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{'item': 'VGW-031/021/14024/2015'}

Obsah (7)§ 4§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 99§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlVGW-031/021/14024/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. H

§ 4Abs. 5 St

VO, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn M. N., vertreten durch Herrn Ing. Mi. und Herrn C., pA.: A. GmbH, W., M.-straße, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 07.11.2015, Zl. VStV/915301061585/2015, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 4, Absatz 5, StVO, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit: “14.7.2015, 06:30 Uhr bis 07:00 Uhr“ zu lauten hat.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit: “14.7.2015, 06:30 Uhr bis 07:00 Uhr“ zu lauten hat. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 18,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 18,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „1. Sie sind vom 13.07.2015 um 21.00 Uhr bis 14.07.2015 um 08.00 Uhr in Wien, Ma.-Gasse, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen MI-... mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(

  1. en)in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.„1. Sie sind vom 13.07.2015 um 21.00 Uhr bis 14.07.2015 um 08.00 Uhr in , Wien, Ma.-Gasse, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen MI-... mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(
  2. en)in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  3. en)verletzt: § 4 Abs. 5 StVOParagraph 4, Absatz 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  4. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  5. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 90,00 1 Tage(

  1. n)21 Stunde(
  2. n)§ 99 Abs. 3 lit. b StVO€ 90,00 1 Tage(
  3. n)21 Stunde(
  4. n)Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 0 Minute(
  5. n)Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 100,00.“Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher , € 100,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), in welcher ausgeführt wird, dass das Firmenfahrzeug, nach dem abgeschlossenen Parkvorgang das davorstehende Auto nicht tangiert habe. Der Bf., der das Firmenauto gelenkt habe, könne nicht mit Sicherheit sagen, ob das davorstehende Auto der schwarze Wagen war oder ein anderes Fahrzeug. Das heißt, es könne ja sein, dass das schwarze Fahrzeug, das auf dem Foto zu sehen sei, nachträglich eingeparkt habe, oder selbst, im Zuge des Ausparkens, das Firmenauto tangiert habe. Folgedessen könne dem Bf. nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er in einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei und ohne unnötigen Aufschub die nächst gelegene Polizeidienststelle verständigt habe. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 23.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Bf. persönlich teil und es wurden der am Verkehrsunfall Zweitbeteiligte, Herr Da. D. sowie zwei Arbeitskollegen des Bf., nämlich Herr Z. Dj. und Herr S. J. als Zeugen einvernommen. Folgendes wurde zu Protokoll gegeben: Der Beschwerdeführer: „Ich bin mit dem Auto zur Baustelle gefahren und habe das Auto eingeparkt, das war so zwischen 06:30 Uhr bis 07:00 Uhr. Ich habe dabei ganz sicher kein anderes Fahrzeug beschädigt. Die beiden heute von mir mitgebrachten Zeugen waren schon auf der Baustelle und warteten auf mich bis ich komme und ich hatte ja Werkzeug im Auto drinnen. Abends gegen 18:00 Uhr bin ich mit dem Auto weggefahren. Die ganze Zeit ist das Auto gestanden und wurde nicht zwischenzeitig weggefahren. Ich war dann am Gerüst, gegen halb acht – acht in der Früh. Da hörte ich dann, dass ein Mann mit einem Kollegen von mir, der unten war, gesprochen hat und er hat gesagt ich soll vom Gerüst runter kommen. Ich sagte ich muss zuerst was fertig machen und komme dann runter. Ich bin dann runter gekommen und da war der Mann mit dem Auto schon weg. Auf Vorhalt vom Foto Blatt 33 gebe ich an, dass ich diese Parksituation nicht gesehen habe. Ich habe vom Gerüst vom dritten Stock gesehen, dass der Mann mit dem Auto wegfährt. Der Kollege hat dem Mann noch gesagt er soll Polizei anrufen. Ich kann mir nicht erklären wie der Schaden entstanden ist. Zum Foto Blatt 33 gebe ich noch an, dass ich dieses Foto und das andere vom Blatt 34 zum ersten Mal sehe. Es hat möglicherweise jemand von der Firma das gesehen. Ich habe mich sicher nicht so zugeparkt. Die Kollegen können das sicher bestätigen. Sie haben ja auf das Auto gewartet, wo Werkzeug und Arbeitskleidung drinnen war.