← Österreich

{'item': 'VGW-031/006/1611/2016'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 99§ 64§ 19§ 16§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.03.2016 GeschäftszahlVGW-031/006/1611/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pr

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 15,20 Euro, zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 15,20 Euro, zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 18.8.2015 um 09:31 Uhr in Wien 23, Rosenhügelstraße in Höhe Nr. 191 Richtung Atzgersdorfer Straße, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16 km/h überschritten zu haben. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 11a StVO wurde über den Beschwerdeführer

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von 76,-- Euro, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ebenso wurde ihm

§ 64VSt

G der gesetzliche Mindeststrafkostenbeitrag in Höhe von 10,-- Euro auferlegt.Wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 76,-- Euro, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ebenso wurde ihm

Paragraph 64, VStG der gesetzliche Mindeststrafkostenbeitrag in Höhe von 10,-- Euro auferlegt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat und ersuchte um Übersendung eines aussagekräftigen Beweisfotos. Weiters lege er Beschwerde gegen die Strafhöhe ein, insbesondere gegen die Begründung, dass einschlägige Vormerkungen straferschwerend bewertet worden wären. Ihm seien derlei Vormerkungen nicht bekannt bzw. seien solche nie zur Vorlage gebracht worden. Die Bestrafung beruht auf den anzeigenschaftlichen Angaben einer polizeilichen Meldungslegerin. Demnach habe der Lenker des Fahrzeuges V. mit dem Kennzeichen W-... am 18.8.2015 um 09.31 Uhr in Wien 23, Rosenhügelstraße in Höhe Nr. 191 Richtung Atzgersdorfer Straße, die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16 km/h überschritten, was mit einem mobilen Radargerät festgestellt worden sei. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits abgezogen worden.Die Bestrafung beruht auf den anzeigenschaftlichen Angaben einer polizeilichen Meldungslegerin. Demnach habe der Lenker des Fahrzeuges römisch fünf. mit dem Kennzeichen W-... am 18.8.2015 um 09.31 Uhr in Wien 23, Rosenhügelstraße in Höhe Nr. 191 Richtung Atzgersdorfer Straße, die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16 km/h überschritten, was mit einem mobilen Radargerät festgestellt worden sei. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits abgezogen worden. Mit Schreiben vom 12.10.2015 bekannte sich der Beschwerdeführer zur Lenkereigenschaft. Die Strafverfügung vom 24.11.2015 wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig beeinsprucht. Mit der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.12.2015 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die Anzeige sowie drei Radarbilder, auf denen das Tatfahrzeug abgebildet ist. Auf einem Radarfoto (Bl. 20 des Verwaltungsstrafaktes) sind die Tatzeit „18.08.15, 09:31:02“ sowie die gemessene Geschwindigkeit „051 km/h“ (abzüglich 10% Messtoleranz: 46 km/h) ersichtlich. Das Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer laut dem im Akt befindlichen Zustellnachweis am 7.12.2015 zugestellt. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte jedoch nicht. Dem Akteninhalt nach scheinen bezüglich des Beschwerdeführers drei rechtskräftige und zur Tatzeit noch nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen wegen Geschwindigkeitsdelikten nach § 20 Abs. 2 StVO auf, nämlich zu den Zahlen S 00.../12, S 01.../11 und S 00.../11.Dem Akteninhalt nach scheinen bezüglich des Beschwerdeführers drei rechtskräftige und zur Tatzeit noch nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen wegen Geschwindigkeitsdelikten nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO auf, nämlich zu den Zahlen S 00.../12, S 01.../11 und S 00.../11. In der Folge erging das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das Verkehrszeichen

§ 52lit. a Z 11a St

VO („Zonenbeschränkung“) zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.Das Verkehrszeichen

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO („Zonenbeschränkung“) zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Zonenbeschränkung, in der als erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h festgelegt ist. Seitens der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.12.2015, zugestellt am 7.12.2015, sowohl Anzeige als auch die maßgeblichen Radarfotos übermittelt. Trotz Kenntnis des Beweisergebnisses hat der Beschwerdeführer dazu jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Mangels jeglicher sachbezogener Verantwortung seitens des Beschwerdeführers war die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige sowie der eindeutigen Radarfotos als erwiesen zu erachten. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Anzeige in Verbindung mit einem eindeutigen Radarfoto ein taugliches Beweismittel dar, einen leugnenden Beschuldigten zu überführen, wenn es der Beschuldigte verabsäumt hat, eine konkrete Gegendarstellung zu liefern. Im bloßen Bestreiten der ihm zur Last gelegten Tat ohne nähere Begründung kann jedoch ein solcher konkreter Gegenbeweis nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten besteht von vornherein die Vermutung in Form eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft machen können, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Ungehorsamsdelikten besteht von vornherein die Vermutung in Form eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft machen können, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Es war somit vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen, weswegen der Beschwerde keine Folge zu geben und der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen war. Zur Strafbemessung wird bemerkt:

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, oder 4 zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, oder 4 zu bestrafen ist.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse am strafrechtlich geschützten Rechtsgut, welches im gegenständlichen Fall an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit zu sehen ist, weshalb die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war. Der Beschwerdeführer hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h immerhin um 16 km/h überschritten und hat damit den intendierten Zweck einer 30-km/h-Zone, nämlich die Verkehrssicherheit innerhalb dieser Zone zu erhöhen, ad absurdum geführt. Bei der Strafbemessung waren dem Akteninhalt nach drei rechtskräftige und zur Tatzeit noch nicht getilgte Verwaltungsübertretungen wegen Geschwindigkeitsdelikten als erschwerend zu werten. Diese Übertretungen (siehe Auflistung auf Bl. 3 dieses Erkenntnisses) mussten dem Beschwerdeführer bekannt sein, weil die diesbezüglichen Strafen ja bezahlt worden sind. Sein diesbezüglicher Einwand in der Beschwerde ist daher nicht nachvollziehbar. Mildernd war nichts zu werten. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der seitens der belangten Behörde vorgenommenen Einschätzung seiner allseitigen Verhältnisse auf „durchschnittlich“ ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten und ging daher auch das Verwaltungsgericht Wien von durchschnittlichen Verhältnissen bei der Strafbemessung aus. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erweist sich die verhängte Geldstrafe von 76,-- Euro aus spezial- und generalpräventiven Gründen durchaus als schuld- und tatangemessen und kam eine Herabsetzung nicht in Betracht.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich im Hinblick auf die tatsächlich verhängte Geldstrafe als verhältnismäßig und gesetzeskonform verhängt. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG.

§ 44Abs. 3 Z 3 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.006.1611.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.