GVG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 13 Abs. 3 AVG wird das als „Beschwerde“ gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 09.07.2015, AZ: MA37/...-441078-2014-103 bezeichnete Anbringen des Herrn Dipl.-Ing. P. S. vom 18.08.2015 in Betreff Frau C. Sch. und Frau M. Sch. mangels Legitimation zurückgewiesen.römisch eins.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird das als „Beschwerde“ gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 09.07.2015, AZ: MA37/...-441078-2014-103 bezeichnete Anbringen des Herrn Dipl.-Ing. P. S. vom 18.08.2015 in Betreff Frau C. Sch. und Frau M. Sch. mangels Legitimation zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Begründung Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 vom 09.07.2015, Zl. MA37/...-441078-2014-103, wurden in Wien, J.-Gasse ONr. ..6, eine Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben (
3 AVG, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche von den in seinem Anbringen genannten Personen Frau C. Sch., Frau M. Sch. und Herrn Mag. J. H. unterfertigte an ihn erteilte Vollmacht dem erkennenden Gericht vorzulegen, der die Bevollmächtigung zur Vertretung in den gegenständlichen Verfahren zweifelsfrei entnommen werden kann.Da der Einschreiter Herr DI P. S. eine Bevollmächtigung durch die in seinem Anbringen vom 18.08.2015 genannten Personen nicht nachgewiesen hatte, erteilte das erkennende Gericht am 13.11.2015 (zugestellt am 23.11.2015 an DI P. S., W.-gasse, Wien – nachgewiesen durch die im Akt erliegenden Zustellnachweise) einen Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche von den in seinem Anbringen genannten Personen Frau C. Sch., Frau M. Sch. und Herrn Mag. J. H. unterfertigte an ihn erteilte Vollmacht dem erkennenden Gericht vorzulegen, der die Bevollmächtigung zur Vertretung in den gegenständlichen Verfahren zweifelsfrei entnommen werden kann. Im Zuge dessen wurde darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf der eingeräumten Verbesserungsfrist die Wirkung hat, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgewiesen wird. Am 03.12.2015 wurde beim erkennenden Gericht eine Vollmacht zugunsten von DI P. S. persönlich eingebracht, welche lediglich vom Nachbarn Mag. J. H. unterfertigt ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Paragraph 10, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
1 Ziviltechnikergesetz (ZTG) sind Ziviltechniker unter anderem zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz (ZTG) sind Ziviltechniker unter anderem zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die Verwaltungsgerichte, sohin auch das Verwaltungsgericht Wien, als Gerichte eingerichtet.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die Verwaltungsgerichte, sohin auch das Verwaltungsgericht Wien, als Gerichte eingerichtet.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. Aus dem Zusammenhalt der zitierten Bestimmungen folgt nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass die Berufung eines Ziviltechnikers auf die ihm erteilte Vollmacht in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr ausreichend ist, weil es sich bei den Verwaltungsgerichten
Die in § 4 Abs. 1 ZTG eingeräumte Ermächtigung des Ziviltechnikers kann im Hinblick auf das bis 31.12.2013 herrschende System des Rechtsschutzes gegen behördliche Entscheidungen nur so verstanden werden, dass ein Einschreiten eines Ziviltechnikers unter Berufung auf die erteilte Vollmacht
1 AVG vor den bis zum 31.12.2013 eingerichteten Behörden zulässig und möglich war, da es sich bei diesen Behörden um Verwaltungsbehörden und eben keine Gerichte im Sinne des Art. 129 B-VG gehandelt hat, denn sowohl die für die Erledigung von Rechtsmitteln im administrativen Bauverfahren bis 31.12.2013 eingerichtete Bauoberbehörde für Wien (BOB) als auch der für die Erledigung von Rechtsmitteln in Baustrafsachen zuständige Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) waren Verwaltungsbehörden und keine Gerichte. Der in § 4 Abs. 1 ZTG verwendete Behördenbegriff kann daher im Lichte des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgenommenen Systemwechsels weiterhin nur im Sinne von Verwaltungsbehörde verstanden werden, zumal der Gesetzgeber keine Novellierung (und Klarstellung) dahingehend vorgenommen hat, dass der § 4 Abs. 1 ZTG etwa durch die Wortfolge „und vor den Verwaltungsgerichten“ erweitert worden wäre.Aus dem Zusammenhalt der zitierten Bestimmungen folgt nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass die Berufung eines Ziviltechnikers auf die ihm erteilte Vollmacht in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr ausreichend ist, weil es sich bei den Verwaltungsgerichten
