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{'item': 'VGW-151/022/13812/2015'}

Obsah (18)§ 26§ 28§ 25a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 19§ 2§ 24§ 45Art. 3§ 62Art. 4§ 14b§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.03.2016 GeschäftszahlVGW-151/022/13812/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. D

§ 26i

Vm § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am

  1. März 2016Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des Y. O., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Zl. MA35-9/2784211-11, betreffend Abweisung des Zweckänderungsantrags vom
  2. September 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt - EU"

Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 zu Recht erkannt und verkündet: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe

  1. Gang des Verfahren, angefochtener Bescheid und Beschwerde Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom
  2. September 2015 den Antrag, ihm nach Durchführung eines Zweckänderungsverfahrens einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen. Mit Bescheid vom
  3. Oktober 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass er noch nie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen sei und somit auch noch keine fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt gewesen sei. Damit erfülle er die Erteilungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG nicht.Mit Bescheid vom
  4. Oktober 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass er noch nie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen sei und somit auch noch keine fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt gewesen sei. Damit erfülle er die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG nicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  5. November 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. In dieser führt er aus: „Die belangte Behörde hat den Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt - EU abgewiesen und die Abweisung damit begründet, dass er die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer lebt seit 1998 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet, zunächst als Student und seit April 2008 als erwerbstätiger Lehrer und Künstler der A.. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse auf B1 Niveau und ist durchgehend beschäftigt. Seine Niederlassungsabsicht ist mit Sicherheit auf Dauer ausgelegt. Er verfügt über eine entsprechende Wohnung, ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und einen ausreichenden Versicherungsschutz. Zusammengefasst erfüllt er alle Voraussetzungen für den Erhalt eines Daueraufenthalt - EU. Sein Lebensmittelpunkt liegt ohne Frage in Österreich. Damit fällt er unter die Anwendbarkeit der Richtlinie der Europäischen Union für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (2003/109/EG), die unmittelbar anzuwenden ist. Außerdem ist auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Singh (C-502/10) zu berücksichtigen. Gem. Art. 3

