RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.03.2016 GeschäftszahlVGW-102/076/8629/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der U. s.r.o., SK-... B., …, vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die gewaltsame Öffnung der Eingangstüre zum Geschäftslokal in Wien, S.-straße, am 18.06.2015, um ca. 22:00 Uhr, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der U. s.r.o., SK-... B., …, vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die gewaltsame Öffnung der Eingangstüre zum Geschäftslokal in Wien, S.-straße, am 18.06.2015, um ca. 22:00 Uhr, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Wien) 172,20 Euro für Vorlageaufwand (3 Verwaltungsakten zu je 57,40 Euro), 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt 1.002,-- Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch zwei. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat gemäß Paragraphen 35, Absatz 4, Ziffer 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Wien) 172,20 Euro für Vorlageaufwand (3 Verwaltungsakten zu je 57,40 Euro), 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt 1.002,-- Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
- Die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Gesellschaft brachte mit Schriftsatz vom
- Juli 2015 eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beim Verwaltungsgericht Wien ein, in der Nachstehendes ausgeführt wurde:römisch eins.
- Die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Gesellschaft brachte mit Schriftsatz vom
- Juli 2015 eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beim Verwaltungsgericht Wien ein, in der Nachstehendes ausgeführt wurde: „
- Sachverhalt Die Beschwerdeführerin betreibt in Wien, S.-straße, das Wettlokal "Be.". Sie hat das Lokal angemietet. Am 18.06.2015, um ca. 22:00 Uhr, kam es bei genanntem Lokal zu einer gemeinsamen Nachschau durch Beamte des Stadtpolizeikommandos M. und der Polizeiinspektion V. (OR Mag. Dr. R., MA; Kmsr Mag. Sc.; Kl W.; wGrl Sch.; Grl Sp., Grl Ba. und ML) aufgrund einer Anzeige wegen "illegaler Glücksspielautomaten".Am 18.06.2015, um ca. 22:00 Uhr, kam es bei genanntem Lokal zu einer gemeinsamen Nachschau durch Beamte des Stadtpolizeikommandos M. und der Polizeiinspektion römisch fünf. (OR Mag. Dr. R., MA; Kmsr Mag. Sc.; Kl W.; wGrl Sch.; Grl Sp., Grl Ba. und ML) aufgrund einer Anzeige wegen "illegaler Glücksspielautomaten". Die Türe des Wettlokales war geschlossen und versperrt. Da trotz mehrmaligem Läuten die Türe nicht geöffnet worden war, wurde die Tür durch Anwendung von Gewalt aufgebrochen. Im am 19.06.2015 durch die Kriminalbeamten Insp. G.
- und Kl W. angefertigten Amtsvermerk (Beilage/.1) wird diese Situation wie folgt dargestellt: "Durch uns wurde mehrmals an der Glocke des Lokals geläutet - es konnte durch das straßenseitig gelegene Milchglas sowie durch die dem Hinterhof zugewandten Fenster eindeutig Personen im Lokal wahrgenommen werden. Da trotz mehrmaligem Läuten nicht geöffnet wurde, wurde die Funktionstüchtigkeit der Glocke in Frage gestellt und folglich mehrmals an der Eingangstür geklopft. Hierbei öffnete sich diese, da sie offenbar nicht ordnungsgemäß ins Schloss gefallen war." Die Darstellung des Geschehens in diesem Aktenvermerk ist falsch. Seitens der Kriminalbeamten wurde nicht gegen die Eingangstür geklopft und hat sie sich dann plötzlich geöffnet sondern war durch die Kriminalpolizei über einen Zeitraum von mehreren Minuten wiederholt vehement mit Gewalt gegen die Tür geschlagen worden und wurde versucht diese aufzubrechen, was dann schließlich auch gelang. Davon, dass die Tür offenbar nicht ordnungsgemäß ins Schloss gefallen war, kann somit keine Rede sein! Durch die Gewalteinwirkung auf die Tür wurde das Schloss - welches erst wenige Tage zuvor erneuert worden war - irreparabel beschädigt. Die Sicherheitsorgane hatten weder einen Haft- noch einen Hausdurchsuchungsbefehl vorzuweisen. Für das gewaltsame Öffnen der Tür gab es keinen Grund. Um 23:00 Uhr wurde schließlich durch Kl W. die Finanzpolizei fernmündlich verständigt, welche daraufhin am 19.06.2015, 01:15 Uhr, eine Kontrolle wegen des Verdachtes der Übertretung des Glückspielgesetzes durchführte. Die Kontrolle erfolgte durch das Team ... der Finanzpolizei; Organe Wa., P., Sa. und Bar.. Beweis: - Einvernahme des anwesend gewesenen Bediensteten der U. s.r.o. - Einvernahme der Kriminalpolizisten - Aktenvermerk Insp. G.
- Vom 19.06.2015 (Beilage ./1) - Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 29.06.2015, zu 006/70057/0315 (Beilage ./2) - wBv
- Beschwerdelegitimation Das gewaltsame Eindringen von Organen der Landespolizeidirektion Wien in das Geschäftslokal der U. s.r.o. erfolgte am 18.06.2015, um ca. 22:00 Uhr; die 6-wöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten und in einfachgesetzlichen Rechten verletzt wurde.
- Beschwerdegründe Die gewaltsame Öffnung der Tür ist durch keine der im 2ten Abschnitt des 2ten, Hauptstückes des SPG geregelten Anordnungsbefugnisse gedeckt, sodass die Beschwerdeführerin durch das Öffnen und Eindringen in das Geschäftslokal der Beschwerdeführerin in ihrem in § 87 SPG gewährleisteten Recht, nicht ohne die Voraussetzungen des SPG einer sicherheitspolizeilichen Maßnahme beeinträchtigt zu werden, verletzt wurde.Hauptstückes des SPG geregelten Anordnungsbefugnisse gedeckt, sodass die Beschwerdeführerin durch das Öffnen und Eindringen in das Geschäftslokal der Beschwerdeführerin in ihrem in Paragraph 87, SPG gewährleisteten Recht, nicht ohne die Voraussetzungen des SPG einer sicherheitspolizeilichen Maßnahme beeinträchtigt zu werden, verletzt wurde. Für das gewaltsame Öffnen der Tür bestand auch sonst keine gesetzliche Grundlage; insbesondere bestand auch ein Hausdurchsuchungsbefehl nicht. Weiters wurde die Beschwerdeführerin durch die gewaltsame Öffnung der Eingangstüre zu ihrem Geschäftslokal in Wien, S.-straße, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG) und in ihrem Hausrecht (Art. 9 StGG) verletzt. Da für das Einschreiten der Kriminalbeamten keine Rechtsgrundlage gegeben war, war der Eingriff nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidrig.Weiters wurde die Beschwerdeführerin durch die gewaltsame Öffnung der Eingangstüre zu ihrem Geschäftslokal in Wien, S.-straße, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG) und in ihrem Hausrecht (Artikel 9, StGG) verletzt. Da für das Einschreiten der Kriminalbeamten keine Rechtsgrundlage gegeben war, war der Eingriff nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidrig.
