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{'item': ['VGW-002/042/10534/2015', 'VGW-002/042/10535/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.03.2016 GeschäftszahlVGW-002/042/10534/2015; VGW-002/042/10535/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über 1) die Beschwerde der Frau A. C., vertreten durch Dr. R., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 04.08.2015, Zl.: VStV/915300535424/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG und 2) die Beschwerde der Al. KG , vertreten durch Dr. R., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 04.08.2015, Zl.: VStV/915300535424/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über 1) die Beschwerde der Frau A. C., vertreten durch Dr. R., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 04.08.2015, Zl.: VStV/915300535424/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG und 2) die Beschwerde der Al. KG , vertreten durch Dr. R., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 04.08.2015, Zl.: VStV/915300535424/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage und im Kosten- und Haftungsausspruch keine Folge gegeben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage und im Kosten- und Haftungsausspruch keine Folge gegeben. Dagegen wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 3.000,-- auf EUR 2.000,-- und die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 99 Stunden auf drei Tage herabgesetzt werden. Als Übertretungsnorm ist § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm ist § 52 Abs. 2 erster Strafsatz i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Betrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 200,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt der Betrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 200,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Erstbeschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Erstbeschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der LPD Wien – Landeskriminalamt Wien Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 4.8.2015 lautet wie folgt: „Spruch Sie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma Al. KG, und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 10.02.2015 bis 26.02.2015 um 21.00 Uhr, in Wien, R.-gasse Lokal „I.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes GlücksspielgerätSie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma Al. KG, und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 10.02.2015 bis 26.02.2015 um 21.00 Uhr, in Wien, R.-gasse Lokal „I.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät W. ohne Seriennummer (FA Nr. 01) betrieben, welches durch die Firma U., s.r.o. aufgestellt wurde, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 26.02.2015 im Zeitraum von 21.25 Uhr bis 22.15 Uhr durch Probespiele festgestellt werden konnte, dass an dem Glücksspielgerät mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma Firma Al. KG haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma Firma Al. KG haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 3.000,00 99 Stunde(
  4. n)§ 52 Abs.Z 1 Glückspielgesetz (GSpG)€ 3.000,00 99 Stunde(
  5. n)Paragraph 52, Abs.Ziffer eins, Glückspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € --- als Ersatz der Barauslagen für ---. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.300,00“ Begründung Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... sowie der Angaben von Herrn K. G. (Vertreter des Lokalinhabers) in der Niederschrift vom 26.02.2015, als erwiesen anzusehen. Generelle Spielabläufe bei virtuellen Walzenspielen: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Generelle Spielabläufe bei virtuellen Walzenspielen: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Am Gerät 1 (FA Nr. 01) war beim Testspiel „Burning Star“, ein Mindesteinsatz von € 0,20 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug€ 100,00. Es war ein Maximaleinsatz von € 15,00 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 7.500,00.Am Gerät 1 (FA Nr. 01) war beim Testspiel „Burning Star“, ein Mindesteinsatz von € 0,20 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug, € 100,00. Es war ein Maximaleinsatz von € 15,00 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 7.500,00. In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 15.06.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und geben an, dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Außerdem konnten mit den Glücksspielgeräten Serienspiele durchgeführt und mit höheren Einsätzen gespielt werden. Daher sei keine Zuständigkeit der LPD-Wien gegeben, da es in die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit fällt. Außerdem würde mit dem Straferkenntnis gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen. Jede Monopol- oder Konzessionsregelung beschränkt die Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit und widerspricht daher der unmittelbaren Grundfreiheiten und ist daher nicht anwendbar, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. Das wahre Ziel dieser fraglichen Regelung liegt nicht in der Kriminalitätsbekämpfung sowie des Spielerschutzes sondern in der Maximierung der Staatseinnahmen (EuGH im Urteil Pfleger in der Rs C-390/12).In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 15.06.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und geben an, dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Außerdem konnten mit den Glücksspielgeräten Serienspiele durchgeführt und mit höheren Einsätzen gespielt werden. Daher sei keine Zuständigkeit der LPD-Wien gegeben, da es in die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit fällt. Außerdem würde mit dem Straferkenntnis gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen. Jede Monopol- oder Konzessionsregelung beschränkt die Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit und widerspricht daher der unmittelbaren Grundfreiheiten und ist daher nicht anwendbar, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. Das wahre Ziel dieser fraglichen Regelung liegt nicht in der Kriminalitätsbekämpfung sowie des Spielerschutzes sondern in der Maximierung der Staatseinnahmen (EuGH im Urteil Pfleger in der Rs C-390/12). Dem ist entgegenzuhalten, dass zumindest am Glücksspielgerät, Gerät Nr. 01, mit einem Mindesteinsatz von € 0,20.- gespielt werden konnte und deshalb ist nach den Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 zu bestrafen. Der nationale Gesetzgeber ist befugt, Regelungen zur Begrenzung des Glücksspieles zu erlassen und auch die Durchführung bestimmter Glücksspiele zu verbieten. