RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlVGW-111/005/34972/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Has
§ 17Abs.
4a entrichtet wurde, nach dem zur Zeit der Abtretung in Geltung gestandenen Bebauungsplan größer war, als es sich nach dem neuen Bebauungsplan ergeben würde. Müssen für Verkehrsflächen seinerzeit unentgeltlich abgetretene Grundflächen bzw. solche,
§ 17Abs.
4a entrichtet wurde, nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen oder gemäß § 53 Abs. 3 in Straßentrennstücke gelegt werden, sind diese Flächen im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich und von oberirdischen Bauwerken geräumt zurückzustellen. Für die über dieses Ausmaß zum Bauplatz oder Baulos einzubeziehenden Grundflächen hat der Eigentümer dieses Bauplatzes bzw. Bauloses Entschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Fällt die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zuviel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz, das Baulos oder ein Straßentrennstück (§ 53 Abs. 3), hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes oder Bauloses, von dem die Grundflächen seinerzeit unentgeltlich abgetreten worden sind, Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Diese Ansprüche stehen jedoch nur zu, wenn zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes dreißig Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind. d) Der Eigentümer eines Bauplatzes oder Bauloses hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für die Mehrleistung, die dadurch entstanden ist, dass das Ausmaß der zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetretenen Grundflächen bzw. solcher,
Paragraph 17, Absatz 4 a, entrichtet wurde, nach dem zur Zeit der Abtretung in Geltung gestandenen Bebauungsplan größer war, als es sich nach dem neuen Bebauungsplan ergeben würde. Müssen für Verkehrsflächen seinerzeit unentgeltlich abgetretene Grundflächen bzw. solche,
Paragraph 17, Absatz 4 a, entrichtet wurde, nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen oder gemäß Paragraph 53, Absatz 3, in Straßentrennstücke gelegt werden, sind diese Flächen im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich und von oberirdischen Bauwerken geräumt zurückzustellen. Für die über dieses Ausmaß zum Bauplatz oder Baulos einzubeziehenden Grundflächen hat der Eigentümer dieses Bauplatzes bzw. Bauloses Entschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Fällt die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zuviel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz, das Baulos oder ein Straßentrennstück (Paragraph 53, Absatz 3,), hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes oder Bauloses, von dem die Grundflächen seinerzeit unentgeltlich abgetreten worden sind, Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Diese Ansprüche stehen jedoch nur zu, wenn zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes dreißig Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind. e) Ist der Verpflichtung zur Herstellung der Höhenlage zur Zeit der Änderung des Bebauungsplanes noch nicht entsprochen worden, so erstreckt sich diese Verpflichtung bis zur neuen Straßenachse, jedoch nur in dem Ausmaß, in welchem sie nach dem ursprünglichen Bebauungsplan zur Zeit der Abtretung bestanden hat.
(3)Das Gleiche gilt sinngemäß
- a)für Grundabtretungen nach den Bestimmungen des § 18,
- a)für Grundabtretungen nach den Bestimmungen des Paragraph 18,,
- b)für Grundabtretungen gemäß § 17 Abs. 5, wenn die Entschädigung von der Gemeinde noch nicht geleistet wurde,
- b)für Grundabtretungen gemäß Paragraph 17, Absatz 5,, wenn die Entschädigung von der Gemeinde noch nicht geleistet wurde,
- c)für Kosten, die durch Herstellung der festgesetzten Höhenlage erwachsen sind, und
- d)für Anliegerbeiträge, wenn seit der Abtretung der Verkehrsflächen oder seit der Fälligkeit der Kosten bzw. der Anliegerbeiträge dreißig Jahre noch nicht verstrichen sind.
(3a)Entschädigungen, die von der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 geleistet wurden, sind in den Fällen der Abs. 1 bis 3 einzurechnen.
(3a)Entschädigungen, die von der Gemeinde gemäß Paragraph 17, Absatz 5 und Paragraph 18, Absatz 2, geleistet wurden, sind in den Fällen der Absatz eins bis 3 einzurechnen.
