GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid („Ermahnung“) mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid („Ermahnung“) mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
G und § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 wird von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfes, der Beschwerdeführer habe es als Mitinhaber der Rechtanwaltskanzlei „M. ... Rechtsanwälte“ mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass er als Arbeitgeber entgegen § 32a Abs. 4 AuslBG in der Zeit von 25.08.2014 bis 14.11.2014 in seiner Kanzlei in Wien, D.-gasse, die kroatische Staatsbürgerin Ma. P. (geb. 1998) als Lehrling ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt habe, (verletzte Rechtsvorschriften: § 28 Abs. 1 Z 5 AuslBG iVm § 32a Abs. 4 AuslBG) abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wird von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfes, der Beschwerdeführer habe es als Mitinhaber der Rechtanwaltskanzlei „M. ... Rechtsanwälte“ mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass er als Arbeitgeber entgegen Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG in der Zeit von 25.08.2014 bis 14.11.2014 in seiner Kanzlei in Wien, D.-gasse, die kroatische Staatsbürgerin Ma. P. (geb. 1998) als Lehrling ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt habe, (verletzte Rechtsvorschriften: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG) abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund eines Strafantrages der Finanzpolizei Team 01 vom 24.04.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer (Bf) mit Schreiben vom 30.04.2015 auf, sich zum Vorwurf zu rechtfertigen, er habe es als Mitinhaber der Rechtsanwaltskanzlei „M. ... Rechtsanwälte“ zu verantworten, dass er als Arbeitgeber entgegen § 3 AuslBG in der Zeit von 25.08.2014 bis 19.11.2014 in seiner Kanzlei in Wien, D.-gasse, die kroatische Staatsbürgerin Frau Ma. P. (geboren am ... 1998) als Lehrling beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Bf habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung
BGBl. I Nr. 72/2013 in Verbindung mit § 3 leg.cit. begangen. Der Bf gab hierzu mit Schreiben vom 03.06.2015 eine Stellungnahme ab (dieser waren zahlreiche Beilagen, z.B. Bewerbungsschreiben von Ma. P., Anmeldebescheinigung von Frau P., Kopien von deren Bankomatkarte und E-Card etc. angeschlossen). Aufgrund eines Strafantrages der Finanzpolizei Team 01 vom 24.04.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer (Bf) mit Schreiben vom 30.04.2015 auf, sich zum Vorwurf zu rechtfertigen, er habe es als Mitinhaber der Rechtsanwaltskanzlei „M. ... Rechtsanwälte“ zu verantworten, dass er als Arbeitgeber entgegen Paragraph 3, AuslBG in der Zeit von 25.08.2014 bis 19.11.2014 in seiner Kanzlei in Wien, D.-gasse, die kroatische Staatsbürgerin Frau Ma. P. (geboren am ... 1998) als Lehrling beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Bf habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit. begangen. Der Bf gab hierzu mit Schreiben vom 03.06.2015 eine Stellungnahme ab (dieser waren zahlreiche Beilagen, z.B. Bewerbungsschreiben von Ma. P., Anmeldebescheinigung von Frau P., Kopien von deren Bankomatkarte und E-Card etc. angeschlossen). Diese Stellungnahme übermittelte die belangte Behörde der Finanzpolizei Team 01 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme und wies darauf hin, dass eine Einstellung erwogen werde, da Frau P. als kroatische Staatsbürgerin wohl eher eine Freizügigkeitsbestätigung iSd § 32a Abs. 3 und 4 AuslBG benötigt hätte anstelle der angezeigten Bewilligungen. Diese Stellungnahme übermittelte die belangte Behörde der Finanzpolizei Team 01 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme und wies darauf hin, dass eine Einstellung erwogen werde, da Frau P. als kroatische Staatsbürgerin wohl eher eine Freizügigkeitsbestätigung iSd Paragraph 32 a, Absatz 3 und 4 AuslBG benötigt hätte anstelle der angezeigten Bewilligungen. Mit Schreiben vom 02.09.2015 teilte die Finanzpolizei Team 06 mit, dass gegen eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens keine Einwände bestünden. Allenfalls wäre ein weiteres Verfahren
Vm § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG einzuleiten. Dieses, zur Zl. MBA 06-S 19740/15 (wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a. AuslBG) von der belangten Behörde eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurde in der Folge – so der Hinweis des Bf in seiner gegenständlichen Beschwerde – eingestellt. Mit Schreiben vom 02.09.2015 teilte die Finanzpolizei Team 06 mit, dass gegen eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens keine Einwände bestünden. Allenfalls wäre ein weiteres Verfahren
