RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.03.2016 GeschäftszahlVGW-002/042/8978/2015; VGW-002/V/042/10627/2015; VGW-002/042/13028/2015; VGW-002/042/13739/2015 TextA) zu den Zlen VGW-002/042/8978/2015 und VGW-002/V/042/10627/2015 (Beschwerde gegen das Straferkenntnis) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar 1) über die Beschwerde des Herrn A. V., vertreten durch Herrn Dr. R. , gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.6.2015, Zl.: VStV/915300723643/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG (protokolliert zu VGW-002/042/8978/2015), und 2) über die Beschwerde der A. V. Ges.m.b.H., vertreten durch Herrn Dr. R., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.6.2015, Zl.: VStV/915300723643/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG (protokolliert zu VGW-002/V/042/10627/2015), Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar 1) über die Beschwerde des Herrn A. römisch fünf., vertreten durch Herrn Dr. R. , gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.6.2015, Zl.: VStV/915300723643/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG (protokolliert zu VGW-002/042/8978/2015), und 2) über die Beschwerde der A. römisch fünf. Ges.m.b.H., vertreten durch Herrn Dr. R., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.6.2015, Zl.: VStV/915300723643/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG (protokolliert zu VGW-002/V/042/10627/2015), zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden 1) des Herrn A. V. und 2) der A. V. Ges.m.b.H., in der Schuldfrage und im Kosten- und Haftungsausspruch keine Folge gegeben und werden der angefochtene Schuldausspruch gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.6.2015, Zl.: VStV/915300723643/2015, sowie der Kosten- und Haftungsausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass 1) anstelle der Wendung „im Zeitraum“ die Worte „zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum“ zu treten haben, 2) anstelle des Ausdrucks „veranstaltet“ die Wendung „veranstaltet hat“ zu treten hat, 3) anstelle des Wortes „betrieben“ die Worte „betrieben hat“ zu treten haben und 4) der Satz „Das Gerät FA Nr. 1 konnte jedoch nicht weiter bespielt werden, da es funkferngesteuert vom Stromnetz genommen wurde.“ zu entfallen hat.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden 1) des Herrn A. römisch fünf. und 2) der A. römisch fünf. Ges.m.b.H., in der Schuldfrage und im Kosten- und Haftungsausspruch keine Folge gegeben und werden der angefochtene Schuldausspruch gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.6.2015, Zl.: VStV/915300723643/2015, sowie der Kosten- und Haftungsausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass 1) anstelle der Wendung „im Zeitraum“ die Worte „zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum“ zu treten haben, 2) anstelle des Ausdrucks „veranstaltet“ die Wendung „veranstaltet hat“ zu treten hat, 3) anstelle des Wortes „betrieben“ die Worte „betrieben hat“ zu treten haben und 4) der Satz „Das Gerät FA Nr. 1 konnte jedoch nicht weiter bespielt werden, da es funkferngesteuert vom Stromnetz genommen wurde.“ zu entfallen hat. Dagegen wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen auf 4 Tage herabgesetzt wird. Als Übertretungsnorm ist § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm ist § 52 Abs. 2 erster Strafsatz i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) zur Zl VGW-002/042/13028/2015 (Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid)B) zur Zl VGW-002/042/13028/2015 (Beschwerde gegen den , Beschlagnahmebescheid) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. V. Ges.m.b.H., vertreten durch Herrn Dr. R. , gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG die Beschlagnahme eines Glücksspielgeräts ausgesprochen worden ist (protokolliert zu VGW-002/042/13028/2015),Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. römisch fünf. Ges.m.b.H., vertreten durch Herrn Dr. R. , gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG die Beschlagnahme eines Glücksspielgeräts ausgesprochen worden ist (protokolliert zu VGW-002/042/13028/2015), zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde der A. V. Ges.m.b.H. gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG die Beschlagnahme eines Glücksspielgeräts ausgesprochen worden ist, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde der A. römisch fünf. Ges.m.b.H. gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG die Beschlagnahme eines Glücksspielgeräts ausgesprochen worden ist, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässigrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig C) zur Zl VGW-002/042/13739/2015 (Beschwerde gegen den Einziehungsbescheid)C) zur Zl VGW-002/042/13739/2015 (Beschwerde gegen den , Einziehungsbescheid) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. V. Ges.m.b.H., vertreten durch Herrn Dr. R. , gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß § 54 GSpG die Einziehung eines Glücksspielgeräts ausgesprochen worden ist (protokolliert zu VGW-002/042/13739/2015),Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. römisch fünf. Ges.m.b.H., vertreten durch Herrn Dr. R. , gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß Paragraph 54, GSpG die Einziehung eines Glücksspielgeräts ausgesprochen worden ist (protokolliert zu VGW-002/042/13739/2015), zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde der A. V. Ges.m.b.H. gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß § 54 GSpG ein Glücksspielgerät eingezogen wurde, als unbegründet abgewiesen, und wird der angefochtene Einziehungsbescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde der A. römisch fünf. Ges.m.b.H. gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, mit welchem gemäß Paragraph 54, GSpG ein Glücksspielgerät eingezogen wurde, als unbegründet abgewiesen, und wird der angefochtene Einziehungsbescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.6.2015, Zl.: VStV/915300723643/2015, lauten: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. V. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 20.04.2015 bis 30.04.2015 um 10.00 Uhr, in Wien, D.-straße im Lokal „ C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma A. V. GmbH als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes elektronisches Glücksspielgerät„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. römisch fünf. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 20.04.2015 bis 30.04.2015 um 10.00 Uhr, in Wien, D.-straße im Lokal „ C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem die Firma A. römisch fünf. GmbH als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes elektronisches Glücksspielgerät ohne Gehäusebezeichnung und ohne Seriennummer (FA Nr. 1) betrieben, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 30.04.2015 durch ein versuchtes Probespiel im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr festgestellt werden konnte, dass bei dem elektronischen Glücksspielgerät (Gerät FA Nr. 1) mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Das Gerät FA Nr. 1 konnte jedoch nicht weiter bespielt werden, da es funkferngesteuert vom Stromnetz genommen wurde. Die Firma A. V. GmbH. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma A. römisch fünf. GmbH. haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 2 Abs.4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheits-strafe von Gemäß € 2.500,00 13 Tage(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz GSpGParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz GSpG Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). (…) Begründung Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... Wien ... vom 30.04.2015, sowie der Angaben von Herrn L. (Angestellter im Lokal „C.“) in der Niederschrift vom 30.04.2015, als erwiesen anzusehen. Generelle Spielabläufe bei virtuellen Walzenspielen: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen geordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Generelle Spielabläufe bei virtuellen Walzenspielen: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen geordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Am Gerät 1 (FA Nr. 1) war beim Testspiel „Devil's Fire“, ein Mindesteinsatz von € 0,25 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 250,00. Es war ein Maximaleinsatz von € 12,00 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, betrug € 12.000,00. In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 09.06.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und geben an, dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Außerdem handelt es sich bei dem Gerät um einen internetfähigen Terminal (Computer). Mit dem aufgestellten Eingriffsgegenstand (FA Nr. 1), können Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Am Bildschirm gab es Links zu … zu sehen und es erschien auch ein Logo wie es typisch für Glücksspielgeräte ist. Laut Aussage von Herrn L. war das Gerät seit ca. eineinhalb bis 2 Wochen (20.04.2015) bis zur Kontrolle am 30.04.2015 im Lokal aufgestellt. Nach Eingabe eines Codes „...“ in der Adressenleiste des Gerätes wurde eine Glücksspielmaske angezeigt auf dieser mehrere Glückspiele angeboten wurden. Das Spiel „Devil's Fire“ wurde als Testspiel ausgewählt und es öffnete sich eine Walzenspiel mit einem Gewinnplan. Über die Geldeinwurfsvorrichtung wurden € 15.- aufgebucht. Bevor jedoch ein Walzenspiel ausgelöst werden konnte, wurde die Internetverbindung getrennt und das Gerät konnte nicht mehr hochgefahren werden. Das Gerät war betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.Mit dem aufgestellten Eingriffsgegenstand (FA Nr. 1), können Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG gespielt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Am Bildschirm gab es Links zu … zu sehen und es erschien auch ein Logo wie es typisch für Glücksspielgeräte ist. Laut Aussage von Herrn L. war das Gerät seit ca. eineinhalb bis 2 Wochen (20.04.2015) bis zur Kontrolle am 30.04.2015 im Lokal aufgestellt. Nach Eingabe eines Codes „...“ in der Adressenleiste des Gerätes wurde eine Glücksspielmaske angezeigt auf dieser mehrere Glückspiele angeboten wurden. Das Spiel „Devil's Fire“ wurde als Testspiel ausgewählt und es öffnete sich eine Walzenspiel mit einem Gewinnplan. Über die Geldeinwurfsvorrichtung wurden € 15.- aufgebucht. Bevor jedoch ein Walzenspiel ausgelöst werden konnte, wurde die Internetverbindung getrennt und das Gerät konnte nicht mehr hochgefahren werden. Das Gerät war betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen. Der Spieler kann nur durch Erbringung eines Einsatzes teilnehmen und dafür wird ein Gewinn in Aussicht gestellt, wobei der Spieler erst einen Einsatz leisten muss. Ein allfälliger Gewinn wird im Anschluss daran am Bildschirm angezeigt. . Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Bei dem Gerät handelte es sich aus dem Erscheinungsbild zu Folge um ein Glücksspielgerät. Nach Auffassung der erkennenden Behörde rechtfertigten diese Umstände die Annahme, dass mit dem Gerät in das Glücksspielmonopol eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.Der Spieler kann nur durch Erbringung eines Einsatzes teilnehmen und dafür wird ein Gewinn in Aussicht gestellt, wobei der Spieler erst einen Einsatz leisten muss. Ein allfälliger Gewinn wird im Anschluss daran am Bildschirm angezeigt. . Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG besteht. Bei dem Gerät handelte es sich aus dem Erscheinungsbild zu Folge um ein Glücksspielgerät. Nach Auffassung der erkennenden Behörde rechtfertigten diese Umstände die Annahme, dass mit dem Gerät in das Glücksspielmonopol eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Die Firma A. V. GmbH bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben hat daher zu verantworten, dass Sie in der Zeit von 20.04.2015 bis 30.04.2015 am angeführten Standort mit dem Eingriffsgegenstand, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen.Die Firma A. römisch fünf. GmbH bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben hat daher zu verantworten, dass Sie in der Zeit von 20.04.2015 bis 30.04.2015 am angeführten Standort mit dem Eingriffsgegenstand, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben.Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielung fand in Wien, D.-straße, Lokal „C.“ statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielung fand in Wien, D.-straße, Lokal „C.“ statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ Der Spruch und die Begründung der die Beschlagnahme und die Einziehung eines Glücksspielgeräts aussprechenden Bescheidausfertigung der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.9.2015, Zl.: A2/143770/2015, lauten: „1. ) Beschlagnahme Hinsichtlich des am 30.04.2015, 10.00 Uhr in Wien, D.-straße im „C.“ der „A. V. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten GlücksspielgerätesHinsichtlich des am 30.04.2015, 10.00 Uhr in Wien, D.-straße im „C.“ der „A. römisch fünf. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes • ohne Gehäusebezeichnung, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ sowie • eines Steckschlüssels mit der Nummer ... und • des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Gem. § 39
(6)VstG ist die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.Gem. Paragraph 39,
(6)VstG ist die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. „2. ) Einziehung Hinsichtlich des am 30.04.2015,10.00 Uhr in Wien, D.-straße im „C.“ der „A. V. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten GlücksspielgerätesHinsichtlich des am 30.04.2015,10.00 Uhr in Wien, D.-straße im „C.“ der „A. römisch fünf. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes • Ohne Gehäusebezeichnung, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ sowie • eines Steckschlüssels mit der Nummer ... mit dem gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.mit dem gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt. BEGRÜNDUNG Am 30.04.2015 um 10.00 Uhr erfolgte in Wien, D.-straße im dort etablierten „C.“ eine Kontrolle der Finanzpolizei Team .... Es konnte dort ein Gerät vorgefunden werden, bei dem es sich offenbar um ein Glücksspielgerät handelte. Das Gerät war offenbar betriebsbereit und funktionsfähig. Es handelte sich dabei um einen internetfähigen PC. Am Bildschirm konnten diverse Internetlinks wahrgenommen werden: „…“. Nach Eingabe des Codes „...“ in der Adressleiste des Gerätes wurde eine Glücksspielmaske angezeigt, worauf mehrere Glücksspiele wie z.B. „Running Scatter“, „ Mystery Diamonds“, „Fruit Cocktail“ und „Devil’s Fire“ angeboten wurden. Es wurde von den Kontrollorganen das Glücksspiel „Devil’s Fire“ ausgewählt, worauf sich ein Walzenspiel öffnete. Nach den Erfahrungen der Finanzpolizei auf Grund zahlreicher im Rahmen von Kontrollen durchgeführter (Test)Walzenspiele bewegen sich dabei nach Auslösen des Spieles mehrere horizontal angeordnete Symbole (Früchte, Zahlen, Buchstaben u.ä.) in vertikaler Richtung, sodass der Eindruck entsteht, es würden sich Walzen, auf denen die Symbole angebracht sind in vertikaler Richtung drehen. Nach mehreren „Umdrehungen“ erfolgt ein Stillstand dieser rein virtuellen, computergenerierten Walzen, wodurch eine Symbolkombination zustande kommt, die dann darüber entscheidet, ob ein Gewinn erzielt oder der Einsatz verloren wurde. Dem Spieler ist es nicht möglich, den (ca. eine Sekunde dauernden) Walzenlauf an einer bestimmten Stelle zu stoppen und somit eine für ihn günstige (gewinnbringende) Symbolkombination herbeizuführen. Er kann lediglich den Stillstand der Walzen zur Kenntnis nehmen. Auf dem Bildschirm wurde auch ein Gewinnplan dargestellt, der anzeigt bei welcher Symbolkombination welcher, vom Einsatz abhängiger Gewinn in Aussicht gestellt wird. Es wurde bei einem geforderten Mindesteinsatz von € 0,25.- eine Höchstgewinn von € 250.- in Aussicht gestellt. Bei einem Höchsteinsatz von € 12.- wurde ein möglicher Höchstgewinn von € 12.000.- in Aussichtgestellt. Über eine Geldeinzugsvorrichtung wurden insgesamt € 15.- zugeführt und als Einsatz aufgebucht. Am Bildschirm erschien auch dieser Betrag nunmehr als „Credit“. Als die Kontrollorgane das Walzenspiel auslösen wollten, wurde die Internetverbindung offenbar getrennt denn es erfolgte kein Walzenspiel, sondern es erschien wieder die Hauptbildschirmansicht. Da letztlich der Verdacht bestand, dass mit dem Gerät fortgesetzt Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 GSpG begangen wurden, erfolgte eine vorläufige Beschlagnahme des Gerätes gem. § 53 Abs. 2 GSpG.Da letztlich der Verdacht bestand, dass mit dem Gerät fortgesetzt Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begangen wurden, erfolgte eine vorläufige Beschlagnahme des Gerätes gem. Paragraph 53, Absatz 2, GSpG. Die Kontrollorgane befragten den im Lokal anwesenden Kellner L.. Dieser gab an, dass das Gerät seit ca. eineinhalb bis zwei Wochen im Lokal steht. Er würde sich mit dem Gerät nicht auskennen und wüsste nicht, wer Aufsteller, Betreiber und Eigentümer des Gerätes sei. Er könne nur das Gerät ein- und ausschalten. Er wisse nicht, wer die Gerätekasse entleere und wer Gewinne auszahlt. Bei Störungen würde er den A. anrufen. Bei dem A. handelte es sich um Herrn A. V.. Dieser ist Geschäftsführer der „A. V. GmbH“ die Subpächterin des „C.“ ist. Gleichzeitig mit der Kontrolle im „C.“ erfolgte eine finanzpolizeiliche Kontrolle im Lokal „B.“ in Wien, B.-gasse. Dieses Lokal ist auch von der „A. V. GmbH“ gepachtet. Bei dieser Kontrolle war Herr V. persönlich anwesend und erteilte detailliertere Auskünfte. Hauptpächter dieses Lokales sei Herr J. dem er € 900.- monatlich an Pacht zahle. Zusätzlich zahle er € 600.- an Abgaben. Das Gerät hätte er von einem „Da.“ gekauft. Nähere Angaben könne er zu dieser Person nicht machen. Betreiber und Eigentümer des Gerätes sei er (gemeint offenbar die „A. V. GmbH“). Es seien verschiedene Spiele an dem Gerät möglich: „GameTwist“, „Wintoday“, „Pharaos Eye“ usw. Man könne auch Pokerspiele spielen. In der Handhabung des Gerätes sei er von „Da.“ unterwiesen worden. Der Spieler führe € 5.- in das Gerät ein und könne dann ca. 45 Minuten im Internet surfen. Er hätte auch noch einen Automaten in der D.-straße („C.“) aufgestellt. Er selbst sei aber noch Geschäftsführer in anderen Lokalen, die er alle von Herrn J. gepachtet hätte. Diese im Hinblick auf das Lokal „B.“ getätigten Aussagen, treffen nach Auffassung der Behörde auch auf das „C.“ zu. Laut der von der Finanzpolizei verfassten Fotodokumentation handelte es sich in beiden Fällen um baugleiche Geräte.Bei dem A. handelte es sich um Herrn A. römisch fünf.. Dieser ist Geschäftsführer der „A. römisch fünf. GmbH“ die Subpächterin des „C.“ ist. Gleichzeitig mit der Kontrolle im „C.“ erfolgte eine finanzpolizeiliche Kontrolle im Lokal „B.“ in Wien, B.-gasse. Dieses Lokal ist auch von der „A. römisch fünf. GmbH“ gepachtet. Bei dieser Kontrolle war Herr römisch fünf. persönlich anwesend und erteilte detailliertere Auskünfte. Hauptpächter dieses Lokales sei Herr J. dem er € 900.- monatlich an Pacht zahle. Zusätzlich zahle er € 600.- an Abgaben. Das Gerät hätte er von einem „Da.“ gekauft. Nähere Angaben könne er zu dieser Person nicht machen. Betreiber und Eigentümer des Gerätes sei er (gemeint offenbar die „A. römisch fünf. GmbH“). Es seien verschiedene Spiele an dem Gerät möglich: „GameTwist“, „Wintoday“, „Pharaos Eye“ usw. Man könne auch Pokerspiele spielen. In der Handhabung des Gerätes sei er von „Da.“ unterwiesen worden. Der Spieler führe € 5.- in das Gerät ein und könne dann ca. 45 Minuten im Internet surfen. Er hätte auch noch einen Automaten in der D.-straße („C.“) aufgestellt. Er selbst sei aber noch Geschäftsführer in anderen Lokalen, die er alle von Herrn J. gepachtet hätte. Diese im Hinblick auf das Lokal „B.“ getätigten Aussagen, treffen nach Auffassung der Behörde auch auf das „C.“ zu. Laut der von der Finanzpolizei verfassten Fotodokumentation handelte es sich in beiden Fällen um baugleiche Geräte. Von der erkennenden Behörde wurde Herr A. V. geladen um hinsichtlich der rechtlichen Verhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Gerät befragt zu werden. Dieser konnte krankheitsbedingt den Ladungstermin nicht wahrnehmen. Am 17.06.2015 erschien der Rechtsvertreter der „A. V. GmbH“ Herr RA Dr. R. und gab bekannt, dass die „A. V. GmbH“ Eigentümerin und Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Geräte („B.“ und „C.“) und Veranstalterin im Sinne des § 53 GSpG sei.Von der erkennenden Behörde wurde Herr A. römisch fünf. geladen um hinsichtlich der rechtlichen Verhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Gerät befragt zu werden. Dieser konnte krankheitsbedingt den Ladungstermin nicht wahrnehmen. Am 17.06.2015 erschien der Rechtsvertreter der „A. römisch fünf. GmbH“ Herr RA Dr. R. und gab bekannt, dass die „A. römisch fünf. GmbH“ Eigentümerin und Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Geräte („B.“ und „C.