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofsteht es den Mitgliedsstaaten frei, bestimmte Arten von Glücksspielen zu verbieten oder zu reglementieren. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen. Das Glücksspielgesetz (BGBl Nr. 13/2014) besagt, dass nur nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 zu bestrafen ist, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht ist.Dem ist entgegenzuhalten, dass zumindest am Glücksspielgerät, Gerät Nr. 01, mit einem Mindesteinsatz von € 0,20.- gespielt werden konnte und deshalb ist nach den Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 52, zu bestrafen. Der nationale Gesetzgeber ist befugt, Regelungen zur Begrenzung des Glücksspieles zu erlassen und auch die Durchführung bestimmter Glücksspiele zu verbieten. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofsteht es den Mitgliedsstaaten frei, bestimmte Arten von Glücksspielen zu verbieten oder zu reglementieren. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen. Das Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014,) besagt, dass nur nach der Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 52, zu bestrafen ist, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht ist. Der EuGH hat im zitierten Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 (Rechtssache „Pfleger“) sinngemäß ausgesprochen, dass Art 56 AEUV einer nationalen Regelung (die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles bewirkt) nicht entgegensteht, sofern diese das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit dem Spiel verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Nach Auffassung der erkennenden Behörde entspricht die geltende glücksspielrechtliche Regelung diesen Zielen.Der EuGH hat im zitierten Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 (Rechtssache „Pfleger“) sinngemäß ausgesprochen, dass Artikel 56, AEUV einer nationalen Regelung (die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles bewirkt) nicht entgegensteht, sofern diese das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit dem Spiel verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Nach Auffassung der erkennenden Behörde entspricht die geltende glücksspielrechtliche Regelung diesen Zielen. Weiters wurde (u.a. unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Dickinger und Ömer) vorgebracht, dass eine Monopol- bzw. Alleinkonzessionärsregelung nur dann zulässig ist, wenn sie ausschließlich zur Erreichung der o.a. Ziele (Kriminalitätsbekämpfung, Spielerschutz) erfolgt und dazu auch eine Begrenzung der Geschäftspolitik und Webepolitik des Konzessionärs vorsieht. Eine Prüfung der Geschäfts- und Werbepolitik der augenblicklichen Konzessionsinhaber „Österreichische Lotterien GmbH“ und „Casinos Austria AG“ würde dazu führen, dass diese den vom EuGH anerkannten Zielen widersprächen. Die Vergabe der Konzession würde auch nicht dem vom EuGH geforderten Kriterien (keine Diskriminierung und ausreichende Transparenz) entsprechen. Daran hätte auch die Novellierung der §§ 14 und 15 GSpG nicht geändert.Weiters wurde (u.a. unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Dickinger und Ömer) vorgebracht, dass eine Monopol- bzw. Alleinkonzessionärsregelung nur dann zulässig ist, wenn sie ausschließlich zur Erreichung der o.a. Ziele (Kriminalitätsbekämpfung, Spielerschutz) erfolgt und dazu auch eine Begrenzung der Geschäftspolitik und Webepolitik des Konzessionärs vorsieht. Eine Prüfung der Geschäfts- und Werbepolitik der augenblicklichen Konzessionsinhaber „Österreichische Lotterien GmbH“ und „Casinos Austria AG“ würde dazu führen, dass diese den vom EuGH anerkannten Zielen widersprächen. Die Vergabe der Konzession würde auch nicht dem vom EuGH geforderten Kriterien (keine Diskriminierung und ausreichende Transparenz) entsprechen. Daran hätte auch die Novellierung der Paragraphen 14 und 15 GSpG nicht geändert. Sie haben daher zu verantworten, dass durch die Firma U. s.r.o. in der Zeit von 01.02.2015 bis 26.02.2015, am angeführten Standort die Aufstellung und der Betrieb dieses Glücksspielgerätes erfolgte, mit dem verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglicht wurde, an dem die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten und mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erziehen. Sie haben das Gerät mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erziehen und sind deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie mit Wissen der Firma U. s.r.o. als Aufsteller stets dafür gesorgt haben, dass das gegenständliche Glücksspielgerät täglich eingeschaltet den Spielern betriebsbereit zur Verfügung stand, dass den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurden, dass den Spielern über deren Wunsch die erzielten Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt wurden und dass die ausgefolgten Gewinnbeträge in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht wurden.01.02.2015 bis 26.02.2015, am angeführten Standort die Aufstellung und der Betrieb dieses Glücksspielgerätes erfolgte, mit dem verbotene Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ermöglicht wurde, an dem die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten und mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erziehen. Sie haben das Gerät mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erziehen und sind deshalb als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie mit Wissen der Firma U. s.r.o. als Aufsteller stets dafür gesorgt haben, dass das gegenständliche Glücksspielgerät täglich eingeschaltet den Spielern betriebsbereit zur Verfügung stand, dass den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurden, dass den Spielern über deren Wunsch die erzielten Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt wurden und dass die ausgefolgten Gewinnbeträge in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht wurden. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, R.-gasse Lokal „I.“ statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, R.-gasse Lokal „I.“ statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ In der gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen unter ausführlicher Bezugnahme auf die Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgebracht, dass die gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund des EU-rechtlichen Anwendungsvorrangs innerstaatlich nicht anzuwenden seien. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass am 26.2.2015 ab 21.00 Uhr durch Organe der Finanzpolizei in Wien, R.-gasse, situierten Lokal „I.“ eine Kontrolle durchgeführt worden ist. In diesem Lokal wurde ein über einen Geldeinzug verfügendes Glücksspielgerät der Type „W.