RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.03.2016 GeschäftszahlVGW-172/083/25620/2014; VGW-172/V/083/25705/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Viti über die Beschwerden 1) des Herrn Dipl.-Ing. S. (Beschuldigter) vom 5.5.2014 sowie 2) des Herrn Mag. L. (Disziplinaranwalt) gegen das Erkenntnis des Disziplinarsenates der Sektion Ingenieurkonsulenten der Kammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30.1.2014, Zl. D 7/12 - Zl 19/17, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen. II.römisch zwei. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde des Disziplinaranwaltes insofern Folge gegeben, als über den Beschuldigten gem. § 56 Abs. 1 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, i.d.F. BGBl. 46/2014 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 verhängt wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde des Disziplinaranwaltes insofern Folge gegeben, als über den Beschuldigten gem. Paragraph 56, Absatz eins, Ziviltechnikerkammergesetz 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt 46 aus 2014, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 verhängt wird. III.römisch drei. Die vom Disziplinarsenat dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 2.934,00 werden bestätigt. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Ad I.) Der Disziplinarsenat der Sektion Ingenieurkonsulenten der Kammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland erließ gegen den Beschuldigten folgendes Disziplinarerkenntnis:Ad römisch eins.) Der Disziplinarsenat der Sektion Ingenieurkonsulenten der Kammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland erließ gegen den Beschuldigten folgendes Disziplinarerkenntnis: „Der Disziplinarsenat der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Sektion Ingenieurkonsulenten, hat durch Mag. H. als Senatsvorsitzenden sowie DI E., Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen und DI P., Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates in der am 30. Jänner 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten DI S., Zivilingenieur für Bauwesen, und in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes, Mag. L., durchgeführten mündlichen Verhandlung das E R K E N N T N I SE R K E N N T N römisch eins S verkündet: 1. DI S., Zivilingenieur für Bauwesen ist schuldig, er hat am 30. 1. 2012 in Wien eine Tätigkeit unternommen, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, und dadurch die Standespflicht, sich innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens der Öffentlichkeit gegenüber seinem Stand würdig zu erweisen, missachtet, indem er sich in einem an die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Bauoberbehörde, gerichteten Schreiben zur Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlicher beleidigender, herabwürdigender und unterstellender Ausdrucksweisen bediente, wobei er behauptete, dass die Bauoberbehörde - „offenbar nicht imstande“ sei, bestimmte Umstände zu erkennen, - „offensichtlich fachlich überfordert“ sei, - „völliges Unverständnis demonstriere“, - „in fast schon bewundernswerter Weise“ nicht auf bestimmte Ausführungen eingehe, - ihre „mangelhafte Auffassungsgabe maximal bestätige“ - „rechtsmissbräuchlich“ handle - „Worthülsen verwende“ - „weiterhin mangelhafte Inhalte von Stellungnahmen unreflektiert (d.h. ohne darüber nachzudenken) in das Bescheidergebnis einfließen“ zu lassen“ - einen Sachverständigen als „sogenannten bautechnischen Amtssachverständigen“ bezeichnete. 2. Er hat hierdurch gegen Punkt 1.1 der Standesregeln verstoßen und das Disziplinarvergehen gemäß § 55 Abs. 1 ZTKG begangen.2. Er hat hierdurch gegen Punkt 1.1 der Standesregeln verstoßen und das Disziplinarvergehen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ZTKG begangen. Er wird hierfür zu einer G E L D S T R A F E in Höhe von EUR 1.000,-- verurteilt. 3. Der Beschuldigte hat gemäß § 74 ZTKG 1993 die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 2.934,-- zu ersetzen.3. Der Beschuldigte hat gemäß Paragraph 74, ZTKG 1993 die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 2.934,-- zu ersetzen. B e g r ü n d u n g : DI S. [in Hinkunft Disziplinarbeschuldigter] ist Zivilingenieur für Bauwesen. Er wurde zu D 14/09 mit Disziplinarerkenntnis vom 8.12.2010 disziplinarrechtlich verurteilt, weil er am 7.12.2009 im Rahmen einer Email in beleidigender und rufschädigender Weise unsachliche und unberechtigte Kritik an zwei Notaren geübt, dabei unberechtigterweise Versäumnisse der betreffenden Notare behauptet, und weiters bemerkt hat, dass die E-Mail Adresse „… notar“ sicherlich nicht als Qualitätsmaßstab für die Notariatskanzlei gesehen werden könne. Am 30.1.2012 wandte sich der Disziplinarbeschuldigte im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben in Wien, J.-gasse, mit einer ergänzenden Stellungnahme an die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Bauoberbehörde [ON 1] und kritisierte darin das Vorgehen der zuständigen Behörde. Seinen - in disziplinarrechtlicher nicht zu beanstandenden und daher auch nicht zu überprüfenden - technischen und rechtlichen Ausführungen fügte er Bemerkungen bei, die die technischen und rechtlichen Argumente nicht vertieften oder veranschaulichten [siehe Spruch des Erkenntnisses], Diese Bemerkungen werden wörtlich festgestellt wie folgt: - „... dass die o.a. Judikatur mit den weiteren Ausführungen über die Art und Weise der Ermittlung der GEBÄUDEHÖHE nicht korreliert, ist die Bauoberbehörde offensichtlich nicht imstande zu erkennen. In der Folge bringt die Bauoberbehörde in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise die Begriffe GEBÄUDEHÖHE und FRONTHÖHE wiederholt durcheinander. Die Bauoberbehörde ist offensichtlich auch nicht imstande zu erkennen, dass im § 81 Abs. 2 Bestimmungen über zwei verschiedene Höhen, nämlich die GEBÄUDEHÖHE und die FRONTHÖHE in Bezug auf die ZULÄSSIGE GEBÄUDEHÖHE enthalten sind.“„... dass die o.a. Judikatur mit den weiteren Ausführungen über die Art und Weise der Ermittlung der GEBÄUDEHÖHE nicht korreliert, ist die Bauoberbehörde offensichtlich nicht imstande zu erkennen. In der Folge bringt die Bauoberbehörde in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise die Begriffe GEBÄUDEHÖHE und FRONTHÖHE wiederholt durcheinander. Die Bauoberbehörde ist offensichtlich auch nicht imstande zu erkennen, dass im Paragraph 81, Absatz 2, Bestimmungen über zwei verschiedene Höhen, nämlich die GEBÄUDEHÖHE und die FRONTHÖHE in Bezug auf die ZULÄSSIGE GEBÄUDEHÖHE enthalten sind.“ - „Die Bauoberbehörde schränkt jedenfalls in rechtsmissbräuchlicher Form die Nachbarrechte hinsichtlich § 134 a Abs. 1 lit b (Bestimmungen über die Gebäudehöhe) unter offensichtlicher Falsch-Interpretation der Judikatur lediglich auf die oa Bestimmungen hinsichtlich der FRONTHÖHE .... ein.“„Die Bauoberbehörde schränkt jedenfalls in rechtsmissbräuchlicher Form die Nachbarrechte hinsichtlich Paragraph 134, a Absatz eins, Litera b, (Bestimmungen über die Gebäudehöhe) unter offensichtlicher Falsch-Interpretation der Judikatur lediglich auf die oa Bestimmungen hinsichtlich der FRONTHÖHE .... ein.“ - „Hier jedoch demonstriert die Bauoberbehörde wieder völliges Unverständnis über die in der BO getroffenen Bestimmungen.“ - „Die Bauoberbehörde ist auch nicht imstande zu erkennen, dass ein Gebäude als drei-dimensionales Ganzes nicht identisch ist mit einer zweidimensionalen FRONT“ - „Hingewiesen sei hier noch einmal auf die Textierung des § 81 Abs. 2, die offensichtlich nach wie vor von der Bauoberbehörde nicht verstanden wird, oder werden will“.„Hingewiesen sei hier noch einmal auf die Textierung des Paragraph 81, Absatz 2,, die offensichtlich nach wie vor von der Bauoberbehörde nicht verstanden wird, oder werden will“. - Der Gesetzgeber also für den zweiten Nachweis des Abs. 2 (zweiter Halbsatz) darauf abgestellt, JEDE STELLE der FRONT zu überprüfen - und nicht wie von der Bauoberbehörde rechtsmissbräuchlich behauptet wird eine mathematisch „mittlere Höhe“ durch Division der Frontfläche durch die Frontlänge zu ermitteln.Der Gesetzgeber also für den zweiten Nachweis des Absatz 2, (zweiter Halbsatz) darauf abgestellt, JEDE STELLE der FRONT zu überprüfen - und nicht wie von der Bauoberbehörde rechtsmissbräuchlich behauptet wird eine mathematisch „mittlere Höhe“ durch Division der Frontfläche durch die Frontlänge zu ermitteln. - „Die Bauoberbehörde ist hier offensichtlich weiter überfordert, den Begriff der ZULÄSSIGEN DACHFORM gibt es in der BO nicht. Dieser ist offensichtlich eine individuelle Erfindung der Bauoberbehörde.“ „Auch der Begriff der Dachflächen wird hier völlig unqualifiziert verwendet.“ - „Auch hier herrscht viel mehr Unverständnis bei der Bauoberbehörde als beim VwGH.“ - „Dem entgegen zieht sich die Bauoberbehörde in rechtsmissbräuchlicher Form auf den Standpunkt zurück, dass jede beliebige Dachform eine GEDACHTE GIEBELFLÄCHE erzeuge“. - „Sollte die Bauoberbehörde mit diesen Ausführungen fachlich überfordert sein, empfehlen wir die Hinzuziehung von fachlich entsprechend qualifizierten Sachverständigen.“ - „Auch hier ist die Bauoberbehörde offensichtlich überfordert, da sie den Begriff der Giebelfläche unqualifiziert mit den Bestimmungen des § 81 Abs. 4 in Zusammenhang bringt.“„Auch hier ist die Bauoberbehörde offensichtlich überfordert, da sie den Begriff der Giebelfläche unqualifiziert mit den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 4, in Zusammenhang bringt.“ - „Auch hier offenbart sich ein lediglich zwei-dimensionales Denkvermögen der Baubehörde.“ - „Auch hier operiert die Bauoberbehörde in grob rechtsmissbräuchlicher Form mit „Worthülsen““. - „Auch hier demonstriert die Bauoberbehörde willkürliche Eigendefinitionen.