“) und Veranstalterin im Sinne des Paragraph 53, GSpG sei. Mit Schriftsatz vom 25.06.2015 wurde eine schriftliche Stellungnahme erstattet. Es wurde zunächst ausgeführt, dass es sich bei dem Gerät bloß um ein internetfähiges Terminal handelte, sowie es in jedem Internetcafe aufgestellt ist und gegen Entgelt benützt werden kann. Eine Verantwortlichkeit des Eigentümers, wenn ein Nutzer eine Glücksspielseite benützt besteht nicht. Weiter wurde bestritten, dass an dem Gerät überhaupt Glücksspiele angeboten wurden. Der diesbezügliche Verdacht der Finanzpolizei entbehre jeglicher tatsächlicher und rechtlicher Grundlage. Zuletzt wurde unter die Berufung auf die Unionsrechtswidrigkeit der geltenden Glückspielregelung die Zulässigkeit der Anwendung der selbigen bestritten. Es sei deshalb auch eine Beschlagnahme nach § 53 GSpG nicht zulässig.Zuletzt wurde unter die Berufung auf die Unionsrechtswidrigkeit der geltenden Glückspielregelung die Zulässigkeit der Anwendung der selbigen bestritten. Es sei deshalb auch eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG nicht zulässig. Es wurde auf das Urteil des EuGH in der RS C-390/12 „Pfleger“ verwiesen wonach dieser ausgesprochen hätte, dass eine Beschränkung der im Art 56 AEUV normierten Dienstleistungsfreiheit nur dann zulässig ist wenn die Regelung wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.Es wurde auf das Urteil des EuGH in der RS C-390/12 „Pfleger“ verwiesen wonach dieser ausgesprochen hätte, dass eine Beschränkung der im Artikel 56, AEUV normierten Dienstleistungsfreiheit nur dann zulässig ist wenn die Regelung wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Anlassfall dieser Entscheidung war ein vom LVwG OÖ initiiertes Vorabentscheidungsverfahren. In diesem Verfahren selbst kam dann das LVwG OÖ zur Auffassung der Unionsrechtswidrigkeit der entsprechenden glücksspielrechtlichen Bestimmungen und stellte das bei ihm anhängige Verfahren ein. Auch der OGH würde von der Unionsrechtswidrigkeit und der damit verbundenen Nichtanwendung der glücksspielrechtlichen Regelungen ausgehen wenn die strengen Voraussetzungen die der EuGH hinsichtlich Vergabe von Konzessionen und Verhalten der Konzessionäre aufstellt nicht beachtet würden. Der EuGH hätte in mehrfachen Entscheidungen zur Zulässigkeit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Monopolregelungen im Bereich des Glücksspieles ein strenges Prüfprogramm entwickelt. Insbesondere müsse der jeweilige Mitgliedsstaat den Nachweis erbringen, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht ein Problem waren dem nur durch die Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten abgeholfen werden könne. Der jeweilige Mitgliedsstaat müsse den Nachweis erbringen, dass die Geschäftspolitik und insbesondere die Werbeaktivitäten des Konzessionärs maßvoll und begrenzt seien. Und letztlich müsse die innerstaatliche Gesamtregelung des Glücksspielwesens kohärent sein. Sollte es im konkreten Fall keinen EU-Auslandsbezug geben und somit die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit unmittelbar nicht anzuwenden sein, müssten die entwickelten Kriterien dennoch zu beachten sein um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Ausländern (die sich ja auf die Nichtanwendung der inländischen glücksspielrechtlichen Normen im Falle deren Unionsrechtswidrigkeit berufen könnten und insoweit gegenüber Inländern bevorzugt behandelt werden würden) zu vermeiden. Es wurde beantragt, die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben und das Terminal auszufolgen. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Gem. § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Wie sich aus dem „Gedankenprotokoll“, der schriftlichen („GSp 26“) und fotografischen Gerätedokumentation der Finanzpolizei ergibt, handelte es sich bei den am verfahrensgegenständlichen Gerät angebotenen Spielen unter anderem auch um „virtuelle Walzenspiele“ wobei der Spieler letztlich nur die Möglichkeit hat, den „Walzenlauf“ durch Betätigen einer Taste in Gang zu setzen und nach ca. einer Sekunde das Stillstehen der Walzen und eine bestimmte, zufällig zustande gekommene Symbolkombination festzustellen, die den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn bedeutet. Der Spieler selbst hat keine Möglichkeit, den Walzenlauf zu beeinflussen um das Zustandekommen einer bestimmten Symbolkombination herbeizuführen. Ein Probespiel konnte zwar nicht durchgeführt werden, jedoch konnte ein Walzenspiel („Devil’s Fire“) aufgerufen werden. Es konnten die virtuellen Walzen und der Gewinnplan sichtbar gemacht werden. Es konnte ein Geldbetrag in das Gerät eingeführt und auf ein Guthaben („Credit“) aufgebucht werden. Letztlich konnte das Walzenspiel nicht ausgelöst werden, da offenbar die Verbindung zum Internet unterbrochen wurde. Nach den Erfahrungen der Kontrollorgane auf Grund zahlreicher glücksspielrechtlicher Kontrollen und durchgeführter Probespiele handelte es sich um ein „klassisches“ Walzenspiel. Es ist auch davon auszugehen, dass die Möglichkeit, dem Gerät Bargeld zuzuführen und auf ein Guthaben aufzubuchen letztlich alleine den Zweck verfolgt, um dieses Geld auch zu spielen. Die Behörde kam somit zur Auffassung, dass auf dem Gerät (zumindest auch) herkömmliche Walzenspiele aufgerufen und gespielt werden konnten, deren Ergebnis vom Zufall abhing. Gem. § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn)Gem. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn) Gem. § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Gem. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Inhaberin des „C.“ in dem das Gerät aufgestellt war und Eigentümerin und Aufstellerin des Gerätes war die „A. V. GmbH“. Diese ist eine im Firmenbuch eingetragene Firma im Geschäftszweig „Gastgewerbe in allen Betriebsformen“ und verfügt auch über eine Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“. Fraglos wird diese Tätigkeit selbständig ausgeübt. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma Herr A. V. gibt anlässlich seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei an, dass er sich entschieden habe, den Automaten aufzustellen da das Lokal leider zu wenig abwirft. Diese Aussage bezog sich zwar auf die Aufstellung eines Gerätes in dem von der „A. V. GmbH“ betriebenen Lokal „B.“ (welches am selben Tag von der Finanzpolizei kontrolliert worden war), kann aber auch auf das gegenständliche Lokal und die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Gerätes in diesem übertragen werden. Herr V. sagt selbst, dass er an mehreren Standorten Lokale betreibt. Es ist nicht anzunehmen, dass die Motive für die Aufstellung eines (von ihm selbst als illegal eingestuften) Gerätes in einem Lokal andere waren als die für die Aufstellung eines gleichen Gerätes in einem anderen Lokal. Die Aufstellung des Gerätes diente somit der Erzielung von Einnahmen. Somit ist die „A. V. GmbH“ Unternehmerin im Sinne des GSPG.Inhaberin des „C.“ in dem das Gerät aufgestellt war und Eigentümerin und Aufstellerin des Gerätes war die „A. römisch fünf. GmbH“. Diese ist eine im Firmenbuch eingetragene Firma im Geschäftszweig „Gastgewerbe in allen Betriebsformen“ und verfügt auch über eine Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“. Fraglos wird diese Tätigkeit selbständig ausgeübt. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma Herr A. römisch fünf. gibt anlässlich seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei an, dass er sich entschieden habe, den Automaten aufzustellen da das Lokal leider zu wenig abwirft. Diese Aussage bezog sich zwar auf die Aufstellung eines Gerätes in dem von der „A. römisch fünf. GmbH“ betriebenen Lokal „B.“ (welches am selben Tag von der Finanzpolizei kontrolliert worden war), kann aber auch auf das gegenständliche Lokal und die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Gerätes in diesem übertragen werden. Herr römisch fünf. sagt selbst, dass er an mehreren Standorten Lokale betreibt. Es ist nicht anzunehmen, dass die Motive für die Aufstellung eines (von ihm selbst als illegal eingestuften) Gerätes in einem Lokal andere waren als die für die Aufstellung eines gleichen Gerätes in einem anderen Lokal. Die Aufstellung des Gerätes diente somit der Erzielung von Einnahmen. Somit ist die „A. römisch fünf. GmbH“ Unternehmerin im Sinne des GSPG. Da von den Spielern oder anderen ein Einsatz geleistet werden konnte (wie die Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle feststellen konnte) und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde (was sich jedenfalls aus dem am Gerät aufscheinenden Gewinnplan ergab), waren die angebotenen Glücksspiele als Ausspielungen gem. § 2 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren.Da von den Spielern oder anderen ein Einsatz geleistet werden konnte (wie die Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle feststellen konnte) und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde (was sich jedenfalls aus dem am Gerät aufscheinenden Gewinnplan ergab), waren die angebotenen Glücksspiele als Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren. Gem. § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.Gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet:Paragraph 4, GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet:
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
- a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
- b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens’’, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens’’, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmondpolr- solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn 1. die Einsätze (alle Vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und 2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und 3. die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und3. die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und 4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spiel runden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Da es sich bei den an dem Gerät angebotenen Spielen um Ausspielungen handelte, kommt die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 GSpG nicht zum Tragen und sind die weiteren Tatbestandselemente (Spielen zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes) nicht zu prüfen.Da es sich bei den an dem Gerät angebotenen Spielen um Ausspielungen handelte, kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, GSpG nicht zum Tragen und sind die weiteren Tatbestandselemente (Spielen zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes) nicht zu prüfen. Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach § 5 GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt.Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach Paragraph 5, GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt. Da an dem Gerät jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem. § 4 Abs. 3, 5 und 6 GSpG in Betracht. Selbstredend wurden auch keine Lebensversicherungsverträge ausgelost.Da an dem Gerät jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem. Paragraph 4, Absatz 3, 5 und 6 GSpG in Betracht. Selbstredend wurden auch keine Lebensversicherungsverträge ausgelost. Somit handelte es sich bei den an dem Gerät möglichen Ausspielungen um verbotene Ausspielungen. Zu den geäußerten europarechtlichen Bedenken im Hinblick auf die glücksspielrechtlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit gem. § 56 AEUV ist folgendes zu bemerken:Zu den geäußerten europarechtlichen Bedenken im Hinblick auf die glücksspielrechtlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit gem. Paragraph 56, AEUV ist folgendes zu bemerken: Der EuGH hat im Urteil C 390/12 vom 30.04.2014, „Pfleger u.a.