“ aufgestellt angetroffen. Auch wurde erhoben, dass das gegenständliche Gastgewerbelokal jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 10.2.2015 und dem 26.2.2015 von der Al. KG geführt worden ist. Im Zuge der Kontrolle wurde eine mit 1.2.2015 datierte Aufstellungsvereinbarung zwischen der U. s.r.o. und der Betreiberin des gegenständlichen Lokals vorgelegt. In dieser wird festgestellt, dass das gegenständlich angetroffene Glücksspielgerät im Eigentum der U. s.r.o. stehe. Vereinbart wurde u.a., dass im Falle eines negativen Einspielergebnisses die Kosten von der U. s.r.o. übernommen werden. Im Falle eines positiven Einspielergebnisses erhalte die Lokalinhaberin 50% vom eingespielten Nettogewinn. Zudem wurde anlässlich der Kontrolle ermittelt, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät hauptsächlich virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten. Auch wurde das Testspiel „Burning Star“ durchgeführt. Bei diesem Spiel wurde bei Ausspielung des Mindesteinsatzes von EUR 0,20 als Höchstgewinn der Betrag von EUR 100,-- in Aussicht gestellt. Als Höchsteinsatz wurde der Betrag von EUR 15,-- ermittelt. Bei diesem Einsatz wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 7.500,-- in Aussicht gestellt. Als Testspiele wurden Spiele zu Einsätzen von EUR 0,20, EUR 0,60 und EUR 10,-- gespielt. Der anlässlich der Kontrolle anwesende Mitarbeiter (und Kommanditist) der Al. KG , Herr G. K., gab zudem zeugenschaftlich einvernommen an, dass das gegenständliche Gerät jedenfalls zwischen dem 10.2.2015 und dem 26.2.2015 in Lokal betriebsbereit aufgestellt gewesen sei. Er gab weiters an, ein Angestellter der Al. KG zu sein, welche die Lokalbetreiberin sei. Dieses Lokal werde seit dem 10.2.2015 von der Al. KG betrieben. Schon zu Beginn des Betriebs sei der gegenständliche Glücksspielapparat im Lokal aufgestellt gewesen. Das Gerät stehe sicherlich bereits seit 5 bis 6 Monaten im Lokal. Zuvor sei das Lokal von der B. KG betrieben worden. Dies könne er deshalb angeben, da er auch schon vom Vorbetreiber angestellt gewesen sei. Wenn es Probleme mit dem Apparat gebe, werde ein Mitarbeiter der U. s.r.o. angerufen. Geringere Gewinne werden von Mitarbeitern der Al. KG ausbezahlt. Auf dem Gerät seien etwa 15 bis 20 Spiele spielbar. Auf dem Gerät gebe es auch eine Gamblemöglichkeit. Mit dieser Funktion könne der Spieler, welcher einen Gewinn gemacht hat, seinen Gewinn halbieren bzw. verdoppeln. Eine Beeinflussung des Walzenlaufs sei nach Auslösung einer Ausspielung nicht möglich. Ein Spiel laufe vielmehr dergestalt ab, dass auf die Starttaste gedrückt werde und sodann der Glücksspielapparat selbsttätig bis zur Anzeige, ob man etwas gewonnen habe oder nicht, weiterlaufe. Bei Zugrundelegung des von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszugs der Al. KG wird festgestellt, dass Herr G. K. jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 10.2.2015 und dem 26.2.2015 der Kommanditist der Al. KG gewesen war. In diesem Zeitraum war demnach Frau A. C. die Komplementärin dieser Gesellschaft. Weiters wurde von Verwaltungsgericht Wien ein slowakischer Gewerberegisterauszug bezüglich der U. s.r.o. beigeschafft. Demnach verfügt diese Gesellschaft in der Slowakei über einen Betriebssitz. Dieser liegt in .... Als Gesellschafter dieser Gesellschaft sind Herr E. Ra. (wohnhaft in Wien, ...) und Herr M. D. (wohnhaft in H.) angeführt. Als Geschäftsführer ist Herr M. D. ausgewiesen. Seitens des erkennenden Gerichts wurde mit Schriftsatz vom 15.1.2015 an die Beschwerdeführerin nachfolgende Anfrage gerichtet: „In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 04.05.2015, Zl.: A2/66417/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG ein Glückspielgerät beschlagnahmt wurde, werden Sie im Rahmen ihrer im Verfahren bestehenden Mitwirkungspflichten aufgefordert, die nachfolgenden Fragen zu beantworten und ihre Ausführungen dazu durch konkrete Beweismittel zu belegen. Sollten keine Beweismittel zur Verfügung stehen – mögen Beweisanbote erstattet werden, die dem Verwaltungsgericht Wien eine Überprüfung ihrer Behauptungen ermöglichen: „In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 04.05.2015, Zl.: A2/66417/2015, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ein Glückspielgerät beschlagnahmt wurde, werden Sie im Rahmen ihrer im Verfahren bestehenden Mitwirkungspflichten aufgefordert, die nachfolgenden Fragen zu beantworten und ihre Ausführungen dazu durch konkrete Beweismittel zu belegen. Sollten keine Beweismittel zur Verfügung stehen – mögen Beweisanbote erstattet werden, die dem Verwaltungsgericht Wien eine Überprüfung ihrer Behauptungen ermöglichen: 1. Verfügt die U. s.r.o. über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes? Bejahendenfalls: 1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt 1.b. Betätigt sich die U. s.r.o. in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes 1.c. Betätigt sich die U. s.r.o. in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind Bejahendenfalls 1.d. welcher Art sind diese Spiele und 1.e. wo werden sie angeboten 2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die U. s.r.o. in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig 2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte 2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste 3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der U. s.r.o. 3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo 3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet 3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust 4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet. 4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel 4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der U. s.r.o. befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde 4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können 4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen 5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die U. s.r.o. an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst) 5.b. Wieviele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden: 1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist. 2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht. 3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. 3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt. 4) Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat. 5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen 5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge 6) alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat. 7) falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre 8) Dienstverträge aller Beschäftigten der U. s.r.o., Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft 10) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre 11) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen.“ Aufgrund dieser Anfrage wurde von der U. s.r.o., der Al. KG , Frau A. C. und Herrn M. D. mit Schriftsatz vom 8.2.2016 eine Stellungnahme übermittelt. In dieser Stellungnahme wurde de facto keinem einzigen der Aufträge auch nur ansatzweise entsprochen. Vielmehr wurde in dieser Stellungnahme in noch ausführlicherer Weise die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, wonach die glücksspielrechtlichen Regelungen infolge des Vorliegens eines Anwendungsvorrangs der Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit unanwendbar sind, ausgeführt. Zudem wurde vorgebracht, dass selbst im Falle, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können sollten, die glücksspielrechtlichen Bestimmungen infolge des Vorliegens einer gleichheitswidrigen Inländerdiskriminierung verfassungswidrig seien. In diesem Schriftsatz wurde zudem zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die U. s.r.o. in keinem der EWR-Staaten über eine Konzession zur Ausübung der gegenständlichen Glücksspiele verfügt. Wörtlich wird nämlich auf Seite 7 der Stellungnahme ausgeführt wie folgt: „Da die gesamte Monopolregelung über die Ausspielungskonzession ALS SOLCHE nicht mit EU-Recht vereinbar ist, kann sie auch als Gesamtes (gegenüber Begünstigten aus der Dienstleistungsfreiheit wie der Beschwerdeführerin) nicht mehr angewendet werden. Die Frage, ob die Veranstalterin theoretisch eine Konzession hätte erhalten können (Frage nach Erfüllung der einzelnen Konzessions- bzw. Bewilligungskriterien usw.) bzw. Detailregelungen der Ausübung der Konzession/ Bewilligung (z.B. § 12a Abs. 2 und 3 GSpG bzw § 5 GSpG), ist damit ohne jede Bedeutung. Ebenso hängt die Frage der Anerkennung von Konzessionen anderer Mitgliedstaaten damit nicht zusammen.“„Da die gesamte Monopolregelung über die Ausspielungskonzession ALS SOLCHE nicht mit EU-Recht vereinbar ist, kann sie auch als Gesamtes (gegenüber Begünstigten aus der Dienstleistungsfreiheit wie der Beschwerdeführerin) nicht mehr angewendet werden. Die Frage, ob die Veranstalterin theoretisch eine Konzession hätte erhalten können (Frage nach Erfüllung der einzelnen Konzessions- bzw. Bewilligungskriterien usw.) bzw. Detailregelungen der Ausübung der Konzession/ Bewilligung (z.B. Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3 GSpG bzw Paragraph 5, GSpG), ist damit ohne jede Bedeutung. Ebenso hängt die Frage der Anerkennung von Konzessionen anderer Mitgliedstaaten damit nicht zusammen.“ Hervorzuheben ist weiters, dass die Beschwerdeführerin in dieser Stellungnahme unter Anführung zahlreicher empirischer Untersuchung fundiert darlegte, dass durch gewerbliche Glücksspiele in einem problematischen Ausmaß Spielsucht verursacht wird. So wird auf Seite 35 der Stellungnahme vorgetragen, dass seit dem Jahr 2010 „die Spielsuchtproblematik und die Anzahl der Spielsüchtigen in Österreich gestiegen“ sei. Weiters wird zu dieser Frage auf den Seiten 35f der Stellungnahme ausgeführt: „Der Anteil an Spielsüchtigen steigt kontinuierlich seit dem Jahr 2003. Die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium für Inneres, kann jüngst erstattete Anfragen von Abgeordneten betreffend Kriminalität und Spielsucht nicht nur nicht beantworten, sondern verweist auf veraltete Studien aus dem Jahr 2011. Die Medien berichteten auch erst unlängst über einen dramatischen Anstieg der Spielsüchtigen im Online-Bereich. Den medialen Berichten, welche sich auf die Zahlen der Spıelsuchthilfe berufen stieg die Betreuung der Anzahl von insbesondere Online-Spielsüchtigen sukzessive seit dem Jahr 2011 von 19 auf 41 %. Nach einer telefonischen Anfrage durch den RA Dr. F. Ma. hat die Leiterin der Spielsuchthilfe Wien, Frau Dr. Ho. auch per E-Mail bestätigt, dass die Dunkelziffer der Spielsüchtigen derart massiv ist und sich die eben erwähnten Zahlen betreffend Anstieg der Spielsucht natürlich nur auf die offiziellen Zahlen beziehen können. Demnach ist der wahre Anteil der Spielsüchtigen ein Vielfaches höher wie offlziell angegeben wird. Studien aus Deutschland etwa belegen, dass sich nur 1,5 bis 2 % der tatsächlich Spielsüchtigen wirklich in Behandlung begeben. Frau Dr. Ho. hat angegeben, dass bis zum heutigen Tag trotz massivsten Forderungen seitens der Spielsuchthilfestellen keine geregelte Finanzierung dieser Hilfseinrichtungen besteht. In Deutschland etwa werden Einrichtungen für Spielsüchtige auch staatlich gefördert. In Österreich ist dies rein von den Spenden der Konzessionsinhaber abhängig. So wurde unter anderem die einzige bisher verfasste Studie zum Thema Spielsucht aus dem Jahr 2011 die allseits bekannte Studie Kalke auch nur deshalb durchgeführt, weil die Österreichischen Lotterien die diesbezüglichen Finanzierungen zur Verfügung stellte. Gerade im Bereich der Bekämpfung von Spielsucht ist es unumgänglich, laufend Evaluierungen durchzuführen und Studien zu veranlassen. Der Anteil an Spielsüchtigen steht in Zahlen wie folgt: zwischen 2008 und 2014 gab es beginnend 2008 55 Erstkontakte, 2014 60 Erstkontakte; 2008 wurden 16 Beratungen durchgeführt, 2014 41. Beratungen. Jene Personen, die unter anderem Online-Gambling als ihr Problem angaben, wurden 2008 mit 11 % bewertet, 2014 mit 40,7 %.“ Auf den Seiten 38f der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass im Zeitraum zwischen 2008 und 2016 die Höhe der durchschnittlichen Ausgaben pro Haushalt für Glücksspiele und Sportwetten sich in diesem Zeitraum nicht verringert habe. Diese sei vielmehr angestiegen, und zwar im Besonderen in dem nach wie vor wachsenden Online-Segment, in welchem weit über 50% der Erträge im nicht konzessionierten Bereich erwirtschaftet werden. Auch betrage der Anteil der gewerblichen Glücksspiele, welche nicht im regulierten Markt durchgeführt werden, in Österreich ohne Einrechnung der Sportwetten etwa 33 Prozent. Der Anteil an nicht konzessionierten Umsätzen im wachsenden Online-Gaming Bereich sei 2014 sogar bei 54% gelegen. Zudem zeige die Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich; Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“, dass der durchschnittliche Monatseinsatz von im Jahr 2009 in Höhe von EUR 53,02 auf EUR 56,09 im Jahr 2015 angestiegen sei. Darüber hinaus halte die Studie auf Seite 25 fest, „dass es betreffend der problematischen und pathologischen Spieler im Vergleich zum Jahr 2009 keine signifikanten Veränderungen im Jahr 2015 gibt.