Paragraph 32 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG einzuleiten. Dieses, zur Zl. MBA 06-S 19740/15 (wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG) von der belangten Behörde eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurde in der Folge – so der Hinweis des Bf in seiner gegenständlichen Beschwerde – eingestellt. Die belangte Behörde hat dann (zur Zl. MBA 06 - S 45427/15) mit Schreiben vom 11.09.2015 dem Bf (unter näherer Umschreibung der Tat) eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG iVm § 32a Abs. 4 AuslBG angelastet und ihn zur Rechtfertigung aufgefordert. Der Bf gab mit Schreiben vom 15.10.2015 eine Stellungnahme ab.Die belangte Behörde hat dann (zur Zl. MBA 06 - S 45427/15) mit Schreiben vom 11.09.2015 dem Bf (unter näherer Umschreibung der Tat) eine Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG angelastet und ihn zur Rechtfertigung aufgefordert. Der Bf gab mit Schreiben vom 15.10.2015 eine Stellungnahme ab. Nachdem die Finanzpolizei Team 06 mit Schreiben vom 21.11.2015 eine weitere Äußerung erstattet hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, den nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid (“Ermahnung“) vom 18.12.2015, mit welchem der Bf schuldig erkannt wurde, er habe es als Mitinhaber der Rechtsanwaltskanzlei „M. ... Rechtsanwälte“ mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass er als Arbeitgeber entgegen § 32a Abs. 4 AuslBG in der Zeit von 25.08.2014 bis 19.11.2014 in seiner Kanzlei in Wien, D.-gasse, die kroatische Staatsbürgerin Ma. P. (geboren am ... 1988) als Lehrling ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt habe. Der Bf habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG iVm § 32a Abs. 4 leg.cit verletzt. Es wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Bf eine Ermahnung erteilt (
Vm § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG). Nachdem die Finanzpolizei Team 06 mit Schreiben vom 21.11.2015 eine weitere Äußerung erstattet hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, den nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid (“Ermahnung“) vom 18.12.2015, mit welchem der Bf schuldig erkannt wurde, er habe es als Mitinhaber der Rechtsanwaltskanzlei „M. ... Rechtsanwälte“ mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass er als Arbeitgeber entgegen Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG in der Zeit von 25.08.2014 bis 19.11.2014 in seiner Kanzlei in Wien, D.-gasse, die kroatische Staatsbürgerin Ma. P. (geboren am ... 1988) als Lehrling ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt habe. Der Bf habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 32 a, Absatz 4, leg.cit verletzt. Es wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Bf eine Ermahnung erteilt (
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG). Begründend führte die belangte Behörde aus,
den im AuslBG getroffenen Übergangbestimmungen zur EU-Erweiterung (§ 32a) habe Frau P. (kroatische Staatsbürgerin) als Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe und im gemeinsamen Haushalt mit ihrem unbeschränkt arbeitsberechtigten Vater in Wien gelebt habe, über unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt verfügt. Diesbezüglich wäre allerdings von dieser vor Aufnahme der Beschäftigung eine Freizügigkeitsbestätigung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices einzuholen gewesen und wäre eine Ausfertigung dieser Bestätigung vom Arbeitgeber im Betrieb zur Einsichtnahme bereit zu halten gewesen. Nach (auszugsweiser) Wiedergabe der Rechtfertigungsangaben des Bf und des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG führte die belangte Behörde weiters aus, laut seinem Vorbringen habe sich der Bf auf die Angaben von Frau P. verlassen bzw. aufgrund der Ausfertigung des Lehrvertrages durch die WKO Wien keine Zweifel an der rechtmäßigen Beschäftigung von Frau P. gehabt. Als Arbeitgeber wäre es allerdings an ihm gelegen, sich mit den gesetzlichen Vorschriften vertraut zu machen und gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Im gegenständlichen Fall werde allerdings von der Verhängung einer Strafe abgesehen, weil das Verschulden des Bf geringfügig sei, so sei Frau P. auch zur Sozialversicherung angemeldet worden und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Zudem sei er bis dato mit keinen Vorstrafen im Verwaltungsstrafkataster eingetragen. Gleichzeitig werde auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Begründend führte die belangte Behörde aus,
den im AuslBG getroffenen Übergangbestimmungen zur EU-Erweiterung (Paragraph 32 a,) habe Frau P. (kroatische Staatsbürgerin) als Verwandte in gerader absteigender Linie, die das
der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Offizialmaxime hat die Behörde amtswegig zu ermitteln, die erforderlichen Beweise zu erheben und unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens den wahren Sachverhalt festzustellen (u.a. Hengstsch/eger/Leeb, AVG § 39 Rz 3 ff.). Ferner ist die zuständige Strafbehörde nach dem für das Verwaltungsstrafverfahren in § 25 Abs 2 VStG normierten Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtet, sämtliche der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände zu berücksichtigen und ist es der Behörde insbesondere untersagt, sich über Behauptungen oder Beweisanträge des Beschuldigten hinwegzusetzen.2.1.