- Anträge Es werden sohin an das Verwaltungsgericht Wien nachstehende ANTRÄGE gestellt.
- Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die Fällung nachstehenden Erkenntnisses:
- Die Beschwerdeführerin ist durch die gewaltsame Öffnung der Eingangstüre zu ihrem Geschäftslokal in Wien, S.-straße, "Be.", durch Organe der Landespolizeidirektion Wien im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und in ihrem Hausrecht verletzt worden. Das gewaltsame Eindringen durch Organe der Landespolizeidirektion Wien in das Geschäftslokal in Wien, S.-straße, "Be.", war rechtswidrig.
- Zudem wolle der Rechtsträger der belangten Behörde in den Kostenersatz verfällt werden.“ Der Beschwerde wurde der Amtsvermerk vom
- Juni 2015, Zl D1/198798/2015, des Stadtpolizeikommandos M., Polizeiinspektion V., beigegeben, der die in der Beschwerde zitierte Passage enthält.Der Beschwerde wurde der Amtsvermerk vom
- Juni 2015, Zl D1/198798/2015, des Stadtpolizeikommandos M., Polizeiinspektion römisch fünf., beigegeben, der die in der Beschwerde zitierte Passage enthält. Die beschwerdeführende Gesellschaft legte weiters eine E-Mailkorrespondenz zwischen zwei Organen der Finanzpolizei vom
- Juni 2015, vor, dem ein Amtsvermerk zur Zl 006/70057/0315 über die Kontrolle der Finanzpolizei nach dem Glücksspielgesetz am
- Juni 2015, 23:00 Uhr, angeschlossen wurde.
- Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Juli 2015 wurde die belangte Behörde aufgefordert, den Bezug habenden Verwaltungsakt vorzulegen und ihr die Gelegenheit gegeben, eine Gegenschrift zu erstatten. Zudem wurde die Finanzpolizei Wien um Übersendung des Aktes zur Zl 006/70057/0315 ersucht.
- Die Landespolizeidirektion Wien führte in ihrer Gegenschrift vom
- August 2015 Folgendes aus: „I. SACHVERHALT Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im vorgelegten Akt enthaltenen Amtsvermerk vom 19.06.
- Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt II. RECHTSLAGErömisch zwei. RECHTSLAGE Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: „BF“) erachtet sich durch das behauptete gewaltsame Öffnen der Lokaltür in näher bezeichneten Rechten verletzt. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde die Eingangstür nicht gewaltsam aufgebrochen. Die belangte Behörde stellt daher den ANTRAG, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen. An Kosten werden • Schriftsatzaufwand und • Vorlageaufwand gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“ 4.
- Im Hinblick auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde am
- Oktober 2015,
- Jänner 2016 und am
- Februar 2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der die beschwerdeführende Gesellschaft sowie ihr Rechtsanwalt, die belangte Behörde und die Zeugen KI W., GrI. Ba., Insp. G. und Mag. Sc. geladen wurden. 4.
- Am ersten Verhandlungstag legte der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Video der Überwachungskamera des Lokals der beschwerdeführenden Gesellschaft vor, auf dem der Vorgang der in Beschwerde gezogenen Öffnung der Lokaltüre zu sehen ist. Mit weiterem Schriftsatz vom
- November 2015 legte die belangte Behörde den zu D1/22425/2015 geführten Verwaltungsakt vor, der auf Ersuchen des Vertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft beigebracht wurde. Dieser Verwaltungsakt beinhaltet Unterlagen über einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen zum Nachteil der beschwerdeführenden Gesellschaft im Lokal in Wien, S.-straße, am
- Juli
- Der anwaltliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft gab auftragsgemäß am
- November 2015 schriftlich bekannt, dass es keinen schriftlichen Mietvertrag über das verfahrensgegenständliche Bestandsobjekt gebe. Dieser sei nur in mündlicher Form mit dem namentlich im Schriftsatz näher genannten Vermieter abgeschlossen worden. Ferner wurde eine Rechnung der "Pi.", in Wien, P.-straße, vom
- Juni 2015 an die beschwerdeführenden Gesellschaft mit folgendem Inhalt vorgelegt: "I. E. TÜRÖFFNER mit Schließblecher 1 st. 18,30" In Entsprechung des verwaltungsgerichtlichen Auftrages vom
- Jänner 2016 legte die belangte Behörde zwei Fotos der Finanzpolizei vor, die die beschwerdegegenständliche Eingangstüre mit Glaseinsatz im geöffneten Zustand und den Türstock am Tag der Amtshandlung zeigen. Darauf sind keine Beschädigungen zu sehen. 5.
- Aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten, des beigebrachten Videos vom Eingangsbereich des Lokals und der zuvor genannten Unterlagen der Parteien, der Einvernahme der genannten Zeugen sowie Parteien, hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am
- Juni 2015, um ca. 22:00 Uhr, beabsichtigten OR Mag. Dr. R., Kmsr Mag. Sc., KontInsp. W., GrInsp. Sch., GrInsp. St., GrInsp Ba. und Insp. G. vom Stadtpolizeikommando M., Polizeiinspektion V., im Zuge einer Schwerpunktaktion auch im Lokal der beschwerdeführenden Gesellschaft in Wien, S.-straße, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchzuführen. Dem Stadtpolizeikommando M. lag zu diesem Zeitpunkt eine Anzeige wegen „illegaler Glücksspielautomaten“ vor.Am
- Juni 2015, um ca. 22:00 Uhr, beabsichtigten OR Mag. Dr. R., Kmsr Mag. Sc., KontInsp. W., GrInsp. Sch., GrInsp. St., GrInsp Ba. und Insp. G. vom Stadtpolizeikommando M., Polizeiinspektion römisch fünf., im Zuge einer Schwerpunktaktion auch im Lokal der beschwerdeführenden Gesellschaft in Wien, S.-straße, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchzuführen. Dem Stadtpolizeikommando M. lag zu diesem Zeitpunkt eine Anzeige wegen „illegaler Glücksspielautomaten“ vor. Das Lokal war beim Eintreffen mit der Schrift „Open“ als geöffnet gekennzeichnet, die Eingangstüre dieses Lokals war jedoch geschlossen und ließ sich auch durch Andrücken bzw. Rütteln des Türknaufs (etwa von GrInsp. G. um 22:40:14 Uhr) nicht öffnen. Es wurde mehrmals an der Eingangstüre geklopft (etwa um 22:39:53 Uhr) und auch angeläutet (etwa von Mag. Sc. um 22:38:19 Uhr und von GrInsp. G. um 22:40:01 Uhr). Die Polizisten machten sich durch lautstarkes Artikulieren „Polizei, aufmachen“ als Polizei bemerkbar. Mag. Sc. (um 22:39:30 Uhr), GrInsp. Ba. (um 22:40:01 Uhr) und GrInsp. G., versuchten immer wieder durch die Milchglasscheiben neben dem Eingangsbereich sowie durch den Glaseinsatz in der Eingangstüre durchzusehen. Dabei konnten sie sehen, dass das Licht im Lokal brannte. Weiters war für die Polizisten erkennbar, dass sich Menschen im Lokal befanden, weil sie dementsprechende Silhouetten wahrnahmen, und diese in Bewegung waren bzw. (weg-)liefen. Dann trat Stille ein. Die Eingangstüre des Lokals war weiterhin geschlossen. Obwohl das Lokal offensichtlich geöffnet war und alle Versuche, nämlich das Klopfen, Läuten, Rütteln am Türknauf, erfolglos blieben und sich aber Menschen im Lokal aufhielten, die nicht – wie in einem Lokal üblich – saßen oder standen, sondern wegliefen, gingen die Polizisten davon aus, dass im Lokal strafbare Handlungen gegen die körperliche Integrität bzw. Unversehrtheit von Personen im Gange waren. Die Polizisten machten sich lautstark bemerkbar und dennoch blieb ihnen der Zugang zum geöffneten Lokal verwehrt, da ihnen keiner die Eingangstüre öffnete. Es lag daher der begründete Verdacht eines gefährlichen Angriffs gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 SPG vor, der zur gewaltsamen Öffnung der Eingangstüre führte:Obwohl das Lokal offensichtlich geöffnet war und alle Versuche, nämlich das Klopfen, Läuten, Rütteln am Türknauf, erfolglos blieben und sich aber Menschen im Lokal aufhielten, die nicht – wie in einem Lokal üblich – saßen oder standen, sondern wegliefen, gingen die Polizisten davon aus, dass im Lokal strafbare Handlungen gegen die körperliche Integrität bzw. Unversehrtheit von Personen im Gange waren. Die Polizisten machten sich lautstark bemerkbar und dennoch blieb ihnen der Zugang zum geöffneten Lokal verwehrt, da ihnen keiner die Eingangstüre öffnete. Es lag daher der begründete Verdacht eines gefährlichen Angriffs gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SPG vor, der zur gewaltsamen Öffnung der Eingangstüre führte: Nach kurzem Wortwechsel mit Kmsr. Mag. Sc. klopfte sohin GrI. Ba. mit seinem rechten Fuß mehrmals hintereinander und mit einer sichtbaren Entschlossenheit gegen den linken unteren Teil der Eingangstüre. Die ersten Klopfer mit dem rechten Fuß fielen leichter aus. Dann trat er einen Schritt zurück, um offenbar besser mit dem Fuß ausholen zu können und trat mit seinem rechten Fuß neuerlich auf dieselbe Stelle der Eingangstüre. Dieser Tritt fiel eindeutig stärker aus. Durch diesen letzten Tritt der Gewalteinwirkung sprang die Eingangstüre auf und die Polizisten betraten das Lokal der beschwerdeführenden Gesellschaft. Die Türöffnung mit dem Fuß des Polizisten dauert von 22:40:44 Uhr bis 22:40:58 Uhr), also insgesamt 14 Sekunden. Keiner der einschreitenden Polizisten konnte einen Schaden am Schloss der Eingangstüre bemerken. Das gerichtlich durchgeführte Beweisverfahren ergab, dass nicht mit Sicherheit von einem (auch irreparablen) Schadenseintritt am Schloss der Eingangstüre ausgegangen werden kann. Ergänzend sei bemerkt, dass sich – aber das war erst im Lokalinneren bemerkbar - ein Mitarbeiter der beschwerdeführenden Gesellschaft befand, der einen Schlagring und eine unbekannte Menge an Cannabiskraut bei sich hatte. Aus diesem Grund entstand der Verdacht der Begehung gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 27 Abs. 1 SMG sowie nach § 50 WaffG. In den Räumlichkeiten versteckten sich zudem drei weitere Personen hinter Sperrmüll und Möbeln.Ergänzend sei bemerkt, dass sich – aber das war erst im Lokalinneren bemerkbar - ein Mitarbeiter der beschwerdeführenden Gesellschaft befand, der einen Schlagring und eine unbekannte Menge an Cannabiskraut bei sich hatte. Aus diesem Grund entstand der Verdacht der Begehung gerichtlich strafbaren Handlungen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG sowie nach Paragraph 50, WaffG. In den Räumlichkeiten versteckten sich zudem drei weitere Personen hinter Sperrmüll und Möbeln. 5.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Strittig war zunächst die Art und Weise der Türöffnung des Lokals der beschwerdeführenden Gesellschaft durch die Polizisten. Nach dem Wortlaut der vorliegenden Sachverhaltsdarstellung im Amtsvermerk vom