“ - „Eine weitere Worthülse“ der Bauoberbehörde.“ - „Auch hier geht die Bauoberbehörde in fast schon „bewundernswerter“ Weise nicht auf die Ausführungen der Berufungswerber ein.“ - „Mit dieser Textierung bestätigt die Bauoberbehörde maximal ihre mangelhafte Auffassungsgabe gegenüber den Auffassungen der Berufungswerber.“ - Dem Disziplinarbeschuldigten war klar, dass seine in Kursivdruck festgestellten Äußerungen kein sachliches Substrat enthalten und es kam ihm darauf an, dass sie herabwürdigend aufgefasst werden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem mit der Anzeige der Bauoberbehörde für Wien übermittelten Schreiben des Disziplinarbeschuldigten, dessen Echtheit und Richtigkeit unbestritten blieb. Dass das Schreiben nicht vom Disziplinarbeschuldigten verfasst worden sei, wurde vom Disziplinarbeschuldigten weder behauptet, noch unter Beweis gestellt. Das Schreiben war daher den Tatsachenfeststellungen zugrunde zu legen. Dass dem Disziplinarbeschuldigten klar war, dass die Äußerungen kein sachliches Substrat haben, lassen das inkriminierte Schreiben und seine schriftlichen Ausführungen im Verfahren, die eine hohe sachliche und sprachliche Kompetenz zeigen, erkennen; es ist daher nicht vorstellbar, dass er die Grenze zwischen sachlicher Kritik und persönlicher Herabwürdigung nicht erkannte. Er wollte mit den inkriminierten Äußerungen seinem Ärger Luft machen und die Organwalter der Behörde abqualifizieren. Rechtliche Beurteilung: 1. Die Äußerung von Kritik am Vorgehen oder an Entscheidungen von Behörden ist in standesrechtlicher Hinsicht zulässig. Die inhaltliche Berechtigung der Kritik des Disziplinarbeschuldigten an der Bauoberbehörde war daher im Disziplinarverfahren nicht zu überprüfen. Der Disziplinarsenat ist sowohl beim Schuldspruch, als auch bei der Strafzumessung im Zweifel zugunsten des Disziplinarbeschuldigten davon ausgegangen, dass seine Kritik an der Bauoberbehörde inhaltlich berechtigt sei. Die nicht in Kursivdruck geschriebenen Textpassagen sind nicht zu beanstanden. 2. Die in Punkt 1.1 der Standesregeln für Ziviltechniker festgeschriebene Pflicht, sich der Achtung und des Vertrauens der Öffentlichkeit gegenüber dem Stand der Ziviltechniker würdig zu erweisen, erfordert es jedoch, dass diese Kritik auch in Fällen inhaltlicher Berechtigung nur in angemessener Weise erfolgt. Dies bedeutet, dass sachlich zu argumentieren und Kritik konkret und maßvoll zu äußern ist. Pauschale Wertungen und Beleidigungen, Verhöhnungen, Herabsetzungen, persönliche Angriffe auf Organwalter oder Behörden sind hingegen zu unterlassen. Die in den Feststellungen mit Kursivdruck hervorgehobenen Textpassagensind den genannten, verpönten Ausdrucksweisen zu unterstellen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit und potentiell vom Verhalten von Ziviltechnikern Betroffener [potentielle Vertragspartner, Kollegen Behörden etc.] in die fachliche und menschliche Qualifikation von Ziviltechnikern, zu der auch die Affektkontrolle bei schriftlichen Äußerungen gehört, soll geschützt werden. Es ist die Aufgabe von Disziplinarordnungen, die Disziplinarunterworfenen auf die Kritik zur Sache zu beschränken und von ihnen die Mindestanforderungen des Anstandes bei schriftlichen Äußerungen zu verlangen (vgl. VwGH 24. 2. 2011, 2009/09/0184).Das Vertrauen der Öffentlichkeit und potentiell vom Verhalten von Ziviltechnikern Betroffener [potentielle Vertragspartner, Kollegen Behörden etc.] in die fachliche und menschliche Qualifikation von Ziviltechnikern, zu der auch die Affektkontrolle bei schriftlichen Äußerungen gehört, soll geschützt werden. Es ist die Aufgabe von Disziplinarordnungen, die Disziplinarunterworfenen auf die Kritik zur Sache zu beschränken und von ihnen die Mindestanforderungen des Anstandes bei schriftlichen Äußerungen zu verlangen vergleiche VwGH 24. 2. 2011, 2009/09/0184). Die festgestellten und mit Kursivdruck hervorgehobenen persönlich herabwürdigenden schriftlichen Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten sind nicht geeignet, die sachliche Kritik des Disziplinarbeschuldigten zu begründen oder verständlich zu machen; sie haben gar keinen sachlichen Gehalt, sondern dienen lediglich dazu, der Behörde und den bei der Behörde arbeitenden Organwaltern fachliche Inkompetenz und [amts]missbräuchliche Vorgangsweise [„Rechtsmissbrauch“] zu unterstellen. Die Grenzen einer zulässigen sachlichen Kritik wurden durch die vom Disziplinarbeschuldigten gewählte Ausdrucksweise und die darin offen gezeigte Geringschätzung der Behörde und ihrer Organwalter deutlich überschritten und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben von Ziviltechnikern, die auch als Urkundspersonen über besonderen öffentlichen Glauben verfügen, erschüttert. 3. Wenn auch die „Standesregeln der Ziviltechniker“ eine „unsachliche oder herabsetzende Kritik“ ausdrücklich nur an anderen Ziviltechnikern und deren Leistungen verbieten, kann daraus nicht geschlossen werden, dass diese Art von Kritik an anderen von der Berufstätigkeit des Ziviltechnikers Betroffenen - wie Behörden und deren Organwaltern – zulässig sei. Das Verbot wird in den Standesregeln nur demonstrativ genannt, gilt gemäß Punkt 1.1 der Standesregeln aber selbstverständlich auch gegenüber Auftraggebern oder sonstigen Betroffenen, weil die Standesregeln dazu dienen das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Stand der Ziviltechniker zu schützen. 4. Strafzumessung: Mildernd war für den Disziplinarbeschuldigten kein Umstand. Erschwerend war für den Disziplinarbeschuldigten die Vorverurteilung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhte. Nach dem Persönlichkeitsbild des Disziplinarbeschuldigten besteht keine Gewähr dafür, dass er ohne eine spezialpräventiv wirksame Bestrafung künftig ähnliche Beleidigungen in schriftlichen Äußerungen unterlassen werde. Die gegenüber dem Standes- und Disziplinarrecht gleichgültige Einstellung wurde letztlich durch das zweimalige Fernbleiben des Disziplinarbeschuldigten von mündlichen Verhandlungen – trotz ausgewiesener Ladung und ohne Abberaumung der Verhandlung - dokumentiert. Mit der abermaligen Verhängung der geringstmöglichen Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises konnte daher nicht das Auslangen gefunden werden. In Hinblick darauf, dass der Disziplinarausschuss davon ausging, dass seine inhaltliche Kritik an der Bauoberbehörde berechtigt sei, und die Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten von „Unmut“ und „Wortüberschwang“ getragen waren, war mit der - geringen - Geldstrafe von EUR 1.000,-- vorzugehen. 5. Verfahrensrechtliche Entscheidungen - Beweisanträge des Disziplinarbeschuldigten wurden wegen Unerheblichkeit bzw. entschiedener Sache in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. - Ablehnungsanträge des Disziplinarbeschuldigten wurden wegen mangelnder Berechtigung bzw. entschiedener Sache in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Auf die Begründung, die in der Verhandlung verkündet und protokolliert wurde, wird verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Disziplinarverfahrens beruht auf § 74 Abs. 1 ZTKG.Die Entscheidung über die Kosten des Disziplinarverfahrens beruht auf Paragraph 74, Absatz eins, ZTKG. ….“ Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde. Darin wird vorgebracht (auszugsweise): „…Der Einfachheit halber wird zuerst die unrichtige rechtliche Beurteilung/inhaltliche Mängel des Erkenntnisses ausgeführt und danach auch auf die zahlreichen Verfahrensmängel des Verfahrens vor dem Disziplinarsenates der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Sektion Ingenieurkonsulenten eingegangen und diese gerügt. 1. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.03.2014, Zl 2012/05/0086-6 1.1. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.10.2011 Zl 2009/05/0331-8, das der Vollständigkeit halber noch einmal vorgelegt wird, wird weiters darauf verwiesen, dass die vom DB vertretenen Anrainer des Bauprojektes J.-gasse im Jahre 2012 aufgrund des unrichtigen Berufungsbescheides der Bauoberbehörde für Wien eine neuerliche Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einbringen mussten. 1.2. Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 05.03,2014, Zl 2012/05/0086-6 wurde dieser Beschwerde neuerlich Folge gegeben und der Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien (kurz; BOB) wegen weiterer schwerer Verfahrensmängel (siehe Seite 15 f des Erkenntnisses, beiliegend) aufgehoben. Das Verfahren ist derzeit beim Verwaltungsgericht Wien zu VwG-111/077/11704/2014 anhängig. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.03.2014 war das Vorbringen der dortigen Beschwerdeführer, schon durch den DB für diese im Verwaltungsverfahren ausgeführten Gründen, wonach
- a)in den Einreichplänen der Bauwerber nur Fassadenflächen, aber keine gedachten Giebelflächen dargestellt worden sind und daher von den Bauwerbern der erforderliche Nachweis für nicht berücksichtigte (reale) Fassadenflächen innerhalb von gedachten Giebelflächen innerhalb des zulässigen Umrisses bisher nicht erbracht worden ist,...erfolgreich.
- b)Ebenso erfolgreich war das Beschwerdevorbringen, wonach die Annahme der Baubehörde, dass an der Nordseite des Bauprojektes keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, unrichtig war,
- c)Das Erkenntnis des VwGH verweist weiters ausdrücklich darauf hin, dass der im ersten Rechtsgang erlassene Berufungsbescheid der BOB deswegen aufgehoben worden ist, weil von der BOB gutachterliche Stellungnahmen einer befangenen Organwalterin diesem zu Grunde gelegt worden sind.