(1)der Richtlinie findet diese auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. In Art 3
(2)sind bestimmte Drittstaatsangehörige von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen.Gem. Artikel 3,
(1)der Richtlinie findet diese auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. In Artikel 3,
(2)sind bestimmte Drittstaatsangehörige von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen. Art 4
(1)besagt, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrages fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen.Artikel 4,
(1)besagt, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrages fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen. Der Beschwerdeführer hält sich seit weit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Aktuell verfügt er weiterhin über eine Aufenthaltsbewilligung/ Sonderfalle unselbständige Erwerbstätigkeit. Der österreichische Gesetzgeber hat eine Unterscheidung zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung vorgenommen, die verschiedene Rechtsansprüche nach sich zieht, mit der Konsequenz, dass Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Daueraufenthalt - EU nach § 45 NAG vornehmen können.Der österreichische Gesetzgeber hat eine Unterscheidung zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung vorgenommen, die verschiedene Rechtsansprüche nach sich zieht, mit der Konsequenz, dass Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Daueraufenthalt - EU nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Die besagte Richtlinie kennt eine Unterscheidung zwischen Niederlassung und Aufenthaltsbewilligung, wie sie das österreichische Recht trifft, nicht. Sie differenziert nicht hinsichtlich des Erfordernisses des ununterbrochenen Aufenthalts von mindestens fünf Jahren zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung. Die einzige Einschränkung, die in Betracht käme, wäre die in Art 3
(2)lit.e letzter Fall normierte Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie. Danach findet sie auf Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde, keine Anwendung.Die einzige Einschränkung, die in Betracht käme, wäre die in Artikel 3,
(2)Litera e, letzter Fall normierte Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie. Danach findet sie auf Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde, keine Anwendung. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Singh zu verweisen und entkräftet im Hinblick auf den Beschwerdeführer die Argumentationslinie der belangten Behörde. Die oben zitierte Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass eine einer sehr speziellen Personengruppe erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigungen, deren Gültigkeit unbegrenzt verlängert werden kann, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht, nicht unter den Begriff einer Aufenthaltsgenehmigung fällt, die förmlich begrenzt wurde, wenn eine solche förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig zu sein. Eine Aufenthaltsbewilligung, wie die, die dem Beschwerdeführer erteilt wurde, ist unbegrenzt verlängerbar, ohne dass die Aussicht besteht eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Er ist unselbständig erwerbstätig, wobei seine Tätigkeit auch eine künstlerische ist. Aufenthaltsbewilligungen nach § 62 NAG sind unbegrenzt verlängerbar, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie zu subsumieren.Aufenthaltsbewilligungen nach Paragraph 62, NAG sind unbegrenzt verlängerbar, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht unter den Ausnahmetatbestand des Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie zu subsumieren. Die förmliche Begrenzung im Falle dieser Aufenthaltsberechtigung hindert den Beschwerdeführer nicht, in Österreich langfristig ansässig zu sein. Sie wird ihm immer wieder erteilt. Damit kommt ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie zu. Er kann sich also auf das ihm unmittelbar aus der Richtlinie zukommende subjektive Recht berufen. § 45 NAG ist nicht richtlinienkonform und somit mangelhaft umgesetzt, als er Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 10 NA G ausnahmslos nicht als langfristig ansässig betrachtet.Die förmliche Begrenzung im Falle dieser Aufenthaltsberechtigung hindert den Beschwerdeführer nicht, in Österreich langfristig ansässig zu sein. Sie wird ihm immer wieder erteilt. Damit kommt ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie zu. Er kann sich also auf das ihm unmittelbar aus der Richtlinie zukommende subjektive Recht berufen. Paragraph 45, NAG ist nicht richtlinienkonform und somit mangelhaft umgesetzt, als er Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NA G ausnahmslos nicht als langfristig ansässig betrachtet. Aus den vorigen Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände sehr wohl als langfristig ansässig zu betrachten ist und er erfüllt alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Daueraufenthalts - EU.“ Am 11. März 2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschien. 2. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist japanischer Staatsangehöriger. Er besitzt seit 13. April 2008 durchgehend eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“. Vor der Einbringung des dieses Verfahren einleitenden Zweckänderungsantrages wurde dem Beschwerdeführer zuletzt am 16. Februar 2015 eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 13. April 2009 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer erfüllt die sprachlichen Anforderungen der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Gegen den Beschwerdeführer besteht kein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG und kein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG.

Auch besteht keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Es wurde keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und er wurde in den letzten zwölf Monaten nicht wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht kein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG und kein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG. Auch besteht keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Es wurde keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und er wurde in den letzten zwölf Monaten nicht wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer hat einen Rechtsanspruch auf Nutzung einer 43 m² große Wohnung in Wien und ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Beschwerdeführer verdiente in den Monaten Dezember 2015 bis Februar 2016 insgesamt EUR 4.883,

  1. Seine Ausgaben für Miete beliefen sich in dieser Zeit auf EUR 1.120,
  2. Weitere regelmäßige Aufwendungen hat der Beschwerdeführer nicht zu tragen.
  3. Beweiswürdigung Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Vorlage eines gültigen Reisepasses, ausgestellt am
  4. Jänner 2016 von der japanischen Botschaft in Wien, belegt. Die Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden und von der belangten Behörde geführten Dokumentation der Aufenthaltstitel. Der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug, aus dem ein Angestelltenverhältnis zur „A.“ seit
  5. September 2007 hervorgeht, aus den Daten des Zentralen Melderegisters, nach denen der Beschwerdeführer seit 1998 einen Wohnsitz in Österreich gemeldet hat und aus den im von 2006 bis 2016 gültigen Reisepass des Beschwerdeführers eingetragenen Ein- und Ausreisestempel. Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung ausgestellt vom ÖSD am
  6. Juli
  7. Der fremdenpolizeiliche Status des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Daten des Zentralen Fremdenregisters. Der Rechtsanspruch auf Benutzung seiner Wohnung ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag vom
  8. März 1998 und aus der vorgelegten Vereinbarung mit dem Vermieter vom
  9. September
  10. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ergibt sich aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug. Das Einkommen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Lohnzetteln für die Monate Dezember 2015 bis Februar
  11. Die Mietausgaben ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag in Verbindung mit Einzahlungsbelegen. Dass der Beschwerdeführer keine weiteren regelmäßigen Aufwendungen zu tragen hat, ergibt sich aus der vorgelegten Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes 1870 vom
  12. Februar
  13. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts (NAG) lauten: „§ 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist […]
  1. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;
  2. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) nach diesem Bundesgesetz;
  3. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);
  4. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,); […]“ Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „§ 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.“

