GVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „und ungefährdete" entfällt.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „und ungefährdete" entfällt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 13.6.2014 um 13:55 Uhr in Wien 13, Auhofstraße 192, stadtauswärts als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen HL- ... einer Gruppe von 6 Schulkindern im Alter von 7-9 Jahren, die erkennbar einen Schutzweg benutzen wollten, nicht das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des §§ 9 Absatz. 2 StVO übertreten, weswegen über ihn
VO eine Geldstrafe von € 120, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 7 Stunden verhängt wurde.Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des Paragraphen 9, Absatz. 2 StVO übertreten, weswegen über ihn
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 120, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 7 Stunden verhängt wurde. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber aus, er habe die ihm zur Last gelegte Gesetzesübertretung nicht begangen und es gebe dafür auch keinen Beweis. Die Vorwürfe der Polizei würden jedes Mal anders lauten. Dennoch beharre die Behörde auf der Richtigkeit der Angaben ihres Bediensteten. Der Tatsache, dass der Polizist in seinen Angaben und Vorwürfen schwanke werde von der urteilenden Behörde, die auch Dienstgeber des Beamten sei, keine Beachtung geschenkt. Eine solche Reaktion ohne Prüfung der genaueren Umstände durch ein unabhängiges Gericht könne nicht geduldet werden, da sonst der Behörden Willkür Tür und Tor offen stünde. Somit beantrage der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung vor einem neutralen Gericht und die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Aufgrund dieser Beschwerde führte das Verwaltungsgericht Wien am 4.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen im Verfahren. Der zeugenschaftlich befragte Meldungsleger gab in der Verhandlung zu Protokoll, er sei mit dem Beschwerdeführer weder verwandt noch verschwägert. Es besteht auch keine sonstige Nahebeziehung. An den gegenständlichen Vorfall könne er sich noch erinnern. Das Ganze habe sich am 13.5.2014 zugetragen. Über Vorhalt, dass die Anzeige mit 13.6.2014 datiert ist, gab der Meldungsleger an, dass er jedenfalls noch am selben Tag die Anzeige verfasst habe. Da das Anzeigedatum vom Computer automatisch eingetragen werde, müsse es sich bei seiner Notiz betreffend den 13.5.2014 um einen Schreibfehler handeln. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass sich der gegenständliche Vorfall sicher erst im Juni ereignet habe. Der Meldungsleger legte in der Folge eine Aufnahme vom Tatort vor und führte aus, er sei am fraglichen Tag mit einer Kollegin im motorisierten Streifendienst in der Aufhofstraße unterwegs gewesen und Richtung stadtauswärts auf den am Foto ersichtlichen Schutzweg zugefahren. Ca. 20 Meter vor ihm sei der Beschwerdeführer gefahren. An der Kreuzung am Foto links sei eine Gruppe von ca. 6 Schülern im Alter von ca. 7 bis 9 Jahren gestanden und habe offensichtlich die Fahrbahn überqueren wollen. Eine konkrete Gefährdung der Kinder habe nicht wahrgenommen werden können, da keines der Kinder tatsächlich die Fahrbahn betreten habe. Nachdem der Beschwerdeführer den Schutzweg überquert hatte, habe er mit dem Streifenwagen vor dem Schutzweg angehalten und die Kinder hätten die Fahrbahn überquert. Der Beschwerdeführer sei, nachdem er den Schutzweg überquert gehabt hatte, nach links abgebogen und er (der Meldungsleger) sei ihm gefolgt. Ein Stück später habe er den Beschwerdeführer anhalten können. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung habe nicht festgestellt werden, zumal der Meldungsleger durch das Anhalten vor dem Schutzweg den unmittelbaren Kontakt zum Fahrzeug des Beschwerdeführers verloren habe und daher keine Nachfahrt mit gleichbleibender Geschwindigkeit möglich gewesen sei. In der Aufhofstraße (vor dem Schutzweg) sei der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu schnell unterwegs gewesen. Er habe aber vor dem Schutzweg seine Geschwindigkeit auch nicht deutlich reduziert. Bei der Schülergruppe seien für den Meldungsleger keine Anzeichen dafür zu erkennen gewesen, dass diese die die Fahrbahn nicht habe überqueren wollen. Die Schüler hätten sich vielmehr so verhalten, wie ihnen dies bei Schulungen durch die Polizei in den Volksschulen beigebracht werde. Sie hätten nämlich trotz Vorrangs den Schutzweg nicht einfach betreten, sondern abgewartet, ob der sich annähernde Fahrzeuglenker auch tatsächlich stehen bleibt, was gegenständlich beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Bei der Anhaltung habe der Meldungsleger nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer unter Zeitdruck gestanden wäre. Der Beschwerdeführer gab in seinen Schlussausführungen an, ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 StVO erfordere, dass ein Fußgänger erkennbar den Schutzweg benützen wolle. Nach seiner Wahrnehmung hätten die Kinder damals zu einer erwachsenen Frau geblickt und nicht auf die Fahrbahn, sodass für den Beschwerdeführer nicht erkennbar war, dass sie selbige benützen wollten. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.Der Beschwerdeführer gab in seinen Schlussausführungen an, ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 2, StVO erfordere, dass ein Fußgänger erkennbar den Schutzweg benützen wolle. Nach seiner Wahrnehmung hätten die Kinder damals zu einer erwachsenen Frau geblickt und nicht auf die Fahrbahn, sodass für den Beschwerdeführer nicht erkennbar war, dass sie selbige benützen wollten. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
VO hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.
Paragraph 9, Absatz 2, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Aufgrund der Aktenlage, auf deren Verlesung in der mündlichen Verhandlung verzichtet worden war und die daher als verlesen gilt, sowie aufgrund der in der mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere der Aussage des Meldungslegers wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 13.6.2014 um 13:55 Uhr in Wien 13, Auhofstraße 192, Fahrtrichtung stadtauswärts, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen HL-..., den dortigen Schutzweg überfahren und nicht vor diesem angehalten hat. Diese Feststellungen blieben seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Des Weiteren wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Annäherung an den Schutzweg eine Gruppe von ca. 6 Schulkindern im Volksschulalter bemerkte, die sich am Gehsteig vor dem Schutzweg befand. Die Schüler gaben weder durch eindeutige Handbewegungen noch durch sonstige Signale zu erkennen, dass sie nicht beabsichtigten, den Schutzweg zu überqueren. Ca. 20 Meter hinter dem Beschwerdeführer befand sich ein Polizeifahrzeug, das vom Meldungsleger gelenkt wurde. Das Polizeifahrzeug hielt vor dem Schutzweg an und die Schulkinder überquerten den Schutzweg. Danach folgte das Polizeifahrzeug dem Beschwerdeführer, hielt diesen an und konfrontierte ihn mit dem gegenständlichen Tatvorwurf. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige und der Aussage des Meldungslegers, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zeugenschaftlich befragt wurde. Im Zuge seiner Befragung hinterließ der Meldungsleger einen außerordentlich zuverlässigen und kompetenten Eindruck. Es kam im gesamten Verfahren kein Anlass hervor, der Grund zur Annahme bieten könnte, der Meldungsleger wollte den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten. Im Übrigen kann einem Organ der Straßenaufsicht zugemutet werden, aus einer Entfernung von ca. 20 Metern erkennen zu können, ob eine Gruppe von Schülern, die sich am Gehsteig befindet, im Begriff ist, einen Schutzweg zu benützen. Dass der Meldungsleger die gegenständliche Situation richtig eingeschätzt hat, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die Schülergruppe vor dem Streifenfahrzeug, das im Gegensatz zum knapp davor fahrenden Beschwerdeführer vorschriftsmäßig angehalten hat, den Schutzweg tatsächlich überquerte. Der Beschwerdeführer hat lediglich den Umstand, dass die Gruppe von Schulkindern erkennbar den Schutzweg benützen wollte, bestritten und ausgeführt, die Kinder hätten noch nicht den Fuß auf die Fahrbahn gesetzt und auch keinen Blickkontakt zu ihm gesucht, sondern auf eine weibliche Erwachsene in ihrer Nähe