- d)Die in der Folge von der BOB im fortgesetzten Berufungsverfahren eingeholte bautechnische Beurteilung des Projektes durch den neuen Amtssachverständigen beschränkte sich dagegen lediglich auf Ausführungen, dass die vom Planverfasser korrigierte Fassadenabwicklung überprüft worden sei und daher das Projekt die höchstzulässige Gebäudehöhe sowie den zulässigen Gebäudeumriss einhalte. Zu Recht hat der VwGH daher ausgeführt, dass diese Äußerung kein Gutachten darstellt, sondern lediglich eine rechtliche Beurteilung (des dafür nicht zuständigen Amtssachverständigen, einem von der Erstbehörde, der MA 37 Gebietsgruppe ... kurz davor eingestellten Bediensteten). 2. Unrichtige rechtliche Beurteilung/Inhalt des Erkenntnisses: 2.1. Der umfangreichen Stellungnahme des DB vom 30.01.2012 (von insgesamt 9 Seiten, seiner Stellungnahme an die MA 37 vom 10.7.2008, seiner Berufung gegen den Bescheid der MA 37 vom 18.12.2008 vom 9.1.2009 von insgesamt 9 Seiten gegliedert in 4 Punkte und Ergänzung vom 30.9.2009 folgend) wurde daher vom Verwaltungsgerichtshof voll inhaltlich Folge gegeben. Diese war noch mit einer gutachterlichen Stellungnahme des DB zur Begriffsdefinition der Giebelflächen nach den Regeln der Technik vom gleichen Tage (beiliegend), d.h. mit einem technisch fundierten Gutachten untermauert worden. 2.2. Die inhaltliche Kritik des DB an der schwer mangelhaften Verfahrensführung der BOB, die zu einer zweimaligen Anrufung des Höchstgerichtes geführt hat, war auch berechtigt. Der Schaden für die vom DB vertretenen Anrainer ist, da während anhängigem Verfahren vor dem VwGH mit dem Bau des Projektes begonnen worden ist, enorm. Auch der Bauwerber ist aufgrund der nunmehrigen Konsenslosigkeit seines Projekts jetzt mit einer Baueinstellung konfrontiert. 2.3. Dagegen werden im Spruch des Erkenntnisses des Disziplinarsenates -vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen und wahllos geordnet - einzelne Textbestandteile dieser Eingabe zitiert, ohne aber auf die damit im Zusammenhang stehende berechtigte inhaltliche Stellungnahme desselben Bezug zu nehmen. Da die Berufungsbehörde sich im zweiten Rechtsgang genauso wenig wie im ersten Rechtsgang mit den inhaltlichen Argumenten der Berufungswerber des DB auseinanderzusetzen wollte, was auch aus der Verständigung von der Beweisaufnahme vom 16.1,2012 an den DB schon hervorging, war der Disziplinarbeschuldigte durchaus berechtigt auch entsprechend „stärker formulierte“ Hinweise zu geben, damit die Bauoberbehörde nunmehr endlich (!) den vom Gesetz ihr aufgetragenen Verpflichtungen der ordnungsgemäßen Prüfung der Berufung nachkommt. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist in der Folge die Bauoberbehörde dann wiederum nicht nachgekommen. 2.4. Das Erkenntnis des Disziplinarsenates berücksichtigt daher in keiner Form die in ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und der Berufungsinstanzen der Standesbehörden der freien Berufe zu Artikel 10 EMRK und Artikel 13 Abs. 1 StGG ergangene Judikatur zum Recht der freien Meinungsäußerung.Verfassungsgerichtshofes und der Berufungsinstanzen der Standesbehörden der freien Berufe zu Artikel 10 EMRK und Artikel 13 Absatz eins, StGG ergangene Judikatur zum Recht der freien Meinungsäußerung. Der DB war als Parteienvertreter im Sinne des § 4 Abs. 1 ZTG tätig. Bei seiner berufungsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes war er berechtigt, ja sogar verpflichtet, alles zu Gunsten seiner Mandantin Entsprechende umfassend und unumwunden (siehe z.B. § 9 RAO) vorzutragen. Dazu zählt leider auch der Hinweis, dass eine Berufungsbehörde dazu da sein sollte, auf die gemachten Berufungsausführungen inhaltlich einzugehen, und nicht nur zu versuchen, solchen „auszuweichen“.Der DB war als Parteienvertreter im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ZTG tätig. Bei seiner berufungsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes war er berechtigt, ja sogar verpflichtet, alles zu Gunsten seiner Mandantin Entsprechende umfassend und unumwunden (siehe z.B. Paragraph 9, RAO) vorzutragen. Dazu zählt leider auch der Hinweis, dass eine Berufungsbehörde dazu da sein sollte, auf die gemachten Berufungsausführungen inhaltlich einzugehen, und nicht nur zu versuchen, solchen „auszuweichen“. Dabei stellen sämtliche wertenden Äußerungen lediglich eine zulässige sachliche Kritik dar und muss sich diese die damit angesprochene „Behörde“ auch gefallen lassen. 2.5. Aus den im Erkenntnis zitierten Äußerungen sind auch keine solchen zu beanstanden, die ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen, darstellen würden (siehe unter anderem Feil/Wennig Anwaltsrecht 7. Auflage, Rz 16 zu § 9 RAO).Aus den im Erkenntnis zitierten Äußerungen sind auch keine solchen zu beanstanden, die ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen, darstellen würden (siehe unter anderem Feil/Wennig Anwaltsrecht 7. Auflage, Rz 16 zu Paragraph 9, RAO). Die einzig darin gebrauchte Tatsachenfeststellung, nämlich „des sog. bautechnischen Amtssachverständigen“ auf der ersten Seite der Stellungnahme des DB für eine zuvor vom VwGH als für eine gutachterliche Stellungnahme als befangen bezeichnete Organwalterin, nämlich der Referentin erster Instanz, die von der BOB (Anzeigerin) als „Amtssachverständige“ entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 53 AVG eingesetzt worden war, ist zudem richtig: ein vom Gesetz ausgeschlossener Amtssachverständiger ist eben kein solcher und wurde von der BOB daher nur zu Unrecht als ein solcher so genannt!Die einzig darin gebrauchte Tatsachenfeststellung, nämlich „des sog. bautechnischen Amtssachverständigen“ auf der ersten Seite der Stellungnahme des DB für eine zuvor vom VwGH als für eine gutachterliche Stellungnahme als befangen bezeichnete Organwalterin, nämlich der Referentin erster Instanz, die von der BOB (Anzeigerin) als „Amtssachverständige“ entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 53, AVG eingesetzt worden war, ist zudem richtig: ein vom Gesetz ausgeschlossener Amtssachverständiger ist eben kein solcher und wurde von der BOB daher nur zu Unrecht als ein solcher so genannt! 2.6. Auch die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten folgte der oben genannten Rechtsprechung. In seinem Erkenntnis vom 23.05.2012, BKD 063-1/11 wurde z.B. festgehalten, dass sogar eine Empfehlung eines Zivilingenieures an Ziviltechniker ihre Befugnis ruhend zu stellen um keine Kammerbeiträge zu zahlen (!), vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B847/87 hat dieser schon im Jahre 1989 (!) festgestellt, dass die Verwendung des Ausdruckes „Husch-Pfusch-Verfahren" eines Ziviltechnikers disziplinär nicht zu beanstanden ist, weil es als berechtigte Kritik der freien Meinungsäußerung entspricht. 2.7. Diese Entscheidungslinie entspricht auch derjenigen der Standesbehörden anderer freier Berufe wie z.B. der Rechtsanwälte. So hat die mit zwei Richtern des OGH und zwei Anwälten besetzte OBDK bereits im Jahre 2002 (11 Bkd 1/98, AnwBl 2002 420) festgehalten, dass der Vorwurf in einer Berufung eines Rechtsanwaltes, wonach das Erstgericht »jegliche Prinzipien des Rechtsstaatlichkeit beiseitelässt“ und „dass der Umstand geradezu erschreckend ist, wie vom Erstgericht fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und geltende Verfahrensgrundsätze missachtet werden“ durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK gedeckt ist.So hat die mit zwei Richtern des OGH und zwei Anwälten besetzte OBDK bereits im Jahre 2002 (11 Bkd 1/98, AnwBl 2002 420) festgehalten, dass der Vorwurf in einer Berufung eines Rechtsanwaltes, wonach das Erstgericht »jegliche Prinzipien des Rechtsstaatlichkeit beiseitelässt“ und „dass der Umstand geradezu erschreckend ist, wie vom Erstgericht fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und geltende Verfahrensgrundsätze missachtet werden“ durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, EMRK gedeckt ist. 2.8. Damit ist aber klar, dass die im Erkenntnis in Punkt 1. Vom Disziplinarsenat beanstandeten Ausdrucksweisen des DB, die noch dazu gleichzeitig in einem 9 Seiten starken umfangreichen Schriftsatz mit gleichzeitig am gleichen Ort entsprechenden inhaltlichen Argumenten belegt wurden, die in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt worden sind, nicht einen Verstoß nach § 55 Abs. 1 ZTKG darstellen können, sondern vom Recht auf freie Meinungsäußerung voll inhaltlich gedeckt waren.Damit ist aber klar, dass die im Erkenntnis in Punkt 1. Vom Disziplinarsenat beanstandeten Ausdrucksweisen des DB, die noch dazu gleichzeitig in einem 9 Seiten starken umfangreichen Schriftsatz mit gleichzeitig am gleichen Ort entsprechenden inhaltlichen Argumenten belegt wurden, die in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt worden sind, nicht einen Verstoß nach Paragraph 55, Absatz eins, ZTKG darstellen können, sondern vom Recht auf freie Meinungsäußerung voll inhaltlich gedeckt waren. Die Ausführungen auf Seite 5 des Erkenntnisses "dem Beschuldigten kam es darauf an, dass sie herab würdigend aufgefasst werden" sind in keiner Weise in einem Beweisverfahren verifiziert worden. Dies hätte nur durch eine Einvernahme desjenigen, der sich dadurch allenfalls „herabgewürdigt“ empfunden hätte, festgestellt werden können. Diesen Beweisantrag (Einvernahme Dr K.) hat der Disziplinarsenat zu Unrecht nicht durchgeführt, obwohl vom DB beantragt (siehe dazu auch unter Punkt 5.). Das Gleiche gilt für die Ausführungen in der Beweiswürdigung des Erkenntnisses, wonach der DB "seinem Ärger Luft machen und die Organwalter der Behörde abqualifizieren" wollte. Es wird auch nicht ausgeführt um welche Organwalter es sich handeln soll, war die BOB ja bekanntermaßen als ein Kollegialorgan mit wechselnden Mitgliedern und Beamten, die lediglich die Entscheidungen derselben nur vorbereitet haben, ausgestattet. 