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ „Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 19.

(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.Paragraph 19,
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen. […]“ „Verlängerungsverfahren § 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
  3. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“ „Zweckänderungsverfahren § 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.“Paragraph 26, Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.“ „Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU § 45.
(1)Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sieParagraph 45,
(1)Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.“
  4. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben.“ […]“ „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit §
  5. Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wennParagraph 62, Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn
  6. sie die Voraussetzungen des
  7. Teiles erfüllen und
  8. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG), ausüben und
  9. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG), ausüben und
  10. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit

Z 2 festgestellt hat.“3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit

Ziffer 2, festgestellt hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen lauten: „Artikel 3 Anwendungsbereich

(1)Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.
(2)Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,
  1. a)die sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung aufhalten;
  2. b)denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;
  3. c)denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

  1. d)die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist;
  2. e)die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde;
  3. f)deren Rechtsstellung durch das Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen, das Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen, das Übereinkommen von 1969 über Sondermissionen oder die Wiener Konvention von 1975 über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters geregelt ist.

(3)Diese Richtlinie findet Anwendung vorbehaltlich günstigerer Bestimmungen
  1. a)der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits;
  2. b)der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland abgeschlossenen bilateralen Übereinkünfte;
  3. c)des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955, der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, der geänderten Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1987 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24. November 1977.“ „Artikel 4 Dauer des Aufenthalts
(1)Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.
(2)In die Berechnung des Zeitraums

Absatz 1 fließen die Zeiten nicht ein, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben

  1. e)und
  2. f)genannten Gründen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat. In den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe
  3. a)genannten Fällen, in denen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gewährt wurde, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden kann, fließen die Zeiten, in denen er sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nur zur Hälfte in die Berechnung des Zeitraums

Absatz 1 ein.

(3)Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, unterbrechen die Dauer des Zeitraums

Absatz 1 nicht und fließen in die Berechnung dieses Aufenthalts ein, wenn sie sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums

Absatz 1 insgesamt zehn Monate nicht überschreiten. Liegen spezifische Gründe oder zeitlich begrenzte Ausnahmesituationen vor, so können die Mitgliedstaaten

ihrem nationalen Recht vorsehen, dass längere als die in Unterabsatz 1 genannten Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, die Dauer des Zeitraums

Absatz 1 nicht unterbrechen. In diesen Fällen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Zeitraums

Absatz 1. Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich im Zusammenhang mit einer Entsendung aus beruflichen Gründen, einschließlich im Rahmen einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, in die Berechnung des Zeitraums

Absatz 1 einfließen lassen.“ „Artikel 5 Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

(1)Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über Folgendes verfügt:
  1. a)feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen;
  2. b)eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.
(2)Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen

dem nationalen Recht erfüllen. „Artikel 6 Öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit

(1)Die Mitgliedstaaten können die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen. Trifft ein Mitgliedstaat eine entsprechende Entscheidung, so berücksichtigt er die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit oder die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr, wobei er auch der Dauer des Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Aufenthaltsstaat angemessen Rechnung trägt.
(2)Die Versagungsentscheidung nach Absatz 1 darf nicht aus wirtschaftlichen Gründen getroffen werden.“ 5. Erwägungen 5.1. Zur Zulässigkeit des Antrages

§ 19Abs.