Die in Paragraph 4, Absatz eins, ZTG eingeräumte Ermächtigung des Ziviltechnikers kann im Hinblick auf das bis 31.12.2013 herrschende System des Rechtsschutzes gegen behördliche Entscheidungen nur so verstanden werden, dass ein Einschreiten eines Ziviltechnikers unter Berufung auf die erteilte Vollmacht
Paragraph 10, Absatz eins, AVG vor den bis zum 31.12.2013 eingerichteten Behörden zulässig und möglich war, da es sich bei diesen Behörden um Verwaltungsbehörden und eben keine Gerichte im Sinne des Artikel 129, B-VG gehandelt hat, denn sowohl die für die Erledigung von Rechtsmitteln im administrativen Bauverfahren bis 31.12.2013 eingerichtete Bauoberbehörde für Wien (BOB) als auch der für die Erledigung von Rechtsmitteln in Baustrafsachen zuständige Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) waren Verwaltungsbehörden und keine Gerichte. Der in Paragraph 4, Absatz eins, ZTG verwendete Behördenbegriff kann daher im Lichte des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgenommenen Systemwechsels weiterhin nur im Sinne von Verwaltungsbehörde verstanden werden, zumal der Gesetzgeber keine Novellierung (und Klarstellung) dahingehend vorgenommen hat, dass der Paragraph 4, Absatz eins, ZTG etwa durch die Wortfolge „und vor den Verwaltungsgerichten“ erweitert worden wäre. In verfassungskonformer im Sinne des Gleichheitssatzes und unter Bedachtnahme auf die Intention des Gesetzgebers der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und deren Rechtsschutzziel vorgenommener Anwendung der nunmehr bestehenden Rechtslage ergibt sich daraus nach Ansicht des hier erkennenden Gerichts, dass ein Ziviltechniker
1 AVG seine Bevollmächtigung zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht nunmehr schriftlich nachzuweisen hat.In verfassungskonformer im Sinne des Gleichheitssatzes und unter Bedachtnahme auf die Intention des Gesetzgebers der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und deren Rechtsschutzziel vorgenommener Anwendung der nunmehr bestehenden Rechtslage ergibt sich daraus nach Ansicht des hier erkennenden Gerichts, dass ein Ziviltechniker
Paragraph 10, Absatz eins, AVG seine Bevollmächtigung zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht nunmehr schriftlich nachzuweisen hat. Das vom Einschreiter Herrn DI P. S. im Namen der Nachbarn Frau C. Sch., Frau M. Sch. und Herrn Mag. J. H. erhobene und am 25.08.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Anbringen leidet daher an einem Formmangel, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur sofortigen Zurückweisung führt, sondern
3 AVG unter Setzung einer angemessenen Frist zu verbessern ist.Das vom Einschreiter Herrn DI P. S. im Namen der Nachbarn Frau C. Sch., Frau M. Sch. und Herrn Mag. J. H. erhobene und am 25.08.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Anbringen leidet daher an einem Formmangel, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur sofortigen Zurückweisung führt, sondern
Paragraph 13, Absatz 3, AVG unter Setzung einer angemessenen Frist zu verbessern ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Aufforderung zur Nachbringung einer Vollmacht nicht an den Vertretenen, sondern an den Einschreiter zu richten (VwGH 05.07.1996, 96/02/0293). Einschreiter ist, wer das Anbringen stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde oder dem Gericht gegenüber tätig wird (VwGH 09.09.1981, 81/03/0065, 20.02.1990, 89/05/0226 ua). Wird eine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen, ist die betreffende Verfahrenshandlung dem Einschreiter zuzurechnen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 10.01.1985, Zl. 83/05/0073, VwSlg. 11633 A/1985 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugte Person, sondern an die Partei selbst zu richten ist. Diese ist in einem solchen Fall als der Einschreiter im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen (vgl. VwGH 26.06.2012, Zl. 2010/09/0181, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 10.01.1985, Zl. 83/05/0073, VwSlg. 