Obsah (14)
§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 9§ 7i§ 64§ 7g§ 41a§ 7§ 19§ 149Art. 130§ 31RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.03.2016 GeschäftszahlVGW-041/068/548/2016 Text VerwaltungsgerichtWienVerwaltungsgericht, Wien 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (4
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z 3 VSt
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II. Der Beschwerdeführer hat
§ 52Abs. 8 Vw
GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e römisch eins. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensgang 1.
- Der Spruch und die Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses lauten folgendermaßen: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
§ 9Abs.1 VSt
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. GmbH mit Sitz in Wien, K., zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit dem Standort des Gastgewerbes/Diskothek in Wien, K., als Arbeitgeberin am 01.08.2014 entgegen § 7i Abs.1 letzter Satz in Verbindung mit § 7g Abs.2 AVRAG den Organen des zuständigen Trägers der Krankenversicherung, der Wiener Gebietskrankenkasse, in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, auf deren Verlangen, die Einsichtnahme oder die Übermittlung der nach § 7g Abs.1 erforderlichen Unterlagen verweigert hat.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. GmbH mit Sitz in Wien, K., zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit dem Standort des Gastgewerbes/Diskothek in Wien, K., als Arbeitgeberin am 01.08.2014 entgegen Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG den Organen des zuständigen Trägers der Krankenversicherung, der Wiener Gebietskrankenkasse, in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, auf deren Verlangen, die Einsichtnahme oder die Übermittlung der nach Paragraph 7 g, Absatz eins, erforderlichen Unterlagen verweigert hat. Und zwar wurde im Zuge einer Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) im Gastgewerbebetrieb oben genannter Gesellschaft die Gewerbetreibende mehrmals aufgefordert, die Arbeitsaufzeichnungen für den Zeitraum 1.5.2011 bis 31.12.2012 - es waren folgende 23 Arbeitnehmer zur Sozialversicherung gemeldet: A. Am., VSNR ..., C. I., SVNR ..., Ch. T., SVNR ..., Fl. Ma., SVNR ..., G. Ar., SVNR ..., Ge. L., SVNR ..., H. Are., SVNR ..., Ha. Me., SVNR ..., Im. Gr., SVNR ..., J. N., SVNR ..., Ka. P., SVNR ..., Ku. Pa., SVNR ..., Le. W., SVNR ..., Mar. V., SVNR ..., Mi. Li., ..., O. In., SVNR ..., Pe. Ni., SVNR ..., Po. Ra., SVNR ..., Ram. B., SVNR ..., S. Mig., SVNR ..., Sc. Se., SVNR ..., Sch. Ro., SVNR ..., Z. St., SVNR ...A. Am., VSNR ..., C. römisch eins., SVNR ..., Ch. T., SVNR ..., Fl. Ma., SVNR ..., G. Ar., SVNR ..., Ge. L., SVNR ..., H. Are., SVNR ..., Ha. Me., SVNR ..., Im. Gr., SVNR ..., J. N., SVNR ..., Ka. P., SVNR ..., Ku. Pa., SVNR ..., Le. W., SVNR ..., Mar. römisch fünf., SVNR ..., Mi. Li., ..., O. In., SVNR ..., Pe. Ni., SVNR ..., Po. Ra., SVNR ..., Ram. B., SVNR ..., S. Mig., SVNR ..., Sc. Se., SVNR ..., Sch. Ro., SVNR ..., Z. St., SVNR ... - dem Krankenversicherungsträger vorzulegen. Dies wurde bis zur Schlussbesprechung am 1.8.2014 unterlassen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7i Abs.1 in Verbindung mit § 7g Abs.2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 23 Geldstrafen von je € 750,00 falls diese uneinbringlich sind, 23 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 21 Stunden. Summe der Geldstrafen: € 17.250,00, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Monat, 1 Woche, 6 Tage und 3 Stunden,
§ 7i
Abs.1 AVRAG.
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 1.725,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 18.975,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die S. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn M. F., verhängte Geldstrafe von € 17.250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.725,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
§ 9Abs.7 VSt
G zur ungeteilten Hand.Die S. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn M. F., verhängte Geldstrafe von € 17.250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.725,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. … B E G R Ü N D U N G: Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, zur Kenntnis. Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer
§ 9Abs.1 VSt
G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. In Ihrer Rechtfertigung, bestehend aus zwei e-mails des Herrn Dr. R. von der Wi. Wien, Abteilung ..., gerichtet an Herrn F., haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung bestritten. Dabei wurde unter anderen mitgeteilt, dass die Aufzeichnungspflicht und auch die Strafen bei Nichterfüllung dieser Pflicht nicht im AVRAG, sondern in §§ 26 und 28 Abs.2 Z.7 AZG geregelt ist und die Verjährungsfrist 1 Jahr beträgt (Verjährungsbestimmungen des VStG). Zwischen dem Zeitraum 1.5.2011 bis 31.12.2012 und dem 1.8.2014 ist jedoch bereits mehr als ein Jahr vergangen - ein allfälliger Verstoß gegen die Aufzeichnungsf[r]irst wäre also verjährt.Dabei wurde unter anderen mitgeteilt, dass die Aufzeichnungspflicht und auch die Strafen bei Nichterfüllung dieser Pflicht nicht im AVRAG, sondern in Paragraphen 26 und 28 Absatz 2, Ziffer 7, AZG geregelt ist und die Verjährungsfrist 1 Jahr beträgt (Verjährungsbestimmungen des VStG). Zwischen dem Zeitraum 1.5.2011 bis 31.12.2012 und dem 1.8.2014 ist jedoch bereits mehr als ein Jahr vergangen - ein allfälliger Verstoß gegen die Aufzeichnungsf[r]irst wäre also verjährt. In der Stellungnahme Ihrer bevollmächtigten Vertretung, Frau Mag. Sr., Frau Mag. Gri., Herrn Dr. Sl., Herrn Mag. Ms. und Herrn Dr. Pf. von der Wi. Wien, Abteilung ..., zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wurde unter anderen mitgeteilt, dass die vom Versicherungsträger am 1.8.2014 geforderten Unterlagen von der Arbeitgeberin nicht mehr vorgelegt werden konnten, da diese nicht mehr vorhanden waren, da ja die Verjährungsfrist zu dieser Zeit schon abgelaufen gewesen wäre. Eine Rückwirkung des neuen Straftatbestandes des § 7i AVRAG in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung, der auch Zulagen erfasst, wäre nur nach dem 1.1.2015 anz[u]wenden. Da jedoch zur ggst.Tatzeit Zulagen für Arbeitszeiten von der Strafbestimmung des AVRAG nicht erfasst wären, erfasse die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 7g
AVRAG nur jene Unterlagen, mit denen die Auszahlung des Grundlohnes überprüft werden könne. Daher wären die Arbeitszeitunterlagen von dieser Verpflichtung nicht erfasst gewesen also würde dies auch keinen rechtlichen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 AVRAG in der bis 1.1.2015 gelten[den] Fassung darstellen.In der Stellungnahme Ihrer bevollmächtigten Vertretung, Frau Mag. Sr., Frau Mag. Gri., Herrn Dr. Sl., Herrn Mag. Ms. und Herrn Dr. Pf. von der Wi. Wien, Abteilung ..., zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wurde unter anderen mitgeteilt, dass die vom Versicherungsträger am 1.8.2014 geforderten Unterlagen von der Arbeitgeberin nicht mehr vorgelegt werden konnten, da diese nicht mehr vorhanden waren, da ja die Verjährungsfrist zu dieser Zeit schon abgelaufen gewesen wäre. Eine Rückwirkung des neuen Straftatbestandes des Paragraph 7 i, AVRAG in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung, der auch Zulagen erfasst, wäre nur nach dem 1.1.2015 anz[u]wenden. Da jedoch zur ggst.Tatzeit Zulagen für Arbeitszeiten von der Strafbestimmung des AVRAG nicht erfasst wären, erfasse die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen
Paragraph 7 g, AVRAG nur jene Unterlagen, mit denen die Auszahlung des Grundlohnes überprüft werden könne. Daher wären die Arbeitszeitunterlagen von dieser Verpflichtung nicht erfasst gewesen also würde dies auch keinen rechtlichen Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 2, AVRAG in der bis 1.1.2015 gelten[den] Fassung darstellen. Dem ist Folgendes entqeqenzuhalten: Unter „Kontrolle im Rahmen ihrer Tätigkeit“ kann nur eine Sozialversicherungsprüfung
§ 41aASVG verstanden werden.
Derartige Prüfungshandlungen können schon von ihrer Systematik her nur retrospektiv, zeitversetzt und bis zu 5 Jahre in die Vergangenheit erfolgen. Und um diese Kontrolle sicherzustellen, verpflichtet § 7g Abs.2 AVRAG den Arbeitgeber, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren bzw. auf Verlangen des Trägers diese bzw. Ablichtungen davon zu übermitteln. Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel jedenfalls auch Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen und Lohnzahlungsnachweise des Arbeitgebers anzusehen. Ein Bezug zu den Bestimmungen des AZG wurde vom Gesetzgeber in keinster Weise hergestellt.Unter „Kontrolle im Rahmen ihrer Tätigkeit“ kann nur eine Sozialversicherungsprüfung
Paragraph 41 a, ASVG verstanden werden. Derartige Prüfungshandlungen können schon von ihrer Systematik her nur retrospektiv, zeitversetzt und bis zu 5 Jahre in die Vergangenheit erfolgen. Und um diese Kontrolle sicherzustellen, verpflichtet Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG den Arbeitgeber, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren bzw. auf Verlangen des Trägers diese bzw. Ablichtungen davon zu übermitteln. Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel jedenfalls auch Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen und Lohnzahlungsnachweise des Arbeitgebers anzusehen. Ein Bezug zu den Bestimmungen des AZG wurde vom Gesetzgeber in keinster Weise hergestellt. Die Wiener Gebietskrankenkasse führt auch in ihrer Stellungnahme vom 29.4.2015 aus, dass im Rahmen einer Überprüfung
§ 7Abs.1 AVRAG vor allem den Dienstverträgen bzw.
-zetteln sowie den Arbeitszeitaufzeichnungen größtmögliche Bedeutung zukommen, da nur anhand dieser Unterlagen die für die kollektivvertraglichen Einstufung notwendigen Kriterien sowie die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden festgestellt und somit der für die erbrachte Arbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien ermittelt werden können. Die Einsichtnahme in diese Unterlagen bzw. deren Übermittlung stellt somit die unabdingbare Voraussetzung für die Überprüfung des zustehenden und des geleisteten Grundlohnes dar, weil ohne diese Unterlagen eine solche Überprüfung ausgeschlossen ist.Die Wiener Gebietskrankenkasse führt auch in ihrer Stellungnahme vom 29.4.2015 aus, dass im Rahmen einer Überprüfung
Paragraph 7, Absatz eins, AVRAG vor allem den Dienstverträgen bzw. -zetteln sowie den Arbeitszeitaufzeichnungen größtmögliche Bedeutung zukommen, da nur anhand dieser Unterlagen die für die kollektivvertraglichen Einstufung notwendigen Kriterien sowie die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden festgestellt und somit der für die erbrachte Arbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien ermittelt werden können. Die Einsichtnahme in diese Unterlagen bzw. deren Übermittlung stellt somit die unabdingbare Voraussetzung für die Überprüfung des zustehenden und des geleisteten Grundlohnes dar, weil ohne diese Unterlagen eine solche Überprüfung ausgeschlossen ist. Die Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen im Rahmen der Überprüfung am 1.8.2014 erfolgte vorrangig zur Feststellung des Grundlohnanspruches der Arbeitnehmer für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen. Daher ist die Ihnen zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Es steht auch eindeutig fest, dass die Wiener Gebietskrankenkasse als zuständiger Träger der Krankenversicherung
§ 7gAbs.
2 AVRAG im gegenständlichen Fall berechtigt war, in die erforderlichen Unterlagen (so auch Arbeitszeitaufzeichnungen) für die Kontrolle, ob die Arbeitgeberin den von ihr beschäftigten Arbeitnehmern zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet hat, Einsicht zu nehmen.Daher ist die Ihnen zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Es steht auch eindeutig fest, dass die Wiener Gebietskrankenkasse als zuständiger Träger der Krankenversicherung
Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG im gegenständlichen Fall berechtigt war, in die erforderlichen Unterlagen (so auch Arbeitszeitaufzeichnungen) für die Kontrolle, ob die Arbeitgeberin den von ihr beschäftigten Arbeitnehmern zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet hat, Einsicht zu nehmen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.“ Zur Bemessung der Strafhöhe:
§ 19Abs.1 VSt
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs.2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich. Bei der Strafbemessung sind weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen. Hinsichtlich Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind wurden Ihre Angaben in der Rechtfertigung herangezogen. Die erkennende Behörde ging von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind aus. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden“. 1.2. Dagegen richtet sich die frist- und formgerechten Beschwerde vom 21.12.2015, welche wie folgt lautet: „In umseits rubrizierter Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er gegen den Bescheid der[s] Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk, MBA ... – S 38507/14 innerhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhebt. Er macht als Beschwerdegründe die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Die S. GmbH, die für die im Straferkenntnis vom 24.11.2015 über den zur Vertretung nach außen berufenen Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und Verfahrenskosten
§ 9Abs. 7 VSt
G zur ungeteilten Hand haftet, setzt sich mit den nachstehenden Ausführungen gegen das Straferkenntnis ebenfalls zur Wehr. Eine Rechtskraft des Bescheids kann der S. GmbH gegenüber somit nicht eintreten. „In umseits rubrizierter Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er gegen den Bescheid der[s] Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk, MBA ... – S 38507/14 innerhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhebt. Er macht als Beschwerdegründe die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Die S. GmbH, die für die im Straferkenntnis vom 24.11.2015 über den zur Vertretung nach außen berufenen Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und Verfahrenskosten
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet, setzt sich mit den nachstehenden Ausführungen gegen das Straferkenntnis ebenfalls zur Wehr. Eine Rechtskraft des Bescheids kann der S. GmbH gegenüber somit nicht eintreten. Durch das angefochtene Straferkenntnis erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht darauf, dass eine Verwaltungsstrafe
§ 7iAbs.