1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrenseinleitenden Antrag schriftlich und übersendet diesen per Post. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer nie persönlich bei der Behörde vorstellig. § 19 Abs. 1 erster Satz NAG begründet ein Formalerfordernis (vgl. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0040). Der Mangel der fehlenden persönlichen Einbringung kann auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch behoben werden und zwar nicht nur durch eine persönliche Bestätigung der Antragstellung bei der Erstbehörde (vgl. zum Verfahren vor der Berufungsbehörde VwGH 23.10.2008, 2008/21/0212), sondern auch durch persönliche Bestätigung der Antragstellung beim erkennenden Verwaltungsgericht.

Paragraph 19, Absatz eins, NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrenseinleitenden Antrag schriftlich und übersendet diesen per Post. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer nie persönlich bei der Behörde vorstellig. Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG begründet ein Formalerfordernis vergleiche VwGH 24.10.2007, 2007/21/0040). Der Mangel der fehlenden persönlichen Einbringung kann auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch behoben werden und zwar nicht nur durch eine persönliche Bestätigung der Antragstellung bei der Erstbehörde vergleiche zum Verfahren vor der Berufungsbehörde VwGH 23.10.2008, 2008/21/0212), sondern auch durch persönliche Bestätigung der Antragstellung beim erkennenden Verwaltungsgericht. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien dazu aufgefordert, persönlich zu erscheinen und zugleich darüber belehrt, dass sein Antrag zurückgewiesen werde, sollte er nicht persönlich erscheinen. Da der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 persönlich erschien, ist der Mangel der fehlenden persönlichen Einbringung behoben. Da auch sonst keine Unzulässigkeitsgründe hervorgekommen sind, ist der Antrag des Beschwerdeführers zulässig. 5.2. In der Sache Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 16. Februar 2015 eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 8. September 2015 stellte der Beschwerdeführer den dieses Verfahren einleitenden Zweckänderungsantrag. Da ein Zweckänderungsantrag

§ 2Abs.

1 Z 12 NAG nur während der Geltung eines Aufenthaltstitels vorliegen kann und der Beschwerdeführer mit dem verfahrenseinleitenden Antrag zwar primär eine Änderung des Aufenthaltszweckes, aber auch – im Hinblick auf das bevorstehende Ende des bisherigen Titels – eine Verlängerung seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet anstrebte, ist der vorliegende Antrag zumindest ab dem Ende der bisherigen Aufenthaltsberechtigung am 16. Februar 2016 als ein – eine Zweckänderung anstrebender – Verlängerungsantrag iSv § 2 Abs. 1 Z 11 iVm § 24 Abs. 4 NAG zu werten (siehe VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249; 10.10.2012, 2009/18/0513). Damit hält sich der Beschwerdeführer

§ 24Abs.

1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am

  1. Februar 2015 eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am
  2. September 2015 stellte der Beschwerdeführer den dieses Verfahren einleitenden Zweckänderungsantrag. Da ein Zweckänderungsantrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nur während der Geltung eines Aufenthaltstitels vorliegen kann und der Beschwerdeführer mit dem verfahrenseinleitenden Antrag zwar primär eine Änderung des Aufenthaltszweckes, aber auch – im Hinblick auf das bevorstehende Ende des bisherigen Titels – eine Verlängerung seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet anstrebte, ist der vorliegende Antrag zumindest ab dem Ende der bisherigen Aufenthaltsberechtigung am 16. Februar 2016 als ein – eine Zweckänderung anstrebender – Verlängerungsantrag iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, NAG zu werten (siehe VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249; 10.10.2012, 2009/18/0513). Damit hält sich der Beschwerdeführer

Paragraph 24, Absatz eins, NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

§ 45

NAG ist Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.

Paragraph 45, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles des NAG erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben. § 45 NAG dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  2. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Art. 4 Abs. 1 der RL 2003/109/EG verpflichtet die Mitgliedsstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einzuräumen.

Abs. 2 dieser Bestimmung fließen in die Berechnung des Zeitraums

Abs. 1 die Zeiten nicht ein, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus den in Artikel 3 Abs. 2 Buchstaben

  1. e)und
  2. f)genannten Gründen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Art. 3Abs.

2 lit. e leg.cit. findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde.Paragraph 45, NAG dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Artikel 4, Absatz eins, der RL 2003/109/EG verpflichtet die Mitgliedsstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einzuräumen.

Absatz 2, dieser Bestimmung fließen in die Berechnung des Zeitraums

Absatz eins, die Zeiten nicht ein, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus den in Artikel 3 Absatz 2, Buchstaben e) und f) genannten Gründen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Artikel 3, Absatz 2, Litera e, leg.cit.

findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde. Dabei ist eine zwar befristet Aufenthaltsgenehmigung, die aber einen Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert langfristig ansässig zu sein nicht als „förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung“ iSv Art. 3 Abs. 2 lit. e der RL 2003/109/EG zu verstehen (siehe EuGH 18.10.2012, RS Singh, C-502/10, Rz 51). Die Tatsache, dass eine Aufenthaltsgenehmigung immer wieder verlängert werden kann, auch über eine Dauer von fünf Jahren hinaus und insbesondere unbegrenzt, kann ein wichtiges Indiz dafür darstellen, dass die förmliche Begrenzung, mit der diese Genehmigung versehen wird, den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein (EuGH, RS Singh, Rz 54).Dabei ist eine zwar befristet Aufenthaltsgenehmigung, die aber einen Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert langfristig ansässig zu sein nicht als „förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung“ iSv Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der RL 2003/109/EG zu verstehen (siehe EuGH 18.10.2012, RS Singh, C-502/10, Rz 51). Die Tatsache, dass eine Aufenthaltsgenehmigung immer wieder verlängert werden kann, auch über eine Dauer von fünf Jahren hinaus und insbesondere unbegrenzt, kann ein wichtiges Indiz dafür darstellen, dass die förmliche Begrenzung, mit der diese Genehmigung versehen wird, den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein (EuGH, RS Singh, Rz 54). Der Beschwerdeführer hat seit 23. April 2008 durchgehend Aufenthaltsbewilligungen nach § 62 NAG inne. Eine solche Aufenthaltsbewilligung ist nicht nur unbeschränkt verlängerbar, sie erlaubt es dem Beschwerdeführer auch einer unselbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Damit hindert eine (wiederholte) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

§ 62

NAG einen Drittstaatsangehörigen nicht, in Österreich langfristig ansässig zu sein. Eine Aufenthaltsbewilligung nach § 62 NAG stellt daher im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union keine „förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung“ iSv Art. 3 Abs. 2 lit. e der RL 2003/109/EG dar. Daraus ergibt sich, dass die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsbewilligung inne hatte, in die Berechnung

Art. 4der RL 2003/109/EG einfließen.

Da sich der Beschwerdeführer damit seit mehr als fünf Jahren vor Antragstellung rechtmäßig und durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einzuräumen. Dass

§ 45NAG diese Rechtsstellung nur dann einzuräumen ist, wenn der Antragsteller seit mindestens fünf Jahre zur Niederlassung i

S des NAG berechtigt ist, spielt – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – keine Rolle, da die Anwendung diese Anordnung mangels vollständiger rechtzeitiger Umsetzung des Rechts der Europäischen Union durch die inhaltlich unbedingten und hinreichend bestimmten Bestimmungen der RL 2003/109/EG verdrängt wird (vgl. VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202; 12.09.2012, 2010/08/0096 u.a., vgl. weiters VwGH 10.11.2009, 2008/22/0867).Der Beschwerdeführer hat seit 23. April 2008 durchgehend Aufenthaltsbewilligungen nach Paragraph 62, NAG inne. Eine solche Aufenthaltsbewilligung ist nicht nur unbeschränkt verlängerbar, sie erlaubt es dem Beschwerdeführer auch einer unselbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Damit hindert eine (wiederholte) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 62, NAG einen Drittstaatsangehörigen nicht, in Österreich langfristig ansässig zu sein. Eine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 62, NAG stellt daher im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union keine „förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung“ iSv Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der RL 2003/109/EG dar. Daraus ergibt sich, dass die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsbewilligung inne hatte, in die Berechnung

Artikel 4, der RL 2003/109/EG einfließen.

