Obsah (6)
§ 50§ 45§ 25a§ 99§ 5§ 52RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.03.2016 GeschäftszahlVGW-032/032/14992/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. P
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. II.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Strafausspruches und des vorgeschriebenen Kostenbeitrags des Verwaltungsstrafverfahrens stattgegeben und
§ 45Abs. 1 Z 4 i
Vm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vom Ausspruch einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.römisch zwei.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Strafausspruches und des vorgeschriebenen Kostenbeitrags des Verwaltungsstrafverfahrens stattgegeben und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vom Ausspruch einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde
§ 25aAbs. 1 Vw
GG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang
- Das angefochtene Straferkenntnis vom
- Oktober 2015 hat folgenden Spruch: "Sie haben am 18.4.2015 um 10:30 Uhr in WIEN 16, OTTAKRINGER STRASSE 37 als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' ('Taxizone'). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960
§ 99Abs. 3 lit. a St
VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 88,00." In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde Folgendes aus: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' mit dem Zusatz 'ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen Mo-Fr (werkt) von 11-17 Uhr sowie ausgen. Taxi für verbleibenden Zeitraum' gestanden ist. Im Zuge des Verfahrens gaben Sie an, dass sich die Halteverbotszone auch in einer beschilderten Kurzparkzone befindet und Sie der Meinung seien, das Halteverbotsschild gelte nur für den Zeitraum Mo-Fr von 11-17 Uhr und sich die Ausnahme für Taxis auch nur auf den verbleibenden Zeitraum von Mo-Fr beziehen kann. Sie seien der Ansicht, dass am Samstag im genannten Bereich von 8-12 Uhr die Kurzparkzone gelte. Ihrem Einspruch legten Sie unter anderem zwei Fotos der Tatörtlichkeit bei und ersuchten um Straferlass. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige vom 18.4.2015, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde. Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war. Entgegen Ihrer Annahme handelt es sich bei dem gegenständlichen Halte- und Parkverbot in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 17-11 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 0-24 Uhr um eine Taxizone. Es ist also keinesfalls so, dass der Verbotsbereich an Samstagen keine Gültigkeit hätte. Ihrem Einspruchsvorbringen und den vorgelegten Fotos ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Halte- und Parkverbot deutlich sichtbar kundgemacht ist. Weiters ergibt sich, dass am Tatort zwar eine Kurzparkzone existiert, in diese aber auch eine Halte- und Parkverbotszone integriert ist, in welcher Ihr Fahrzeug abgestellt war. Laut Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes bleiben innerhalb einer Kurzparkzone die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen – in gegenständlichem Fall das Halte- und Parkverbot – bestehen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da der Text der Zusatztafel leicht verständlich ist. Eine Mehrfachdeutung des Zusatztextes kann diesem nicht entnommen werden. Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genügt
§ 5VSt
G, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genügt
Paragraph 5, VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
§ 99Abs.3 lit.a St
VO begeht, wer gegen obzitierte Bestimmung verstößt, eine Verwaltungsübertretung, und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht, wer gegen obzitierte Bestimmung verstößt, eine Verwaltungsübertretung, und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Freihaltung der Taxizone zwecks ungehinderter Benützung durch Berechtigte, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering war. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass rechtskräftige, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hieramts nicht aktenkundig sind. Betreffend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 726 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 64, Absatz 2, des VStG 1991."
- Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu das Absehen von einer Strafe und den Ausspruch einer Ermahnung beantragt. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen Folgendes aus: "Ich stelle außer Streit, dass mein Fahrzeug zur angegeben Tatzeit am Tatort abgestellt war, nämlich an einem Samstagvormittag. Ich bestreite jedoch, das vorgeworfene Delikt begangen zu haben; entweder mangels Rechtsgültigkeit der Beschilderung oder mangels vorwerfbarem Verschulden. Die Beschilderung des vorgeblichen Halteverbots ist dermaßen unklar, irreführend und – meines Erachtens – rechtswidrig, so dass entweder gar kein Halteverbot besteht oder zumindest mir kein Verschulden vorwerfbar ist. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird auf meine ausführliche Argumentation, in der ich dargelegt habe, warum die Kundmachung des gegenständlichen Halteverbots rechtswidrig sei, lediglich mit dem einzigen Satz eingegangen: 'Entgegen Ihrer Annahme handelt es sich bei dem gegenständlichen Halte- und Parkverbot ... um eine Taxizone.' Dieser lapidare, begründungslose Satz vermag meine Ausführungen nicht zu entkräften. Zur Beschilderung: An ein und derselben Stange befinden sich zwei Tafeln: eine Tafel 'Kurzparkzone Anfang' mit der üblichen Zusatztafel, dazu ein Halteverbotsschild mit zwei Zusatztafeln, nämlich ganz unten 'Anfang' und darüber folgende Zusatztafel: ausg. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen Mo-Fr (werkt.) v. 11-17 h sowie ausgenommen Taxi für den verbleibenden Zeitraum. Durch die Zeitangabe 'Mo-Fr (werkt.) v. 11-17 h' und der Wortwahl 'verbleibender Zeitraum' wird geradezu suggeriert, dass die Ladezone eben nur Montag bis Freitag gilt und der angesprochene verbleibende Zeitraum jeweils die Zeit davor und danach betrifft, also vor 11.00 Uhr und nach 17.00 Uhr. Die Möglichkeit, dass die Worte 'verbleibender Zeitraum' auch den Samstag und Sonntag betreffen könnten, kommt einen aufgrund der ersten Suggestion gar nicht in den Sinn und erscheint auch aus folgendem Grund völlig unlogisch: Läge es nämlich in der Intention der Behörde, den gesamten Bereich als Ladezone und 'Taxizone' einzurichten, wäre der Beginn der Kurzparkzone an dieser Stelle völlig überflüssig und sinnstörend. Vielmehr würde das Schild 'Kurzparkzone Anfang' erst einen Sinn machen, wenn es sich am Ende der angeblichen Taxizone befände. Die gesamte Kurzparkzone beträfe dann übrigens nur einen einzigen Parkplatz, da die Ende-Tafel genau eine Fahrzeuglänge nach dem Ende der Taxizone steht. Als verantwortungsbewusste Fahrzeuglenkerin vertraut man der Behörde und zieht nicht in Erwägung, dass die Behörde Verkehrszeichen an unsinniger Stelle aufstellen würde. Daher ist die einzig sinnvolle Erklärung für den Standort der Kurzparkzonen-Anfang-Tafel, dass zumindest an Samstagen diese Kurzparkzonen-Anfang-Tafel ihre Wirkung entfaltet. Die Beschilderung in ihrer Gesamtheit ist rechtswidrig, da sie den Geboten des § 48 Abs 1 und § 54 Abs 2 StVO wider[s]pricht, wonach Verkehrszeichen so angebracht sein müssen, dass sie von Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden müssen; Angaben auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Die Beschilderung in ihrer Gesamtheit ist rechtswidrig, da sie den Geboten des Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 2, StVO wider[s]pricht, wonach Verkehrszeichen so angebracht sein müssen, dass sie von Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden müssen; Angaben auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Die Behörde kann leicht mittels Lokalaugenschein feststellen, dass der in Rede stehende Bereich an Samstagen immer verparkt ist, woraus augenscheinlich hervorgeht, dass die Angaben auf den Zusatztafeln eben nicht leicht verständlich sind. Ich habe sogar brav einen Kurzparkschein ausgefüllt, was meinen Willen zur Befolgung aller Vorschriften unterstreicht."
- Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
- Das Verwaltungsgericht Wien führte am
- März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin als Beschuldigte einvernommen wurde. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung spruchgemäß verkündet. II.römisch zwei. Sachverhalt
- Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Die Beschwerdeführerin parkte ihr Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 am
- April 2015 – ein Samstag – um 10:30 Uhr an der Adresse Ottakringer Straße 37, 1160 Wien, am rechten Fahrbahnrand. Am Straßenrand sind vor diesem Bereich zwei miteinander verbundene Verkehrszeichen angebracht, von denen eines die Bebilderung und Beschriftung "Kurzparkzone" mit der Zusatztafel "gebührenpflichtig Parkdauer: 1,5 Std. Mo.-Fr. (werkt.) v. 8-18h Sa. (werkt.) v. 8-12h", das andere ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen Mo.-Fr. (werkt.) v. 11-17h sowie ausgen. Taxi für verbleibenden Zeitraum Anfang" aufweist. Hinsichtlich des Halte- und Parkverbots findet sich räumlich hinter dem von der Beschwerdeführerin gewählten Parkplatz ein Halte- und Parkverbotszeichen mit der Zusatztafel "ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen Mo.-Fr. (werkt.) v. 11-17h sowie ausgen. Taxi für verbleibenden Zeitraum Ende". Etwa eine Autolänge dahinter ist ein Verkehrszeichen "Ende der Kurzparkzone" mit der Zusatztafel "gebührenpflichtig Parkdauer: 1,5 Std. Mo.-Fr. (werkt.) v. 8-18h Sa. (werkt.) v. 8-12h" angebracht. Die Beschwerdeführerin hatte am
- April 2015 für ihr Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einen Kurzparkschein gelöst. Der Parkplatz am Tatort wird häufig samstags von Verkehrsteilnehmern genutzt, eine Nutzung als Taxistandplatz an Samstagen findet nicht regelmäßig statt.
- Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, welcher unter anderem von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Fotos des Tatorts und der dort aufgestellten Verkehrszeichen enthält. Weiters durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am
- März
- Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist unstrittig und aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen zweifelsfrei erkennbar. Insbesondere steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin zum ihr vorgeworfenen Tatzeitpunkt am Tatort geparkt hat; auch der Inhalt der dort aufgestellten Verkehrszeichen samt Zusatztafeln ist seinem Wortlaut nach unstrittig. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung ein weiteres Foto zu den Parkverhältnissen am Tatort an einem Samstag vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass der gesamte Halte- und Parkverbotsbereich als Parkplatz genutzt wird. Die Beschwerdeführerin konnte überzeugend darlegen, dass diese Situation an der Örtlichkeit den Regelfall darstellt und das Halte- und Parkverbot von vielen Verkehrsteilnehmern nicht als solches wahrgenommen wird sowie dass sie noch nie Taxis auf diesen Parkplätzen gesehen hat. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, lauten: "§
- Die Vorschriftszeichen Die Vorschriftszeichen sind a) Verbots- oder Beschränkungszeichen, b) Gebotszeichen oder c) Vorrangzeichen. a) Verbots- oder Beschränkungszeichen […] 13a. 'PARKEN VERBOTEN' Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel 'ANFANG' den Beginn und mit der Zusatztafel 'ENDE' das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an: a) Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, dass das Verbot während der angegebenen Stunden gilt; b) eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, dass das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben; c) eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen. Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig.Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter Litera a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des Paragraph 51, Absatz 3, zulässig. 13b. 'HALTEN UND PARKEN VERBOTEN' Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel 'ANFANG' den Beginn und mit der Zusatztafel 'ENDE' das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE' zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT' zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Ziffer 13 a, sinngemäß. […] §
- Halte- und Parkverbote.Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.