“ Als Beilage wurde der in slowakischer und deutscher Sprache verfasste Gesellschaftsvertrag der U. s.r.o. vorgelegt. In diesem werden Herr E. Ra. mit einer Geldeinlage von EUR 4250,-- und Herr M. D. mit einer Geldeinlage von EUR 750,-- als Gesellschafter angeführt. Weiters wurde ein in deutscher Sprache abgefasster, nur von einem Vertreter der U. s.r.o. unterfertigter „Kooperationsvertrag“ zwischen der U. s.r.o. und der MS. Ltd (p.A. ...Malta) vom 1.4.2014 übermittelt. Mit diesem Vertrag wurde der U. s.r.o. das Recht eingeräumt, Glücksspiele, zu deren Erbringung die MS. Ltd. laut maltesischem Recht befugt ist, auf Rechnung und auf alleinige Gefahr der U. s.r.o. anzubieten. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich die MS. Ltd. die für die Anbietung dieser Glücksspiele notwendige Software (EDV-Programme, Datenbestände etc.) zur Verfügung zu stellen, und allfällige Support- und Hilfeleistungen für die technisch einwandfreie Installation und den Betrieb der Software zu leisten. Ausdrücklich wurde vereinbart, dass die U. s.r.o. das wirtschaftliche Risiko aus dem Anbieten von Glücksspielen aus dieser Vereinbarung trägt, und dass Gewinne von Kunden von der U. s.r.o. aus ihrem eigenen Vermögen ausbezahlt werden. Auch wurde die U. s.r.o. mit dieser Vereinbarung verpflichtet „alle im Zusammenhang mit dem Anbieten von Glücksspielen stehenden nationalen Bestimmungen einzuhalten“. Zudem wird in diesem Vertrag geregelt, dass „die Höhe des von der U. s.r.o. zu leistenden Entgelts sowie die Abrechnungsmodalitäten zwischen den Vertragsteilen in einer gesonderten Vereinbarung geregelt (werden).“ Als Gerichtsstand wurde das zuständige Gericht in Malta und als das diesem Vertrag unterliegende Recht ausschließlich das maltesische Recht vereinbart. Am 8.3.2016 wurde vom erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser führte der Beschwerdeführervertreter aus wie folgt: „Nicht bestritten wird, dass es sich bei dem gegenständlichen Gerät um ein Münzglücksgewinnspielgerät mit welchem virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten, handelt. Auch wird nicht bestritten, dass es sich bei dem gespielten Testspiel „Burning Star“ um ein virtuelles Walzenspiel gehandelt hat. Die Spielentscheidung wurde bei diesem Spiel nicht im Gerät, sondern zentralseitig mittels eines über das Internet angepeilten Servers herbeigeführt. Weiters wird vorgebracht, dass das gegenständliche Gerät im Eigentum der U. s.r.o. gestanden ist und dass diese Gesellschaft auch die Veranstalterin der mit diesem Gerät durchgeführten Ausspielungen gewesen ist. Ausdrücklich bestritten wird, dass es sich bei diesen Ausspielungen um verbotene Ausspielungen gehandelt hat. Dies deshalb, da die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des GSpG infolge des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nicht zur Anwendung zu bringen sind. Auf das Vorbringen wird verwiesen. Die Anzeige (insbesondere der Aktenvermerk vom 14.04.2015) der Finanzpolizei werden im Hinblick auf die Darlegungen der Wahrnehmungen der Kontrollorgane und der Angaben des Zeugen G. nicht bestritten. Es wird aber vorgebracht, dass der Zeitraum zwischen der Auslösung des Walzenspiels und der Bekanntgabe des Spielergebnisses beim gegenständlichen Gerät nicht bloß eine Sekunde, sondern etwa 2 bis 3 Sekunden gedauert hat. Der Verlesung der Niederschrift der Einvernahme des Zeugen G. wird zugestimmt. Weiters wird vorgebracht, dass die Al. KG nicht die Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen gewesen ist. Diese war die Lokalinhaberin, mit welcher seitens der U. s.r.o. ein entsprechender Miet- und Dienstleistungsvertrag geschlossen worden ist. Die Mitarbeiter der Al. KG zahlten geringe Gewinne aus und informierten einen Mitarbeiter der U. s.r.o., wenn ein höherer Gewinn, welcher nicht ausbezahlt wurde, gemacht worden ist, bzw. wenn das Gerät nicht funktionierte. Die Al. KG betrieb das gegenständliche Lokal seit dem 10.02.2015. In diesem Zeitraum war das Gerät auch betriebsbereit aufgestellt. Hingewiesen wird auf das Vorbringen der Beschwerdeführer vom 8.2.2016, wonach die U.s.r.o. mit der MS. Ltd einen Vertrag geschlossen hat, durch welchen die U.s.r.o. befugt worden ist, auf den Server der MS. Ltd zuzugreifen, und vermittels dieses Servers Ausspielungen mit Glücksspielgeräten, welche diesen Server über das Internet anrouten, durchzuführen. Diese Ausspielungen wurden, wie vertraglich vereinbart, im Namen und auf Rechnung der U. s.r.o. durchgeführt. Die MS. Ltd verfügt über eine maltesische Konzession zur Durchführung der Glücksspiele, auf welche die von der U.s.r.o. betriebenen Glücksspielgeräte zugriffen, bzw. welche auf diesen Geräten ausgespielt wurden.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I) Rechtsgrundlagen und Judikatur:römisch eins) Rechtsgrundlagen und Judikatur: § 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph eins, Absatz eins und 2 Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt: „

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.“ § 4 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt: Paragraph 4, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
  2. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
  3. bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
  1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
  2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
  3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt unddie Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
  4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab
  5. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“ § 5 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 5, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)„
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
  1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
  2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
  3. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:
  1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
  3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
  4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
  7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
  1. a)für Automatensalons: 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
  2. b)bei Einzelaufstellung: 1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
  1. a)wenn in Automatensalons zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
  2. b)wenn in Einzelaufstellung zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
(6)Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest
  1. a)in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 4 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen;
  2. b)in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen.