(4)Das Recht auf Geltendmachung der vorerwähnten Entschädigungsansprüche steht zu:
- a)wenn wegen der Änderung des Bebauungsplanes um eine neue Abteilung angesucht wird;
- b)wenn ein Bau auf einem Bauplatz oder Baulos aufgeführt wird, der die Einhaltung des neuen Bebauungsplanes zur Voraussetzung hat;
- c)sonst, wenn der Bebauungsplan für die Eigentümer der betroffenen Bauplätze oder Baulose wirksam wird. Auf die Bemessung der Entschädigung ist § 57 anzuwenden. Die von der Gemeinde zu leistenden Entschädigungen sind fällig, sobald die abzutretenden Verkehrsflächen übergeben worden sind, bzw. mit Rechtskraft des Bescheides über die Festsetzung der Entschädigung, wenn keine Abtretungsverpflichtung besteht. Bei einem Eigentumswechsel in der Zeit zwischen der Festsetzung und der Fälligkeit der Entschädigung ist diese an jene Person zu leisten, die zur Zeit der Fälligkeit Eigentümer ist.Auf die Bemessung der Entschädigung ist Paragraph 57, anzuwenden. Die von der Gemeinde zu leistenden Entschädigungen sind fällig, sobald die abzutretenden Verkehrsflächen übergeben worden sind, bzw. mit Rechtskraft des Bescheides über die Festsetzung der Entschädigung, wenn keine Abtretungsverpflichtung besteht. Bei einem Eigentumswechsel in der Zeit zwischen der Festsetzung und der Fälligkeit der Entschädigung ist diese an jene Person zu leisten, die zur Zeit der Fälligkeit Eigentümer ist. Zur auf den ersten Blick ungerechtfertigt erscheinende Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1978 für den Ankauf der Grundfläche (zur nachfolgenden Abtretung in das öffentliche Gut) den Baulandpreis zahlen musste, obwohl das Grundstück auch damals zum Grünlandgebiet zählte und nunmehr nur den Betrag entsprechend der Widmung „Grünland-Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“ erhält, ist Folgendes zu sagen: Der Oberste Gerichtshof hat sich mit einem ähnlichen Problem in seinem Beschluss vom 14.2.2012, Zl. 10Ob6/12y auseinandergesetzt. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren wurde ein Grundstück in Wien im Jahr 1991 als Bauplatz genehmigt. Dabei wurde ein weiteres Grundstück zum Zwecke des Straßenbaus unentgeltlich in das öffentliche Gut abgetreten und im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche umgewidmet. Im Jahr 2009 erfolgte eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans. Dabei wurde ein Teil des abgetretenen Grundstücks als Verkehrsfläche aufgelassen und im näher bezeichneten Ausmaß als „Schutzgebiet-, Wald- und Wiesengürtel“ gewidmet. Die abgetretene Grundfläche wurde nicht straßenmäßig ausgebaut und zu dem ursprünglichen Zweck der Errichtung einer Verkehrsfläche nicht mehr benötigt. Der Entschädigungsbetrag wurde in diesem Verfahren pro Quadratmeter entsprechend der Widmung des Grundstückes als „Schutzgebiet-, Wald- und Wiesengürtel“ festgesetzt. Auch in diesem Verfahren beantragte die Antragstellerin eine Entschädigung auf Basis des Baulandpreises. Der Oberste Gerichtshof führte in dieser Entscheidung Folgendes aus: „1.1 Eine Abtretung von Grundflächen zu Verkehrsflächen anlässlich einer Abteilungsbewilligung stellt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - so wie eine im Zusammenhang mit einer Bauplatzbewilligung erfolgte Abtretung - eine Enteignung dar (vgl VfSLg 16.838, 16.652 mwN). Wie der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis B 774/00, VfSlg 16.838, ausgeführt hat, bildet aber die in § 17 Abs 1 und 4 BO begründete Grundabtretungsverpflichtung in Anbetracht ihres gesetzlich beschränkten Ausmaßes und des gemäß § 17 Abs 1 BO dem Eigentümer weiterhin zustehenden Nutzungsrechts an der abzutretenden Grundfläche keinen besonderen, hinsichtlich seiner Schwere, etwa mit einer Enteignung des gesamten Grundstücks vergleichbaren Eigentumseingriff, sodass diese Verkehrsflächenwidmung und die daraus folgende - begrenzte - Grundabtretungsverpflichtung auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer langjährigen, vorausschauenden Verkehrsplanung von den an die geplante Verkehrsfläche angrenzenden Grundeigentümern hinzunehmen ist (vgl VfSlg 16.838 mwN; VfSlg 19.074). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen hat, stehen im Fall der Erschließung eines Grundstücks einer unentgeltlichen Grundabtretungspflicht typischerweise auch „Aufschließungsvorteile“ gegenüber, die jede Neuanlage einer Verkehrsfläche für die angrenzenden Grundstücke mit sich bringt. Dazu gehören insbesondere auch die Werterhöhungen, die diese Grundstücke durch die Neuanlage von Verkehrsflächen erfahren (VfSlg 16.455, 3475 ua).„1.1 Eine Abtretung von Grundflächen zu Verkehrsflächen anlässlich einer Abteilungsbewilligung stellt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - so wie eine im Zusammenhang mit einer Bauplatzbewilligung erfolgte Abtretung - eine Enteignung dar vergleiche VfSLg 16.838, 16.652 mwN). Wie der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis B 774/00, VfSlg 16.838, ausgeführt hat, bildet aber die in Paragraph 17, Absatz eins und 4 BO begründete Grundabtretungsverpflichtung in Anbetracht ihres gesetzlich beschränkten Ausmaßes und des gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BO dem Eigentümer weiterhin zustehenden Nutzungsrechts an der abzutretenden Grundfläche keinen besonderen, hinsichtlich seiner Schwere, etwa mit einer Enteignung des gesamten Grundstücks vergleichbaren Eigentumseingriff, sodass diese Verkehrsflächenwidmung und die daraus folgende - begrenzte - Grundabtretungsverpflichtung auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer langjährigen, vorausschauenden Verkehrsplanung von den an die geplante Verkehrsfläche angrenzenden Grundeigentümern hinzunehmen ist vergleiche VfSlg 16.838 mwN; VfSlg 19.074). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen hat, stehen im Fall der Erschließung eines Grundstücks einer unentgeltlichen Grundabtretungspflicht typischerweise auch „Aufschließungsvorteile“ gegenüber, die jede Neuanlage einer Verkehrsfläche für die angrenzenden Grundstücke mit sich bringt. Dazu gehören insbesondere auch die Werterhöhungen, die diese Grundstücke durch die Neuanlage von Verkehrsflächen erfahren (VfSlg 16.455, 3475 ua). 2. Der Verfassungsgerichtshof hat ua im Erkenntnis VfSlg 8981 ausführlich dargelegt, dass die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung ein Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsieht, tatsächlich nicht verwirklicht wird. Eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Art 5 StGG entsprechend) für zulässig erklärt, enthalte wesensgemäß den Vorbehalt, dass es unzulässig sei, die Enteignung aufrecht zu erhalten, wenn der öffentliche Zweck vor seiner Verwirklichung wegfällt. Die Rückgängigmachung für den Fall der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks sei dem Rechtsinstitut der Enteignung immanent (VfSlg 16.838 mwN).2. Der Verfassungsgerichtshof hat ua im Erkenntnis VfSlg 8981 ausführlich dargelegt, dass die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung ein Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsieht, tatsächlich nicht verwirklicht wird. Eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Artikel 5, StGG entsprechend) für zulässig erklärt, enthalte wesensgemäß den Vorbehalt, dass es unzulässig sei, die Enteignung aufrecht zu erhalten, wenn der öffentliche Zweck vor seiner Verwirklichung wegfällt. Die Rückgängigmachung für den Fall der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks sei dem Rechtsinstitut der Enteignung immanent (VfSlg 16.838 mwN). 2.1 Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur ebenfalls bereits ausgesprochen hat, ist die mit dem Rechtsinstitut der Enteignung wesensgemäß verbundene Rückgängigmachung in verschiedener Beziehung einer näheren Regelung zugänglich. Gegen eine Regelung, die - wie im vorliegenden Fall § 58 Abs 2 BO - den Anspruch auf Rückgängigmachung von einer entsprechenden Änderung des Bebauungsplans abhängig macht, bestehen keine Bedenken. Die Regelung des § 58 Abs 2 lit d BO entspricht insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus der Sicht des Eigentumsschutzes, als sie die Rückgängigmachung einer Abtretung nicht nur dann vorsieht, wenn ihr Zweck (Errichtung der Verkehrsfläche) nie verwirklicht wurde, sondern auch, wenn eine bereits errichtete Verkehrsfläche in einem geänderten Bebauungsplan nicht mehr vorgesehen ist. Auch der Umstand, dass § 58 Abs 2 lit d BO dann, wenn „die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zu viel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz oder in das Baulos“ fällt – wenn also der durch die Abtretung Belastete die abgetretenen Flächen – wie im vorliegenden Fall – nicht mit seinem Grundstück vereinigen kann und sie daher für ihn nicht verwendbar sind -, anstelle einer Rückstellung der Grundflächen in das Eigentum des durch die Abtretung Belasteten die Leistung einer „Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwerts“ vorsieht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg 16.838, 16.652).2.1 Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur ebenfalls bereits ausgesprochen hat, ist die mit dem Rechtsinstitut der Enteignung wesensgemäß verbundene Rückgängigmachung in verschiedener Beziehung einer näheren Regelung zugänglich. Gegen eine Regelung, die - wie im vorliegenden Fall Paragraph 58, Absatz 2, BO - den Anspruch auf Rückgängigmachung von einer entsprechenden Änderung des Bebauungsplans abhängig macht, bestehen keine Bedenken. Die Regelung des Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO entspricht insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus der Sicht des Eigentumsschutzes, als sie die Rückgängigmachung einer Abtretung nicht nur dann vorsieht, wenn ihr Zweck (Errichtung der Verkehrsfläche) nie verwirklicht wurde, sondern auch, wenn eine bereits errichtete Verkehrsfläche in einem geänderten Bebauungsplan nicht mehr vorgesehen ist. Auch der Umstand, dass Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO dann, wenn „die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zu viel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz oder in das Baulos“ fällt – wenn also der durch die Abtretung Belastete die abgetretenen Flächen – wie im vorliegenden Fall – nicht mit seinem Grundstück vereinigen kann und sie daher für ihn nicht verwendbar sind -, anstelle einer Rückstellung der Grundflächen in das Eigentum des durch die Abtretung Belasteten die Leistung einer „Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwerts“ vorsieht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg 16.838, 16.652). 3. Welche Rechtswirkungen bei einer Änderung des Bebauungsplans eintreten, wenn anlässlich einer Abteilungsbewilligung Grundflächen zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetreten worden sind, bestimmt im Einzelnen § 58 Abs 2 BO. Danach hat der Eigentümer eines Bauplatzes oder Bauloses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für die Mehrleistung, die dadurch entstanden ist, dass das Ausmaß der zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetretenen Grundflächen bzw solcher,
§ 17
Abs 4a BO entrichtet wurde, nach dem zur Zeit der Abtretung in Geltung gestandenen Bebauungsplan größer war, als sie sich nach dem neuen Bebauungsplan ergeben würde (§ 58 Abs 2 lit d erster Satz BO). Fällt die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zu viel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz oder in das Baulos, hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes oder Bauloses, von dem die Grundflächen seinerzeit unentgeltlich abgetreten worden sind, Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten (§ 58 Abs 2 lit d vierter Satz BO). Auf die Bemessung der Entschädigung ist § 57 BO anzuwenden; § 59 Abs 8 BO gilt sinngemäß. Die von der Gemeinde zu leistenden Entschädigungen sind fällig, sobald die abzutretenden Verkehrsflächen übergehen worden sind bzw mit Rechtskraft des Bescheids über die Festsetzung der Entschädigung, wenn keine Abtretungsverpflichtung besteht (vgl § 58 Abs 4 BO).3. Welche Rechtswirkungen bei einer Änderung des Bebauungsplans eintreten, wenn anlässlich einer Abteilungsbewilligung Grundflächen zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetreten worden sind, bestimmt im Einzelnen Paragraph 58, Absatz 2, BO. Danach hat der Eigentümer eines Bauplatzes oder Bauloses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für die Mehrleistung, die dadurch entstanden ist, dass das Ausmaß der zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetretenen Grundflächen bzw solcher,