- Juni 2016, Zl D1/198798/2015, (Seite 16 des Verwaltungsaktes) wurde "…. mehrmals an der Eingangstüre geklopft. Hierbei öffnete sich diese….". Dazu vertrat die beschwerdeführende Gesellschaft die Ansicht, dass die Darstellung des Geschehens in diesem Amtsvermerk falsch sei, weil über einen Zeitraum von mehreren Minuten vehement und mit Gewalt gegen die Türe geschlagen und versucht worden sei, diese aufzubrechen, was schließlich auch gelungen sei. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Beim Lesen dieses Amtsvermerks kann zunächst leicht der Eindruck entstehen, dass die darin enthaltenen Ausführungen nicht stimmen, weil auf dem beigebrachten Video eindeutig der Einsatz des rechten Fußes von GrInsp. Ba. zu sehen ist und daher nicht "geklopft" worden sei. Dies auch deshalb, weil gemeinhin mit dem Wort „klopfen“ eine Bewegung mit der Hand und nicht mit dem Fuß assoziiert wird. Dabei kann jedoch leicht übersehen werden, dass der Körperteil, mit dem gegen die Türe geklopft wurde, nicht im Amtsvermerk erwähnt wird. Es ist lediglich von mehrmaligem Klopfen die Rede. Insofern kann dem Amtsvermerk die monierte falsche Darstellung nicht entnommen werden. Auch der Behauptung, dass „über einen Zeitraum von mehreren Minuten gegen die Türe vehement geschlagen“ worden sei, kann nicht beigetreten werden, weil nach der Zeitmessung des beigebrachten Videos der Fußeinsatz, der zur gewaltsamen Öffnung der Eingangstüre führte, insgesamt 14 Sekunden dauerte. Weiters ist die Darstellung, wonach gegen die Türe geschlagen und versucht worden sei, diese „aufzubrechen“ sprachlich zu intensiv formuliert und entspricht daher nicht dem tatsächlichen Vorgang: Am Video ist erkennbar, dass GrInsp. Ba. zunächst mit geringerem Kraftaufwand und aus naher Distanz mit seinem rechten Fuß gegen die Türe schlug, weshalb in den Feststellungen zu diesem ersten Teil auch das Wort „klopfen“ verwendet wurde. Es entspricht auch durchaus einer gängigen Polizeipraxis, nicht mit der Hand, sondern etwa mit dem Fuß oder diversen Gegenständen (z.B. Gummiknüppel, Taschenlampe,…) anzuklopfen. Dadurch wird größere Aufmerksamkeit erlangt bzw. besser Gehör gefunden, weil diese Form des Anklopfens weitaus intensiver und lauter ist. Erst nachdem GrInsp. Ba. einen Schritt zurücktrat, um mit seinem Fuß genügend Schwung zu bekommen, die Türe aufzutreten, kann von kräftigem Treten mit dem Fuß gesprochen werden. Dass dadurch eine Gewalteinwirkung gegen die Eingangstüre erfolgte, ist offensichtlich. Diese Gewalteinwirkung war Ursache für das Aufspringen der Eingangstüre. Der Fußeinsatz seines Kollegen wurde auch von Kmsr. Mag. Sc. bestätigt. Eine "irreparable" Beschädigung des Schlosses, so wie dies in der Beschwerde vorgebracht wurde, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Weder auf den von der belangten Behörde vorgelegten, jedoch sehr dunklen Fotos, konnte ein Schaden am Schloss der Eingangstüre gesehen werden, noch konnte die beschwerdeführende Gesellschaft den Beweis etwa durch ein Foto über den behaupteten Schaden vorlegen. Auch auf dem beigebrachten Video war dazu nichts zu erkennen. Die vorgelegte Rechnung der "Pi." an die beschwerdeführende Gesellschaft über den Kauf eines Türöffners mit Schließblech reichte hingegen nicht aus, den behaupteten (irreparablen) Schaden des Türschlosses mit Sicherheit feststellen zu können. Dies auch deshalb, weil der Anwalt der beschwerdeführenden Gesellschaft zwar angab, dass das Schließblech von einem Mitarbeiter eingebaut worden sei, diesen aber nicht namhaft machen konnte. Weiters sagten die auch in diesem Zusammenhang befragten Zeugen aus, dass ein Schaden etwa durch Fotos, Zusatzvermerk im Gesamtakt, Information an den Verantwortlichen, Ausfüllen eines Formulars, usw. zu dokumentieren gewesen wäre. Diese Aussagen respektive geschilderte Vorgehensweise bei Schäden, die durch Amtshandlungen der Polizei verursacht werden, sind im Hinblick auf das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz nachvollziehbar. Derartige Dokumentationen sind jedoch weder vorgelegt worden noch sonst hervorgekommen. Zudem gab es keine weiteren (namhaft gemachten oder sonst bekannten) Zeugen, die einen (irreparablen) Schaden an der Eingangstüre als Folge dieser Amtshandlung unmittelbar wahrgenommen haben. Die Polizisten brachten auch glaubhaft vor, dass ihr Einschreiten zunächst auf Basis des Glücksspielgesetzes erfolgen sollte und sich die Rechtsgrundlage im Lauf der Amtshandlung dahingehend änderte, dass die gewaltsame Öffnung der Eingangstüre auf die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes gestützt wurde. Sie schilderten übereinstimmend, dass auf das Klopfen, Läuten, Rütteln des Türknaufs und Rufen keine Reaktion erfolgte, obwohl das Lokal der beschwerdeführenden Gesellschaft grundsätzlich geöffnet war, zumal die Schrift „Open“ leuchtete. Obwohl sich weiters offensichtlich im Lokal, in dem - nach den Informationen der einschreitenden Organe - der Verdacht bestand, dass „illegale Glücksspielautomaten“ aufgestellt wurden, Personen aufhielten, wurde ihnen die Eingangstüre nicht geöffnet und sie konnten das Lokal nicht betreten. Hinzu kommt die Schilderung, wonach durch diverse Milchglasscheiben beobachtet werden konnte, dass die Personen im Lokalinneren in Bewegung waren bzw. wegliefen und danach Stille im Inneren des Lokals eintrat. Obwohl sich die Polizisten lautstark bemerkbar machten, indem sie sich als Polizei deklarierten und die Öffnung der Lokaltüre verlangten („Polizei, aufmachen!“), blieb diese geschlossen. Auch wenn ein konkreter Tatbestand (etwa § 142 StGB „Raub“ auf ein Glücksspiellokal) nicht eindeutig zuordenbar war, lagen für die Polizisten, auf einen gemeinsamen Nenner gebracht, Anhaltspunkte vor, dass im Lokal ein gefährlicher Angriff durch die Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegend war, weshalb sie die Türöffnung des Lokals auf die Bestimmungen des SPG stützten. Gerade der Umstand, dass die einvernommenen Zeugen keine identen respektive wortgleichen Angaben dazu machten, sondern ihre ganz persönliche Einschätzung der Situation darlegten, unterstrich die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.Die Polizisten brachten auch glaubhaft vor, dass ihr Einschreiten zunächst auf Basis des Glücksspielgesetzes erfolgen sollte und sich die Rechtsgrundlage im Lauf der Amtshandlung dahingehend änderte, dass die gewaltsame Öffnung der Eingangstüre auf die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes gestützt wurde. Sie schilderten übereinstimmend, dass auf das Klopfen, Läuten, Rütteln des Türknaufs und Rufen keine Reaktion erfolgte, obwohl das Lokal der beschwerdeführenden Gesellschaft grundsätzlich geöffnet war, zumal die Schrift „Open“ leuchtete. Obwohl sich weiters offensichtlich im Lokal, in dem - nach den Informationen der einschreitenden Organe - der Verdacht bestand, dass „illegale Glücksspielautomaten“ aufgestellt wurden, Personen aufhielten, wurde ihnen die Eingangstüre nicht geöffnet und sie konnten das Lokal nicht betreten. Hinzu kommt die Schilderung, wonach durch diverse Milchglasscheiben beobachtet werden konnte, dass die Personen im Lokalinneren in Bewegung waren bzw. wegliefen und danach Stille im Inneren des Lokals eintrat. Obwohl sich die Polizisten lautstark bemerkbar machten, indem sie sich als Polizei deklarierten und die Öffnung der Lokaltüre verlangten („Polizei, aufmachen!