1 letzter Satz in Verbindung mit § 7g Abs. 2 AVRAG nur dann verhängt wird, wenn auch die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, verletzt.Durch das angefochtene Straferkenntnis erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht darauf, dass eine Verwaltungsstrafe
Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG nur dann verhängt wird, wenn auch die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, verletzt.
- Wir haben in der durch unseren Vertreter eingebrachten Stellungnahme auf die Judikatur des VwGH zur Verjährung von AVRAG-Straftatbeständen in der vor 1.1.2015 geltenden Fassung des AVRAG hingewiesen, dass eine Unterentlohnung aus Zeiträumen vor dem 1.8.2013 zum Prüfungszeitpunkt 1.8.2014 hinsichtlich des Tatbestandes § 7g AVRAG jedenfalls verjährt gewesen wären und die neue Verjährungsfrist des neuen, ab 1.1.2015 geltenden § 7i Abs. 7 AVRAG ausdrücklich nur für Tatbestände, die sich nach dem 1.1.2015 ereignet haben, gilt. Wir haben in der durch unseren Vertreter eingebrachten Stellungnahme auf die Judikatur des VwGH zur Verjährung von AVRAG-Straftatbeständen in der vor 1.1.2015 geltenden Fassung des AVRAG hingewiesen, dass eine Unterentlohnung aus Zeiträumen vor dem 1.8.2013 zum Prüfungszeitpunkt 1.8.2014 hinsichtlich des Tatbestandes Paragraph 7 g, AVRAG jedenfalls verjährt gewesen wären und die neue Verjährungsfrist des neuen, ab 1.1.2015 geltenden Paragraph 7 i, Absatz 7, AVRAG ausdrücklich nur für Tatbestände, die sich nach dem 1.1.2015 ereignet haben, gilt. Wir haben weiters darauf hingewiesen, dass das MBA, falls es mich dennoch einer Verwaltungsübertretung schuldig erkennen sollte, wird rechtlich begründen müssen a. warum trotz der eindeutigen Formulierung „Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohns“ in § 7g AVRAG in der bis 1.1.2015 geltenden Fassung die Vorlagepflicht für Unterlagen in § 7i Abs. 2 AVRAG auch Lohnunterlagen umfassen sollen, die nicht den Grundlohn betreffen, sondern ausschließliche zeitabhängige Zulagen und Zuschläge;warum trotz der eindeutigen Formulierung „Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohns“ in Paragraph 7 g, AVRAG in der bis 1.1.2015 geltenden Fassung die Vorlagepflicht für Unterlagen in Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG auch Lohnunterlagen umfassen sollen, die nicht den Grundlohn betreffen, sondern ausschließliche zeitabhängige Zulagen und Zuschläge; b. warum es trotz der eindeutigen Judikatur des VwGH, der wiederholt erkannte, dass auf Sachverhalte vor dem 1.1.2015 von der einjährigen Verjährungsfrist des § 31 VStG auszugehen ist, die mit Beendigung des Tatzeitraums beginnt, trotzdem bei einer Kontrolle am 1.8.2014 Zeiträume von 1.5.2011 bis 31.12.2012, die also bereits 1,5 Jahre zurückliegen, noch nicht verjährt sein sollten.warum es trotz der eindeutigen Judikatur des VwGH, der wiederholt erkannte, dass auf Sachverhalte vor dem 1.1.2015 von der einjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 31, VStG auszugehen ist, die mit Beendigung des Tatzeitraums beginnt, trotzdem bei einer Kontrolle am 1.8.2014 Zeiträume von 1.5.2011 bis 31.12.2012, die also bereits 1,5 Jahre zurückliegen, noch nicht verjährt sein sollten. Ich habe darauf hingewiesen, dass ein Strafbescheid, der mich einer Verwaltungsübertretung schuldig erkennt, aber zu diesen Fragen keine rechtliche Begründung erhält, nicht nur inhaltlich falsch wäre, sondern auch dem rechtsstaatlichen Prinzip, dass die die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden muss, widersprechen würde. Genau das passiert im vorliegenden Bescheid: Zwar gibt der Bescheid Ansichten der Wiener Gebietskrankenkasse wieder, warum sie ihre Prüfungen nicht anders durchführen kann, zur Judikatur des VwGH zu diesem Thema, auf die ich in meiner Stellungnahme hingewiesen habe und die auch jederzeit abrufbar ist, nimmt er jedoch überhaupt keine Stellung. Die Judikatur des VwGH zu diesem Thema wird einfach ohne Begründung übergangen. Diese Vorgangsweise des MBA widerspricht daher nicht nur den Anforderungen an die Inhaltserfordernisse eines Bescheides, der eine rechtliche Begründung enthalten muss, sondern widerspricht auch dem rechtsstaatlichen Prinzip.
- Jedenfalls sind die Tatbestände, die von der Wiener Gebietskrankenkasse angezeigt wurden, nach der Judikatur des VwGH bereits verjährt. Für Sachverhalte, die vor dem 31.12.2014 liegen, kommt noch die allgemeine Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG zur Anwendung, welcher vorsieht, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.Für Sachverhalte, die vor dem 31.12.2014 liegen, kommt noch die allgemeine Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG zur Anwendung, welcher vorsieht, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Gebietskrankenkasse vertritt dazu die Meinung, dass die Strafverfolgung so lange möglich sei, als der Arbeitgeber nicht den vorenthaltenen Grundlohn nachgezahlt hat. Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof in nunmehr mehreren Entscheidungen verworfen. Der VwGH hat vielmehr ausgeführt, dass 7i Abs. 3 AVRAG 1993 unter Strafe stellt, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl RV 1076 Big NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs. 4 letzter Satz AVRAG 1993 ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (VwGH Ra 2014/11/0061, Ra 2014/11/0081, Ra 2014/11/0063, etc.).Der VwGH hat vielmehr ausgeführt, dass 7i Absatz 3, AVRAG 1993 unter Strafe stellt, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt vergleiche Regierungsvorlage 1076 Big NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus Paragraph 7 i, Absatz 4, letzter Satz AVRAG 1993 ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (VwGH Ra 2014/11/0061, Ra 2014/11/0081, Ra 2014/11/0063, etc.). Wörtlich hat der VwGH in Ra 2014/11/0081 ausgeführt: § 7i Abs. 3 AVRAG 1993 stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl. RV 1076 Big NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs. 4 letzter Satz AVRAG 1993 ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes.Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt vergleiche Regierungsvorlage 1076 Big NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus Paragraph 7 i, Absatz 4, letzter Satz AVRAG 1993 ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes. In Ra 2014/11/0061 führte er aus: § 7i Abs. 3 AVRAG 1993 stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl. RV 1076 Big NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs. 4 letzter Satz AVRAG 1993 ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraums.Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt vergleiche Regierungsvorlage 1076 Big NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus Paragraph 7 i, Absatz 4, letzter Satz AVRAG 1993 ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraums. In Ra 2014/11/0063 führte er aus: § 7i Abs. 3 AVRAG 1993 stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl. RV 1076 Big NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs. 4 letzter Satz AVRAG 1993 ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraums.Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt vergleiche Regierungsvorlage 1076 Big NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus Paragraph 7 i, Absatz 4, letzter Satz AVRAG 1993 ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraums. Aus diesen im Wesentlichen gleich bleibenden Formulierungen ist zu entnehmen, dass diese Rechtsfrage aus Sicht des VwGH geklärt ist und er diese Rechtsmeinung in ständiger Judikatur vertritt. Wenn nun die Gebietskrankenkasse diese Rechtsmeinung „relativieren“ will, bedeutet, dies nichts anderes, als dass sie eine andere Rechtsmeinung vertritt als der VwGH. Die Rechtsmeinung der Gebietskrankenkasse würde bedeuten, dass eine Verjährung in der Praxis aber nie zu laufen beginnen würde und immer eine Anzeige für lange zurückliegende Sachverhalte erhoben werden könnte. Wir halten hingegen die Rechtsmeinung des VwGH für richtig und auch systemkonform. Sogar im Strafrecht verlangt § 57 StGB für den Beginn der Verjährungsfrist zB. Bei Diebstahl nicht die Rückgabe des gestohlenen Gutes – das wäre Tätige Reue- sondern das Verstreichen eines Zeitraumes, nach dem die Tat abgeschlossen ist. Es wäre nicht einzusehen, dass mit einer weit hergeholten und konstruierten Begründung, wie sie die Gebietskrankenkasse nun vornimmt, im Verwaltungsstrafrecht andere Maßstäbe gelten sollten und Rechtsverstöße praktisch niemals verjähren sollten.Wir halten hingegen die Rechtsmeinung des VwGH für richtig und auch systemkonform. Sogar im Strafrecht verlangt Paragraph 57, StGB für den Beginn der Verjährungsfrist zB. Bei Diebstahl nicht die Rückgabe des gestohlenen Gutes – das wäre Tätige Reue- sondern das Verstreichen eines Zeitraumes, nach dem die Tat abgeschlossen ist. Es wäre nicht einzusehen, dass mit einer weit hergeholten und konstruierten Begründung, wie sie die Gebietskrankenkasse nun vornimmt, im Verwaltungsstrafrecht andere Maßstäbe gelten sollten und Rechtsverstöße praktisch niemals verjähren sollten. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Verfolgungsverjährung solange nicht zu laufen beginnt, solange die Arbeitsaufzeichnungen nicht vorgelegt werden, ist sohin unzutreffend. Die Verjährungsfrist begann spätestens mit dem Ende des bestraften Tatzeitraumes zu laufen (31.12.2012). Eine taugliche, dh. der Bestimmung des § 32 Abs 2 VStG entsprechende Verfolgungshandlung wurde erst am 1.10.2014 mit der Aufforderung zur Rechtfertigung gegenüber dem Geschäftsführer Herrn Se. Sc. gesetzt. Aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung am 31.12.2013 ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Verfolgungsverjährung solange nicht zu laufen beginnt, solange die Arbeitsaufzeichnungen nicht vorgelegt werden, ist sohin unzutreffend. Die Verjährungsfrist begann spätestens mit dem Ende des bestraften Tatzeitraumes zu laufen (31.12.2012). Eine taugliche, dh. der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, VStG entsprechende Verfolgungshandlung wurde erst am 1.10.2014 mit der Aufforderung zur Rechtfertigung gegenüber dem Geschäftsführer Herrn Se. Sc. gesetzt. Aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung am 31.12.2013 ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
- Soweit die Behörde darauf verweist, dass 41a ASVG Prüfungshandlungen retrospektiv, zweitversetzt und bis zu 5 Jahrein die Vergangenheit zulasse, handelt es sich um den Umfang der Prüfungsmöglichkeiten durch die Gebietskrankenkasse im Rahmen einer Beitragsprüfung. Die Fünfjahresfrist für Beitragsprüfungen nach dem ASVG hat aber nichts mit dem Straftatbestand des Lohn- und Sozialdumping zu tun, der im AVRAG geregelt ist, auch wenn die Gebietskrankenkasse ermächtigt ist, zu diesem Tatbestand Anzeigen zu erstatten. Für Sachverhalte nach dem 1.1.2015 ist die Verjährungsbestimmung des § 7i Abs.
- Abs. 7 AVRAG zur Anwendung zu bringen, auf Sachverhalte vor dem 1.1.2015 die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG. Es ist überraschend, dass die belangte Behörde auf die nirgendwo in der Literatur oder Judikatur vertreten Meinung kommt, für einen Verwaltungsstraftatbestand die systematisch vollkommen anders einzuordnende Prüfungsfrist des § 41a ASVG heranzuziehen. Soweit die Behörde darauf verweist, dass 41a ASVG Prüfungshandlungen retrospektiv, zweitversetzt und bis zu 5 Jahrein die Vergangenheit zulasse, handelt es sich um den Umfang der Prüfungsmöglichkeiten durch die Gebietskrankenkasse im Rahmen einer Beitragsprüfung. Die Fünfjahresfrist für Beitragsprüfungen nach dem ASVG hat aber nichts mit dem Straftatbestand des Lohn- und Sozialdumping zu tun, der im AVRAG geregelt ist, auch wenn die Gebietskrankenkasse ermächtigt ist, zu diesem Tatbestand Anzeigen zu erstatten. Für Sachverhalte nach dem 1.1.2015 ist die Verjährungsbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 7, Absatz 7, AVRAG zur Anwendung zu bringen, auf Sachverhalte vor dem 1.1.2015 die Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG. Es ist überraschend, dass die belangte Behörde auf die nirgendwo in der Literatur oder Judikatur vertreten Meinung kommt, für einen Verwaltungsstraftatbestand die systematisch vollkommen anders einzuordnende Prüfungsfrist des Paragraph 41 a, ASVG heranzuziehen. Diese Ansicht ist vollkommen systemwidrig, bei den Strafbestimmungen des § 7i AVRAG handelt es sich um Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, worauf sich die Behörde ja in ihren Ausführungen hinsichtlich „Ungehorsamsdelikt“ etc. ja auch beruft. Es hätte der Behörde daher klar sein müssen, dass auch die Verjährungsfristen des VStG und nicht die Prüffristen des ASVG bei der Prüfung der Verjährung heranzuziehen sind.Diese Ansicht ist vollkommen systemwidrig, bei den Strafbestimmungen des Paragraph 7 i, AVRAG handelt es sich um Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, worauf sich die Behörde ja in ihren Ausführungen hinsichtlich „Ungehorsamsdelikt“ etc. ja auch beruft. Es hätte der Behörde daher klar sein müssen, dass auch die Verjährungsfristen des VStG und nicht die Prüffristen des ASVG bei der Prüfung der Verjährung heranzuziehen sind.