11633 A/1985 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugte Person, sondern an die Partei selbst zu richten ist. Diese ist in einem solchen Fall als der Einschreiter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzusehen vergleiche VwGH 26.06.2012, Zl. 2010/09/0181, mwN). Das hier erkennende Gericht vertritt im Falle des im Bauverfahren vor dem Verwaltungsgericht einschreitenden Ziviltechnikers allerdings nicht die Ansicht, dass es sich bei einem solchen Ziviltechniker um einen Winkelschreiber handelt. Würde man diese Rechtsansicht vertreten, so käme es zu dem absurden Ergebnis, dass sich eine Partei im Bauverfahren – einem hochtechnischen Verfahren – von jeder eigenberechtigten schriftlich bevollmächtigten Person (etwa ihrem Ehegatten, Vater, Großvater, etc.) jederzeit unentgeltlich, nicht jedoch von dem kraft seiner Befugnis und seiner gesamten Ausbildung dazu berufenen Ziviltechniker (Architekt, Zivilingenieur für Bauwesen, Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, etc.) wenn auch entgeltlich vertreten lassen dürfte und somit ein Wertungswiderspruch entstünde, der den Intentionen des Gesetzgebers der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und deren Rechtsschutzziel klar widerspräche, zumal dem Gesetzgeber des § 4 Abs. 1 ZTG und der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht die Absicht zugesonnen werden kann, dass der Ziviltechniker als berufsmäßiger Parteienvertreter vor den Verwaltungsgerichten nunmehr nur noch unentgeltlich vertreten dürfe.Würde man diese Rechtsansicht vertreten, so käme es zu dem absurden Ergebnis, dass sich eine Partei im Bauverfahren – einem hochtechnischen Verfahren – von jeder eigenberechtigten schriftlich bevollmächtigten Person (etwa ihrem Ehegatten, Vater, Großvater, etc.) jederzeit unentgeltlich, nicht jedoch von dem kraft seiner Befugnis und seiner gesamten Ausbildung dazu berufenen Ziviltechniker (Architekt, Zivilingenieur für Bauwesen, Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, etc.) wenn auch entgeltlich vertreten lassen dürfte und somit ein Wertungswiderspruch entstünde, der den Intentionen des Gesetzgebers der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und deren Rechtsschutzziel klar widerspräche, zumal dem Gesetzgeber des Paragraph 4, Absatz eins, ZTG und der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht die Absicht zugesonnen werden kann, dass der Ziviltechniker als berufsmäßiger Parteienvertreter vor den Verwaltungsgerichten nunmehr nur noch unentgeltlich vertreten dürfe. Demgemäß hat das hier erkennende Gericht dem Zivilingenieur für Bauwesen DI P. S. als Einschreiter unter Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG unter Setzung einer zweiwöchigen Frist einen Mängelbehebungsauftrag erteilt und auf die Folgen der Nichtverbesserung hingewiesen. § 13 Abs. 3 AVG sieht als Rechtsfolge der Nichtverbesserung die Zurückweisung des Anbringens vor.Demgemäß hat das hier erkennende Gericht dem Zivilingenieur für Bauwesen DI P. S. als Einschreiter unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG unter Setzung einer zweiwöchigen Frist einen Mängelbehebungsauftrag erteilt und auf die Folgen der Nichtverbesserung hingewiesen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG sieht als Rechtsfolge der Nichtverbesserung die Zurückweisung des Anbringens vor. Da der Einschreiter Herr DI P. S. eine schriftlich unterfertigte Vollmacht nur hinsichtlich Herrn Mag. J. H. innerhalb der Verbesserungsfrist vorgelegt hat, ist er bezüglich des namens von Frau C. Sch. und Frau M. Sch. eingebrachten als „Beschwerde“ bezeichneten Anbringens selbst als Beschwerdeführer zu werten und war sein Anbringen hinsichtlich dieser beiden genannten Personen mangels Legitimation zurückzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Berufung auf die erteilte Vollmacht durch einen vor dem Verwaltungsgericht als berufsmäßiger Parteienvertreter im Sinne des § 4 Abs. 1 ZTG einschreitenden Ziviltechniker unter Berücksichtigung des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffenen neuen Systems des Rechtsschutzes bislang fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Berufung auf die erteilte Vollmacht durch einen vor dem Verwaltungsgericht als berufsmäßiger Parteienvertreter im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ZTG einschreitenden Ziviltechniker unter Berücksichtigung des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffenen neuen Systems des Rechtsschutzes bislang fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.026.9848.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.