“), blieb diese geschlossen. Auch wenn ein konkreter Tatbestand (etwa Paragraph 142, StGB „Raub“ auf ein Glücksspiellokal) nicht eindeutig zuordenbar war, lagen für die Polizisten, auf einen gemeinsamen Nenner gebracht, Anhaltspunkte vor, dass im Lokal ein gefährlicher Angriff durch die Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegend war, weshalb sie die Türöffnung des Lokals auf die Bestimmungen des SPG stützten. Gerade der Umstand, dass die einvernommenen Zeugen keine identen respektive wortgleichen Angaben dazu machten, sondern ihre ganz persönliche Einschätzung der Situation darlegten, unterstrich die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1.
- Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.1.
- Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). 1.
- Art. 5 StGG, Art. 1
- ZPEMRK (Unverletzlichkeit des Eigentums) und Art. 9 StGG (Hausrecht) lauten:1.
- Artikel 5, StGG, Artikel eins,
- ZPEMRK (Unverletzlichkeit des Eigentums) und Artikel 9, StGG (Hausrecht) lauten: „Artikel
- Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.“ „Artikel 1 - Schutz des Eigentums Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. Artikel
- Das Hausrecht ist unverletzlich. Das bestehende Gesetz vom
- October 1862 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 88) zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandtheil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.“ 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2014, lauten:2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2014,, lauten: „
- Hauptstück Begriffsbestimmungen Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung § 16.
(1)Eine allgemeine Gefahr bestehtParagraph 16,
(1)Eine allgemeine Gefahr besteht
- bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)
- bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3) oder
- sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2)Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
- nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
- nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder
- nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
- nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, oder
- nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
- nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder
- nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
- nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG), oder
- nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder
- nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, oder
- nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,
- nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, handelt.
(3)Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(3)Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4)Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes. Gefahrenabwehr § 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
(2)Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. ...
(3)… Verhältnismäßigkeit§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Absatz 2,Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1.Ziffer eins von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt; 2.Ziffer 2 darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist; 3.Ziffer 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht; 4.Ziffer 4 auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen; 5.Ziffer 5 die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. Beendigung gefährlicher Angriffe§ 33.Paragraph 33, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen. Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist. ... Unmittelbare Zwangsgewalt§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen. …“ 2.
- Die maßgebliche Bestimmung des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, lautet:2.
- Die maßgebliche Bestimmung des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, lautet: STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGENBehörden und Verfahren§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. ...
(2)Absatz 2,und
(3)...
(4)Absatz 4,Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
(5)Absatz 5,bis
(11).." 3.
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:3.
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, VwGVG. Dieser lautet: „KostenKosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 3.
- § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:3.
- Paragraph eins, der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt: „§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III.
- Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.römisch drei.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Der Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung war am
- Juni 2015, die nun vorliegende Beschwerde wurde am
- Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist daher rechtzeitig. 2.1.
- Vorauszuschicken ist, dass das festgestellte gewaltsame Eindringen in das Lokal der beschwerdeführenden Gesellschaft durch das (letztmalige) Hintreten mit dem Fuß des GrInsp. Ba. ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt ist (vgl. VfSlg. 12.056/89); gleichsam das Betreten des Lokals.2.1.
- Vorauszuschicken ist, dass das festgestellte gewaltsame Eindringen in das Lokal der beschwerdeführenden Gesellschaft durch das (letztmalige) Hintreten mit dem Fuß des GrInsp. Ba. ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt ist vergleiche VfSlg. 12.056/89); gleichsam das Betreten des Lokals. 2.1.
- Zur behaupteten Verletzung des Hausrechtes gemäß Art. 9 StGG:2.1.