- § 7i Abs. 2 AVRAG in der bis 1.1.2015 geltenden Fassung sieht Strafandrohungen für das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen vor. Eine Sanktion für das Fehlen von Arbeitszeitunterlagen ist in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich nicht vorgesehen.Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG in der bis 1.1.2015 geltenden Fassung sieht Strafandrohungen für das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen vor. Eine Sanktion für das Fehlen von Arbeitszeitunterlagen ist in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Aufzeichnungspflicht für die Arbeitszeiten ist nicht in § 7g oder 7i AVRAG, sondern in § 26 AZG geregelt. Die Strafen für die Nichterfüllung der Aufzeichnungspflichten nach dem AZG sind in § 28 Abs. 2 Z 7 AZG geregelt.Die Aufzeichnungspflicht für die Arbeitszeiten ist nicht in Paragraph 7 g, oder 7i AVRAG, sondern in Paragraph 26, AZG geregelt. Die Strafen für die Nichterfüllung der Aufzeichnungspflichten nach dem AZG sind in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, AZG geregelt. Die Tatsache, dass die Gebietskrankenkasse die Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen für ihre Prüfungstätigkeit für nützlich erachten würde, kann nicht dazu führen, dass der klare Wortlaut des Gesetzes auf Sachverhalte ausgedehnt wird, die davon nicht gedeckt sind. Wegen des im Verwaltungsstrafrecht geltenden Analogieverbots ist eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung unzulässig. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung des Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung zum Nachteil des Täters ist nach der Judikatur des VwGH untersagt (VwGH 92/02/0103). Eine Ausdehnung des Begriffs „Lohnunterlagen“ in völlige unbestimmter Weise auf alle Unterlagen, die der Gebietskrankenkasse auch nur irgendwie bei ihren Erhebungen nützlich sein könnten, wäre daher rechtlich unzulässig und würde auch dem Grundsatz, Straftatbestände konkret zu fassen, widersprechen. Selbst in diesem Fall wäre die Bestimmung des § 26 AZG aber eine Spezialbestimmung innerhalb des allg. Begriffes der Lohnunterlagen, und wäre nicht der § 7i AVRAG, sondern der § 26 AZG auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dass aber bei allfälligen Verstößen gegen das AZG § 31 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.Selbst in diesem Fall wäre die Bestimmung des Paragraph 26, AZG aber eine Spezialbestimmung innerhalb des allg. Begriffes der Lohnunterlagen, und wäre nicht der Paragraph 7 i, AVRAG, sondern der Paragraph 26, AZG auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dass aber bei allfälligen Verstößen gegen das AZG Paragraph 31, Absatz eins, VStG zur Anwendung kommt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.
- Neben dem Umstand, dass ohnehin bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, waren der Beschwerdeführer bzw. die S. GmbH (als Arbeitgeberin) - jedenfalls soweit es die Strafbestimmungen des AVRAG betrifft - gar nicht verpflichtet, der WGKK Arbeitszeitaufzeichnungen vorzulegen. Auf die vorliegenden Sachverhalte ist die Bestimmung des § 7i Abs. 3 AVRAG in der bis zum 1.1.2015 geltenden Fassung anzuwenden. Strafbar ist also nur die Unterschreitung des zustehenden Grundlohnes, sohin des Mindestkollektivvertragslohnes.Auf die vorliegenden Sachverhalte ist die Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in der bis zum 1.1.2015 geltenden Fassung anzuwenden. Strafbar ist also nur die Unterschreitung des zustehenden Grundlohnes, sohin des Mindestkollektivvertragslohnes. Grundgedanke des § 7i Abs. 3 AVRAG in der bis 1.1.2015 geltenden Fassung war, dass nicht sofort jeder Fehler bei der Lohnverrechnung bestraft werden sollte. Vielmehr sollten nur Verfehlungen unter Strafe gestellt werden, die offensichtlich, leicht feststellbar, und daher auch leicht vermeidbar waren. Eine derartige Offensichtlichkeit, leichte Feststellbarkeit und damit leichte Vermeidbarkeit sah der Gesetzgeber aber nur bei Unterschreitung des gesetzlich oder kollektivvertraglich zustehenden Grundlohnes (= Mindestkollektivvertragslohnes) als gegeben an. Daher wurde dieser Begriff auch ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen. Grundgedanke des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in der bis 1.1.2015 geltenden Fassung war, dass nicht sofort jeder Fehler bei der Lohnverrechnung bestraft werden sollte. Vielmehr sollten nur Verfehlungen unter Strafe gestellt werden, die offensichtlich, leicht feststellbar, und daher auch leicht vermeidbar waren. Eine derartige Offensichtlichkeit, leichte Feststellbarkeit und damit leichte Vermeidbarkeit sah der Gesetzgeber aber nur bei Unterschreitung des gesetzlich oder kollektivvertraglich zustehenden Grundlohnes (= Mindestkollektivvertragslohnes) als gegeben an. Daher wurde dieser Begriff auch ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen. Die Arbeitszeitaufzeichnungen werden jedoch nicht benötigt, um den Grundlohn zu ermitteln. Bei der im Jahre 2014 durchgeführten GPLA-Prüfung wurde der Grundlohn ermittelt und überprüft und die Arbeitszeitaufzeichnungen hierfür nicht benötigt. Der von der S. GmbH bezahlte Grundlohn wurde auch nicht beanstandet. Ausschließlich für die nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen gebührenden Nachtdienstzulagen für Angestellte bzw. Nachtarbeitszuschläge für Arbeiter wurden die Arbeitszeitaufzeichnungen benötigt. Dies ergibt sich schon aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung
§ 149Abs 1 BAO vom 1.8.2014.
Da die Arbeitszeitaufzeichnungen bei der Prüfung im Jahre 2014 für den Zeitraum von 2010 bis 2012 nicht vorgelegt werden konnten (Aufbewahrungspflicht lediglich 1 Jahr, bzw. zuvor 6 Monate), erfolgte eine Schätzung gem. § 42 Abs 3 ASVG anhand des Meldeverlaufs des jeweiligen Dienstnehmers. Sämtliche Zulagen inkl. Strafzinsen wurden vollständig nachverrechnet. Für den betreffenden Zeitraum wurden somit sämtliche Arbeitnehmer vollständig entlohnt.Ausschließlich für die nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen gebührenden Nachtdienstzulagen für Angestellte bzw. Nachtarbeitszuschläge für Arbeiter wurden die Arbeitszeitaufzeichnungen benötigt. Dies ergibt sich schon aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung
Paragraph 149, Absatz eins, BAO vom 1.8.2014. Da die Arbeitszeitaufzeichnungen bei der Prüfung im Jahre 2014 für den Zeitraum von 2010 bis 2012 nicht vorgelegt werden konnten (Aufbewahrungspflicht lediglich 1 Jahr, bzw. zuvor 6 Monate), erfolgte eine Schätzung gem. Paragraph 42, Absatz 3, ASVG anhand des Meldeverlaufs des jeweiligen Dienstnehmers. Sämtliche Zulagen inkl. Strafzinsen wurden vollständig nachverrechnet. Für den betreffenden Zeitraum wurden somit sämtliche Arbeitnehmer vollständig entlohnt. Da wie oben ausgeführt, die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht zur Bemessung des Grundlohnes benötigt werden, sondern lediglich für die Zulagen und Zuschläge (deren Nichtbezahlung nicht unter Strafe gestellt war), erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 7g Abs 2 in Verbindung mit § 7i Abs 1 letzter Satz AVRAG zu Unrecht. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45VSt
G einzustellen. Da wie oben ausgeführt, die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht zur Bemessung des Grundlohnes benötigt werden, sondern lediglich für die Zulagen und Zuschläge (deren Nichtbezahlung nicht unter Strafe gestellt war), erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers nach Paragraph 7 g, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz AVRAG zu Unrecht. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, VStG einzustellen.
- Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2014 zur Auffassung gelangte, dass man mit einer Strafbarkeit bei Unterschreitung des Grundlohnes nicht das Auslangen finden wird und ab 1.1.2015 ein Vorenthalten jeder Form des Entgeltes unter Strafe stellte, als er den Tatbestand der unter Strafe stehenden Handlungen ausweitete, ist es nicht zulässig, diesen Ausweitung des Tatbildes auch auf Sachverhalte vor dem 1.1.2015 anzuwenden. Es ist auch nicht zulässig, die ab 1.1.2015 geltenden Ausweitung des Tatbildes als Begründung für eine rückwirkende Ausweitung der Interpretation des Begriffes „Grundlohnes“ zu verwenden. Eine derartige Ausweitung des Tatbestandes auf bis dahin nicht erfasste Sachverhalte würde auch dem verfassungsrechtlich garantierten Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen widersprechen. Was jedoch für den Tatbestand der Unterentlohnung an sich gilt, gilt umso mehr für den Hilfstatbestand des Nichtbereithaltens von Unterlagen. Es kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass für Zeiträume, in denen die Unterentlohnung an sich bereits verjährt ist, das Fehlen von Unterlagen noch strafbar sein sollte.
- Der Beschwerdeführer hat auch tatsächlich bei der Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat die für den Zeitraum 1.5.2011 bis 31.12.2012 erforderlichen Arbeitsaufzeichnungen vollständig und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend dem Arbeitsinspektorat vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat fand hierzu keinerlei Beanstandungen. Da der Beschwerdeführer vom Arbeitsinspektorat die Information erhielt, dass die Abreitsaufzeichnungen (damals noch) lediglich sechs Monate aufzubewahren sind, bestand für ihn aufgrund der ohnehin schon beträchtlichen Fülle an aufzubewahrenden Unterlagen (§ 212 UGB) kein Grund, diese zu behalten. Der Beschwerdeführer hat auch tatsächlich bei der Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat die für den Zeitraum 1.5.2011 bis 31.12.2012 erforderlichen Arbeitsaufzeichnungen vollständig und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend dem Arbeitsinspektorat vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat fand hierzu keinerlei Beanstandungen. Da der Beschwerdeführer vom Arbeitsinspektorat die Information erhielt, dass die Abreitsaufzeichnungen (damals noch) lediglich sechs Monate aufzubewahren sind, bestand für ihn aufgrund der ohnehin schon beträchtlichen Fülle an aufzubewahrenden Unterlagen (Paragraph 212, UGB) kein Grund, diese zu behalten. Nach der Judikatur des VwGH darf sich ein Rechtsunterworfener im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenem Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. E
- September 2008, 2008/09/0187; E
- April 2011, 2008/09/0207).Nach der Judikatur des VwGH darf sich ein Rechtsunterworfener im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenem Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden vergleiche E
- September 2008, 2008/09/0187; E
- April 2011, 2008/09/0207).