“ in einem vom UVS Oberösterreich (nunmehr Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) angestrengten Vorabentscheidungsverfahren in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, „dass Art 56 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.Der EuGH hat im Urteil C 390/12 vom 30.04.2014, „Pfleger u.a.“ in einem vom UVS Oberösterreich (nunmehr Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) angestrengten Vorabentscheidungsverfahren in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, „dass Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Das bedeutet, dass Beschränkungen der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles durch den nationalen Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen (Bekämpfung der Spielsucht und der Kriminalität) zulässig sind. Unzulässig wäre beispielsweise eine Beschränkung der Grundfreiheit ausschließlich oder vorwiegend aus fiskalischen Motiven zur Erhöhung der staatlichen Einnahmen. Nach Auffassung der erkennenden Behörde ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EuGH eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG nicht gegeben da die entsprechenden österreichischen Normen den Spielerschutz und die Kriminalitätsbekämpfung in kohärenter und systemkonformer Weise verfolgen. Ein vorrangiges Verfolgen rein fiskalischer Interessen ist nicht gegeben. Es ist aus zahlreichen kriminalpolizeilichen Amtshandlungen bekannt, dass durch Spielsucht verursachte Spielschulden wesentliches Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität sind. Spielsucht als Motiv für Beschaffungskriminalität hat eine der Suchtgiftkriminalität vergleichbare Relevanz. Es werden vom BMI bzw. von der LPD Wien keine systematischen Aufzeichnungen dahingehend geführt, inwieweit Spielsucht/Spielschulden/Glücksspiel Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen darstellt. Derartige Erkenntnisse können ohnehin erst nach Ausforschung und Befragung eines Tatverdächtigen gewonnen werden. Im ha. Referat erfolgten auf Grund von Berichterstattungen von Dienststellen der LPD Wien im Bereich „schwerer Raub“ (§§ 142 143 StGB) und dem Motiv Spielsucht/Spielschulden Erhebungen dahingehend in wie vielen Fällen dieses Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen wesentlich war. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein von besonders hoher krimineller Energie des Täters bestimmtes Delikt. Es eignet ihm ein besonders hoher Unrechtsgehalt, der auch vom Gesetzgeber mit einer Mindeststrafdrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe berücksichtigt wird.Im ha. Referat erfolgten auf Grund von Berichterstattungen von Dienststellen der LPD Wien im Bereich „schwerer Raub“ (Paragraphen 142, 143 StGB) und dem Motiv Spielsucht/Spielschulden Erhebungen dahingehend in wie vielen Fällen dieses Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen wesentlich war. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein von besonders hoher krimineller Energie des Täters bestimmtes Delikt. Es eignet ihm ein besonders hoher Unrechtsgehalt, der auch vom Gesetzgeber mit einer Mindeststrafdrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe berücksichtigt wird. Laut Kriminalstatistik des BMI wurden im Jahre 2014 in Wien 596 Fälle „schwerer Raub“ angezeigt. Es wurden insgesamt 191 Fälle geklärt, was einer Klärungsquote von 32,0 % entspricht. Laut den von ha. geführten Aufzeichnungen war davon in 16 Fällen Spielsucht/Spielschulden das hauptsächliche Tatmotiv. Das entspricht einem Anteil von 8,4% (gerundet) an der Gesamtzahl der geklärten Fälle. Dieser Befund deckt sich auch mit den Erkenntnissen der Abschlussarbeit „Glücksspiel und Begleitkriminalität“ für die Verleihung des Zertifikates „Excellence in Responsible Gaming“ der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, Kirchberg, am 30.08.2013 des Autors Franz MARTON, der unter Punkt 3.1.3. (Seite 20) auf Grund von Befragungen von Therapeuten in der Justizanstalt Gerasdorf (Jugendstrafanstalt) zur Erkenntnis gelangt, dass jedenfalls 80% der jugendlichen Insassen wegen diverser Suchtabhängigkeiten anstaltsintern in psychologischer Behandlung seien. Davon sei bei 10% reine Spielsucht gegeben. Es handelt sich dabei um keine zu vernachlässigende Größe. Für die erkennende Behörde erscheint somit „Spielsucht/Spielschulden als gesellschaftliches Problem mit Auswirkungen auf die Kriminalität. Auf der Homepage der Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern gibt es zum Thema „Risikofaktoren und Prozesse für die Entstehung pathologischen Glücksspielens“ folgende Information: „Es gibt nicht eine dominante Ursache, weder in der Art oder Struktur des Glücksspiels, noch in den Merkmalen der Glücksspieler oder den sozialen Rahmenbedingungen. Das „Vulnerabilitäts-Stressmodell“ (Wittchen, Lieb & Perkonigg, 1999), geht davon, dass es 1. frühe Vulnerabilitätsfaktoren gibt (genetische Einflüsse, frühkindlicher Stress, andere psychische Störungen insbesondere Impulskontrollstörungen und Störungen der kognitiven Kontrolle über das eigene Verhalten), die zusammen mit 2. Stressoren in der akuten Zeit (externale Kontrollüberzeugungen, soziale Defizite, akute Lebenskrisen, Merkmale der Glücksspiele) sowie mit den ersten Glücksspielerfahrungen (zufälliger höherer Erstgewinn) das Risiko bestimmen, ein Pathologisches Glücksspielverhalten zu entwickeln. “ Auf der Internetseite „Wikipedia“ findet sich unter dem Eintrag „Pathologisches Spielen“ folgende Definition: „Pathologisches Spielen wird in der ICD-10-Klassifikation (zusammen mit Trichotillomanie, Kleptomanie und Pyromanie aber ohne Wetten) unter die Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle eingeordnet. Nicht dazu gezählt wird das exzessive Spielen während manischer Episoden sowie bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung, wo es als Symptom des Grundproblems betrachtet wird. Im englischen Sprachbereich bzw. DSM-IV wird von „pathological“ oder „compulsive gambling“ bzw. oft auch „problem gambling“ gesprochen. Aktuell wurde im DSM-5[1] eine Reklassifikation des Störungsbildes unter Verwendung des wertneutraleren Begriffes „Gambling Disorder“ in die Kategorie „Substance-Related and Addictive Disorders“ vorgenommen. Dieser Schritt stellt einen Paradigmenwechsel dar, da stoffgebundene und stoffungebundene Suchterkrankungen nunmehr nosologisch gleichberechtigt nebeneinander stehen. Verschiedene Hinweise wie Übereinstimmungen in der Symptomatik, hohe Komorbiditätsraten in epidemiologischen und klinischen Studien, gemeinsame genetische Vulnerabilitäten, ähnliche biologische Marker und kognitive Beeinträchtigungen sowie in großen Teilen überlappende therapeutische Settings sprechen dafür, dass das pathologische Spielverhalten den Suchtkrankheiten zuzuordnen ist. “ Spielsucht ist also eine Disposition einer Person, die zu ihrer Aktualisierung eines konkreten Spielangebotes bedarf. Es erscheint schlüssig, dass eine Aktualisierung dieser Anlage dann nicht stattfindet, wenn es überhaupt kein Glücksspielangebot gibt. Ein derartiger Zustand ist selbstverständlich unrealistisch. Ebenso erscheint klar, dass die Anzahl der aktuellen spielsüchtigen Personen dann am größten ist, wenn das Angebot an Glücksspiel unbeschränkt ist. Von diesen Annahmen ausgehend, erscheint eine Begrenzung des Glückspielangebotes am zweckmäßigsten. Dies erscheint auch unter dem Aspekt, das der Spieltrieb und damit zusammenhängend die Ausübung von Glücksspiel ein anerkanntes legitimes Bedürfnis weiter Teile der Bevölkerung ist und nur bei einem Teil der Interessierten auf Grund deren Persönlichkeitsstruktur die Gefahr der Spielsucht besteht. Es wäre unbillig unter diesem Gesichtspunkt Glücksspiel gänzlich zu verbieten. Das vom Gesetzgeber vorgesehene System trägt diesen Erkenntnissen Rechnung. Es wird die Gelegenheit zum Glücksspiel und das diesbezügliche Angebot durch ein Konzessionssystem begrenzt. Glücksspiele in Form von Ausspielungen (durch Unternehmer, bei Leisten eines Einsatzes und In Aussicht Stellen von Gewinnen) mittels Glücksspielautomaten sind grundsätzlich zulässig: • auf Grund einer Spielbankenkonzession gem. § 21 GSpG• auf Grund einer Spielbankenkonzession gem. Paragraph 21, GSpG • auf Grund einer landesrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gem. § 5 GSpG• auf Grund einer landesrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gem. Paragraph 5, GSpG Der Gesetzgeber hat die Anzahl der Konzessionen nach § 21 GSpG auf 15 Konzessionen beschränkt, wobei aktuell 12 Konzessionen an die „Casinos Austria AG“ vergeben sind. Es sind somit noch drei Konzessionen zu vergeben. Die Vergabeverfahren sind noch im Gange.Der Gesetzgeber hat die Anzahl der Konzessionen nach Paragraph 21, GSpG auf 15 Konzessionen beschränkt, wobei aktuell 12 Konzessionen an die „Casinos Austria AG“ vergeben sind. Es sind somit noch drei Konzessionen zu vergeben. Die Vergabeverfahren sind noch im Gange. Die Anzahl der Bewilligungen gem. § 5 GSpG ist mit drei Bewilligungen pro Bundesland begrenzt das bedeutet, dass bundesweit insgesamt 27 Bewilligungen vergeben werden können. Nun sind zwar Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten aus dem Glücksspielmonopol des Bundes „herausgenommen“ (§ 4 Abs. 2 GSpG). Dessen ungeachtet eröffnen sie Dienstleistern die Möglichkeit, Glücksspiele mit Automaten anzubieten und kann somit (von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgehend) nicht von einem Monopol gesprochen werden. Die Dienstleistungsfreiheit gem. Art 56 AEUV wird vom EuGH wohl auch nur unter diesem Aspekt eines wirtschaftlichen Monopols betrachtet.Die Anzahl der Bewilligungen gem. Paragraph 5, GSpG ist mit drei Bewilligungen pro Bundesland begrenzt das bedeutet, dass bundesweit insgesamt 27 Bewilligungen vergeben werden können. Nun sind zwar Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten aus dem Glücksspielmonopol des Bundes „herausgenommen“ (Paragraph 4, Absatz 2, GSpG). Dessen ungeachtet eröffnen sie Dienstleistern die Möglichkeit, Glücksspiele mit Automaten anzubieten und kann somit (von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgehend) nicht von einem Monopol gesprochen werden. Die Dienstleistungsfreiheit gem. Artikel 56, AEUV wird vom EuGH wohl auch nur unter diesem Aspekt eines wirtschaftlichen Monopols betrachtet. Aktuell haben einige Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Bewilligung von derartigen Landesausspielungen im entsprechenden gesetzlichen Rahmen Gebrauch gemacht und entsprechende Bewilligungen erteilt. Bewilligungsinhaber sind (laut Homepage des BMF) die „Admiral Casinos & Entertainment AG“ im Burgenland, in Nieder-und Oberösterreich und in Kärnten, die „Excellent Entertainment AG“ im Burgenland und in Oberösterreich; die „PA Entertainment & Automaten AG“ in Oberösterreich und die „Amatic Entertainment AG“ in Kärnten. Einige Bundesländer haben von ihrer Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen nicht Gebrauch gemacht und damit auf Einnahmen verzichtet. Allein in Wien soll sich dieser Einnahmenverlust auf ca. € 60 Mio.