Paragraph 17, Absatz 4 a, BO entrichtet wurde, nach dem zur Zeit der Abtretung in Geltung gestandenen Bebauungsplan größer war, als sie sich nach dem neuen Bebauungsplan ergeben würde (Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, erster Satz BO). Fällt die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zu viel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz oder in das Baulos, hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes oder Bauloses, von dem die Grundflächen seinerzeit unentgeltlich abgetreten worden sind, Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten (Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, vierter Satz BO). Auf die Bemessung der Entschädigung ist Paragraph 57, BO anzuwenden; Paragraph 59, Absatz 8, BO gilt sinngemäß. Die von der Gemeinde zu leistenden Entschädigungen sind fällig, sobald die abzutretenden Verkehrsflächen übergehen worden sind bzw mit Rechtskraft des Bescheids über die Festsetzung der Entschädigung, wenn keine Abtretungsverpflichtung besteht vergleiche Paragraph 58, Absatz 4, BO). 3.1 Nach § 57 Abs 2 BO hat die bei Enteignungen zu leistende Entschädigung den Ersatz aller dem Enteigneten und den an enteigneten Grundflächen dinglich Berechtigten durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu umfassen. Bei der Ermittlung der Entschädigung für Grundflächen und deren Zugehör ist in einem eigenen Verfahren der Wert (§ 305 ABGB) nach Zeit, Lage, Beschaffenheit und jenem Nutzen festzustellen, den jedermann bei vernünftigem Gebrauch erzielen kann (§ 57 Abs 3 BO). Aus § 57 Abs 3 BO iVm § 58 Abs 4 vorletzter Satz BO kann abgeleitet werden, dass die Höhe der Entschädigung nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigung zu bestimmen ist, zumal gemäß § 57 Abs 4 BO nur werterhöhende Veränderungen, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind (vgl VwSlg 14.615 A).3.1 Nach Paragraph 57, Absatz 2, BO hat die bei Enteignungen zu leistende Entschädigung den Ersatz aller dem Enteigneten und den an enteigneten Grundflächen dinglich Berechtigten durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu umfassen. Bei der Ermittlung der Entschädigung für Grundflächen und deren Zugehör ist in einem eigenen Verfahren der Wert (Paragraph 305, ABGB) nach Zeit, Lage, Beschaffenheit und jenem Nutzen festzustellen, den jedermann bei vernünftigem Gebrauch erzielen kann (Paragraph 57, Absatz 3, BO). Aus Paragraph 57, Absatz 3, BO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4, vorletzter Satz BO kann abgeleitet werden, dass die Höhe der Entschädigung nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigung zu bestimmen ist, zumal gemäß Paragraph 57, Absatz 4, BO nur werterhöhende Veränderungen, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind vergleiche , VwSlg 14.615 A).
- Im vorliegenden Fall erfolgte nach den zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin die „Enteignung“ durch Abtretung des Grundstücks ... in das öffentliche Gut bereits aufgrund des Bescheids vom 16.4.1991 und besteht für eine - von der Antragstellerin inhaltlich angestrebte - Bemessung einer Enteignungsentschädigung keine Rechtsgrundlage. Die tatsächliche Rechtsgrundlage des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 25.10.2010 besteht in der im Jahr 2009 erfolgten Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, wodurch erst der Anspruch auf Mehrleistungsentschädigung gemäß § 58 Abs 2 lit d BO begründet wurde. Durch die Rückgängigmachung einer Enteignung ist der seinerzeit Enteignete so zu stellen, als ob die Enteignung nicht stattgefunden hätte. Hätte die Eigentümerin der Liegenschaft die gegenständlichen Grundflächen seinerzeit nicht in das öffentliche Gut abgetreten, würden diese Flächen derzeit dennoch (zum weitaus überwiegenden Teil) die Widmung Schutzgebiet-, Wald- und Wiesengürtel aufweisen. Würden die Grundflächen der seinerzeit Enteigneten gemäß § 58 Abs 2 lit d BO unentgeltlich in natura zurückgestellt, bekäme sie ebenfalls (zum weitaus überwiegenden Teil) Flächen mit der derzeitigen Widmung Schutzgebiet-, Wald- und Wiesengürtel. Da eine Rückstellung der enteigneten Grundflächen im vorliegenden Fall unbestritten nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung. Diese ist aber nur auf Basis der bestehenden Widmung zu bemessen, da der Regelung des § 58 Abs 2 lit d BO nicht der Inhalt unterstellt werden kann, dass hier eine Besserstellung des Empfängers einer Geldentschädigung gegenüber dem Empfänger einer in natura zurückgestellten Grundfläche normiert werden soll.