- Insgesamt wurden über mich 23 Strafen für Verstöße bei 23 Dienstnehmern verhängt. Mit Gesellschafterbeschluss der S. GmbH vom
- Februar 2012 wurde Herr Se. Sc., geschäftsführender Gesellschafter der S. GmbH zum alleinigen Beauftragten für Steuern und Abgaben bestellt. Er hat diese Bestellung auch angenommen. Dieser Beschluss wurde der Behörde auch nachweislich übermittelt. Eine Reihe von Dienstnehmern, wegen deren Beschäftigung im Zeitraum 1.5.2011 bis 31.12.2012 von der Behörde pauschal und ohne nähere Prüfung nunmehr eine Strafe verhängt wird, wurden erst nach dem 7.2.2012 eingestellt, also in einem Zeitraum, in welchem eine ausschließliche Verantwortung von Herrn Se. Sc. vorlag. Herr Am. A. trat am 20.4.2012 in die Firma ein und schied am 13.3.2013 aus der Firma aus, Herr Ma. Fl. trat am 17.4.2012 in die Firma ein und schied am 7.10.2013 aus der Firma aus, Herr Ar. G. trat am 24.3.2015 in die Firma ein und schied am 17.4.2012 aus der Firma aus, Herr N. J. trat am 4.12.2012 in die Firma ein und schied am 31.5.2014 aus der Firma aus, Herr P. Ka. trat am 24.5.2012 in die Firma ein und schied am 21.3.2013 aus der Firma aus, Herr W. Le. trat am 11.2.2012 in die Firma ein und schied am 1.3.2012 aus der Firma aus, Frau V. Mar. trat am 10.3.2012 in die Firma ein und schied am 20.8.2013 aus der Firma aus, und Herr In. O. trat am 25.8.2012 in die Firma ein und schied am 26.8.2012 aus der Firma aus.Herr Am. A. trat am 20.4.2012 in die Firma ein und schied am 13.3.2013 aus der Firma aus, Herr Ma. Fl. trat am 17.4.2012 in die Firma ein und schied am 7.10.2013 aus der Firma aus, Herr Ar. G. trat am 24.3.2015 in die Firma ein und schied am 17.4.2012 aus der Firma aus, Herr N. J. trat am 4.12.2012 in die Firma ein und schied am 31.5.2014 aus der Firma aus, Herr P. Ka. trat am 24.5.2012 in die Firma ein und schied am 21.3.2013 aus der Firma aus, Herr W. Le. trat am 11.2.2012 in die Firma ein und schied am 1.3.2012 aus der Firma aus, Frau römisch fünf. Mar. trat am 10.3.2012 in die Firma ein und schied am 20.8.2013 aus der Firma aus, und Herr In. O. trat am 25.8.2012 in die Firma ein und schied am 26.8.2012 aus der Firma aus. All diese Dienstverhältnisse begannen und endeten zu einem Zeitraum in welchem Herr Se. Sc. in diesem Bereich der alleinige Beauftragte für Steuern und Abgaben in der Firma war. Eine Verhängung einer Strafe über mich ist daher nicht zulässig, da ich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verantwortlich war. Unabhängig von den anderen Rechtsfragen ist die Verhängung von Strafen wegen der oben aufgezählten 8 Dienstnehmer schon aus diesem Grund rechtlich unzulässig. Beweis: Gesellschafterbeschluss vom
- Februar 2012 An- und Abmeldungen der genannten Arbeitnehmer
- Ich hatte im Jahr 2011 ein Einkommen von insgesamt Euro 9.588,63 und im Jahr 2012 von Euro 5.980,72, im Jahr 2013 von Euro 10.872,
- Im Jahr 2014 musste ich mit Gesellschafterbeschluss auf jedes Einkommen aus der Gesellschaft verzichten, um eine durch die Lohnsteuerprüfung ausgelöste Insolvenzgefahr anzuwenden. ICH bin sorgepflichtig für ein Kind. Eine Strafe von Euro 17.250 würde das Doppelte des durchschnittlichen Jahreseinkommens vor dem Jahr 2014, in welchem er überhaupt kein Einkommen erzielte, darstellen. Eine Strafe in dieser Höhe ist vollkommen überzogen und nicht gesetzmäßig. Bei derart ungünstigen Einkommensverhältnisse ist nicht ersichtlich, wie ein Strafhöhe, die rechtlich über die absolute Untergrenze des Strafrahmens hinausgeht, zu begründen wäre. Beweis: Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 Gesellschafterbeschluss 2014 Insgesamt ergibt sich daher, dass a. die von der Gebietskrankenkasse angezeigten Sachverhalte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits verjährt sind und b. die Unterlagen, deren Fehlen mir vorgeworfen wird, gar nicht der Überprüfung der Einhaltung des Grundlohnes und damit gar nicht einen Sachverhalt, der in den Geltungsbereich des 7i Abs. 1 in Verbindung mit § 7g AVRAG gefallen wäre, betroffen haben.b. die Unterlagen, deren Fehlen mir vorgeworfen wird, gar nicht der Überprüfung der Einhaltung des Grundlohnes und damit gar nicht einen Sachverhalt, der in den Geltungsbereich des 7i Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, AVRAG gefallen wäre, betroffen haben. Ich stelle daher die ANTRÄGE
- auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und
- auf ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides sowie
- auf Einstellung des Strafverfahrens gegen mich;
- in eventu auf Herabsetzung der Strafe auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß Wien, am
- Dezember 2015 M. F.“. 1.
- Das Straferkenntnis gründet sich auf eine Strafanzeige der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 23.9.2014 an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk gegen die S. GmbH in Wien und deren drei handelsrechtlichen Geschäftsführer, nämlich Herrn Gr. Im., Herrn Se. Sc. und den Beschwerdeführer. Darin wurde ihnen vorgeworfen, dass trotz Aufforderungen der WGKK, die Arbeitszeitaufzeichnungen von 23 Arbeitnehmern der S. GmbH für den Zeitraum von 01.5.2011 bis 31.12.2012 bis zur Schlussbesprechung am 01.8.2014 nicht vorgelegt worden seien. Als Beweismittel wurden der Strafanzeige eine Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 01.08.2014, eine E-Mail der WGKK vom 03.04.3014, eine E-Mail von Herrn Sc., vom 03.04.2014, eine Vollmacht der S. GmbH (in der Folge: GmbH), und eine Arbeitnehmerliste beigelegt. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer am 14.10.2014 in einer niederschriftlichen Vernehmung vor der belangte Behörde an, er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.000,--, habe kein Vermögen und sei für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Bezüglich seiner Rechtfertigung verwies er auf zwei beigelegte E-Mails des Dr. R. von der Wi. Wien vom 10.10.2014 und vom 13.10.2014 und ersuchte darum, aufgrund der dort genannten Gründe das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Am 27.04.2015 erstattete die WGKK darauf replizierend eine Stellungnahme mit rechtlichem Vorbringen, auf welche der Beschwerdeführer am 1.6.2015 reagierte, indem er nochmals schriftlich Stellung nahm und erneut die Einstellung des Strafverfahrens aufgrund des Nicht-Vorliegens und Verjährung der angezeigten Verwaltungsübertretung begehrte. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, gegen welches Beschwerde erhoben wurde. 1.
- Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien am 15.01.2016 (einlangend) unter Anschluss der bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt, wobei die belangte Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand nahm und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete. Die Rechtssache wurde dem erkennenden Richter des Verwaltungsgerichts Wien zugeteilt, welcher nach der Geschäftsverteilung auch für die Parallelverfahren gegen die zwei weiteren Geschäftsführer der GmbH, Herrn Se. Sc. zur GZ: VGW-041/068/552/2016, und Herrn Gr. Im. zur GZ: VGW-041/068/550/2016 sowie gegen die GmbH zu den GZ: VGW 041/V/068/10945/2016, VGW-041/V/068/10946/2016 und VGW-041/V/068/10947/2016, zuständig ist. Da der Inhalt der Straferkenntnisse und der Beschwerden in diesen Verfahren im Wesentlichen ident ist, wurde für alle sechs Verwaltungsverfahren eine gemeinsame mündliche Verhandlung durchgeführt. 1.
- Als Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung erstattete die WGKK am 9.2.2016 und am 25.3.2016 zwei weitere Stellungnahmen und brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Die von der WGKK durchgeführte Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) habe zwar eine sozialversicherungsrechtliche Nachverrechnung von Zulagen und Zuschlägen umfasst, die Aufforderung zur Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnung sei jedoch nicht ausschließlich zu diesem Zweck, sondern vorrangig für die Überprüfung des Grundlohnes erfolgt. Laut den ErläutRV 1076 BlgNR
- GP sei unter dem Begriff „Grundlohn“ der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn bzw. Grundgehalt) zu verstehen, was auch das Überstundengrundentgelt miteinschließe. Somit sei unumstößlich klargelegt worden, dass für die Ermittlung des Grundlohnes die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit (somit auch Mehr- und Überstunden) als relevantester Parameter zwingend erforderlich ist. Laut den ErläutRV 1076 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode sei unter dem Begriff „Grundlohn“ der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn bzw. Grundgehalt) zu verstehen, was auch das Überstundengrundentgelt miteinschließe. Somit sei unumstößlich klargelegt worden, dass für die Ermittlung des Grundlohnes die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit (somit auch Mehr- und Überstunden) als relevantester Parameter zwingend erforderlich ist. Wie auch vom Beschwerdeführer in seinen Judikaturzitaten zur Verjährung bei Unterentlohnung im Sinne des AVRAG angeführt werde, habe der VwGH in seinen Beschlüssen und Entscheidungen immer wieder Bezug auf die Erläuterungen (RV 1076 Big NR 24 GP, 8) genommen und somit den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung des Grundlohnes im Sinne des AVRAG als Dauerdelikt zu werten sei. In gleicher Art und Weise hätte auch der Wille des Gesetzgebers bei der Frage der Verjährung Berücksichtigung finden müssen, was jedoch bis dato in der Rechtsprechung nicht erfolgt sei.Wie auch vom Beschwerdeführer in seinen Judikaturzitaten zur Verjährung bei Unterentlohnung im Sinne des AVRAG angeführt werde, habe der VwGH in seinen Beschlüssen und Entscheidungen immer wieder Bezug auf die Erläuterungen Regierungsvorlage 1076 Big NR 24 GP, 8) genommen und somit den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung des Grundlohnes im Sinne des AVRAG als Dauerdelikt zu werten sei. In gleicher Art und Weise hätte auch der Wille des Gesetzgebers bei der Frage der Verjährung Berücksichtigung finden müssen, was jedoch bis dato in der Rechtsprechung nicht erfolgt sei. Im nachstehend angeführten Auszug aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ASRÄG 2014 (ErläutRV 319 BlgNR
- GP) werde unmissverständlich der Wille des Gesetzgebers festgehalten und klargestellt, wie die Bestimmungen zur Verjährung im Zusammenhang mit Unterentlohnungen im Sinne des AVRAG für Sachverhalte vor dem 01.01.2015 zu interpretieren seien:Im nachstehend angeführten Auszug aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ASRÄG 2014 (ErläutRV 319 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode werde unmissverständlich der Wille des Gesetzgebers festgehalten und klargestellt, wie die Bestimmungen zur Verjährung im Zusammenhang mit Unterentlohnungen im Sinne des AVRAG für Sachverhalte vor dem 01.01.2015 zu interpretieren seien: „Neuregelung der Verjährung im Fall des Lohndumpings: Derzeit ist die Strafverfolgung möglich, solange der/die Arbeitgeber/in nicht den vorenthaltenen Grundlohn nachzahlt, auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt keinen Eintritt der Verfolgungsverjährung. Davon abweichend ist künftig vorgesehen, dass der Beginn der Verjährung (Verfolgungs-und Strafbarkeitsverjährung) mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts eintritt. Bei einer durchgehenden Unterentlohnung, die mehrere Lohnzahlungszeiträume umfasst, beginnt der Lauf dieser Fristen mit der Fälligkeit des Entgelts der letzten Lohnzahlungsperiode.