“ Der Zeuge Da. D.: „Ich habe damals am 13.07.2015 gegen 21:00 Uhr mein Auto eingeparkt. Das Auto war unbeschädigt. Das Auto der Baufirma stand damals noch nicht vor Ort. Ich kam dann am 14.07.2015 um 08:00 Uhr zu meinem Auto und fand das Auto so von dem Auto der Baufirma zugeparkt vor wie ich es auf dem Foto Blatt 33 dokumentiert habe. Das Auto wurde von der Versicherung ... besichtigt. Dort fand man heraus, dass die Stoßstange im Bereich rechts eingedrückt wurde. Es entstand ein größerer Kratzer, möglicherweise durch die Kennzeichentafel. Den Schaden habe ich nicht reparieren lassen. Es ist eine Plastikstoßstange, die kann man nicht so einfach reparieren, die muss man komplett austauschen. Mit der Versicherung habe ich mich auf eine Ablöse geeinigt. Die Ablöse wurde mir bereits ausgezahlt. Wie ich um 08:00 Uhr zu meinem Auto kam, kam einer von den Arbeitern zu mir. Ich fragte diesen Mann nach der Polizze, ich bekam aber keine rechte Antwort. Es kam dann noch ein anderer Mann, dem wollte ich auch nach der Polizze fragen, aber er ließ mich einfach stehen. Ich habe keinen Verständigungszettel in meinem Auto vorgefunden. Ich habe beim Auto gewartet. Es kam erst jemand nach ca. 10 Minuten zu mir. Ich war sicher 20 – 25 Minuten vor Ort. Nachdem ich aber von zwei Personen ignoriert wurde, bin ich dann weg gefahren. Die beiden Personen öffneten das Auto der Baufirma, nahmen Sachen heraus, aber mich haben sie ignoriert. Ich habe die Firmenaufschrift auf dem Auto notiert und dann versucht mit der Baufirma über E-Mail einen Kontakt herzustellen. Ich habe in mein E-Mail geschrieben, was ich bereits vorgelegt habe. Auf Grund der Antwort der Baufirma, habe ich mich veranlasst gesehen, den Verkehrsunfall bei der Polizei zu melden.“ Die Fotos habe ich gemacht, kurz bevor ich weggefahren bin zu Dokumentationszwecken.“ Der Zeuge Z. Dj.: „Ich bin damals mit meinem Privatauto zur Baustelle gekommen. Ich habe auf den Herrn N. gewartet. Dieser kam dann zusammen mit seinem Cousin mit dem Firmenauto. Ich habe gesehen, dass der Cousin ausgestiegen ist und hat er dem Bf geholfen zum Einparken. Ich stand bei der Baustelle. Diese ist genau auf der anderen Straßenseite gegenüber. Ich habe nicht gesehen, dass der Bf an ein anderes Auto angestoßen ist. Wir haben dann mit der Arbeit angefangen. Es kam dann der heute hier anwesende Zeuge D. und fragte einen Kollegen, der unten war nach der Polizzennummer vom Firmenauto und der sagte ihm, dass er mit dem Auto nichts zu tun hat und er soll die Polizei rufen. Auf Vorhalt der beiden Fotos Blatt 33 und 34 gebe ich an, dass ich mich an die genaue Abstellposition jetzt nicht mehr erinnern kann, das ist jetzt schon zu lange her.“ Der Zeuge S. J.: „Ich bin damals zusammen mit Herrn Dj. in der Früh zur Baustelle gekommen. Da war Herr N. noch nicht dort und er ist später gekommen mit dem Firmenauto. Ich wartete bei der Baustelle, die genau gegenüber auf der anderen Straßenseite war, wo sich Herr N. eingeparkt hat. Der andere Kollege der mit Herrn N. gekommen ist, ist ausgestiegen und hat Herrn N. eingewiesen auf dem Parkplatz. Ich habe nicht gesehen, dass Herr N. an ein anderes Auto angestoßen ist. Auf Vorhalt der beiden Fotos Blatt 33 und 34 gebe ich an, dass ich das sicher so nicht gesehen habe. Warum wäre denn unser Auto so stehen geblieben? Es kam dann der heute hier anwesende Zeuge D. zu unserem Firmenauto. Ich war auf dem Gerüst oben. Er hat einen anderen Kollegen, der unten war, gesagt, dass sein Auto beschädigt wurde. Der Kollege sagte ihm, das kann nicht sein und wenn es nicht in Ordnung ist dann kann er ja die Polizei rufen. Ich blieb am Gerüst oben und bin nicht hinunter gegangen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 4. Abs. 5 St

