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{'item': 'VGW-141/023/14116/2015'}

Obsah (8)§§ 7§ 28§ 25a§ 4§ 6§ 10§ 16§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.03.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/14116/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§§ 7

, 9, 10, 12 und 16 WMG in der geltenden Fassung die zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 31.10.2015 eingestellt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn O. K., Wien, Z.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 20.10.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2015/835272-001, mit welchem

Paragraphen 7, 9, 10, 12 und 16 WMG in der geltenden Fassung die zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 31.10.2015 eingestellt wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Leistung mit 30. September 2015 eingestellt wird.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Leistung mit 30. September 2015 eingestellt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. Oktober 2015, wurde die zuletzt dem nunmehrigen Beschwerdeführer zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs mit
  2. Oktober 2015 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2015/00835272-001 eingestellt. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der nunmehrige Beschwerdeführer habe Nettolohnzettel der Firma Ö. für den Monat September 2015 trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und wäre die Leistung einzustellen gewesen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der nunmehrige Beschwerdeführer habe Nettolohnzettel der Firma Ö. für den Monat September 2015 trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und wäre die Leistung einzustellen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Beschwerdeführer auszugsweise Nachstehendes aus: „Ich begehre daher die Auszahlung der gesetzlich vorgesehenen Mindestsicherung ab dem Datum meiner Antragstellung. Es war mir beim besten Willen nicht möglich, den Nettolohnzettel für September meines Arbeitgebers Ö. rechtzeitig vorzulegen. Die Ursache dafür war ein interner Fehler bei den Ö., mein Lohnzettel ging verloren und ich habe ihn zunächst nicht erhalten. Auf Nachfragen wurde ich mehrere Male vertröstet bzw. wurde mir gesagt, die Angelegenheit sei weitergeleitet worden. Aufgrund von Urlauben oder Krankenständen der zuständigen Mitarbeiter (wie mir gesagt wurde) habe ich den Lohnzettel für September, der am 29.
  3. erstellt wurde, erst Anfang November (!) erhalten. In Ihren Unterlagen können Sie sehen, dass ich Ihnen schon zuvor eine Kopie meines Kontoauszugs vorgelegt habe sowie den Lohnzettel, sobald ich ihn hatte, nachgebracht habe. Sie können gerne bei meinen Vorgesetzten bzw. bei den zuständigen Ö.-Mitarbeitern nachfragen, ob meine Erklärung wahr ist. Dass der Lohnzettel für September ein mühsam besorgter Ersatz für das Original ist, sehen Sie auch daran, dass er anders aussieht als jener für Oktober (beide in der Anlage). In diesem Sinne erhebe ich auch Beschwerde gegen die Rückzahlung der 61,32 Euro an Sozialhilfe, den ich daher noch nicht rücküberwiesen habe. Der Fehler der Ö. ist ein triftiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 WMG.“Sie können gerne bei meinen Vorgesetzten bzw. bei den zuständigen Ö.-Mitarbeitern nachfragen, ob meine Erklärung wahr ist. Dass der Lohnzettel für September ein mühsam besorgter Ersatz für das Original ist, sehen Sie auch daran, dass er anders aussieht als jener für Oktober (beide in der Anlage). In diesem Sinne erhebe ich auch Beschwerde gegen die Rückzahlung der 61,32 Euro an Sozialhilfe, den ich daher noch nicht rücküberwiesen habe. Der Fehler der Ö. ist ein triftiger Grund im Sinne von Paragraph 16, Absatz eins, WMG.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  4. Jänner 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer und ein informierter Vertreter des Magistrates der Stadt Wien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  5. Jänner 2016 ausdrücklich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. In seiner Einlassung zur Sache führte der Einschreiter Nachstehendes aus: „Ich möchte eingangs auf meinen Beschwerdeschriftsatz verweisen. Wenn mir eingangs vorgehalten wird, dass ich meine Verwendung als Lehrling nicht unverzüglich der Behörde gemeldet habe, sondern erst am 24.9.2015, so gebe ich an, dass es sich hierbei um einen Irrtum meinerseits gehandelt hat. Ich bin davon ausgegangen, dass mich meine Meldepflicht erst dann trifft, wenn ich einen Lohnzettel vorlegen kann. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich nicht fristgerecht den Nettolohnzettel zumindest für September 2015 der Behörde nach Aufforderung vorgelegt habe, so gebe ich an, dass ich mehrmals bei meiner Dienstgeberin um Zuleitung der Unterlage ersucht habe, dies jedoch erst mit wesentlicher Verspätung erfolgte. Als ich die Unterlage dann bekommen habe, habe ich diese sofort der Behörde vorgelegt. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass meine Reaktion auf das Schreiben der MA 40 vom
  6. September 2015 erst relativ, nämlich am
  7. Oktober 2015 erfolgte und die Frist sohin um mehr als 2 Wochen abgelaufen war, gebe ich an, dass dies unter anderem auch damit zu tun hat, dass ich den gelben Zettel in unserem Heim nur während fixer Zustellzeiten beheben kann und ich mich währenddessen größtenteils in meiner Arbeit befunden habe. Weiters möchte ich festhalten, dass mein Rechtsbeistand ungefähr am
  8. Bzw.
  9. Oktober um Rückruf bei der Behörde ersuchte, ein solcher nicht stattfand. Erst am
  10. November 2015 erreichte meinen Rechtsbeistand ein E-Mail woran Auskünfte grundsätzlich nicht erteilt werden.“ Abschließend wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen allfällige Nachweise dieses Schriftverkehrs innerhalb einer Woche dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen. Mit daraufhin erfolgter Eingabe datiert mit
  11. Jänner 2016 legte der Beschwerdeführer Nachstehendes dar: „Ich möchte nach der mündlichen Verhandlung vom
  12. Jänner noch genauer erklären und belegen, warum ich auf die Frist vom 12.10., die mir die MA 40 in einem Brief vom 29.
  13. gestellt hat, erst am 29.
  14. reagiert habe. Dieser Brief wurde, wie im Akt ersichtlich, erst etwa eine Woche später (wenn ich mich richtig erinnere, am 6.10.) an meine Adresse in der Z.-gasse zugestellt. In diesem Haus des Vereins ... wohnen 70 Personen, und viele andere bekommen ebenfalls dort ihre Post zugestellt und holen sie ab. Der Postraum ist nur montags, mittwochs und freitags von 14 bis 16 Uhr geöffnet. Da ich montags und mittwochs zu dieser Zeit in meinem Lehrbetrieb bin, kann ich die Post nur freitags abholen. Um die Übersicht zu bewahren, wird auf einem PC erfasst, für welche Personen Post gekommen ist. Obwohl ich von der MA 40 keinen Brief erwartet habe, bin ich am 9.
  15. wie jeden Freitag zum Postraum gegangen. Da jedoch der PC nicht funktioniert hat, wurde keine Post ausgegeben. Sie können gerne bei P. oder S. vom Verein ... nachfragen, ob dies so war. Den Brief des Sozialamts habe ich also erst am Freitag, den
  16. Oktober erhalten - fünf Tage nach der mir gesetzten Frist. Am Montag, den
  17. Oktober, hat mein Rechtsbeistand, Frau Mag. M., nach Lektüre des Briefs bei der MA 40 angerufen, um Auskunft zu erhalten, wie vorzugehen sei. Zur Identifikation nannte sie meine Sozialversicherungsnummer. Die Telefonistin dort versprach einen Rückruf innerhalb von drei Arbeitstagen. Dieser Rückruf erfolgte jedoch nicht. Daher schrieb Frau M. am Freitag, den
  18. Oktober ein E-Mail an die MA 40 mit der Erklärung, warum ich meinen Lohnzettel noch nicht vorgelegt hatte (und einer weiteren Frage; E-Mail im Anhang]. Erst am 2.
  19. erhielt sie von Herrn W. von der MA 40 per Mail eine Antwort, dass er keine Auskunft geben könne (E-Mail ebenfalls im Anhang). Zu diesem Zeitpunkt hatte ich freilich meinen Lohnzettel, den mir die Ö. erst mit großer Verspätung gab, bereits vorgelegt. Ich bin mir sehr bewusst und finde es gut, dass genau kontrolliert wird, wer öffentliches Geld bekommt. In meinem Heimatland Afghanistan ist das leider nicht so. Es war jedoch zu keiner Zeit meine Absicht, etwas zu beanspruchen, was mir nach dem Gesetz nicht zusteht.“ Auf Grund dieses Vorbringens richtete das Verwaltungsgericht Wien eine Anfrage an die Österreichische Post AG mit dem Inhalt, an welchem Tag vom Beschwerdeführer das mit Zustellnachweis RSb übermittelte behördliche Aufforderungsschreiben vom
  20. September 2015 übernommen wurde. In Entsprechen dieses Ersuchens übermittelte die Österreichische Post AG eine Kopie der Bezug habenden Hinterlegungsverständigung, aus welcher hervorgeht, dass der Einschreiter das gegenständliche Schreiben am
  21. Oktober 2015 persönlich übernommen hat. Nach Zuleitung dieses Schriftstückes an den Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs durch das Verwaltungsgericht Wien führte dieser Nachstehendes aus: „Vielen Dank für Ihren Brief vom 25.02.
  22. Sie haben Recht, ich war mit meiner Antwort vom 29.
  23. an Sie nicht genau. Offenbar habe ich den für die Mindestsicherung wichtigen Brief des Sozialamts am 13.
  24. erhalten und nicht am 17.10, wie ich bisher geglaubt habe. Es tut mir sehr leid, aber ich konnte mich im Jänner einfach nicht mehr genau erinnern, was im Oktober passiert ist. Wie ich Ihnen am 29.
  25. beschrieben habe, konnte ich im Heim in der Z.-gasse wegen der Anwesenheit in meinem Lehrbetrieb immer nur freitags zum Postraum kommen. Weil am Freitag, den
  26. Oktober dort wegen eines Computerdefekts keine Post ausgegeben wurde, habe ich einen Freund gebeten, am folgenden Montag, den
  27. Oktober für mich hinzugehen. Ich habe Herrn J. meinen Führerschein mitgegeben, damit er meine Post auch tatsächlich bekommt. Sie können gerne bei Herrn J. nachfragen (seine Adresse lautet: L.-gasse, Wien). Er hat mir am
  28. abends den Brief des Sozialamts gegeben und ich bin am Dienstag, den
  29. Oktober zur Post gegangen, um ihn abzuholen. Es war keinesfalls meine Absicht, Ihnen etwas Falsches zu sagen. Ich konnte mich einfach wirklich nicht mehr genau erinnern, wann ich im Oktober welchen Brief erhalten habe. Jedenfalls habe ich auf diese Weise die Frist, die mir das Sozialamt mit
  30. Oktober gesetzt hatte, ungewollt verpasst. Über meine späteren Bemühungen bzw. die meines Rechtsbeistandes Mag. M. beim Sozialamt habe ich ja bereits mit dem Brief vom 29.
  31. Auskunft gegeben. Da ich mittlerweile in einer eigenen Wohnung lebe, werde ich künftig keine solchen Schwierigkeiten mit der Post mehr haben. Auch habe ich gelernt, dass die Fristen oft recht kurz sind und man in solchen Fällen gleich zumindest per E-Mail reagieren muss. Ich möchte auch wiederholen, dass ich nichts beanspruchen möchte, was mir nach dem Gesetz nicht zusteht. Es ist gut, dass genau kontrolliert wird und ich werde sehr froh sein, wenn ich keine Mindestsicherung mehr brauche.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...1994 geborene Beschwerdeführer genießt in Österreich internationalen Schutz und beantragte mit Eingabe vom
  32. August 2015, bei der Behörde eingelangt am
  33. August 2015, die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Diesem Ansuchen wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde dahingehend entsprochen, dass dem Einschreiter Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum zwischen Oktober 2015 bis einschließlich Mai 2016 zugesprochen wurden. Konkret wurde ihm für Oktober 2015 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 61,32 zugesprochen und auch an diesen ausbezahlt. Mit Eingabe vom
  34. September 2015 zeigte der Beschwerdeführer an, dass er seit
  35. September 2015 als Lehrling bei der Ö. in Ausbildung stehe und eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von EUR 531,25 beziehe. Mit Schreiben vom
  36. September 2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens
  37. Oktober 2015 einen Nettolohnzettel der Firma Ö. für September 2015 vorzulegen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde er außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am
  38. Oktober 2015 zugestellt, die Zustellung ist durch Hinterlegung ausgewiesen. Der Beschwerdeführer war an der Abgabestelle regelmäßig anwesend und behob das Schreiben persönlich am
  39. Oktober 2015 beim Postamt .... Mit Schreiben vom
  40. September 2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens
  41. Oktober 2015 einen Nettolohnzettel der Firma Ö. für September 2015 vorzulegen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde er außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am
  42. Oktober 2015 zugestellt, die Zustellung ist durch Hinterlegung ausgewiesen. Der Beschwerdeführer war an der Abgabestelle regelmäßig anwesend und behob das Schreiben persönlich am
  43. Oktober 2015 beim Postamt .... In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Dieser wurde am
  44. Oktober 2015 durch die Behörde ohne Zustellnachweis expediert. Am
  45. Oktober 2015 richtete Frau M. eine E-Mail an die belangte Behörde, in welcher diese um Auskünfte ersuchte und darlegte, der nunmehrige Beschwerdeführer werde seinen ersten Lohnzettel nachbringen, sobald er ein Ersatzexemplar erhalten habe, da das Original am Postweg verloren gegangen sei. Das Bestehen einer Vollmacht wurde weder behauptet noch eine solche beigelegt. Mit Eingabe vom
  46. Oktober 2015 legte der Beschwerdeführer sodann eine Anmeldebescheinigung der Sozialversicherung und einen Kontoauszug vor, wobei ein weiterführendes Vorbringen nicht erstattet wurde. Mit Eingabe vom
  47. November 2015 erfolgte sodann die Vorlage des Nettolohnzettels für September
  48. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere jedoch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien und den daraufhin hervorgekommenen Ermittlungsergebnissen. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 6

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 16Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
  4. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

§ 17Abs.

1 des Zustellgesetzes ist das Dokument, wenn dieses an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Paragraph 17, Absatz eins, des Zustellgesetzes ist das Dokument, wenn dieses an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17Abs.

2 des Zustellgesetzes ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, des Zustellgesetzes ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Zuerkannte Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom

  1. September 2015 zur Vorlage der oben erwähnten Unterlage aufgefordert, wobei die Nettolohnbestätigung für September 2015 nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt wurde und auch durch den Beschwerdeführer bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet wurde, aus welchen Gründen ihm die Vorlage dieser Bestätigung nicht möglich sei. Die geforderte Unterlage war für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches des Beschwerdeführers insoweit notwendig, als ohne abschließende Kenntnis seines Einkommens eine Anrechnung dieses Einkommens nach § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für den Monat Oktober 2015 und somit eine rechtskonforme Bemessung des Anspruches nicht möglich war.Zuerkannte Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom
  2. September 2015 zur Vorlage der oben erwähnten Unterlage aufgefordert, wobei die Nettolohnbestätigung für September 2015 nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt wurde und auch durch den Beschwerdeführer bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet wurde, aus welchen Gründen ihm die Vorlage dieser Bestätigung nicht möglich sei. Die geforderte Unterlage war für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches des Beschwerdeführers insoweit notwendig, als ohne abschließende Kenntnis seines Einkommens eine Anrechnung dieses Einkommens nach Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für den Monat Oktober 2015 und somit eine rechtskonforme Bemessung des Anspruches nicht möglich war. Soweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang darlegt, es sei ihm nicht möglich gewesen, die gegenständliche Bestätigung der Behörde vorzulegen, weil er über eine solche auf Grund von Verzögerungen, welche seiner Dienstgeberin anzulasten seien, nicht verfügt habe, ist auf die ausdrückliche Anordnung des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu verweisen, wonach die Hilfe empfangende Person das Vorliegen eines triftigen Verhinderungsgrundes betreffend die Erfüllung eines behördlichen Auftrages glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen hat. Dies hat innerhalb der gesetzten Frist oder zumindest derart unverzüglich zu erfolgen, dass es der Behörde so ermöglicht wird, hinsichtlich des geltend gemachten Hinderungsgrundes entsprechende Ermittlungen zu pflegen und die durch die Hilfe suchende oder empfangende Person vorgelegten Bescheinigungsmittel einer Überprüfung und Würdigung zu unterziehen. Wenn die Behörde nach Ablauf der im Aufforderungsschreiben nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gesetzten Frist und rechtskonform erfolgter Zustellung desselben das Ansuchen abweist oder die Leistung einstellt, erfolgt dies rechtskonform und kann sich die Hilfe suchende oder empfangende Person auf allenfalls später geltend gemachte Hinderungsgründe nicht mehr erfolgversprechend berufen, es sei denn, sie macht glaubhaft, dass ihr eine frühere Geltendmachung dieser Gründe nicht möglich war. Jede andere Auslegung des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes würde der ratio legis einer weitgehenden Mitwirkungsobliegenheit der Hilfe suchenden oder empfangenden Person sowie des damit einhergehenden Anspruchsverlustes im Falle der Unterlassung dieser Mitwirkungsobliegenheit widersprechen, wobei im gegebenen Zusammenhang auch auf die Entscheidungsfrist der Behörde nach § 35 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und die damit einhergehenden erhöhten Anforderungen auf eine zeitökonomische Verfahrensführung hinzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang darlegt, es sei ihm nicht möglich gewesen, die gegenständliche Bestätigung der Behörde vorzulegen, weil er über eine solche auf Grund von Verzögerungen, welche seiner Dienstgeberin anzulasten seien, nicht verfügt habe, ist auf die ausdrückliche Anordnung des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu verweisen, wonach die Hilfe empfangende Person das Vorliegen eines triftigen Verhinderungsgrundes betreffend die Erfüllung eines behördlichen Auftrages glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen hat. Dies hat innerhalb der gesetzten Frist oder zumindest derart unverzüglich zu erfolgen, dass es der Behörde so ermöglicht wird, hinsichtlich des geltend gemachten Hinderungsgrundes entsprechende Ermittlungen zu pflegen und die durch die Hilfe suchende oder empfangende Person vorgelegten Bescheinigungsmittel einer Überprüfung und Würdigung zu unterziehen. Wenn die Behörde nach Ablauf der im Aufforderungsschreiben nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gesetzten Frist und rechtskonform erfolgter Zustellung desselben das Ansuchen abweist oder die Leistung einstellt, erfolgt dies rechtskonform und kann sich die Hilfe suchende oder empfangende Person auf allenfalls später geltend gemachte Hinderungsgründe nicht mehr erfolgversprechend berufen, es sei denn, sie macht glaubhaft, dass ihr eine frühere Geltendmachung dieser Gründe nicht möglich war. Jede andere Auslegung des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes würde der ratio legis einer weitgehenden Mitwirkungsobliegenheit der Hilfe suchenden oder empfangenden Person sowie des damit einhergehenden Anspruchsverlustes im Falle der Unterlassung dieser Mitwirkungsobliegenheit widersprechen, wobei im gegebenen Zusammenhang auch auf die Entscheidungsfrist der Behörde nach Paragraph 35, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und die damit einhergehenden erhöhten Anforderungen auf eine zeitökonomische Verfahrensführung hinzuweisen ist. Im gegebenen Zusammenhang steht jedoch fest, dass dem Beschwerdeführer das behördliche Schreiben vom
  3. September 2016 laut Zustellnachweis RSb am
  4. Oktober 2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde und es diesem daher möglich gewesen wäre, die erfolgte Anforderung des gegenständlichen Lohnzettels beim Dienstgeber und die damit einhergehenden Schwierigkeiten der Behörde so rechtzeitig bekannt zu geben, dass diese diesen – an sich durchaus berücksichtigungswürdigen Umstand – in ihre Entscheidungsfindung hätte einfließen lassen können. Tatsächlich erfolgte die Bekanntgabe allfälliger tatsächlicher Schwierigkeiten bei der Erlangung der Nettolohnbestätigung erstmals mit E-Mail der Frau M. vom
  5. Oktober 2015, sohin nach Expedit des nunmehr angefochtenen Bescheides, welches jedoch grundsätzlich als Anfrage formuliert war und außerdem auf kein Vollmachtsverhältnis hinwies. Die verlangte und verfahrensrelevante Unterlage wurde zudem erst am
  6. November 2015 vorgelegt. Die Vorlage der Unterlage bzw. die Geltendmachung eines triftigen Verhinderungsgrundes erfolgte daher jedenfalls verspätet, zumal zum Schreiben der Frau M. vom
  7. Oktober 2015 weiters auf den Umstand zu verweisen ist, dass diese Eingabe entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes keinerlei Bescheinigungsmittel oder zumindest entsprechende Beweisanbote enthält und somit eine Bescheinigung eines allfälligen triftigen Hinderungsgrundes auch durch diese Eingabe nicht erfolgte. Im gegebenen Zusammenhang steht jedoch fest, dass dem Beschwerdeführer das behördliche Schreiben vom
  8. September 2016 laut Zustellnachweis RSb am
  9. Oktober 2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde und es diesem daher möglich gewesen wäre, die erfolgte Anforderung des gegenständlichen Lohnzettels beim Dienstgeber und die damit einhergehenden Schwierigkeiten der Behörde so rechtzeitig bekannt zu geben, dass diese diesen – an sich durchaus berücksichtigungswürdigen Umstand – in ihre Entscheidungsfindung hätte einfließen lassen können. Tatsächlich erfolgte die Bekanntgabe allfälliger tatsächlicher Schwierigkeiten bei der Erlangung der Nettolohnbestätigung erstmals mit E-Mail der Frau M. vom
  10. Oktober 2015, sohin nach Expedit des nunmehr angefochtenen Bescheides, welches jedoch grundsätzlich als Anfrage formuliert war und außerdem auf kein Vollmachtsverhältnis hinwies. Die verlangte und verfahrensrelevante Unterlage wurde zudem erst am
  11. November 2015 vorgelegt. Die Vorlage der Unterlage bzw. die Geltendmachung eines triftigen Verhinderungsgrundes erfolgte daher jedenfalls verspätet, zumal zum Schreiben der Frau M. vom
  12. Oktober 2015 weiters auf den Umstand zu verweisen ist, dass diese Eingabe entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes keinerlei Bescheinigungsmittel oder zumindest entsprechende Beweisanbote enthält und somit eine Bescheinigung eines allfälligen triftigen Hinderungsgrundes auch durch diese Eingabe nicht erfolgte. Soweit im gegebenen Zusammenhang schließlich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Schriftstück erst am
  13. Oktober 2015 behoben – die Behauptung, es sei erst am
  14. Oktober 2015 zu einer Behebung gekommen erscheint als widerlegt und wurde dies auch durch den Beschwerdeführer ausdrücklich in der Eingabe vom
  15. März 2016 so zugestanden – ist auszuführen, dass § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes ausdrücklich normiert, dass ein (ordnungsgemäß) hinterlegtes behördliches Schriftstück mit dem Tag, an dem das Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt gilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Empfänger von der Abgabestelle im Zustellzeitpunkt abwesend war und daher nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten konnte. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang, dass nebst dieser so normierten körperlichen Abwesenheit von der Abgabestelle auch solche Zustände zu berücksichtigen seien, welche einer derartigen faktischen Abwesenheit gleichkommen würden. Zur Annahme eines der Ortsabwesenheit gleichkommenden Zustandes sprach der Gerichtshof etwa aus, dass ein solcher im Falle der gänzlichen Dispositionsunfähigkeit des Empfängers, also bei Vorliegen eines Zustandes, in welchem dieser auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel zu erheben, vorliegt. Dass der Empfänger […] nicht in der Lage war, innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist das Rechtsmittel einzubringen, hat dieser mit Hilfe einer Bescheinigung darzutun (vgl. VwGH,
  16. März 1998, Zl. 97/18/0557,0558).Soweit im gegebenen Zusammenhang schließlich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Schriftstück erst am
  17. Oktober 2015 behoben – die Behauptung, es sei erst am
  18. Oktober 2015 zu einer Behebung gekommen erscheint als widerlegt und wurde dies auch durch den Beschwerdeführer ausdrücklich in der Eingabe vom
  19. März 2016 so zugestanden – ist auszuführen, dass Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes ausdrücklich normiert, dass ein (ordnungsgemäß) hinterlegtes behördliches Schriftstück mit dem Tag, an dem das Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt gilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Empfänger von der Abgabestelle im Zustellzeitpunkt abwesend war und daher nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten konnte. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang, dass nebst dieser so normierten körperlichen Abwesenheit von der Abgabestelle auch solche Zustände zu berücksichtigen seien, welche einer derartigen faktischen Abwesenheit gleichkommen würden. Zur Annahme eines der Ortsabwesenheit gleichkommenden Zustandes sprach der Gerichtshof etwa aus, dass ein solcher im Falle der gänzlichen Dispositionsunfähigkeit des Empfängers, also bei Vorliegen eines Zustandes, in welchem dieser auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel zu erheben, vorliegt. Dass der Empfänger […] nicht in der Lage war, innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist das Rechtsmittel einzubringen, hat dieser mit Hilfe einer Bescheinigung darzutun vergleiche VwGH,
  20. März 1998, Zl. 97/18/0557,0558). Der Beschwerdeführer legte im gegebenen Zusammenhang dar, es wäre ihm nicht möglich gewesen, das gegenständliche Schreiben zu beheben, weil die Postausgabe an seiner ehemaligen Wohnanschrift zeitlich limitiert gewesen und er während der in Rede stehenden Ausgabezeiten arbeitsbedingt abwesend gewesen sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre sicherzustellen, dass dieser – zeitnah – behördliche Schriftstücke oder zumindest Benachrichtigungen über deren Zustellung ausgefolgt erhält, dies etwa durch entsprechende Vereinbarungen mit der damaligen Heimleitung oder insbesondere durch Bevollmächtigung dritter Personen, welche die gegenständlichen Poststücke für diesen entgegen nehmen können. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer vom bei der Behörde anhängigen Mindestsicherungsverfahren schon durch Vorlage seiner Änderungsmeldung wusste und er daher mit behördlichen Zustellungen zu rechnen hatte. Dass eine Bevollmächtigung dritter Personen zur Übernahme von Schriftstücken für den Einschreiter faktisch möglich war, führt dieser in seiner Eingabe vom
  21. März 2016 selbst aus. Es kann daher keinesfalls von einem Zustand gesprochen werden, welcher es dem Beschwerdeführer faktisch verunmöglichte, die gegenständliche Benachrichtigung über die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes zu beheben und so vom erfolgten Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen. Das Aufforderungsschreiben vom
  22. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer daher am
  23. Oktober 2015 rechtskonform zugestellt. Dass er dieses erst später bei der Post abholte, hindert auf Grund der gesetzlich durch § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes normierten Zustellfiktion die so festgestellte Zustellung nicht. Der Beschwerdeführer legte im gegebenen Zusammenhang dar, es wäre ihm nicht möglich gewesen, das gegenständliche Schreiben zu beheben, weil die Postausgabe an seiner ehemaligen Wohnanschrift zeitlich limitiert gewesen und er während der in Rede stehenden Ausgabezeiten arbeitsbedingt abwesend gewesen sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre sicherzustellen, dass dieser – zeitnah – behördliche Schriftstücke oder zumindest Benachrichtigungen über deren Zustellung ausgefolgt erhält, dies etwa durch entsprechende Vereinbarungen mit der damaligen Heimleitung oder insbesondere durch Bevollmächtigung dritter Personen, welche die gegenständlichen Poststücke für diesen entgegen nehmen können. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer vom bei der Behörde anhängigen Mindestsicherungsverfahren schon durch Vorlage seiner Änderungsmeldung wusste und er daher mit behördlichen Zustellungen zu rechnen hatte. Dass eine Bevollmächtigung dritter Personen zur Übernahme von Schriftstücken für den Einschreiter faktisch möglich war, führt dieser in seiner Eingabe vom
  24. März 2016 selbst aus. Es kann daher keinesfalls von einem Zustand gesprochen werden, welcher es dem Beschwerdeführer faktisch verunmöglichte, die gegenständliche Benachrichtigung über die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes zu beheben und so vom erfolgten Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen. Das Aufforderungsschreiben vom
  25. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer daher am
  26. Oktober 2015 rechtskonform zugestellt. Dass er dieses erst später bei der Post abholte, hindert auf Grund der gesetzlich durch Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes normierten Zustellfiktion die so festgestellte Zustellung nicht. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer die mit Aufforderungsschreiben vom
  27. September 2015 eingeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vorlegte und auch keine triftigen Gründe, welche ihn daran hinderten, rechtzeitig und rechtskonform dargelegt hat. Demgemäß war der angefochtene Bescheid zu bestätigen und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Die geringfügige Abänderung des Spruches gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit
  28. September 2015 als Lehrling erwerbstätig war und daher die Leistung bereits zu diesem Zeitpunkt einzustellen war, da es der Behörde mangels Vorlage der Nettolohnbestätigung nicht möglich war, das Einkommen für September 2015 zu bemessen und der Ermittlung der Höhe des Anspruches für Oktober 2015 zu Grunde zu legen. Demgemäß besteht für den Monat Oktober 2015 kein Anspruch mehr auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.14116.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.