- Im vorliegenden Fall erfolgte nach den zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin die „Enteignung“ durch Abtretung des Grundstücks ... in das öffentliche Gut bereits aufgrund des Bescheids vom 16.4.1991 und besteht für eine - von der Antragstellerin inhaltlich angestrebte - Bemessung einer Enteignungsentschädigung keine Rechtsgrundlage. Die tatsächliche Rechtsgrundlage des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 25.10.2010 besteht in der im Jahr 2009 erfolgten Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, wodurch erst der Anspruch auf Mehrleistungsentschädigung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO begründet wurde. Durch die Rückgängigmachung einer Enteignung ist der seinerzeit Enteignete so zu stellen, als ob die Enteignung nicht stattgefunden hätte. Hätte die Eigentümerin der Liegenschaft die gegenständlichen Grundflächen seinerzeit nicht in das öffentliche Gut abgetreten, würden diese Flächen derzeit dennoch (zum weitaus überwiegenden Teil) die Widmung Schutzgebiet-, Wald- und Wiesengürtel aufweisen. Würden die Grundflächen der seinerzeit Enteigneten gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO unentgeltlich in natura zurückgestellt, bekäme sie ebenfalls (zum weitaus überwiegenden Teil) Flächen mit der derzeitigen Widmung Schutzgebiet-, Wald- und Wiesengürtel. Da eine Rückstellung der enteigneten Grundflächen im vorliegenden Fall unbestritten nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung. Diese ist aber nur auf Basis der bestehenden Widmung zu bemessen, da der Regelung des Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO nicht der Inhalt unterstellt werden kann, dass hier eine Besserstellung des Empfängers einer Geldentschädigung gegenüber dem Empfänger einer in natura zurückgestellten Grundfläche normiert werden soll. 5.1 Da der Antragstellerin im vorliegenden Fall eine „Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwerts“ zu leisten ist (§ 58 Abs 2 lit d vierter Satz BO), und somit eine entschädigungslose „Enteignung“ nicht vorliegt, geht das Vorbringen der Antragstellerin im Hinblick auf die „Sonderopfer-Theorie“ ins Leere (vgl VfSlg 17.073). Im Übrigen wurde von der Antragstellerin auch gar nicht geltend gemacht, dass sie gegenüber anderen Personen in einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Weise wirtschaftlich belastet würde.“5.1 Da der Antragstellerin im vorliegenden Fall eine „Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwerts“ zu leisten ist (Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, vierter Satz BO), und somit eine entschädigungslose „Enteignung“ nicht vorliegt, geht das Vorbringen der Antragstellerin im Hinblick auf die „Sonderopfer-Theorie“ ins Leere vergleiche , VfSlg 17.073). Im Übrigen wurde von der Antragstellerin auch gar nicht geltend gemacht, dass sie gegenüber anderen Personen in einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Weise wirtschaftlich belastet würde.“ Wendet man diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: Im gegenständlichen Fall wurde die Grundfläche im Jahr 1978 zur Schaffung einer Verkehrsfläche abgetreten. Mit Plandokument ...5 (Gemeinderatsbeschluss vom 26.06.1992, Pr. Zl. 1907/92) und ...6 (Gemeinderatsbeschluss vom 29.04.1993, Pr. Zl. 1000/93) erfolgte eine Änderung des Flächenwidmungsplanes dahingehend, dass die Breite der Straße (S.-weg), für die die Abtretung erfolgte, auf 8 m verringert und eine Umwidmung der abgetretenen Grundfläche in „Grünland-Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“ vorgenommen wurde. Diese Umwidmung ist die tatsächliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid. Durch die Rückgängigmachung der Enteignung ist der seinerzeit Enteignete so zu stellen, als ob die Enteignung nicht stattgefunden hätte. Hätte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Grundfläche seinerzeit nicht in das öffentliche Gut abgetreten, würde diese Flächen dennoch die Widmung „Grünland-Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“ aufweisen. Würde die Grundfläche unentgeltlich in