2.9 Der Disziplinarsenat verwendet in seiner Beweiswürdigung daher lediglich „Stehsätze“, die die oben ausgeführte Rechtslage aber nicht unter einen entsprechenden Sachverhalt, warum ausnahmsweise im vorliegenden Fall keine erlaubte freie Meinungsäußerung vorliegen sollte, subsumieren. Der Disziplinarsenat beurteilt auch auf Seite 6 oben die Frage, wonach er die inhaltliche Kritik des DB, die er offensichtlich auch als berechtigt ansieht, nicht zu überprüfen gehabt hätte, unrichtig (siehe oben die Zitate der einschlägigen Standesrechtsliteratur). Auch in Punkt 2. seines Erkenntnisses auf Seite 6 kann der Disziplinarsenat nicht darlegen, worin er im konkreten Fall der von ihm beanstandeten Äußerungen des DB „pauschale Wertungen und Beleidigungen, Verhöhnungen, Herabsetzungen, persönliche Angriffe auf Organwalter und Behörden“, die zu unterlassen wären, erblickt. Damit fehlt aber jegliche Subsumption und Überprüfbarkeit des Erkenntnisses in tatsächlicher Hinsicht. Natürlich sind die oben genannten pauschalen Wertungen, Verhöhnungen etc., wenn solche die freie Meinungsäußerung überschreiten sollten, zu unterlassen, aber wo konkret hat der Disziplinarsenat in den Äußerungen des DBs solche ersehen? Warum zitiert der Disziplinarsenat, insbesondere im Spruch Stellen des Schreibens des DB „vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen" und ohne Hinweis, wo diese vom DB tatsächlich gemacht worden sind? 2.10 Weiters kann bei einem Schriftsatz an eine Behörde, die der Amtsverschwiegenheit unterliegt, auch gar nicht das Vertrauen potentieller Vertragspartner und Kollegen beeinträchtigt werden. Ein solches Schutzobjekt ist nicht bekannt und nicht Teil des Standesrechtes, noch trifft das zitierte Erkenntnis des VwGH (Landeslehrer, der direkt einen Kollegen beschimpft hat, weil er sich bei einer Bewerbung übergangen gefühlt hat) auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Das Vorbringen in einem Schriftsatz, um den Rechtsstandpunkt der vom Zivilingenieur vertretenen Parteien darzulegen, könnte im Übrigen keine Verletzung von Berufs- und Standespflichten darstellen, sondern höchstens Ansehen oder die Würde des Standes beeinträchtigten. 2.11 Wenn daher lediglich auf die Bestimmung des § 55 Abs. 1 ZTKG hingewiesen wird, so ist das Erkenntnis auch aus diesem Grunde mangelhaft verblieben, weil überhaupt nicht dargelegt wurde, worin der Verstoß gesehen wurde, also nur in einem „das Ansehen oder die Würde des Standes“ beeinträchtigen Verhaltens oder einer Berufs- oder Standespflichtverletzung oder in einem Verstoß gegen beide Tatbestände des § 55 Abs. 1 ZTKG.oder in einem Verstoß gegen beide Tatbestände des Paragraph 55, Absatz eins, ZTKG. 2.12. Zu Recht hält der Disziplinarsenat in unter Punkt 3. seiner Begründung fest, dass Punkt 1.1. der Standesregeln ausdrücklich nur unsachliche oder herabsetzende Kritik gegenüber anderen Ziviltechnikern und deren Leistungen verbietet. Eine „weite Interpretation“ dieser Standesregeln mit Ausdehnung auf Behörden und Organwalter derselben ist daher aufgrund des im Straf- und Disziplinarrecht geltenden „Analogieverbotes“ nicht möglich. Zudem sind Organwalter von der Anzeige der BOB vom 29.2.2012 offensichtlich nicht betroffen, da diese nur von der „Bauoberbehörde für Wien“ spricht. 2.13. Wenn trotzdem eine Tatbestandsmäßigkeit gegeben wäre, hätte sich der Disziplinarsenat jedenfalls auch mit einem Freispruch wegen Geringfügigkeit im Sinne des § 42 StPO auseinandersetzen müssen. Dies ist ein Rechtsinstrument, das dem Disziplinarsenat nicht unbekannt ist. Ein begreiflicher Ärger kann aufgrund der Vorgangsweise der BOB dem DB ja nicht abgesprochen werden, Schaden ist keiner entstanden noch war das Schreiben für die Öffentlichkeit bestimmt.Wenn trotzdem eine Tatbestandsmäßigkeit gegeben wäre, hätte sich der Disziplinarsenat jedenfalls auch mit einem Freispruch wegen Geringfügigkeit im Sinne des Paragraph 42, StPO auseinandersetzen müssen. Dies ist ein Rechtsinstrument, das dem Disziplinarsenat nicht unbekannt ist. Ein begreiflicher Ärger kann aufgrund der Vorgangsweise der BOB dem DB ja nicht abgesprochen werden, Schaden ist keiner entstanden noch war das Schreiben für die Öffentlichkeit bestimmt. 3. Zur Strafzumessung und den Kosten: 3.1. Zur Strafzumessung unter Punkt 4. der Begründung wird daraufhin verwiesen, dass dem DB zu Unrecht eine Vorverurteilung, die „auf der gleichen schädlichen Neigung" beruht haben soll, vorgehalten wird. Dazu ist zuerst einmal auszuführen, dass der Disziplinarsenat auf Seite 2, 1. Abs. der Begründung zwar ein Disziplinarerkenntnis vom 08.1.2010 zitiert, nicht jedoch den Spruch noch das Ergebnis desselben, nämlich einen Verweis des DB, festhält. Dieser wurde vom DB im Übrigen auch aufgrund der Darstellung des dortigen Disziplinarsenates eben als keine Verurteilung mit weiteren Folgen angesehen und damit nicht weiter bekämpft. Die Vorlage des Aktes D 14/09 an das Beschwerdegericht wird daher in einem beantragt. 3.2. Weiters hat der Disziplinarsenat übersehen, dass Disziplinarstrafen auch der Tilgung unterliegen. Dies stellt ein generelles Grundprinzip des Straf- und Disziplinarrechtes dar und wäre vom Disziplinarsenat auch entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Der Umstand, dass die äußerst „dürftig gehaltenen" Bestimmungen des ZTKG diesbezüglich keine Regelungen über eine Tilgung vorsehen, erlaubt es dem Disziplinarsenat noch nicht Disziplinarerkenntnisse zu zitieren, und dies auch noch nicht vollständig, die schon eine erhebliche Zeit zurückliegen. § 74 Ziff. 1 DSt sieht z.B. bei einem Schuldspruch ohne Strafe oder bei einem schriftlichen Verweis die Tilgung binnen 1 Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses vor.Paragraph 74, Ziff. 1 DSt sieht z.B. bei einem Schuldspruch ohne Strafe oder bei einem schriftlichen Verweis die Tilgung binnen 1 Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses vor. 3.3. Mildernd wäre bei der Strafzumessung wohl, der Umstand zu werten gewesen, dass die BOB ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren im Stadium der Berufung in zwei Rechtsgängen nicht durchführen konnte. 3.4. Gemäß Punkt 3. des Spruches wird dem DB aufgetragen gemäß 8 74 ZTKG die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 2.934.00 zu ersetzen. Eine Begründung dazu erfolgt nicht, es wird nur auf § 74 ZTKG verwiesen. Dieser verweist aber auf das 18. Hauptstück der StPO. Diese regelt in § 381 Abs. 1 und Abs. 3 den Pauschalkostenbeitrag. Da kein Schöffengericht (4 Richter) vorliegt, wird wohl nur die Bestimmung des Abs. 3 Ziffer 4 (bezirksgerichtliches Verfahren) anzuwenden sein, sodass bei einem Schuldspruch die Verfahrenskosten mit € 50.00 bis € 1.000,00 festzusetzen gewesen wären und nicht mit € 2.934,00.Gemäß Punkt 3. des Spruches wird dem DB aufgetragen gemäß 8 74 ZTKG die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 2.934.00 zu ersetzen. Eine Begründung dazu erfolgt nicht, es wird nur auf Paragraph 74, ZTKG verwiesen. Dieser verweist aber auf das 18. Hauptstück der StPO. Diese regelt in Paragraph 381, Absatz eins und Absatz 3, den Pauschalkostenbeitrag. Da kein Schöffengericht (4 Richter) vorliegt, wird wohl nur die Bestimmung des Absatz 3, Ziffer 4 (bezirksgerichtliches Verfahren) anzuwenden sein, sodass bei einem Schuldspruch die Verfahrenskosten mit € 50.00 bis € 1.000,00 festzusetzen gewesen wären und nicht mit € 2.934,00. Es hat den Anschein als ob es sich bei den Kosten des Verfahrens auch um Sitzungsgebühren der Senatsmitglieder handeln könnte. Dafür ist aber nach § 381 StPO eine Kostentragung durch den DB nicht vorgesehen.Es hat den Anschein als ob es sich bei den Kosten des Verfahrens auch um Sitzungsgebühren der Senatsmitglieder handeln könnte. Dafür ist aber nach Paragraph 381, StPO eine Kostentragung durch den DB nicht vorgesehen. 4. Befangenheit des Mitgliedes DI E. (§ 281 Abs. 1 Zl StPO):4. Befangenheit des Mitgliedes DI E. (Paragraph 281, Absatz eins, Zl StPO): 4.1. Dazu wird zur besseren Veranschaulichung • eine Aufstellung der Chronologie der Verfahrensschritte sowie • eines von mehreren Privatgutachten vorgelegt, die in verschiedenen Verfahren vom Auftraggeber des DI E., Herrn A. bzw. seiner Gesellschaft U. bzw. Sc., wo dieser als Geschäftsführer fungiert, in Auftrag gegeben wurden. DI E. hatte für diesen schon am 25.10. und 19.11.2012 zwei Privatgutachten verfasst. Die Behauptung des Mitgliedes DI E. in der Disziplinarverhandlung vom 18.02.2013, wonach lediglich fachliche Meinungsunterschiede zwischen ihm und dem DB vorliegen würden, ist daher offensichtlich unrichtig. Es wird dagegen dem DB in einem Privatgutachten, das das Mitglied des Disziplinarsenates am 7.2.2013, also nur 11 Tage vor der Verhandlung am 18.02.2013 (!) für seinen Auftraggeber, Herrn A. erstellt hat, unter anderem vorgeworfen, dass es dem DB nicht zustehe eine Aussage über ein Fachgebiet zu machen, wenn ihm dafür als Zivilingenieur für Bauwesen die notwendige Qualifikation fehle. Dies erfolgte, obwohl DI E. bewusst war, dass der DB am 20.01.2011 als SV für das Bauwesen eine statische gutachterliche Stellungnahme zu einer Gefährdung durch Abbruch angrenzender Gebäudeteile am Nachbargrund abgegeben hatte2. Auch Formulierungen wie "warum S. in Kenntnis aller Pläne nicht den naheliegenden Schluss gezogen hat .... kann ich nur vermuten" stellen persönliche Angriffe gegen den DB dar und verlassen ganz klar das Gebiet von "fachlichen Meinungsverschiedenheiten”. Die Aussagen des Mitgliedes des Disziplinarsenates gegenüber dem Standeskollegen waren daher offensichtlich herabsetzend und verstießen nicht nur gegen die Standesrichtlinien der Zivilingenieure sondern auch gegen die Standesregeln der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. 4.2. Darüber hinaus wurde bei der Beschlussfassung durch den Disziplinarsenat wiederholt gegen die eindeutigen Bestimmungen des § 59 ZTKG in Verbindung mit den Ablehnungsbestimmungen der Strafprozessordnung (§§ 43 bis 47) verstoßen. Darüber hinaus wurde bei der Beschlussfassung durch den Disziplinarsenat wiederholt gegen die eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 59, ZTKG in Verbindung mit den Ablehnungsbestimmungen der Strafprozessordnung (Paragraphen 43 bis 47) verstoßen. Über einen Befangenheitsantrag kann eben das befangene Organ selbst nicht mitentscheiden. 