GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 60,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 60,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Am 9.7.2015 erließ die belangte Behörde aufgrund einer Anzeige der „ASFINAG Maut Service GmbH“ (im Folgenden: ASFINAG) vom 9.7.2015 eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BMStG, gegen die der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhob, woraufhin das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.Am 9.7.2015 erließ die belangte Behörde aufgrund einer Anzeige der „ASFINAG Maut Service GmbH“ (im Folgenden: ASFINAG) vom 9.7.2015 eine Strafverfügung wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, BMStG, gegen die der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhob, woraufhin das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 17.11.2015 Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 11.04.2015 um 10:21 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle der ASFINAG Maut Service GmbH im Bereich der A21 (Wiener Außenring Autobahn), Mautabschnitt Brunn/Gebirge – Knoten Vösendorf, km 037, 125 Richtungsfahrbahn: Knoten Vösendorf festgestellt wurde, als Lenker des auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuges der Marke Ford, mit dem behördlichen Kennzeichen MK-..., die mautpflichtige Bundesstraße A 21 benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht war, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette aufwies (Schriftzug ‚UNGÜLTIG‘ bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette), obwohl die Benützung der Mautstrecke mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt.“„Sie haben am 11.04.2015 um 10:21 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle der ASFINAG Maut Service GmbH im Bereich der A21 (Wiener Außenring Autobahn), Mautabschnitt Brunn/Gebirge – Knoten Vösendorf, km 037, 125 Richtungsfahrbahn: Knoten Vösendorf festgestellt wurde, als Lenker des auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuges der Marke Ford, mit dem behördlichen Kennzeichen MK-..., die mautpflichtige Bundesstraße A 21 benützt, ohne die nach Paragraph 10, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht war, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette aufwies (Schriftzug ‚UNGÜLTIG‘ bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette), obwohl die Benützung der Mautstrecke mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, in der derzeit geltenden Fassung verletzt und sei über ihn
MG eine Geldstrafe iHv € 300,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden zu verhängen. Begründend führte die belangte Behörde – auszugsweise – Folgendes aus:Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der derzeit geltenden Fassung verletzt und sei über ihn
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG eine Geldstrafe iHv € 300,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden zu verhängen. Begründend führte die belangte Behörde – auszugsweise – Folgendes aus: „Das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten wurde durch Organe der ASFINAG Maut Service GmbH auf Grund der automatischen Vignettenkontrolle zur Anzeige gebracht. In Ihrem rechtzeitig eingebrachten Einspruch haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung bestritten und vorgebracht, dass Sie am 11.04.2015 eine Mautvignette gekauft und ordnungsgemäß an ihrem PKW an der Frontscheibe rechts angebracht haben, weshalb Sie die Ihnen vorgeworfenen Beschuldigungen nicht nachvollziehen können.“ Nach Zitierung der einschlägigen Rechtsgrundlagen wurde weiters Folgendes ausgeführt: „Die Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, genehmigt
2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, normiert unter anderem hinsichtlich der Anbringung der Mautvignetten, dass jede Vignette ordnungsgemäß, das heißt unter Verwendung des originären Vignettenklebers, anzubringen ist und jede andere Art der Anbringung z.B. nur teilweise oder durch zusätzliche Klebestreifen nicht gestattet ist, dies verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. „Die Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, genehmigt
Paragraph 14, Absatz 2, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, normiert unter anderem hinsichtlich der Anbringung der Mautvignetten, dass jede Vignette ordnungsgemäß, das heißt unter Verwendung des originären Vignettenklebers, anzubringen ist und jede andere Art der Anbringung z.B. nur teilweise oder durch zusätzliche Klebestreifen nicht gestattet ist, dies verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Die der erkennenden Behörde vorliegenden Beweisbilder der ASFINAG Maut Service GmBH zeigen eine deutliche Kennzeichnung (‚X‘) für die Nichtablösung der Trägerfolie. Alleine durch den Erwerb einer Autobahn-Vignette ist nicht von einer Gültigkeit trotz sichtbarer Montage an der Windschutzschreibe auszugehen, da erst die ordnungsgemäße Anbringung am Fahrzeug ihre Wirkung entfaltet. Darauf wird auf der Rückseite der Vignette eindeutig hingewiesen. Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, dass geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.“ Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde unter anderem aus: „Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Straße (gesetzliche Mindeststrafe) nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch stützt sich auf die ihm Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ (Unkorrigierte Originalzitate ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) In der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 26.11.2015 führte der Beschwerdeführer – wörtlich – wie folgt aus: „hier mit lege ich gegen die o.g. Strafverfügung wiederholt eibspruch ein ich habe am 11.04.2015 eine mautvignet gekauft und an frontschieber angebracht Daher ihre beschuldigung nich vertehen die höher der betrag ist mir viel zu hoch ich bezihe nur geringer rente und reicht knap für mein mieter und unterhalt Ich kann kein betrag zahlen vofür auch wenn es um vignette geht habe kekaut und an frontscheiber angebracht mus man trostdem zahlen wenn es unbeding sein muss nehme ich die 18 stunden in kauf Da ich kein geld liesten kann das reischt knap für mein unterhalt da kann ich auch beweisen wenn ihr wolt. Ich bitte Sie Strafverfügung ganz außer Kraft zu setzen“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am 22.12.2015 (einlangend) dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit – nachweislich zugestelltem – Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.1.2016 aufgefordert bis zum 10.2.2016 seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekanntzugeben. Dieser Aufforderung des Verwaltungsgerichtes ist der Beschwerdeführer jedoch bis zuletzt nicht nachgekommen. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.2.2016 wurde die Landespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ersucht. Mit Eingabe vom 22.1.2016 teilte die Behörde mit, dass keine Vormerkungen aufscheinen. Das Verwaltungsgericht sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer hat am 11.4.2015 um 10.21 Uhr als Lenker des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, mit dem behördlichen Kennzeichen MK-... die mautpflichtige Bundesstraße A 21 (Wiener Außenring Autobahn) im Mautabschnitt Brunn/Gebirge – Konten Vösendorf in Fahrtrichtung Knoten Vösendorf benützt. An der Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Beschwerdeführers war zwar eine Mautvignette angebracht, dies allerdings nicht unter Verwendung des originären Vignettenklebers, zumal die Trägerfolie nicht von der Mautvignette abgelöst wurde. Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung: Insoweit diese unstrittig waren, stützt sich das erkennende Gericht auf die im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Angaben, insbesondere auf die im Verwaltungsakt inneliegenden von der ASFINAG vorgelegten Beweisaufnahmen (vgl. AS 3).Insoweit diese unstrittig waren, stützt sich das erkennende Gericht auf die im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Angaben, insbesondere auf die im Verwaltungsakt inneliegenden von der ASFINAG vorgelegten Beweisaufnahmen vergleiche AS 3). Die Verwaltungsübertretung wurde von der automatischen Vignettenkontrolle der ASFINAG im Bereich der A21 (Wiener Außenring Autobahn), Mautabschnitt Brunn/Gebirge – Knoten Vösendorf, km 037, 125 Richtungsfahrbahn: Knoten Vösendorf festgestellt. Die ASFINAG legte der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren entsprechende Beweisaufnahmen aus der automationsunterstützten Überwachung vor. Auf diesen Aufnahmen ist eine deutliche Kennzeichnung für die Nichtablösung der Trägerfolie („X“) wahrnehmbar. Seitens des erkennenden Gerichts besteht kein Grund die Authentizität der vorliegenden Bilder anzuzweifeln, zumal sie auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurden. Daher ist zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Vignette nicht – wie vorgesehen – unter Verwendung des originären Vignettenklebers, sondern auf andere Weise an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht hat. Wenngleich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, dass er eine Mautvignette gekauft und an der Frontscheibe angebracht habe, äußert er sich in der Beschwerde nicht zum Vorwurf, dass die Anbringung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Auch im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 6.10.2015 gab der Beschwerdeführer zwar an, er habe die Mautvignette ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht, weitere diesbezügliche Angaben machte er jedoch nicht. Er vermochte daher den auf die Beweisaufnahmen gestützten Vorwurf der belangten Behörde, dass er die Mautvignette nicht ordnungsgemäß befestigt habe, nicht zu entkräften. In Bezug auf seine finanzielle Situation gab der Beschwerdeführer an, dass er nur eine geringe Rente beziehe und daher die Strafe nicht bezahlen könne. Hiezu wurde er vom erkennenden Gericht schriftlich aufgefordert, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt zu geben. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, was seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen war (vgl. zB VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075). Die Mitwirkungspflicht ist insbesondere dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (vgl. zB VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Da das erkennende Gericht ohne entsprechender Angaben des Beschwerdeführers außer Stande war, die in der Beschwerde behauptete schlechte finanzielle Situation zu überprüfen, musste – wie bereits seitens der belangten Behörde – von einer durchschnittlichen Einkommenslage des Beschwerdeführers ausgegangen werden. In Bezug auf seine finanzielle Situation gab der Beschwerdeführer an, dass er nur eine geringe Rente beziehe und daher die Strafe nicht bezahlen könne. Hiezu wurde er vom erkennenden Gericht schriftlich aufgefordert, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt zu geben. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, was seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen war vergleiche zB VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075). Die Mitwirkungspflicht ist insbesondere dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann vergleiche zB VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Da das erkennende Gericht ohne entsprechender Angaben des Beschwerdeführers außer Stande war, die in der Beschwerde behauptete schlechte finanzielle Situation zu überprüfen, musste – wie bereits seitens der belangten Behörde – von einer durchschnittlichen Einkommenslage des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, lauten in ihrer im Tatzeitraum geltenden und hienach unveränderten Fassung BGBl. I Nr. 99/2013 – auszugsweise – wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, lauten in ihrer im Tatzeitraum geltenden und hienach unveränderten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013, – auszugsweise – wie folgt: „§ 10. Mautpflicht
MG durch ordnungsgemäßes Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist, andernfalls
MG eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Da es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, handelte, unterlag der Beschwerdeführer der zeitabhängigen Maut nach Paragraph 10, Absatz eins, BStMG, wobei diese Maut
Paragraph 11, Absatz eins, BStMG durch ordnungsgemäßes Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist, andernfalls
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Was unter „ordnungsgemäßer“ Entrichtung der Maut im Sinne des § 20 Abs. 1 BStMG zu verstehen ist, ergibt sich aus der oben bereits zitierten Mautordnung. Nach § 14 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 9 BStMG hat die ASFINAG nämlich in der Mautordnung unter anderem fetzulegen, wie die Anbringung der Mautvignetten am Fahrzeugen zu erfolgen hat (vgl. etwa VwGH 18.6.2003, 2001/06/0173).Was unter „ordnungsgemäßer“ Entrichtung der Maut im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BStMG zu verstehen ist, ergibt sich aus der oben bereits zitierten Mautordnung. Nach Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, BStMG hat die ASFINAG nämlich in der Mautordnung unter anderem fetzulegen, wie die Anbringung der Mautvignetten am Fahrzeugen zu erfolgen hat vergleiche etwa VwGH 18.6.2003, 2001/06/0173). Die Mautordnung legt fest, dass jede Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers anzubringen ist, wohingegen jede andere Art der Anbringung nicht gestattet ist. Der Erwerb der Autobahnvignette alleine erfüllt die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Anbringung am Fahrzeug daher ebenso wenig wie die bloße sichtbare Montage an der Windschutzscheibe auf eine andere als die vorgesehene Weise. Da der Beschwerdeführer die Vignette nicht, wie bereits festgestellt, auf die vorgesehene Weise angebracht hat, erfüllt er unzweifelhaft den objektiven Tatbestand des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 BStMG.Da der Beschwerdeführer die Vignette nicht, wie bereits festgestellt, auf die vorgesehene Weise angebracht hat, erfüllt er unzweifelhaft den objektiven Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, BStMG. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt (vgl. VwGH 5.7.2007, 2006/06/0284).Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt vergleiche VwGH 5.7.2007, 2006/06/0284).
G gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel oder Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 31.1.2014, 2013/02/0224).