- belaufen. Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutzes auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden.Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutzes auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden. Ebenso dient der § 25 GSpG, der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Staates begründet werden.Ebenso dient der Paragraph 25, GSpG, der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Staates begründet werden. Wollte der Staat eine derartige Einnahmenmaximierung betreiben, wäre es näherliegend, die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen nicht zu beschränken und diese Konzessionen gegen ein entsprechend hohes Entgelt zu vergeben. Dadurch und durch eine entsprechende Besteuerung der Einnahmen der Konzessionäre wäre eine Maximierung der staatlichen Einnahmen am wirkungsvollsten zu erreichen. Darauf verzichtet der Staat jedoch im Interesse des Spielerschutzes. Zu dem von der „A. V. GmbH“ vorgebrachten Argument, dass eine Monopolregelung im Bereich des Glücksspieles mit der Dienstleistungsfreiheit gem. Art 56 AUV nicht vereinbar ist, wenn der Monopolinhaber eine Ausweitung des Glücksspielangebots und eine Werbung betreibt die nicht maßvoll und eng auf das begrenzt ist, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken ist auf die Entscheidung in der Rechtssache C-347/09 „Dickinger und Omer“ zu verweisen. Der EuGH hat zu dieser Problemstellung auszugsweise folgendes entschieden:Zu dem von der „A. römisch fünf. GmbH“ vorgebrachten Argument, dass eine Monopolregelung im Bereich des Glücksspieles mit der Dienstleistungsfreiheit gem. Artikel 56, AUV nicht vereinbar ist, wenn der Monopolinhaber eine Ausweitung des Glücksspielangebots und eine Werbung betreibt die nicht maßvoll und eng auf das begrenzt ist, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken ist auf die Entscheidung in der Rechtssache C-347/09 „Dickinger und Omer“ zu verweisen. Der EuGH hat zu dieser Problemstellung auszugsweise folgendes entschieden: „3. Art. 49 EG ist dahin auszulegen,„3. Artikel 49, EG ist dahin auszulegen,
- a)dass ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im- Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen;
- b)dass, um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen, eine nationale Regelung, mit der ein Glücksspielmonopol errichtet wird, das dem Inhaber des Monopols ermöglicht, eine Expansionspolitik zu verfolgen, - auf der Feststellung beruhen muss, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ein Problem darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten abhelfen könnte, und nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken;“... In dem von der Beteiligten zitierten EuGH Urteil in der verbundenen Rs C-186/11 und C-209/11 „Stanleybet International Ltd. et. a.“ wird hinsichtlich der im vorliegenden Fall interessierenden Thematik folgendes ausgesprochen: „Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die das ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, entgegenstehen, wenn zum einen diese Regelung dem Anliegen, die Gelegenheiten zum Spiel kohärent und wirksam zu verringern und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu beschränken, nicht wirklich gerecht wird, und zum anderen eine strenge behördliche Kontrolle der Ausdehnung des Glücksspielsektors - nur soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen erforderlich ist - nicht gewährleistet ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. “In dem von der Beteiligten zitierten EuGH Urteil in der verbundenen Rs C-186/11 und C-209/11 „Stanleybet International Ltd. et. a.“ wird hinsichtlich der im vorliegenden Fall interessierenden Thematik folgendes ausgesprochen: „Die Artikel 43, EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die das ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, entgegenstehen, wenn zum einen diese Regelung dem Anliegen, die Gelegenheiten zum Spiel kohärent und wirksam zu verringern und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu beschränken, nicht wirklich gerecht wird, und zum anderen eine strenge behördliche Kontrolle der Ausdehnung des Glücksspielsektors - nur soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen erforderlich ist - nicht gewährleistet ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. “ Bemerkenswert ist jedenfalls, dass sich die genannten EuGH Urteile immer nur auf echte Monopole beziehen d.h. ein einziger Anbieter ist zur Durchführung von Glücksspiel allein berechtigt. Wie bereits ausgeführt, kann in Österreich nicht davon gesprochen werden, dass nur ein einziger Anbieter Glücksspiele durchführt. Dies ist lediglich im Bereich der Lotterien gem. §§ 6 bis 12b GSpG der Fall wo bis dato nur der „Österreichischen Lotterien GmbH“ eine Konzession nach § 14 GSpG erteilt wurde. Grundsätzlich sieht der EuGH auch eine derartige Monopolisierung als zulässig an wenn sie die Ziele Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung in systematischer und kohärenter Weise tatsächlich verfolgt. Sofern dies mit diesen Zielen zu vereinbaren ist, ist auch eine expansive Geschäftspolitik des Monopolisten gerechtfertigt.Bemerkenswert ist jedenfalls, dass sich die genannten EuGH Urteile immer nur auf echte Monopole beziehen d.h. ein einziger Anbieter ist zur Durchführung von Glücksspiel allein berechtigt. Wie bereits ausgeführt, kann in Österreich nicht davon gesprochen werden, dass nur ein einziger Anbieter Glücksspiele durchführt. Dies ist lediglich im Bereich der Lotterien gem. Paragraphen 6 bis 12 b GSpG der Fall wo bis dato nur der „Österreichischen Lotterien GmbH“ eine Konzession nach Paragraph 14, GSpG erteilt wurde. Grundsätzlich sieht der EuGH auch eine derartige Monopolisierung als zulässig an wenn sie die Ziele Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung in systematischer und kohärenter Weise tatsächlich verfolgt. Sofern dies mit diesen Zielen zu vereinbaren ist, ist auch eine expansive Geschäftspolitik des Monopolisten gerechtfertigt. Im genannten Urteil RS C-347/09 „Dickinger und Ömer“ hat der EuGH sehr ausführlich zur Zulässigkeit expansionistischer Werbepolitik eines Monopolisten Stellung genommen: „Ein Mitgliedstaat kann sich daher nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gambelli u. a., Randnr. 69).„Ein Mitgliedstaat kann sich daher nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen vergleiche in diesem Sinne Urteil Gambelli u. a., Randnr. 69). 63 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (Urteil Stoß u. a., Randnrn. 101 und 102). 64 Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl. Urteile Placanica u. a., Randnr. 55, und Stoß u. a., Randnr. 101).64 Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann vergleiche Urteile Placanica u. a., Randnr. 55, und Stoß u. a., Randnr. 101). 65 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht der Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob die Geschäftspolitik des Inhabers des Monopols sowohl hinsichtlich des Umfangs der Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen angesehen werden kann (vgl. Urteile Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 37, und Zeturf, Randnr. 69).65 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht der Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob die Geschäftspolitik des Inhabers des Monopols sowohl hinsichtlich des Umfangs der Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen angesehen werden kann vergleiche Urteile Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 37, und Zeturf, Randnr. 69). 66 Im Rahmen dieser Prüfung hat das vorlegende Gericht insbesondere zu untersuchen, ob im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem waren und eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes Internatiefial, Randnr. 29).66 Im Rahmen dieser Prüfung hat das vorlegende Gericht insbesondere zu untersuchen, ob im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem waren und eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können vergleiche in diesem Sinne Urteil Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes Internatiefial, Randnr. 29). 67 Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (Urteil Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 30). 68 Jedenfalls muss die vom Inhaber eines staatlichen Monopols eventuell durchgeführte Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken. Hingegen darf eine solche Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (Urteil Stoß u. a., Randnr. 103). 69 Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen Strategien des Monopolinhabers, die nur die potenziellen Kunden über die Existenz der Produkte informieren und durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen einen geordneten Zugang zu Glücksspielen sicherstellen sollen, und Strategien, die zu aktiver Teilnahme an Glücksspielen auffordern und anregen. Zu unterscheiden ist also zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt. “ Die Werbung des Monopolisten muss sich also nicht bloß auf reine Information beschränken, sondern kann durchaus mit den üblichen Werbemethoden die Spielinteressierten zu den Spielangeboten des Monopolisten lenken. Nach Auffassung der erkennenden Behörde wird die Werbepolitik des bestehenden Monopolisten im Bereich der Lotterien gem. §§ 6 bis 12b GSpG der „Österreichische Lotterien GmbH“ aber auch die Werbepolitik der übrigen Glücksspielanbieter (insbesondere im Bereich Automatenglücksspiel) diesen Kriterien gerecht. Sie spricht jenen Publikumskreis an, der sich ohnehin bereits für Glücksspiel interessiert. Die Werbung des Monopoliste der übrigen Anbieter ist nicht maßlos sodass neue bisher am Glücksspiel desinteressierte Kreis angesprochen und zum Glücksspiel „verführt“ werden. Klar ist jedoch, dass die Werbung um ihren Zweck zu erfüllen in einer Art und Weise auftreten muss, die modernen Standards der Werbebranche entspricht. Es sind daher Werbeeinschaltungen im Fernsehen, in Printmedien, Plakaten et. cet. durchaus zulässig. Es ist auch zulässig (weil den gängigen Werbestandards entsprechend) dass mit Glücksspiel ein gehobenes Lebensgefühl assoziiert wird und Gewinne in Aussicht gestellt werden.Nach