(1)Das Halten und das Parken ist verboten:
- a)im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,
- a)im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,, […] § 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen. […]
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
- a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
- a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, […]" Zum Tatzeitpunkt war am Tatort ein Halte- und Parkverbot iSd § 52 Z 13b StVO mit dem Zusatz "ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen Mo.-Fr. (werkt.) v. 11-17h sowie ausgen. Taxi für verbleibenden Zeitraum" durch Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen mit Zusatztafeln kundgemacht. Räumlich dieses Halte- und Parkverbot umfassend und darüber hinausgehend war gleichzeitig eine Kurzparkzone mit dem Zusatz "gebührenpflichtig Parkdauer: 1,5 Std. Mo.-Fr. (werkt.) v. 8-18h Sa. (werkt.) v. 8-12h" ebenfalls durch entsprechende Tafeln verordnet.Zum Tatzeitpunkt war am Tatort ein Halte- und Parkverbot iSd Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO mit dem Zusatz "ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen Mo.-Fr. (werkt.) v. 11-17h sowie ausgen. Taxi für verbleibenden Zeitraum" durch Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen mit Zusatztafeln kundgemacht. Räumlich dieses Halte- und Parkverbot umfassend und darüber hinausgehend war gleichzeitig eine Kurzparkzone mit dem Zusatz "gebührenpflichtig Parkdauer: 1,5 Std. Mo.-Fr. (werkt.) v. 8-18h Sa. (werkt.) v. 8-12h" ebenfalls durch entsprechende Tafeln verordnet. 2. Zum Tatbild: 2.1. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass auf dem tatgegenständlichen Parkplatz an Samstagen das Halten und Parken erlaubt sei, weil ansonsten die Kurzparkzonen-Tafel keinen Sinn ergäbe. Deren Standort erkläre, dass "zumindest an Samstagen diese Kurzparkzonen-Anfang-Tafel ihre Wirkung entfaltet". 2.2. Dieser Ansicht ist schon angesichts des eindeutigen Wortlauts des Halte- und Parkverbots in diesem Bereich nicht zu folgen. Dieses bezieht sich räumlich unzweifelhaft auf jenen Bereich, in welchem die Beschwerdeführerin am Samstag, den 23. Oktober 2015, ihr Fahrzeug geparkt hat. Von diesem Halte- und Parkverbot bestehen zwei Ausnahmen, welche sich einerseits auf "Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" und auf Taxis beziehen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug weder in die eine noch die andere Kategorie fällt, scheidet eine für sie geltende Ausnahme vom Halte- und Parkverbot von vornherein aus, ohne dass es darauf ankäme, für welche Zeiträume diese Ausnahmeregelungen gelten oder ob im selben Bereich eine Kurzparkzone gilt. Ein Halte- und Parkverbot entfaltet nämlich auch dort seine Wirkung, wo es innerhalb einer Kurzparkzone verordnet wird (vgl. zu einer solchen Kumulierung VfGH 26.2.2002, B 644/01).2.2. Dieser Ansicht ist schon angesichts des eindeutigen Wortlauts des Halte- und Parkverbots in diesem Bereich nicht zu folgen. Dieses bezieht sich räumlich unzweifelhaft auf jenen Bereich, in welchem die Beschwerdeführerin am Samstag, den 23. Oktober 2015, ihr Fahrzeug geparkt hat. Von diesem Halte- und Parkverbot bestehen zwei Ausnahmen, welche sich einerseits auf "Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" und auf Taxis beziehen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug weder in die eine noch die andere Kategorie fällt, scheidet eine für sie geltende Ausnahme vom Halte- und Parkverbot von vornherein aus, ohne dass es darauf ankäme, für welche Zeiträume diese Ausnahmeregelungen gelten oder ob im selben Bereich eine Kurzparkzone gilt. Ein Halte- und Parkverbot entfaltet nämlich auch dort seine Wirkung, wo es innerhalb einer Kurzparkzone verordnet wird vergleiche zu einer solchen Kumulierung VfGH 26.2.2002, B 644/01). Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass die Verordnung der gegenständlichen Kurzparkzone nicht wirkungslos – und die eben dargestellte Auslegung deshalb denkunmöglich – ist, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die aus einer Kurzparkzonenverordnung resultierende Abgabenpflicht durch ein innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung liegendes Halte- oder Parkverbot nicht berührt wird (vgl. VwGH 27.4.1995, 92/17/0300; 26.2.2003, 2002/17/0350). Zudem bezieht sich das Halte- und Parkverbot nicht auf den gesamten Bereich der gegenständlichen Kurzparkzone, sondern nur auf einen – wenngleich großen – Teil dieser.Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass die Verordnung der gegenständlichen Kurzparkzone nicht wirkungslos – und die eben dargestellte Auslegung deshalb denkunmöglich – ist, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die aus einer Kurzparkzonenverordnung resultierende Abgabenpflicht durch ein innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung liegendes Halte- oder Parkverbot nicht berührt wird vergleiche VwGH 27.4.1995, 92/17/0300; 26.2.2003, 2002/17/0350). Zudem bezieht sich das Halte- und Parkverbot nicht auf den gesamten Bereich der gegenständlichen Kurzparkzone, sondern nur auf einen – wenngleich großen – Teil dieser. Das Verwaltungsgericht Wien kann im Übrigen in Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin zitierten Bestimmungen des § 48 Abs. 1 und des § 54 Abs. 2 StVO keine Mängel in der Kundmachung des Halte- und Parkverbots, gegen welches die Beschwerdeführerin verstoßen hat, erkennen und hat diese Verordnung folglich anzuwenden.Das Verwaltungsgericht Wien kann im Übrigen in Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin zitierten Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz eins und des Paragraph 54, Absatz 2, StVO keine Mängel in der Kundmachung des Halte- und Parkverbots, gegen welches die Beschwerdeführerin verstoßen hat, erkennen und hat diese Verordnung folglich anzuwenden. 2.3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin damit zu Recht vorgeworfen, entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO in einem Halte- und Parkverbot geparkt zu haben.2.3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin damit zu Recht vorgeworfen, entgegen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO in einem Halte- und Parkverbot geparkt zu haben. 3. Zur Strafbemessung: 3.1.
§ 45Abs. 1 Z 4 i
Vm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann der Beschuldigten anstatt der Einstellung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten; dies allerdings nur, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten gering sind.3.1.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann der Beschuldigten anstatt der Einstellung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten; dies allerdings nur, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten gering sind. 3.
- Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor: Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, aus welchen Überlegungen sie davon ausgegangen ist, an einem Samstag gelte am Tatort kein Halte- und Parkverbot. Sie konnte weiters darlegen, dass die dortigen Parkplätze am Samstag regelmäßig von einer Vielzahl an Fahrzeugen genutzt und üblicherweise nicht von Taxis verwendet werden. Wenngleich sich die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin über die Wirksamkeit des Halte- und Parkverbots als verfehlt herausstellt und sie sich als Teilnehmerin am Straßenverkehr über die jeweiligen Ge- und Verbote entsprechend informieren müsste, ist ihr vor diesem Hintergrund ein bloß geringfügiges Verschulden vorzuwerfen. Es ist im Beschwerdefall für das Verwaltungsgericht Wien zudem erkennbar, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts – der Bereitstellung von Taxistandplätzen – zum Tatzeitpunkt bloß gering war, weil – wie sich auch aus den Bildern vom Tatort zum Tatzeitpunkt ergibt – der verfahrensgegenständliche Bereich nicht von Taxis genutzt wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem in der mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt, sodass der Ausspruch einer Strafe nicht geboten erscheint, um sie von einer weiteren Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
- Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 1 zweiter Satz VStG VwGH 10.11.2011, 2010/07/0001, mwN).
- Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz VStG VwGH 10.11.2011, 2010/07/0001, mwN). Demgemäß ist die Beschwerde hinsichtlich der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen und damit der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Tatvorwurf zu bestätigen. Von der Verhängung einer Geldstrafe ist hingegen in Stattgebung der Beschwerde abzusehen und stattdessen
§ 45Abs. 1 Z 4 i
Vm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung auszusprechen.Demgemäß ist die Beschwerde hinsichtlich der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen und damit der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Tatvorwurf zu bestätigen. Von der Verhängung einer Geldstrafe ist hingegen in Stattgebung der Beschwerde abzusehen und stattdessen
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG eine Ermahnung auszusprechen.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin wegen des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin wegen des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. 5. Auf Grund des Strafrahmens von € 726,— ist
§ 25aAbs. 4 Vw
GG eine Revision der Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO und der Voraussetzungen für eine Ermahnung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 5. Auf Grund des Strafrahmens von € 726,— ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO und der Voraussetzungen für eine Ermahnung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.032.14992.2015