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel oder Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche etwa VwGH 31.1.2014, 2013/02/0224). Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Folglich konnte er nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Folglich konnte er nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG glaubhaft machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch auf eine Unkenntnis der verletzten Verwaltungsvorschrift
G kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da ihm bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das Unrecht seiner Tat hätte bewusst sein müssen (vgl. u.a. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083), zumal auf der Rückseite der Vignette ausdrücklich darauf hingewiesen wird, wie die Vignette ordnungsgemäß anzubringen ist.Auch auf eine Unkenntnis der verletzten Verwaltungsvorschrift
Paragraph 5, Absatz 2, VStG kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da ihm bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das Unrecht seiner Tat hätte bewusst sein müssen vergleiche u.a. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083), zumal auf der Rückseite der Vignette ausdrücklich darauf hingewiesen wird, wie die Vignette ordnungsgemäß anzubringen ist. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die übertretene Norm geschützt öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der verwirklichten Tat nicht als gering anzusehen ist. Das Verschulden konnte ebenfalls nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Nach Angaben der Landespolizeidirektion Wien vom 22.1.2016 scheinen für den Beschwerdeführer keine verwaltungstrafrechtlichen Vormerkungen auf, was als mildernd zu werten war. Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung des erkennenden Gerichts, seine persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben, nicht nachgekommen ist, musste von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation ausgegangen werden. Unter Bedachtnahme des von EUR 300,– bis EUR 3.000,– reichenden Strafsatzes (§ 20 Abs. 1 BStMG) erscheint die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen, zumal es sich hierbei ohnehin um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Die Strafe erscheint auch unter Beachtung spezial- und generalpräventiver Aspekte angemessen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war daher nicht möglich.Unter Bedachtnahme des von EUR 300,– bis EUR 3.000,– reichenden Strafsatzes (Paragraph 20, Absatz eins, BStMG) erscheint die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen, zumal es sich hierbei ohnehin um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Die Strafe erscheint auch unter Beachtung spezial- und generalpräventiver Aspekte angemessen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war daher nicht möglich. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien mit Ausnahme der allseitigen Verhältnisse angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig festzusetzen. Hingewiesen wird darauf, dass die Ersatzfreiheitsstrafe lediglich eine Ersatzsanktion für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist. Es besteht kein subjektives Recht auf Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe (vgl. VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088). Dem Beschwerdeführer kommt somit kein Wahlrecht zu. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien mit Ausnahme der allseitigen Verhältnisse angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig festzusetzen. Hingewiesen wird darauf, dass die Ersatzfreiheitsstrafe lediglich eine Ersatzsanktion für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist. Es besteht kein subjektives Recht auf Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe vergleiche VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088). Dem Beschwerdeführer kommt somit kein Wahlrecht zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle. Zum Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte
GVG abgesehen werden, zumal diese von keiner Partei beantragt wurde und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe EUR 500,– nicht übersteigt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, zumal diese von keiner Partei beantragt wurde und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe EUR 500,– nicht übersteigt. Seitens der belangten Behörde wurde in der Beschwerdevorlage vom 17.12.2015 ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Auch der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer solchen nicht beantragt. Außerdem wurde im bekämpften Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von EUR 300,– und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt. Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn Art. 6 EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten sind (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051). Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn Artikel 6, EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten sind vergleiche etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051). Im gegenständlichen Verfahren liegen unbestritten gebliebene eindeutige Beweise, nämlich die Beweisaufnahmen der ASFINAG vor, die das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei belegen. Seitens der belangten Behörde wurde auch niemals in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer die Mautvignette am Fahrzeug angebracht hat. Es wurde lediglich beanstandet, dass die Anbringung nicht den (gesetzlich) vorgeschriebenen Anforderungen entspricht. Diesbezüglich werden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde überhaupt keine und im Einspruch gegen die Strafverfügung jedenfalls keine substantiierten Einwände erhoben, sodass im Ergebnis bloß eine Rechtsfrage zu klären war. Daher stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]). Im gegenständlichen Verfahren liegen unbestritten gebliebene eindeutige Beweise, nämlich die Beweisaufnahmen der ASFINAG vor, die das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei belegen. Seitens der belangten Behörde wurde auch niemals in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer die Mautvignette am Fahrzeug angebracht hat. Es wurde lediglich beanstandet, dass die Anbringung nicht den (gesetzlich) vorgeschriebenen Anforderungen entspricht. Diesbezüglich werden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde überhaupt keine und im Einspruch gegen die Strafverfügung jedenfalls keine substantiierten Einwände erhoben, sodass im Ergebnis bloß eine Rechtsfrage zu klären war. Daher stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen vergleiche zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.016.15022.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.