Da sich der Beschwerdeführer damit seit mehr als fünf Jahren vor Antragstellung rechtmäßig und durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einzuräumen. Dass

Paragraph 45, NAG diese Rechtsstellung nur dann einzuräumen ist, wenn der Antragsteller seit mindestens fünf Jahre zur Niederlassung iS des NAG berechtigt ist, spielt – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – keine Rolle, da die Anwendung diese Anordnung mangels vollständiger rechtzeitiger Umsetzung des Rechts der Europäischen Union durch die inhaltlich unbedingten und hinreichend bestimmten Bestimmungen der RL 2003/109/EG verdrängt wird vergleiche VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202; 12.09.2012, 2010/08/0096 u.a., vergleiche weiters VwGH 10.11.2009, 2008/22/0867). Da es insbesondere Art. 5 und 6 der RL 2003/109/EG den Mitgliedsstaaten erlaubt, die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nur unter bestimmten Bedingungen einzuräumen, wovon der österreichische Gesetzgeber in § 45 Abs. 1 Z 2 und im

  1. Teil des NAG Gebrauch gemacht hat, ist auch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt.Da es insbesondere Artikel 5 und 6 der RL 2003/109/EG den Mitgliedsstaaten erlaubt, die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nur unter bestimmten Bedingungen einzuräumen, wovon der österreichische Gesetzgeber in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und im
  2. Teil des NAG Gebrauch gemacht hat, ist auch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer hat Sprachkenntnisse auf B1 Niveau nachgewiesen und damit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 14bAbs. 2 Z 2 erfüllt. Es liegen auch keine Erteilungshindernisse i

Sv § 11 Abs. 1 NAG vor.Der Beschwerdeführer hat Sprachkenntnisse auf B1 Niveau nachgewiesen und damit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt. Es liegen auch keine Erteilungshindernisse iSv Paragraph 11, Absatz eins, NAG vor. Der Beschwerdeführer hat einen bestehenden Mietvertrag für eine 42 m² große Wohnung. Damit hat er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft in ortsüblicher Größe iSv § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachgewiesen. Er ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und verfügt damit über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSv § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.Der Beschwerdeführer hat einen bestehenden Mietvertrag für eine 42 m² große Wohnung. Damit hat er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft in ortsüblicher Größe iSv Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen. Er ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und verfügt damit über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSv Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG. Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass ihm im Durchschnitt der letzten drei Monate vor dem Entscheidungszeitpunkt EUR 1.536,- pro Monat zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Dieser Betrag ergibt sich aus einem durchschnittlichen Monatseinkommen von EUR 1.627,85 unter Abzug der Aufwendungen für Miete in der Höhe von EUR 373,58, wobei

§ 11Abs.

5 NAG einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 283,06) pro Monat unberücksichtigt bleibt. Das so errechnete Einkommen liegt über dem für den unverheirateten Beschwerdeführer maßgeblichem Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der Höhe von EUR 882,78. Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSv § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG führen könnte.Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass ihm im Durchschnitt der letzten drei Monate vor dem Entscheidungszeitpunkt EUR 1.536,- pro Monat zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Dieser Betrag ergibt sich aus einem durchschnittlichen Monatseinkommen von EUR 1.627,85 unter Abzug der Aufwendungen für Miete in der Höhe von EUR 373,58, wobei

Paragraph 11, Absatz 5, NAG einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 283,06) pro Monat unberücksichtigt bleibt. Das so errechnete Einkommen liegt über dem für den unverheirateten Beschwerdeführer maßgeblichem Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Höhe von EUR 882,78. Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSv Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen könnte. Da es auch keine Hinweise darauf gibt, dass der Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen iSv § 11 Abs. 2 Z 1 widerstreitet oder durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt iSv § 11 Abs. 2 Z 5 NAG wesentlich beeinträchtigt werden, erfüllt der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.Da es auch keine Hinweise darauf gibt, dass der Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen iSv Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, widerstreitet oder durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt iSv Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG wesentlich beeinträchtigt werden, erfüllt der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.022.13812.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.