4.3. Die entsprechenden Beschlüsse des Disziplinarsenates, wonach jemand nicht durch Einbringung von Disziplinaranzeigen gegen ein Mitglied des Disziplinarsenates diese sozusagen nachträglich aus dem zuständigen Senat „hinausschießen“ könne, gehen daher vollkommen an der Thematik vorbei. Es war ja das Mitglied des Disziplinarsenates, DI E., der durch seine Privatgutachtertätigkeit seine Befangenheit herbeigeführt hat, schon zur Verhandlung am 18.02.2013 geladen (Ladung an den DB vom 17.1.2013) - und dieser hat trotzdem noch am 07.02.2013 ein Privatgutachten „gegen den DB“ erstellt. Die richtige Vorgangsweise wäre gewesen, entweder die privatgutachterliche Stellungnahme gegenüber seinem Auftraggeber abzulehnen, oder aber die Teilnahme an der Disziplinarverhandlung. Beides zusammen geht nicht und stellt einen schweren Verstoß gegen die Berufspflichten und Standesregeln der Zivilingenieure und der Sachverständigen dar. Es blieb daher dem DB keine andere Wahl als diesen Umstand, nachdem er davon erfahren hatte, seiner Standesbehörde anzuzeigen, die auch in einem entsprechende Untersuchungen eingeleitet hat, weil der Disziplinarbeschuldigte am 23.01.2014 bereits vor einem Untersuchungskommissiär der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich zu einer der drei von ihm verfassten D-Anzeigen als Zeuge vernommen wurde. 4.4. Das Privatgutachten DI E. und die Disziplinaranzeigen des DB werden in einem noch einmal vorgelegt. Die Ausführungen im Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014, wonach der Antrag des DB auf Ablehnung des DI E. zurückgewiesen werden, überzeugen nicht. Die Befangenheit besteht ja im Verhalten und in den Äußerungen des DI E.s, des Beisitzers und D-Richters und nicht im Verhalten einer Verfahrenspartei. Die Behauptung, dass der diesbezügliche Einwand des DB aktenwidrig sei, weil bei der Beschlussfassung in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2013 DI E. eben nicht befangen gewesen wäre, ist offensichtlich unrichtig und sehr einfach durch sein Privatgutachten vom 07.02,2013, das er „gegen den DB" verfasst hat, widerlegt. 5. Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens: 5.1. Der Mangel im Verfahren vor dem Disziplinarsenat beginnt schon damit, dass dem Disziplinaranwalt nur die Anzeige der BOB vom 28.02.2014 vorlag, wonach sich der DB in einem Schriftsatz vom 30.01.2012 als Parteienvertreter gegenüber der Baubehörde für Wien einer Ausdrucksweise bedient habe, die mit dem Ansehen und der Würde des Standes nicht vereinbar erscheine. Der Disziplinaranwalt hat offensichtlich lediglich die Wortfolge „der Würde des Standes" unterstrichen, nicht jedoch bei der anzeigenden Behörde nachgefragt wer und in welchem Umfang sich durch die Äußerungen des DB beleidigt gefühlt habe. Erst in der D-Anzeige vom. 2.6.2012 hat er dann aus Eigenem ohne weitere Prüfung beim Anzeiger eigene Behauptungen hinzugefügt. 5.2. Der Disziplinarsenat hat in der Folge zwar einen Einleitungs- und Verweisungsbeschluss gefällt, ohne aber wie im ZTKG vorgesehen mit einem allfälligen Einleitungsbeschluss auch einen Untersuchungskommissär zu bestellen, der dies zu untersuchen gehabt hätte. Damit hat der Disziplinarsenat bzw. dessen Vorsitzender zu erkennen gegeben, dass seiner Meinung nach zur Klärung des Sachverhaltes keine Erhebungen erforderlichen wären, was offensichtlich nicht gegeben war (siehe auch unter Punkt 5.3. unten). Der Einleitungs- und Verweisungsbeschluss fußt ja lediglich auf der Disziplinaranzeige des Disziplinaranwaltes der in seiner Disziplinaranzeige vom 04.06.2012 zusammengefasst behauptet hat, im Schreiben des DB vom 30.01,2012 lägen – zur sachlichen Kritik nicht erforderlich - beleidigende, herabwürdigende und unterstellende Ausruckweisen durch den DB vor. In der Folge hat dann auch der Disziplinarsenat bzw. deren Vorsitzender unrichtige Protokollierungen vorgenommen; 5.3. So in der Verhandlung vom 18.02.2013: laut Protokoll wurde die Verhandlung um 17:20 eröffnet, womit im Sinne des ZTKG als "Richter" ein dreigliedriger Senat fungierte. Die Beschlussfassung zur "Zurückweisung der begründungslosen Ablehnung” von zwei Mitgliedern des Disziplinarsenat ist nicht protokolliert: es wird lediglich durch den Vorsitzenden ein „Beschluss "verkündet". Es ist daher nicht geklärt, ob der (Beschluss rechtmäßig zustande gekommen ist, jedenfalls wäre dieser nur durch den Vorsitzenden außerhalb der Verhandlung zu fällen gewesen. Strittig war nämlich zwischen dem DB und dem Vorsitzenden des Disziplinarsenates, ob der DB ein Mitglied unbegründet ablehnen kann und wie das Wort „ein“ zu interpretieren ist. Der Vorsitzende interpretierte dies dahingehend, einen Verbesserungsauftrag an den DB erteilt zu haben, dem dieser nicht nachgekommen wäre, übersah aber dabei, dass neben der anderen Rechtsmeinung des DB und der Unzulässigkeit mittels Verbesserungsauftrag eine Rechtsmeinung durchzusetzen, der DB zumindest am 15.02. 2013 noch zusätzliches Vorberingen erstattet und in eventu das Mitglied P. "ohne Angabe von Gründen" abgelehnt hatte. Er hatte jedenfalls seinen Ablehnungsantrag "ohne Angabe von Gründen" daher noch vor Beschlussfassung insoweit verbessert, als dieser eindeutig bestimmt worden ist. Damit war aber der Disziplinarsenat jedenfalls nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt. Auch eine diesbezügliche oberinstanzliche Entscheidung im Sinne einer Judikatur über die Anzahl der ablehnbaren Mitglieder ist erst mit Beschluss der Berufungskommission vom 13.06.13 ergangen, war also am 18.02.13 noch nicht zugänglich. Der DB vertritt daher nach wie vor die Meinung, dass es sich bei der "schlampigen" Textierung des ZTKG um einen unbestimmten Artikel handelt. Zum zweiten Beschluss wird auf die Ausführungen unter Punkt 4. verwiesen. Es waren daher seit dem 18.2.2013 beide Beisitzer des Disziplinarsenat ausgeschlossen und haben trotzdem verhandelt. Im Übrigen stehen Ablehnungen wegen Befangenheit gemäß Senatsentscheidung der Berufungskommission vom 13.6.13 nur dem Vorsitzenden der Berufungskommission zu. Lediglich die "weiteren Ablehnungsanträge" (begründungslos) fallen in den Zuständigkeitsbereich des Senatsvorsitzenden. Da es sich bei den Beschlüssen des Disziplinarsenat offenbar um einen mehrgliedrigen Senatsbeschluss (der ersten Instanz!) gehandelt hat, ist ein solcher offenbar von einem nicht dazu befugten Organ gefällt worden. Auch die "Zurückweisung von Beweisanträgen" ist, wie oben schon ausgeführt wurde, zu Unrecht erfolgt. Es wird damit abgelehnt, jegliches Ermittlungsverfahren über die Richtigkeit der Aussagen des DB entgegen den gegen ihn erhobenen Vorwürfen durchzuführen. Bei den Vorwürfen an den DB handelt es sich um ca. 10 Zeilen, welche aus dem Zusammenhang „gerissen“ aus einem 9-seitigen Schriftsatz entnommen worden sind. Daraus wird versucht den Vorwurf der „Beleidigung, der Herabwürdigung“ usw. abzuleiten, wobei dabei völlig übersehen wird, dass es sich bei den ca. 10 Zeilen Vorwürfen um jeweils ausführlich begründete Schlussfolgerungen einer schon jahrelangen „rechtlich nicht haltbare Verwaltungspraxis“ der ehemaligen BOB in einem schon jahrelang geführten Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Es fehlte jeweils das ausreichende fachliche Verständnis für die zugegebenermaßen recht komplexen technischen Sachverhalte einer baurechtlichen Bewilligungsfähigkeit. Wenn diese nicht erkannt werden, tritt zwingend und logisch der Effekt ein, dass die o.a. ca. 10 zusammenhanglos zitierten Zeilen des Vorwurfes wirklich keinen erkennbaren Bezug mehr zu den auf den 9 Seiten vom DB ausführlich beschriebenen Sachverhalten gewinnen. Genau dieser Umstand war aber der Grund für die Beweisanträge des DB: so wäre z.B. der Vorwurf der Unterstellung von verpönten Ausdrücken (kursiv gesetzt) laut Erkenntnis Seite 6 nur dann gegeben, wenn es sich dabei um unwahre Behauptungen handeln würde. Gerade das ist ja z.B. im ersten Punkt auf Seite 3 nicht gegeben, wo eindeutig der Disziplinarsenat entgegen dem Spruch auch weitere Textstellen kursiv setzt, die auch der VwGH (siehe unter Punkt 1
- a)inhaltlich zu Recht kritisiert hat. 5.4 Zu den Beschlussfassungen vom 30.01.2014 ist auszuführen, dass laut Protokoll die Verhandlung um 17:30 eröffnet worden ist und damit wiederum ein dreigliedriger Senat im Sinne des ZTKG als "Richter" konstituiert wurde. Einleitend wird ausgeführt, dass der Einwand des DB, es gäbe keinen gültig konstituierten dreigliedrigen Richtersenat ins Leere gehe, weil "über die Ablehnungsanträge [erst] im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entscheiden sein wird". Damit wird auch im Protokoll bestätigt, dass (weitere) Ablehnungsanträge Vorlagen, über welche noch nicht entschieden war. Dazu ist auszuführen, dass am 30.01.14 die Entscheidungen der Berufungskommission (als Senatsentscheidung) vom 13.06.13 dem Disziplinarsenat sehr wohl bekannt gewesen sind: Darin wird aber die Befugnis zur Entscheidung über Ablehnungsanträge wegen Befangenheit ausdrücklich dem Vorsitzenden der Berufungskommission zugesprochen, sodass die o.a. protokollierte Ausführungen unrichtig waren und einen groben Verfahrensmangel dargestellt haben. Mit Beschluss (VHP Seite 2) wurde der neuerliche – rechtzeitig ab neuerlicher Bekanntgabe des Senates - eingebrachter Antrag des DB auf Ablehnung (diesmal nur eines) Senatsmitgliedes "ohne Angabe von Gründen" vom Disziplinarsenat zurückgewiesen. Begründet wird dies mit der angeblichen Rechtskraft des Beschlusses vom 18.2.13, also nur mit einem (angeblich damals vorliegenden) formalen Mangel. Dabei wird offensichtlich auf den Wortlaut des § 59 Abs 2 ZTKG nicht Rücksicht genommen, wo "innerhalb einer Woche ab Zustellung des Verweisungsbeschlusses" eine solche möglich ist.Mit Beschluss (VHP Seite 2) wurde der neuerliche – rechtzeitig ab neuerlicher Bekanntgabe des Senates - eingebrachter Antrag des DB auf Ablehnung (diesmal nur eines) Senatsmitgliedes "ohne Angabe von Gründen" vom Disziplinarsenat zurückgewiesen. Begründet wird dies mit der angeblichen Rechtskraft des Beschlusses vom 