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{'item': 'VGW-001/010/12949/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.03.2016 GeschäftszahlVGW-001/010/12949/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich, vertreten durch Mag.a D., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. Bezirk vom 29.09.2015, Zahl: MBA 03 - S 30084/15, mit welchem 1.) gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wurde und 2) gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG 1991 das Verfahren eingestellt wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich, vertreten durch Mag.a D., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. Bezirk vom 29.09.2015, Zahl: MBA 03 - S 30084/15, mit welchem 1.) gemäß Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wurde und 2) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG 1991 das Verfahren eingestellt wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde der Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich, insofern Folge gegeben, als der Spruch des Bescheides vom 29.9.2015 wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde der Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich, insofern Folge gegeben, als der Spruch des Bescheides vom 29.9.2015 wie folgt zu lauten hat: „Der Beschuldigte Herr E. K. hat es als Inhaber des Unternehmens Er. zu verantworten, dass am
  3. Mai 2015 auf der Homepage dieses Unternehmens „www.er...at“ entgegen dem Gebot des § 36 Geleichbehandlungsgesetz, Wohnraum diskriminierungsfrei zu inserieren, eine Wohnung in Wien, W.-gasse, Objektnummer ... durch die Hinweise „…an österreichischen Staatsbürgern“ und „…bei Studenten und österreichische Staatsbürger“, nur Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und nur Personen männlichen Geschlechtes, somit diskriminierend aufgrund ethnischer Zugehörigkeit und aufgrund des Geschlechtes, angeboten wurde. „Der Beschuldigte Herr E. K. hat es als Inhaber des Unternehmens Er. zu verantworten, dass am
  4. Mai 2015 auf der Homepage dieses Unternehmens „www.er...at“ entgegen dem Gebot des Paragraph 36, Geleichbehandlungsgesetz, Wohnraum diskriminierungsfrei zu inserieren, eine Wohnung in Wien, W.-gasse, Objektnummer ... durch die Hinweise „…an österreichischen Staatsbürgern“ und „…bei Studenten und österreichische Staatsbürger“, nur Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und nur Personen männlichen Geschlechtes, somit diskriminierend aufgrund ethnischer Zugehörigkeit und aufgrund des Geschlechtes, angeboten wurde. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 iVm § 36 Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF begangen. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF begangen. Gemäß § 37 Abs. 1 Gleichbehandlungssgesetz wird der Beschuldigte ermahnt.“Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Gleichbehandlungssgesetz wird der Beschuldigte ermahnt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschuldigten Herrn E. K. gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschuldigten Herrn E. K. gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. BEGRÜNDUNG Der vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  5. Bezirk an Herrn E. K. gerichtete Bescheid vom 29.3.2015, Zahl: MBA 03 – S 30084/15, hat folgenden Spruch: „I. Sie haben es als Inhaber des Unternehmens „Er.“ zu verantworten, dass auf der Homepage dieses Unternehmens unter www.er...at am
  6. Mai 2015 eine Wohnung in Wien, W.-gasse, Objektnummer ..., dadurch, dass sie „an österreichischen Staatsbürgern“ und „nur Personen mit Einkommensnachweis oder Bürgschaft der Eltern bei Studenten und österreichische Staatsbürgerschaft“ angeboten wurde, - A: aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit diskriminierend inseriert wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 36 Gleichbehandlungsgesetz, GIBG, BGBl I Nr. 66/2004 idgF iVm § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 leg. cit.Paragraph 36, Gleichbehandlungsgesetz, GIBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz 3, leg. cit. Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt. Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 1 leg. cit.Rechtsgrundlage: Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. II. Von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfes:römisch zwei. Von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfes: Sie haben es als Inhaber des Unternehmens „Er.“ zu verantworten, dass auf der Homepage dieses Unternehmens unter www.er...at am