geblickt. Nun mag es zwar durchaus zutreffen, dass keines der Kinder ganz oder auch nur andeutungsweise schon einen Fuß auf die Fahrbahn gesetzt oder Blickkontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen hat, doch ist gerade bei einer Gruppe von Kindern im Volksschulalter, die sich am Gehsteig vor dem Schutzweg befindet, für den Lenker eines herannahenden Kraftfahrzeuges besondere Vorsicht geboten und hat der Fahrzeuglenker damit zu rechnen, dass eines der Kinder überraschend auf die Fahrbahn tritt. Gerade zur Vermeidung von Unfällen werden Kinder im Verkehrsunterricht dazu angehalten, obwohl sie auf Schutzwegen Vorrang genießen, vorsichtig zu sein und mit dem Betreten der Fahrbahn zu warten, bis ein herannahender Fahrzeuglenker auch tatsächlich angehalten hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur hinzuweisen, wonach ein Verzicht des Fußgängers auf sein Vorrecht, die Fahrbahn auf einem Schutzweg ungehindert und ungefährdet zu überqueren, nur dann anzunehmen ist, wenn dieser durch ein völlig unmissverständliches Verhalten zum Ausdruck kommt. Der Umstand allein, dass ein Fußgänger angesichts eines herannahenden Fahrzeugs stehen bleibt, lässt noch nicht den Schluss zu, der Fußgänger wolle dem Kraftfahrer unmissverständlich die Vorfahrt gestatten (siehe etwa OLG Wien vom 9.12.1997, 22 Bs 361/97). Dazu kommt, dass das Gebot des § 9 Abs. 2 StVO nicht nur darauf abzielt, Gefährdungen von Fußgängern zu verhindern, sondern selbigen auch ermöglichen soll, die Fahrbahn auf dem Schutzweg ohne Zuwarten und somit ohne Behinderung zu überqueren. Der Beschwerdeführer war daher von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, vor dem Schutzweg anzuhalten und den Kindern das unbehinderte Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Indem er dies nicht getan hat, sondern seine Fahrt ohne anzuhalten fortsetzte, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 9 Abs. 2 StVO verwirklicht.Der Beschwerdeführer hat lediglich den Umstand, dass die Gruppe von Schulkindern erkennbar den Schutzweg benützen wollte, bestritten und ausgeführt, die Kinder hätten noch nicht den Fuß auf die Fahrbahn gesetzt und auch keinen Blickkontakt zu ihm gesucht, sondern auf eine weibliche Erwachsene in ihrer Nähe geblickt. Nun mag es zwar durchaus zutreffen, dass keines der Kinder ganz oder auch nur andeutungsweise schon einen Fuß auf die Fahrbahn gesetzt oder Blickkontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen hat, doch ist gerade bei einer Gruppe von Kindern im Volksschulalter, die sich am Gehsteig vor dem Schutzweg befindet, für den Lenker eines herannahenden Kraftfahrzeuges besondere Vorsicht geboten und hat der Fahrzeuglenker damit zu rechnen, dass eines der Kinder überraschend auf die Fahrbahn tritt. Gerade zur Vermeidung von Unfällen werden Kinder im Verkehrsunterricht dazu angehalten, obwohl sie auf Schutzwegen Vorrang genießen, vorsichtig zu sein und mit dem Betreten der Fahrbahn zu warten, bis ein herannahender Fahrzeuglenker auch tatsächlich angehalten hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur hinzuweisen, wonach ein Verzicht des Fußgängers auf sein Vorrecht, die Fahrbahn auf einem Schutzweg ungehindert und ungefährdet zu überqueren, nur dann anzunehmen ist, wenn dieser durch ein völlig unmissverständliches Verhalten zum Ausdruck kommt. Der Umstand allein, dass ein Fußgänger angesichts eines herannahenden Fahrzeugs stehen bleibt, lässt noch nicht den Schluss zu, der Fußgänger wolle dem Kraftfahrer unmissverständlich die Vorfahrt gestatten (siehe etwa OLG Wien vom 9.12.1997, 22 Bs 361/97). Dazu kommt, dass das Gebot des Paragraph 9, Absatz 2, StVO nicht nur darauf abzielt, Gefährdungen von Fußgängern zu verhindern, sondern selbigen auch ermöglichen soll, die Fahrbahn auf dem Schutzweg ohne Zuwarten und somit ohne Behinderung zu überqueren. Der Beschwerdeführer war daher von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, vor dem Schutzweg anzuhalten und den Kindern das unbehinderte Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Indem er dies nicht getan hat, sondern seine Fahrt ohne anzuhalten fortsetzte, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, StVO verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gegenständlich ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vorliegt, zu dessen Verwirklichung fahrlässiges Verhalten ausreicht und zu dessen Tatbestand wieder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Bei solchen Delikten ist von fahrlässigem und daher schuldhaftem Verhalten auszugehen, sofern der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwirklichung des Tatbestandes kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer, der lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands bestritten hat, nicht einmal ansatzweise gelungen. Es war daher von zumindest fahrlässigem und somit schuldhaften Verhalten auszugehen. Strafbemessung: Dass es zu einer konkreten Behinderung oder Gefährdung eines Fußgängers auf dem Schutzweg gekommen wäre, ergibt sich weder aus der Anzeige noch hat sich solches im Beweisverfahren herausgestellt noch ist dies Gegenstand des Tatvorwurfes. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die mildere Strafsanktionsnorm des § 99 Abs. 3 lit. a StVO und nicht jene des § 99 Abs. 2c Z 3 StVO herangezogen. Der gesetzliche Strafrahmen reicht somit bis 726,-- Euro.Dass es zu einer konkreten Behinderung oder Gefährdung eines Fußgängers auf dem Schutzweg gekommen wäre, ergibt sich weder aus der Anzeige noch hat sich solches im Beweisverfahren herausgestellt noch ist dies Gegenstand des Tatvorwurfes. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die mildere Strafsanktionsnorm des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO und nicht jene des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 3, StVO herangezogen. Der gesetzliche Strafrahmen reicht somit bis 726,-- Euro.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegenständlich beeinträchtigte die Tat in nicht bloß unerheblichem Maß, sondern vielmehr deutlich das gesetzlich geschützte Interesse am besonderen Schutz von Fußgängern an Schutzwegen. Dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen. Somit kann weder der objektive Unrechtsgehalt der Tat noch das den Täter treffende Verschulden als atypisch gering eingestuft werden. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits seitens der Behörde gebührend berücksichtigt. Sonstige Milderungsgründe sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie erschwerende Umstände. In Ansehung dieser Strafbemessungskriterien und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegebenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse – er bezieht zwar nur ein vergleichsweise geringes Einkommen von monatlich ca. 1.000,-- Euro netto, kann aber Vermögen in Form einer Eigentumswohnung vorweisen und ist frei von gesetzlichen Sorgepflichten – erweist sich die von der Verwaltungsbehörde ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafsatzes angesetzte Strafe als tat-, täter- und schuldangemessen.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
GVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Im gegenständlichen Fall wurde der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf insofern eingeschränkt, als die Wortfolge „und ungefährdete“ im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gestrichen wurde. Obgleich dies keine weiteren Auswirkungen auf den Schuld- und Strafausspruch nach sich gezogen hat, stellt es dennoch eine Einschränkung des Tatvorwurfs dar, sodass keine uneingeschränkte Bestätigung des Straferkenntnisses vorliegt und daher die Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht kam. Zum Ausschluss der (ordentlichen) Revision ist festzuhalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegenständlich nicht vorliegt. Dazu kommt, dass aufgrund der Vorschrift des § 25a Abs. 4 VwGG der Beschwerdeführer schon de lege nicht revisionsberechtigt ist. Zum Ausschluss der (ordentlichen) Revision ist festzuhalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegenständlich nicht vorliegt. Dazu kommt, dass aufgrund der Vorschrift des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG der Beschwerdeführer schon de lege nicht revisionsberechtigt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.046.3429.2015.A
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.