18.2.13, also nur mit einem (angeblich damals vorliegenden) formalen Mangel. Dabei wird offensichtlich auf den Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 2, ZTKG nicht Rücksicht genommen, wo "innerhalb einer Woche ab Zustellung des Verweisungsbeschlusses" eine solche möglich ist. Ob es sich dabei um die "erstmalige" Zustellung handelt oder einer wiederholte "Zustellung" bleibt offen. Im Falle der Ablehnung eines Senatsmitgliedes müsste ja der ursprüngliche Verweisungsbeschluss durch einen neu gebildeten Senat gefasst werden. Daher wurde mit der Ladung vom 27.11.2013 der Verweisungsbeschluss förmlich neu an den DB zugestellt und war die neuerliche Ablehnung mit Schreiben vom 6.12.2013 daher fristgerecht. Zu Unrecht wurde auch die "neuerliche Ablehnung wegen Befangenheit" des Mitgliedes DI E. zurückgewiesen. Hier wird auf die Ausführungen unter Punkt 4. Bezug genommen und noch ausgeführt, dass erst nach der Verhandlung am 18.2.103 der DB über das Privatgutachten Di E.s vom 7.2.2013 Kenntnis erhielt und dies, sogar anwaltlich vertreten dem Senat und dem Vorsitzenden desselben vorhielt (Schreiben vom 6.und 12.12.2013 an den Vorsitzenden des Disziplinarsenates). Damit hat sich dieser aber überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zur Abweisung des neuerlich gestellten Antrages auf Vernehmung eines Zeugen und der Bestellung eines Untersuchungskommissärs wird auf die oben gemachten Ausführungen unter 5.1., 5.2. und 5.3. verwiesen. Ein Verzicht auf die durch die EMRK gewährten Rechte ist zudem unzulässig und kann nicht mit einer „Rechtskraft“ von selbständig nicht anfechtbaren Beschlüssen begründet werden. Eine Wiederholung von Ausschließungsgründen ist zudem nach ständiger Rechtsprechung gar nicht erforderlich (siehe u.v.a. EMR54/90, RS0105624; 13 Os139/85, RS0099040).“ Auch der Disziplinaranwalt bekämpfte das Erkenntnis ausschließlich im Hinblick auf die Strafhöhe und beantragte unter Hinweis auf die einschlägige disziplinäre Vorverurteilung des Beschuldigten eine schuldangemessene Erhöhung der Strafe. Vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde am 20.10.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter erschien. Ebenso war der Disziplinaranwalt anwesend. Der Disziplinarrat wurde für die mündliche Verhandlung geladen, nahm an der Verhandlung jedoch nicht teil. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellter Sachverhalt: DI S., Zivilingenieur für Bauwesen, hat sich am 30. 1. 2012 in einem an die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Bauoberbehörde, gerichteten Schreiben folgender Ausdrucksweisen bedient: Er behauptete, dass die Bauoberbehörde - „offenbar nicht imstande“ sei, bestimmte Umstände zu erkennen, - „offensichtlich fachlich überfordert“ sei, - „völliges Unverständnis demonstriere“, - „in fast schon bewundernswerter Weise“ nicht auf bestimmte Ausführungen eingehe, - ihre „mangelhafte Auffassungsgabe maximal bestätige“ - „rechtsmissbräuchlich“ handle - „Worthülsen verwende“ - „weiterhin mangelhafte Inhalte von Stellungnahmen unreflektiert (d.h. ohne darüber nachzudenken) in das Bescheidergebnis einfließen“ zu lassen“ - einen Sachverständigen als „sogenannten bautechnischen Amtssachverständigen“ bezeichnet. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Auch der Beschuldigte bestritt in der mündlichen Verhandlung nicht, diesen Schriftsatz mit den zitierten Formulierungen verfasst zu haben. Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall kommt das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG StF: BGBl. I Nr. 157/1994 i.d.F. BGBl Nr. 46/2014 zur Anwendung.Im vorliegenden Fall kommt das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 2014, zur Anwendung. § 55 ZTKG lautet:Paragraph 55, ZTKG lautet: „
(1)Ziviltechniker begehen ein Disziplinarvergehen, wenn sie das Ansehen oder die Würde des Standes durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder die Berufs- oder Standespflichten verletzen.
(2)Die Tatsache, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, schließt die disziplinäre Verfolgung nicht aus.
(3)Die Organe der Kammern gemäß § 1 Abs. 1, die von Disziplinarvergehen eines Ziviltechnikers Kenntnis erhalten, haben dies der Länderkammer, deren Mitglied der Ziviltechniker ist, mitzuteilen.
(3)Die Organe der Kammern gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die von Disziplinarvergehen eines Ziviltechnikers Kenntnis erhalten, haben dies der Länderkammer, deren Mitglied der Ziviltechniker ist, mitzuteilen.
(4)Ein Ziviltechniker darf wegen eines Disziplinarvergehens nicht mehr verfolgt werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von jenem Zeitpunkt, ab dem der Disziplinarausschuss von einem Disziplinarvergehen Kenntnis erlangt hat, ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist; sind seit der Beendigung des Disziplinarvergehens zehn Jahre verstrichen, so darf ein Erkenntnis nicht mehr gefällt oder vollstreckt werden.“ In Ausführung dieser Bestimmung sehen die Standesregeln der Ziviltechniker Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ,Stand 10.2.2009) vor: „1.
- Der Ziviltechniker hat die ihm verliehene Befugnis unter Bedachtnahme der einschlägigen Gesetze gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens der Öffentlichkeit gegenüber seinem Stand würdig zu erweisen.“ Die Standesregeln konkretisieren die in § 55 ZTKG enthaltenen Begriffe.Die Standesregeln konkretisieren die in Paragraph 55, ZTKG enthaltenen Begriffe. Die in Punkt 1.1 der Standesregeln für Ziviltechniker festgeschriebene Pflicht, sich der Achtung und des Vertrauens der Öffentlichkeit gegenüber dem Stand der Ziviltechniker würdig zu erweisen, erfordert es, dass eine Kritik auch in Fällen inhaltlicher Berechtigung nur in angemessener Weise erfolgt. Dies bedeutet, dass sachlich zu argumentieren und Kritik konkret und maßvoll zu äußern ist. Das Vertrauen der Öffentlichkeit und potentiell vom Verhalten von Ziviltechnikern Betroffener (potentielle Vertragspartner, Kollegen Behörden etc.) in die fachliche und menschliche Qualifikation von Ziviltechnikern, soll geschützt werden. Es ist die Aufgabe von Disziplinarordnungen, die Disziplinarunterworfenen auf die Kritik zur Sache zu beschränken und von ihnen die Mindestanforderungen des Anstandes bei schriftlichen Äußerungen zu verlangen. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom
- 2011, 2009/09/0184, ausgesprochen, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränken müsse, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werden und nicht Behauptungen enthalten soll, die einer Beweisführung nicht zugänglich wären. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 13 StGG bzw Art 10 EMRK wirkt - (Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der gesetzlichen Anordnung des § 43 Abs 2 BDG. Diese Bestimmung deckt sich aber inhaltlich mit § 55 ZTKG, weshalb die dazu ergangene Judikatur ebenso auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwenden ist.Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 13, StGG bzw Artikel 10, EMRK wirkt - (Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG. Diese Bestimmung deckt sich aber inhaltlich mit Paragraph 55, ZTKG, weshalb die dazu ergangene Judikatur ebenso auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 05.06.2014 B184/2014 (mwN) ausgesprochen, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Verfassungsbestimmung des Staatsgrundgesetzes wie auch nach Art 10 MRK in gleicher Weise keinen Freibrief für beleidigende Äußerungen (in diesem Fall eines Rechtsanwaltes) darstellt. Beleidigende Äußerungen eines Ziviltechnikers gegenüber einer Behörde können daher auch ungeachtet des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung als Standesdelikt geahndet werden.Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 05.06.2014 B184/2014 (mwN) ausgesprochen, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Verfassungsbestimmung des Staatsgrundgesetzes wie auch nach Artikel 10, MRK in gleicher Weise keinen Freibrief für beleidigende Äußerungen (in diesem Fall eines Rechtsanwaltes) darstellt. Beleidigende Äußerungen eines Ziviltechnikers gegenüber einer Behörde können daher auch ungeachtet des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung als Standesdelikt geahndet werden. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer getroffenen Aussagen gegenüber der Behörde kann man jene Judikatur, die sich auf die Standes- und Berufspflichten der Rechtsanwälte bezieht, als Maßstab heranziehen. Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, genießen unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil - wie aus Art 10 Abs 2 EMRK hervorgeht - in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis bestehe, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren (vgl VfGH vom
- September 1995, B 2177/94; VfGH
- Februar 2012, B 1103/11; VfGH
- Juni 2013, B 1359/2012; VfGH
- Februar 2014, B 1021/2013). Dass Rechtsanwälte aufgrund ihrer Funktion in den Beschränkungen bei Meinungsäußerungen hinzunehmen haben, hat auch der EGMR bestätigt (vgl EGMR Fall Schmidt, Appl 513/05, Fall Steur, Appl 39.657/98).Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, genießen unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil - wie aus Artikel 10, Absatz 2, EMRK hervorgeht - in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis bestehe, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren vergleiche VfGH vom
- September 1995, B 2177/94; VfGH
- Februar 2012, B 1103/11; VfGH
- Juni 2013, B 1359 aus 2012,; VfGH