natura zurückgestellt, bekäme die Beschwerdeführerin ebenfalls ausschließlich Flächen mit der Widmung „Grünland-Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“. Da eine Rückstellung der enteigneten Grundflächen im vorliegenden Fall nicht möglich (und auch nicht beantragt) ist, besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung. Diese ist aber nur auf Basis der bestehenden Widmung zu bemessen, da der Regelung des § 58 Abs 2 lit d Bauordnung für Wien nicht der Inhalt unterstellt werden kann, dass hier eine Besserstellung des Empfängers einer Geldentschädigung gegenüber dem Empfänger einer in natura zurückgestellten Grundfläche normiert werden soll.Im gegenständlichen Fall wurde die Grundfläche im Jahr 1978 zur Schaffung einer Verkehrsfläche abgetreten. Mit Plandokument ...5 (Gemeinderatsbeschluss vom 26.06.1992, Pr. Zl. 1907/92) und ...6 (Gemeinderatsbeschluss vom 29.04.1993, Pr. Zl. 1000/93) erfolgte eine Änderung des Flächenwidmungsplanes dahingehend, dass die Breite der Straße (S.-weg), für die die Abtretung erfolgte, auf 8 m verringert und eine Umwidmung der abgetretenen Grundfläche in „Grünland-Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“ vorgenommen wurde. Diese Umwidmung ist die tatsächliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid. Durch die Rückgängigmachung der Enteignung ist der seinerzeit Enteignete so zu stellen, als ob die Enteignung nicht stattgefunden hätte. Hätte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Grundfläche seinerzeit nicht in das öffentliche Gut abgetreten, würde diese Flächen dennoch die Widmung „Grünland-Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“ aufweisen. Würde die Grundfläche unentgeltlich in natura zurückgestellt, bekäme die Beschwerdeführerin ebenfalls ausschließlich Flächen mit der Widmung „Grünland-Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“. Da eine Rückstellung der enteigneten Grundflächen im vorliegenden Fall nicht möglich (und auch nicht beantragt) ist, besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung. Diese ist aber nur auf Basis der bestehenden Widmung zu bemessen, da der Regelung des Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, Bauordnung für Wien nicht der Inhalt unterstellt werden kann, dass hier eine Besserstellung des Empfängers einer Geldentschädigung gegenüber dem Empfänger einer in natura zurückgestellten Grundfläche normiert werden soll. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die zuvor zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da beim Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, ein im Eigentum des Abtretungspflichtigen stehendes Grundstück unentgeltlich abgetreten wurde, der Abtretungspflichtige somit anlässlich der Abtretung keinen Geldbetrag zahlen musste, aber in der Folge einen (wenn auch geringen) Geldbetrag erhalten hat, im gegenständlichen Fall hingegen für das Grundstück, das abgetreten werden musste, zunächst der Baulandpreis gezahlt werden musste, obwohl das Grundstück als Grünland gewidmet war und nunmehr lediglich der Grünlandpreis erstattet wird, die Beschwerdeführerin sohin einen Vermögensnachteil erleidet, ist zu sagen, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Bauplatzschaffung, die die Grundabtretungsverpflichtung erst ausgelöst hat, auch vermögensrechtliche Vorteile entstanden sind, da das Grundstück als Bauplatz eine Wertsteigerung erhalten hat. Auch wurden im vorliegenden Fall alle Entschädigungen in derselben Weise abgewickelt, sodass von einem „Sonderopfer“ eines der Beteiligten nicht gesprochen werden kann. Es wurde daher im vorliegenden Fall die Entschädigung zu Recht entsprechend der Widmung „Grünland-Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“ festgesetzt, sodass die angefochtene Entscheidung spruchgemäß zu bestätigen war. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich zur Frage, auf welchen Zeitpunkt die „Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes“ abstellt und wie diese Entschädigung zu berechnen ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.005.34972.2014