(7)Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
  1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;
  2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
  3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
  4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
  5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
  6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
  7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
  8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  9. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  10. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;
  11. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
  12. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.“ § 52 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph 52, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt: „
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
  6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  7. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
  8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt;
  9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
  10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
  11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.
(5)Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.“ § 53 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 53, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
  2. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit , denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt , gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, , oder
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
  4. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, , verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen , Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere , Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“ § 54 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2013 lautet wie folgt: Paragraph 54, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, lautet wie folgt: „
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.„
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2)Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“
(4)Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“ § 55 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 55, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.„
(1)Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.
(2)Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
(2)Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Absatz eins, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
(3)Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.“ § 60 Abs. 25 Z 2 GlücksspielG i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2015 lautet wie folgt:Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, lautet wie folgt: „Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  2. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“„Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  5. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“ Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155).Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt vergleiche VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist vergleiche VwGH 9.4.2001, 97/17/0155). Der VwGH hat hinsichtlich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH 27.1.2012, 2011/17/0246) festgehalten, dass es sich dabei um Ausspielungen von Glücksspielen i.S.d. GSpG handelt. Unter einer Ausspielung versteht § 2 Abs. 1 GSpG wiederum alle Glücksspiele, Unter einer Ausspielung versteht Paragraph 2, Absatz eins, GSpG wiederum alle Glücksspiele,
  7. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  8. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  9. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). § 2 Abs. 2, 3 und 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt: „
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“ Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 leg. cit. ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, leg. cit. ausgenommen sind. Eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht. Eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht. Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wurden im Wesentlichen durch die Glücksspielnovelle BGBl. I Nr. 73/2010 geschaffen. In den Materialien (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP) zur Regierungsvorlage dieser Novelle führte der Gesetzgeber in ausführlicher Weise aus, dass mit diesen Regelungen aufgrund des Bestehens entsprechend schwerwiegender Missstände die öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, der Suchtgiftprävention, des Jugendschutzes, des Spielerschutzes, der sozialen Sicherheit und des Verbraucherschutzes verfolgt werden.Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wurden im Wesentlichen durch die Glücksspielnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, geschaffen. In den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 657 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zur Regierungsvorlage dieser Novelle führte der Gesetzgeber in ausführlicher Weise aus, dass mit diesen Regelungen aufgrund des Bestehens entsprechend schwerwiegender Missstände die öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, der Suchtgiftprävention, des Jugendschutzes, des Spielerschutzes, der sozialen Sicherheit und des Verbraucherschutzes verfolgt werden. § 52 Abs 2 GSpG sieht vor, dass für jeden Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG oder „anderen Eingriffsgegenstand“, mit dem eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgt, eine separate Strafe zu verhängen ist. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG sieht vor, dass für jeden Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder „anderen Eingriffsgegenstand“, mit dem eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfolgt, eine separate Strafe zu verhängen ist. Eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG eine der im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG umschriebenen Tatbegehungshandlungen gesetzt wird.Eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer verbotenen Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG eine der im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG umschriebenen Tatbegehungshandlungen gesetzt wird. Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition des „anderen Eingriffsgegenstandes“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG. Jedenfalls ist aber aus § 52 Abs. 2 GSpG zu erschließen, dass der Gesetzgeber zwischen einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“ (nämlich einem Glücksspielapparat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ differenziert. Sohin ist nach dem Begriffsverständnis des § 52 Abs. 2 GSpG ein Glücksspielautomat kein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG (und ist dieser sohin als ein „Eingriffsgegenstand [im engeren Sinn]) zu qualifizieren).Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition des „anderen Eingriffsgegenstandes“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG. Jedenfalls ist aber aus Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zu erschließen, dass der Gesetzgeber zwischen einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“ (nämlich einem Glücksspielapparat i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ differenziert. Sohin ist nach dem Begriffsverständnis des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ein Glücksspielautomat kein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG (und ist dieser sohin als ein „Eingriffsgegenstand [im engeren Sinn]) zu qualifizieren). Der terminus technicus „Eingriffsgegenstand“ wird zudem im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG und im § 53 Abs. 1 GSpG verwendet. Der terminus technicus „Eingriffsgegenstand“ wird zudem im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG und im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG verwendet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln (i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG) unterscheidet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln (i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG) unterscheidet. Aus dem Umstand, dass § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG eine eigene Strafübertretungsnorm im Hinblick auf „technische Hilfsmittel“ im Sinne der Konkretisierung im § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG vorsieht (und sohin „technische Hilfsmittel“ von den im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG angesprochenen Eingriffsgegenständen abgrenzt), und auch § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ differenziert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. GSpG sind.Aus dem Umstand, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG eine eigene Strafübertretungsnorm im Hinblick auf „technische Hilfsmittel“ im Sinne der Konkretisierung im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG vorsieht (und sohin „technische Hilfsmittel“ von den im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG angesprochenen Eingriffsgegenständen abgrenzt), und auch Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ differenziert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ keine „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. GSpG sind. Für diese Auslegung kann auch das Begriffsverständnis der Vorfassungen des derzeit in Geltung stehenden Glücksspielgesetzes ins Treffen geführt werden. So lautete etwa § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996 wie folgt: So lautete etwa Paragraph 53, Absatz eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996, wie folgt: „Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, daß
  1. a)mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
  2. a)mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
  4. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.“3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.“ Zu der durch diese Novelle erfolgte Ausweitung der Beschlagnahmebefugnis auf „sonstige Eingriffsgegenstände“ und „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ wird in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (vgl. RV 368 BlgNR 20. GP) ausgeführt wie folgt: Zu der durch diese Novelle erfolgte Ausweitung der Beschlagnahmebefugnis auf „sonstige Eingriffsgegenstände“ und „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ wird in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage vergleiche Regierungsvorlage 368 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode ausgeführt wie folgt: „Die Novellierung der §§ 53 bis 55 trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung. Eine Einschränkung der – ansonsten unveränderten – Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmung auf Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Novellierung wird es möglich, auch andere Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.) einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen.“„Die Novellierung der Paragraphen 53 bis 55 trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung. Eine Einschränkung der – ansonsten unveränderten – Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmung auf Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Novellierung wird es möglich, auch andere Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.) einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen.“ Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber zwischen einem „anderen Eingriffsgegenstand“ und einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ differenzieren wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Begriffsverständnis des im § 53 Abs. 1 GSpG gebrauchten Begriffs „sonstiger Eingriffsgegenstand“ sich mit dem Begriffsverständnis des im § 52 GSpG verwendeten Begriffs „anderer Eingriffsgegenstand“ deckt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber zwischen einem „anderen Eingriffsgegenstand“ und einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ differenzieren wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Begriffsverständnis des im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG gebrauchten Begriffs „sonstiger Eingriffsgegenstand“ sich mit dem Begriffsverständnis des im Paragraph 52, GSpG verwendeten Begriffs „anderer Eingriffsgegenstand“ deckt. Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen in der Regierungsvorlage kann daher davon ausgegangen werden, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers „beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.“ entweder als „andere Eingriffsgegenstände“ oder als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind.Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen in der Regierungsvorlage kann daher davon ausgegangen werden, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers „beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.“ entweder als „andere Eingriffsgegenstände“ oder als „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ einzustufen sind. Auslegungsbedürftig ist daher insbesondere die Frage, ob Glücksspielapparate, welche nicht als Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG einzustufen sind, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG oder aber als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind. Diese Klärung ist insbesondere deshalb von Relevanz, dass nach der im Hinblick auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG als lex specialis einzustufenden Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nur für jede Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG (daher einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ eine Strafe zu verhängen ist. Sohin ist im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem „technischen Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG gegründete Geldstrafe zu verhängen. Auslegungsbedürftig ist daher insbesondere die Frage, ob Glücksspielapparate, welche nicht als Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einzustufen sind, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG oder aber als „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ einzustufen sind. Diese Klärung ist insbesondere deshalb von Relevanz, dass nach der im Hinblick auf die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG als lex specialis einzustufenden Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG nur für jede Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG (daher einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ eine Strafe zu verhängen ist. Sohin ist im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem „technischen Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ keine auf die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG gegründete Geldstrafe zu verhängen. Zur Klärung dieser Frage erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts von besonderer Relevanz, dass Glücksspielautomat entsprechend der Definition des § 2 Abs. 3 GSpG als ein Glücksspielgerät zu definieren ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt (vgl. in diesem Sinne bereits die EB zu § 2 Abs 2 GSpG idF BGBL 620/1989, 1067 dB, XVII. GP, RV; hier noch mit dem Begriff „Glücksspielapparat“). Selbstverständlich wird bei dieser Definition vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass das als Glückspielautomat einzustufende Gerät typischerweise das Gerät ist, 1) auf welchen der Spieler die eine Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.Zur Klärung dieser Frage erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts von besonderer Relevanz, dass