- Februar 2014, B 1021 aus 2013,). Dass Rechtsanwälte aufgrund ihrer Funktion in den Beschränkungen bei Meinungsäußerungen hinzunehmen haben, hat auch der EGMR bestätigt vergleiche EGMR Fall Schmidt, Appl 513/05, Fall Steur, Appl 39.657/98). Der OGH hat in sich in einer aktuellen Entscheidung vom 3.12.2015, 28Os4/15w, damit zu befassen, dass ein Rechtsanwalt die Ermittlungsbehörde als „voreingenommen“ bezeichnete und dass sie „Rechtsbrüche“ begehe. In dieser Entscheidung wird ausgeführt: „Von einem Rechtsanwalt wird jedoch - schon aufgrund seiner Ausbildung und Mitwirkung in der Rechtspflege - auch unter dem Aspekt des § 9 Abs 1 RAO verlangt, sich gegenüber Behörden eines sachlichen und korrekten Tones zu bedienen (vgl RIS-Justiz RS0055227).“„Von einem Rechtsanwalt wird jedoch - schon aufgrund seiner Ausbildung und Mitwirkung in der Rechtspflege - auch unter dem Aspekt des Paragraph 9, Absatz eins, RAO verlangt, sich gegenüber Behörden eines sachlichen und korrekten Tones zu bedienen vergleiche RIS-Justiz RS0055227).“ Im RS 0055227 wird ausgeführt: „Von einem Rechtsanwalt muss angenommen werden, dass er die Standesregeln kennt und sie ihm bei Ausübung seines Berufes bewusst sind; überschreitet er das zulässige Maß von Äußerungen in Schriftsätzen, so nimmt er damit den darin gelegenen Verstoß gegen die Standesregeln zumindest in Kauf, weshalb ihm dieser Verstoß auch subjektiv zuzurechnen ist.“ Der OGH hat in einer Entscheidungen vom 16.02.1991, 16 Bkd 1/91 und vom 19.10.1992, Bkd 2/92, ausgesprochen, dass von einem Anwalt einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen der Mittätigkeit in der Rechtspflege verlangt werden müsse, sich gegenüber einer Behörde eines sachlichen und korrekten Tones zu bedienen (AnwBl 1986,139). Dies besage aber keineswegs, dass der Rechtsanwalt nicht Kritik an den Entscheidungen bzw Verfügungen des Richters üben und aus diesem Anlass seine Meinung frei zum Ausdruck bringen darf. Das Recht zur freien Meinungsäußerung stehe ihm, wie jedem anderen Staatsbürger, zu (AnwBl 1991,821). Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung fordere nach der Judikatur des VfGH besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen (VfGH B 13/92). In der Entscheidung des OGH vom 08.03.2010 10, Bkd 10/09, wird ausgeführt, dass schwerwiegende Vorwürfe des Rechtsmissbrauches oder des Verdachtes in diese Richtung von einem Rechtsanwalt nicht ohne eingehende Prüfung und nicht ohne entsprechende tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte erhoben werden dürfen. Weiters wird in der Judikatur klargestellt, dass der dem beruflichen Wirken der Rechtsanwaltschaft abgeforderte und von ihr zu Recht auch erwartete Beitrag zur Rechtspflege unter anderem in ihrer Einflussnahme darauf bestehe, dass Rechtskonflikte mit ausschließlich sachorientierter Argumentation emotionsfrei ausgetragen werden (OGH , 1Bkd 1/00) Nur in erkennbar beleidigender Absicht vorgetragene Äußerungen genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung des Art 10 Abs 2 EMRK (so schon 16 Bkd 5/98). Oft könnten emotionsgeleitete Mandantenaufträge nicht geeignet sein, ein disziplinäres Fehlverhalten des bevollmächtigten anwaltlichen Rechtsvertreters zu exkulpieren, dessen eigenverantwortliche Entscheidung sich primär am Gesetz und am eigenen Gewissen zu orientieren hat. Trotz der der anwaltlichen Funktion innewohnenden Aufgabenstellung, die Glaubwürdigkeit vom Prozessgegner geführter Zeugen im Interesse des eigenen Klienten zu erschüttern, ist die Zufluchtnahme zu (noch dazu antizipativen) "Sudelkampagnen" krass standeswidrig und damit disziplinarrechtlich zu ahnden (OGH , 1Bkd 7/05). Unsachliche und - bei einer Gesamtbetrachtung - in erkennbar beleidigender Absicht vorgenommene Äußerungen genießen aber nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, zumal in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. Die Grenze der freien Meinungsäußerung ist darin zu sehen, ob eine Äußerung oder ein Verhalten in einer demokratischen Gesellschaft noch hinzunehmen ist, ohne dass die öffentliche Ordnung oder das Ansehen oder die Unparteilichkeit der Rechtsprechung dadurch Schaden erleiden. Die Beurteilung hängt sohin davon ab, wie weit Äußerung und/oder Verhalten - trotz eines gewissen Wort- oder Verhaltensüberschwanges - noch als energische und zielbewusste Vertretung des Mandanten angesehen werden können.n. (OGH 29.10.2007 11 Bkd 1/07). Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 9 Abs 1 RAO selbstverständlich befugt, alles was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet, unumwunden vorzubringen. Persönliche Angriffe gegen den Prozessgegner sind jedoch nur soweit zulässig, als sie erforderlich sind, um dem Rechtsstandpunkt seines eigenen Mandanten zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Rahmen ist er auch befugt, die Glaubwürdigkeit seines Prozessgegners zu bestreiten, allerdings nicht mit Formulierungen, die sachlich nicht nötig sind und nur darauf abzielen, den Prozessgegner zu beleidigen oder abzuqualifizieren.Weiters wird in der Judikatur klargestellt, dass der dem beruflichen Wirken der Rechtsanwaltschaft abgeforderte und von ihr zu Recht auch erwartete Beitrag zur Rechtspflege unter anderem in ihrer Einflussnahme darauf bestehe, dass Rechtskonflikte mit ausschließlich sachorientierter Argumentation emotionsfrei ausgetragen werden (OGH , 1Bkd 1/00) Nur in erkennbar beleidigender Absicht vorgetragene Äußerungen genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung des Artikel 10, Absatz 2, EMRK (so schon 16 Bkd 5/98). Oft könnten emotionsgeleitete Mandantenaufträge nicht geeignet sein, ein disziplinäres Fehlverhalten des bevollmächtigten anwaltlichen Rechtsvertreters zu exkulpieren, dessen eigenverantwortliche Entscheidung sich primär am Gesetz und am eigenen Gewissen zu orientieren hat. Trotz der der anwaltlichen Funktion innewohnenden Aufgabenstellung, die Glaubwürdigkeit vom Prozessgegner geführter Zeugen im Interesse des eigenen Klienten zu erschüttern, ist die Zufluchtnahme zu (noch dazu antizipativen) "Sudelkampagnen" krass standeswidrig und damit disziplinarrechtlich zu ahnden (OGH , 1Bkd 7/05). Unsachliche und - bei einer Gesamtbetrachtung - in erkennbar beleidigender Absicht vorgenommene Äußerungen genießen aber nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, zumal in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. Die Grenze der freien Meinungsäußerung ist darin zu sehen, ob eine Äußerung oder ein Verhalten in einer demokratischen Gesellschaft noch hinzunehmen ist, ohne dass die öffentliche Ordnung oder das Ansehen oder die Unparteilichkeit der Rechtsprechung dadurch Schaden erleiden. Die Beurteilung hängt sohin davon ab, wie weit Äußerung und/oder Verhalten - trotz eines gewissen Wort- oder Verhaltensüberschwanges - noch als energische und zielbewusste Vertretung des Mandanten angesehen werden können.n. (OGH 29.10.2007 11 Bkd 1/07). Ein Rechtsanwalt ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RAO selbstverständlich befugt, alles was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet, unumwunden vorzubringen. Persönliche Angriffe gegen den Prozessgegner sind jedoch nur soweit zulässig, als sie erforderlich sind, um dem Rechtsstandpunkt seines eigenen Mandanten zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Rahmen ist er auch befugt, die Glaubwürdigkeit seines Prozessgegners zu bestreiten, allerdings nicht mit Formulierungen, die sachlich nicht nötig sind und nur darauf abzielen, den Prozessgegner zu beleidigen oder abzuqualifizieren. Die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung, zulässigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Sinne des § 9 RAO und disziplinarrechtlich relevanten Formulierungen sind dort zu ziehen, wo sachliche - wenn auch heftige - Kritik verlassen wird und in pauschalierende Polemik übergeht. Jedenfalls endet das Recht auf freie Meinungsäußerung dort, wo sie zur ungerechtfertigten Beleidigung wird. (OGH vom 19.11.2007 14 Bkd 6/07). Die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung, zulässigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Sinne des Paragraph 9, RAO und disziplinarrechtlich relevanten Formulierungen sind dort zu ziehen, wo sachliche - wenn auch heftige - Kritik verlassen wird und in pauschalierende Polemik übergeht. Jedenfalls endet das Recht auf freie Meinungsäußerung dort, wo sie zur ungerechtfertigten Beleidigung wird. (OGH vom 19.11.2007 14 Bkd 6/07). Unsachliche und beleidigende Äußerungen gehen über die Befugnis gemäß § 9 RAO zu unumwundenem Vorbringen jedenfalls hinaus, weil sie mit einer energischen und zielbewussten Vertretung des Mandanten kaum in Zusammenhang zu bringen sind. (Entscheidungstext OGH 14 Bkd 3/09)Unsachliche und beleidigende Äußerungen gehen über die Befugnis gemäß Paragraph 9, RAO zu unumwundenem Vorbringen jedenfalls hinaus, weil sie mit einer energischen und zielbewussten Vertretung des Mandanten kaum in Zusammenhang zu bringen sind. (Entscheidungstext OGH 14 Bkd 3/09) In seiner Entscheidung vom 10.12.1990, Bkd 93/90, hat der OGH festgehalten, dass ein Rechtsanwalt zur Unterlassung eines verletzenden Benehmens gegenüber Gerichten und Behörden ebenso wie zur Unterlassung leichtfertiger Anschuldigungen gegen Richter verpflichtet ist; er darf aber Kritik an Entscheidungen bzw Verfügungen und damit auch Kritik an von ihm festgestellten Mängeln im beziehungsweise am Gerichtsbetrieb üben und hiebei seine Meinung frei und unumwunden zum Ausdruck bringen. Der Rechtsanwalt als qualifizierter Jurist hat sich stets in Wort und Schrift einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen und jede unsachlichen und beleidigenden Äußerungen zu unterlassen. Dasselbe muss für Ziviltechniker in ihrem Verhalten gegenüber Behörden gelten. Unsachlich überzogene und schwerwiegende Angriffe gegen das Gericht beziehungsweise den Erstrichter müssen - insbesondere wenn sie unbegründet sind - besonders kritisiert und disziplinär beanstandet werden. Die Wortwahl, dass "der Umstand geradezu erschreckend sei, wie vom Erstgericht fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und geltende Verfahrensgrundsätze missachtet werden", wurde als Verstoß gegen Standespflichten gesehen (OGH 11.10.1999 11 Bkd 1/98). Auch von einem Ziviltechniker muss verlangt werden, dass er in eigener Sache ein vermeintliches Fehlverhalten einer Behörde mit sachlichen und juristischen Formulierungen beantwortet und Beleidigungen und unnötige Angriffe unterlässt. Er darf sich keinesfalls einer Schreibweise bedienen, die als Beleidigung und