VO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Name und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Name und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

§ 99Abs.

3 lit. b leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der im Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der im Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet. Unstrittig ist zunächst, dass sich beide Fahrzeuge im Tatzeitraum an der Unfallstelle aufgehalten haben. Das Verwaltungsgericht Wien sieht es weiters als erwiesen an, dass der Bf. beim Einparken mit dem auf die Firma A. GmbH zugelassenen Kfz an das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug des Zeugen D. angestoßen ist, wobei an der hinteren Stoßstange des Fahrzeuges des Zeugen D. ein Schaden entstanden ist (größerer Kratzer). Der Bf. hat die nächste Polizeidienststelle nicht vom Eintritt dieses Schadens und seiner Verursachung dabei verständigt. Soweit der Bf. bestreitet, dass es zu einem Kontakt der beiden Fahrzeuge gekommen sei, schenkt das Verwaltungsgericht Wien der Aussage des Zeugen D. mehr Glauben als der Rechtfertigung des Bf. und den Aussagen der Zeugen Dj. und J.. Der Zeuge D. vermittelte bei seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht Wien einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Der Zeuge D. schilderte schlüssig und widerspruchsfrei wie er am 13.07.2015, gegen 21.00 Uhr, sein Kfz unbeschädigt abstellte. Am 14.07.2015, gegen 8.00 Uhr kam er zu seinem Auto und musste bemerken, dass dieses vom Firmenauto der A. GmbH so zugeparkt war, dass sich die vordere Stoßstange des Firmenautos und die rückwärtige Stoßstange seines Kfz berührten. Der Zeuge D. hat diese Situation mit zwei Fotos dokumentiert, die er unmittelbar vor Ort zu Dokumentationszwecken angefertigt hat. Nicht gefolgt wird den Ausführungen des Bf., wonach möglicherweise der Zeuge D. beim Ausparken selbst den Schaden an seinem Fahrzeug verursacht haben könnte, würde das doch bedeuten, dass der Zeuge D. nach dem Ausparken sich wieder Stoßstange an Stoßstange eingeparkt hätte, um das entsprechende Foto zu machen, um in weiterer Folge der Firma A. GmbH den Schaden „anzuhängen“. Aufgrund des ehrlichen und überzeugenden Auftreten des Zeugen D. kann so ein Verhalten aber dezidiert ausgeschlossen werden. Zu den beiden Zeugen Dj. und J. ist zu bemerken, dass diese bei der Baustelle auf der anderen Straßenseite gestanden sind und zwar den Bf. einparken gesehen haben, dabei aber ein Anstoßen an ein anderes Auto durchaus übersehen hätten können. Zudem ist der Eindruck entstanden, dass die beiden Zeugen offenkundig bemüht waren, durch ihre Aussage ihren Arbeitskollegen, den Bf., zu entlasten. Sie wirkten in Summe nicht so glaubhaft wie der Zeuge D.. Da somit davon auszugehen ist, dass es zu einer Kontaktnahme der beiden Fahrzeuge gekommen ist, wobei der Bf. als Lenker des Firmenautos an das dort abgestellte Kfz des Zeugen D. angefahren ist und es dadurch zu einer Beschädigung an diesem Fahrzeug gekommen ist, liegt ein Verkehrsunfall im Sinne des § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung vor.Da somit davon auszugehen ist, dass es zu einer Kontaktnahme der beiden Fahrzeuge gekommen ist, wobei der Bf. als Lenker des Firmenautos an das dort abgestellte Kfz des Zeugen D. angefahren ist und es dadurch zu einer Beschädigung an diesem Fahrzeug gekommen ist, liegt ein Verkehrsunfall im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, der Straßenverkehrsordnung vor. Da der Bf. als Lenker des schädigenden Fahrzeuges einen direkten Sichtkontakt hatte und beim Einparkvorgang die entsprechende erforderliche Aufmerksamkeit auf mögliche Kontaktnahmen richten musste, war es ihm auch aufgrund objektiver Umstände möglich, die Kontaktnahme wahrzunehmen. Aufgrund der extremen Annäherung an das Fahrzeug des Geschädigten und der in dieser