- Zur behaupteten Verletzung des Hausrechtes gemäß Artikel 9, StGG: Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, durch die gewaltsame Öffnung der Eingangstüre zu ihrem Geschäftslokal in ihrem Hausrecht verletzt worden zu sein. Im beschwerdegegenständlichen Zusammenhang ist unter der Unverletzlichkeit des Hausrechtes nach Art. 9 StGG ausschließlich der Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen zu verstehen. Nach § 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes ist eine Hausdurchsuchung, […] die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten […] und darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden.Im beschwerdegegenständlichen Zusammenhang ist unter der Unverletzlichkeit des Hausrechtes nach Artikel 9, StGG ausschließlich der Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen zu verstehen. Nach Paragraph eins, des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes ist eine Hausdurchsuchung, […] die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten […] und darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen der Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl. VfSlg. 12.056/1989 m.w.H.). „Ein bloßes Betreten einer Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit, ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen“.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen der Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird vergleiche VfSlg. 12.056 aus 1989, m.w.H.). „Ein bloßes Betreten einer Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit, ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen“. Aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts steht fest, dass von den Polizisten keine „Suche“, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für eine "Hausdurchsuchung" unerlässlich ist, weder veranstaltet werden sollte noch tatsächlich eine solche stattfand. Eine Verletzung des Art. 9 StGG kommt daher nicht in Betracht.Aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts steht fest, dass von den Polizisten keine „Suche“, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für eine "Hausdurchsuchung" unerlässlich ist, weder veranstaltet werden sollte noch tatsächlich eine solche stattfand. Eine Verletzung des Artikel 9, StGG kommt daher nicht in Betracht. Obgleich dies von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht releviert wurde, kann hier das Grundrecht nach Art. 8 MRK herangezogen werden, das über den Schutzbereich des Art. 9 StGG hinausgeht, indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung jedermann (den) Anspruch auf Achtung seiner Wohnung (des Hausrechts) gewährleistet (vgl. dazu ebenso: VfSlg. 12.056/1989 m.w.H.). „Dieses Recht dient - wie sich schon aus dem systematischen Zusammenhang, in dem es steht (nämlich im Konnex mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie des Briefverkehrs) - dem Schutz der Intimsphäre des Individuums. Wenngleich der Begriff der "Wohnung" auch in der Bedeutung des Art. 8 MRK nicht eng zu verstehen ist, können darunter keinesfalls Räumlichkeiten verstanden werden, die bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind.“Obgleich dies von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht releviert wurde, kann hier das Grundrecht nach Artikel 8, MRK herangezogen werden, das über den Schutzbereich des Artikel 9, StGG hinausgeht, indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung jedermann (den) Anspruch auf Achtung seiner Wohnung (des Hausrechts) gewährleistet vergleiche dazu ebenso: VfSlg. 12.056 aus 1989, m.w.H.). „Dieses Recht dient - wie sich schon aus dem systematischen Zusammenhang, in dem es steht (nämlich im Konnex mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie des Briefverkehrs) - dem Schutz der Intimsphäre des Individuums. Wenngleich der Begriff der "Wohnung" auch in der Bedeutung des Artikel 8, MRK nicht eng zu verstehen ist, können darunter keinesfalls Räumlichkeiten verstanden werden, die bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind.“ Da es sich bei den von den Polizisten betretenen Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft um ein (Glücksspiel-)Lokal handelte - und dieses somit der Öffentlichkeit zugänglichen ist - kann vorweg schon nicht von einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 MRK gesprochen werden.Da es sich bei den von den Polizisten betretenen Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft um ein (Glücksspiel-)Lokal handelte - und dieses somit der Öffentlichkeit zugänglichen ist - kann vorweg schon nicht von einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, MRK gesprochen werden. Soweit die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG und Art. 1
- ZPEMRK ins Treffen geführt wurde, ist zu sagen, dass den Schutz des Art. 5 StGG jedes vermögenwerte Privatrecht genießt (vgl. etwa VfSlg. 10322/1985 und 16.636/2002). Eine Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Eigentumspositionen der beschwerdeführenden Gesellschaft haben sich ebenso wenig wie die Verletzung sonstiger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ergeben.Soweit die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Artikel 5, StGG und Artikel eins,
- ZPEMRK ins Treffen geführt wurde, ist zu sagen, dass den Schutz des Artikel 5, StGG jedes vermögenwerte Privatrecht genießt vergleiche etwa VfSlg. 10322 aus 1985, und 16.636 aus 2002,). Eine Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Eigentumspositionen der beschwerdeführenden Gesellschaft haben sich ebenso wenig wie die Verletzung sonstiger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ergeben. 2.
- Zur behaupteten (einfachgesetzlichen) Rechtswidrigkeit des gewaltsamen Eindringens der Polizisten: Dazu ist eingangs festzuhalten, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob das Einschreiten der Polizisten nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes rechtmäßig war, auf die vertretbare Annahme der einschreitenden Organe zum Zeitpunkt ihres Handelns (somit aus Sicht ihres damaligen Wissensstandes) ankommt (sog. „ex-ante-Beurteilung“; vgl. VwSlg. 14.142 A/1994 m.w.H.). Ob die Voraussetzungen zur Befugnisausübung nach dem Sicherheitspolizeigesetz – SPG vorliegen, muss sohin das einschreitende Organ vor Ort und vielfach kurzfristig beurteilen.Dazu ist eingangs festzuhalten, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob das Einschreiten der Polizisten nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes rechtmäßig war, auf die vertretbare Annahme der einschreitenden Organe zum Zeitpunkt ihres Handelns (somit aus Sicht ihres damaligen Wissensstandes) ankommt (sog. „ex-ante-Beurteilung“; vergleiche VwSlg. 