehr angefochtenen Bescheid. Diesbezüglich sei zunächst bemerkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Antragsbegründung eindeutig die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ und nur subsidiär, eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ - Fachkraft in Mangelberufen beantragte. Damit hat sie unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass nur für den Fall, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ nicht erfülle, („in eventu“) die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ - Fachkraft in Mangelberufen anstrebt. Die belangte Behörde irrte daher im Sinne der oben dargestellten Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie gegenständlich annahm, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig zwei Anträge stellte. Schon aus diesem Grund hat sie den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Im Beschwerdefall ist zudem entscheidungsrelevant, dass die Beschwerdeführerin am 16.08.2016 nach Aufforderung in den Amtsräumen der belangten Behörde vorsprach, um ihren Antrag persönlich einzubringen. Nicht nur, dass über den Inhalt dieser Vorsprache entgegen den verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen keine Niederschrift bzw. zumindest ein Aktenvermerk angefertigt wurde, lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt überhaupt nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin im Zuge dieses Gesprächs über ihren Aufenthaltszweck befragt oder diesen eigeninitiativ auftragsgemäß präzisiert hat bzw. ob der Beschwerdeführerin im Zuge dieser Einvernahme die Möglichkeit hiezu eingeräumt wurde. Dies wäre jedoch dann dringend geboten gewesen, wenn die belangte Behörde auch während dieser Vorsprache weiterhin die Eindeutigkeit des Aufenthaltszwecks nicht erkannt hätte. In diesem Zusammenhang muss weiters erwähnt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer schriftlichen Antragsbegründung unmissverständlich zum Ausdruck brachte, in Österreich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen und auch nicht zum Ausdruck brachte, eine Familienzusammenführung anzustreben. Schon von daher hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen nicht möglich wäre. Jedoch wäre anhand des Vorbringens in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG denkbar. Die Verwaltungsbehörde hätte die Beschwerdeführerin daher spätestens im Rahmen ihrer Vorsprache am 16.08.2016 darauf hinweisen und sie gegebenenfalls

§ 23Abs.

1 NAG belehren müssen.In diesem Zusammenhang muss weiters erwähnt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer schriftlichen Antragsbegründung unmissverständlich zum Ausdruck brachte, in Österreich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen und auch nicht zum Ausdruck brachte, eine Familienzusammenführung anzustreben. Schon von daher hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen nicht möglich wäre. Jedoch wäre anhand des Vorbringens in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG denkbar. Die Verwaltungsbehörde hätte die Beschwerdeführerin daher spätestens im Rahmen ihrer Vorsprache am 16.08.2016 darauf hinweisen und sie gegebenenfalls

Paragraph 23, Absatz eins, NAG belehren müssen. Ausgehend von der Tatsache, dass im Beschwerdefall der (primär) beantragte Aufenthaltstitel bereits bei der schriftlichen Antragsstellung eindeutig genannt wurde, auch wenn der ebenso unzweifelhafte geplante Aufenthaltszweck offenkundig nicht mit dem beantragten Aufenthaltstitel korrespondiert und nur subsidiär – für den Fall der rechtskräftigen Abweisung dieses Antrags - ein anderer Aufenthaltstitel beantragt wurde, ist die belangte Behörde insgesamt somit irrtümlicher Weise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mehrere Anträge gleichzeitig gestellt habe. Der angefochtene Bescheid war daher mit dieser Entscheidung aufzuheben, ohne dass das Verwaltungsgericht Wien inhaltlich über den ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich abzusprechen hatte. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin daher zunächst erneut – lediglich zur Klarstellung - zu befragen haben, ob die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ihr alleiniger Aufenthaltszweck ist und in der Folge gegebenenfalls gem. § 23 Abs. 1 NAG zu belehren haben. Im Anschluss wird sie nach entsprechender Vorlage aktueller Unterlagen das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des (iSd § 23 Abs. 1 NAG) geeigneten, soweit dahingehend seitens der Beschwerdeführerin allenfalls modifizierten Aufenthaltstitels zu prüfen und gegebenenfalls den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin daher zunächst erneut – lediglich zur Klarstellung - zu befragen haben, ob die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ihr alleiniger Aufenthaltszweck ist und in der Folge gegebenenfalls gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG zu belehren haben. Im Anschluss wird sie nach entsprechender Vorlage aktueller Unterlagen das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des (iSd Paragraph 23, Absatz eins, NAG) geeigneten, soweit dahingehend seitens der Beschwerdeführerin allenfalls modifizierten Aufenthaltstitels zu prüfen und gegebenenfalls den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen haben. Abschließend wird fallbezogen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsakts – soweit derzeit vorliegend - weder zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. § 45 Abs. 2 Z 1 (Fachkraft in Mangelberufen) noch gem. § 45 Abs. 2 Z 2 (Schlüsselkraft) oder Z 3 (Studienabsolvent) NAG erfüllt. Es haben sich auch keine Gründe entnehmen lassen, warum für die aus dem Westen der Ukraine (L.) stammende Beschwerdeführerin, die sich überdies erst sehr kurz und seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und daher nicht als integriert angesehen werden kann, die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, zumindest für die Dauer des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens, nicht möglich wäre.Abschließend wird fallbezogen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsakts – soweit derzeit vorliegend - weder zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, (Fachkraft in Mangelberufen) noch gem. Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, (Schlüsselkraft) oder Ziffer 3, (Studienabsolvent) NAG erfüllt. Es haben sich auch keine Gründe entnehmen lassen, warum für die aus dem Westen der Ukraine (L.) stammende Beschwerdeführerin, die sich überdies erst sehr kurz und seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und daher nicht als integriert angesehen werden kann, die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, zumindest für die Dauer des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens, nicht möglich wäre. II.3. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632/2012 ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. VwGH 30.

  1. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632 aus 2012, ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen vergleiche VwGH 30.
  2. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058). In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85). Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR
  3. GP, 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu Paragraph 24, VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) Paragraph 67 d, AVG hingewiesen wird Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  4. GP, 6). Zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035). Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu § 24 VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu Paragraph 24, VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302).Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar vergleiche zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302). Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG 2014 hätte erwarten lassen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom
  5. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom
  6. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff). Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

§ 37AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage".

Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt vergleiche , etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212). Unbeschadet des § 24 VwGVG kann gem. § 19 Abs. 12 NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG kann gem. Paragraph 19, Absatz 12, NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 16.11.2016 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin beantragt wurde, die belangte Behörde darauf gem. § 24 Abs. 5 VwGVG verzichtete und die Sachlage aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten aktuellen Unterlagen in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da der angefochtene Bescheid zu beheben war und aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 16.11.2016 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin beantragt wurde, die belangte Behörde darauf gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG verzichtete und die Sachlage aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten aktuellen Unterlagen in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der angefochtene Bescheid zu beheben war und aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. II.4.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen

Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen

Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. § 29 Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

§ 3aNAG idg

F steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

§ 3Abs.

2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung [hier: des Verwaltungsgerichts] zu beurteilen (in diesem Sinne VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064).Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt vergleiche , etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich zu entscheidende Rechtssache hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine sonst entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich zu entscheidende Rechtssache hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine sonst entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.070.14606.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.