Auffassung der erkennenden Behörde wird die Werbepolitik des bestehenden Monopolisten im Bereich der Lotterien gem. Paragraphen 6 bis 12 b GSpG der „Österreichische Lotterien GmbH“ aber auch die Werbepolitik der übrigen Glücksspielanbieter (insbesondere im Bereich Automatenglücksspiel) diesen Kriterien gerecht. Sie spricht jenen Publikumskreis an, der sich ohnehin bereits für Glücksspiel interessiert. Die Werbung des Monopoliste der übrigen Anbieter ist nicht maßlos sodass neue bisher am Glücksspiel desinteressierte Kreis angesprochen und zum Glücksspiel „verführt“ werden. Klar ist jedoch, dass die Werbung um ihren Zweck zu erfüllen in einer Art und Weise auftreten muss, die modernen Standards der Werbebranche entspricht. Es sind daher Werbeeinschaltungen im Fernsehen, in Printmedien, Plakaten et. cet. durchaus zulässig. Es ist auch zulässig (weil den gängigen Werbestandards entsprechend) dass mit Glücksspiel ein gehobenes Lebensgefühl assoziiert wird und Gewinne in Aussicht gestellt werden. Die geltende glückspielrechtliche Regelung ist somit unionsrechtskonform. Wie dargelegt, stellen Spielschulden/Spielsucht tatsächlich ein Problem dar und ist die geltende Regelung die mit einem Konzessionssystem das Angebot und somit den Zugang zum Glücksspiel reguliert und beschränkt, geeignet, dem abzuhelfen. Die Regelung ist verhältnismäßig da das Glücksspiel (insbesondere das Automatenglücksspiel) nicht bei einem Anbieter monopolisiert ist. Es ist ein Mittelweg zwischen gänzlichem Verbot von Glücksspiel und unbeschränktem Zugang zu Glücksspiel gewählt der einerseits die legitimen Interessen von weiten Kreisen der Bevölkerung am Glücksspiel berücksichtigt und andererseits den Zugang zum Glücksspiel beschränkt und die Durchführung von Glücksspiel im Interesse des Spielerschutzes kontrolliert. Die Regelung ist also unter diesem Aspekt kohärent, systematisch und verhältnismäßig. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass im vorliegenden Fall ein EU-Auslandsbezug nicht festzustellen ist. Eine unmittelbare Anwendung von EU-Recht durch die erkennende Behörde kommt somit nicht in Betracht. Die erkennende Behörde ist also jedenfalls verbunden, die geltenden Normen des GSpG zu vollziehen auch wenn sie (was jedoch nicht der Fall ist) zur Auffassung einer Unionsrechtswidrigkeit der glücksspielrechtlichen Regelungen gelangen würde. Eine Antragstellung auf Normüberprüfung gem. Art. 140 B-VG ist der erkennenden Behörde versagt.Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass im vorliegenden Fall ein EU-Auslandsbezug nicht festzustellen ist. Eine unmittelbare Anwendung von EU-Recht durch die erkennende Behörde kommt somit nicht in Betracht. Die erkennende Behörde ist also jedenfalls verbunden, die geltenden Normen des GSpG zu vollziehen auch wenn sie (was jedoch nicht der Fall ist) zur Auffassung einer Unionsrechtswidrigkeit der glücksspielrechtlichen Regelungen gelangen würde. Eine Antragstellung auf Normüberprüfung gem. Artikel 140, B-VG ist der erkennenden Behörde versagt. Gem. § 53 Abs. 1 Zif. 1 lit. a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird.Gem. Paragraph 53, Absatz eins, Zif. 1 Litera a, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. Gem. § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.Gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Im vorliegenden Fall wurden von der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) eine wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG an die LPD Wien als Verwaltungsstrafbehörde erstattet und zwarIm vorliegenden Fall wurden von der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) eine wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG an die LPD Wien als Verwaltungsstrafbehörde erstattet und zwar • GZ.: 012/70032/7/0715 gegen A. V. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der “A. V. GmbH“ wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen gem. § 52 Abs. 1 Z. 1, 1. Fall GSpG (ha. GZ. VstV/915300723643/2015)• GZ.: 012/70032/7/0715 gegen A. römisch fünf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der “A. römisch fünf. GmbH“ wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall GSpG (ha. GZ. VstV/915300723643/2015) Ein Straferkenntnis der LPD Wien erging am 12.06.2015 worin eine Verwaltungsstrafe von € 2.500.- verhängt wurde. Es wurde somit im gegenständlichen Fall gegen Bestimmungen des § 52
(1)GSpG verstoßen. Es liegt somit auf jeden Fall der Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät mit dem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes gem. § 53
(1)GSpG vor.Es wurde somit im gegenständlichen Fall gegen Bestimmungen des Paragraph 52,
(1)GSpG verstoßen. Es liegt somit auf jeden Fall der Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät mit dem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes gem. Paragraph 53,
(1)GSpG vor. Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. § 54
(1)GSpG vor. Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht (RV zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH ( 2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. § 54
(1)GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52
(1)verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52
(1)GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt.Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. Paragraph 54,
(1)GSpG vor. Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht Regierungsvorlage zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH ( 2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. Paragraph 54,
(1)GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52,
(1)verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52,
(1)GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt. Der Eingriff ins Glücksspielmonopol des Bundes im vorliegenden Fall ist auch nicht geringfügig. Die Aufstellung des vorliegenden Gerätes erfolgte an einem öffentlich zugänglichen Ort in einem Lokal. Das gegenständliche Glücksspielgerät war zum Kontrollzeitpunkt seit ca. eineinhalb bis zwei Wochen (Aussage des Kellners L.) aufgestellt. Es haben somit laufend Eingriffe ins Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden. Somit ist nicht von einer Geringfügigkeit des Eingriffes in das Glücksspielmonopol auszugehen. Die Verbindung eines Einziehungsbescheides nach § 54 Abs. 1 GSpG mit einem Beschlagnahmebescheid nach § 53 Abs. 1 GSpG erscheint ungeachtet der Bestimmung des § 54 Abs. 2 GSpG wonach die Einziehung mit selbständigen Bescheid zu verfügen ist, zulässig, weil die genannte Bestimmung darauf zielt, zu verhindern, dass in einem Verwaltungsstrafbescheid nach § 52 Abs. 1 GSpG über die Einziehung entschieden wird, da die Einziehung als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet wurde (RV zu BGBl. I 73/2010). Dies ist im vorliegenden Bescheid ohnehin nicht der Fall.Die Verbindung eines Einziehungsbescheides nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG mit einem Beschlagnahmebescheid nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erscheint ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, GSpG wonach die Einziehung mit selbständigen Bescheid zu verfügen ist, zulässig, weil die genannte Bestimmung darauf zielt, zu verhindern, dass in einem Verwaltungsstrafbescheid nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG über die Einziehung entschieden wird, da die Einziehung als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet wurde Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,). Dies ist im vorliegenden Bescheid ohnehin nicht der Fall. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 39
(6)VstG. Gemäß der Judikatur des VwGH handelt es sich sowohl beim Beschlagnahme - als auch beim Einziehungsverfahren um Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0178; VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323) und ist in diesen Verfahren das VStG anzuwenden. Gem. § 39
(1)VStG ist zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anzuordnen, wenn bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2
(4)GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, ist im § 52
(4)GSpG vorgesehen.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus Paragraph 39,
(6)VstG. Gemäß der Judikatur des VwGH handelt es sich sowohl beim Beschlagnahme - als auch beim Einziehungsverfahren um Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0178; VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323) und ist in diesen Verfahren das VStG anzuwenden. Gem. Paragraph 39,
(1)VStG ist zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anzuordnen, wenn bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2,
(4)GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, ist im Paragraph 52,
(4)GSpG vorgesehen. In den gegen diese Bescheide eingebrachten oa Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht erwiesen sei, dass mit dem gegenständlichen Gerät ein virtuelles Walzenspiel mit dem in der Anzeige näher beschriebenen Spielablauf gespielt habe werden können. Auch könne mangels eines tatsächlich erlangten Gewinns anlässlich eines Probespiels auch nicht festgestellt werden, dass durch das gegenständliche Gerät Gewinne in Aussicht gestellt wurden bzw. mit diesem erzielbar waren. Im Übrigen wurden umfangreiche Ausführungen getätigt, mit welchen die Ansicht, dass die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes infolge eines Verstoßes gegen die EU-Rechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit nicht anwendbar seien, dargelegt wurde. Aus den den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass am 30.4.2015 ab 10.00 Uhr durch Organe der Finanzpolizei im in Wien, D.-straße, situierten Kaffeehaus „C.“ eine Kontrolle durchgeführt wurde. Laut der Anzeige sei anlässlich dieser Kontrolle im Lokal ein über eine Papiergeldeinzugsvorrichtung verfügendes Glücksspielgerät aufgestellt angetroffen worden. Am Gerät sei es weder möglich gewesen, die Gehäusebezeichnung zu ersehen, noch sei es möglich gewesen, die Seriennummer des Geräts zu eruieren. Zum Kontrollbeginn habe sich kein Spieler am Gerät befunden, im Übrigen haben sich aber mehrere Gäste in diesem Lokal befunden. Bei diesem Gerät habe es sich um einen betriebsbereit aufgestellten und voll funktionstüchtigen Internet-Terminal gehandelt. Am Bildschirm seien Links zu … anklickbar gewesen. Nach der Eingabe des Codes „...