  7. Mai 2015 eine Wohnung in Wien, W.-gasse, Objektnummer ..., dadurch, dass sie „an österreichischen Staatsbürgern“ und „nur Personen mit Einkommensnachweis oder Bürgschaft der Eltern bei Studenten und österreichische Staatsbürgerschaft“ angeboten wurde, - B: aufgrund des Geschlechts diskriminierend inseriert wurde“ wird abgesehen und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG 1991 eingestellt.“wird abgesehen und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG 1991 eingestellt.“ Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten von der Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich mit Schreiben vom 16.6.2015 angezeigt worden sei. Der Beschuldigte habe zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.7.2015 im Wesentlichen angegeben, dass ihm die Formulierung leid tue, er habe niemanden diskriminieren wollen, es sei so, dass viele Vermieter keine Ausländer wünschten. Der Beschuldigte habe nicht bestritten, die in Rede stehenden Anforderungen im Inserat gestellt zu haben, weshalb das Tatbild aufgrund der glaubwürdigen Angaben in der Anzeige als erwiesen anzusehen sei. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG und habe der Beschuldigte nicht behauptet, dass die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen nicht möglich gewesen wäre, weshalb die Tat auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei. Bei der Strafbemessung sei aufgrund des Nichtvorlegens einer einschlägigen Vorstrafe mit einer Ermahnung vorzugehen gewesen. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz ausgeführt, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Ausdrucksform „österreichische Staatsbürger“ Frauen in Wohnungsinseraten diskriminiert, dem Gesetz nicht zu entnehmen seien. In Ansehung der § 9 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz oder § 49 Abs. 1 leg.cit ergebe sich e contrario, dass der Gesetzgeber die nicht geschlechtsneutrale Formulierung eines Wohnungsinserates gerade nicht mit Strafe bedrohen habe wollen. Schließlich sei auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz „nulla poena sine lege“, der hier gelte, hinzuweisen. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten von der Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich mit Schreiben vom 16.6.2015 angezeigt worden sei. Der Beschuldigte habe zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.7.2015 im Wesentlichen angegeben, dass ihm die Formulierung leid tue, er habe niemanden diskriminieren wollen, es sei so, dass viele Vermieter keine Ausländer wünschten. Der Beschuldigte habe nicht bestritten, die in Rede stehenden Anforderungen im Inserat gestellt zu haben, weshalb das Tatbild aufgrund der glaubwürdigen Angaben in der Anzeige als erwiesen anzusehen sei. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG und habe der Beschuldigte nicht behauptet, dass die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen nicht möglich gewesen wäre, weshalb die Tat auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei. Bei der Strafbemessung sei aufgrund des Nichtvorlegens einer einschlägigen Vorstrafe mit einer Ermahnung vorzugehen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz ausgeführt, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Ausdrucksform „österreichische Staatsbürger“ Frauen in Wohnungsinseraten diskriminiert, dem Gesetz nicht zu entnehmen seien. In Ansehung der Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz oder Paragraph 49, Absatz eins, leg.cit ergebe sich e contrario, dass der Gesetzgeber die nicht geschlechtsneutrale Formulierung eines Wohnungsinserates gerade nicht mit Strafe bedrohen habe wollen. Schließlich sei auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz „nulla poena sine lege“, der hier gelte, hinzuweisen. Dagegen erhob die Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich, vertreten durch Mag.a D., mit Schriftsatz vom 30.10.2015 Bescheidbeschwerde. Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zu Gänze, in eventu in seinem rechtswürdigen Teil, aufzuheben bzw. abzuändern, durch Erkenntnis in der Sache selbst gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu entscheiden und eine Ermahnung gemäß § 37 Abs. 1 GlBG wegen Verstoßes gegen das Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum sowohl wegen Deskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit als auch aufgrund des Geschlechtes (§ 36 GlBG) zu erteilen, in eventu für den Fall, dass die Behörde notwenige Ermittlungen des Sachverhaltes im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG unterlassen haben sollte, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eintsellung des Verwaltungsstrafverfahrens, hinsichtlich des Vorwurfes einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, aufgrund unrichtiger Gesetzesauslegung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfolgt sei. Im gegenständlichen Inserat sei eine Wohnung mit dem Hinweis „an österreichische Staatsbürgern“ sowie „Studenten und österreichische Staatsbürger“ inseriert worden. Die von der belangte Behörde ins Treffen geführten § 9 im Teil I und § 49 Abs. 1 im Teil IV des GlBG, die dezidiert das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung normieren, haben es ebenso wie § 36 in Teil III des GlBG zum Ziel, Ausschreibungen, die Diskriminierungen im Sinne des GlBG enthalten, unter Strafe zu stellen. Das Argument der Behörde, dass der Gesetzgeber das Gebot des geschlechtsneutralen Inserierens absichtlich nicht im § 36 GlBG aufgenommen habe, weil er ein Zuwiderhandeln im Bereich des Inserierens von Wohnraum gerade nicht mit Strafe bedrohen habe wollen, könne nicht gefolgt werden. § 9 GlBG sei im historisch viel früher in Geltung stehenden Teil I zu finden, der sich ausschließlich mit Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes befasse und sich daher auch nur auf diesen einen Diskriminierungsgrund beziehen könne. § 49, der für den Bereich der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft Bestimmungen aus dem Teil I und II zusammenfasse, repliziere in Formulierungen aus Teil I und Teil II das GlBG. Für den Terminus „diskrimierungsfrei“ in § 36 GlBG, der erst mit der Gesetzesnovelle BGBl. I 2011/7 eingeführt worden sei, müssen die gleichen Maßstäbe wie für die anderen Teilbereiche angelegt werden. Ziel der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen aller Teilbereiche sei es gerade eben, bereits im Vorfeld Formulierungen hinanzuhalten, die in sprachlicher Weise eine bestimmte Gruppierung ausschließt oder benachteiligt. § 36 GlBG gebiete das diskriminierungsfreie Inserieren von Wohnraum, ohne dass in dieser Norm nochmals die beiden möglichen, vom Gesetz geschützten Merkmale „ethnische Zugehörigkeit“ und „Geschlecht“ gesondert aufgezählt werden müssen. Viel eher erfolge diese Aufzählung bereits in § 31 Abs. 1 GlBG, der das dem Teil III übergeordnete Gebot der Gleichbehandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechtes umfasse. Die Formulierungen „an österreichische Staatsbürgern“ sowie „Studenten und österreichische Staatsbürger“ richte sich sprachlich nur an Männer. Durch den Gebrauch der ausschließlich männlichen Sprachform komme es dazu, dass Frauen in den angesprochenen Bereichen gedanklich nicht einbezogen werden und sei diese Darstellung mittlerweile durch zahlreiche Studien belegt. Eine geschlechtergerechte Formulierung hätte auch eine weibliche Sprachform enthalten müssen oder es hätte eine Umschreibung gewählt werden müssen, die zum Ausdruck bringt, dass sich das Inserat an Männer und Frauen gleichermaßen richtet, zum Beispiel durch den Zusatz „m/w“. Die Worte „Staatsbürger“ und „Studenten“ als Umschreibung der künftigen Mieter/Innen vermitteln jedenfalls den Eindruck, dass ausschließlich Männer für die angebotene Wohnung gewünscht seien (vgl. Hopf/Mayr/Eichinger, Kommentar zum Gleichbehandlungsgesetz, 2009, §9 RZ 8). Die Formulierung „an österreichischen Staatsbürgern“ und „bei Studenten und österreichischen Staatsbürger“ in einem öffentlich ausgeschriebenen Wohnungsinserat stelle daher nicht nur eine Diskriminierung aufgrund der ethnische Zugehörigkeit sondern wegen der nicht geschlechtergerechten sprachlichen Gestaltung auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des § 36 GlBG dar. Dagegen erhob die Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich, vertreten durch Mag.a D., mit Schriftsatz vom 30.10.2015 Bescheidbeschwerde. Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zu Gänze, in eventu in seinem rechtswürdigen Teil, aufzuheben bzw. abzuändern, durch Erkenntnis in der Sache selbst gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu entscheiden und eine Ermahnung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, GlBG wegen Verstoßes gegen das Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum sowohl wegen Deskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit als auch aufgrund des Geschlechtes (Paragraph 36, GlBG) zu erteilen, in eventu für den Fall, dass die Behörde notwenige Ermittlungen des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG unterlassen haben sollte, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eintsellung des Verwaltungsstrafverfahrens, hinsichtlich des Vorwurfes einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, aufgrund unrichtiger Gesetzesauslegung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfolgt sei. Im gegenständlichen Inserat sei eine Wohnung mit dem Hinweis „an österreichische Staatsbürgern“ sowie „Studenten und österreichische Staatsbürger“ inseriert worden. Die von der belangte Behörde ins Treffen geführten Paragraph 9, im Teil römisch eins und Paragraph 49, Absatz eins, im Teil römisch vier des GlBG, die dezidiert das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung normieren, haben es ebenso wie Paragraph 36, in Teil römisch drei des GlBG zum Ziel, Ausschreibungen, die Diskriminierungen im Sinne des GlBG enthalten, unter Strafe zu stellen. Das Argument der Behörde, dass der Gesetzgeber das Gebot des geschlechtsneutralen Inserierens absichtlich nicht im Paragraph 36, GlBG aufgenommen habe, weil er ein Zuwiderhandeln im Bereich des Inserierens von Wohnraum gerade nicht mit Strafe bedrohen habe wollen, könne nicht gefolgt werden. Paragraph 9, GlBG sei im historisch viel früher in Geltung stehenden Teil römisch eins zu finden, der sich ausschließlich mit Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes befasse und sich daher auch nur auf diesen einen Diskriminierungsgrund beziehen könne. Paragraph 49,, der für den Bereich der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft Bestimmungen aus dem Teil römisch eins und römisch zwei zusammenfasse, repliziere in Formulierungen aus Teil römisch eins und Teil römisch zwei das GlBG. Für den Terminus „diskrimierungsfrei“ in Paragraph 36, GlBG, der erst mit der Gesetzesnovelle BGBl. römisch eins 2011/7 eingeführt worden sei, müssen die gleichen Maßstäbe wie für die anderen Teilbereiche angelegt werden. Ziel der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen aller Teilbereiche sei es gerade eben, bereits im Vorfeld Formulierungen hinanzuhalten, die in sprachlicher Weise eine bestimmte Gruppierung ausschließt oder benachteiligt. Paragraph 36, GlBG gebiete das diskriminierungsfreie Inserieren von Wohnraum, ohne dass in dieser Norm nochmals die beiden möglichen, vom Gesetz geschützten Merkmale „ethnische Zugehörigkeit“ und „Geschlecht“ gesondert aufgezählt werden müssen. Viel eher erfolge diese Aufzählung bereits in Paragraph 31, Absatz eins, GlBG, der das dem Teil römisch drei übergeordnete Gebot der Gleichbehandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechtes umfasse. Die Formulierungen „an österreichische Staatsbürgern“ sowie „Studenten und österreichische Staatsbürger“ richte sich sprachlich nur an Männer. Durch den Gebrauch der ausschließlich männlichen Sprachform komme es dazu, dass Frauen in den angesprochenen Bereichen gedanklich nicht einbezogen werden und sei diese Darstellung mittlerweile durch zahlreiche Studien belegt. Eine geschlechtergerechte Formulierung hätte auch eine weibliche Sprachform enthalten müssen oder es hätte eine Umschreibung gewählt werden müssen, die zum Ausdruck bringt, dass sich das Inserat an Männer und Frauen gleichermaßen richtet, zum Beispiel durch den Zusatz „m/w“. Die Worte „Staatsbürger“ und „Studenten“ als Umschreibung der künftigen Mieter/Innen vermitteln jedenfalls den Eindruck, dass ausschließlich Männer für die angebotene Wohnung gewünscht seien vergleiche Hopf/Mayr/Eichinger, Kommentar zum Gleichbehandlungsgesetz, 2009, §9 RZ 8). Die Formulierung „an österreichischen Staatsbürgern“ und „bei Studenten und österreichischen Staatsbürger“ in einem öffentlich ausgeschriebenen Wohnungsinserat stelle daher nicht nur eine Diskriminierung aufgrund der ethnische Zugehörigkeit sondern wegen der nicht geschlechtergerechten sprachlichen Gestaltung auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Paragraph 36, GlBG dar. Der Bescheidbeschwerde beigeschlossen sind eine Kopie des Wohnungsinserates von www.er...at vom 21.5.2015, der Antrag der Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich vom 16.6.2015 und der angefochtene Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den