“ Diese Erläuterungen würden sich zwar auf die Gesetzeslage nach dem 31.12.2014 beziehen und auch keine gesetzliche Rückwirkung herbeiführen, aber seien ein klarer und dezidierter Beweis für den bisherigen Gesetzgeberwillen. Würde man diese klare und unmissverständliche Darstellung des Gesetzgeberwillens außer Acht lassen, wäre dies aus Sicht der WGKK in höchstem Maße rechtsstaatlich bedenklich. Mit der Novelle des AVRAG durch das ASRÄG 2014 und den damit neugefassten Bestimmungen der Verjährung habe der Gesetzgeber die bisherige (auch in der Literatur kritisch angesehene und in einigen Fällen theoretisch mögliche) „Unverjährbarkeit“ beseitigen wollen. Durch die Neuregelung habe keinesfalls eine Verlängerung der Verjährungsfrist erreicht werden sollen, was sich jedoch aufgrund der Judikatur des VwGH ergeben würde, da durch die Neuregelung auch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nun jedenfalls eine dreijährige Frist für die Verjährung zur Anwendung komme. Entgegen der Ansicht des VwGH habe der Gesetzgeber sehr wohl gewollt, dass die Strafverfolgung möglich sein solle, solange der Arbeitgeber nicht den vorenthaltenen Grundlohn nachzahle. § 7i Abs. 3 AVRAG bestimme, dass ein Arbeitgeber zu bestrafen sei, wenn er Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne den zustehenden Grundlohn zu leisten. Durch die bewusste und ausdrückliche Anführung des Wortes „beschäftigt“ und der Wortfolge „oder beschäftigt hat" bringe der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Dauerdelikt der Unterentlohnung unabhängig von der Fortdauer des betreffenden Arbeitsverhältnisses aufrecht bleiben solle. Zweifelsohne stelle der Ausdruck „beschäftigt“ darauf ab, dass das Dauerdelikt solange aufrecht bleiben solle, solange auch das betreffende Arbeitsverhältnis aufrecht ist. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffe der Umstand „beschäftigt" nicht mehr zu, das Dauerdelikt bzw. die strafbare Handlung wäre somit beendet und die Frist für die Verfolgungsverjährung würde zu laufen beginnen. Hätte der Gesetzgeber diese Bestimmung derart geregelt, wie sie vom VwGH interpretiert wird, hätte er es bei der Nennung des Wortes „beschäftigt" belassen. Die Wortfolge „oder beschäftigt hat“ sei einerseits durch das Wort „oder" zweifelsfrei als ein vom alleinigen Ausdruck „beschäftigt" unterschiedlicher und somit eigenständiger Regelungscharakter zu qualifizieren, andererseits weise sie durch den semantischen Wortsinn von „beschäftigt hat“ eindeutig und ebenso zweifelsfrei einen Bezug auf bereits Vergangenes bzw. in der Vergangenheit Abgeschlossenes. Zu bedenken sei auch, dass die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung des § 7i Abs. 3 AVRAG wesentlich von allen sonstigen Verwaltungsstrafbestimmungen abweiche, da letztere ausschließlich einen Gegenwartsbezug aufweisen. Unterstellte man nun der gesamten Regelung des § 7i Abs. 3 AVRAG, dass für die Fortdauer des Dauerdelikts der Unterentlohnung immer ein aufrechtes Dienstverhältnis Voraussetzung wäre, würde die Wortfolge „oder beschäftigt hat“ keinerlei Regelungswirkung haben, da diese schon mit dem Wort „beschäftigt“ gegeben sei. Die rechtliche Gleichsetzung des Wortes „beschäftigt“ mit der Wortfolge „beschäftigt hat“ entbehre somit jeder semantischen und rechtlichen Logik und Grundlage und wäre daher eindeutig verfehlt.Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG bestimme, dass ein Arbeitgeber zu bestrafen sei, wenn er Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne den zustehenden Grundlohn zu leisten. Durch die bewusste und ausdrückliche Anführung des Wortes „beschäftigt“ und der Wortfolge „oder beschäftigt hat" bringe der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Dauerdelikt der Unterentlohnung unabhängig von der Fortdauer des betreffenden Arbeitsverhältnisses aufrecht bleiben solle. Zweifelsohne stelle der Ausdruck „beschäftigt“ darauf ab, dass das Dauerdelikt solange aufrecht bleiben solle, solange auch das betreffende Arbeitsverhältnis aufrecht ist. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffe der Umstand „beschäftigt" nicht mehr zu, das Dauerdelikt bzw. die strafbare Handlung wäre somit beendet und die Frist für die Verfolgungsverjährung würde zu laufen beginnen. Hätte der Gesetzgeber diese Bestimmung derart geregelt, wie sie vom VwGH interpretiert wird, hätte er es bei der Nennung des Wortes „beschäftigt" belassen. Die Wortfolge „oder beschäftigt hat“ sei einerseits durch das Wort „oder" zweifelsfrei als ein vom alleinigen Ausdruck „beschäftigt" unterschiedlicher und somit eigenständiger Regelungscharakter zu qualifizieren, andererseits weise sie durch den semantischen Wortsinn von „beschäftigt hat“ eindeutig und ebenso zweifelsfrei einen Bezug auf bereits Vergangenes bzw. in der Vergangenheit Abgeschlossenes. Zu bedenken sei auch, dass die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG wesentlich von allen sonstigen Verwaltungsstrafbestimmungen abweiche, da letztere ausschließlich einen Gegenwartsbezug aufweisen. Unterstellte man nun der gesamten Regelung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG, dass für die Fortdauer des Dauerdelikts der Unterentlohnung immer ein aufrechtes Dienstverhältnis Voraussetzung wäre, würde die Wortfolge „oder beschäftigt hat“ keinerlei Regelungswirkung haben, da diese schon mit dem Wort „beschäftigt“ gegeben sei. Die rechtliche Gleichsetzung des Wortes „beschäftigt“ mit der Wortfolge „beschäftigt hat“ entbehre somit jeder semantischen und rechtlichen Logik und Grundlage und wäre daher eindeutig verfehlt. Die Erfüllung des Tatbestandes durch die Unterlassung der Nachzahlung erfordere keine explizite Normierung im Gesetz, da dies genau dem Wesen des Dauerdelikts entsprechen würde. Die strafbare Handlung bestünde ja gerade darin, den zustehenden Grundlohn nicht zu leisten. Die Strafbestimmung des § 7i Abs. 3 ASVG besage schließlich nicht, dass ein Arbeitgeber nur dann zu bestrafen wäre, wenn er zum Zeitpunkt der Lohnfälligkeit den Grundlohn nicht leistet, sondern solange zu bestrafen ist bzw. strafbar handelt, wie er den zustehenden Grundlohn nicht leistet (also auch nicht nachzahlt). Hätte der Gesetzgeber den Fälligkeitszeitpunkt als Beginn der Verjährung festlegen wollen, hätte er mit der bloßen Verwendung des Wortes „beschäftigt“ sein Auslangen gefunden.Die Erfüllung des Tatbestandes durch die Unterlassung der Nachzahlung erfordere keine explizite Normierung im Gesetz, da dies genau dem Wesen des Dauerdelikts entsprechen würde. Die strafbare Handlung bestünde ja gerade darin, den zustehenden Grundlohn nicht zu leisten. Die Strafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, ASVG besage schließlich nicht, dass ein Arbeitgeber nur dann zu bestrafen wäre, wenn er zum Zeitpunkt der Lohnfälligkeit den Grundlohn nicht leistet, sondern solange zu bestrafen ist bzw. strafbar handelt, wie er den zustehenden Grundlohn nicht leistet (also auch nicht nachzahlt). Hätte der Gesetzgeber den Fälligkeitszeitpunkt als Beginn der Verjährung festlegen wollen, hätte er mit der bloßen Verwendung des Wortes „beschäftigt“ sein Auslangen gefunden. Auch bedürfe es keiner über die bestehenden Verwaltungsstrafrechtsbestimmungen hinausgehenden Regelung, die besagen würde, dass die Nachzahlung zu einer Beendigung des Tatzeitraumes führen würde, da sich dies bereits aus § 31 Abs. 1 VStG (Verjährung) ergebe, welcher klar und unmissverständlich regle, dass die Frist „von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat“. Im Zusammenhang mit dem Dauerdelikt der Unterentlohnung im Sinne des § 7i Abs. 3 AVRAG ergebe sich daher ohnehin zwingend, dass erst im Zeitpunkt der Nachzahlung des Unterschreitungsbetrages „die strafbare Tätigkeit abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat“ und die Verjährungsfristen zu laufen beginnen. Hierzu werde auch auf das Erkenntnis des VwGH 31.10.1986, 86/10/0018 verwiesen, in welchem er entschieden hat, dass, wenn einem Verlangen einer zuständigen Behörde nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen wird, die Tat mit Fristablauf vollendet sei. Gleichzeitig beginne die Frist des § 31 Abs. 1 VStG. Auch bedürfe es keiner über die bestehenden Verwaltungsstrafrechtsbestimmungen hinausgehenden Regelung, die besagen würde, dass die Nachzahlung zu einer Beendigung des Tatzeitraumes führen würde, da sich dies bereits aus Paragraph 31, Absatz eins, VStG (Verjährung) ergebe, welcher klar und unmissverständlich regle, dass die Frist „von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat“. Im Zusammenhang mit dem Dauerdelikt der Unterentlohnung im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG ergebe sich daher ohnehin zwingend, dass erst im Zeitpunkt der Nachzahlung des Unterschreitungsbetrages „die strafbare Tätigkeit abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat“ und die Verjährungsfristen zu laufen beginnen. Hierzu werde auch auf das Erkenntnis des VwGH 31.10.1986, 86/10/0018 verwiesen, in welchem er entschieden hat, dass, wenn einem Verlangen einer zuständigen Behörde nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen wird, die Tat mit Fristablauf vollendet sei. Gleichzeitig beginne die Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG. Ginge man jedoch grundsätzlich davon aus, dass bereits nach Ablauf des Tages der Lohnzahlungsfälligkeit die Straftat beginnt und auch zeitgleich abgeschlossen ist, verlöre die Unterentlohnung gänzlich die Qualifizierung als Dauerdelikt. Dies würde jedoch unweigerlich zu einem Widerspruch zu der Neuregelung in § 7i Abs. 7 AVRAG (idF ASRÄG 2014) führen, welche vorsehe, dass ,,[b]ei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen die Frist für die Verfolgungsverjährung ab Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung“ beginne. Bei einem Dauerdelikt beginne die Frist für die Verfolgungsverjährung immer erst mit Beendigung der letzten Tathandlung; unabhängig davon, ob sich die entsprechenden Zeiträume lückenlos aneinanderreihen oder nicht. Ginge man also von der letztgenannten (aus unserer Sicht falschen) Deutung des Dauerdeliktes aus, käme dieser Neuregelung deshalb keinerlei Rechtswirkung zu, weil dann in allen Fällen, also auch in jenen, wo keine durchgehenden Lohnzahlungszeiträume vorliegen, zwingend analog dieser neuen Bestimmung vorzugehen wäre. Auch hier könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte eine ergänzende Norm ohne jeglichen Regelzweck geschaffen. Dies würde jedoch unweigerlich zu einem Widerspruch zu der Neuregelung in Paragraph 7 i, Absatz 7, AVRAG in der Fassung ASRÄG 2014) führen, welche vorsehe, dass ,,[b]ei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen die Frist für die Verfolgungsverjährung ab Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung“ beginne. Bei einem Dauerdelikt beginne die Frist für die Verfolgungsverjährung immer erst mit Beendigung der letzten Tathandlung; unabhängig davon, ob sich die entsprechenden Zeiträume lückenlos aneinanderreihen oder nicht. Ginge man also von der letztgenannten (aus unserer Sicht falschen) Deutung des Dauerdeliktes aus, käme dieser Neuregelung deshalb keinerlei Rechtswirkung zu, weil dann in allen Fällen, also auch in jenen, wo keine durchgehenden Lohnzahlungszeiträume vorliegen, zwingend analog dieser neuen Bestimmung vorzugehen wäre. Auch hier könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte eine ergänzende Norm ohne jeglichen Regelzweck geschaffen. Die WGKK führt weiter aus, die Regelungen im ASRÄG 2014, dass der Fristenlauf mit Nachzahlung beginne, würden keine Neuregelung oder Abänderung von Verjährungsbestimmungen darstellen, sondern hätten lediglich die Bedeutung einer Klarstellung, da die bisherige Regelung missinterpretiert werde. Außerdem würde sich laut der WGKK auch aus den Erläuterungen des zur Zeit in Begutachtung befindlichen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), dass die Unterentlohnung als Dauerdelikt zu verstehen sei und erst mit Nachzahlung des ausstehenden Entgelts beendet werde. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Träger der Krankenversicherung
§ 7gAbs.
1 AVRAG „im Rahmen ihrer Tätigkeit“ zu überprüfen haben, ob ein Arbeitgeber den dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmern zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet bzw. geleistet habe. Als Kontrolle im Sinne der gesetzlichen Textierung „im Rahmen ihrer Tätigkeit" könne nur eine Sozialversicherungsprüfung
§ 41aASVG verstanden werden.
Derartige Prüfungshandlungen können schon von ihrer Systematik her nur retrospektiv, zeitversetzt (in der Regel ca. 1 Jahr) und bis zu 5 Jahre in die Vergangenheit reichend erfolgen. Dem Materiengesetzgeber sei zu unterstellen, dass er daher die entsprechenden Bestimmungen zur Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung (umgesetzt im AVRAG) in diesem Wissen und darauf aufbauend geschaffen habe und keinesfalls Regelungen schaffen haben wolle, die letztlich dazu führen, dass die im Gesetz normierte Kontrolle in der vorgesehenen Art und Weise gar nicht (mehr) erfolgen kann. Der Tatbestand der Unterentlohnung
§ 7iAbs.
3 AVRAG, welcher die zentrale Bestimmung zur Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung darstelle, wäre „im Rahmen der Tätigkeit" der Träger der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr prüfbar und somit weitgehend totes Recht.Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Träger der Krankenversicherung
Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG „im Rahmen ihrer Tätigkeit“ zu überprüfen haben, ob ein Arbeitgeber den dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmern zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet bzw. geleistet habe. Als Kontrolle im Sinne der gesetzlichen Textierung „im Rahmen ihrer Tätigkeit" könne nur eine Sozialversicherungsprüfung
Paragraph 41 a, ASVG verstanden werden. Derartige Prüfungshandlungen können schon von ihrer Systematik her nur retrospektiv, zeitversetzt (in der Regel ca. 1 Jahr) und bis zu 5 Jahre in die Vergangenheit reichend erfolgen. Dem Materiengesetzgeber sei zu unterstellen, dass er daher die entsprechenden Bestimmungen zur Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung (umgesetzt im AVRAG) in diesem Wissen und darauf aufbauend geschaffen habe und keinesfalls Regelungen schaffen haben wolle, die letztlich dazu führen, dass die im Gesetz normierte Kontrolle in der vorgesehenen Art und Weise gar nicht (mehr) erfolgen kann. Der Tatbestand der Unterentlohnung
Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG, welcher die zentrale Bestimmung zur Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung darstelle, wäre „im Rahmen der Tätigkeit" der Träger der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr prüfbar und somit weitgehend totes Recht. Unter Punkt 4 der Beschwerde werde angeführt, dass § 7i Abs. 2 AVRAG in der bis 1.1.2015 geltenden Fassung (Anmk: gemeint ist wohl bis 31.12.2014) das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen unter Strafdrohung stelle. Dies sei jedoch insoweit für den gegenständlichen Sachverhalt nicht zutreffend, da sich diese Regelung auf Arbeitgeber
der §§ 7, 7a und 7b AVRAG beziehe, also auf Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich. Ein solcher Arbeitgeber liege jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorUnter Punkt 4 der Beschwerde werde angeführt, dass Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG in der bis 1.1.2015 geltenden Fassung (Anmk: gemeint ist wohl bis 31.12.2014) das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen unter Strafdrohung stelle. Dies sei jedoch insoweit für den gegenständlichen Sachverhalt nicht zutreffend, da sich diese Regelung auf Arbeitgeber
der Paragraphen 7, 7 a und 7 b AVRAG beziehe, also auf Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich. Ein solcher Arbeitgeber liege jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor Nach § 7i Abs. 1 letzter Satz AVRAG seien bei aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Unterlagen und Aufzeichnungen die Gründe und die Umstände, warum die Unterlagen nicht vorgelegt bzw. übermittelt wurden, unwesentlich und das Verhalten jedenfalls als Verweigerung der Einsichtnahme bzw. Übermittlung zu werten. Aus Sicht der Wiener Gebietskrankenkasse könne daher seitens des Beschwerdeführer jedenfalls nicht argumentiert werden, es liege deshalb keine Verwaltungsübertretung aufgrund der Nichtvorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen vor, da solche gar nicht existiert hätten und folglich gar nicht vorlegt hätten werden können. Eine solche Argumentation stelle grundsätzlich eine nicht beweisbare Behauptung dar und sei daher als substantiierte Rechtfertigung jedenfalls nicht geeignet. Nach Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz AVRAG seien bei aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Unterlagen und Aufzeichnungen die Gründe und die Umstände, warum die Unterlagen nicht vorgelegt bzw. übermittelt wurden, unwesentlich und das Verhalten jedenfalls als Verweigerung der Einsichtnahme bzw. Übermittlung zu werten. Aus Sicht der Wiener Gebietskrankenkasse könne daher seitens des Beschwerdeführer jedenfalls nicht argumentiert werden, es liege deshalb keine Verwaltungsübertretung aufgrund der Nichtvorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen vor, da solche gar nicht existiert hätten und folglich gar nicht vorlegt hätten werden können. Eine solche Argumentation stelle grundsätzlich eine nicht beweisbare Behauptung dar und sei daher als substantiierte Rechtfertigung jedenfalls nicht geeignet. Selbst wenn das Nichtführen von Arbeitszeitaufzeichnungen nachweisbar wäre, könnte dies an der rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes nichts ändern. Andernfalls wären jene Rechtsunterworfenen, welche die entsprechenden Normen einhalten, jenen, die sie nicht einhalten, gleichgestellt oder im schlimmsten Fall denen gegenüber sogar schlechter gestellt. Dem Gesetzgeber könne aber nicht unterstellt werden, mit den entsprechenden Bestimmungen eine solche Schlechterstellung herbeiführen zu wollen. Auch bestünden gegen eine solche Schlechterstellung jedenfalls verfassungsrechtliche Bedenken. Als erforderliche Lohnunterlagen seien laut ErläutRV 1076 BlgNR
- GP, Seite 5 neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel jedenfalls auch Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen und Lohnzahlungsnachweise des Arbeitgebers (z.B. Banküberweisungsbelege) anzusehen. Der Gesetzgeber habe weder bei der Formulierung des § 7g Abs. 2 AVRAG noch bei den diesbezüglichen Erläuterungen einen Bezug zu den Bestimmungen des AZG hergestellt. Es sei somit fraglich, ob damit überhaupt Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des AZG gemeint sind, oder ob als Arbeitszeitaufzeichnungen nicht allgemeine Dokumentationen zu verstehen seien, welche einen nachvollziehbaren Rückschluss auf die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit zulassen, auf deren Basis eine Ermittlung des Grundlohns möglich ist. Der Umstand, dass die Lohnunterlagen im Gesetz nicht erschöpfend (taxativ) angeführt seien, liege einzig daran, dass je nach Branche andere Unterlagen für die Überprüfung des Grundlohns relevant sein könnten. Als erforderliche Lohnunterlagen seien laut ErläutRV 1076 BlgNR
- GP, Seite 5 neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel jedenfalls auch Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen und Lohnzahlungsnachweise des Arbeitgebers (z.B. Banküberweisungsbelege) anzusehen. Der Gesetzgeber habe weder bei der Formulierung des Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG noch bei den diesbezüglichen Erläuterungen einen Bezug zu den Bestimmungen des AZG hergestellt. Es sei somit fraglich, ob damit überhaupt Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des AZG gemeint sind, oder ob als Arbeitszeitaufzeichnungen nicht allgemeine Dokumentationen zu verstehen seien, welche einen nachvollziehbaren Rückschluss auf die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit zulassen, auf deren Basis eine Ermittlung des Grundlohns möglich ist. Der Umstand, dass die Lohnunterlagen im Gesetz nicht erschöpfend (taxativ) angeführt seien, liege einzig daran, dass je nach Branche andere Unterlagen für die Überprüfung des Grundlohns relevant sein könnten. Erweiterte Aufbewahrungsfristen würden sich auch aus §132 Abs. 1 iVm § 124 Bundesabgabenordnung (BAO) ergeben. Erweiterte Aufbewahrungsfristen würden sich auch aus §132 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 124, Bundesabgabenordnung (BAO) ergeben. Im Rahmen einer Überprüfung
§ 7gAbs.
1 AVRAG würden vor allem den Dienstverträgen bzw. -zetteln sowie (im gegenständlichen Fall) den Arbeitszeitaufzeichnungen größtmögliche Bedeutung zukommen, da nur anhand dieser Unterlagen die für die kollektivvertraglichen Einstufung notwendigen Kriterien sowie die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden festgestellt und somit der für die erbrachte Arbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien ermittelt werden können. Im Rahmen einer Überprüfung
Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG würden vor allem den Dienstverträgen bzw. -zetteln sowie (im gegenständlichen Fall) den Arbeitszeitaufzeichnungen größtmögliche Bedeutung zukommen, da nur anhand dieser Unterlagen die für die kollektivvertraglichen Einstufung notwendigen Kriterien sowie die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden festgestellt und somit der für die erbrachte Arbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien ermittelt werden können. 1.
- Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit seinen beiden Stellungnahmen vom 1.3.2016 und 26.4.2016 und brachte neben den bereits in der Beschwerde ausgeführten Argumenten folgendermaßen vor: Die von der Gebietskrankenkasse gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgebrachten Argumente seien unzutreffend. Zunächst würden die von der GKK zitierten Ausführungen aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ASRÄG 2014, die Rechtslage nach dem 1.1.2015 betreffen, während es im vorliegenden Fall um Sachverhalte gehe, die in einem Zeitraum vor dem 31.12.2014 entstanden seien. Auf diese Sachverhalte sei aber die Regelung der Verjährung nicht in der neuen, nach dem 1.1.2015 geltenden Fassung, sondern in der davor geltenden Fassung anzuwenden. Die Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ASRÄG 2014 seien daher nur dahingehend zu verstehen, dass versucht werde, eine tatsächliche Verschärfung als Verbesserung darzustellen. Durch eine solche Darstellung des Gesetzgebers könne aber keine Änderung der davor geltenden Rechtslage erreicht werden, sondern hätte es dazu einer ausdrücklichen, rückwirkenden gesetzlichen Regelung bedurft. Eine derartige rückwirkende Verschärfung von Strafbestimmungen hätte, wäre sie vom Gesetzgeber ausdrücklich in der von der WGKK gewünschten Form im Gesetz vorgenommen worden, aufgrund des Rückwirkungsverbotes von Strafbestimmungen auch einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof voraussichtlich nicht standgehalten. Sodann habe die Gebietskrankenkasse versucht, aus der Formulierung „beschäftigt und beschäftigt hat“ abzuleiten, dass der Gesetzgeber dadurch die Verjährungsbestimmungen abändern wollte. Grundsätzlich liege es im Wesen einer Zahlungspflicht, dass ein Fälligkeitstag existiert und die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung mit dem Verstreichen des Fälligkeitstages eintreten. Vom Fälligkeitstag an trete Klagbarkeit ein, ist der Straftatbestand des LSD-BG erfüllt, entstünden Verzugszinsen und Strafbeiträge und beginne die Verjährungsfrist zu laufen. Man müsse also nicht warten, ob der Schuldner nicht vielleicht doch noch bezahlt, der Tatbestand der Nichtbezahlung ist im Zeitpunkt der Fälligkeit erfüllt. Wenn die Verjährung erst zu laufen beginnen würde, wenn der offene Betrag nachbezahlt wird, gäbe es das Rechtsinstitut der Verjährung überhaupt nicht: Solange der Betrag nicht bezahlt ist, könnte die Verjährung nicht zu laufen beginnen. Sobald ein offener Betrag jedoch bezahlt ist, falle jeder Klagsgrund weg. Natürlich wäre es denkbar, dass der Gesetzgeber bei einem bestimmten Tatbestand den Beginn der Verjährungsfrist anders regeln wollte, wie er es im AVRAG für Sachverhalte nach dem 1.1.2015 tue. § 7i Abs. 7a letzter Satz AVRAG in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung lautete: „Der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung“. Diese Bestimmung sei aber erst auf Sachverhalte nach dem 1.1.2015 anzuwenden. Für Sachverhalte vor dem 1.1.2015 fehlt eine solche Sonderregelung der Verjährung. Hätte der Gesetzgeber sie auch für Sachverhalte davor zur Anwendung bringen wollen, hätte er eine ausdrückliche Rückwirkung im Gesetz festgeschrieben. Eine derartige rückwirkende Verschärfung einer Strafbestimmung hätte aber voraussichtlich, wie bereits ausgeführt, einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht standgehalten. Natürlich wäre es denkbar, dass der Gesetzgeber bei einem bestimmten Tatbestand den Beginn der Verjährungsfrist anders regeln wollte, wie er es im AVRAG für Sachverhalte nach dem 1.1.2015 tue. Paragraph 7 i, Absatz 7 a, letzter Satz AVRAG in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung lautete: „Der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung“. Diese Bestimmung sei aber erst auf Sachverhalte nach dem 1.1.2015 anzuwenden. Für Sachverhalte vor dem 1.1.2015 fehlt eine solche Sonderregelung der Verjährung. Hätte der Gesetzgeber sie auch für Sachverhalte davor zur Anwendung bringen wollen, hätte er eine ausdrückliche Rückwirkung im Gesetz festgeschrieben. Eine derartige rückwirkende Verschärfung einer Strafbestimmung hätte aber voraussichtlich, wie bereits ausgeführt, einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht standgehalten. Im AVRAG in der bis 1.1.2015 geltenden Fassung gebe es jedenfalls keine Sonderbestimmung über die Verjährung. Damit seien aber die allgemeinen Regelungen über den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist anzuwenden, nämlich dass sie mit dem Fälligkeitstag zu laufen beginne. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Fristenlauf der Verjährung erst mit Nachzahlung beginnt, hätte er dies auch ins Gesetz aufnehmen können, wie er es in § 7i Abs. 7a letzter Satz AVRAG in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung tue, durch den die Verjährungsfrist nunmehr erst mit der Nachzahlung beginne.Im AVRAG in der bis 1.1.2015 geltenden Fassung gebe es jedenfalls keine Sonderbestimmung über die Verjährung. Damit seien aber die allgemeinen Regelungen über den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist anzuwenden, nämlich dass sie mit dem Fälligkeitstag zu laufen beginne. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Fristenlauf der Verjährung erst mit Nachzahlung beginnt, hätte er dies auch ins Gesetz aufnehmen können, wie er es in Paragraph 7 i, Absatz 7 a, letzter Satz AVRAG in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung tue, durch den die Verjährungsfrist nunmehr erst mit der Nachzahlung beginne. Unstrittig sei, dass es sich beim Arbeitsverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handle. Das ändere aber nichts daran, dass mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des jeweiligen Entgelts, die Verjährungsfrist zu laufen beginne. Wenn die WGKK in ihrer Argumentation Erläuterungen des LSD-BG heranziehe, muss dagegen gehalten werden, dass es sich hier bloß um einen Begutachtungsentwurf eines Gesetzes handelt, das noch nicht in Geltung ist und auch keine rückwirkende Geltung haben soll. Die Formulierung „beschäftigt und beschäftigt hat“ sei dahin zu verstehen, dass im Falle einer Unterentlohnung nicht jeder Fälligkeitstag ein eigenes, abgesondertes Delikt darstellt, sondern ein einheitliches, durchgehendes, aber einziges Delikt vorliegt. Das ändere aber nichts daran, dass die Verjährungsfrist mit dem Tag der Fälligkeit der jeweiligen Lohnzahlung zu laufen beginne. Wenn jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, stelle die Rückgabe der Sache tätige Reue dar. Die Verjährungsfrist beginne aber auch dann zu laufen, wenn der Dieb die Sache nicht zurückgegeben hat. Genauso wie bei der Nichtbezahlung des Lohnes bleibt die Sache weggenommen, wurde nicht zurückgegeben, und trotzdem beginne die Verjährungsfrist zu laufen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies bei einer vermuteten Nichtbezahlung des kollektivvertraglichen Grundlohnes anders sein solle. Die WGKK gestehe auf der einen Seite zu, dass die Fünfjahresfrist der Beitragsprüfung nichts mit dem Straftatbestand des Lohn- und Sozialdumping zu tun habe, versuche dann aber in der Folge, über den Umweg der „Definition des Zeitraumes, für den Lohunterlagen vorzulegen sind“, wieder zu einem fünfjährigen Betrachtungszeitraum kommen zu können. Tatsache sei, dass der Zeitraum der Beitragsprüfung iSd § 41a ASVG nichts mit der Verjährung von Verwaltungsstraftaten nach § 31 Abs. 1 VStG zu tun habe. Auch wenn die WGKK ausführe, sie sei der Meinung, dass ihr in der Praxis weniger Anzeigen möglich wären, wenn ihr nicht der fünfjährige Betrachtungszeitraum zugestanden werde, könne dies wohl nicht dazu führen, einen fünfjährigen Betrachtungszeitraum in § 31 Abs. 1 VStG hineinzureklamieren.Die WGKK gestehe auf der einen Seite zu, dass die Fünfjahresfrist der Beitragsprüfung nichts mit dem Straftatbestand des Lohn- und Sozialdumping zu tun habe, versuche dann aber in der Folge, über den Umweg der „Definition des Zeitraumes, für den Lohunterlagen vorzulegen sind“, wieder zu einem fünfjährigen Betrachtungszeitraum kommen zu können. Tatsache sei, dass der Zeitraum der Beitragsprüfung iSd Paragraph 41 a, ASVG nichts mit der Verjährung von Verwaltungsstraftaten nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG zu tun habe. Auch wenn die WGKK ausführe, sie sei der Meinung, dass ihr in der Praxis weniger Anzeigen möglich wären, wenn ihr nicht der fünfjährige Betrachtungszeitraum zugestanden werde, könne dies wohl nicht dazu führen, einen fünfjährigen Betrachtungszeitraum in Paragraph 31, Absatz eins, VStG hineinzureklamieren. Weiters nehme die WGKK für sich in Anspruch, durch die Festsetzung des Tages der Schlussbesprechung den Beginn der Verjährungsfrist steuern zu können. Eine Rechtsauffassung, dass nicht der Zeitpunkt einer allfälligen Straftat, sondern ein Termin, der von einer Institution festgesetzt wird, als Tatzeitpunkt und damit Beginn der Verjährungsfrist gilt, habe aber im gesamten österreichischen Recht keine Deckung. Insgesamt ergibt sich sohin, dass die vom VwGH in einer Reihe von Entscheidungen nunmehr in ständiger Rechtsprechung entwickelte Judikatur zutreffend sei und die von der WGKK dagegen konstruierten Gegenargumente, die wir in dieser Stellungnahme Punkt für Punkt widerlegt haben, sicherlich nicht geeignet sein werden, den VwGH zu veranlassen, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Hinweis auf § 132 Abs. 1 iVm § 124 BAO sei in diesem Zusammenhang nicht zielführend, weil es sich dabei um das Abgabenverfahren handle, nicht um die Straftatbestände nach § 7i AVRAG. Die WGKK gestehe auch selbst zu, dass auch die Prüfung und Nachverrechnung der lohnabhängigen Abgaben, in concreto der Nachdienstzulagen und Nachtarbeitszuschläge, nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun habe. Welche Mehr- und Überstunden bezahlt wurden, gehe aus den Lohnunterlagen hervor. Die Arbeitszeitaufzeichnungen würden nur einer zusätzlichen Überprüfung, ob diese Beträge auch richtig errechnet wurden, dienen. Es handle sich bei den Arbeitszeitaufzeichnungen aber keinesfalls um Unterlagen, die auch nur im Entferntesten mit der Aufzeichnung von Zahlungsflüssen oder der Dokumentation der Abgabenabfuhr zu tun hätten. Der Hinweis auf Paragraph 132, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 124, BAO sei in diesem Zusammenhang nicht zielführend, weil es sich dabei um das Abgabenverfahren handle, nicht um die Straftatbestände nach Paragraph 7 i, AVRAG. Die WGKK gestehe auch selbst zu, dass auch die Prüfung und Nachverrechnung der lohnabhängigen Abgaben, in concreto der Nachdienstzulagen und Nachtarbeitszuschläge, nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun habe. Welche Mehr- und Überstunden bezahlt wurden, gehe aus den Lohnunterlagen hervor. Die Arbeitszeitaufzeichnungen würden nur einer zusätzlichen Überprüfung, ob diese Beträge auch richtig errechnet wurden, dienen. Es handle sich bei den Arbeitszeitaufzeichnungen aber keinesfalls um Unterlagen, die auch nur im Entferntesten mit der Aufzeichnung von Zahlungsflüssen oder der Dokumentation der Abgabenabfuhr zu tun hätten. Da Lohnunterlagen nur jene Unterlagen umfassen würden, die Zahlungsflüsse und Abgabenabfuhr umfassen, könne das Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen nicht den Tatbestand des § 7i AVRAG in der alten Fassung erfüllen.Da Lohnunterlagen nur jene Unterlagen umfassen würden, die Zahlungsflüsse und Abgabenabfuhr umfassen, könne das Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen nicht den Tatbestand des Paragraph 7 i, AVRAG in der alten Fassung erfüllen. Eine Unterentlohnung aus Zeiträumen vor dem 1.8.2013 wäre zum Prüfungszeitpunkt 1.8.2014 auch nach dem § 7i Abs. 3 AVRAG jedenfalls verjährt, den die WGKK immer wieder anstelle des § 7i Abs. 1 AVRAG für ihre Argumentation heranziehe. Es könne dem Gesetz aber nicht unterstellt werden, dass für Zeiträume, in denen die Unterentlohnung an sich bereits verjährt ist, das Fehlen von Unterlagen noch strafbar sein solle.Eine Unterentlohnung aus Zeiträumen vor dem 1.8.2013 wäre zum Prüfungszeitpunkt 1.8.2014 auch nach dem Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG jedenfalls verjährt, den die WGKK immer wieder anstelle des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG für ihre Argumentation heranziehe. Es könne dem Gesetz aber nicht unterstellt werden, dass für Zeiträume, in denen die Unterentlohnung an sich bereits verjährt ist, das Fehlen von Unterlagen noch strafbar sein solle. Wenn man aber das AVRAG in der bis 1.1.2015 geltenden Fassung richtig anwende, ergebe sich, dass mangels einer gesonderten Bestimmung über die Verjährung die Verjährungsfrist, so wie bei allen anderen Fällen der Verjährung, mit dem Tag der Fälligkeit zu laufen beginnt, was der VwGH wiederholt festgestellt habe. 1.
- Am 12.08.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts Wien statt, an der der Beschwerdeführer, Herr Sc., Herr Im. und deren Rechtsanwalt Dr. R. sowie Herr Ta. als Vertreter der WGKK teilnahmen; Herr Mag. Sd. wurde als Zeuge einvernommen und die geladene Zeugin Frau Ne. blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In dieser wurde das rechtliche Vorbringen der Parteien umfassend erörtert und der Beschwerdeführervertreter erstattete zu Beginn der Verhandlung ein ergänzendes Vorbringen und gab Folgendes zu Protokoll: „Wir sind der Meinung, dass eine allfällige Unterentlohnung nach der Rechtslage vor dem 1.1.2015 für die beanstandenden Zeiten nicht mehr strafbar gewesen sein kann, weshalb das Fehlen von Unterlagen für davorliegende Zeiten rein rechtlich auch nicht strafbar sein kann, weil eine nackte Dokumentationspflicht ohne einen zu Grunde liegenden Straftatbestand nicht strafbar sein kann Wir haben im Übrigen auch das Detailproblem, dass sowohl Herr Im. als auch Herr Sc. dafür bestraft werden, dass sie ihre eigenen Unterlagen nicht in Vorlage gebracht haben, wo in Zweifel zu ziehen ist, ob hier die Beschwerdeführer ihre eigenen Schutzrechte verletzen konnten. Als Geschäftsführer sind sie aus dem Arbeitszeitgesetz herausgenommen und daher wegen der Nichtvorlage dieser Aufzeichnungen überhaupt nicht strafbar“. Auch der Vertreter der WGKK ergänzte sein schriftliches Vorbringen folgendermaßen: „Wir verfolgen überhaupt keine Eigeninteressen, wenn wir auf der Bestrafung beharren, wir bekommen gar nichts davon. Wir kriegen auch kein Geld dafür. Wir teilen die Rechtsmeinung der Beschwerdeführer, dass hier ein Widerspruch besteht, wenn die Geschäftsführer für ihre eigenen mangelnden Arbeitszeitaufzeichnungen bestraft würden. Es handelt sich wohl um ein Versehen in der Anzeige und der belangten Behörde. Wir teilen somit nicht die Meinung des Sozialministeriums, die das auch als strafbar sehen würde. Wir teilen auch die Meinung des BfV, dass bei Verjährung der Unterentlohnung auch die Nichtvorlage nicht strafbar sein soll. Allerdings sind diese Delikte unserer Meinung nach eben nicht verjährt“. Am 29.11.2016 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts Wien fortgesetzt. Der Beschwerdeführer sowie dessen rechtsfreundlicher Vertreter Dr. R., welcher nunmehr auch die GmbH rechtsfreundlich vertrat, und der Vertreter der WGKK, Ta., nahmen daran teil. In dieser Verhandlung wurde das rechtliche Vorbringen der Parteien nochmals erörtert.
- Festgestellter Sachverhalt Aufgrund der Einsichtnahme in den Behördenakt und die durchgeführte mündliche Verhandlung steht für das Verwaltungsgericht Wien folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Seit 07.04.2010 sind der Beschwerdeführer, Herr Se. Sc., geboren am ...1978 und Herr Gr. Im., geboren am ...1980, als handelsrechtliche Geschäftsführer der S. GmbH im Firmenbuch eingetragen und zur Vertretung nach außen befugt. Im Jahr 2013, zu einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt, erhielt Herr Sc. auf telefonische Anfrage von einem Mitarbeiter des Arbeitsinspektorats die Auskunft, dass Arbeitszeitaufzeichnungen sechs Monate aufzubewahren sind, woraufhin er die von diesem Zeitpunkt an länger als sechs Monate zurückliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen vernichtete, um Platz im Büro der GmbH zu schaffen. Die Arbeitszeitaufzeichnungen waren ursprünglich auch in elektronischer Form vorhanden, die Festplatte, auf der sie gespeichert waren, ist aber verschlissen. Im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch eine Bedienstete der WGKK wurde die GmbH am 31.03.2014 überprüft und die Geschäftsführer zur Vorlage der Arbeitsaufzeichnungen aufgefordert. Das Erstgespräch mit der zuständigen Mitarbeiterin der WGKK fand in den Büroräumlichkeiten von Herrn Af., dem damaligen Buchhalter der GmbH, statt und es waren sowohl der Beschwerdeführer als auch Herr Sc. und Herr Im. bei dem Gespräch anwesend. Am 3.4.2014 wurde der selbständige Buchhalter, Herr Af., von der WGKK nochmals per Mail aufgefordert, die Arbeitszeitaufzeichnungen der Dienstnehmer der GmbH für den Zeitraum von 03/2010 bis 12/2012 zu übermitteln. Am 3.4.2014 wurde der selbständige Buchhalter, Herr Af., von der WGKK nochmals per Mail aufgefordert, die Arbeitszeitaufzeichnungen der Dienstnehmer der GmbH für den Zeitraum von 03 aus 2010, bis 12 aus 2012, zu übermitteln. Mit E-Mail vom 03.04.2014 teilte Herr Sc. der zuständigen Mitarbeiterin der WGKK mit, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen für diesen Zeitraum nicht mehr auffindbar seien und nicht vorgelegt werden könnten. Am 01.08.2014 fand eine Schlussbesprechung in den Räumlichkeiten der WGKK statt, an welcher der Beschwerdeführer, Herr Mag. Sd. - der nunmehrige Steuerberater der GmbH - und eine Mitarbeiterin der WGKK teilnahmen. Auch in dieser wurden die Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum von 01.05.2011 bis 31.12.2012 nicht vorgelegt. In dem angelasteten Zeitraum waren folgende 23 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der GmbH bei der Sozialversicherung angemeldet: A. Am., VSNR ..., C. I., SVNR ..., Ch. T., SVNR ..., Fl. Ma., SVNR ..., G. Ar., SVNR ..., Ge. L., SVNR ..., H. Are., SVNR ..., Ha. Me., SVNR ..., Im. Gr., SVNR ..., J. N., SVNR ..., Ka. P., SVNR ..., Ku. Pa., SVNR ..., Le. W., SVNR ..., Mar. V., SVNR ..., Mi. Li., ..., O. In., SVNR ..., Pe. Ni., SVNR ..., Po. Ra., SVNR ..., Ram. B., SVNR ..., S. Mig. , SVNR ..., Sc. Se., SVNR ..., Sch. Ro., SVNR ..., Z. St., SVNR ...A. Am., VSNR ..., C. römisch eins., SVNR ..., Ch. T., SVNR ..., Fl. Ma., SVNR ..., G. Ar., SVNR ..., Ge. L., SVNR ..., H. Are., SVNR ..., Ha. Me., SVNR ..., Im. Gr., SVNR ..., J. N., SVNR ..., Ka. P., SVNR ..., Ku. Pa., SVNR ..., Le. W., SVNR ..., Mar. römisch fünf., SVNR ..., Mi. Li., ..., O. In., SVNR ..., Pe. Ni., SVNR ..., Po. Ra., SVNR ..., Ram. B., SVNR ..., S. Mig. , SVNR ..., Sc. Se., SVNR ..., Sch. Ro., SVNR ..., Z. St., SVNR ...
- Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt und die plausiblen und glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführer in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Geschäftsführereigenschaften des Beschwerdeführers und von den Herrn Sc. und Im. konnten durch einen Firmenbuchauszug zweifelsfrei belegt werden. Der Aussage des Herrn Sc., dass ihm von einem Mitarbeiter des Arbeitsinspektorats die Auskunft erteilt wurde, er habe die Arbeitszeitaufzeichnungen sechs Monate aufzubewahren, konnte das Gericht Glauben schenken, da er einerseits einen sehr glaubhaften Eindruck vermittelte und andererseits den Mitarbeiter des Arbeitsinspektorats namentlich nennen konnte und dessen Telefonnummer dem Gericht bekanntgab. Diese hätte er nicht angeben müssen, und verstärkte die Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass seine Behauptung der Wahrheit entspricht und er sie durch die Angabe von Beweismitteln nachweisen wollte. Die Aussagen des Beschwerdeführers und der Herren Im. und Sc. stimmen mit den im behördlichen Verfahren vorgelegten Urkunden überein und die Nicht-Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnung sowie die Anzahl und Namen der Arbeitnehmer der GmbH im angelasteten Tatzeitraum wurden in keiner Phase des behördlichen- oder des Beschwerdeverfahren bestritten. Deshalb konnte dies zweifelsfrei festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) BGBl. I Nr. 459/1993, in der zum 01.08.2014 geltenden Fassung, normiert, dass ein Arbeitgeber eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro.Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 459 aus 1993,, in der zum 01.08.2014 geltenden Fassung, normiert, dass ein Arbeitgeber eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro.
§ 7iAbs.
1 leg.cit. begeht wer als Arbeitgeber entgegen § 7f Abs. 1 leg.cit. den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmern und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 7g Abs. 2 leg. cit. die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.
Paragraph 7 i, Absatz eins, leg.cit. begeht wer als Arbeitgeber entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, leg.cit. den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmern und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, leg. cit. die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.
§ 7gAbs.
2 leg. cit. ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermittelnGemäß Paragraph 7 g, Absatz 2, leg. cit. ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln „Arbeitgeber“ im Sinne dieser Bestimmungen war am 01.08.2014 die GmbH, welche als Gesellschaft
§ 9Abs. 1 VSt
G durch einen strafrechtlich Verantwortlichen vertreten werden muss. Der Beschwerdeführer ist nach den vorliegenden Beweismitteln als Geschäftsführer zur Vertretung der GmbH nach außen befugt und hat somit für eine allfällige Übertretung des AVRAG einzustehen.
§ 9Abs. 7 VSt
G haftet im Falle einer verwaltungsstrafrechtlichen „Verurteilung“ ihres Vertreters die GmbH für eine über den strafrechtlich verantwortlichen Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.„Arbeitgeber“ im Sinne dieser Bestimmungen war am 01.08.2014 die GmbH, welche als Gesellschaft
Paragraph 9, Absatz eins, VStG durch einen strafrechtlich Verantwortlichen vertreten werden muss. Der Beschwerdeführer ist nach den vorliegenden Beweismitteln als Geschäftsführer zur Vertretung der GmbH nach außen befugt und hat somit für eine allfällige Übertretung des AVRAG einzustehen.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet im Falle einer verwaltungsstrafrechtlichen „Verurteilung“ ihres Vertreters die GmbH für eine über den strafrechtlich verantwortlichen Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Überprüfung, ob dem Arbeitnehmer zumindest der Grundlohn bezahlt wurde, hat anhand der erforderlichen Lohnunterlagen (wie sie im gegenständlichen Fall vom Arbeitgeber eingefordert wurden) zu erfolgen. Um diese Kontrolle sicherzustellen, sieht § 7g Abs. 2 AVRAG vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren bzw. auf Verlangen des Trägers diese bzw. Ablichtungen davon zu übermitteln. Da die Einsichtnahme in die Unterlagen bzw. deren Übermittlung eine unabdingbare Voraussetzung für die Überprüfung des zustehenden und des geleisteten Grundlohnes darstellt, soll der Arbeitgeber - nach dem Willen des Gesetzgebers - durch die Bestimmungen des § 7i Abs. 1 letzter Satz AVRAG davon abgehalten werden, die Vorlage bzw. der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen aus dem Motiv heraus zu verweigern, die Feststellung des mit einer weit höheren Strafe bedrohten Tatbestandes der Unterentlohnung
§ 7i
Abs 3 AVRAG (Geldstrafe ist in diesem Fall pro unterentlohntem Arbeitnehmer zu verhängen) unmöglich zu machen. Die Überprüfung, ob dem Arbeitnehmer zumindest der Grundlohn bezahlt wurde, hat anhand der erforderlichen Lohnunterlagen (wie sie im gegenständlichen Fall vom Arbeitgeber eingefordert wurden) zu erfolgen. Um diese Kontrolle sicherzustellen, sieht Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren bzw. auf Verlangen des Trägers diese bzw. Ablichtungen davon zu übermitteln. Da die Einsichtnahme in die Unterlagen bzw. deren Übermittlung eine unabdingbare Voraussetzung für die Überprüfung des zustehenden und des geleisteten Grundlohnes darstellt, soll der Arbeitgeber - nach dem Willen des Gesetzgebers - durch die Bestimmungen des Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz AVRAG davon abgehalten werden, die Vorlage bzw. der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen aus dem Motiv heraus zu verweigern, die Feststellung des mit einer weit höheren Strafe bedrohten Tatbestandes der Unterentlohnung
Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG (Geldstrafe ist in diesem Fall pro unterentlohntem Arbeitnehmer zu verhängen) unmöglich zu machen. Bei komplett losgelöster Betrachtung des § 7i Abs. 1 AVRAG von jenem des § 7i Abs. 3 AVRAG würde einen Arbeitgeber, der durch die Begehung einer strafbaren Handlung (Verweigerung der Vorlage bzw. der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen) die Feststellung des mit einer weithöheren Strafe bedrohten Tatbestandes (Unterentlohnung) verhindert, daher besserstellen, als einen Arbeitgeber, der diese Vorgehensweise nicht wählt und dadurch der Begehung der mit einer höheren Strafe bedrohten Handlung überführt wird. Die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes und die damit verfolgte sozialpräventive Wirkung wären damit gänzlich konterkariert.Bei komplett losgelöster Betrachtung des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG von jenem des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG würde einen Arbeitgeber, der durch die Begehung einer strafbaren Handlung (Verweigerung der Vorlage bzw. der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen) die Feststellung des mit einer weithöheren Strafe bedrohten Tatbestandes (Unterentlohnung) verhindert, daher besserstellen, als einen Arbeitgeber, der diese Vorgehensweise nicht wählt und dadurch der Begehung der mit einer höheren Strafe bedrohten Handlung überführt wird. Die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes und die damit verfolgte sozialpräventive Wirkung wären damit gänzlich konterkariert. In diesem Sinne kann festgehalten werden, dass zwar durch Übertretung des § 7i Abs. 1 AVRAG jene Norm verletzt wurde, welche die Verletzung der Mitwirkungspflicht unter Strafe stellt, aber diese Mitwirkungsflicht nicht per se existiert, sondern zur Feststellung einer Unterentlohnung in der Vergangenheit dient. Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Vorlage von Lohnunterlagen als akzessorisch zu der anlastbaren Verwaltungsübertretung der Unterentlohnung zu betrachten. Was somit für den Tatbestand der Unterentlohnung an sich gilt, muss umso mehr für den Vereitlungstatbestand der Nichtbereithaltung von Unterlagen gelten, da dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, dass für Zeiträume, in denen die Unterentlohnung an sich bereits verjährt ist, das Fehlen von Unterlagen noch strafbar sein soll. In diesem Sinne kann festgehalten werden, dass zwar durch Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG jene Norm verletzt wurde, welche die Verletzung der Mitwirkungspflicht unter Strafe stellt, aber diese Mitwirkungsflicht nicht per se existiert, sondern zur Feststellung einer Unterentlohnung in der Vergangenheit dient. Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Vorlage von Lohnunterlagen als akzessorisch zu der anlastbaren Verwaltungsübertretung der Unterentlohnung zu betrachten. Was somit für den Tatbestand der Unterentlohnung an sich gilt, muss umso mehr für den Vereitlungstatbestand der Nichtbereithaltung von Unterlagen gelten, da dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, dass für Zeiträume, in denen die Unterentlohnung an sich bereits verjährt ist, das Fehlen von Unterlagen noch strafbar sein soll. Insofern ist in gegenständlichem Fall der anlastbare Zeitraum einer potentiellen Unterentlohnung maßgeblich, da bei einer allfälligen verjährten Verwaltungsübertretung aufgrund von Unterentlohnung, diese nicht mehr anlastbar und somit die zugehörige Mitwirkungspflicht sinnentkleidet wäre. Wenn der Wortlaut des § 7i Abs. 3 AVRAG in der Fassung vom 01.08.2014 von der WGKK dahingehend interpretiert wird, dass mangels Aufforderung zur Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen durch die WGKK, die Verpflichtung dazu nicht verjähren solle, so muss dem entgegengehalten werden, dass eine solch allfällige Unverjährbarkeit verfassungswidrig wäre, da es niemanden zugemutet werden kann, seine Freibeweismittel ewig aufzubewahren. Die Dauer der Aufbewahrungspflicht wäre dann nämlich davon abhängig, wann die WGKK die Unterlagen anfordert, was neben einer potentiellen Unverjährbarkeit auch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen würde.Wenn der Wortlaut des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in der Fassung vom 01.08.2014 von der WGKK dahingehend interpretiert wird, dass mangels Aufforderung zur Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen durch die WGKK, die Verpflichtung dazu nicht verjähren solle, so muss dem entgegengehalten werden, dass eine solch allfällige Unverjährbarkeit verfassungswidrig wäre, da es niemanden zugemutet werden kann, seine Freibeweismittel ewig aufzubewahren. Die Dauer der Aufbewahrungspflicht wäre dann nämlich davon abhängig, wann die WGKK die Unterlagen anfordert, was neben einer potentiellen Unverjährbarkeit auch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen würde. Der Wortlaut des § 7i Abs. 3 AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung ist unklar formuliert. Im Sinne der Rechtsordnung ist er grundsätzlich eng auszulegen, da es sich dabei um eine (Verwaltungs)Strafnorm handelt und es jedem Rechtsunterworfenen klar ersichtlich sein soll, welches Verhalten pönalisiert und verfolgt werden kann und welche Strafen ihm aus einem Verstoß dagegen drohen. Ein klarer und eindeutiger Ausschluss der Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne einer lex specialis geht jedoch aus § 7i Abs. 3 AVRAG (idF vor 01.01.2015) nicht hervor.Der Wortlaut des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung ist unklar formuliert. Im Sinne der Rechtsordnung ist er grundsätzlich eng auszulegen, da es sich dabei um eine (Verwaltungs)Strafnorm handelt und es jedem Rechtsunterworfenen klar ersichtlich sein soll, welches Verhalten pönalisiert und verfolgt werden kann und welche Strafen ihm aus einem Verstoß dagegen drohen. Ein klarer und eindeutiger Ausschluss der Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne einer lex specialis geht jedoch aus Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in der Fassung vor 01.01.2015) nicht hervor. Es kann dem Gesetzgeber entgegen der Meinung der WGKK auch nicht unterstellt werden, dass der Beginn der Verfolgungsverjährung an die Beseitigung der nachteiligen Folgen einer Verwaltungsübertretung (Nachzahlung) geknüpft wird. Diese Auslegung aufgrund der Vergangenheitsform des gesetzlichen Wortlautes des § 7i Abs. 3 AVRAG, nämlich der Wortfolge „beschäftigt hat“, herbeizuleiten, erfüllt nicht das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG.Es kann dem Gesetzgeber entgegen der Meinung der WGKK auch nicht unterstellt werden, dass der Beginn der Verfolgungsverjährung an die Beseitigung der nachteiligen Folgen einer Verwaltungsübertretung (Nachzahlung) geknüpft wird. Diese Auslegung aufgrund der Vergangenheitsform des gesetzlichen Wortlautes des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG, nämlich der Wortfolge „beschäftigt hat“, herbeizuleiten, erfüllt nicht das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG.
§ 7iAbs. 5 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 3 leg. cit. nach § 31 Abs. 2 VSt
G ein Jahr. Somit gilt sowohl durch die Akzessorietät des § 7i Abs. 1 AVRAG zu Abs. 3 leg. cit als auch mangels Vorliegen einer Spezialnorm daher für die anlastbare Verwaltungsübertretung der Nicht-Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen
§ 31Abs. 1 VSt
G eine Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr.
Paragraph 7 i, Absatz 5, leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen nach Absatz 3, leg. cit. nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein Jahr. Somit gilt sowohl durch die Akzessorietät des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG zu Absatz 3, leg. cit als auch mangels Vorliegen einer Spezialnorm daher für die anlastbare Verwaltungsübertretung der Nicht-Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr. Dem Argument der Amtspartei, dass in den Nachfolgeregelungen, nämlich im novellierten § 7i Abs. 7a AVRAG idF BGBl. I Nr. 94/2014 als auch im § 29 Abs. 5 LSD-BG der Fristenlauf für die Verfolgungs- & Strafbarkeitsverjährung mit der Nachzahlung beginnt und dies bloß zur Klarstellung bereits geltenden Rechts erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden, weil es sich bei den zitierten Normen um Privilegierungen in Form kürzerer Verjährungsfristen handelt und zwar für den Fall einer Nachzahlung. Für den Regelfall – nämlich keiner Nachzahlung - sind andere Anknüpfungspunkte für die Verjährungen vorgesehen wie z.B. die Fälligkeit des Entgelts oder das Ende des jeweiligen Kalenderjahres (§ 7i Abs. 7 AVRAG idF BGBl. I Nr. 94/2014 bzw. § 29 Abs. 4 LSD-BG). Dass im Regelfall - keiner Nachzahlung – wie behauptet, niemals Verjährung eintreten solle, lag somit nie in der Intention des Gesetzgebers und muss dieses Vorbringen der Amtspartei als ausges