Fahrsituation erforderlichen erhöhten Aufmerksamkeit hätte der Bf. auch geringe Erschütterungen wahrnehmen müssen. Er wäre somit verpflichtet gewesen, hinsichtlich allfälliger verursachter Sachschäden Nachschau zu halten. Dies hat er erwiesenermaßen nicht getan. Auch versuchte der Zeuge D. noch in der Folge den Bf. vom Eintritt des Schadens zu informieren, wurde aber vom Bf. und von dessen Arbeitskollegen ignoriert bzw. an die Polizei verwiesen. Dem Bf. hat somit die Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO getroffen, doch hatte er eine entsprechende Meldung nicht erstattet.Da der Bf. als Lenker des schädigenden Fahrzeuges einen direkten Sichtkontakt hatte und beim Einparkvorgang die entsprechende erforderliche Aufmerksamkeit auf mögliche Kontaktnahmen richten musste, war es ihm auch aufgrund objektiver Umstände möglich, die Kontaktnahme wahrzunehmen. Aufgrund der extremen Annäherung an das Fahrzeug des Geschädigten und der in dieser Fahrsituation erforderlichen erhöhten Aufmerksamkeit hätte der Bf. auch geringe Erschütterungen wahrnehmen müssen. Er wäre somit verpflichtet gewesen, hinsichtlich allfälliger verursachter Sachschäden Nachschau zu halten. Dies hat er erwiesenermaßen nicht getan. Auch versuchte der Zeuge D. noch in der Folge den Bf. vom Eintritt des Schadens zu informieren, wurde aber vom Bf. und von dessen Arbeitskollegen ignoriert bzw. an die Polizei verwiesen. Dem Bf. hat somit die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO getroffen, doch hatte er eine entsprechende Meldung nicht erstattet. Damit erweist sich sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatseite als erwiesen, wurde doch ein Schaden herbeigeführt, von dem der Bf. Kenntnis haben musste und habe er dennoch die entsprechende Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle unterlassen. Der Beschwerde war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe zu bestätigen, die einer Konkretisierung der Tatzeit diente. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unbeträchtlicher Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher als nicht gering. Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Angaben über die allseitigen Verhältnisse des Bf. liegen nicht vor. Diese mussten daher eingeschätzt werden. Die belangte Behörde ging von einem Durchschnittseinkommen aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt sind nicht zu Tage getreten und werden von diesem auch nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich daher der Einschätzung der belangten Behörde an und geht davon aus, dass der Bf. über ein durchschnittliches Einkommen verfügt. Zu Gunsten des Bf. wurde Vermögenslosigkeit angenommen. Sorgepflichten konnten mangels Hinweises bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu 726 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz, erweist sich die verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, weshalb eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht in Betracht gekommen ist.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu , 726 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz, erweist sich die verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, weshalb eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht in Betracht gekommen ist. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VStG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VStG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. B e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Da für den vorliegenden Fall

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Da für den vorliegenden Fall

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der belangten Behörde und jeder revisionslegitimierten Formalpartei steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.021.14024.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.