“ sei in der Adressleiste des Geräts eine Glücksspielmaske angezeigt worden. Auf dieser seien mehrere Glücksspiele angeboten worden. Aus dem anlässlich der Kontrolle getätigten Fotos des Bildschirms des Geräts ist ersichtlich, dass auf diesem Gerät u.a. die Spiele „Scatter, Mystery Diamonds, Fruit Coctail und Devil´s Fire gespielt werden konnten. Anlässlich der Kontrolle sei das Testspiel „Devil´s Fire“ begonnen worden, bei welchem es sich um ein virtuelles Walzenspiel gehandelt habe. Nach der Aufbuchung des Geldbetrags von EUR 15,-- sei aber plötzlich eine Trennung von der Internetverbindung erfolgt, und sei automatisch aus der aufgerufenen Glücksspielmaske ausgestiegen worden. Laut der zu diesem Zeitpunkt sichtbaren Maske (welche im Akt als Foto abphotographiert worden ist) habe der Mindesteinsatz einer Ausspielung dieses Spiels EUR 0,25 betragen. Diesfalls wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 250,-- in Aussicht gestellt. Beim Testspiel wurde als Ausspielungsbetrag der Betrag von EUR 12,-- gewählt. Bei dieser Auswahl wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 12.000,-- in Aussicht gestellt (vgl. das entsprechende Foto im Akt).Anlässlich der Kontrolle sei das Testspiel „Devil´s Fire“ begonnen worden, bei welchem es sich um ein virtuelles Walzenspiel gehandelt habe. Nach der Aufbuchung des Geldbetrags von EUR 15,-- sei aber plötzlich eine Trennung von der Internetverbindung erfolgt, und sei automatisch aus der aufgerufenen Glücksspielmaske ausgestiegen worden. Laut der zu diesem Zeitpunkt sichtbaren Maske (welche im Akt als Foto abphotographiert worden ist) habe der Mindesteinsatz einer Ausspielung dieses Spiels EUR 0,25 betragen. Diesfalls wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 250,-- in Aussicht gestellt. Beim Testspiel wurde als Ausspielungsbetrag der Betrag von EUR 12,-- gewählt. Bei dieser Auswahl wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 12.000,-- in Aussicht gestellt vergleiche das entsprechende Foto im Akt). Zudem wurde von den Kontrollorganen vermerkt, dass es sich beim Spiel „Devil´s Fire“ bei Zugrundelegung der notorischen Behördenkenntnis um ein virtuelles Walzenspiel handelt, dessen Spielablauf im Falle der Ausspielung vom Spieler nicht weiter beeinflusst werden könne. Bei diesem Spiel sei es nur möglich, die Höhe des Ausspielungsbetrags zu wählen, und sodann das Walzenspiel durch Betätigen einer Taste auszulösen. Nach etwa einer Sekunde werde dann vom Gerät mitgeteilt, ob ein Gewinn oder ein Verlust eingetreten ist. Anlässlich dieser Kontrolle wurde der Angestellte der Kaffeehausbetreiberin, nämlich der A. V. Ges.m.b.H., Herr L. einvernommen. Dieser gab zeugenschaftlich einvernommen zu Protokoll, dass der gegenständliche Glücksspielapparat seit etwa eineinhalb bis zwei Wochen im Lokal aufgestellt sei, und dass man mit diesem Gerät ins Internet einsteigen könne. Dieses Gerät werde durch das Kaffeehauspersonal regelmäßig ein- und wieder ausgeschaltet. Anlässlich dieser Kontrolle wurde der Angestellte der Kaffeehausbetreiberin, nämlich der A. römisch fünf. Ges.m.b.H., Herr L. einvernommen. Dieser gab zeugenschaftlich einvernommen zu Protokoll, dass der gegenständliche Glücksspielapparat seit etwa eineinhalb bis zwei Wochen im Lokal aufgestellt sei, und dass man mit diesem Gerät ins Internet einsteigen könne. Dieses Gerät werde durch das Kaffeehauspersonal regelmäßig ein- und wieder ausgeschaltet. Aus der anlässlich dieses Testspiels gemachten Fotodokumentation geht zu dem hervor, dass bei diesem Spiel bei einem Einsatz von EUR 0,25 als als maximal erzielbarer Spielgewinn der Betrag von EUR 250,-- ausgelobt worden ist. Bei einem Einsatz von EUR 12,-- betrug der ausgelobte Hochstgewinn EUR 12.000,--.Aus der anlässlich dieses Testspiels gemachten Fotodokumentation geht zu dem hervor, dass bei diesem Spiel bei einem Einsatz von EUR 0,25 als als maximal erzielbarer Spielgewinn der Betrag von EUR 250,-- ausgelobt worden ist. Bei einem Einsatz von EUR 12,-- betrug der ausgelobte Hochstgewinn , EUR 12.000,--. Auch wurde von den Kontrollorganen laut deren Angaben in der Anzeige festgestellt, dass das gegenständliche Gerät an eine (auf dem Foto AS 36 abgebildete) Funksteckdose angesteckt gewesen sei. Bei solch einer Steckdose kann ein Glücksspielgerät laut den Angaben der Kontrollorgane im Wege einer Funkfernsteuerung vom Netz genommen werden. Es sei daher möglich, dass das gegenständliche Glücksspielgerät per Funk (etwa vom Thekenpersonal) einen Ausschaltbefehl erlangt hatte, und aus diesem Grund das Testspiel nicht zu Ende geführt werden habe können. Weiters wurde in dem Aktenvermerk zu gegenständlichen Kontrolle vermerkt wie folgt: „Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und langjähriger dienstlicher Erfahrung der vor Ort befindlichen Kontrollorgane können bei derartigen Walzenspielen diese durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösen des Spieles werden bei virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage so verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entsteht. Nach etwa einer Sekunde kommt der Wolzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergibt nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei Walzenspielen hat man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es ist bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wird und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, kann der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden. Das Gerät war betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Die Durchführung eines Probespiels war aus besagten, oben erwähnten Gründen, am Gerät allerdings nicht möglich. Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall, als Glücksspiele bezeichnet.“Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall, als Glücksspiele bezeichnet.“ Anlässlich seiner Einvernahme am 17.6.2015 gab der Vertreter aller Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass die A. V. Ges.m.b.H. die Betreiberin des gegenständlichen Kaffeehauses „C.“ ist, und dass das gegenständliche Glücksspielgerät im Eigentum dieser Gesellschaft stehe. Diese Gesellschaft sei auch die Veranstalterin der mit diesem Gerät gespielten Ausspielungen gewesen. Anlässlich seiner Einvernahme am 17.6.2015 gab der Vertreter aller Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass die A. römisch fünf. Ges.m.b.H. die Betreiberin des gegenständlichen Kaffeehauses „C.“ ist, und dass das gegenständliche Glücksspielgerät im Eigentum dieser Gesellschaft stehe. Diese Gesellschaft sei auch die Veranstalterin der mit diesem Gerät gespielten Ausspielungen gewesen. Seitens der belangten Behörde wurde zudem eine Abfage des Gewerbeinformationssystems zur A. V. Ges.m.b.H. vorgenommen. Aus dieser geht hervor, dass diese Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“ verfügt, und diese u.a. eine Betriebsstätte an der Adresse Wien, D.-straße, errichtet hat.Seitens der belangten Behörde wurde zudem eine Abfage des Gewerbeinformationssystems zur A. römisch fünf. Ges.m.b.H. vorgenommen. Aus dieser geht hervor, dass diese Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“ verfügt, und diese u.a. eine Betriebsstätte an der Adresse Wien, D.-straße, errichtet hat. Aus dem von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur A. V. Ges.m.b.H. ist zudem ersichtlich, dass ab dem 21.11.2014 bis jedenfalls zum 5.5.2015 Herr A. V. der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft war (bzw. allenfalls noch weiterhin ist), und dass der Gesellschaftssitz in diesem Zeitraum in Wien, H.-gasse, gelegen ist (bzw. allenfalls noch weiterhin liegt).Aus dem von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur A. römisch fünf. Ges.m.b.H. ist zudem ersichtlich, dass ab dem 21.11.2014 bis jedenfalls zum 5.5.2015 Herr A. römisch fünf. der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft war (bzw. allenfalls noch weiterhin ist), und dass der Gesellschaftssitz in diesem Zeitraum in Wien, H.-gasse, gelegen ist (bzw. allenfalls noch weiterhin liegt). Weiters hat die erstinstanzliche Behörde ermittelt, dass Herr A. V. an der Adresse Wien, H.-gasse, seit dem 29.9.2014 bis jedenfalls zum 4.5.2015 seinen Hauptwohnsitz hatte (bzw. allenfalls weiterhin hat).Weiters hat die erstinstanzliche Behörde ermittelt, dass Herr A. römisch fünf. an der Adresse Wien, H.-gasse, seit dem 29.9.2014 bis jedenfalls zum 4.5.2015 seinen Hauptwohnsitz hatte (bzw. allenfalls weiterhin hat). Auf Anfrage des erkennenden Gerichts wurde von der Magistratsabteilung 6 eine mit 30.6.2015 datierte Anmeldung des Herrn A. V. als Lokalinhaber und Aufsteller und der P. Ges.m.b.H. als Eigentümerin zur Vergnügungssteuer vorgelegt. Mit dieser wurde ein Gewinnspielapparat der Type „K.“ für den Standort Wien, D.-straße (C.), zur Anmeldung gebracht. Auf Anfrage des erkennenden Gerichts wurde von der Magistratsabteilung 6 eine mit 30.6.2015 datierte Anmeldung des Herrn A. römisch fünf. als Lokalinhaber und Aufsteller und der P. Ges.m.b.H. als Eigentümerin zur Vergnügungssteuer vorgelegt. Mit dieser wurde ein Gewinnspielapparat der Type „K.“ für den Standort Wien, D.-straße (C.), zur Anmeldung gebracht. Seitens des erkennenden Gerichts erfolgte zudem eine Anfrage bezüglich der ungetilgten verwaltungsrechtlichen Bestrafungen des Herrn A. V.. Demnach weist Herr A. V. 39 zum 30.4.2015 bereits rechtskräftig erlassen gewesene Vormerkungen wegen Übertretungen des FSG, des KFG, des Wr. ParkometerG und der StVO auf.Seitens des erkennenden Gerichts erfolgte zudem eine Anfrage bezüglich der ungetilgten verwaltungsrechtlichen Bestrafungen des Herrn A. römisch fünf.. Demnach weist Herr A. römisch fünf. 39 zum 30.4.2015 bereits rechtskräftig erlassen gewesene Vormerkungen wegen Übertretungen des FSG, des KFG, des Wr. ParkometerG und der StVO auf. Mit Schriftsatz vom 7.3.2016 erstattete der Beschwerdeführervertreter ein weiteres umfassendes Vorbringen zu seinem Rechtsstandpunkt bezüglich der Auslegung des EU-Rechts. Als Beilage wurden u.a. viele Kopien von Werbeinseraten der Casinos Austria übermittelt. Am 10.3.2016 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll: „Außer Streit gestellt wird, dass mit dem gegenständlichen Gerät virtuelle Walzenspiele, wie etwa die Spiele Burning Scatter, Mystery Diamonds, Fruit Cocktail und Devils´s Fire gespielt werden konnten. Bei diesen Spielen erfolgte die Spielentscheidung zentralseitig, nämlich über einen über das Internet angerouteten Server. Auch wird nicht bestritten, dass es möglich war, über den Touchscreen eines der virtuellen Walzenspiele aufzurufen. Es konnte auch über den Bildschirm vermittels der Berührung des Feldes „Bet“ die Einsatzhöhe zu wählen. Auch war es möglich, über das Berühren des Felds „Auto“ eine Ausspielung zu tätigen. Unbestritten ist, dass bei dem Einsatz von EUR 0,25 der Höchstgewinn von EUR 250,-- und bei einem Einsatz von 12,00 der Höchstgewinn von EUR 12.000,-- ausgelobt worden ist. Auch wird ausgeführt, dass es für dieses Gerät keine Bewilligung nach dem GSpG gegeben hat. Auch wird ausgeführt, dass dieses Gerät über eine Geldeinzugsvorrichtung verfügt hat, wobei nur Geldscheine eingeführt werden konnten. Im Falle der Einführung eines oder mehrerer Geldscheine in die Geldeinzugsvorrichtung erfolgte eine Darstellung dieses eingeführten Geldbetrages am Display des Bildschirms. Mit diesem Guthaben konnten die über diesen Bildschirm im Internet in Anspruch nehmbaren Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. So war es auch möglich, im Falle der Einführung eines Geldscheines normal übliche Internetdienstleistungen, wie diese etwa für ein Internetcafé typisch sind, in Anspruch zu nehmen. Es war aber auch möglich, dieses aufgebuchte Guthaben als Spieleinsatz bei einem der am Display dargestellten und aufrufbaren Glücksspiele zu verwenden. Diesfalls wurde im Falle der Auswahl eines Spieleinsatzes und der Auslösung der Starttaste der ausgewählte Spieleinsatz vom am Display ursprünglich ausgewiesenen Guthaben in Abzug gebracht. Im Falle, dass durch die Auslösung einer Ausspielung das Spiel zu einem Gewinnergebnis gekommen ist, wurde der vom Spiel bekannt gegebene Spielgewinn dem Guthaben zugebucht. Diesfalls stand daher am Display des Bildschirms ein entsprechend erhöhter Guthabensbetrag. Wenn jemand, der die Leistungen dieses Geräts in Anspruch genommen hatte, nicht mehr weiter die Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollte, war es möglich, den jeweils am Display dargestellten Guthabensbetrag sich auszahlen zu lassen.