14.142 A/1994 m.w.H.). Ob die Voraussetzungen zur Befugnisausübung nach dem Sicherheitspolizeigesetz – SPG vorliegen, muss sohin das einschreitende Organ vor Ort und vielfach kurzfristig beurteilen. Im Hintergrund der dabei anzustellenden Überlegungen ist zu berücksichtigen, dass die einschreitenden Organe im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr nach den Bestimmungen des SPG die Aufgabe haben, strafbaren Handlungen „nachzuforschen“ und somit die Klärung des Sachverhaltes anzustreben, um eben Gefahren zu beseitigen. Anderes obliegt hingegen den Organen nach den Bestimmungen der StPO, wonach es nicht mehr um die allgemeine Gefahrenabwehr sondern die rechtsförmige Aufbereitung des Ermittelten für Gericht und Staatsanwaltschaft geht (vgl. dazu etwa Amtliche Erläuterungen RV zu BGBl. 566/1991).Im Hintergrund der dabei anzustellenden Überlegungen ist zu berücksichtigen, dass die einschreitenden Organe im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr nach den Bestimmungen des SPG die Aufgabe haben, strafbaren Handlungen „nachzuforschen“ und somit die Klärung des Sachverhaltes anzustreben, um eben Gefahren zu beseitigen. Anderes obliegt hingegen den Organen nach den Bestimmungen der StPO, wonach es nicht mehr um die allgemeine Gefahrenabwehr sondern die rechtsförmige Aufbereitung des Ermittelten für Gericht und Staatsanwaltschaft geht vergleiche dazu etwa Amtliche Erläuterungen Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 566 aus 1991,). Auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens steht fest, dass die einschreitenden Beamten das gewaltsame Öffnen der Eingangstüre des Lokals auf die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes gestützt haben. § 16 Abs. 2 SPG definiert den Begriff des gefährlichen Angriffs. Danach besteht ein gefährlicher Angriff insbesondere in der „Bedrohung eines Rechtsgutes“, durch die Verwirklichung eines, in den Ziffern 1 bis 4 des § 16 Abs. 2 SPG taxativ aufgezählten, gerichtlich strafbaren Tatbestandes oder diesbezüglicher Vorbereitungshandlungen und zwar unabhängig davon, ob die Tatbildverwirklichung schuldhaft erfolgt oder nicht. Im Zentrum des gefährlichen Angriffes steht die Bedrohung eines Rechtsgutes. Rechtsgüter sind Werte („Gut“), welche die Rechtsordnung aufstellt („Rechts“-Gut). Um welche Rechtsgüter es hierbei geht, ergibt sich aus den, im § 16 Abs. 2 SPG aufgezählten Straftatbeständen (vgl. Hauer/Keplinger; SPG Kommentar zu § 16 Abs. 2 SPG). § 16 Abs. 2 Z 1 SPG nennt die Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB. Werden daher die im Strafgesetzbuch genannten gerichtlich strafbaren Tatbestände verwirklicht respektive eine entsprechende Vorbereitungshandlung gesetzt, liegt ein gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 bzw. des § 16 Abs. 3 SPG vor.Paragraph 16, Absatz 2, SPG definiert den Begriff des gefährlichen Angriffs. Danach besteht ein gefährlicher Angriff insbesondere in der „Bedrohung eines Rechtsgutes“, durch die Verwirklichung eines, in den Ziffern 1 bis 4 des Paragraph 16, Absatz 2, SPG taxativ aufgezählten, gerichtlich strafbaren Tatbestandes oder diesbezüglicher Vorbereitungshandlungen und zwar unabhängig davon, ob die Tatbildverwirklichung schuldhaft erfolgt oder nicht. Im Zentrum des gefährlichen Angriffes steht die Bedrohung eines Rechtsgutes. Rechtsgüter sind Werte („Gut“), welche die Rechtsordnung aufstellt („Rechts“-Gut). Um welche Rechtsgüter es hierbei geht, ergibt sich aus den, im Paragraph 16, Absatz 2, SPG aufgezählten Straftatbeständen vergleiche Hauer/Keplinger; SPG Kommentar zu Paragraph 16, Absatz 2, SPG). Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SPG nennt die Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB. Werden daher die im Strafgesetzbuch genannten gerichtlich strafbaren Tatbestände verwirklicht respektive eine entsprechende Vorbereitungshandlung gesetzt, liegt ein gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, bzw. des Paragraph 16, Absatz 3, SPG vor. Bei Vorliegen eines gefährlichen Angriffes im zuvor dargestellten Sinne haben die Sicherheitsbehörden nach § 21 Abs. 2 SPG die gesetzliche Verpflichtung, diesen unverzüglich (d.h. es darf nicht zugewartet werden) ein Ende zu setzen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe steht nicht im Ermessen der Sicherheitsbehörden, sondern sie sind dazu vielmehr ohne Einschränkung verpflichtet (vgl. Hauer/ Keplinger; SPG Kommentar zu § 21 Abs. 2 SPG).Bei Vorliegen eines gefährlichen Angriffes im zuvor dargestellten Sinne haben die Sicherheitsbehörden nach Paragraph 21, Absatz 2, SPG die gesetzliche Verpflichtung, diesen unverzüglich (d.h. es darf nicht zugewartet werden) ein Ende zu setzen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe steht nicht im Ermessen der Sicherheitsbehörden, sondern sie sind dazu vielmehr ohne Einschränkung verpflichtet vergleiche Hauer/ Keplinger; SPG Kommentar zu Paragraph 21, Absatz 2, SPG). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in diesem Zusammenhang fest, dass es bei der Vollziehung von Bestimmungen, die auf einen gefährlichen Angriff abstellen, nicht darauf ankommen kann, dass tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen wurde (vgl. VwGH vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071). Die Nichtverwirklichung bedeutet eine Nichtbestätigung des Verdachtes eines gefährlichen Angriffs (vgl. VwGH vom 28.06.2005, Zl 2002/01/0235).Der Verwaltungsgerichtshof hielt in diesem Zusammenhang fest, dass es bei der Vollziehung von Bestimmungen, die auf einen gefährlichen Angriff abstellen, nicht darauf ankommen kann, dass tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen wurde vergleiche VwGH vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071). Die Nichtverwirklichung bedeutet eine Nichtbestätigung des Verdachtes eines gefährlichen Angriffs vergleiche VwGH vom 28.06.2005, Zl 2002/01/0235). Eine Ermächtigung zur Beendigung eines gefährlichen Angriffes iSd § 21 Abs. 2 SPG ist schon dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörden ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen zumindest in vertretbarer Weise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffes erfüllend qualifiziert werden konnte (vgl. VwGH vom
- März 1999, Zl 98/01/0096).Eine Ermächtigung zur Beendigung eines gefährlichen Angriffes iSd Paragraph 21, Absatz 2, SPG ist schon dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörden ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen zumindest in vertretbarer Weise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffes erfüllend qualifiziert werden konnte vergleiche VwGH vom
- März 1999, Zl 98/01/0096). 2.3.
- Vor diesem Hintergrund kann den Organen nicht entgegen getreten werden, wenn sie im konkreten Fall in noch vertretbarer Weise davon ausgingen, dass eine allgemeine Gefahr vorlag bzw. die Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung im Lokal iSd § 16 Abs. 2 Z 1 SPG im Gange war. Unter Zugrundelegung des zuvor Gesagten erscheint es vorliegend nachvollziehbar, dass die Organe im Zweifel auch „von mehr ausgingen“, zumal ihnen die Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr (d.h. nach § 21 Abs. 1 SPG allgemeine Gefahren erforschen und abwehren) zukommt, sohin strafbaren Handlungen „nachzuforschen“. Eine derartige Grenzentscheidung muss den Polizisten schon angesichts ihrer Aufgaben nach dem SPG zugebilligt werden.2.3.