Glücksspielautomat entsprechend der Definition des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG als ein Glücksspielgerät zu definieren ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt vergleiche in diesem Sinne bereits die EB zu Paragraph 2, Absatz 2, GSpG in der Fassung BGBL 620 aus 1989,, 1067 dB, römisch siebzehn. GP, RV; hier noch mit dem Begriff „Glücksspielapparat“). Selbstverständlich wird bei dieser Definition vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass das als Glückspielautomat einzustufende Gerät typischerweise das Gerät ist, 1) auf welchen der Spieler die eine Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Im Gegensatz zu einem Glücksspielautomaten kommt es bei einem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat nur darauf an, dass bei diesem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig, und daher nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt. Im Übrigen setzt der Gesetzgeber (vgl. etwa das Begriffsverständnis zum Begriff „Glücksspielapparat“ im § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996) auch bei solchen Glücksspielapparaten als selbstverständlich voraus, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Im Gegensatz zu einem Glücksspielautomaten kommt es bei einem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat nur darauf an, dass bei diesem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig, und daher nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt. Im Übrigen setzt der Gesetzgeber vergleiche etwa das Begriffsverständnis zum Begriff „Glücksspielapparat“ im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996,) auch bei solchen Glücksspielapparaten als selbstverständlich voraus, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Sohin ist jedenfalls ein Gerät, vermittels welchem eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, daher etwa ein Video-Lotterie-Terminal i.S.d. § 12a GSpG, als ein Glücksspielapparat einzustufen. Denn auch für einen Video-Lotterie-Terminal ist typisch, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.Sohin ist jedenfalls ein Gerät, vermittels welchem eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, daher etwa ein Video-Lotterie-Terminal i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG, als ein Glücksspielapparat einzustufen. Denn auch für einen Video-Lotterie-Terminal ist typisch, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Infolge dieser weitgehenden Übereinstimmung der Kriterien, welche typischerweise ein Glücksspielautomat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG und ein nicht als Glücksspielautomat einzustufender Glücksspielapparat gleichermaßen aufweisen, liegt es nahe, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers beide Gerätearten gleichermaßen als „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Begriffsverständnisses des GSpG einzustufen sind. So gesehen ist davon auszugehen, dass Glücksspielgeräte, vermittels welcher eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG bzw. als „sonstige Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 53 Abs. 1 GSpG einzustufen sind. Infolge dieser weitgehenden Übereinstimmung der Kriterien, welche typischerweise ein Glücksspielautomat i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG und ein nicht als Glücksspielautomat einzustufender Glücksspielapparat gleichermaßen aufweisen, liegt es nahe, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers beide Gerätearten gleichermaßen als „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Begriffsverständnisses des GSpG einzustufen sind. So gesehen ist davon auszugehen, dass Glücksspielgeräte, vermittels welcher eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bzw. als „sonstige Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG einzustufen sind. Sucht man, der Annahme folgend, dass „Glücksspielautomaten“ und „sonstige Glücksspielapparate“ Eingriffsgegenstände darstellen, nach der diesen beiden Gerätearten gemeinsam innewohnenden Besonderheit, ist sohin festzustellen, dass es sich bei den beiden Gerätearten (Glücksspielautomat und sonstiger Glücksspielapparat) um Geräte handelt, 1) auf welchen der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchen der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Folglich ist davon auszugehen, dass alle Geräte, welche in ihrer Gesamtheit diese Vorgabe erfüllen, als ein Glücksspielautomat bzw. ein sonstiger Glücksspielapparat (und daher als ein „Eingriffsgegenstand) einzustufen sind. Bei Zugrundelegung des offenkundigen Gesetzeszwecks kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Vorrichtung, vermittels welcher man die Spielauslösung tätigt, körperlich von der Vorrichtung, vermittels derer der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, bzw. körperlich von der Vorrichtung, vermittels welcher der Spieler Kenntnis vom Spielergebnis erlangt, getrennt ist oder nicht. Jede andere Auslegung wäre als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG anzusehen; sodass auch eine verfassungskonforme Interpretation dieses Interpretationsergebnis gebietet.Folglich ist davon auszugehen, dass alle Geräte, welche in ihrer Gesamtheit diese Vorgabe erfüllen, als ein Glücksspielautomat bzw. ein sonstiger Glücksspielapparat (und daher als ein „Eingriffsgegenstand) einzustufen sind. Bei Zugrundelegung des offenkundigen Gesetzeszwecks kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Vorrichtung, vermittels welcher man die Spielauslösung tätigt, körperlich von der Vorrichtung, vermittels derer der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, bzw. körperlich von der Vorrichtung, vermittels welcher der Spieler Kenntnis vom Spielergebnis erlangt, getrennt ist oder nicht. Jede andere Auslegung wäre als unsachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG anzusehen; sodass auch eine verfassungskonforme Interpretation dieses Interpretationsergebnis gebietet. Daraus folgt, dass alle Einzelgeräte, welche in ihrer Gesamtheit diese drei Funktionen erfüllen, als Eingriffsgegenstände i.S.d. § GSpG einzustufen sind. Folglich sind etwa drei Geräte, bei welchen eines das Gerät ist, auf welchem der Spiele die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, das zweite das Gerät ist, bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung gebracht wird (daher etwa ein Cashcenter), und das dritte das Gerät ist, vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat (daher etwa ein Bildschirm), als ein einziger Eingriffsgegenstand i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG einzustufen ist, sodass bei Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit diesen drei Geräten nur eine einzige Strafe auszusprechen ist.Daraus folgt, dass alle Einzelgeräte, welche in ihrer Gesamtheit diese drei Funktionen erfüllen, als Eingriffsgegenstände i.S.d. Paragraph GSpG einzustufen sind. Folglich sind etwa drei Geräte, bei welchen eines das Gerät ist, auf welchem der Spiele die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, das zweite das Gerät ist, bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung gebracht wird (daher etwa ein Cashcenter), und das dritte das Gerät ist, vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat (daher etwa ein Bildschirm), als ein einziger Eingriffsgegenstand i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG einzustufen ist, sodass bei Verwirklichung eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit diesen drei Geräten nur eine einzige Strafe auszusprechen ist. Da § 52 Abs 2 GSpG und § 52 Abs 1 Z 6 GSpG für das Verwenden „anderer Eingriffsgegenstände“ im Zusammenhang mit dem Durchführen verbotener Ausspielungen bzw. durch das Ermöglichen der Teilnahme an solchen Ausspielungen durch das Bereithalten solcher Eingriffsgegenstände verschiedene gemäß unterschiedlicher Strafsankti

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