  8. Bezirk vom 29.9.
  9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Akt vor. Das Gericht brachte dem Beschuldigten Herrn E. K. mit Schreiben vom 12.11.2015 eine Kopie der Beschwerde der Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich zur Kenntnis und bot ihm die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Der Beschuldigte ließ dieses Schreiben unbeantwortet. Nach Einsichtnahme in den Behördenakt legt das Gericht seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich, stellte mit Schreiben vom 16.6.2015 an das Magistratische Bezirksamt für den
  10. Bezirk einen Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den verwaltungsstraflich verantwortlichen der Er. Herrn E. K. wegen eines Verstoßes gegen § 36 GlBG. Herr E. K. habe es zu verantworten, dass auf der Internetseite www.er...at am 21.5.2015 eine Wohnung in Wien, W.-gasse, Objektnummer ..., in diskriminierender Weise inseriert worden sei. Die Formulierungen „an österreichischen Staatsbürgern“ sowie „nur österreichische Staatsbürger“ stellen eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes dar. Das im Akt befindliche Inserat auf der Internetseite www.er...at vom 21.5.2015 betreffend Vermietung einer Dreizimmer Wohnung in Wien, Objektnummer ..., weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:Die Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich, stellte mit Schreiben vom 16.6.2015 an das Magistratische Bezirksamt für den
  11. Bezirk einen Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den verwaltungsstraflich verantwortlichen der Er. Herrn E. K. wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 36, GlBG. Herr E. K. habe es zu verantworten, dass auf der Internetseite www.er...at am 21.5.2015 eine Wohnung in Wien, W.-gasse, Objektnummer ..., in diskriminierender Weise inseriert worden sei. Die Formulierungen „an österreichischen Staatsbürgern“ sowie „nur österreichische Staatsbürger“ stellen eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes dar. Das im Akt befindliche Inserat auf der Internetseite www.er...at vom 21.5.2015 betreffend Vermietung einer Dreizimmer Wohnung in Wien, Objektnummer ..., weist auszugsweise folgenden Inhalt auf: „…Zur Vermietung gelangt eine sehr helle und ruhige Dreizimmer Mietwohnung in zentraler Lage. W G Eignung erwünscht oder als schöne Familienwohnung an österreichischen Staatsbürgern mit Verantwortung und Sinn für Sauberkeit auf 3-5 Jahren zu vermieten mit der Option zur Verlängerung. Bitte nur Personen mit Einkommensnachweis oder Bürgschaft der Eltern bei Studenten und österreichische Staatsbürger…“ Zur Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben der belangten Behörde vom 7.7.2015 führte Herr E. K. mit Schreiben vom 23.7.2015 im Wesentlichen aus, dass er sich für dieses Vergehen und Missverständnis entschuldige. Das Unternehmen wolle niemanden diskriminieren, weder aufgrund des Geschlechtes, Hautfarbe, Religion oder Herkunft. Leider sei es ihnen aber oft nicht anders möglich als auf die Wünsche und Anforderungen der Vermieter einzugehen und diese auch so zu inserieren. Wenn ein Vermieter keine Ausländer wünsche, dann sei das auch für Sie mühselig und mit erheblichem Zeitaufwand verbunden. Betreffend dem Geschlecht sei aus Einfachheitsgründen und übersichtshalber die gewohnte männliche Formulierung angeführt worden und beziehe sich dies natürlich auf beide (alle) Geschlechter. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich hielt in ihrer Stellungnahme vom 18.8.2015 zur Rechtfertigung des Beschuldigten vom 23.7.2015 ihren Antrag vom 16.6.2015 vollinhaltlich aufrecht. Die Verwaltungsvorstrafendatei des Beschwerdeführers weist keine Vormerkungen auf. Dieser Sachverhalt ergibt sich unwidersprochen aus dem Inhalt des Behördenaktes und konnte sohin als erwiesen angesehen werden. Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht: Das Gleichbehandlungsgesetz regelt auszugsweise Folgendes: „§ 31.

(1)Auf Grund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
(2)Ziel ist die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.“ § 32.Paragraph 32,
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. § 36.Paragraph 36, Niemand darf Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder durch Dritte inserieren lassen. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn die Anforderung an das betreffende Merkmal durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn durch die Bereitstellung von Wohnraum ein besonderes Nahe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. § 37.Paragraph 37,
(1)Wer Wohnraum entgegen den Bestimmungen des § 36 in diskriminierender Weise inseriert, ist auf Antrag eines/einer Interessenten/Interessentin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen oder des/der Regionalanwaltes/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
(1)Wer Wohnraum entgegen den Bestimmungen des Paragraph 36, in diskriminierender Weise inseriert, ist auf Antrag eines/einer Interessenten/Interessentin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen oder des/der Regionalanwaltes/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
(2)In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen oder des/der Regionalanwaltes/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 36 ist dieser/diese Anwalt/Anwältin oder dieser/diese Regionalanwalt/Regionalanwältin Partei. Diesem/dieser Anwalt/Anwältin oder diesem/dieser Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.“
(2)In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen oder des/der Regionalanwaltes/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des Paragraph 36, ist dieser/diese Anwalt/Anwältin oder dieser/diese Regionalanwalt/Regionalanwältin Partei. Diesem/dieser Anwalt/Anwältin oder diesem/dieser Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.“ Das im § 36 GlBG enthaltene Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum ist im Zusammenhang mit den im § 31 Abs. 1 leg.cit. umschriebenen Gleichbehandlungsgebot zu sehen, wonach unter anderem eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit, etwa bei der Versorgung mit Wohnraum, hintangehalten werden soll. Das im Paragraph 36, GlBG enthaltene Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum ist im Zusammenhang mit den im Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. umschriebenen Gleichbehandlungsgebot zu sehen, wonach unter anderem eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit, etwa bei der Versorgung mit Wohnraum, hintangehalten werden soll. Dass durch die im Inserat gewählten Formulierungen „an österreichischen Staatsbürgern“ sowie „nur österreichische Staatsbürger“ eine Diskriminierung auf Grund ethnischer Zugehörigkeit vorliegt, liegt auf der Hand und blieb dieser Tatvorwurf sowohl vom Beschuldigten als auch von der Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich unbestritten. Durch die Formulierungen „an österreichischen Staatsbürgern“ und „Studenten und österreichische Staatsbürger“ liegt aber auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes vor. Diese Formulierungen sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch männlichen Geschlechts und wurde vom Beschuldigten in seiner Rechtfertigung vom 23.7.2015 auch ausdrücklich zugestanden, dass im gegenständlichen Inserat nur die männliche Formulierung verwendet worden ist. Dadurch wurden durch dieses Inserat aber nur männliche Personen angesprochen. Da sich auch aus dem übrigen Text des Inserates nicht ergibt, dass sich das Inserat sowohl an Männer als auch an Frauen gerichtet hat, lag neben einer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit auch eine solche aufgrund des Geschlechtes vor. Zum Verschulden ist auszuführen, dass weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dass Inserate so geschaltet werden, weil dies vom Vermieter so gewünscht wird bzw. aus Einfachheitsgründen nur die männliche Formulierung verwendet wird, vermag die Verwaltungsübertretung nicht zu entschuldigen. Es war daher von fahrlässigem Handeln auszugehen. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und sieht § 37 Abs. 1 GlBG beim ersten Verstoß eine Ermahnung vor. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und sieht Paragraph 37, Absatz eins, GlBG beim ersten Verstoß eine Ermahnung vor. Es war sohin der Beschwerde der Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich, Folge zu geben und der Bescheid spruchgemäß abzuändern. Für den Beschuldigten Herrn E. K. ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, weil keine höhere Strafe als 750,00 Euro und eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400,00 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes sind klar und iat keine mit dieser Entscheidung in Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt.Für den Beschuldigten Herrn E. K. ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig, weil keine höhere Strafe als 750,00 Euro und eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400,00 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes sind klar und iat keine mit dieser Entscheidung in Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.010.12949.2015

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