- Vor diesem Hintergrund kann den Organen nicht entgegen getreten werden, wenn sie im konkreten Fall in noch vertretbarer Weise davon ausgingen, dass eine allgemeine Gefahr vorlag bzw. die Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung im Lokal iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SPG im Gange war. Unter Zugrundelegung des zuvor Gesagten erscheint es vorliegend nachvollziehbar, dass die Organe im Zweifel auch „von mehr ausgingen“, zumal ihnen die Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr (d.h. nach Paragraph 21, Absatz eins, SPG allgemeine Gefahren erforschen und abwehren) zukommt, sohin strafbaren Handlungen „nachzuforschen“. Eine derartige Grenzentscheidung muss den Polizisten schon angesichts ihrer Aufgaben nach dem SPG zugebilligt werden. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl B6/198798/2015 (AS 17) ergibt, bestätigte sich der Verdacht eines gefährlichen Angriffes nach § 16 Abs. 2 Z 1 SPG jedoch nur insoweit, als der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem SMG (§ 27 Abs. 1 SMG) festgestellt werden konnte. Die anderen in Betracht gezogenen Tatbilder wie etwa der „Raub“ auf ein Glücksspiellokal erwiesen sich als nicht zutreffend, sodass sich der Verdacht eines gefährlichen Angriffs insoweit nicht bestätigte. Nach der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schadet dieser Umstand hingegen nicht.Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl B6/198798/2015 (AS 17) ergibt, bestätigte sich der Verdacht eines gefährlichen Angriffes nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SPG jedoch nur insoweit, als der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem SMG (Paragraph 27, Absatz eins, SMG) festgestellt werden konnte. Die anderen in Betracht gezogenen Tatbilder wie etwa der „Raub“ auf ein Glücksspiellokal erwiesen sich als nicht zutreffend, sodass sich der Verdacht eines gefährlichen Angriffs insoweit nicht bestätigte. Nach der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schadet dieser Umstand hingegen nicht. 2.3.
- Das Vorgehen der Organe der Landespolizeidirektion Wien erwies sich auch als verhältnismäßig im Sinne des § 29 SPG. Gelindere Mittel, die es den Organen ermöglicht hätten, ihren Verdacht eines gefährlichen Angriffes zu beenden, standen nicht zur Verfügung und wurden auch nicht vorgebracht. Ein (irreparabler) Schaden an der Eingangstüre konnte nicht festgestellt werden und selbst im Fall einer Beschädigung, wäre dieser angesichts der vorgelegten Rechnung in der Höhe von 18,30 Euro geringfügig gewesen und stünde mit Blick auf eine mögliche Gefährdung der körperlichen Integrität bzw. Unversehrtheit von Menschen, aber auch etwa zu jenen Kosten, die beispielsweise durch die Beiziehung der Feuerwehr oder eines Schlüsseldienstes zur Türöffnung verursacht worden wären, in keinem Verhältnis. Dazu ist weiters festzuhalten, dass ein Zuwarten auf die Feuerwehr oder den Schlüsseldienst auch nicht in Frage gekommen wäre. Dies gilt auch für eine weitere denkbare Variante, wonach die Organe von der Türöffnung absehen bzw. bei geschlossener Türe wieder zu gehen gehabt hätten. Dies kam schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 2 SPG nicht in Betracht, zumal danach die Polizisten beim Verdacht eines gefährlichen Angriffs, und dieser war vertretbar vorliegend, die gesetzliche Verpflichtung haben, diesen – wie bereits ausgeführt wurde – unverzüglich zu beenden. Den Organen kommt hierbei kein Ermessenspielraum zu. Da die Eingangstüre geschlossen war und nur auf diese Weise das Lokal betreten werden konnte (vgl. dazu § 39 Abs. 1 SPG), waren die Organe verpflichtet, ihre „Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr“ (vgl. § 21 SPG) bzw. die Beendigung eines gefährlichen Angriffes (§ 16 Abs. 2 Z 1 SPG), mit Zwang durchzusetzen (§ 50 SPG).2.3.
- Das Vorgehen der Organe der Landespolizeidirektion Wien erwies sich auch als verhältnismäßig im Sinne des Paragraph 29, SPG. Gelindere Mittel, die es den Organen ermöglicht hätten, ihren Verdacht eines gefährlichen Angriffes zu beenden, standen nicht zur Verfügung und wurden auch nicht vorgebracht. Ein (irreparabler) Schaden an der Eingangstüre konnte nicht festgestellt werden und selbst im Fall einer Beschädigung, wäre dieser angesichts der vorgelegten Rechnung in der Höhe von 18,30 Euro geringfügig gewesen und stünde mit Blick auf eine mögliche Gefährdung der körperlichen Integrität bzw. Unversehrtheit von Menschen, aber auch etwa zu jenen Kosten, die beispielsweise durch die Beiziehung der Feuerwehr oder eines Schlüsseldienstes zur Türöffnung verursacht worden wären, in keinem Verhältnis. Dazu ist weiters festzuhalten, dass ein Zuwarten auf die Feuerwehr oder den Schlüsseldienst auch nicht in Frage gekommen wäre. Dies gilt auch für eine weitere denkbare Variante, wonach die Organe von der Türöffnung absehen bzw. bei geschlossener Türe wieder zu gehen gehabt hätten. Dies kam schon im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, SPG nicht in Betracht, zumal danach die Polizisten beim Verdacht eines gefährlichen Angriffs, und dieser war vertretbar vorliegend, die gesetzliche Verpflichtung haben, diesen – wie bereits ausgeführt wurde – unverzüglich zu beenden. Den Organen kommt hierbei kein Ermessenspielraum zu. Da die Eingangstüre geschlossen war und nur auf diese Weise das Lokal betreten werden konnte vergleiche dazu Paragraph 39, Absatz eins, SPG), waren die Organe verpflichtet, ihre „Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr“ vergleiche Paragraph 21, SPG) bzw. die Beendigung eines gefährlichen Angriffes (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SPG), mit Zwang durchzusetzen (Paragraph 50, SPG). Die Beschwerde war daher abzuweisen.
- Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung-VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013 in der geltenden Fassung, wobei je vorgelegtem Verwaltungsakt - sohin dreimal - der Vorlageaufwand der belangten Behörde zu verrechnen war.
- Die Kostenansprüche gründen sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung-VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, in der geltenden Fassung, wobei je vorgelegtem Verwaltungsakt - sohin dreimal - der Vorlageaufwand der belangten Behörde zu verrechnen war.
- Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Gemäß Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem waren die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN). Bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelte es sich jedoch ausschließlich um Beweisfragen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem waren die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN). Bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelte es sich jedoch ausschließlich um Beweisfragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.076.8629.2015