“ Sodann wird der Beschwerdeführervertreter befragt, ob die mit dem gegenständlichen Gerät durchgeführten Glücksspiele auf eigene Rechnung und im eigenen Namen der A. V. GmbH durchgeführt worden sind.Sodann wird der Beschwerdeführervertreter befragt, ob die mit dem gegenständlichen Gerät durchgeführten Glücksspiele auf eigene Rechnung und im eigenen Namen der A. römisch fünf. GmbH durchgeführt worden sind. „Zu dieser Frage kann ich nur ausführen, dass ich keine nähren Informationen habe, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die am gegenständlichen Gerät ausgespielten Glücksspiele durchgeführt wurden. Bei zu Grunde legen der allgemein üblichen Geschäftspraxis ist aber der Lokalinhaber nicht auch der Eigentümer des jeweiligen Glücksspielgeräts bzw. der Veranstalter der mit diesem Gerät durchgeführten Ausspielungen. Im gegenständlichen Fall liegt aber die nicht übliche Konstellation vor, dass die A. V. GmbH die Eigentümerin des gegenständlichen Geräts ist. Diese hat nämlich dieses Gerät im eigenen Namen angekauft. Weitere Ausführungen kann ich aber zum gegenständlichen Gerät nicht geben.„Zu dieser Frage kann ich nur ausführen, dass ich keine nähren Informationen habe, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die am gegenständlichen Gerät ausgespielten Glücksspiele durchgeführt wurden. Bei zu Grunde legen der allgemein üblichen Geschäftspraxis ist aber der Lokalinhaber nicht auch der Eigentümer des jeweiligen Glücksspielgeräts bzw. der Veranstalter der mit diesem Gerät durchgeführten Ausspielungen. Im gegenständlichen Fall liegt aber die nicht übliche Konstellation vor, dass die A. römisch fünf. GmbH die Eigentümerin des gegenständlichen Geräts ist. Diese hat nämlich dieses Gerät im eigenen Namen angekauft. Weitere Ausführungen kann ich aber zum gegenständlichen Gerät nicht geben. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht Wien zum Ergebnis kommen sollte, dass die mit diesem Gerät durchgeführten Ausspielungen das Tatbild des § 2 Abs. 4 GSpG (verbotene Ausspielung) erfüllt, wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung wie auch die anderen verfahrensgegenständlichen Bestimmungen, wie etwa § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, von den österreichischen Vollzugsorganen nicht angewendet werden dürfen. Dies deshalb, da der Anwendung der Anwendungsvorrang der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit entgegensteht. Zu diesem Ergebnis hat man deshalb zu gelangen, da die entsprechenden Bestimmungen des GSpG eine Verletzung der Garantien der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Diesbezüglich wird auf das umfassende Vorbringen insbesondere die Stellungnahme vom 7.3.2016 verwiesen.Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht Wien zum Ergebnis kommen sollte, dass die mit diesem Gerät durchgeführten Ausspielungen das Tatbild des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (verbotene Ausspielung) erfüllt, wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung wie auch die anderen verfahrensgegenständlichen Bestimmungen, wie etwa Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, von den österreichischen Vollzugsorganen nicht angewendet werden dürfen. Dies deshalb, da der Anwendung der Anwendungsvorrang der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit entgegensteht. Zu diesem Ergebnis hat man deshalb zu gelangen, da die entsprechenden Bestimmungen des GSpG eine Verletzung der Garantien der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Diesbezüglich wird auf das umfassende Vorbringen insbesondere die Stellungnahme vom 7.3.2016 verwiesen. Weiters werden alle Angaben der Kontrollorgane anlässlich der Anzeige insbesondere der Aktenvermerk Aktenseite 1 und das Gedankenprotokoll Aktenseite 10 ff, die Dokumentation Aktenseiten 21 ff und die Niederschrift mit Herrn L. Aktenseiten 13 ff außer Streit gestellt. Der Verlesung dieser Niederschrift wird ausdrücklich zugestimmt.“ Daraufhin legt der Vertreter der Finanzpolizei die mit 9.3.2016 datierte Stellungnahme der Finanzpolizei zu diesem Vorbringen vor. Diese Stellungnahme wird unter Beilage 1 zum Akt genommen und wird dem BfV eine Kopie übermittelt. Diesem wird die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von 14 Tagen zu dieser Stellungnahme eine weitere Stellungnahme abzugeben. Zeuge: G. (…) Ich habe versucht am gegenständlichen Gerät das Testspiel Devil’s Fire auszuspielen. Dieses Gerät unterschied sich von den typischen Gewinnspielgeräten dadurch, dass dieses nicht über die für solche Geräte typischen Tasten wie etwa die Starttaste oder die Gamble-Taste verfügte. Für mich war es damals das erste Mal, an einem Glücksspielgerät der konkreten Bauart eine Ausspielung vornehmen zu wollen, welches ausschließlich über das Berühren eines Bildschirms gespielt werden konnte. Ursprünglich waren auf dem Gerät nur übliche Links sichtbar. Erst durch die Eingabe des Codes ... erschien am Display eine Maske über welche die Ausführung bestimmter Glücksspiele, bei welchen es sich alle um virtuelle Walzenspiele gehandelt hat, möglich war. Befragt, warum ich wusste, dass es der Eingabe dieses Codes bedarf, um zu dieser Maske, über welche Glücksspiele angespielt werden können, zu gelangen, bringe ich vor, dass mir vom Einsatzleiter, das war Herr M., vor der Kontrolle mitgeteilt worden ist, dass aufgrund einer anonymen Anzeige der Finanzpolizei zur Kenntnis gebracht worden ist, dass mit dem gegenständlichen Gerät nach Eingabe dieses Codes es möglich ist, Gewinnspiele auszuspielen. Ein Kollege oder ich hat(habe) auch über die Geldeinzugsvorrichtung Geldscheine in der Höhe von EUR 15,-- einziehen lassen. Bemerkt wird, dass Herr M. nicht zugegen war. Aber dieser leitete alle Kontrollen, die aufgrund der gegenständlichen Anzeige ausgelöst wurden. Im konkreten Fall war es mir zwar noch möglich einen Einsatz zu setzen und konnte auch der Gewinnplan bei diesem Einsatz noch dokumentiert werden. Doch schaltete jedenfalls das Walzenspiel wieder aus und erschien wieder nur die erste Maske mit den üblichen Internetanbindungen. Als ich daraufhin wieder den Code eingab, leitete mich dieser Code nicht mehr zu der Maske, auf welcher die gegenständlichen Gewinnspiele ausgewählt und in weiterer Folge ausgespielt werden konnten. Da wir uns diese Entwicklung nicht erklären konnten, wurde dann auch ein Foto vom Steckdosenbereich gemacht, zumal wir annahmen, dass das gegenständliche Gerät an eine Funksteckdose angeschlossen gewesen ist. Ich habe in weiterer Folge aber nicht weitere Hebungen zu dieser Steckdose vorgenommen. Ich kann mich nicht erinnern, ob vor oder nach meinem Versuch, das Glücksspiel auszuspielen, mit Herrn L. gesprochen und ein Einvernahmeprotokoll aufgenommen worden ist. Meines Wissens erfolgten aber die Einvernahme und mein Versuch, das Spiel auszuspielen, zeitgleich.“ Zeugin: Le. (…) Ich war bei der gegenständlichen Kontrolle mit der Aufnahme der Niederschrift mit Herrn L. befasst. Meine Kollegin He. hat damals das Formular GSP 26 ausgefüllt, wobei diese Ausfüllung aufgrund der Angaben von Herrn G. erfolgte. Ich verweise auf die Ausführung der Niederschrift, wenn ich gefragt werde, was Herr L. damals gesagt hat. An weitere Aussagen von Herrn L. kann ich mich nicht erinnern.“ (…) Sodann bringt Herr F. zu Protokoll wie folgt: „Als Beamter der Niederösterreichischen Landesregierung war ich seit Jahr 1990 mit Glücksspielgeräten befasst und habe ich aufgrund dieses Wissens eine fachspezifische Kenntnis im Hinblick auf Glücksspielgeräte und mit diesen Geräten in Einsatz gebrachten Geräten erlangt. Aufgrund dieses Wissens ist mir auch bekannt geworden, dass sehr häufig von Veranstaltern von Glücksspielen, welche vermittels lokal aufgestellter Glücksspielgeräte ausgespielt werden, diese Geräte in einer besonderen Weise in einem engen Zusammenhang mit einer Funksteckdose konzipiert und eingerichtet werden. Der Sinn dieser besonderen Konzeption liegt darin, dass im Funkwege es möglich ist, das Aufrufen von Glücksspielen am Gerät künftig zu unterbinden und zugleich auch aktuell gespielte Spiele zu unterbrechen. Je nach Programmierung wird im Falle des Funkbefehls das Gerät neugestartet oder gänzlich ausgeschaltet. Im Falle eines Neustarts kann in weiterer Folge kein Glücksspiel mehr angewählt werden. Im Falle der Ausschaltung kann das Gerät zwar wieder hochgefahren werden, doch ist auch in diesem Fall es nicht möglich ein Glücksspiel anzuwählen. Um in weitere Folge wieder Glücksspiele ausspielen zu können, ist es diesfalls stets erforderlich vermittels eines bestimmten Steckschlüssels ein am Gerät befindliches Schloss um 90 Grad zu drehen. Danach kann man den Schlüssel wieder zurückdrehen und den Schlüssel wieder abziehen. Aus dem im Akt liegenden Foto ist eindeutig ersichtlich, dass das gegenständliche Gerät an solch eine Funksteckdose angeschlossen gewesen ist.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I) Rechtsgrundlagen und Judikatur:römisch eins) Rechtsgrundlagen und Judikatur: § 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph eins, Absatz eins und 2 Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt: „
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.“ § 4 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt: Paragraph 4, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
- nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
- nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
- bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopo