RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.03.2016 GeschäftszahlVGW-151/082/28660/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefi
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." IV.
- Fehlen eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunftrömisch vier.
- Fehlen eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Aufgrund eines vertraglich vorgesehenen Untermietverbots ist eine Unterkunft dann nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG gesichert, wenn eine unzulässige Gebrauchsüberlassung durch den Hauptbestandnehmer (etwa den Mieter) vorliegt, die den Hauptbestandgeber (den Vermieter) zur vorzeitigen Auflösung oder Aufkündigung des Bestandverhältnisses zum Hauptbestandnehmer (Mieter) berechtigt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.2012, 2011/23/0259), ebenso wenn einem Vermieter das (vertragliche) Recht zukommt, die Unterlassung der teilweisen Weitergabe oder Überlassung durch den Mieter an Dritte zu verlangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Aufgrund eines vertraglich vorgesehenen Untermietverbots ist eine Unterkunft dann nicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gesichert, wenn eine unzulässige Gebrauchsüberlassung durch den Hauptbestandnehmer (etwa den Mieter) vorliegt, die den Hauptbestandgeber (den Vermieter) zur vorzeitigen Auflösung oder Aufkündigung des Bestandverhältnisses zum Hauptbestandnehmer (Mieter) berechtigt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.2012, 2011/23/0259), ebenso wenn einem Vermieter das (vertragliche) Recht zukommt, die Unterlassung der teilweisen Weitergabe oder Überlassung durch den Mieter an Dritte zu verlangen. Der vom Beschwerdeführer zuletzt vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung vom 1.5.2014 betreffend die Mietwohnung in der R.-Gasse im ... Wiener Gemeindebezirk liegt der Hauptmietvertrag zwischen El. K. und der Stadt Wien, Wiener Wohnen, vom 23.5.2003 zugrunde. Dieser Mietvertrag enthält ein vertragliches Verbot der teilweisen (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung dieser Wohnung. Nach der Wohnrechtsvereinbarung vom 1.5.2014 würde jedoch die derzeit dort allein wohnende Hauptmieterin mehrheitlich Teile der Wohnung an zwei weitere Personen (entgeltlich) überlassen. Allen Personen ist das vertragliche Verbot des Hauptmietvertrags (nunmehr) auch bekannt. Es liegt demnach erkennbar kein (gesicherter) Rechtsanspruch auf eine Wohnungsnutzung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG vor. Der vom Beschwerdeführer zuletzt vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung vom 1.5.2014 betreffend die Mietwohnung in der R.-Gasse im ... Wiener Gemeindebezirk liegt der Hauptmietvertrag zwischen El. K. und der Stadt Wien, Wiener Wohnen, vom 23.5.2003 zugrunde. Dieser Mietvertrag enthält ein vertragliches Verbot der teilweisen (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung dieser Wohnung. Nach der Wohnrechtsvereinbarung vom 1.5.2014 würde jedoch die derzeit dort allein wohnende Hauptmieterin mehrheitlich Teile der Wohnung an zwei weitere Personen (entgeltlich) überlassen. Allen Personen ist das vertragliche Verbot des Hauptmietvertrags (nunmehr) auch bekannt. Es liegt demnach erkennbar kein (gesicherter) Rechtsanspruch auf eine Wohnungsnutzung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG vor. Aber auch aus folgenden Gründen bestehen rechtliche Bedenken gegen einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft: Einerseits hat der Beschwerdeführer im bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits zwei Wohnrechtsvereinbarungen vorgelegt. Alle enthielten ebenfalls ein vertragliches Überlassungsverbot und waren schon aus diesem Grund in gleicher Weise nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft zu belegen. Zudem bestehen gegen diese Vereinbarungen faktische Bedenken. Selbst die Mutter des Beschwerdeführers konnte nämlich nicht erklären, wie sie sich das Zusammenleben mit ihrem Bruder (oder Halbbruder) und ihrem sechzehnjährigen Sohn in einer 37 m2 großen Gemeindewohnung vorstellt. Die Nutzungsverhältnisse an der zweiten Unterkunft (die Mutter des Beschwerdeführers war dort mit Nebenwohnsitz gemeldet) konnten überhaupt nicht aufgeklärt werden. Andererseits wurde im Beschwerdeverfahren eine neue, die dritte Wohnrechtsvereinbarung vom 1.5.2014 vorgelegt. An dieser Vereinbarung ist zusätzlich zu bemängeln, dass die dort getroffene schriftliche (jeweils datiert unterschriebene) Regelung nicht dem entspricht, was von den Parteien dieser Wohnrechtsvereinbarung tatsächlich vereinbart ist. Bereits die dort genannte Zahl der im Haushalt lebenden Personen ist unrichtig (ihr Sohn und sein mit falschem Geburtsdatum genannter Vater wohnen dort nicht mehr). Die Unentgeltlichkeit entspricht nicht dem wahren Parteiwillen. Die Wohnung ist für eine wohngemeinschaftliche Nutzung durch drei Personen nicht ausgelegt. Das der Hauptmieterin bekannte Überlassungsverbot sieht sie nicht als Hindernis, ein ohne wichtigen Grund nicht kündbares unentgeltliches Nutzungsrecht auf drei Jahre an zwei weitere Personen einzuräumen, darunter der ihr völlig unbekannte Beschwerdeführer. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass diese Vereinbarung insgesamt nicht den tatsächlichen Willen der Parteien abbildet. Ein rechtsverbindliches Zusammenwohnen auf längere Dauer in dieser Form haben die Parteien also nicht vor Augen. Die Vereinbarung dürfte eher als kurzfristige Hilfestellung an die Mutter des Beschwerdeführers gedacht sein, um ihr (allenfalls provisorisch) zur Erfüllung einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zu verhelfen, ohne dass das darin begründete Mitbenutzungsrecht an der Wohnung dem allseitigen tatsächlichen Parteiwillen entspricht. Dies steht auch mit dem bisher im Verfahren erkennbaren Vorgehen der Mutter des Beschwerdeführers im Einklang, den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft durch Unterlagen belegen zu wollen, denen diese Eignung rechtlich und faktisch nicht zukommt. IV.
- Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAGrömisch vier.
- Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel (unter anderem) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß dessen Abs. 2 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist.
Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2010/21/0346, mit Hinweis auf das zur Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 22.9.2003, S. 12, ergangene Urteil des EuGH vom 4.3.2010, Rs. C-578/08, Chakroun). Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel (unter anderem) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß dessen Absatz 2, erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist.
Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der in Paragraph 11, Absatz 3, NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2010/21/0346, mit Hinweis auf das zur Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Amtsblatt Nummer L 251 vom 22.9.2003, Seite 12, ergangene Urteil des EuGH vom 4.3.2010, Rs. C-578/08, Chakroun). Grundsätzlich begründet auch Art. 8 EMRK kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat. Insoweit kann das Familienleben im gemeinsamen Heimatstaat geführt werden, wobei dem Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers - erst nach fast zehnjährigem Aufenthalt in Österreich nunmehr seit August 2015 - eine Anstellung als Vertragsbedienstete gefunden hat, keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 7.5.2014, 2013/22/0352). Grundsätzlich begründet auch Artikel 8, EMRK kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat. Insoweit kann das Familienleben im gemeinsamen Heimatstaat geführt werden, wobei dem Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers - erst nach fast zehnjährigem Aufenthalt in Österreich nunmehr seit August 2015 - eine Anstellung als Vertragsbedienstete gefunden hat, keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 7.5.2014, 2013/22/0352). Die anzustellende Interessenabwägung fällt nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus: Ein gemeinsames Familienleben zwischen ihm und seiner Mutter wurde in den letzten elf Jahren - im Wesentlichen während der gesamten Kindheit des Beschwerdeführers seit seinem fünften Lebensjahr - nicht geführt. Eine aufgrund räumlicher Trennung aufrechterhaltene Beziehung zwischen ihnen konnte nicht festgestellt werden. Besuche in Wien erfolgten nicht. Deutschkenntnisse als lebensnahe Voraussetzung oder Erleichterung eines Nachzugs waren bisher kein Thema. Aufenthalte der Mutter des Beschwerdeführers in Marokko dienten ihren allgemeinen Besuchs- und Erholungszwecken. Der (minderjährige) Beschwerdeführer ist auch sonst nicht (aus emotionalen, psychischen oder medizinischen Gründen) auf den Zuzug zu seiner Mutter nach Österreich angewiesen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist aufgrund der fehlenden besonderen Beziehungsintensität zu seiner Mutter und der bestehenden sprachlichen, bald auch beruflichen, persönlichen und ebenfalls familiären Anknüpfung zu seinem Heimatstaat, in dem sich noch zahlreiche weitere Familienangehörige befinden, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK nicht geboten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2011, 2008/21/0411, allerdings hinsichtlich eines volljährigen Kindes; sowie 11.11.2013, 2012/22/0017, zur Möglichkeit der Aufrechterhaltung familiärer Bindungen bei räumlicher Trennung). Damit überwiegt das öffentliche Ordnungsanliegen an gesicherten ortsüblichen Wohnverhältnissen Fremder in Österreich die demgegenüber als sehr gering ausgeprägt anzusehenden bzw. faktisch nicht mehr vorhandenen persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Sein privates Interesse (und seiner davon insoweit ebenfalls betroffenen Mutter) an der Erteilung eines Aufenthaltstitels für eine Familienzusammenführung in Österreich können daher dieses öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht übertreffen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist aufgrund der fehlenden besonderen Beziehungsintensität zu seiner Mutter und der bestehenden sprachlichen, bald auch beruflichen, persönlichen und ebenfalls familiären Anknüpfung zu seinem Heimatstaat, in dem sich noch zahlreiche weitere Familienangehörige befinden, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK nicht geboten vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2011, 2008/21/0411, allerdings hinsichtlich eines volljährigen Kindes; sowie 11.11.2013, 2012/22/0017, zur Möglichkeit der Aufrechterhaltung familiärer Bindungen bei räumlicher Trennung). Damit überwiegt das öffentliche Ordnungsanliegen an gesicherten ortsüblichen Wohnverhältnissen Fremder in Österreich die demgegenüber als sehr gering ausgeprägt anzusehenden bzw. faktisch nicht mehr vorhandenen persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Sein privates Interesse (und seiner davon insoweit ebenfalls betroffenen Mutter) an der Erteilung eines Aufenthaltstitels für eine Familienzusammenführung in Österreich können daher dieses öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht übertreffen. IV.
- Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I)römisch vier.
- Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I) Da der Beschwerdeführer die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllt und eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht gebietet, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da der Beschwerdeführer die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllt und eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht gebietet, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.
- Kostenersatz von Barauslagen (Spruchpunkt A.II und B.I)römisch vier.
- Kostenersatz von Barauslagen (Spruchpunkt A.II und B.I) Der Ausspruch über die Kostenfrage im Sinne des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG ist von jenem über die Hauptfrage trennbar. Demnach ist eine spätere gesonderte Entscheidung über die Kosten nach ihrer Bestimmung zulässig, wobei dann ein entsprechender Ausspruch im Sinne eines Entscheidungsvorbehalts betreffend die Kostenentscheidung empfehlenswert ist und im Spruchpunkt A.II erfolgte (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Teilband (
- Ausgabe 2005), § 59 Rz. 51 f; sowie zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2015, Ro 2015/21/0011).Der Ausspruch über die Kostenfrage im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG ist von jenem über die Hauptfrage trennbar. Demnach ist eine spätere gesonderte Entscheidung über die Kosten nach ihrer Bestimmung zulässig, wobei dann ein entsprechender Ausspruch im Sinne eines Entscheidungsvorbehalts betreffend die Kostenentscheidung empfehlenswert ist und im Spruchpunkt A.II erfolgte vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Teilband (
- Ausgabe 2005), Paragraph 59, Rz. 51 f; sowie zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2015, Ro 2015/21/0011). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen vergleiche zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108). Die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der (schon gemäß Aktenlage möglicherweise) nicht ausreichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter als einschreitende Vertreterin für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich. Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die arabische Sprache nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen. Die jeweils in ihrer Gebührennote (nach dem Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden. Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG). Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die arabische Sprache nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen. Die jeweils in ihrer Gebührennote (nach dem Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden. Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen vergleiche zu alldem Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, erster Satz AVG). Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten an die Stadt Wien unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Paragraph 53 b, AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten an die Stadt Wien unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. IV.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt A.III und B.II)römisch vier.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt A.III und B.II) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da ausgehend von einem vertraglichen Untermietverbot, das einem Rechtsanspruch auf eine Unterkunft und damit einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels entgegensteht, und der nicht revisiblen Rechtsfrage betreffend die in einer Gesamtbetrachtung durchzuführende Interessenabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art. 8 EMRK (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.7.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; mit Hinweis auf seinen Beschluss vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0203) keine weitere Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso war die Auferlegung von Barauslagen eines nichtamtlichen Dolmetschers anhand der auch im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG betreffend den Ersatz von Barauslagen auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig lösbar, ohne über diesen Einzelfall hinausgehende ungeklärte Rechtsfragen aufzuwerfen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da ausgehend von einem vertraglichen Untermietverbot, das einem Rechtsanspruch auf eine Unterkunft und damit einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels entgegensteht, und der nicht revisiblen Rechtsfrage betreffend die in einer Gesamtbetrachtung durchzuführende Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 30.7.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; mit Hinweis auf seinen Beschluss vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0203) keine weitere Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso war die Auferlegung von Barauslagen eines nichtamtlichen Dolmetschers anhand der auch im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG betreffend den Ersatz von Barauslagen auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig lösbar, ohne über diesen Einzelfall hinausgehende ungeklärte Rechtsfragen aufzuwerfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.28660.2014