Verhöhnung von Amtsorganen zu qualifizieren ist. Äußerungen, wodurch der Empfänger der Lächerlichkeit ausgesetzt und in seinen beruflichen Fähigkeiten als minderwertig hingestellt wird, sind, schon wegen der von inhaltlicher Kritik losgelösten Diffamierungsabsicht disziplinär (siehe hiezu OGH 20.12.1999 1 Bkd 11/99). Schriftliche Ausführungen sind grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen, also darauf, wie die schriftliche Mitteilung objektiv zu verstehen ist und wie sie daher auch vom Empfänger verstanden werden konnte. Bei Mehrdeutigkeit muss sich der Schreiber die für ihn ungünstige Auslegung zurechnen lassen (OGH 18.06.2001 7 Bkd 3/01). Ein Anwalt kann im Rahmen der Ermächtigung des §9 RAO Handlungen von Behörden und Beamten sehr wohl als sachlich haltlos bezeichnen, die Bezeichnung als "skandalös" und "eindeutig gesetzwidrig" geht jedoch über den Rahmen einer zulässigen Kritik am Vorgehen einer Behörde weit hinaus (OGH 08.09.2003 13 Bkd 3/03). Ist nach der Judikatur somit disziplinär, wenn behauptet wurde, dass „vom Erstgericht fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und geltende Verfahrensgrundsätze missachtet werden", sind die vom Beschwerdeführer gemachten Äußerungen, die Behörde handle rechtsmissbräuchlich, durchaus vergleichbar. Auch die anderen angeführten Aussagen im Schriftsatz des Beschwerdeführers zeigen vermeintliche Defizite der Behörde auf, gehen aber über sachliche Äußerungen zur Sache hinaus. Die festgestellten schriftlichen Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten sind unter Zugrundelegung des Maßstabes der zitierten Judikatur als überschießend, nicht sachgerecht und beleidigend zu werten. Die Grenzen einer zulässigen sachlichen Kritik wurden durch die vom Disziplinarbeschuldigten gewählte Ausdrucksweise und die darin offen gezeigte Geringschätzung der Behörde und ihrer Organwalter deutlich überschritten und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben von Ziviltechnikern, die auch als Urkundspersonen über besonderen öffentlichen Glauben verfügen, erschüttert. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es sich im Schriftsatz um gerechtfertigte Kritik handeln würde, weil es sich um einen zweimaligen Rechtsgang gehandelt habe, ist dem zu entgegnen, dass sich die angeführten Äußerungen eben nicht mehr auf dem Boden der Sachlichkeit bewegen. Die Tatsache, dass die inkriminierten Äußerungen nach zweimaliger Behebung des Behördenbescheides durch den VwGH erfolgten, ist nicht bei der Beurteilung des objektiven Tatbestandes, sondern gegebenenfalls bei der Strafbemessung heranzuziehen. Daher wurde auch der Beweisantrag dahingehend, wie die Behörde die Äußerungen verstanden habe und ob dadurch eine Beleidigung erfolgte, abgelehnt, weil an die Äußerungen ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Dies hat die belangte Behörde im Erkenntnis nachvollziehbar dargelegt. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass als Schutzobjekt das Vertrauen der Kollegen oder Vertragspartner zu sehen sei, ist irrig, weil laut der standesrechtlichen Judikatur als Schutzobjekt die rechtmäßige Verwaltungsführung und die Unbefangenheit der Organwalter zu sehen ist. Der Beschwerdeführer hat sein Ablehnungsrecht eines Disziplinarsenatsmitgliedes durch die erfolgte und im Rechtsgang bestätigte Ablehnung eines Mitgliedes des Disziplinarsenates und den erfolgten Wechsel konsumiert (Entscheidung der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten vom 13.6.2013, Zl. BDK 070/13, Aktenseite 417 f; siehe zu identen Bestimmung im Beamtendienstrecht auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4.Auflage, Seite 437f). DI E. sah selbst keinen Befangenheitsgrund. Der Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Disziplinarsenates abgelehnt, die Begründung findet sich im Verhandlungsprotokoll vom 30.1.2014, Aktenseite
- Allein die in diesem Beschluss angeführten inhaltlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschuldigten und DI E. zu Bauprojekten führen nicht dazu, dass die Zusammensetzung des Disziplinarsenates rechtswidrig war. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass ein Untersuchungskommissär bestellt hätte werden müssen und das Verfahren daher rechtswidrig geführt wurde, ist zu entgegnen, dass § 64 ZTKG regelt, dass ein Untersuchungskommissär bestellt werden kann, wenn zur Klärung des Sachverhaltes Erhebungen erforderlich seien. Im vorliegenden Verfahren war jedoch der Sachverhalt geklärt, die Abfassung des Schriftsatzes durch den Beschuldigten war nicht zweifelhaft, zu Recht konnte daher die Bestellung eines Untersuchungskommissärs unterbleiben.Dem Argument des Beschwerdeführers, dass ein Untersuchungskommissär bestellt hätte werden müssen und das Verfahren daher rechtswidrig geführt wurde, ist zu entgegnen, dass Paragraph 64, ZTKG regelt, dass ein Untersuchungskommissär bestellt werden kann, wenn zur Klärung des Sachverhaltes Erhebungen erforderlich seien. Im vorliegenden Verfahren war jedoch der Sachverhalt geklärt, die Abfassung des Schriftsatzes durch den Beschuldigten war nicht zweifelhaft, zu Recht konnte daher die Bestellung eines Untersuchungskommissärs unterbleiben. Inhaltlich war im Hinblick auf § 55 ZTKG ein disziplinärer Verstoß festzustellen.Inhaltlich war im Hinblick auf Paragraph 55, ZTKG ein disziplinärer Verstoß festzustellen. Strafbemessung: § 156 Ziviltechnikerkammergesetz lautet: Paragraph 156, Ziviltechnikerkammergesetz lautet:
- der schriftliche Verweis;
- Geldstrafen bis zur Höhe von 18 150 €;
- Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren;
- der Verlust der Befugnis.
(2)Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 ausgesprochen werden.
(2)Die Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen werden.
(3)Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Disziplinarvergehens und die daraus entstandenen Folgen sowie auf den Grad des Verschuldens und das bisherige Verhalten des Ziviltechnikers Rücksicht zu nehmen. Es ist ferner Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Ziviltechniker von der Begehung weiterer Disziplinarvergehen abzuhalten. Ferner sind Milderungs- und Erschwernisgründe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ziviltechnikers zu berücksichtigen. § 32 bis 34 StGB lauten:Paragraph 32 bis 34 StGB lauten:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Disziplinarsenat eine Strafe in der Höhe von EUR 1.000,-- ausgesprochen hat und dabei mildernd heranzog, dass der Beschuldigte im „Unmut“ und „Wortüberschwang gehandelt habe. Bei der Strafbemessung waren die einschlägige Vorstrafe (GZ 17/09, beleidigende Äußerungen in einem Mail, Disziplinarstrafe des Verweises) mangels Tilgungsbestimmungen im ZTKG zwar nicht als erschwerend heranzuziehen, jedoch im Hinblick auf das auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gezeigte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten im Rahmen der zu beurteilenden Spezialprävention zu werten. Im Hinblick auf eine mögliche Geldstrafe bis zu einem Betrag von EUR 18.150,-- war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf eine Höhe von EUR 2000,- zu erhöhen, um als tat- und schuldangemessen angesehen werden zu können. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinerlei Schuldeinsicht gezeigt hat. In Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (angegeben wurden EUR 1000,- pro Monat, keine Sorgepflichten) erscheint eine Geldstrafe in der Höhe von 2 Netto-Monatsbezügen als angemessen. Sie ist auch aus general- und vor allem aus spezialpräventiven Erwägungen erforderlich, um die Begehung derartiger Übertretungen in Hinkunft hintan zu halten. Zu den Verfahrenskosten: § 74 ZTKG regelt die Verfahrenskosten:Paragraph 74, ZTKG regelt die Verfahrenskosten: Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen. Das 19. Hauptstück der StPO ist in den §§ 380 bis 395a geregelt. Demzufolge ist ein Pauschalkostenbeitrag vorzusehen. Diese Pauschalbeträge sind in § 381 stopp festgelegt. Sie sind wie folgt festgelegt:Das 19. Hauptstück der StPO ist in den Paragraphen 380 bis 395 a geregelt. Demzufolge ist ein Pauschalkostenbeitrag vorzusehen. Diese Pauschalbeträge sind in Paragraph 381, stopp festgelegt. Sie sind wie folgt festgelegt:
(3)Der Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z 1) ist innerhalb der folgenden Grenzen zu bemessen (Abs. 5):
(3)Der Pauschalkostenbeitrag (Absatz eins, Ziffer eins,) ist innerhalb der folgenden Grenzen zu bemessen (Absatz 5,): 1.im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von 500 Euro bis 10 000 Euro 2.im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von 250 Euro bis 5000 Euro 3.im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts von 150 Euro bis 3 000 Euro 4.im Verfahren vor dem Bezirksgericht von 50 Euro bis 1 000 Euro Die im Disziplinarsenat getroffene Kostenentscheidung in der Höhe von EUR 2934,-- ist detailliert aufgelistet, inhaltliche Einzelpositionen waren bekannt und wurden vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Allein das Vorbringen zu den Kosten, es sei der Disziplinarsenat nicht richtig besetzt gewesen, ist nicht geeignet, die Höhe der Kosten inhaltlich zu bekämpfen. Im Übrigen liegen die Kosten im Hinblick auf die analoge Heranziehung der Kostenbestimmungen der StPO nicht einmal über jenem Betrag, der im Einzelrichterverfahren beim Landesgericht vorgesehen ist (EUR 3000,-) und sind daher nicht als unsachlich zu beurteilen. Der Kostenausspruch war daher auch zu bestätigen. Ad II) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Disziplinarrecht und dem Ärztegesetz oder zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere behandelt die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen nur einzelfallbezogene Fragen.Ad römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Disziplinarrecht und dem Ärztegesetz oder zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere behandelt die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen nur einzelfallbezogene Fragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.172.083.25620.2014