der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Offizialmaxime hat die Behörde amtswegig zu ermitteln, die erforderlichen Beweise zu erheben und unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens den wahren Sachverhalt festzustellen (u.a. Hengstsch/eger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 3 ff.). Ferner ist die zuständige Strafbehörde nach dem für das Verwaltungsstrafverfahren in Paragraph 25, Absatz 2, VStG normierten Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtet, sämtliche der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände zu berücksichtigen und ist es der Behörde insbesondere untersagt, sich über Behauptungen oder Beweisanträge des Beschuldigten hinwegzusetzen. 2.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG.
Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
Absatz eins, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
Absatz 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.
Absatz 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde. ... ...
zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Blaue Karte EU“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügt hat.
Paragraph 17, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Blaue Karte EU“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügt hat. ...“
BG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), wer entgegen § 32a Abs. 4 einen Ausländer, der
2 oder 3 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat, ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt, mit Geldstrafe bis 1.000,-- Euro.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), wer entgegen Paragraph 32 a, Absatz 4, einen Ausländer, der
Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat, ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt, mit Geldstrafe bis 1.000,-- Euro. § 45 Abs. 1 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „
BG) gehabt hat. Um diese aber legal beschäftigen zu können, hätte es einer Freizügigkeitsbestätigung bedurft. Eine solche ist freilich nicht vorgelegen. Unerfindlich ist bei diesem Verfahrensergebnis, wie der Bf (ein Rechtsanwalt) zur Ansicht gelangen kann, die beanstandete Verwaltungsübertretung sei auch in objektiver Hinsicht ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bf die ihm zur Last gelegte Übertretung in objektiver und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Wie schon die belangte Behörde zutreffend in der Begründung des angefochtenen Bescheides angemerkt hat, wäre es Aufgabe des Bf gewesen, etwa im Gesetz (AuslBG) nachzulesen, welche Voraussetzungen im Falle der Einstellung einer kroatischen Staatsbürgerin erfüllt sein müssen, um diese legal beschäftigen zu können. Dass Frau P. (vor ihrer Einstellung als Lehrling in der Rechtsanwaltskanzlei) ihre Anmeldebescheinigung, Bankomatkarte, E-Card vorgelegt und die WKO Wien den Lehrvertrag ausgefertigt hat, lässt keine Aussagen zum arbeitsrechtlichen Status der kroatischen Staatsbürgerin in Österreich zu. Der Bf gab selbst an, Frau P. habe erklärt, als Familienangehörige ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden, unbeschränkt arbeitsberechtigten Vaters ebenfalls zur Beschäftigung in Österreich berechtigt zu sein. Diese Angabe der Ausländerin ist auch insofern zutreffend, als sie – davon ist auch die belangte Behörde ausgegangen – zur fraglichen Zeit unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hat. Hätte der Bf (was von einem Rechtsanwalt erwartet werden kann) sich die maßgebliche Bestimmung des § 32a AuslBG durchgelesen, dann wäre ihm aufgefallen, dass eine kroatische Staatsbürgerin mit Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt eine Freizügigkeitsbestätigung braucht und diese dann auch beim Arbeitgeber zur Einsichtnahme bereitzuhalten ist. Der Bf hätte freilich auch beim AMS nachfragen können, was er aber offenbar auch nicht getan hat. Dem Bf ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung der hier relevanten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit der Frau Ma. P. (einer kroatischen Staatsbürgerin) in der Rechtsanwaltskanzlei des Bf als Lehrling unbestritten geblieben. Von der belangten Behörde wurde es als erwiesen angenommen, dass Frau P. zur hier relevanten Zeit unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (
Paragraph 32 a, Absatz 3 und 4 AuslBG) gehabt hat. Um diese aber legal beschäftigen zu können, hätte es einer Freizügigkeitsbestätigung bedurft. Eine solche ist freilich nicht vorgelegen. Unerfindlich ist bei diesem Verfahrensergebnis, wie der Bf (ein Rechtsanwalt) zur Ansicht gelangen kann, die beanstandete Verwaltungsübertretung sei auch in objektiver Hinsicht ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bf die ihm zur Last gelegte Übertretung in objektiver und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Wie schon die belangte Behörde zutreffend in der Begründung des angefochtenen Bescheides angemerkt hat, wäre es Aufgabe des Bf gewesen, etwa im Gesetz (AuslBG) nachzulesen, welche Voraussetzungen im Falle der Einstellung einer kroatischen Staatsbürgerin erfüllt sein müssen, um diese legal beschäftigen zu können. Dass Frau P. (vor ihrer Einstellung als Lehrling in der Rechtsanwaltskanzlei) ihre Anmeldebescheinigung, Bankomatkarte, E-Card vorgelegt und die WKO Wien den Lehrvertrag ausgefertigt hat, lässt keine Aussagen zum arbeitsrechtlichen Status der kroatischen Staatsbürgerin in Österreich zu. Der Bf gab selbst an, Frau P. habe erklärt, als Familienangehörige ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden, unbeschränkt arbeitsberechtigten Vaters ebenfalls zur Beschäftigung in Österreich berechtigt zu sein. Diese Angabe der Ausländerin ist auch insofern zutreffend, als sie – davon ist auch die belangte Behörde ausgegangen – zur fraglichen Zeit unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hat. Hätte der Bf (was von einem Rechtsanwalt erwartet werden kann) sich die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 32 a, AuslBG durchgelesen, dann wäre ihm aufgefallen, dass eine kroatische Staatsbürgerin mit Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt eine Freizügigkeitsbestätigung braucht und diese dann auch beim Arbeitgeber zur Einsichtnahme bereitzuhalten ist. Der Bf hätte freilich auch beim AMS nachfragen können, was er aber offenbar auch nicht getan hat. Dem Bf ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung der hier relevanten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Der Bf meinte auch, die belangte Behörde habe das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eingestellt und hätte - wegen des Grundsatzes ne bis in idem – nicht ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren (wegen der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG) gegen ihn einleiten dürfen. Der Bf übersieht dabei aber, dass es sich bei der
BG zu ahndenden Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft und bei der
BG zu ahndenden Beschäftigung eines Ausländers (mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang) ohne Freizügigkeitsbestätigung um zwei verschiedene Taten handelt, die nicht ausgewechselt werden dürfen (vgl. etwa zu den Taten nach „28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG“ das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2002, Zl. 2001/09/0187). Die belangte Behörde hat nach den Angaben des Bf nur das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die Anlastung einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG eingestellt. Der belangten Behörde war es sohin – ohne gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ zu verstoßen – nicht verwehrt, wegen der anderen Tat
Vm § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und diesbezüglich den angefochtenen Bescheid zu erlassen (es lag kein Verfolgungshindernis vor). Mit seinem hierzu erstatteten Vorbringen verkannte der Bf die Rechtslage grundlegend. Der Bf meinte auch, die belangte Behörde habe das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG eingestellt und hätte - wegen des Grundsatzes ne bis in idem – nicht ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren (wegen der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG) gegen ihn einleiten dürfen. Der Bf übersieht dabei aber, dass es sich bei der
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zu ahndenden Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft und bei der
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG zu ahndenden Beschäftigung eines Ausländers (mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang) ohne Freizügigkeitsbestätigung um zwei verschiedene Taten handelt, die nicht ausgewechselt werden dürfen vergleiche etwa zu den Taten nach „28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG“ das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2002, Zl. 2001/09/0187). Die belangte Behörde hat nach den Angaben des Bf nur das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die Anlastung einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG eingestellt. Der belangten Behörde war es sohin – ohne gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ zu verstoßen – nicht verwehrt, wegen der anderen Tat
Paragraph 32 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und diesbezüglich den angefochtenen Bescheid zu erlassen (es lag kein Verfolgungshindernis vor). Mit seinem hierzu erstatteten Vorbringen verkannte der Bf die Rechtslage grundlegend. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid dem Bf wegen des im Spruch näher umschriebenen Tatvorwurfes eine Ermahnung erteilt (
Vm § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG). Dagegen erhob nur der Bf Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien hatte somit nicht zu überprüfen, ob die Erteilung der Ermahnung überhaupt zu Recht erfolgte oder ob nicht ein Straferkenntnis (mit Schuldspruch und Geldstrafe) zu erlassen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid dem Bf wegen des im Spruch näher umschriebenen Tatvorwurfes eine Ermahnung erteilt (
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG). Dagegen erhob nur der Bf Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien hatte somit nicht zu überprüfen, ob die Erteilung der Ermahnung überhaupt zu Recht erfolgte oder ob nicht ein Straferkenntnis (mit Schuldspruch und Geldstrafe) zu erlassen gewesen wäre. Eine Entscheidung
G liegt im Ermessen der Behörde („kann“) und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die im § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Die belangte Behörde hat sich mit dem Verschulden des Bf auseinandergesetzt (im Hinblick auf sein Vorbringen) und dieses als gering eingestuft (Frau P. sei auch zur Sozialversicherung angemeldet gewesen). Im vorliegenden Fall hat der Bf nicht näher nachgeprüft, ob die kroatische Staatsbürgerin ohne weiteres Dokument (hier: Freizügigkeitsbestätigung) beschäftigt werden darf. Das Verwaltungsgericht Wien kann eine Geringfügigkeit der Schuld des Bf nicht erkennen, zumal von einem Rechtsanwalt (der als Arbeitgeber auftritt) erwartet werden muss, dass er nachliest bzw. sich erkundigt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine kroatische Staatsbürgerin legal beschäftigen zu dürfen. Der Bf hat sich auf die Angabe der als Lehrling einzustellenden Frau P. und auf die von ihr vorgelegten Unterlagen (die aber alle nichts über den arbeitsrechtlichen Status aussagen) verlassen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien kann bei der vom Bf gewählten Verhaltensweise nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden gesprochen werden, sodass eigentlich die Voraussetzungen für eine Ermahnung nicht vorliegen. Es war dem Verwaltungsgericht Wien aber verwehrt, den angefochtenen Bescheid in die Richtung abzuändern, dass der Bf einer Verwaltungsübertretung nach § 32a Abs. 4 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird.Eine Entscheidung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde („kann“) und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Die belangte Behörde hat sich mit dem Verschulden des Bf auseinandergesetzt (im Hinblick auf sein Vorbringen) und dieses als gering eingestuft (Frau P. sei auch zur Sozialversicherung angemeldet gewesen). Im vorliegenden Fall hat der Bf nicht näher nachgeprüft, ob die kroatische Staatsbürgerin ohne weiteres Dokument (hier: Freizügigkeitsbestätigung) beschäftigt werden darf. Das Verwaltungsgericht Wien kann eine Geringfügigkeit der Schuld des Bf nicht erkennen, zumal von einem Rechtsanwalt (der als Arbeitgeber auftritt) erwartet werden muss, dass er nachliest bzw. sich erkundigt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine kroatische Staatsbürgerin legal beschäftigen zu dürfen. Der Bf hat sich auf die Angabe der als Lehrling einzustellenden Frau P. und auf die von ihr vorgelegten Unterlagen (die aber alle nichts über den arbeitsrechtlichen Status aussagen) verlassen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien kann bei der vom Bf gewählten Verhaltensweise nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden gesprochen werden, sodass eigentlich die Voraussetzungen für eine Ermahnung nicht vorliegen. Es war dem Verwaltungsgericht Wien aber verwehrt, den angefochtenen Bescheid in die Richtung abzuändern, dass der Bf einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird. Es konnte nur die gegen die Ermahnung erhobene Beschwerde abgewiesen werden, wobei spruchmäßig klargestellt wurde, dass der Bf nicht einer bestimmten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt wird, sondern dass
G und § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des erhobenen Tatvorwurfes abgesehen und ihm mit Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.Es konnte nur die gegen die Ermahnung erhobene Beschwerde abgewiesen werden, wobei spruchmäßig klargestellt wurde, dass der Bf nicht einer bestimmten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt wird, sondern dass
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des erhobenen Tatvorwurfes abgesehen und ihm mit Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.036.846.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.